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Landgericht Kleve·4 T 224/02·20.06.2002

Beschwerde gegen Pfändung eines Taschengeldanspruchs nach § 850b ZPO verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger beantragte Pfändung und Überweisung eines Taschengeldanspruchs der Ehefrau des Schuldners zur Befriedigung einer Forderung. Das Amtsgericht lehnte den Antrag mangels besonderer Notlage und wegen der grundsätzlichen Unpfändbarkeit des Taschengeldanspruchs ab. Das Landgericht bestätigte dies: Bei durchschnittlichen Einkünften und geringem Anspruch liegen keine Ausnahmegründe für eine Pfändung vor.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen Zurückweisung des Pfändungs- und Überweisungsantrags als unbegründet verworfen; Kosten dem Gläubiger auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Taschengeldanspruch des erwerbslosen oder weniger verdienenden Ehegatten zählt zu den grundsätzlich unpfändbaren Unterhaltsrenten im Sinne des § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

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Nach § 850b Abs. 2 ZPO ist die Vollstreckung in solche Unterhaltsansprüche nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Vollstreckung in sonstiges bewegliches Vermögen nicht (vollständig) zur Befriedigung führt und die Pfändung nach Art des Anspruchs und der Höhe der Bezüge der Billigkeit entspricht.

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Die Annahme der Billigkeit bei Pfändung eines Taschengeldanspruchs setzt besondere Umstände voraus; regelmäßig sind hohe Bezüge des Schuldners und eine besondere Notlage des Gläubigers erforderlich, bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen kommt Pfändung nicht in Betracht.

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Substantielle, konkrete Darlegungen des Gläubigers zu den Ausnahmevoraussetzungen sind erforderlich; bloße Behauptungen über die Unpfändbarkeit anderer Vermögenswerte genügen nicht.

Relevante Normen
§ 793 ZPO§ 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 850b Abs. 2 ZPO§ 850b ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Moers, 13 a M 516/02

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Gläubiger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Rubrum

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Günde:

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I.

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Der Schuldner und die Drittschuldnerin sind Ehegatten.

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Der Gläubiger hat am 21.02.2002 beantragt, durch Beschluss wegen näher bezeichneter Forderungen in Höhe von insgesamt 308,38 EUR nebst Kosten einen dem Schuldner gegen die Drittschuldnerin angeblich zustehenden Anspruch auf Zahlung von Taschengeld in Höhe von monatlich 50,- EUR zu pfänden und zu überweisen.

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Die Drittschuldnerin verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.278,- EUR. Der Schuldner gab im September 1999 die eidesstattliche Versicherung ab. Er führt Gelegenheitsarbeiten aus und wird von der Drittschuld

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Mit Beschluss vom 30..04.2002, dem Gläubiger zugestellt am 27.05.2002, hat das Amts.ericht den Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die zu fordernde besondere Notlage des Gläubigers sei nicht vorhanden.

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Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit am 07.06.2002 eingegangener sofortiger Beschwerde. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, der Schuldner sei amtsbekannt unpfändbar. Sie ist der Ansicht, die Pfändung eines Taschengeldanspruchs in Höhe von 3,91 % des Einkommens entspreche der Billigkeit. Eine besondere Notlage des Gläubigers sei nicht erforderlich.

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II.

9

Die gemäß § 793 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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Der Taschengeldanspruch des erwerbslosen oder weniger verdienenden Ehegatten gehört zu den grundsätzlich unpfändbaren Unterhaltsrenten im Sinne des-§ 850b Abs. 1 Nr. 2. ZPO. Er unterliegt damit gemäß § 850 b Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise der Pfändung. Die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners darf, nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt haben oder voraussichtlich nicht führen und die Pfändung muss nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, der Billigkeit entsprechen.

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Diese strengen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. "Billig" ist die Pfändung eines Taschengeldanspruchs nur, wenn im Vergleich zu üblichen Fällen besondere Umstände vorliegen. Die Pfändbarkeit beschränkt sich auf Ausnahmefälle, in denen es sich einerseits um größere Bezüge des Schuldners und andererseits um eine besondere Notlage des Gläubigers handelt (vgl.Zöller/Stöber, ZPO, § 850 b Rn. 12; OLG C, MDR 2002, 356). Bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen kommt die Pfändung des Taschengeldanspruchs nicht in Betracht. (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, § 850 b Rn. 19). Die Frage, ob für die Pfändbarkeit eine besondere Notlage des Gläubigers erforderlich ist, braucht nicht geklärt zu werden. Die Höhe der Bezüge des Schuldners ist jedenfalls schon nach dem Gesetzeswortlaut ein maßgebliches Kriterium, so dass darauf nicht verzichtet werden kann. Der Schuldner bezieht aber kein außergewöhnlich hohes Taschengeld: Das mitgeteilte Nettoeinkommen der Ehefrau ist mit 1.278,- EUR allenfalls durchschnittlich, eher sogar bescheiden. Der Taschengeldanspruch beläuft sich' auf 5 dieses Einkommens. Er ist mit 64,-EUR relativ gering und unterscheidet sich in keiner Weise von sonstigen üblichen Fällen. Zudem hat der Gläubiger keine sonstigenbesonderen Umstände vorgetragen, die eine Pfändung ausnahmsweise als billig erscheinen ließen. Es handelt sich um eine typische Konstellation und nicht - wie das Gesetz es fordert - um einen besonderen Ausnahmefall.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, § 574 Abs. 1 N . 2, Abs. 3, Abs. 2 ZPO.

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Beschwerdewert: bis 600 EUR.