Beschwerde gegen Unterbringung in besonders gesichertem Raum nach §63 StGB zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene, nach §63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, focht die richterliche Zustimmung zur Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum an. Das Landgericht Kleve wies die Beschwerde zurück, weil ärztliche Befunde (endogene Psychose, Medikationsabsetzung) und die persönliche Anhörung eine erhebliche Gefährdung für Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung ergaben. Die einjährige Dauer der Maßnahme wurde als durch die Prognose gerechtfertigt angesehen; Zwangsmedikation blieb als nachrangige Maßnahme vorbehalten.
Ausgang: Beschwerde des Betroffenen gegen die Zustimmung zur Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 und 6 StrUG kann räumliche Trennung in einem Zimmer des Wohn-/Schlafbereichs oder die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum angeordnet werden, wenn vom Betroffenen eine erhebliche Gefahr für Sicherheit und Ordnung der Einrichtung ausgeht.
Jede räumliche Absonderung, die länger als 48 Stunden dauert, bedarf der richterlichen Entscheidung; zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Maßnahme vollzogen wird (§ 32 Abs. 3 S.3 StrUG i.V.m. § 121a Abs.1 StVollzG).
Die Anordnung einer längerdauernden Absonderung kann durch ärztliche Befunde und Prognosen gestützt werden (z. B. psychotischer Zustand nach Medikationsabsetzung), sodass die Dauer der Maßnahme nach medizinischer Einschätzung erforderlich und verhältnismäßig sein kann.
Zwangsmedikation ist nicht Voraussetzung der Anordnung räumlicher Absonderung; sie bleibt eine nachrangige Maßnahme, die erst in Betracht kommt, wenn angemessene Versuche einer freiwilligen Medikamenteneinnahme erfolglos bleiben und dies medizinisch erforderlich ist.
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
I.
Der Betroffene ist aufgrund gerichtlicher Entscheidung vom 18.02.2020 unter anderem wegen vorsätzlich begangener Körperverletzung gem. § 63 StGB in einem psychiatri- schen Krankenhaus untergebracht.
Unter dem 06.01.2022 beantragte die Antragstellerin die Absonderung des Betroffenen im Sinne der räumlichen Trennung von anderen untergebrachten Personen in einem Zimmer des Wohn- und Schlafbereichs und fügte dem Antrag zur Begründung ein ärzt- liches Zeugnis der leitenden Oberärztin der Forensik, xy, bei (Bl. 1, 2 GA).
Mit Beschluss vom 06.01.2022 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 2) zum Verfah- renspfleger bestellt.
Das Amtsgericht hörte den Betroffenen am 07.01.2022 persönlich in Gegenwart des Verfahrenspflegers an; wegen des Gesprächsinhalts wird auf den Vermerk (Bl. 7 GA) verwiesen.
Mit Beschluss vom 07.01.2022 hat das Amtsgericht Kleve bis zum 07.01.2023 der Un- terbringung des Betroffenen in einem besonders gesicherten Raum zugestimmt und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet (Bl. 5 GA).
Dieser Beschluss wurde dem Betroffenen am 13.01.2022 zugestellt (Bl. 14R GA).
Mit Schreiben vom 11.01.2022 nahm der Verfahrenspfleger des Betroffenen schriftlich Stellung und teilte mit, gegen den ergangenen Beschluss keine Rechtsmittel einlegen zu wollen (Bl. 16, 17 GA).
Mit Schreiben vom 15.01.2022 (Eingang bei Gericht am 21.01.2022) legte der Betrof- fene Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 07.01.2022 ein und be- gründete diese damit, am 06.01.2022 keine Personen körperlich angegriffen oder be- droht zu haben bzw. keine entsprechenden Versuche unternommen zu haben (Bl. 21 GA).
Das Amtsgericht hat der Beschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 25.01.2022 (Bl. 25 GA) nicht abgeholfen.
Das Landgericht hat den Betroffenen persönlich in Gegenwart des Verfahrenspflegers angehört. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf das Protokoll vom 11.02.2022 Be- zug genommen.
Die Beschwerde des Betroffenen ist fristgerecht und in gehöriger Form eingelegt wor- den und ist gemäß den § 121b Abs. 1 StVollzG i.V.m. §§ 58 ff., 63 Abs. 1 FamFG zu- lässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 5 und 6 StrUG kann bei einer erheblichen Gefahr für die Si- cherheit oder Ordnung in der Einrichtung, insbesondere bei Fremd- oder Selbstgefähr- dung oder bei Fluchtgefahr sowie erheblicher Gefahr für den eigenen oder den Be- handlungserfolg anderer untergebrachter Personen die räumliche Trennung von ande- ren untergebrachten Personen in einem Zimmer des Wohn- und Schlafbereichs (Nr. 5) oder die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum (Nr. 6) angeordnet wer- den. Jede derartige räumliche Trennung, die länger als 48 Stunden dauert, bedarf nach
§ 32 Abs. 3 S. 3 StrUG der richterlichen Entscheidung und ist der Aufsichtsbehörde
anzuzeigen. Zuständig für die erforderliche gerichtliche Entscheidung ist das Amtsge- richt, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird (§ 32 Abs. 3 S. 3 StrUG i.V.m.
§ 121a Abs. 1 StrVollzG).
Nach diesen Maßstäben ist die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden.
Das Amtsgericht Kleve war als Amtsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene nach § 63 StGB untergebracht ist, für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Absonderung zuständig, § 32 Abs. 3 S. 3 StrUG i.V.m. § 121 a Abs. 1 StrVollzG.
Vom Betroffenen geht eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung aus, welche die Absonderung des Betroffenen erfordert. Dies ergibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis der leitenden Oberärztin der Forensik (vgl. §§ 312 Nr. 4, 321 Abs. 2 FamFG): Hiernach leidet der Betroffene an einer endogenen Psychose und hat vor längerem seine Medikation abgesetzt. Infolgedessen ist er zunehmend psycho- tisch und bedrohlich. Er lässt sich im Rahmen der Gesprächsintervention nicht mehr beruhigen und hat das Personal in seinen Wahn einbezogen. Dies mache die bean- tragte Absonderung des Betroffenen erforderlich, da ansonsten eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung, einhergehend mit einer Fremdge- fährdung bestehe.
Diese Einschätzung haben der Chefarzt, x, sowie die Psychologin, y, im Rahmen der von der Kammer durchgeführten Anhörung, bestätigt. Die Kammer konnte sich im Rahmen der Anhörung auch ein persönliches Bild vom Betroffenen machen, welches die ärztliche Einschätzung stützte. Der Betroffene wirkte während der Anhörung deutlich angespannt und schien sich nur mit Mühe unter Kontrolle halten zu können.
Soweit im ursprünglichen Antrag die räumliche Trennung von anderen untergebrachten Personen in einem Zimmer des Wohn- und Schlafbereichs beantragt wurde, ist dies auf ein Versehen bei der Antragstellung zurück zu führen. Der Chefarzt der Klinik hat gegenüber der Kammer klargestellt, dass eine Unterbringung des Betroffenen in einem gesondert gesicherten Raum notwendig und die Unterbringung in einem Zimmer des Wohn- und Schlafbereichs nicht ausreichend sei.
Es bestehen keine Bedenken gegen die angeordnete Dauer. Sie hält sich im Rahmen von § 121b Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 329 FamFG und ist vorliegend erforderlich. Nach den Angaben des Chefarztes der Klinik werden die Aggressionen des Betroffe- nen ohne medikamentöse Behandlung nicht verschwinden. Alleine eine medikamentö- se Behandlung könne zu einer Besserung führen. Der Betroffene verweigere eine Me- dikation derzeit. Es werde derzeit versucht, ihn von der Notwendigkeit der Einnahme zu überzeugen, da eine freiwillige Einnahme in der Regel zu einem deutlich nachhalti- geren Ergebnis führen würde und deshalb einer Zwangsmedikation vorzuziehen sei. Sollten die Versuche, die durchaus mehrere Monate in Anspruch nehmen können, den Betroffenen von einer freiwilligen Medikamenteneinnahme zu überzeugen, nicht fruch- ten, müsse in einem weiteren Schritt die Zwangsmedikation beantragt werden. Sobald der Betroffene die notwendigen Medikamente einnehme, bedürfe es eines Zeitraums von mindestens 2 bis 4 weiteren Monate, bis der Zustand des Betroffenen ausreichend stabilisiert sei, um aus der Isolation zunächst nur im Wege der Erprobung wieder in die Gemeinschaft zurückzukehren.
Diese Prognose rechtfertigt die angeordnete Dauer von einem Jahr. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 25 Abs. 2 GNotKG).
Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt, die binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer schriftlichen Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt werden kann. Die Beschwerde- schrift muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde eingelegt wird, die Erklärung, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird und sie muss unterschrieben sein. Die Beschwerde kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§§ 10 Abs. 4, 70 Abs. 3, 71 Abs. 1 FamFG).
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpost- fach (BGBl. I, 2017 S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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