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Landgericht Kleve·4 T 153/21·19.12.2021

Betreuervergütung: Einsatz von Einkommen bei Einstandsgemeinschaft und Schuldentilgung

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin änderte das LG Kleve die Vergütungsfestsetzung für einen vorläufigen Betreuer ab. Es stellte fest, dass die Vergütung (1.884,00 €) aus dem Vermögen/Einkommen des Betroffenen zu zahlen ist, weil dieser nach §§ 1836c BGB, 87 SGB XII nicht mittellos ist; maßgeblich sei bei Zusammenleben mit der Lebensgefährtin das gemeinsame Einkommen (Einstandsgemeinschaft). Hohe monatliche Schuldentilgungen seien nur begrenzt als besondere Belastung berücksichtigungsfähig und nicht gegenüber Betreuer-/Staatskasse bevorrechtigt. Zur Zumutbarkeit ordnete das Gericht Ratenzahlung von 200,00 € monatlich an; Kosten wurden nicht erstattet, Rechtsbeschwerde zugelassen.

Ausgang: Sofortiger Beschwerde der Bezirksrevisorin stattgegeben; Vergütung aus Betroffenenvermögen (1.884,00 €) mit Ratenzahlung festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Mittellosigkeit i.S.d. §§ 1836c BGB, 87 SGB XII liegt nicht vor, wenn das nach sozialhilferechtlichen Maßstäben zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze überschreitet.

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Lebt der Betroffene mit einem nicht getrennt lebenden Partner in einer gemeinsamen Wohnung, ist für die Einkommensgrenze nach § 85 Abs. 1 SGB XII das gemeinsame Einkommen der Einstandsgemeinschaft maßgeblich.

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Regelmäßige Schuldentilgungen können als besondere Belastungen nach § 87 Abs. 1 S. 2 SGB XII nur berücksichtigt werden, soweit sie Ausdruck einer angemessenen, wirtschaftlichen und vernünftigen Lebensführung sind und eine notwendige Sonderbelastung darstellen.

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Privatrechtliche Gläubigerforderungen sind bei der Zumutbarkeitsprüfung nach § 87 SGB XII gegenüber Ansprüchen auf Betreuervergütung bzw. Erstattungsansprüchen der Staatskasse nicht grundsätzlich bevorrechtigt.

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Ist die sofortige Zahlung der Betreuervergütung wegen laufender Belastungen nicht in zumutbarem Umfang möglich, kann zur Realisierung des Anspruchs eine Ratenzahlung angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 RPflG§ 58 FamFG§ 63 Abs. 1 FamFG§ 1836c BGB§ 87 Abs. 1 SGB XII§ 87 SGB XII

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Kleve vom 05.10.2021 wird festgestellt, dass dem Beteiligten zu 1.) ein Anspruch auf Erstattung seiner Vergütungsansprüche für den Zeitraum vom 25.08.2020 bis 24.02.2021 aus dem Vermögen des Betroffenen in Höhe von insgesamt 1.884,00 € zusteht, wobei dem Betroffenen eine Ratenzahlung von monatlichen Raten in Höhe von 200,00 € gewährt wird.

              Kosten werden nicht erstattet.

              Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

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I.

3

Mit Beschluss vom 24.08.2020 bestellte das Amtsgericht Kleve den Beteiligten zu 1.) im Wege der einstweiligen Anordnung zum vorläufigen Betreuer des Betroffenen für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über Unterbringung, Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen, Gesundheitsfürsorge, Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern und Wohnungsangelegenheiten. Zudem bestimmte es, dass die vorläufige Betreuerbestellung am 24.02.2021 endet, wenn sie nicht vorher verlängert wird.

4

Zum Stichtag 24.08.2020 reichte der Beteiligte zu 1.) eine Aufstellung des Vermögens des Betroffenen beim Amtsgericht Kleve ein. Danach verfügte der Betroffene über ein Giroguthaben in Höhe von 282,39 €, über Schulden in Höhe von insgesamt mindestens 37.408,86 € sowie über monatliche Renteneinkünfte in Höhe von monatlich 1.705,06 €. Seine Lebensgefährtin, mit der er in einer Mietwohnung zusammenlebt, erhält eine Rente in Höhe von 1.789,92 €. Die monatliche Miete beläuft sich inklusive Nebenkosten auf 657,00 €. Zur Schuldentilgung zahlt der Betroffene monatlich einen Betrag von ca. 1.700,00 €.

5

Am 04.12.2020 beantragte der Beteiligte zu 1.) die Festsetzung einer Pauschalvergütung für den Zeitraum vom 25.08.2020 bis 24.11.2020 von monatlich 258,00 €, mithin von insgesamt 774,00 €, und bat um Erstattung des Betrages aus der Staatskasse, mit der Begründung, der Betroffene lebe in einer eigenen Wohnung und sei mittellos.

6

Am 08.03.2021 beantragt der Beteiligte zu 1.) die Festsetzung einer Pauschalvergütung für den Zeitraum vom 25.11.2020 bis zum 24.02.2021 von monatlich 211,00 €, mithin von insgesamt 633,00 €, und bat um Erstattung des Betrages aus der Staatskasse, mit der Begründung, der Betroffene lebe in einer eigenen Wohnung und sei mittellos.

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Im Folgenden stellte der Beteiligte zu 1.) seine Vergütungsanträge um und beantragte mit Schreiben vom 04.12.2020, eingegangen am 18.05.2021, die Festsetzung einer Pauschalvergütung für den Zeitraum vom 25.08.2020 bis 24.11.2020 von monatlich 370,00 €, mithin von insgesamt 1.110,00 €, sowie mit Schreiben vom 08.03.2021, eingegangen am 18.05.2021, die Festsetzung einer Pauschalvergütung für den Zeitraum 25.11.2020 bis 24.02.2021 von monatlich 258,00 €, mithin von insgesamt 774,00 €, und bat jeweils um Festsetzung zur Entnahme aus dem Vermögen des Betroffenen, mit der Begründung, der Betroffene lebe in einer eigenen Wohnung und sei nicht mittellos.

8

Mit Beschluss vom 11.05.2021 übernahm das Amtsgericht Geldern das Betreuungsverfahren, mit Ausnahme des vorliegenden Vergütungsfestsetzungsverfahrens.

9

Mit Beschluss vom 27.05.2021 bestellte das Amtsgericht Kleve den Beteiligten zu 3.) zum Verfahrenspfleger für das Vergütungsfestsetzungsverfahren. Dieser gab mit Schreiben vom 15.06.2021 eine Stellungnahme ab (Bl. 30/31 des Vergütungsheftes).

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Mit Beschluss vom 05.10.2021 stellte das Amtsgericht Kleve fest, dass dem Beteiligten zu 1.) aufgrund seiner ursprünglichen Anträge vom 04.12.2020 und 08.03.2021 ein Anspruch auf Erstattung seiner Vergütungsansprüche für den Zeitraum vom 25.08.2020 bis 24.02.2021 aus der Staatskasse in Höhe von insgesamt 1.407,00 € zusteht. Mit Schreiben vom 14.10.2021 legte die Bezirksrevisorin des Landgerichts Kleve sofortige Beschwerde ein.

11

Mit Beschluss vom 25.10.2021 half das Amtsgericht Kleve der Beschwerde nicht ab.

12

Am 31.05.2021 erstattete der Sachverständige U. ein Gutachten mit dem Inhalt, bei dem Betroffenen liege ein amnestisches Syndrom bei langjährigem Alkoholgebrauch vor. Im Rahmen einer Anhörung durch das Amtsgericht Geldern am 09.07.2021 erklärte sich der Betroffene mit der Einrichtung einer Betreuung einverstanden. Mit Beschluss vom 14.07.2021 bestellte das Amtsgericht Geldern den Beteiligten zu 1.) zum Betreuer für den Betroffenen für die Aufgabenkreise Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über Unterbringung, Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen, Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen und privaten Ansprüchen, Gesundheitsfürsorge, Regelung des Postverkehrs, alle Vermögensangelegenheiten und Wohnungsangelegenheiten.

13

II.

14

Die zulässige Beschwerde der Bezirksrevisorin ist begründet.

15

1.

16

Die Beschwerde ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 58 FamFG statthaft. Die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG von einem Monat ist eingehalten.

17

2.

18

Sie ist in der Sache begründet.

19

Der Betroffene ist gemäß §§ 1836c BGB, 87 Abs. 1 SGB XII nicht mittellos, so dass er die Betreuervergütung von seinem Einkommen zu zahlen hat.

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Gemäß § 1836c BGB hat der Betroffene nach Maßgabe des § 87 SGB XII sein Einkommen einzusetzen, soweit es zusammen mit dem Einkommen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners die nach den §§ 82, 85 Abs. 1, 86 SGB XII maßgebende Einkommensgrenze für die Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII übersteigt.

21

Der Betroffene lebt mit seiner Lebensgefährtin in einer Mietwohnung. Hieraus ergibt sich eine Einstandsgemeinschaft, für die das gemeinsame Einkommen nach Maßgabe des § 85 Abs. 1 SGB XII die Grenze bestimmt.

22

Für den Betroffenen und seine Lebensgefährtin sind folgende Einkünfte zugrunde zu legen:

23

Renteneinkünfte Betroffener:                                                        1.254,09 €

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                                                                                    450,97 €

25

Renteneinkünfte Lebensgefährtin:                                          911,52 €

26

                                                                                    878,40 €

27

Gesamteinkommen:                                                                      3.494,98 €

28

Hiervon sind in Abzug zu bringen:

29

Für den Betroffenen der doppelte Eckregelsatz 2021                             892,00 €

30

für die Lebensgefährtin 70 % von 446,00 €                                          312,20 €

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Miete                                                                                    520,00 €

32

Nebenkosten                                                                      137,00 €

33

Gesamt:                                                                                    1.861,20 €

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verbleibendes Einkommen:                                                        1.633,78 €

35

Gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 SGB XII ist dem Betroffenen, soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, was hier der Fall ist, die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten.

36

Nach § 87 Abs. 1 S. 2 SGB XII sind bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen.

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Als besondere Belastungen können regelmäßige Schuldentilgungen anerkannt werden, allerdings nur, wenn diese im Rahmen einer angemessenen, wirtschaftlichen und vernünftigen Lebensführung entstanden sind und es sich um eine notwendige Sonderbelastung handelt.

38

Im Verhältnis zum Einkommen ist eine Schuldentilgung in Höhe von monatlich ca. 1.700,00 € nicht mehr angemessen. Eine Berücksichtigung der vollständigen Ratenzahlungen mit der Folge, dass eine Zahlung der Betreuerkosten von monatlich 370,00 € in den ersten drei Monaten sowie von monatlich 258,00 € im vierten bis sechsten Monat zulasten der Staatskasse ausscheidet, erscheint in der Gesamtschau nicht angemessen. Die privatrechtlichen Forderungen sind im Verhältnis zu Forderungen des Betreuers bzw. der Staatskasse nicht bevorrechtigt. Auch kann nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass sich die Gläubiger nicht mit einer Ratenminderung einverstanden erklären, aufgrund des Umstandes, dass nicht mehr das volle Einkommen zur Verfügung steht und der Betroffene andernfalls in eine Insolvenz geraten könnte. Vielmehr obliegt es dem Beteiligten zu 1.) aufgrund der ihm zugewiesenen Vermögenssorge, auf eine Reduzierung der monatlichen Raten hinzuwirken.

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Aufgrund des Umstandes, dass dem Betroffenen aufgrund der derzeitigen hohen Ratenbelastung das Einkommen von monatlich 1.633,78 € nicht zur Verfügung steht, erscheint der Kammer eine Ratenanordnung angemessen.

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Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG i.V.m. der Vergütungstabelle B 1.2.2 und B 2.2.2 kann der Beteiligte zu 1.) einen monatlichen Betrag von 370,00 € für die ersten drei Monate sowie von monatlich 258,00 € im vierten bis sechsten Monat ansetzen, mithin insgesamt einen Betrag von 1.884,00 €.

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III.

42

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 81 FamFG, 25 Abs. 2 GNotKG.

43

IV.

44

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 2 FamFG geboten.

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Gegenstandswert:               1.884,00 €

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt, die binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer schriftlichen Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt werden kann. Die Beschwerdeschrift muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde eingelegt wird, die Erklärung, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird und sie muss unterschrieben sein. Die Beschwerde kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§§ 10 Abs. 4, 70 Abs. 3, 71 Abs. 1 FamFG).

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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V.O.A.
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BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Kleve