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Landgericht Kleve·4 T 22/23·16.08.2023

Sofortige Beschwerde: Zurückweisung des Insolvenzantrags bei aufgelöster GmbH aufgehoben

VerfahrensrechtInsolvenzrechtGesellschaftsrecht (GmbH-Recht)Zurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin stellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eine aufgelöste GmbH; das Amtsgericht wies zurück, weil kein Nachweis verteilbaren Vermögens vorgelegt worden sei. Das Landgericht Kleve hob den Beschluss auf und verweist zurück, da § 11 Abs. 3 InsO Eröffnung bis zur vollständigen Vermögensverteilung zulässt. Bei nicht gelöschter, nur aufgelöster Gesellschaft ist der Beleg für verteilbares Vermögen regelmäßig nicht voraussetzbar. Weitere Eröffnungsvoraussetzungen sind vom Insolvenzgericht zu prüfen.

Ausgang: Beschwerde der Gläubigerin erfolgreich; Amtsgerichtsbeschluss aufgehoben und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung über den Eröffnungsantrag und die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 11 Abs. 3 InsO ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch nach Auflösung einer juristischen Person möglich, solange die Vermögensverteilung noch nicht vollzogen ist.

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Die Pflicht des Antragstellers, das Vorhandensein noch verteilbaren Vermögens darzulegen, besteht regelmäßig nur bei einer bereits aus dem Register gelöschten Gesellschaft (Nachgesellschaft), nicht bei bloß aufgelöster Gesellschaft.

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Gemäß § 73 Abs. 1 GmbHG darf die Verteilung nicht vor Tilgung bzw. Sicherstellung der Schulden und vor Ablauf des Sperrjahrs erfolgen; deshalb ist bei fehlendem Ablauf des Sperrjahrs von noch nicht vollzogener Verteilung auszugehen.

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Sind die weiteren Voraussetzungen der Insolvenzeröffnung (insbesondere Eröffnungsgrund und Massezulänglichkeit) noch nicht feststellbar, ist an das Insolvenzgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 3 InsO§ 73 Abs. 1 GmbHG§ 65 Abs. 2 InsO§ 60 ff. GmbHG§ 74 GmbHG§ 58 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Kleve, 49 IN 37/23

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 27.07.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgerichts – Kleve vom 21.07.2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht – Insolvenzgericht – zurückverwiesen.

Gründe

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I.

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Die Gläubigerin hat unter dem 11.07.2023 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der am 28.09.2022 aufgelösten Schuldnerin gestellt. Mit Beschluss vom 21.07.2023 hat das Amtsgericht – Insolvenzgericht – den Eröffnungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass im Falle der gelöschten Gesellschaft von der Gläubigerin darzulegen sei, dass noch verteilbares Vermögen der Schuldnerin vorhanden ist. Entsprechendes habe die Gläubigerin indes nicht glaubhaft gemacht. Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde eingelegt und diese begründet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 27.07.2023 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 01.08.2023 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache zumindest vorläufigen Erfolg.

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Das Amtsgericht hat den Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Unrecht mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass die Gläubigerin das Vorhandensein noch verteilbaren Vermögens der Schuldnerin nicht glaubhaft gemacht habe.

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Gemäß § 11 Abs. 3 InsO ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auch nach Auflösung einer juristischen Person möglich, bis die Vermögensverteilung vollzogen ist. Gemäß § 73 Abs. 1 GmbHG darf die Verteilung nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vorgenommen werden, an welchem die Aufforderung an die Gläubiger (§ 65 Abs. 2 InsO) in den Gesellschaftsblättern erfolgt ist. Mangels Ablaufs des Sperrjahres ist vorliegend davon auszugehen, dass bei der Schuldnerin die Vermögensverteilung noch nicht vollzogen ist. § 11 Abs. 3 InsO steht der Eröffnung des Insolvenzverfahrens daher nicht entgegen. Einer Darlegung des Antragstellers, dass die Gesellschaft noch verteilbares Vermögen besitzt, ist nur im Falle der gelöschten Gesellschaft (sog. Nachgesellschaft) erforderlich (BGH NZI 2005, 225; LG Hamburg NZI 2016, 735; BeckOK InsR/Wolfer, 31. Ed. 15.4.2023, InsO § 11 Rn. 4; Uhlenbruck/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 11 Rn. 47 m.N.;  Andres/Leithaus/Leithaus, 4. Aufl. 2018, InsO § 11 Rn. 8). Dies erklärt sich daraus, dass die bereits gelöschte Gesellschaft – anders als die lediglich aufgelöste Gesellschaft - regelmäßig kein verteilbares Vermögen mehr besitzt. Die Schuldnerin ist indes nicht gelöscht (§ 74 GmbHG), sondern lediglich aufgelöst (§ 60 ff. GmbHG).

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Da die weiteren Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Eröffnungsgrund, Massezulänglichkeit) noch nicht feststehen und noch zu ermitteln sein werden, war die Sache an das Amtsgericht – Insolvenzgericht – zur erneuten Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag der Gläubigerin und über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zurückzuverweisen.

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Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 19.000,00 € (§ 58 Abs. 3, Abs. 2 GKG)

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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A.