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Landgericht Kleve·4 T 214/06·01.06.2006

Verwerfung eines Rechtsmittels gegen Ablehnung von Beratungskostenhilfe als unzulässig

VerfahrensrechtKostenrechtBeratungskostenhilfeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfahrensbevollmächtigte legte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Emmerich vor, mit dem ein Antrag auf Bewilligung von Beratungskostenhilfe abgelehnt worden war. Das Landgericht Kleve verwirft das Rechtsmittel als unzulässig, weil nach § 6 Abs. 2 BerHG gegen solche Entscheidungen ausschließlich die Erinnerung statthaft ist und dieser Rechtsbehelf bereits ausgeschöpft war. Ferner besteht seit dem ZPO-Reformgesetz keine außerordentliche Beschwerde mehr, und die Beschwerdekammer ist für Gehörsrügen und Gegenvorstellungen nicht zuständig.

Ausgang: Rechtsmittel gegen die Ablehnung von Beratungskostenhilfe als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen eine den Antrag auf Bewilligung von Beratungskostenhilfe ablehnende Entscheidung ist ausschließlich die Erinnerung nach § 6 Abs. 2 BerHG zulässig.

2

Ist die Erinnerung als Rechtsbehelf erschöpft, steht gegen die ablehnende Entscheidung kein weiterer ordentlicher Rechtsbehelf zur Verfügung.

3

Die außerordentliche Beschwerde ist seit Inkrafttreten des ZPO-Reformgesetzes entfallen und kann nicht als Ersatzrechtsmittel eingelegt werden.

4

Für Gehörsrügen und Gegenvorstellungen ist die Beschwerdekammer nicht zuständig; entsprechende Vorbringen sind nicht über dieses Rechtsmittelverfahren zu verfolgen.

Relevante Normen
§ BerHG § 6 Abs. 2§ 6 Abs. 2 BerHG

Tenor

wird das Rechtsmittel des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstel-lerin vom 19.(?)05.2006 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Em-merich am Rhein vom 2. Juni 2006 als unzulässig verworfen,

Rubrum

1

gegen eine den Antrag auf Bewilligung von Beratungskostenhilfe ablehnende Entscheidung allein die Erinnerung zulässig ist, § 6 Abs. 2 BerHG. Dieser Rechtsbehelf ist ausgeschöpft.

2

Eine außerordentliche Beschwerde gibt es seit dem Inkrafttreten des ZPO-RG nicht mehr, vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., vor § 567 RN 7 mit weiteren Hinweisen.

3

Für Gehörsrügen und Gegenvorstellungen ist die Beschwerdekammer nicht zuständig.