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Landgericht Kleve·4 T 158/13·22.07.2013

Abhilfeverfahren: Zurückverweisung wegen fehlender Anhörung des Verfahrenspflegers

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrecht (FamFG)BetreuungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte Beschwerde gegen die einstweilige Genehmigung seiner geschlossenen Unterbringung ein. Das Landgericht hob den Abhilfebeschluss auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück, weil der bestellte Verfahrenspfleger weder im Ausgangs- noch im Abhilfeverfahren hinreichend angehört worden war. Dadurch sei das rechtliche Gehör verletzt und das Verfahren mangelhaft durchgeführt worden.

Ausgang: Abhilfebeschluss aufgehoben; Sache an das Amtsgericht zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückverwiesen wegen mangelnder Anhörung des Verfahrenspflegers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Leidet ein Abhilfeverfahren an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel, kann das Beschwerdegericht die Angelegenheit analog § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG an das Amtsgericht zurückverweisen.

2

Ein wesentlicher Mangel des Abhilfeverfahrens liegt vor, wenn dem Verfahrenspfleger weder im Ausgangsverfahren noch im Abhilfeverfahren hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

3

Der Verfahrenspfleger ist so rechtzeitig zu bestellen und zu beteiligen, dass er noch Einfluss auf das Verfahren nehmen kann; andernfalls wird das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt.

4

Wird der Verfahrenspfleger erst mit Übersendung der Unterlagen an das Beschwerdegericht bestellt und nicht unverzüglich gehört, kann die nachträgliche Anhörung nicht mehr den Erfordernissen des § 332 S. 2 FamFG genügen und der Mangel unheilbar sein.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ FamFG § 69 Abs. 1, FamFG § 68 Abs. 1§ 69 Abs. 1 S. 2 FamFG§ 68 Abs. 1 S. 1 FamFG§ 332 S. 2 FamFG

Leitsatz

1. Leidet das Abhilfeverfahren an einem schwerwiegenden Mangel, so kann das Beschwerdegericht die Angelegenheit analog § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG an das Amtsgericht zurückverweisen.

2. Das Abhilfeverfahren leidet an einem wesentlichen Mangel, wenn dem Verfahrenspfleger weder im Ausgangsverfahren noch im Abhilfeverfahren hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.

Tenor

Die Sache wird unter Aufhebung des Abhilfebeschlusses vom 22.07.2013 zur erneuten Durchführung des Nichtabhilfeverfahrens an das Amtsgericht xx zurückverwiesen.

Gründe

2

I.

3

Das Amtsgericht hat – nach persönlicher Anhörung des Betroffenen (Bl. 652R) und auf das schriftliche ärztliche Zeugnis der Ärztinnen K. und Dr. H. (Bl. 650) – mit Beschluss vom 18.07.2013 (Bl. 660) die geschlossene Unterbringung des Betroffenen einstweilen bis zum 01.08.2013 genehmigt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Betroffenen vom selben Tag (Bl. 673). Mit Beschluss vom 22.07.2013 (Bl. 686) hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zugleich hat es dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger bestellt (Bl. 680) und diesem dann den Unterbringungsbeschluss sowie die Nichtabhilfeentscheidung übersandt.

4

II.

5

Die formgerecht und rechtzeitig eingelegte Beschwerde des Betroffenen ist dem Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG analog zur erneuten Prüfung zurück zu übersenden, ob es der Beschwerde des Betroffenen abhilft oder nicht.

6

Gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 FamFG ist eine Entscheidung des Amtsgerichts über die Abhilfe oder Nichtabhilfe zwingend vorgeschrieben (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2012, Az.: I-11 UF 102/11, Juris-Rn. 21). Fehlt es an einer solchen Entscheidung oder leidet die Nichtabhilfeentscheidung an schwerwiegenden Mängeln, so kann das Beschwerdegericht die Angelegenheit – ggf. unter Aufhebung der Vorlageanordnung – analog § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG an das Amtsgericht zurückverweisen (OLG München, Beschluss vom 04.02.2010, Az.: 31 Wx 13/10 = BeckRS 2010, 03282; OLG München, Beschluss vom 18.02.2010, Az.: 34 Wx 9/10, Juris-Rn. 8; OLG Hamm FGPrax 2010, 266; OLG Schleswig, Beschluss vom 25.10.2010, Az.: 3 Wx 115/10 = BeckRS 2010, 30080).

7

Zwar fehlt es vorliegend nicht an einer Entscheidung des Amtsgerichts über die Abhilfe. Gleichwohl ist die Sache analog § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurückzuverweisen, weil das Verfahren an einem wesentlichen Verfahrensmangel gelitten hat (vgl. Jürgens/Kretz, BetreuungsR, 4. Aufl. 2010, § 68 FamFG Rn. 3; OLG Hamm FGPrax 2010, 266; OLG München, Beschluss vom 18.02.2010, Az.: 34 Wx 9/10, Juris-Rn. 8). Das Abhilfeverfahren leidet an einem wesentlichen Mangel, weil dem Verfahrenspfleger weder im Ausgangsverfahren noch im Rahmen des Abhilfeverfahrens hinreichende Gelegenheit gegeben worden ist, Stellung zu nehmen. Der Verfahrenspfleger hat erst mit Erhalt seiner Bestellung vom 22.07.2013 von dem Verfahren erfahren. Bereits am selben Tag erfolgte die Übersendung an das Landgericht, ohne dass eine Stellungnahme des Verfahrenspflegers eingegangen wäre oder diesem auch nur eine Stellungnahmefrist gesetzt worden wäre. Es ist aber zwingend geboten, den Verfahrenspfleger so rechtzeitig zu bestellen und am Verfahren zu beteiligen, dass dieser noch Einfluss auf das Verfahren nehmen kann (vgl. BGH NJW 2011, 2365, 2366). Ist dies nicht der Fall, wird das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt (vgl. BGH NJW 2012, 1582, 1584; LG Kleve, Beschluss vom 15.04.2013, Az.: 4 T 84/13).

8

Für das weitere Verfahren weist die Kammer – ohne Rechtsbindungswirkung – auf das Folgende hin:

9

Dem Verfahrenspfleger ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erfolgt bis zum Ergehen eines Nichtabhilfebeschlusses keine Anhörung des Verfahrenspflegers, ist die Anhörung des Verfahrenspflegers nicht mehr „unverzüglich“ im Sinne von § 332 S. 2 FamFG. In diesem Falle dürfte ein unheilbarer Verfahrensmangel vorliegen, weil das Beschwerdegericht dessen Anhörung erst recht nicht mehr unverzüglich nachholen könnte.

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(Unterschriften)