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Landgericht Kleve·4 T 129-131/77 LG Kleve·26.10.2006

Sofortige Beschwerde: Zulässigkeit erneuter Pfändung nach Aufhebung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner wandte sich mit Erinnerungen gegen Pfändungen vom 15.12.1976 und 24.02.1977; das Amtsgericht hob beide Pfändungen auf. Die Gläubigerin legte sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht hob die Aufhebung der Pfändung vom 24.02.1977 auf, wies die Erinnerung des Schuldners zurück und verwies die Beschwerde gegen den Beschluss vom 09.02.1977 als verspätet zurück. Es begründete dies damit, dass eine erneute Pfändung zulässig ist, wenn der Gerichtsvollzieher die Sachen bereits in seinem Gewahrsam hat.

Ausgang: Aufhebung der Aufhebung der Pfändung vom 24.2.1977; Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen; Beschwerde gegen Beschluss vom 9.2.1977 als verspätet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

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Befindet sich der Gerichtsvollzieher bereits im Besitz der Pfandsachen, ist deren erneute Pfändung ohne vorheriges Zurückschaffen in die Wohnung zulässig, insbesondere wenn ein Zurückbringen wirtschaftlich unsinnig wäre.

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Materielle Einwendungen gegen die titulierte Forderung (z. B. behauptete Stundung) sind nicht im Vollstreckungsverfahren, sondern vor dem Prozessgericht geltend zu machen; im Vollstreckungsverfahren ist ein solcher Einwand nur nach § 775 Ziff. 4 ZPO mit schriftlichem Nachweis zu berücksichtigen.

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Die Prüfung des Eigentums der in Gewahrsam des Schuldners befindlichen Gegenstände obliegt nicht dem Gerichtsvollzieher; Eigentümer müssen ihren Anspruch gegebenenfalls durch die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO verfolgen.

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Die Aufhebung einer konkreten Vollstreckungsmaßnahme stellt nicht ohne Weiteres ein generelles Vollstreckungshindernis im Sinne des § 775 Ziff. 1 ZPO dar.

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Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, wenn sie verspätet innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist nicht eingelegt wird.

Relevante Normen
§ 775 Ziff. 4 ZPO§ 771 ZPO§ 7.59 ZPO§ 775 Ziff. 1 ZPO§ 91 ZPO§ 97 ZPO

Tenor

Der Angefochtene Beschluß wird aufgehoben soweit die vorgenannte Gläubigerin betroffen ist.

Die Erinnerung des Schuldners vom 2. März 1977 gegen die Pfändung vom 24. Februar 1977 wird zurückgewiesen, soweit die vorgenannte Gläubigerin betroffen ist.

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 11. Mai 1977 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen den Beschluß des Amtsgericht Geldern vom 9. Februar 1977 richtet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner, soweit es sich um die Beschwerde gegen den Beschluß vom 18. April 1977 handelt, und die Gläubigerin trägt die Kosten, soweit es sich um die Beschwerde gegen den Beschluß vom 9. Februar 1977 handelt.

Gründe

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Der Obergerichtsvollzieher hat am 15. Dezember 1976 beim Schuldner gepfändet. Hiergegen hat der Schuldner am 29, Dezember 1976 Erinnerung eingelegt. Am 9. Februar 1977 hat der Amtsrichter sodann die Pfändung vom 15. Dezember 1976 für unzulässig erklärt und aufgehoben, weil der Gerichtsvollzieher die verschlossene Wohnung des Schuldners ohne richterliche Anordnung geöffnet und die Pfändung vorgenommen habe. Der Gerichtsvollzieher hat daraufhin am 24. Februar 1977 die von ihm bei einer Spedition untergestellten Pfandstücke erneut gepfändet. Hiergegen hat der Schuldner sodann am 2. März 1,977 wiederum Erinnerung eingelegt. Daraufhin hat der Amtsrichter mit Beschluß vom 18. April 1977 die Zwangsvollstreckungsmaßnahme vom 24. Februar 1977 ebenfalls aufgehoben. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin, die beantragt, die Beschlüsse vom 18. April 1977, 9.3.1977 und 9. Februar 1977 aufzuheben.

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Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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Die sofortige. Beschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen den Beschluß vom 18. April1977 (Aufhebung der Pfändung vom 24. Februar 1977) richtet. Die Beschwerde ist auch begründet, denn die Pfändung vom 24. Februar 1977 erfolgte ordnungsgemäß. Es kann dahinstehen, ob die Pfändung vom 15. Dezember 1976 unzulässig war, weil der Gerichtsvollzieher ohne richterliche Genehmigung die Wohnung des Schuldners geöffnet hat. Selbst wenn diese Pfändung unzulässig gewesen sein sollte, würde das die Zulässigkeit der Pfändung vom 24. Februar 1977 nicht berühren. Am 24. Februar 1977 war der Gerichtsvollzieher im Besitz

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der Pfandstücke und konnte deshalb ohne irgendwelche Hindernisse diese Pfandstücke erneut pfänden. Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Gerichtsvollzieher aufgrund der voraufgegangenen Aufhebung der Pfändung vom 15. Dezember 1976 verpflichtet gewesen sei, die Sachen in die Wohnung des Schuldners zurückzuschaffen, wäre es aus wirtschaftlichen Gründen gänzlich unsinnig gewesen, vom Gerichtsvollzieher zu verlangen, daß er die Sachen zunächst in Wohnung zurückschaffte und sie dann dort an Ort und Stelle neu pfändete. Letzteres hätte er auf jeden Fall tun können, denn er wäre beim Zurückschaffen der Sachen in die Wohnung ja ordnungsgemäß in die Wohnung und in den Zugriff auf die Gegenstände gelangt. Dieses Hinbringen und sofortige Widerpfänden hätten dem Schuldner nur unnötige kosten verursacht, wäre aus keinem Gesichtspunkte sinnvoll gewesen. Es ist deshalb zu billigen, daß der Gerichtsvollzieher die Sachen ohne vorheriges Zurückschaffen sofort neu gepfändet hat.

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Soweit der Schuldner gegen die erneute Pfändung vorbringt, die Gläubigerin habe ihm die Forderung gestundet, handelt es sich um einen Angriff gegen die Forderung selbst, der nicht vor dem Vollstreckungsgericht, sondern vor dem Prozessgericht geltend zu machen ist. Eine Berücksichtigung in der Zwangsvollstreckung wäre lediglich nach § 775 Ziff. 4 ZPO möglich, wenn die Stundung durch Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Erklärung der Gläubigerin nachgewiesen wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Laut Angaben des Schuldners soll sich die schriftliche Stundungserklärung der Gläubigerin in seiner Wohnung befinden. Jedenfalls hat er sie nicht vorgelegt.

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Der Einwand' des Schuldners, die gepfändeten Phonogeräte, Cassetten und einige Andere Sachen seien nicht sein Eigentum, sondern nur geliehen, ist ebenfalls unbeachtlich. Es ist nicht Sache des Gerichtsvollziehers, zu prüfen, ob die in Gewahrsam des Schuldners befindlichen Sachen sein Eigentum sind. Es ist Sache der Eigentümer dieser Dinge, im Wege der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO ihr Recht an den Sachen zu verfolgen. Der Schuldner mag diese angeblichen Eigentümer der Sachen auf die Pfändung aufmerksam machen.

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Unerheblich ist im vorliegenden Verfahren auch, ob die Gläubigerin Ratenzahlungsvorschläge des Schuldners bisher nicht beantwort hat. Die Gläubigerin ist dazu nicht verpflichtet. Der Schuldner hat entgegen seiner Ansicht auch keinen

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Anspruch darauf, bei der Pfändung selbst anwesend zu sein. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 7.59 ZPO

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Für die Entscheidung ist es auch unmaßgeblich, ob die Pfändung .

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- wie der Schuldner meint - mit dem Gedanken der Resozialisierung von Strafgefangenen vereinbar ist. Es kann der Gläubigerin

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nicht zugemutet werden, aus dem Gesichtspunkt der Resozialisierung des Schuldners auf die Durchsetzung ihrer Forderung zu verzichten.

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Es gibt entgegen der Ansicht des Schuldners auch keine Vorschrift, wonach die Pfändung gegen inhaftierte Schuldner bis zu einem halben Jahr nach deren Freilassung unzulässig sei.

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Schließlich ist auch die vom Amtsrichter im angefochtenen Beschluß vertretene Ansicht, die Aufhebung der ersten Pfändung vom 15. Dezember 1976 durch Beschluß vom 9. Februar 1977 sei eine die Vollstreckung hindernde Entscheidung i. S. des § 775 Ziff. 1 ZPO, nicht zu teilen. Der Beschluß vom 9. Februar 1977 erklärte lediglich die konkrete Vollstreckungsmaßnahme vom 15. Dezember 1976 für unzulässig, besagt aber nichts in der Richtung, daß die Zwangsvollstreckung i. S. des § 775 Ziff. 1 ZPO. auch für die Zukunft und generell unzulässig sei.

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Nach allem war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Erinnerung des Schuldners vom 2. März 1977 zurückzuweisen.

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Soweit der Schuldner am 14.4.1977 noch eine weitere Erinnerung eingelegt und Antrag auf Vollstreckungsschutz gestellt hat, ist zunächst das Amtsgericht in erster Instanz zur Entscheidung berufen.

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Soweit die Gläubigerin auch gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom. 9. Februar 1977 sofortige Beschwerde eingelegt hat, war die Beschwerde als verspätet und damit unzulässig zu verwerfen. Die Zustellung des Beschlusses an den Gläubigervertreter erfolgte am 15. Februar 1977, und die ;sofortige Beschwerde vom 11. Mai 1977 wurde weit nach Ablauf der Zweiwochenfrist eingelegt.

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Soweit die Gläubigerin ihre Beschwerde vom 11. Mai 1977

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auch gegen den Beschluß des Amtsgerichte vom 9. März 1977 (einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Erinnerung) richtet, ist die Beschwerde gegenstandslos und bedarf keiner Entscheidung, da die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sich durch

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die vorn Amtsgericht getroffene Entscheidung über die Erinnerung (Beschluß vom 18.4.1977) automatisch erledigt hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 788 ZPO, Beschwerdewert: für jede Beschwerde: 2.243,15: DM.