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Landgericht Kleve·4 T 100/22·11.12.2022

Abschiebungshaft: Haftbeschluss ohne Beiziehung der Ausländerakte rechtswidrig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte Beschwerde gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung angeordnete Sicherungshaft ein. Nach Erledigung durch Zeitablauf verfolgte er das Rechtsmittel als Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG weiter. Das Landgericht stellte eine Rechtsverletzung fest, weil das Amtsgericht die Ausländerakte nicht beigezogen und auch nicht begründet hatte, warum ausnahmsweise darauf verzichtet werden konnte. Dies verletze das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 104 GG; zudem wurde Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Auslagen auferlegt.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich; Rechtswidrigkeit der Haftanordnung wegen Nichtbeiziehung der Ausländerakte festgestellt und VKH bewilligt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Anordnung von Abschiebungshaft sind die Akten der Ausländerbehörde im Rahmen der richterlichen Amtsermittlung regelmäßig beizuziehen.

2

Ist die Ausländerakte nicht erreichbar, hat das Haftgericht den Sachverhalt auf andere Weise eigenständig, aktuell und erschöpfend aufzuklären.

3

Von der Beiziehung der Ausländerakte darf nur ausnahmsweise abgesehen werden; dies ist im Haftbeschluss ausdrücklich festzustellen und plausibel zu begründen.

4

Die Anordnung von Abschiebungshaft ohne Beiziehung der Ausländerakte und ohne Begründung hierfür verletzt das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 104 GG und ist als rechtswidrige Freiheitsentziehung zu qualifizieren.

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Erledigt sich eine Haftanordnung durch Zeitablauf, kann die Beschwerde mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gemäß § 62 Abs. 1 FamFG zulässig fortgeführt werden.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG§ 427 FamFG§ 58 ff. FamFG§ 62 Abs. 1 FamFG§ Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 GG§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG

Tenor

Auf die Beschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 28.07.2022 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in der Beschwerdeinstanz werden dem Regierungspräsidium Darmstadt auferlegt.

Gerichtskosten werden in beiden Instanzen nicht erhoben.

Dolmetscherkosten werden nicht erhoben.

Dem Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Peter Fahlbusch aus Hannover bewilligt.

Rubrum

1

Der Betroffene ist pakistanischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben am 21.12.2015 mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 13.09.2016 einen Asylantrag.

2

Mit Bescheid vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 09.01.2017 wurden der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Antrag auf Asylanerkennung sowie der Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des AufenthG nicht vorliegen. Der Betroffene wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisepflicht 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Gleichzeitig wurde dem Betroffenen, für den Fall der nicht rechtzeitigen Ausreise, die Abschiebung nach Pakistan angedroht.

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Gegen die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus legte der Betroffene am 20.01.2017 Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt/Main ein (Az. 4 K 606/17 F.A.), welche mit Urteil vom 31.03.2017 abgewiesen wurde.

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Gemäß Abschlussmitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.07.2017 trat die Bestandskraft der Ablehnung des Antrags auf Asylanerkennung am 27.01.2017 ein. Die Rechtskraft der unanfechtbar abgelehnten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des nicht vorliegenden subsidiären Schutzstatus trat am 14.06.2017 ein. Der Betroffene ist seit dem 14.07.2017 (30 Tage nach Rechtskraft des Bescheides) vollziehbar zur Ausreise verpflichtet.

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Am 28.09.2017 wurde der Betroffene über die Möglichkeiten einer freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland beraten. Laut Beratungsdokumentation verweigerte er die Unterschrift.

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Am 05.06.2020 erteilten die pakistanischen Behörden die Zusage zur Ausstellung eines Passersatzpapiers (PEP) für den Betroffenen.

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Am 21.09.2021 sollte der Betroffene nach Pakistan zurückgeführt werden. Der Betroffene wurde allerdings am Abreisetag von der örtlichen Polizei in der ihm zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft in Friedrichsdorf nicht angetroffen. Seitdem hat der Betroffene sich nicht mehr bei der Ausländerbehörde Hochtaunuskreis gemeldet. Eine Abmeldung seines Wohnsitzes ist nicht erfolgt.

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Am 14.12.2021 war der Betroffene wieder für eine Rückführung nach Pakistan vorgesehen. Ein Festnahmebeschluss vom Amtsgericht Bad Homburg lag vor. Der Betroffene hatte einen Termin zur Vorsprache in der Ausländerbehörde Hochtaunuskreis. Er schickte eine andere Person mit einer Vollmacht zur Ausländerbehörde vor und erschien nicht persönlich dort. Auch in seiner Gemeinschaftsunterkunft konnte er an diesem Tag und an dem übernächsten Tag nicht angetroffen werden. Laut Aussagen der Sozialarbeiter in der Gemeinschaftsunterkunft war der Betroffene zu dem Zeitpunkt dort noch wohnhaft. Eine Abmeldung seines Wohnsitzes war deshalb nicht erfolgt.

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Bei der nächsten geplanten Rückführung am 12.01.2022 konnte der Betroffene unter der bekannten Anschrift wieder nicht angetroffen werden. Laut Rückmeldung der Polizei war der Betroffene zum 06.01.2022 von der Sozialarbeiterin der Gemeinschaftsunterkunft abgemeldet worden, da er sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit zwei Wochen nicht mehr in der Gemeinschaftsunterkunft aufgehalten hatte.

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Am 12.07.2022 erhielt die Antragstellerin von der Bundespolizeiinspektion Kleve die Information, dass der Betroffene am 28.07.2022 gegen 11 Uhr gem. des DUBLIN-Verfahrens aus den Niederlanden nach Deutschland rückgeführt werde.

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Die Antragstellerin beantragte mit Antragsschrift vom 18.07.2022 den Erlass von Anordnungen der vorläufigen Freiheitsentziehung und Abschiebehaft bis zum 08.09.2022, vorsorglich gemäß § 427 FamFG für die Dauer von 4 Wochen (Bl. 1-10 der Papierakte). Mit Beschluss vom 19.07.2022 hat das Amtsgericht Kleve den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Freiheitsentziehung als unzulässig verworfen (Bl. 11-18 der Papierakte).

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Die Antragstellerin hat daraufhin ihr Vorbringen ergänzt (Bl. 20a der Papierakte) und mit einem neuen Antrag vom 21.07.2022 (Bl. 21 ff. der Papierakte) ihr Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Festnahme zum Zwecke der Vorführung weiter verfolgt. Diesem Begehren hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22.07.2022 entsprochen. Die Antragstellerin hat auch an ihrem Antrag auf Anordnung von Abschiebehaft, verbunden mit dem Antrag auf vorläufige Freiheitsentziehung für vier Wochen, festgehalten.

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Am 28.07.2022 ist der Betroffene aus den Niederlanden über den Grenzübergang Goch-Gennep BAP 57 in die Bundesrepublik Deutschland überstellt worden.

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Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 28.07.2022 angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll (Bl. 49-51 der Papierakte) verwiesen.

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Mit Beschluss vom 28.07.2022 hat das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung beschlossen, dass der Betroffene längstens bis zum 25.08.2022 in Abschiebungshaft (Sicherungshaft) genommen wird und die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet. Wegen der Einzelheiten dieses Beschlusses wird auf Bl. 52-64 der Papierakte Bezug genommen.

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Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 02.08.2022 hat der Betroffene gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt und beantragt, festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat und dem Betroffenen Verfahrenskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen. Die Beschwerde ist mit Schriftsätzen vom12.08.2022 und 22.08.2022 näher begründet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 77, 89 f. der Papierakte verwiesen.

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Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25.08.2022 nicht abgeholfen. Wegen des Inhalts der Nichtabhilfeentscheidung wird auf Bl. 99 f. der Papierakte Bezug genommen.

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Das Rechtsmittel ist als befristete Beschwerde gemäß den §§ 58 ff. FamFG zulässig eingelegt worden. Nachdem sich die befristete Beschwerde zwischenzeitlich in der Hauptsache durch Zeitablauf erledigt hat, da Sicherungshaft längstens bis zum 25.08.2022 angeordnet worden war, wird sie zulässigerweise mit einem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen amtsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 62 Abs. 1 FamFG weiter verfolgt.

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Dieser nunmehr zur Entscheidung gestellte Antrag ist begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 28.07.2022 hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Denn er ist in nicht zulässigerweise ohne Hinzuziehung der Ausländerakte ergangen.

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Dies stellt einen Verstoß gegen das Freiheitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 GG dar (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14.05.2020 – 2 BvR 2345/16 – Rn. 47 ff. – zit. nach juris). Die Akten der Ausländerbehörde sind als Bestandteil der richterlichen Amtsermittlung bei einer Entscheidung über eine Haftanordnung in aller Regel beizuziehen. Sind die Akten nicht erreichbar, muss das Gericht seiner Pflicht zur eigenständigen, aktuellen und erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise genügen (BVerfG, a.a.O. – Rn. 52 m.w.N.).  Aus der Ausländerakte können sich Tatsachen ergeben, die für die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung von Bedeutung sind, insbesondere Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen von Abschiebungshindernissen zugunsten des Betroffenen ergibt, denn Sicherungshaft darf grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn die Abschiebung konkret möglich erscheint. Auch, wenn es in Einzelfällen denkbar ist, dass die Ausländerakte keine Informationen enthält, die über den Inhalt des Haftantrags nebst Anlagen hinausgehen, so muss das Haftgericht in einem solchen Einzelfall doch zumindest ausdrücklich im Haftbeschluss feststellen und plausibel begründen, warum ausnahmsweise von der Beiziehung der Ausländerakte abgesehen werden konnte (BverfG, a.a.O. – Rn. 53). Die Nichtbeiziehung der Ausländerakte – jedenfalls ohne jegliche Begründung – belastet die gleichwohl angeordnete Abschiebungshaft mit dem Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung, der durch die Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist und hinsichtlich dessen es sich verbietet zu untersuchen, ob die Haftanordnung auf der Nichtbeiziehung der Ausländerakte beruht (BVerfG a.a.O – Rn. 54).

21

Dem Amtsgericht lagen ausweislich des Protokolls zur Anhörung vom 28.07.2022 (Bl. 49 ff. der Papierakte) lediglich das Schreiben der Bundespolizeiinspektion Kleve vom 19.07.2022, die Abschlussprüfung BamF vom 18.07.2017 und das Urteil VG Frankfurt/Main vom 31.03.2022 (per E-Mail) vor. Dass dem Amtsgericht die Ausländerakte vorgelegen hätte, ergibt sich aus dem Protokoll gerade nicht. Auch die auf entsprechende Nachfrage des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen hin eingeholte dienstliche Stellungnahme der zuständigen Richterin vom 18.08.2022 (Bl. 81 der Papierakte) lässt nicht erkennen, dass dem Gericht die Ausländerakte vorgelegen hätte. Es muss daher im Zweifel angenommen werden, dass dies nicht der Fall war.

22

Der angefochtene Beschluss enthält keine Angaben dazu, warum das Gericht von der Einsichtnahme in die Ausländerakte abgesehen hat.

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Das Vorgehen des Amtsgerichts hat den Betroffenen nach dem oben Gesagten in seinen Rechten verletzt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 Abs. 1 Satz 2, 83 Abs. 2, 430 FamFG.

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Dem Betroffenen war auf seinen Antrag Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Die von ihm eingelegte Beschwerde hatte aufgrund des festgestellten Verfahrensfehlers Aussicht auf Erfolg und der Betroffene war aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

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Gegenstandswert: 5.000 Euro (§§ 36 Abs. 3, 61 GNotKG)

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt (§ 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG). Diese ist durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt binnen einer Frist von 1 Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichung der Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof einzulegen (§§ 71 Abs. 1, 10 Abs. 4 FamFG). Die Entscheidung zur Verfahrenskostenhilfe ist nicht anfechtbar.

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Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behörden

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postfach (BGBl. I, 2017 S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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L.

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BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Kleve