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Landgericht Kleve·4 T 232/19·16.01.2020

Abschiebungshaft: Fluchtgefahr bei Aliasangaben und Untertauchen – Beschwerde zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wandte sich mit der befristeten Beschwerde gegen die vom Amtsgericht angeordnete Sicherungshaft zur Abschiebung nach Algerien und begehrte die Feststellung der Rechtswidrigkeit. Das Landgericht hielt den Haftantrag für zulässig, weil er die Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG erfüllt. In der Sache bestätigte es Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3, 3a AufenthG u.a. wegen fortgesetzter Identitätstäuschung, Nichterreichbarkeit nach Belehrung und ausdrücklicher Ausreiseverweigerung. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich; die Haftdauer bis 15.02.2020 sei angesichts der strafvollstreckungsrechtlichen Freigabe (ab 31.01.2020) verhältnismäßig.

Ausgang: Beschwerde gegen die Anordnung der Abschiebungshaft als unbegründet zurückgewiesen; Kosten dem Betroffenen auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft ist nur zulässig, wenn er die in § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG genannten Mindestangaben, insbesondere zu Haftgrund, Zielstaat und Durchführbarkeit der Abschiebung, hinreichend darlegt.

2

Im Haftverfahren ist die zugrunde liegende Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht inhaltlich zu überprüfen; eine Prüfung erfolgt nur ausnahmsweise bei Anhaltspunkten für deren Nichtigkeit sowie hinsichtlich Zweck, Zweckverfehlung oder Unmöglichkeit der Zweckerreichung der Haft.

3

Fluchtgefahr im Sinne des § 62 Abs. 3, Abs. 3a AufenthG setzt konkrete Umstände voraus und kann insbesondere aus Identitätstäuschung, einem Aufenthaltswechsel ohne Anzeige trotz Belehrung sowie einer ausdrücklichen Erklärung, nicht ausreisen zu wollen, hergeleitet werden.

4

Die Anordnung von Sicherungshaft ist nach § 62 Abs. 1 Satz 1 AufenthG unzulässig, wenn ein milderes, gleich wirksames Mittel zur Sicherung der Abschiebung zur Verfügung steht; fehlt es an geeigneten Alternativen bei belegter Entziehungsneigung, ist Haft zulässig.

5

Die Stellung eines (Folge-)Asylantrags schließt Abschiebungshaft nicht ohne Weiteres aus; der Schutzmechanismus des § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylG greift fristgebunden ab Eingang beim Bundesamt und setzt substantiierten Vortrag zum Zeitpunkt der Antragstellung voraus.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 50 Abs. 4 AufenthG§ 426 Abs. 2 FamFG§ 26 FamFG§ 1 Abs. 2 Satz 1 AHaftvollzG NRW§ Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG

Vorinstanzen

Amtsgericht Kleve, 22 XIV (B) 49/19

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Rubrum

1

Der Betroffene ist algerischer Staatsangehöriger und reiste (nach seinen Angaben) am 12.06.2014 unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte unter dem 02.10.2014 einen Asylantrag und gab dabei die Aliaspersonalien an. Der Betroffene wurde mit Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 07.10.2014 der Stadt Z. im Kreis O. zugewiesen.

2

In der nachfolgenden Zeit wurde der Betroffene wiederholt wegen Diebstahls, Beleidigung und Körperverletzung durch Strafbefehle zu Geldstrafen verurteilt. Zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe aus einem Strafbefehl wegen Diebstahls wurde der Betroffene am 30.04.2015 der JVA O. zugeführt. Auch danach beging der Betroffene weiterhin Straftaten, wegen derer er rechtskräftig zu Geldstrafen verurteilt wurde.

3

Der Asylantrag des Betroffenen wurde mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 05.03.2016 als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Bl. 85 ff Ausländerakten). In diesem Bescheid wurde dem Betroffenen eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt. Für den Fall, dass er nicht binnen dieser Frist ausreist, wurde ihm die Abschiebung nach Algerien angedroht. Im Asylverfahren hatte der Betroffene angegeben, dass er zur Einreise gefälschte Dokumente verwendet habe und dass ihn die Einreise ca. 2.500,00 Euro gekostet habe. Dieser Bescheid wurde dem Betroffenen am 15.03.2016 zugestellt (Bl. 192 Ausländerakten). Der Betroffene hat gegen diesen Bescheid am 23.03.2016 Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben und dort einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 26.04.2016 unanfechtbar abgelehnt (Bl. 120/121 Ausländerakten). Die Hauptsache wurde mit Beschluss vom 04.08.2016, rechtskräftig seit den 23.08.2016, zurückgewiesen (Bl. 135 ff./192 Ausländerakten).

4

Bei einem Ausreisegespräch am 25.07.2016 gab der Betroffene zu Protokoll, dass er keine Dokumente besitze und nicht bereit sei auszureisen. Der Betroffene wurde an diesem Tag in seiner Heimatssprache gemäß § 50 Abs. 4 AufenthG belehrt (Bl. 124/125 Ausländerakten). Er füllte einen Passersatzantrag auf den Aliasnamen aus. Der Betroffene wurde schriftlich aufgefordert, sich zur Botschaftsvorführung am 06.10.2016 bereitzuhalten. An diesem Tag war der Betroffene untergetaucht und stand für die Vorführung nicht zur Verfügung.

5

Mit Schreiben vom 10.01.2017 informierte die Zentrale Ausländerbehörde B. den Antragsteller, dass der Betroffene mittels der Fingerabdrücke durch die algerischen Behörden als der oben genannte Betroffene identifiziert worden sei. Die algerischen Behörden sagten die Ausstellung von Passersatzpapieren zu. Der Antragsteller schrieb den Betroffenen am 11.01.2017 zur Festnahme aus.

6

Am 28.10.2019 wurde der Betroffene im Rahmen einer häuslichen Gewalthandlung festgenommen, der Justizvollzugsanstalt O. zugeführt und verbüßte dort Ersatzfreiheitsstrafen. Als vorläufiges Ende ist der 01.03.2020 notiert (Bl. 225 Ausländerakten).

7

Der zunächst für den 29.11.2019 gebuchte Flug für die Abschiebung konnte nicht stattfinden, da zu diesem Zeitpunkt die Freigabe der Staatsanwaltschaft nicht vorgelegen hat und ein Absehen von der weiteren Vollstreckung erst nach dem 31.01.2020 erfolgen sollte. Hinsichtlich der noch offenen Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen wegen häuslicher Gewalt und eines weiteren Ermittlungsverfahrens wegen Widerstandes hat die Staatsanwaltschaft O. fernmündlich das Einvernehmen zur Abschiebung erklärt.

8

Der Antragsteller beantragte unter dem 15.11.2019 die Anordnung der Abschiebungshaft bis zum 15.02.2020. Wegen des Inhalts des Antrages wird auf Bl. 1 bis 4 GA verweisen.

9

Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 15.11.2019 angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll (Bl. 5 bis 7 GA) verwiesen.

10

Mit Beschluss vom 15.11.2019 hat das Amtsgericht antragsgemäß Abschiebungshaft bis längstens zum 15.02.2020 angeordnet.

11

Mit Schriftsatz vom 26.11.2019 hat der Betroffene gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt und beantragt, die Rechtwidrigkeit der angeordneten Haft festzustellen.

12

Zu Begründung der Beschwerde hat der Betroffene ausgeführt, er sei der unter dem Alias-Namen Bezeichnete. Er heiße nicht C.. Er habe einen Asylfolgeantrag gestellt, da er in Algerien verfolgt werde. Er könne nicht nach Algerien zurück. Er sei auch nicht untergetaucht. Es sei nicht bekannt gewesen, dass er einen Aufenthaltswechsel beim Ausländeramt mitteilen müsse. Er sei zudem mit Frau E. aus I. verheiratet.

13

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 29.11.2019 nicht abgeholfen.

14

Der Betroffene hat ergänzend durch die Person seines Vertrauens den Antrag stellen lassen, die Haft nach § 426 Abs. 2 FamFG aufzuheben. Zur Begründung der Beschwerde hat er Folgendes ausgeführt:

15

-          Der Antrag enthalte keine Angaben dazu, ob die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen, krankheitsbedingten Gründen, Reiseunfähigkeit, Personalknappheit der Ausländerbehörde oder zweifelhafter Staatsangehörigkeit nicht erfolgen könne. Der Antrag enthalte keine Angaben zu möglichen Abschiebungshindernissen.

16

-          Die Haft dürfe nur für die kürzest mögliche Dauer angeordnet werden. Eine Neubuchung des Fluges müsste innerhalb weniger Tage möglich sein, da die letzte Flugbuchung 18 Tage gedauert habe.

17

-          Dem Antrag sei nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob die Zustimmung der Staatsanwaltschaft vorliege.

18

-          Das Gericht möge der Ausländerbehörde auferlegen, gemäß § 26 FamFG einen ausführlichen Bericht vorzulegen, der Verlauf des Abschiebungsverfahrens ergebe, damit das Beschwerdegericht die Einhaltung der entsprechenden Vorgaben prüfen könne.

19

-          Es sei keiner der nach § 1 Abs. 2 Satz 1 AHaftvollzG NRW genannten Gründe vorliegend erfüllt. In den dort genannten Grund der Mitwirkung an Ausweisungen, Abschiebungen und Überstellungen fehle es an der hinreichenden Konkretisierung um damit an der nach Art. 2 Abs. 2 Satz 3, Art. 104 Abs. 1 GG geforderten gesetzlichen Grundlage für die Anordnung der Freiheitsentziehung.

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Das Rechtsmittel ist als befristete Beschwerde gemäß den §§ 58 ff. FamFG zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft (Sicherungshaft) liegen bis Entscheidung durch das Landgericht vor (§§ 58, 62 Abs. 3 AufenthG), so dass die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückzuweisen und nicht festzustellen ist, dass der Betroffene in seinen Rechten verletzt wurde.

21

Der Antrag vom 15.11.2019 ist zulässig.

22

Der Antragsteller ist als Ausländerbehörde für den Kreis O. zuständig, zu dem auch der Wohnsitz des Betroffenen in Z. gehört, § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

23

Der Antrag auf Anordnung der Abschiebungshaft ist nur zulässig, wenn er die Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.2011, AZ. V ZB 50/11). Diese Anforderungen sind vorliegend durch den Antrag vom 15.11.2019 erfüllt.

24

Der Betroffene wird namentlich genannt und sein gewöhnlicher Aufenthaltsort angegeben. Die Erforderlichkeit der Anordnung der Abschiebungshaft in der Form der Sicherungshaft und die Haftgründe des § 62 Abs. 3 AufenthG werden ebenfalls angegeben.

25

Der Zielstaat der Abschiebung (Algerien) ist dem Antrag ausdrücklich zu entnehmen.

26

Die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung wird unter Angabe des erforderlichen Zeitraums, der für die Vorbereitung der Abschiebung erforderlich sein wird, angegeben.

27

Der Antrag enthält ebenfalls Angaben dazu, aus welchem Grunde der Betroffene verpflichtet ist, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Zu den Voraussetzungen der Durchführbarkeit der Abschiebung ist hinreichend vorgetragen, insbesondere sind keine Umstände dargetan oder ersichtlich, die die Durchführbarkeit der Abschiebung zweifelhaft erscheinen lassen.

28

Zur Ausreisepflicht des Betroffenen, der Rückkehrentscheidung und der Befristung der Abschiebungswirkung enthält der Antrag ebenfalls hinreichende Angaben. Dies gilt auch für das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft.

29

Der Antrag ist begründet.

30

Voraussetzung für die Anordnung der Abschiebungshaft ist zunächst das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung, wonach der Betroffene verpflichtet ist, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen; diese Anordnung darf noch nicht durch eine Ausreise verbraucht sein (vgl. BGH, Beschluss vom 03.05.2012, AZ. V ZB 244/11 und Beschluss vom 01.10.2015, AZ. V ZB 44/15, zitiert nach Juris). Diese Voraussetzungen liegen vor.

31

Mit Bescheid des BAMF vom 05.03.2016 wurde der Asylantrag des Betroffenen zurückgewiesen. Der Betroffene wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche zu verlassen, anderenfalls werde er nach Algerien abgeschoben. Dieser Bescheid ist seit dem 26.04.2016 vollziehbar (Bl. 119 Ausländerakten). Er hat nachfolgend gegen diese Entscheidung Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat diese mit Gerichtsbeschluss vom 04.08.2016 zurückgewiesen (Bl. 136 Ausländerakten).

32

Die Rückkehrentscheidung ist im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen. Hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes ist zu berücksichtigen, dass die Kammer grundsätzlich an die der Abschiebung zugrundeliegenden Verwaltungsakte gebunden ist, es sei denn, es lägen – anders als hier – Anhaltspunkte für deren Nichtigkeit vor. Zu überprüfen sind nur der Zweck, eine mögliche Zweckverfehlung oder die Unmöglichkeit der

33

Zweckerreichung durch die Abschiebungshaft. Ob die Abschiebung des Betroffenen zu Recht betrieben wird, haben ausschließlich die Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte zu prüfen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.2004, Az.: 15 W 435/04 m.w.N. zitiert nach Juris). Es handelt sich insoweit um die Folgen der vom Gesetzgeber gewollten Rechtswegspaltung.

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Es liegen die im Antrag genannten Haftgründe des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3a Nr. 1, Nr. 3., Nr. 6, Abs. 3b Nr. 1, Nr. 2 AufenthG in der seit dem 21.08.2019 gültigen Fassung.

35

Danach ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will. Dies setzt konkrete Umstände, insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen des Ausländers voraus, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahe legen, dass der Ausländer beabsichtigt, unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.2011, AZ. V ZB 50/11, Rdn. 11; Beschluss vom 22.07.2010, AZ. V ZB 29/10, Rdn. 15, beide zitiert nach Juris).

36

Fluchtgefahr ist gegeben, wenn der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht und die Angaben nicht selbst berichtigt hat (§ 62 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG), der Ausländer nach Ablauf der Ausreisefrist seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist (§ 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG) oder ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen wolle (§ 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG).

37

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

38

Der Betroffene hat gegenüber den Ausländerbehörden mit dem Aliasnamen einen falschen Namen angegeben. Denn die algerischen Behörden haben den Betroffenen als denjenigen identifiziert, der eingangs als C. bezeichnet ist. Der Betroffene hat entgegen dieser Identifizierung durch die Behörden daran festgehalten, sein Aliasname sei zutreffend.

39

Der Betroffene hat sich in der Vergangenheit dem behördlichen Zugriff entzogen.

40

Denn er hat seinen Aufenthaltsort gewechselt, ohne dies der Behörde anzuzeigen. So wurde er am 06.10.2016 nicht angetroffen. Der Betroffene war zuvor im Gespräch vom 25.07.2016 auf seine Pflicht hingewiesen worden, jeden Wohnungswechsel und jedes Verlassen des Bezirks der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese Belehrung erfolgte in seiner Heimatssprache (Bl. 124/125 Ausländerakten). Den Erhalt dieser Belehrung hat der Betroffene durch seine Unterschrift bestätigt.

41

Schließlich hat der Betroffene im Gespräch vom 25.07.2016 auch ausdrücklich erklärt, nicht freiwillig ausreisen zu wollen. Damit hat er auch ausdrücklich erklärt, dass er sich seiner Abschiebung entziehen wolle.

42

Der Betroffene hat auch erhebliche Geldbeträge aufgewandt, um in die Bundesrepublik Deutschland unerlaubt einzureisen. Nach seinen eigenen Angaben im Asylverfahren hat er rund 2.500,00 Euro für die Reise von Algerien über die Türkei, Griechenland, Italien, Frankreich, Belgien nach Deutschland aufgewandt. Er hat damit einen erheblichen Geldbetrag verbraucht, um nach Deutschland zu gelangen. Dieser Umstand ist ebenfalls ein Indiz dafür, dass der Betroffene nicht auszureisen beabsichtigt, damit sich dieser erhebliche Geldbetrag nicht als vergeblich aufgebracht erweist.

43

Die Anordnung der Haft ist nicht nach § 62 Abs. 1 Satz 1 AufenthG unzulässig. Denn ein milderes Mittel, mit dem das Ziel der Abschiebungshaft ebenfalls erreicht werden könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der Betroffene hat sich längere Zeit in der Bundesrepublik aufgehalten, obwohl er nicht hätte einreisen dürfen und spätestens seit September 2016 verpflichtet war, die Bundesrepublik zu verlassen.

44

Die Tatsache, dass er seinen Aufenthaltsort gewechselt hat und nicht beabsichtigt, freiwillig auszureisen, lassen erkennen, dass mildere Mittel nicht geeignet sind, die Abschiebung zu sichern.

45

Die Haft ist zulässigerweise bis zum 15.02.2020 angeordnet worden.

46

Die Staatsanwaltschaft O. hat mit Schreiben vom 07.11.2019 mitgeteilt, dass die Abschiebung erst nach dem 31.01.2020 erfolgen könne, da sich der Betroffene derzeit noch zur Verbüßung von Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt O. befindet. Diese Angabe steht auch nicht im Widerspruch dazu, dass die Staatsanwaltschaft ihr Einverständnis hinsichtlich der Strafverfolgung wegen der nachfolgend begangenen häuslichen Gewalt und des Widerstandes erklärt hat. Denn die erste Angabe bezieht sich auf die bereits rechtskräftige Verurteilung, während die weitere Angabe sich auf ein Ermittlungsverfahren bezieht.

47

Zur Durchführung der Abschiebung ist daher nur ein Zeitraum von 15 Tagen vorgesehen, dies ist nicht zu beanstanden.

48

Dem Betroffenen ist in der Verfügung vom 08.11.2018 eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt worden. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Ihm ist für den Fall, dass er nicht freiwillig ausreist, die Abschiebung angedroht worden.

49

Die persönliche Anhörung des Betroffenen beim Amtsgericht ist unter Hinzuziehung eines Dolmetschers in nichtöffentlicher Sitzung erfolgt, wobei dem Betroffenen der Sachverhalt des Antrages übersetzt und eine Abschrift des vollständigen Antrages des Antragstellers ausgehändigt wurde.

50

Der Betroffene ist haftfähig. Bedenken sind insoweit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Derartige Gründe hat auch der Betroffene nicht dargetan. Dies gilt auch für Abschiebungshindernisse. Auch hierzu hat der Betroffene nur vorgetragen, dass er mit Frau E. aus I. verheiratet sei. Dies allein ist jedoch kein Grund, von der Abschiebung abzusehen.

51

Der Betroffene ist in hinreichender Weise darüber belehrt worden, dass ihm nach Art. 36 Abs. 1b WÜK das Recht zusteht, von seiner Inhaftierung die konsularische Vertretung informieren zu lassen. Er hat geäußert, dass dies geschehen nicht solle. Das Amtsgericht hat die konsularische Vertretung dementsprechend nicht informiert.

52

Die Anordnung der Haft ist auch nicht deswegen unzulässig, weil er wegen eines anderen Haftzwecks, als der von der zuständigen beantragt und vom Richter beschlossen, festgehalten wird. Der Verweis auf § 1 Abs. 2 Satz 1 Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (AHaftVollzG NRW) verfängt insoweit nicht. Zwar ist dort ausgeführt, dass durch den Vollzug von freiheitsziehenden Maßnahmen bestimmte Aufgaben, unter anderem der Sicherstellung der Durchsetzung der Ausreisepflicht durch Vollziehung der Abschiebungshaft erfüllt werden. Hierbei handelt es sich aber entgegen der Auffassung des Betroffenen nicht um Haftgründe.

53

Schließlich kann sich der Betroffene auch nicht darauf berufen, dass er einen Asylfolgeantrag gestellt hat. Zum einen wird schon nicht deutlich, wann dieser Antrag gestellt worden sein soll und ob er überhaupt schon beim BAMF eingegangen ist.

54

Insoweit enthält § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylG einen ausreichenden Schutz. Denn danach ist der Betroffene spätestens vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt aus der Haft zu entlassen, es sei denn, der Antrag wird innerhalb dieser Frist als unbegründet abgelehnt. Der Beginn und der Ablauf dieser Frist ist aber mangels konkreten Vorbringens des Betroffenen, zu welchem Zeitpunkt er einen Asylfolgeantrag gestellt haben will, nicht feststellbar.

55

Von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen wird abgesehen, weil von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Zwar ist eine Anhörung in aller Regel unverzichtbar. Hiervon kann aber abgesehen werden, wenn eine persönliche Anhörung des Betroffenen in erster Instanz erfolgt ist und zusätzliche Erkenntnisse durch eine erneute Anhörung nicht zu erwarten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2010, AZ. V ZB 222/09, Rdn. 13, zitiert nach Juris) oder wenn es auf die Glaubwürdigkeit des Betroffenen nicht ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.2011, Az.: V ZB 40/11, Rdn. 8, zitiert nach Juris). Die Voraussetzungen, unter denen vorliegend von einer Anhörung abgesehen werden konnte, liegen vor.

56

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84, § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

57

V.

58

Gegenstandswert: 5.000 Euro (§§ 36 Abs. 3, 61 GNotKG).

Rechtsmittelbelehrung

60

Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt (§ 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG). Diese ist durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt binnen einer Frist von 1 Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichung der Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof einzulegen (§§ 71 Abs. 1, 10 Abs. 4 FamFG). Die Entscheidung zur Verfahrenskostenhilfe ist nicht anfechtbar.

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Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren ist die Beschwerde an das Landgericht O. statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht O., Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 O., schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behörden-

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postfach (BGBl. I, 2017 S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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(X.)                                                        (M.)                                          (U.)

65

BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht O.