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Landgericht Kleve·4 O 275/12·28.01.2013

PKH abgelehnt: Nachlasspfleger gilt bei überschuldetem Nachlass als mutwillig

ZivilrechtErbrechtZivilprozessrecht/KostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Nachlasspfleger beantragt Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung von Rückforderungen gegenüber einer Erbin. Das Landgericht weist den PKH-Antrag zurück, weil die Verfolgung mutwillig ist: Die Durchsetzung der Ansprüche beseitigt die Überschuldung des Nachlasses nicht. Maßgeblich ist die Vermögenslage des Nachlasses; eine Realisierung würde nur den Gläubigern zugutekommen.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; PKH wegen Mutwilligkeit versagt

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach §§ 114, 115 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist.

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Für die Bedürftigkeitsprüfung bei vom Nachlasspfleger vertretenen unbekannten Erben ist auf den Bestand des Nachlasses abzustellen, nicht auf die persönlichen Verhältnisse der unbekannten Erben.

3

Der Nachlasspfleger ist gemäß § 1960 BGB gesetzlicher Vertreter des unbekannten Erben, nicht jedoch Partei kraft Amtes; Partei bleibt der unbekannte Erbe.

4

Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn die Realisierung der begehrten Ansprüche die Überschuldung des Nachlasses nicht beseitigt und wirtschaftlich lediglich den Nachlassgläubigern zugutekommt; ein verständiger Erbe würde stattdessen Nachlassinsolvenz beantragen oder ausschlagen.

5

Der Nachlasspfleger ist nach § 317 InsO berechtigt, ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen, jedoch nicht verpflichtet, dies zu tun.

Relevante Normen
§ BGB § 1960§ BGB § 1980 Abs. 1 S. 1§ InsO § 317 Abs. 1§ ZPO § 114 S. 1§ 114 ZPO§ 115 ZPO

Leitsatz

Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung des die unbekannten Erben vertretenden Nachlasspflegers nicht geeignet ist, die Überschuldung des Nachlasses zu beseitigen. Eine solche Rechtsverfolgung ist mutwillig.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 27.12.2012 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet

Rubrum

1

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 27.12.2012 wird zurückgewiesen.

2

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

5

Die Antragsgegnerin ist die am 00.00.0000 geborene Tochter des am 00.00.0000 verstorbenen Herrn E (nachfolgend: Erblasser). Für diese hatte deren Mutter als gesetzliche Vertreterin das Erbe zunächst angenommen. Nach Feststellung der Überschuldung des Nachlasses focht sie mit Erklärung vom 21.06.2010 die Versäumung der Ausschlagungsfrist an und schlug das Erbe für die Antragsgegnerin aus. Das Amtsgericht Viersen (Az.: 8 VI 212/10) hat anschließend Herrn M zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des Erblassers bestellt und ihm die Wirkungskreise Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, Ermittlung der Erben und Vertretung der Erben bei der gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen zugewiesen.

6

Der Nachlasspfleger beabsichtigt – im Wege der Stufenklage – von der Antragsgegnerin Auskunft über den Verbleib von Kontoabhebungen in Höhe von 4.268,46 €, sowie eines Auszahlungsbetrages einer Kapitallebensversicherung in Höhe von 1.502,- € zu erhalten und etwa zu Unrecht vereinnahmte Beträge zurückzuverlangen.

7

Der Nachlass ist überschuldet, insoweit wird auf die Aufstellung des Nachlasspflegers vom 05.07.2012 (Bl. 4-7 PKH-Heft) Bezug genommen.

8

II.

9

Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls mutwillig ist.

10

Die Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe richten sich nach §§ 114, 115 ZPO, nicht nach § 116 ZPO, weil der Nachlasspfleger im Sinne von § 1960 BGB gesetzlicher Vertreter des unbekannten Erben, nicht aber Partei kraft Amtes ist (vgl. BGH NJW 2005, 756, 758; OLG Koblenz NJOZ 2012, 1488). Partei ist der unbekannte Erbe, nicht der Nachlasspfleger. Dennoch ist für die Frage der Bedürftigkeit auf den Bestand des Nachlasses abzustellen, nicht auf die persönlichen Verhältnisse der unbekannten Erben, da ansonsten eine Rechtsverwirklichung unzumutbar erschwert werden würde (vgl. BGH NJW 1964, 1418; BGH, Beschluss vom 13.04.1989 – V ZR 263/86 – zitiert nach Juris; a.A. OVG Hamburg NJW-FER 1997, 43, 44).

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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist mutwillig. Eine verständige Partei, die ihre Rechtsverfolgungskosten selbst tragen müsste, würde ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen, weil der Nachlass auch bei einer vollständigen Realisierung der im Streite stehenden 5.770,46 € noch überschuldet wäre. Die Realisierung käme dem unbekannten Erben damit wirtschaftlich nur zugute, wenn er das überschuldete Erbe antritt, ohne haftungsbeschränkende Maßnahmen zu ergreifen. Dies würde ein verständiger Erbe nicht tun, sondern vielmehr entsprechend seiner Verpflichtung aus § 1980 Abs. 1 S. 1 BGB die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen oder das Erbe ausschlagen. Zugute käme die Realisierung wirtschaftlich nur den Nachlassgläubigern. In deren Interesse wird der Nachlasspfleger aber gerade nicht tätig (vgl. BGH NJW 2005, 756, 758). Aus diesem Grunde ist er auch nur nach § 317 InsO berechtigt, ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen, aber anders als der Erbe und der Nachlassverwalter nicht dazu verpflichtet (BGH NJW 2005, 756, 758).