Sofortige Beschwerde gegen Zwischenverfügung im Verbraucherinsolvenzverfahren verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin beantragte Verbraucherinsolvenz und legte einen schuldenbereinigungsplan in abweichendem Formular vor. Das Amtsgericht forderte binnen Frist die Nutzung amtlicher Vordrucke und Ergänzung der Angaben. Die sofortige Beschwerde wurde vom Landgericht als unzulässig verworfen, da gegen eine Aufforderung zur Ergänzung kein Rechtsmittel vorgesehen ist und auch keine greifbare Gesetzeswidrigkeit vorliegt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zwischenverfügung des Amtsgerichts als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen des Insolvenzgerichts sind nur in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen mit einem Rechtsmittel anfechtbar; gegen eine bloße Aufforderung zur Ergänzung von Erklärungen und Unterlagen steht keine sofortige Beschwerde zu.
§ 34 InsO (Sofortige Beschwerde bei Ablehnung der Eröffnung) ist nicht entsprechend auf Zwischenverfügungen anwendbar, die lediglich zur Vervollständigung von Unterlagen auffordern.
Eine entsprechende (analoge) Erweiterung von Rechtsmitteln kommt nur bei einer ungewollten Regelungslücke des Gesetzgebers in Betracht; das Vorliegen einer solchen Lücke ist zu prüfen und hier verneint.
Eine außerordentliche Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung ist nur bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit zulässig; bloße Meinungsverschiedenheiten oder vermeintliche Rechtsfehler des Gerichts begründen diese Ausnahme nicht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Kleve, 38 IN 8/02
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts L vom 10.04.2002 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die Schuldnerin hat mit Schreiben vom 04.04.2002 die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt. Dem Antrag, hat sie u.a. einen "Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren" beigefügt. Dabei hat sie nicht den amtlichen Vordruck 7A, sondern ein eigenes Formular benutzt. Der Plan ist als "Plan mit sonstigem Inhalt,, ausgewiesen. Mit Schreiben vom 10.04.2002 hat das Amtsgericht L die Schuldnerin darauf hingewiesen, .dass der Eröffnungsantrag nicht ordnungsgemäß sei, weil sie nicht den amtlichen Vordruck verwendet hat. Es hat ihr Gelegenheit gegeben, innerhalb eines Monats einen Schuldenbereinigungsplan unter Verwendung der amtlichen, Vordrucke einzureichen und darauf hingewiesen, dass andernfalls der Eröffnungsantrag kraft Gesetzes als zurückgenommen gilt.
Dagegen richtet sich die am 22.04.2002 eingegangene Beschwerde der Schuldnerin. Sie ist der Ansicht, bei einem "Plan mit sonstigem Inhalt,, sei es zulässig, einen von den Mustervordrucken abweichenden Plan einzureichen.'
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, es handle sich der Sache nach um einen "Plan mit flexiblen Raten,,, für den das. amtliche Formular obligatorisch sei. Außerdem erfülle der Plan nicht., die Mindestanforderungen, da er keine Angaben zu bestehenden Sicherheiten enthalte.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Sie ist nicht statthaft. Gemäß § 6 Abs. 1 InsO unterliegen Entscheidungen des lnsolvenzgerichts nur in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen einem Rechtsmittel..§ 305 Abs. 3 Satz 1 InsO sieht aber für den Fall der Aufforderung zur Ergänzung der Erklärungen und Unterlagen per Zwischenverfügung gerade keine sofortige Beschwerde vor. § 34 Abs. 1 InsO ist auf diese Konstellation nicht anwendbar. Danachsteht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt wird. Das ist vorliegend mit der Zwischenverfügung vom 10.04.2002 nicht geschehen, eine Entscheidung hat das
Amtsgericht nicht getroffen. Vielmehr ist die Schuldnerin lediglich aufgefordert worden, ihre Angaben binnen einer gesetzten Frist zu berichtigen.
Die Vorschrift des § 34 InsO ist auch nicht entsprechend anwendbar. Es fehlt an einer ungewollten Regelungslücke des Gesetzgebers. Noch mit dem "Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze" vom 26.10,2001 sind die Beschwerdemöglichkeiten insbesondere gegen' die Anordnung von vorbereitenden Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 lnsO erweitert worden. Die Vorschrift des § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO ist hingegen unverändert geblieben. Daraus lässt sich der Wille des Gesetzgebers entnehmen,gegen die Aufforderung des Gerichts, zur Ergänzung von Erklärungen und Unterlagen kein Rechtsmittel vorzusehen. Außerdem liegt kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Vorbereitende Maßnahmen des Gerichts, die keine Entscheidung beinhalten, sind regelmäßig nicht beschwerdefähig, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Das spricht grundsätzlich dagegen, Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen im Wege der Analogie auf bloße Vorbereitungshandlungen
Die Zwischenverfügung kann zuletzt nicht im Wege einer außerordentlichem Beschwerde angefochten werden. Sie, ist nur wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit zulässig, wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. für Beschlüsse Zöller/Grummer, Kommentar zur ZPO, § 567 Rn. 18). Ein solcher Ausnahmefall krassen Unrechts ist hier ersichtlich nicht gegeben: Das Gesetz bestimmt in § 305 Abs. 5 Satz 2 InsO die Verpflichtung des Schuldners, eingeführte Vordrucke zu benutzen: Die Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung vom 01.03.2002 (VerbrinsVV) sieht, dementsprechend für den Schuldenbereinigungsplan die Verwendung amtlicher Formulare vor. Das Amtsgericht hat die Frage geprüft, ob das auch für den von der Schuldnerin vorgelegten Plan gilt. Selbst eine unrichtige Beurteilung dieser Frage hätte keine "greifbare Gesetzeswidrigkeit" der Zwischenverfügung zur Folge, weshalb die Kammer dies auch nicht geprüft hat.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.