Themis
Anmelden
Landgericht Kleve·4 O 227/20·28.08.2023

Verkehrsunfall: Schmerzensgeld (insg. 10.000 €) und Pflegekosten nur bei nachgewiesener Kausalität

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach einem Auffahrunfall weiteres Schmerzensgeld sowie Ersatz u.a. für Pflege, Treppenlift, Rollator und Pflegebett. Das LG sprach ein weiteres Schmerzensgeld von 4.000 € zu (insgesamt 10.000 €) und ersetzte Pflegekosten nur in geschätzter Höhe von 2.080 € für unfallbedingt anzusetzende Zeiträume. Eine behauptete LWK‑3‑Fraktur sowie dauerhafte Schmerzen und Folgekosten hielt das Gericht mangels Nachweises der Unfallkausalität nicht für ersatzfähig. Der Feststellungsantrag auf Ersatz künftiger Schäden wurde wegen möglicher weiterer Folgen (Osteosynthesematerial) zugesprochen; im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg.

Ausgang: Klage teilweise erfolgreich: weiteres Schmerzensgeld und Pflegekosten zugesprochen sowie Feststellung künftiger Schäden, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach Art und Schwere der Verletzungen, Dauer und Ausmaß der Beeinträchtigungen, subjektiver Betroffenheit sowie dem Verschuldensgrad des Schädigers.

2

Für schmerzensgelderhöhende Unfallfolgen trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast der haftungsausfüllenden Kausalität; verbleibende medizinische Unsicherheiten gehen zu seinen Lasten.

3

Kann der Umfang unfallbedingter Pflegeleistungen mangels Abgrenzbarkeit zu sonstigen (z.B. haushalts- oder drittbezogenen) Pflegeanteilen nicht konkret festgestellt werden, kann das Gericht den ersatzfähigen Schaden gemäß § 287 ZPO schätzen.

4

Aufwendungen für Hilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind nur ersatzfähig, wenn deren Erforderlichkeit auf unfallbedingten Beeinträchtigungen beruht und die Kausalität feststeht.

5

Ein Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO ist bei Personenschäden begründet, wenn künftige Schadensfolgen möglich sind, auch wenn Eintritt, Art und Umfang noch ungewiss sind.

Relevante Normen
§ 7,11,17 StVG§ 115G§ 7, 11, 17 StVG iVm § 115 Abs. 1 VVG§ 7, 17 StVG iVm § 115 VVG§ 287 ZPO§ 280, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB

Tenor

I.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.000 € Schmerzensgeld sowie 2.080,00 € Pflegekosten zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2020 zu zahlen.

II.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin sämtliche zukünftigen Schäden zu ersetzen, die ihr infolge des KFZ-Unfallereignisses vom 00.00.0000, 00:00 Uhr auf der X.-straße (Aktenzeichen der Kreispolizeibehörde Z.: N01) noch entstehen.

III.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.212,61 € zu zahlen.

IV.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagten zu 1/3.

VI.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

2

Die am 18.06.1939 geborene Klägerin beansprucht von der Beklagten den Ersatz von Schäden, die ihr infolge eines Verkehrsunfalls vom 26.11.2018 entstanden sein sollen.

3

Der Beklagte zu 1) fuhr den gegnerischen PKW, dieser ist bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert.

4

Am 26.11.2018 gegen 19:30 Uhr befuhr die Klägerin als Beifahrerin des Zeugen I. die S.-straße aus D. kommend in Richtung U. in dem PKW Daimler B 180 CDI mit dem amtlichen Kennzeichen B..

5

Nachdem das Fahrzeug, in dem sich die Klägerin befand, aufgrund einer verkehrsbedingten Stockung abbremsen musste und zum Stehen kam, fuhr die Beklagte zu 1) mit dem von ihr geführten Renault Kadjar mit dem amtlichen Kennzeichen A. ungebremst auf das Heck des Fahrzeugs auf. Durch die Wucht des Aufpralls wurde das Fahrzeug, in dem die Klägerin sich befand, weiter auf ein vorstehendes Fahrzeug aufgeschoben und erheblich beschädigt.

6

Die Klägerin erlitt durch den Unfall folgende Verletzungen: akutes subdurales Hämatom, traumatische Sprengung des linken Iliosacralgelenks mit Einblutung in den M. Iliacus, akutes Nierenversagen, Delir, also eine Einblutung in den Schädel, eine Sprengung des linken Kreuz-Darmbein-Gelenks mit Einblutung in den Hüftmuskel, Nierenversagen sowie akute Verwirrtheit.

7

Die Klägerin musste sich infolge des Unfallereignisses zwei stationären Behandlungen unterziehen, und zwar vom 26.11.2018-07.12.2018 zur Akutbehandlung und vom 13.-18.12.2018 zur Behandlung der großflächigen Hämatome.

8

Mit Schreiben vom 03.03.2020 rechnete die Beklagte zu 2) gegenüber den klägerischen Rechtsanwälten ab, regulierte einen Teil des Schadens und zahlte 6.000 € als Ausgleich für erlittene Schmerzen und weitere 455 € auf Sachschäden. Den Ersatz weiterer Schäden lehnte sie in diesem Schreiben ab.

9

Die Parteien streiten über diverse Schadenspositionen sowie die Höhe des angemessenen Schmerzensgelds.

10

Mit der Klage fordert die Klägerin zum einen die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 45.000 €, zum anderen den Ersatz materieller Schäden.

11

Klageerweiternd macht die Klägerin die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus einem Streitwert von 50.300,00 € und unter Zugrundelegung einer 1,5 Gebühr geltend.

12

Die Klägerin behauptet, sie sei bis zum Zeitpunkt des Unfallereignisses bei altersentsprechend gutem Gesundheitszustand, mobil und selbständig gewesen. Sie habe infolge des Unfallereignisses einen wesentlichen Teil ihrer Mobilität eingebüßt und sei zu einer selbständigen Lebens- und Haushaltsführung ohne fremde Hilfe nicht mehr in der Lage und werde es auch zukünftig nicht mehr sein.

13

Infolge des Unfalls sei ihr 3. Lendenwirbelkörper gebrochen.  Sie habe sich vom 04.-09.02.2019 zur Versteifung des unfallbedingt gebrochenen 3. Lendenwirbelkörpers sowie vom 15.07.2019-27.07.2019 zur Schmerzbehandlung in weitere stationäre Behandlungen begeben müssen.

14

Die Klägerin behauptet, die erlittenen Verletzungen hätten bis heute anhaltende Folgen und Dauerschäden nach sich gezogen.

15

Die Klägerin leide unter einer unfallbedingten chronischem Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren. Die erheblichen Schmerzzustände hätten sich trotz Krankenhausaufenthalts nur geringfügig reduzieren lassen. Sie könne aufgrund ihrer Magenbeschwerden und Niereninsuffizienz auch nicht im erforderlichen Umfang Schmerzmittel einnehmen.

16

Auch habe sich ihre Mobilität verschlechtert. Vor dem Unfall sei sie in der Lage gewesen, eigenständig ihren Haushalt zu führen, seit der Entlassung aus dem Krankenhaus sei sie auf eine Haushaltshilfe angewiesen. Sie selbst könne nur noch leichte Hausarbeit verrichten. Ferner sei sie nicht mehr im Stande, mehr als wenige Meter am Stück zu gehen. Treppen könne sie ohne Hilfe nicht mehr bewältigen. Infolge des Unfallereignisses sei der Grad ihrer Behinderung von 60 auf 70 % heraufgesetzt worden.

17

Die Klägerin behauptet, auch die materiellen geltend gemachten Positionen beruhten auf dem Unfallereignis.

18

Sie fordert 5.700 € für ihr entstandene Pflegekosten für den Zeitraum vom 06.12.2018-22.12.2018 durchgeführt von der Zeugin F. und im Zeitraum 28.12.2018-30.03.2019 durchgeführt von der Zeugin R.

19

Vor dem Unfallereignis habe sie die Pflege ihres Ehemannes übernommen. In der Zeit, in der sie sich in stationärer Behandlung befunden habe, hätte der Pflegedienst ihre Aufgaben übernehmen müssen. Auch sie selbst sei pflegebedürftig gewesen.

20

Durch die unfallbedingte Immobilität habe sie zudem einen Treppenlift in ihr Haus einbauen lassen müssen. Die Kosten hierfür hätten 9.840,00 € betragen, wovon die Pflegekasse 8.000 € (4.000 € für ihren Ehemann und 4.000 € für sie selber) übernommen habe. Der Treppenlift habe sie also eine Eigenleistung von 1.840,00 € gekostet. Auf die Rechnung vom 12.02.2019 (Bl. 43 d.A, Anlage K12) wird Bezug genommen.

21

Sie habe sich für die obere Etage des Hauses am 08.04.2019 (Bl. 44 d.A., Anlage K13) einen zweiten Rollator anschaffen müssen. Der nicht bezuschusste Kostenanteil für die Anschaffung eines zweiten Rollators beliefe sich auf 429,00 €.

22

Die Klägerin fordert daneben die Zahlung von 3.052,75 € für die Anschaffung eines Pflegebetts inklusive Lattenrost sowie Gitter als Aufstehhilfe und Herausfallschutz. Laut Rechnung wurde dieses am 15.03.2019 (Bl. 45 d.A., Anlage K14) ausgeliefert.

23

Für dieses Pflegebett schaffte sie noch eine Weichlagerungsmatratze an. Der nicht bezuschusste Eigenanteil hierfür beträgt 283,69 €.

24

Die Klägerin beantragt,

25

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 50.305,44 € zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2020 zu zahlen;

26

die Beklagten als Gesamtschuldner zur verurteilen, der Klägerin sämtliche zukünftigen Schäden zu ersetzen, die ihr infolge des KFZ-Unfallereignisses vom 00.00.0000, 00:00 Uhr auf der X.-straße (Aktenzeichen der Kreispolizeibehörde Z.: N01) noch entstehen.

27

Klageerweiternd beantragt die Klägerin,

28

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.251,48 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

29

Die Beklagten beantragen,

30

              die Klage abzuweisen.

31

Die Beklagten bestreiten die Kausalität des Unfallereignisses für die Fraktur des 3. Lendenwirbelkörpers. Die Klägerin habe sich im Februar 2019 wegen der seit erst einer Woche lang bestehenden Schmerzen im Krankenhaus vorgestellt. Es handele sich um eine osteoporotische Fraktur. Auch die stationäre Behandlung vom 15.07.2019-27.07.2019 beruhe nicht auf dem Unfallereignis, sondern sei vielmehr Folge unfallunabhängiger Faktoren.

32

Die Pflegebedürftigkeit der Klägerin sei ebenfalls auf die unfallunabhängigen Diagnosen Polyarthrose und Arthritis zurückzuführen.

33

Die Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldes sei jedenfalls übersetzt.

34

Die Kosten für die häusliche Pflege seien nicht voll erstattungsfähig, da diese zum Teil in die Zeiten von Krankenhausaufenthalten der Klägerin fielen.

35

Auch sei zu vermuten, dass der Ehemann der Klägerin zumindest (mit-) gepflegt worden sei.

36

Die Beklagte bestreitet zudem die Angemessenheit der Pflegekosten.

37

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des J. vom 05.08.2022 (Bl. 269 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

39

I.

40

1.

41

Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 4.000 € gem. §§ 7, 11, 17 StVG iVm § 115 Abs. 1 VVG zu.

42

Die vollumfängliche Einstandspflicht der Beklagtenseite für die unfallbedingt erlittenen Verletzungen der Klägerin ist zwischen den Parteien unstreitig.

43

Bei der Bemessung der Höhe eines dem Verletzten zustehenden Schmerzensgeldes sind in jedem Fall die Schwere der erlittenen Verletzungen, das hierdurch bedingte Leiden, dessen Dauer, die subjektive Wahrnehmung der Beeinträchtigungen für den Verletzten und das Ausmaß des Verschuldens des Schädigers maßgeblich.

44

Ausgangspunkt für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist in jedem Fall die Feststellung der erlittenen Verletzungen und die hieraus resultierenden Beeinträchtigungen der Klägerin. Durch das Unfallereignis erlitt die damals 79-jährige Klägerin unstreitig ein akutes subdurales Hämatom, eine traumatische Sprengung des linken Iliosacralgelenks mit Einblutung in den M. Iliacus, akutes Nierenversagen und Delir.

45

Zur Behandlung dieser Verletzungen waren zwei stationären Behandlungen notwendig, und zwar vom 26.11.2018-07.12.2018 und vom 13.-18.12.2018 zur Behandlung der großflächigen Hämatome. Die Klägerin wurde operiert und der Beckenbruch mittels Schrauben fixiert, nachfolgend war ein zweiter Krankenhausaufenthalt nötig.

46

Für die Zeit von mehreren Wochen war die Klägerin zur Überzeugung der Kammer unfallbedingt pflegebedürftig und in ihrer Mobilität eingeschränkt. Dazu litt sie für ca. 3-4 Monate nach dem Unfall unter Schmerzen, die auf die Beckenfraktur zurückzuführen sind.

47

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat die Kammer weiterhin berücksichtigt, dass die Klägerin aufgrund ihres Alters nicht mehr so schnell wie ein junger Mensch regeneriert und die Folgen von (auch nur kurzfristiger) Pflegebedürftigkeit sie besonders treffen.

48

Insgesamt hält die Kammer für diese Verletzungen ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro für angemessen, aber auch ausreichend. 6.000 € hat die Beklagtenseite bereits auf den immateriellen Schaden der Klägerin gezahlt, so dass von den Beklagten noch ein weiterer Betrag von 4.000 € zu zahlen ist.

49

Ein weitergehender Anspruch auf Ersatz ihres immateriellen Schadens steht der Klägerin nicht zu.

50

Die insoweit beweisbelastete Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Fraktur des 3. Lendenwirbelkörpers auf das Unfallereignis zurückzuführen ist.

51

Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des bestellten Sachverständigen. Dieser hat die gefertigten CT-Bilder vom 26.11.2018 (also vom Unfalltag) in Augenschein genommen und dort keine Fraktur der Wirbelsäule (ebenso wenig wie die behandelnden Ärzte im Krankenhaus) entdecken können.

52

Auch unter der Zugrundelegung des Grundsatzes, dass die Zurechnung nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass außer dem zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignis auch andere Ursachen zur Entstehung des Schadens beigetragen haben und der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand auch nicht die überwiegende oder wesentliche Ursache sein muss, erfolgt keine andere Bewertung des Sachverhalts.

53

Die Klägerin hat nicht nachweisen können, dass der Unfall zumindest mitursächlich für die Fraktur des Lendenwirbels geworden wäre.

54

Hier folgt die Kammer der Einschätzung des Sachverständigen, dass es, wenn der Bruch tatsächlich durch den Unfall begünstigt worden wäre, wahrscheinlich gewesen wäre, dass sich dieser bereits bei der Bildgebung ansatzweise hätte erkennen lassen. Dass das erlittene heftige Trauma erst Wochen oder Monate später zu einem unfallkausalen Bruch geführt hat, ist nach zutreffender Einschätzung des Sachverständigen nicht nachweisbar. Diese Unsicherheit geht zulasten der beweisbelasteten Klägerin.

55

Einer weiteren Beweisaufnahme zur Kausalität des Unfallereignisses für die Fraktur des Lendenwirbels bedurfte es nicht, da es kein anderes taugliches Beweismittel hierfür gibt als die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

56

Mangels nachgewiesener Kausalität waren deshalb die weiteren stationären Krankenhausaufenthalte und die dort gestellten Diagnosen nicht schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen.

57

Die Klägerin hat ebenfalls nicht nachweisen können, dass sie aufgrund des Unfallereignisses noch immer an Schmerzen und Bewegungseinschränkungen leiden würde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Schmerzen, die die Klägerin noch nach den ersten 3-4 Monaten nach dem Unfall empfand, auf die Beckenfraktur zurückzuführen wären. Ein Kausalzusammenhang zwischen den empfundenen Schmerzen und dem Unfallereignis steht nicht sicher fest.

58

Die Kammer folgt auch hier der Einschätzung des Sachverständigen, der erläuterte, die von der Klägerin erlittene Verletzung sei geeignet, erhebliche Schmerzen zu verursachen, diese würden jedoch regelmäßig nach einiger Zeit, großzügig geschätzt, nach 3-4 Monaten, auch bei sehr betagten Patienten, abgeklungen sein.

59

Er gehe deshalb davon aus, dass die Schmerzen, die die Klägerin über diesen Zeitpunkt hinaus verspürte, Folgen degenerativer Veränderungen seien.

60

Die Klägerin hat auch nicht nachgewiesen, dass ihre Schmerzen auf das zur Fixierung des Beckenbruchs eingebrachte Schraubenmaterial zurückzuführen sind. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass ein Druck der Spitze der Schraube auf den Nerv nicht gegeben ist. Dass die vorgefundene Konstellation tatsächlich anhaltende Schmerzen verursache, sei äußerst untypisch. Auch hier fällt der fehlende Nachweis der Kausalität der beweisbelasteten Klägerin zur Last.

61

2.

62

Der Klägerin steht daneben ein Ersatzanspruch hinsichtlich ihrer materiellen Einbußen in Höhe von 2.080,00  € aus §§ 7, 17 StVG iVm § 115 VVG zu.

63

Die Kammer geht davon aus, dass die Klägerin infolge des Unfallereignisses nicht in der Lage war, ihren Ehemann, wie sie das zuvor getan hatte, häuslich zu pflegen und selbst auf häusliche Pflege angewiesen war. Dies hat sie zum einen in ihrer Anhörung so bekundet. Zum anderen gab der Sachverständige an, es sei typisch, dass Patienten mit einer entsprechenden Verletzung die ersten sechs Wochen stark pflegebedürftig und die folgenden zehn Wochen leicht pflegebedürftig seien. Bei der Klägerin sei darüber hinaus zu beachten, dass diese schon sehr betagt und durch die Hämatombildung weiter betroffen gewesen sei.

64

Mangels Abgrenzung in den eingereichten Rechnungen für eigene Pflegeleistungen für die Klägerin und übernommene pflegerische Aufgaben bezüglich des Ehemannes im Rahmen eines Haushaltsführungsschadens, hat die Kammer den erforderlichen Schadensbetrag nach § 287 ZPO durch Schätzung ermittelt.

65

Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass spätestens am 04.02.2019 die unfallursächliche Kausalität für die Einschränkungen der Klägerin unterbrochen wurde durch das Hinzutreten der auf einer degenerativen Veränderung beruhenden Wirbelsäulenverletzung.

66

Damit verblieben die geltend gemachten Pflegezeiten vom 06.12.2018-22.12.2018 sowie vom 25.01.2019-03.02.2019, insgesamt also 26 Tage. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass für die häusliche Pflege täglich 3 Stunden angefallen sind. Den Stundensatz hat die Kammer in Anlehnung an die üblichen Stundensätze mit 25 € beziffert. Hinzu kamen noch Anfahrtskosten von Pauschal geschätzten 5 € pro Tag. Hieraus ergibt sich ein ersatzfähiger Betrag von insgesamt 2.080,00 €.

67

Der Zinsanspruch folgt aus §§280, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

68

3.

69

Die Klägerin hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Ersatz der weiteren geltend gemachten materiellen Schäden in Form einer Zuzahlung zum Treppenlift, der Anschaffung eines weiteren Rollators oder wegen der Anschaffung eines Pflegebetts samt Matratze.

70

Sie hat diesbezüglich nicht nachgewiesen, dass ihre Immobilität und die infolgedessen notwendigen Anschaffungen auf die unfallbedingten Verletzungen zurückzuführen sind.

71

Die Kammer ist vielmehr, in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen überzeugt, dass die unfallbedingten körperlichen Einschränkungen nur wenige Wochen angehalten hätten, jedoch die unfallunabhängige Verletzung der Wirbelsäule zu den dauerhaften Einschränkungen geführt hat.

72

Gestützt wird diese Annahme durch den eingereichten Arztbericht vom 31.01.2019. Damals (wenige Wochen nach dem Unfallereignis) war die Klägerin noch in der Lage, am Stock gehend den Untersuchungsraum zu betreten (Bl. 22 d.A., Anlage K6).

73

Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus dem weiteren vorgelegten ärztlichen Attest. Zwar hat Dr. Q. der Klägerin unter dem 20.04.2020 bescheinigt, dass sich seit dem Unfall am 26.11.2018 die Rückenbeschwerden der Klägerin verschlechtert hätten und diese nun auf die Benutzung eines Rollators angewiesen sei (Bl. 34 d.A.), allerdings differenziert dieses Attest nicht zwischen den verschiedenen Ursachen für die eingeschränkte Mobilität der Klägerin. Einen Rückschluss auf die Ursächlichkeit der Fraktur des Beckens ist gerade nicht erkennbar.

74

Da sämtliche Anschaffungen, deren Kostenübernahme geltend gemacht wird, auf einen Zeitpunkt nach der operativen Behandlung der Wirbelsäulenfraktur datieren, musste nicht aufgeklärt werden, ob die Klägerin tatsächlich unter den beschriebenen Einschränkungen litt, denn eine Kausalität ist ohnehin nicht ersichtlich.

75

II.

76

Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.

77

Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse liegt bei Schadensersatzfeststellungsklagen schon dann vor, wenn künftige Schadensfolgen - sei es auch nur entfernt - möglich, ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind. Vor allem, da sich im Körper der Klägerin noch Osteosynthesematerial befindet, sind zukünftige Schäden nicht ausgeschlossen.

78

III.

79

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Anzusetzen war hier ein Streitwert von bis zu 13.000 €. Dieses setzt sich zusammen aus dem Wert des Schmerzensgeldanspruchs und des berechtigterweise geltend gemachten materiellen Ersatzanspruchs.

80

Die Abrechnung mit einer 1,5 Gebühr war angesichts der sich stellenden komplexen medizinischen Fragen nicht zu beanstanden.

81

IV.

82

Die Nebenentscheidungen basieren auf §§ 92 ZPO, 709 S. 2 ZPO.

83

Der Streitwert wird auf 65.000,00 EUR festgesetzt.

84

Unterschrift

85

__________