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Landgericht Kleve·4 O 212/13·23.04.2015

Beschwerde gegen Gebührenfestsetzung (§ 38 GKG) mangels Begründung nicht abgeholfen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger richteten eine als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Eingabe gegen die auferlegte Gebühr gemäß § 38 GKG. Das Gericht hält das Rechtsmittel als Beschwerde nach § 69 GKG für statthaft. Die Beschwerde wird jedoch als unbegründet abgewiesen, weil keine substantiierte Begründung vorgelegt und kein Zeitraum für Nachreichung angekündigt wurde. Eine verbindliche Fristsetzung durch das Ausgangsgericht ist nicht vorgesehen.

Ausgang: Beschwerde gegen Gebührenentscheidung (§ 38 GKG) als unbegründet abgewiesen wegen fehlender Begründung und fehlender Ankündigung zur Nachreichung

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein als „sofortige Beschwerde“ bezeichnetes Rechtsmittel ist, soweit es als Beschwerde auszulegen ist, nach § 69 GKG statthaft.

2

Eine Beschwerde ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer in seiner Eingabe keine substantiierte Begründung vorlegt und zugleich keinen hinreichenden Zeitraum zur Nachreichung ankündigt.

3

Bei gebührenrechtlichen Anordnungen, die der Verfahrensbeschleunigung (§ 38 GKG) dienen, muss das Gericht nicht auf eine nachträgliche Begründung warten, bevor es über die Beschwerde entscheidet.

4

Das zugrundeliegende Verfahrensrecht gibt dem Ausgangsgericht keine Befugnis, eine verbindliche Frist für die Nachreichung einer Beschwerdebegründung festzusetzen.

Relevante Normen
§ 133 BGB§ 157 BGB§ 69 GKG§ 38 GKG

Tenor

wird der Beschwerde der Kläger vom 23.04.2015 gegen den Beschluss der Kammer vom 07.04.2015 nicht abgeholfen.

Rubrum

1

wird der Beschwerde der Kläger vom 23.04.2015 gegen den Beschluss der Kammer vom 07.04.2015 nicht abgeholfen.

Gründe

3

Das gemäß §§ 133, 157 BGB analog trotz seiner fehlerhaften Bezeichnung als „sofortige Beschwerde“ als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Kläger ist gemäß § 69 GKG statthaft.

4

Die Beschwerde ist aber aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet. Die Kläger haben ihre Beschwerde im Schriftsatz vom 23.04.2015 nicht begründet. Angesichts dessen, dass die in dem angefochtenen Beschluss vom 07.04.2015 auferlegte Gebühr nach § 38 GKG der Verfahrensbeschleunigung dient, ist vorliegend vor der Entscheidung über die Abhilfe nicht zuzuwarten, bis die Begründung eingeht. Dies gilt insbesondere, weil die Kläger nicht einmal einen ungefähren Zeitraum angekündigt haben, innerhalb dessen sie ihre Beschwerde begründen wollen. Das zugrundeliegende Verfahrensrecht sieht keine Befugnis des Ausgangsgerichts vor, eine verbindliche Begründungsfrist festzulegen.

5

Kleve, den 24.04.2015

6

4. Zivilkammer