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Landgericht Kleve·4 O 212/04·17.02.2005

Klage auf Leasingraten und Schadensersatz nach vorzeitiger Rückgabe des Leasingfahrzeugs

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrecht (Leasing)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt offene Leasingraten und Schadensersatz nach vorzeitiger Rückgabe des Leasingfahrzeugs. Streitpunkte sind die Berechnung des kalkulierten Restwerts und die Schadensminderungspflicht. Das Landgericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung von 5.560,56 € zzgl. Zinsen, weil die Rückgabe als Leistungsverweigerung Schadensersatz nach §281 BGB begründet und der Restwert vertraglich vom Einstandspreis zu berechnen ist. Die Klägerin erhält zudem 50 % der Gutachterkosten.

Ausgang: Klage auf Zahlung offener Leasingraten und Schadensersatz in Höhe von 5.560,56 € nebst Zinsen vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die vorzeitige Rückgabe des Leasingobjekts und die Einstellung weiterer Zahlungen stellen eine Verweigerung der weiteren Erfüllung dar; folglich kann Schadensersatz nach §281 Abs.1 BGB ohne vorherige Fristsetzung verlangt werden, wenn die Verweigerung vorliegt.

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Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist wie bei einer außerordentlichen Kündigung zu berechnen; als Schaden ist die Differenz zwischen Ablösewert (Barwert der Restzahlungen und kalkulierter Restwert) und Verwertungserlös zu ersetzen.

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Ein vertraglich vereinbarter kalkulierter Restwert bemisst sich nach der im Vertrag festgelegten Prozentangabe vom Einstandspreis (netto), auch wenn der Vertrag später nur hinsichtlich der Prozentangabe geändert wurde.

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Die Verwertung des zurückgenommenen Fahrzeugs zum Händlereinkaufspreis erfüllt die Schadensminderungspflicht, sofern der Leasingnehmer zuvor Gelegenheit hatte, einen anderen Käufer zu benennen.

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AGB-Vereinbarungen, die eine anteilige Erstattung von Gutachterkosten vorsehen, sind durchsetzbar; insoweit ist die Klägerin zur Erstattung von 50 % der Gutachterkosten berechtigt.

Relevante Normen
§ 535 Satz 2 BGB§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 281 Abs. 2 BGB§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.560,56 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2004 zu zahlen.Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche auf ausstehende Leasingraten und Schadensersatz nach Beendigung eines Leasingvertrages geltend.

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Im März 2000 schloß die Klägerin mit der Firma J GmbH in Dortmund einen Leasingvertrag mit Kilometer-Abrechnung über einen PKW S 523i A für die Dauer von 36 Monaten. In Ziffer 3 Satz 3 des Leasingantrages heißt es: „Der kalkulierte Restwert wird vom Leasingnehmer bei der Vertragsart mit Kilometer-Abrechnung nur für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung gemäß Abs. 1 mit 48 % vom Einstandspreis (netto) garantiert, da in diesem Fall keine Kilometer-Abrechnung für die Fahrzeugnutzung erfolgen kann.“ Der Einstandspreis ohne Mehrwertsteuer war im Vertrag mit 68.603,00 DM angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Leasingvertrages einschließlich der zugehörigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung des Leasingantrages (Bl. 18 - 22 GA) Bezug genommen.

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Am 6. Februar 2002 übernahm der Beklagte sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Leasingvertrag zwischen der Klägerin und der Firma J GmbH und trat in den Vertrag ein. Wegen der Einzelheiten der Übernahmevereinbarung wird auf die zur Akte überreichte Ablichtung (Bl. 23 - 25 GA) Bezug genommen.

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Durch Erklärung vom 4. und 6. März 2003 verlängerten die Parteien den Leasingvertrag bis zum 06.03.2004, wobei die monatliche Leasingrate auf 278,82 € zuzüglich Mehrwertsteuer geändert wurde. Unter Ziffer 4. wurde ein kalkulierter Restwert von 43 % vereinbart und unter Ziffer 5. bestimmt, daß die Beträge für Mehr- bzw. Minderkilometer wie die übrigen Vertragsbedingungen unverändert bleiben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertragsverlängerung wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Bl. 26, 27 GA) Bezug genommen.

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Ab September 2003 zahlte der Beklagte die Leasingraten nicht mehr. Am 8. Oktober 2003 gab der Beklagte das Leasingfahrzeug zurück. Die Klägerin ließ das Fahrzeug von einem Sachverständigen schätzen, welcher einen Einkaufswert von netto 11.077,59 € ermittelte. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung des Gutachtens vom 24. Oktober 2003 (Bl. 29 - 38 GA) Bezug genommen. Für das Gutachten berechnete der Sachverständige eine Vergütung in Höhe von 112,96 €.

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Am 28. Oktober 2003 teilte die Klägerin dem Beklagten das Ergebnis der Begutachtung unter Beifügung des Gutachtens mit und räumte diesem die Möglichkeit ein, bis zum 14. November 2003 sich selbst oder einen dritten Unternehmer zu benennen, der zur Zahlung eines Kaufpreises bereit sei, welcher den im Gutachten genannten Händlereinkaufspreis übersteige. Anderenfalls werde das Fahrzeug zu diesem Wert an einen Händler veräußert (Bl. 39 GA). Nachdem der Beklagte keinen Kaufinteressenten benannte, wurde der PKW zum Preis von 11.077,59 € zuzüglich Mehrwertsteuer an die Firma N GmbH in Goch veräußert.

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Mit Schreiben vom 17. Februar 2004 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung zum 27.02.2005 zur Zahlung von 5.968,77 € auf.

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Die Klägerin macht folgende Ansprüche geltend:

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Leasingrate September 2003               323,43 €

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Leasingrate 1. bis 8. Oktober 2003               83,47 €

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Differenz Ablösewert/Verkaufserlös              5.097,18 €

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Gutachterkosten (50 %)                   56,48 €

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insgesamt               5.560,56 €

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Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.968,77 € zuzüglich 4 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2004 zu zahlen. Die Klägerin hat die Klage in Höhe von 408,21 zurückgenommen und beantragt nunmehr,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.560,56 € zuzüglich 4 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2004 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte trägt vor:

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Der kalkulierte Restwert seit vom Wert des Leasingobjektes zu berechnen, den das Leasingobjekt am 4. März 2003 gehabt habe. Diese Wert sei deutlich niedriger als der angesetzte Wert. Infolge dessen liege keine ordnungsgemäße Abrechnung vor, weshalb der Anspruch nicht fällig sei.

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Darüber hinaus habe die Klägerin ihre Schadensminderungspflicht verletzt. Die Klägerin sei die Tochtergesellschaft der S AG. Es sei der Klägerin möglich und zumutbar gewesen, den PKW unmittelbar über das Vertriebsnetz der Muttergesellschaft an einen Endverbraucher zu verkaufen. Hierzu sei es der Klägerin möglich gewesen, das Fahrzeug in das von der Muttergesellschaft im Internet geführte Verkaufsregister einzutragen. Nennenswerte Kosten und Provisionen wären hierdurch nicht angefallen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist mit dem geänderten Klageantrag begründet.

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I.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 5.560,56 €.

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Zunächst hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Leasingraten zuzüglich Mehrwertsteuer für den Monat September in Höhe von 323,43 € (278,82 € x 116/100) und die Zeit vom 1. bis zum 8. Oktober 2003 in Höhe von 83,47 € (323,43 € x 8/31) aus dem Leasingvertrag in Verbindung mit § 535 Satz 2 BGB.

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Darüber hinaus hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 5.153,66 € gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die vorzeitige Rückgabe des PKWs und die Einstellung weiterer Zahlungen stellt sich als Verweigerung der weiteren Erfüllung des Leasingvertrages durch den Beklagten dar. Vor diesem Hintergrund war auch eine Fristsetzung nach § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich. Die Erfüllungsverweigerung stellt das Spiegelbild zur außerordentlichen Kündigung durch den Leasinggeber dar, weshalb der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung in beiden Fällen in gleicher Weise zu berechnen ist.

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Nach Ziffer 15.2 der AGB der Klägerin kann die Klägerin 50 % der Gutachterkosten erstattet verlangen, ausgehend von 112,96 € also 56,48 €.

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Weiter kann die Klägerin einen nach Abzug des Verkaufserlöses vom Ablösewert, der sich aus dem Barwert der ausstehenden Leasingraten und des kalkulierten Restwertes des Fahrzeuges zusammensetzt, zu ihren Ungunsten verbleibenden Differenzbetrag als Schaden ersetzt verlangen. Wegen der Berechnung dieser Differenz wird auf die zutreffende Darstellung auf Seite 3 bis 6 der Schrift der Klägerin vom 28. September 2004 (Bl. 11 - 14 GA) Bezug genommen. Hiernach ist der Klägerin ein Schaden in Höhe von 5.097,18 € entstanden.

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Die vom Beklagte erhobene Einwendung, der kalkulierte Restwert sei vom Wert des Leasingobjektes zu berechnen, welches dieses am 4. März 2003 gehabt habe, verfängt nicht. Mit der Vertragsverlängerung vom März 2003 wurden nur die unter Ziffer 1. bis 4. ausdrücklich aufgeführten Konditionen geändert, wobei hinsichtlich des kalkulierten Restwertes unter Ziffer 4. lediglich der prozentuale Betrag geändert wurde. Im übrigen wurden die ursprünglichen Vertragsbestimmungen von der Verlängerung nicht betroffen. Dies ergibt sich auch unmittelbar aus Ziffer 5. der Vertragsverlängerung, in der aufgeführt ist, daß die übrigen Vertragsbedingungen unverändert bleiben. Hiernach bezieht sich die prozentuale Angabe des kalkulierten Restwertes auf die Regelung in Ziffer 3 Satz 4 des Leasingvertrages. Dort ist weiter geregelt, daß sich die prozentuale Angabe des garantierten kalkulierten Restwertes vom Einstandspreis (netto) berechnet. Vorliegend sind dies 43 % von 68.603,00 DM, d.h. 29.499,29 DM bzw. 15.082,75 €. Genau diesen Betrag hat die Klägerin ihrer Berechnung zugrunde gelegt.

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Schließlich verfängt auch der Einwand des Beklagten nicht, die Klägerin habe ihre Schadensminderungspflicht verletzt, weil sie die Möglichkeit gehabt habe und es ihr zumutbar gewesen sei, den PKW über das Vertriebsnetz von S an einen Endverbraucher zu veräußern. Denn der Verkauf an einen Händler zum geschätzten Händlereinkaufspreis genügt jedenfalls dann, wenn der Beklagte vorher Gelegenheit hatte, einen anderen Käufer zu benennen (vgl. BGH NJW 1997, 3166). Dies war vorliegend der Fall. Die Klägerin hat dem Beklagten mit Schreiben vom 28. Oktober 2003 Gelegenheit gegeben, einen anderen Käufer zu benennen. Dies hat der Beklagte nicht getan. Erst danach hat die Klägerin den PKW zum Händlereinkaufspreis verwertet.

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Im übrigen sieht die Kammer auch sonst keine Verpflichtung der Klägerin, den PKW über das Vertriebsnetz der S AG zu veräußern. Es handelt sich um verschiedene Rechtssubjekte, auch wenn diese zusammenarbeiten. Es ist abwegig anzunehmen, daß für die Klägerin mit der Nutzung des Vertriebssystems der S AG keine Kosten verbunden wären, insbesondere auch keine Provisionen anfallen würden.

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Bei Addition aller Ansprüche ergibt sich die Gesamtforderung in Höhe von 5.560,56 €.

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II.

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Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Ziffer V. 5. der AGB der Klägerin. Der Beklagte befand sich nach Ablauf der mit Mahnschreiben vom 17. Februar 2004 gesetzten Frist zum 27. Februar 2004 ab dem 28. Februar 2004 in Verzug.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin in Höhe von 408,21 €, hinsichtlich derer die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war verhältnismäßig geringfügig, machte nämlich lediglich 7 % des Hauptsachebetrages aus und hat keine höheren Verfahrenskosten verursacht, weil ein Gebührensprung durch die Mehrforderung nicht gegeben war.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

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Streitwert: bis 6.000,00 €.

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Unterschrift