Beschwerde gegen Abschiebungshaft: Aushändigung ersetzt keine förmliche Bekanntmachung
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene erhob Beschwerde gegen die Anordnung von Abschiebungshaft. Das Landgericht stellte fest, dass die Aushändigung einer Ausfertigung mit Aktenvermerk keine förmliche Bekanntmachung i.S.v. § 16 FGG/FGG/ZPO ersetzt, sodass die Beschwerdefrist nicht lief. In der Sache bestätigte das Gericht die Rechtmäßigkeit der Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 2 AufenthG und wies die Beschwerde zurück; die Kosten wurden dem Betroffenen auferlegt. Eine Heilung des Bekanntmachungsmangels ist durch spätere Zustellung möglich.
Ausgang: Beschwerde gegen Anordnung der Abschiebungshaft als unbegründet zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Betroffenen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Aktenvermerk über die Aushändigung einer Beschlussausfertigung ersetzt keine förmliche Bekanntmachung; für den Fristbeginn ist die Zustellung nach den Zustellungsvorschriften der ZPO erforderlich.
Die Bekanntmachung zu Protokoll im Sinne des § 16 Abs. 3 FGG setzt die tatsächliche Aufnahme in das Anhörungsprotokoll voraus; ein nachträglicher Vermerk in der richterlichen Verfügung genügt nicht.
Die nachträgliche Zustellung der Beschwerdeentscheidung kann einen Mangel der vorherigen Bekanntmachung heilen und somit den Fristlauf im Nachhinein wirksam begründen.
Im Freiheitsentziehungsverfahren wegen Abschiebung ist das Gericht grundsätzlich an die der Abschiebung zugrunde liegenden Verwaltungsakte gebunden; es hat nur im Hinblick auf Zweck, Zweckverfehlung oder Unmöglichkeit der Zweckerreichung zu prüfen.
Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 2 AufenthG ist anordnungsfähig, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Ausreiseverweigerung bzw. die Gefahr der Entziehung der Abschiebung vorliegen und keine milderen, gleich wirksamen Maßnahmen ersichtlich sind.
Vorinstanzen
Amtsgericht Kleve, 22XIV 34/07-B
Leitsatz
Ein Aktenvermerk über die erfolgte Aushängung einer Beschlussausfertigung ersetzt keine Bekanntmach zu Protokoll. Es fehlt dann an einer förmlichen Zustellung. Eine Heilung kann durch Zustellung der Beschwerdeentscheidung erfolgen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
---------------
I.
Das Amtsgericht Kleve hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. November 2007 die Abschiebungshaft (Sicherungshaft) des Betroffenen längstens bis zum 21. Februar 2008 sowie die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung angeordnet. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Betroffene aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Überwachung seiner Ausreise erforderlich ist, da er zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen werde. Nachdem er bereits im Jahre 2000 aus der Abschiebehaft heraus in sein Heimatland abgeschoben wurde, sei er danach illegal erneut in das Bundesgebiet eingereist, ohne einen gültigen Aufenthaltstitel zu besitzen. Dieser vorsätzliche Verstoß gegen das Einreiseverbot zeige, dass der Betroffene seine Ausreiseverpflichtungen und die Einreiseverbote nicht hinreichend beachte. Haftgründe seien darin zu sehen, dass er unerlaubt eingereist sei und der begründete Verdacht bestehe, dass er sich der Abschiebung entziehen wolle, wie die Vergangenheit gezeigt habe. Seine Erklärung im Rahmen der mündlichen Anhörung am 22. November 2007, er wolle freiwillig ausreisen, sei daher nicht glaubhaft. Die Angaben hierzu seien auch widersprüchlich, zumal er einen Asylfolgeantrag gestellt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift des Landrats vom 22. November 2007 sowie den angefochtenen Beschluss verwiesen.
Ausweislich der gerichtlichen Verfügung vom 22. November 2007 ist der angefochtene Beschluss dem Betroffenen vollständig übersetzt worden. Außerdem hat er eine Ausfertigung des Beschlusses sowie eine Abschrift des Antrages ausgehändigt bekommen. Noch am selben Tage wurde der Betroffene in der Justizvollzugsanstalt Büren untergebracht.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 3. Januar 2008 hat der Betroffene Beschwerde gegen die Abschiebung nach Kosovo eingelegt. Zur Begründung führt er aus: Er habe parallel beim Verwaltungsgericht Arnsberg einen Antrag gemäß § 123 VwGO gegen seine Abschiebung gestellt, und zwar dahingehend, den Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Duldung von mindestens 3 Monaten zu erteilen und ihn nicht abzuschieben. Er könne sofort unter Verzicht auf Sozialhilfe bei seinem Bruder in Düsseldorf wohnen. Hinzu komme, dass seine deutsche Verlobte bereits die Heiratspapiere für eine zu schließende Ehe vorbereitet habe.
I I.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 106 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 7 FEVG zulässig. Allerdings liegt zwischen der Aushändigung des angefochtenen Beschlusses vom 22. November 2007 und der Einlegung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 3. Januar 2008 ein Zeitraum von mehr als zwei Wochen. Gleichwohl ist die sofortige Beschwerde, die gemäß § 3 FEVG i.V.m.
§ 22 FGG binnen einer Frist von 2 Wochen ab Bekanntmachung der Entscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer einzulegen ist, nicht bereits wegen Versäumung dieser Beschwerdefrist verfristet. Denn es fehlt trotz Aushändigung des Beschlusses an seiner wirksamen Bekanntmachung. Gemäß § 16 Abs. 2 FGG hat die Bekanntmachung, wenn mit ihr der Lauf einer Frist beginnt, durch Zustellung nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung (§ 16 Abs. 2 Satz 1 FGG) zu erfolgen. Nach Abs. 3 der Vorschrift kann einem Anwesenden die gerichtliche Verfügung auch zu Protokoll bekanntgemacht werden. Hier fehlt es an einer förmlichen Zustellung. Denn die Aushändigung des Schriftstücks am 22. November 2007 erfolgte nicht zum Zwecke der Zustellung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG i.V.m.
§ 173 ZPO, weil diese entsprechend auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken gewesen wäre. Ersichtlich hat das Amtsgericht vielmehr eine Bekanntmachung zu Protokoll vornehmen wollen. Der Beschluss wurde dem Betroffenen nämlich vollständig übersetzt und die anschließende Aushändigung einer Ausfertigung des Beschlusses erfolgte erkennbar im Hinblick auf die Regelung in § 16 Abs. 3 Satz 2 FGG, wonach dem Betroffenen auf Verlangen eine Abschrift zu erteilen ist. Es liegt insoweit jedoch tatsächlich keine wirksame Bekanntgabe des Beschlusses gegenüber dem Betroffenen zu Protokoll im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 FGG vor. Denn die Bekanntgabe wurde nicht in das Protokoll über die vorausgegangene Anhörung des Betroffenen aufgenommen, sondern lediglich nach Abfassung des schriftlichen Beschlusses im Rahmen der richterlichen Verfügung vom 22. November 2007 unter Ziffer 1. vermerkt. Somit handelt es sich nur um einen Aktenvermerk und nicht um eine Aufnahme ins Protokoll. Auf letztere kann aber nicht verzichtet werden, da die Vorschriften über die förmliche Zustellung aus Gründen der Rechtssicherheit eng auszulegen sind. Derselbe Gesichtspunkt steht auch der Anwendung des § 189 ZPO entgegen, wonach der tatsächliche Zugang die formgerechte Zustellung ersetzen kann. Für die direkte Anwendung der Vorschrift fehlt es bereits daran, dass die Aushändigung des Beschlusses vom 22. November 2007 – wie ausgeführt - nicht zum Zwecke der Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung erfolgen sollte (vgl. Zöller/ Stöber, ZPO, 26. Auflage, § 189 Rdn. 2 m. w. N.). Ihrem Rechtsgedanken nach greift die Vorschrift nicht, weil ansonsten die Regelung zu den Förmlichkeiten des § 16 Abs. 3 FFG gegenstandslos wäre.
Die Beschwerde ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Amtsgericht hat die Abschiebungshaft (Sicherungshaft) gemäß § 62 Abs. 2 AufenthG zu Recht angeordnet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses i.V.m. der Antragsschrift des Landrats vom 22. November 2007 verwiesen.
Soweit der Betroffene mit seiner Beschwerde darauf verweist, dass er im verwaltungsrechtlichen Verfahren eine Duldung anstrebt, ist hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes im Rahmen des Freiheitsentziehungsverfahrens zu berücksichtigen, dass die Kammer grundsätzlich an die der Abschiebung zugrunde liegenden Verwaltungsakte gebunden ist, es sei denn, es lägen Anhaltspunkte für deren Nichtigkeit vor. Dies ist ersichtlich nicht der Fall. Zu überprüfen sind der Zweck, eine mögliche Zweckverfehlung oder die Unmöglichkeit der Zweckerreichung durch die Sicherungshaft. Ob die Abschiebung des Betroffenen zu Recht betrieben wird, haben ausschließlich die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte zu prüfen. Insoweit handelt es sich um eine vom Gesetzgeber gewollte Rechtswegspaltung.
Das weitere Vorbringen des Betroffenen, er könne bei seinem Bruder in Düsseldorf wohnen und beabsichtige eine Eheschließung, steht der Annahme der Haftgründe gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 und 5 AufenthG nicht entgegen. Vielmehr bestärkt dies den Verdacht, dass er sich der Abschiebung entziehen wolle. Entgegen seinen früheren Äußerungen bei der persönlichen Anhörung am 22. November 2007 vor dem Amtsgericht ist er selbst nach seinen eigenen Angaben offenbar nicht mehr bereit, freiwillig in seine Heimat zu seiner kranken Mutter auszureisen, sondern beabsichtigt, für längere Zeit in der Bundesrepublik zu bleiben und eine Abschiebung zu verhindern. Entsprechend seinem früheren Verhalten muss auch heute angenommen werden, dass er vor einer zukünftigen Abschiebung erneut untertauchen wird, um sich dieser zu entziehen.
Der Anordnung der Abschiebungshaft steht auch nicht entgegen, dass der Betroffene einen Asylfolgeantrag gestellt hat (§ 71 Abs. 8 AsylVG).
Ebensowenig kommt als milderes Mittel gegenüber der Haft eine Haftverschonung in Betracht, da ansonsten der Sicherungszweck der Haft verfehlt würde. Trotz seiner Angaben, er könne bei seinem Bruder wohnen und beabsichtige eine Heirat, bleibt es aufgrund seines Verhaltens in der Vergangenheit bei dem begründeten Verdacht, er werde sich ohne die Anordnung der Abschiebungshaft der Abschiebung entziehen.
Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen hat die Kammer abgesehen. Der Betroffene ist bereits vom Amtsgericht angehört worden und nunmehr anwaltlich vertreten. Zudem hat die Kammer ihrer Entscheidung das tatsächliche Vorbringen in der Beschwerdeschrift zugrundegelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 14 Abs. 3, 15 Abs. 1 FEVG.
Der Mangel der förmlichen Bekanntmachung der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts wird durch die Zustellung des vorliegenden Beschlusses geheilt, denn in der Zustellung des eine sofortige Beschwerde zurückweisenden Beschlusses liegt eine nachträgliche wirksame Bekanntmachung der angefochtenen Entscheidung (BayObLG, NJW-RR 1997, 419 sowie Keidel-Kuntze-Winkler, Kommentar zum FGG, 15. Auflage 2003, § 16 Rdnr. 66).