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Landgericht Kleve·4 O 258/12·03.04.2013

Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters bei Unterhaltszahlungen: Familiengericht zuständig

ZivilrechtFamilienrechtInsolvenzrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter klagt auf Rückgewähr streitiger Zahlungen, die nach Ansicht des Gerichts Unterhaltscharakter zwischen Ehegatten haben. Fraglich ist, ob die Klage eine Familiensache i.S.v. §266 Abs.1 FamFG ist. Das Landgericht Kleve verneint den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten und verweist an das Amtsgericht – Familiengericht, weil familienrechtliche Schutz- und Verfahrensinteressen vorrangig sind.

Ausgang: Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt; Rechtsstreit an das Amtsgericht Kleve – Familiengericht – verwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters kann eine Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 FamFG sein, wenn die zurückgeforderten Leistungen familienrechtlichen (insbesondere unterhaltsrechtlichen) Charakter aufweisen.

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Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch entsteht originär mit Insolvenzeröffnung und gehört dem Insolvenzverwalter, ohne dass dies bereits die gerichtliche Zuständigkeit zugunsten der ordentlichen Gerichte festlegt.

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Bei enger Verknüpfung des zugrundeliegenden Lebensvorgangs mit dem Familienrecht sind familiengerichtliche Schutz- und Bündelungsinteressen (‚großes Familiengericht‘) zu beachten und können die Zuständigkeit des Familiengerichts begründen.

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Die für Arbeitsgerichte entwickelte Begründung zugunsten besonderer Schutzbestimmungen lässt sich nicht ohne Weiteres auf sozial- oder öffentlich-rechtliche Streitigkeiten übertragen; bei familienrechtlich geprägten Forderungen ist der Familienrechtsweg vorrangig.

Relevante Normen
§ GVG § 17a Abs. 6§ FamFG § 266 Abs. 1§ InsO §§ 129 ff.§ 17a Abs. 6 GVG§ 266 Abs. 1 FamFG§ 23a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG

Leitsatz

Die Anfechtungsklage eines Insolvenzverwalters kann eine Familiensache im Sinne von § 266 Abs. 1 FamFG sein.

Tenor

Das Landgericht Kleve erklärt den Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit für unzulässig und verweist den Rechtsstreit an das Amtsgericht Kleve - Familiengericht - als zuständiges Gericht für Familiensachen (§ 17a Abs. 6 GVG).

Rubrum

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Das Landgericht Kleve erklärt den Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit für unzulässig und verweist den Rechtsstreit an das Amtsgericht Kleve - Familiengericht - als zuständiges Gericht für Familiensachen (§ 17a Abs. 6 GVG).

Gründe

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Gemäß §§ 266 Abs. 1 FamFG, 23a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG ist das Amtsgericht Kleve – Familiengericht – für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig, worauf die Kammer bereits mit Beschluss vom 07.03.2013 hingewiesen hat. Die hiergegen von dem Kläger geltend gemachten Einwendungen führen zu keiner anderen Bewertung.

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Allerdings ist der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch generell ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch, der die materiellen Ordnungsvorstellungen des Insolvenzrechts gegenüber sämtlichen Gläubigern nach Maßgabe der §§ 129 ff. InsO durchsetzt. Hierbei ist der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch von Ansprüchen aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis wesensverschieden und folgt eigenen Regeln. Er verdrängt in seinem Anwendungsbereich die allgemeineren Regeln der zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse und eröffnet dem Insolvenzverwalter eine Rückforderungsmöglichkeit, die nach dem außerhalb der Insolvenz geltenden Recht dem Verfügenden selbst verwehrt ist. Bei dem Rückgewähranspruch handelt es sich also um einen originären gesetzlichen Anspruch, der mit Insolvenzeröffnung entsteht und der dem Insolvenzverwalter vorbehalten ist, mit dessen Amt er untrennbar verbunden ist. Der Insolvenzverwalter handelt materiell-rechtlich wie prozessual im eigenen Namen und aus eigenem Recht, jedoch mit Wirkung für und gegen die Masse; er wird dabei in Erfüllung der ihm durch die Insolvenzordnung auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen tätig (vgl. BGH, Beschluss vom 02.04.2009, Az.: IX ZB 182/08, Rdnr. 13, zitiert nach Juris; BGH, Beschluss vom 24.03.2011, Az.: IX ZB 36/09, Rdnr. 5, zitiert nach Juris).

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Anders verhält es sich allerdings wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falles, bei dem aus den von der Kammer im Hinweisbeschluss vom 07.03.2013 genannten Gründen davon auszugehen ist, dass es sich bei den zurückverlangten streitgegenständlichen Zahlungen nicht um reguläre Gehaltszahlungen, sondern vielmehr um Unterhaltszahlungen zwischen Eheleuten gehandelt hat. Jedenfalls für diesen Fall gelten die Grundsätze der Entscheidung des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27.09.2010 - GmS-OGB 1/09, BGHZ 187, 105 f., zitiert nach Juris) entsprechend. In der genannten Entscheidung hat der gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Arbeitnehmer auf Rückzahlung von Lohn die Arbeitsgerichte für zuständig erachtet und den anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch nicht als rechtswegbestimmend und die Rechtsnatur des Anfechtungsrechts für belanglos angesehen. Dies wurde damit begründet, dass die Schutzbestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes zugunsten der Arbeitnehmer in vollem Umfange auch für Insolvenzanfechtungsklagen gegen Arbeitnehmer aufrechterhalten werden sollen und insoweit die enge Verknüpfung des Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis maßgebend sei (gemeinsamer Senat a.a.O., Rdnr. 11 und 13). Diese Argumente sind zwar nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 24.03.2011, Az.: IX ZB 36/09, Rdnr. 13, zitiert nach Juris) nicht auf die Sozialgerichtsbarkeit und die anderen Gerichtsbarkeiten zu übertragen, die über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zu entscheiden haben, weil hier ein besonderer verfahrensrechtlicher Schutz nicht stattfindet, den es gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erhalten gilt, der im Interesse der Gläubigergleichbehandlung Anfechtungsansprüche geltend zu machen hat. Um eine solche öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt es sich aber bei der im Streitfall vorliegenden Rückforderung von Unterhaltsleistungen vom Ehegatten des Insolvenzschuldners durch den Insolvenzverwalter nicht. Für die Zuständigkeit des Familiengerichts spricht weiter, dass das Kernstück der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens die Schaffung des „großen Familiengerichts“ gewesen ist, bei dem die Entscheidung familienrechtlicher Komplexe gebündelt werden sollen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2012, 967 f., zitiert nach Juris). Diese gesetzliche Vorgabe, familienrechtliche Komplexe insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge des Gerichts für die Beteiligten (vgl. Keidel/Weber, FamFG, § 111, Rdnr.1) insgesamt dem „großen Familiengericht“ vorzubehalten, ist angesichts der engen Verknüpfung des Lebensvorgangs mit dem Familienrecht auch gegenüber dem Insolvenzverwalter aufrechtzuerhalten. Angesichts der Vorgabe des Art. 6 Abs. 1 GG, Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung zu stellen, kann die Schutzwürdigkeit familienrechtlicher Verpflichtungen und Ansprüche nicht als geringwertiger eingeordnet werden, als diejenige von Ansprüchen aus Arbeitsverhältnissen.

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Kleve, 04.04.2013

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4. Zivilkammer

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(Unterschriften)