Leasingrückgabe: Klage wegen nicht durchgeführter Schiedsgutachterklausel überwiegend unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Zahlungen nach Rückgabe eines Leasingfahrzeugs; der Beklagte erkannte lediglich eine offene Rate an. Das LG Kleve verurteilte den Beklagten zur Zahlung von €598,26, wies die übrigen Ansprüche jedoch als unzulässig ab, weil das vertraglich vereinbarte Schiedsgutachterverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Eine mögliche Unwirksamkeit der Klausel nach §309 Nr.14 BGB schützte nicht die Verwenderin; die Klausel ist allenfalls teil‐weise auslegbar.
Ausgang: Teilverurteilung zur Zahlung von €598,26; übrige Klage wegen Nichtdurchführung der vertraglichen Schiedsgutachterregelung als unzulässig abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertraglich vereinbarte Schiedsgutachterabrede, die ein außergerichtliches Begutachtungsverfahren vorsieht, macht die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen unzulässig, wenn der Beklagte die Schiedsgutachtereinrede gemäß §1032 Abs.1 ZPO vor Beginn der mündlichen Verhandlung erhebt.
Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der ordentliche Rechtsweg erst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens offensteht, ist nach §309 Nr.14 BGB nicht insgesamt nichtig; die Norm schützt nur den Vertragspartner der Verwenderin und führt allenfalls zu teilweiser Unwirksamkeit zulasten dieses Vertragspartners.
Vereinbart die Schiedsgutachterabrede die Feststellung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, führt die Beauftragung eines nicht-öffentlich-bestellten Privatsachverständigen zur Nichteinhaltung des vereinbarten Verfahrens und damit zur Unzulässigkeit der Klage.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§91, 92 ZPO; trotz Teilanerkenntnisses kann das Gericht die gesamten Verfahrenskosten dem Kläger auferlegen, wenn dies aufgrund des Prozessergebnisses und der Prozessführung geboten ist.
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 598,26 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die die Klage als unzulässig abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf bis zu € 13.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung infolge der Rückgabe eines Leasingfahrzeuges.
Am 28.09.2011 schlossen die Parteien einen „Auto-Restwert-Leasingvertrag“. Leasinggegenstand war ein Fahrzeug der Marke Q, Typ: RCZ 2.0 HDI FAP 185 Basis Cp2, Erstzulassung: 12.05.2011. Unter Ziff. 8 Abs. 3 der einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die Parteien folgendes vereinbart:
„Über den Zustand des Fahrzeuges wird bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll der Lieferfirma und des Leasingnehmers angefertigt und von beiden Parteien oder ihren Bevollmächtigen unterzeichnet. Können sich die Parteien über das Vorliegen von Schäden, ihre Beseitigung oder über den insoweit begründeten Minderwert oder über den Schätzwert des zurückgegebenen Fahrzeugs nicht einigen, so wird der Schätzwert des Fahrzeuges durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festgestellt, der vom Leasinggeber in Abstimmung mit dem Leasingnehmer bestellt wird. Der Leasinggeber benennt dem Leasingnehmer bei der Rückgabe des Fahrzeuges den Sachverständigen und den Zeitpunkt der Schätzung. Die Schätzung darf nicht früher als zwei Wochen nach Rückgabe des Fahrzeuges stattfinden. Der Leasingnehmer kann Einwendungen gegen den Sachverständigen nur innerhalb dieser Frist schriftlich vorbringen. In begründeten Ausnahmefällen ist der Leasinggeber befugt, den Sachverständigen allein zu bestellen. Die Kosten für dieses Sachverständigengutachten trägt der Leasinggeber nur dann, wenn der vom Sachverständigen festgestellte Wert den vom sachkundigen Vertreter der Lieferfirma geschätzten Wert um mehr als 10% übersteigt. Andernfalls trägt der Leasingnehmer die Schätzkosten. Erst nach Einholung der Feststellungen des Sachverständigen steht beiden Parteien der ordentliche S-Weg offen.“
Auf die weiteren Einzelheiten des Leasingvertrags (Bl. 18 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
Unstreitig erfolgte zum Ende des Leasingvertrages eine Rückgabe des Leasingfahrzeugs. Über den konkreten Ablauf der Fahrzeugrückgabe besteht zwischen den Parteien Streit.
Unstreitig wurde in der Folge ein Privatgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. W ein. Dieser Privatsachverständige ist nicht öffentlich bestellt und nicht vereidigt. Auf die Einzelheiten des Privatsachverständigengutachtens (Bl. 25 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte an sie einen Differenzrücknahmewert in Höhe von brutto € 10.587,77, Kosten für den Privatgutachter in Höhe von netto € 170,00 sowie eine offene Leasingrate in Höhe von € 598,26 zu zahlen habe.
Ursprünglich beantragte die Klägerin (vgl. Bl. 11 d.A.),
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 11.356,03 nebst neun Prozentpunkten Jahreszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2015 zuzüglich € 4,60 vorgerichtlicher Mahnkosten zu bezahlen.
In Höhe der offenen Leasingrate (€ 598,26) erkannte der Beklagte die streitgegenständliche Forderung am 08.11.2017 an. Nunmehr beantragt die Klägerin (vgl. Bl. 165 d.A.),
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 10.757,77 nebst neun Prozentpunkten Jahreszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2015 zuzüglich € 4,60 vorgerichtlicher Mahnkosten zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagtenseite ist der Ansicht, dass die Klage "abweisungsreif" sei, "weil wichtige Formalitäten von der Gegenseite nicht beachtet" worden seien (vgl. Bl. 51 d.A.).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist – soweit kein Anerkenntnis erfolgt ist – unzulässig.
(I) Die Klägerin hat derzeit gegen den Beklagten nicht die klageweise geltend Zahlungsansprüche, weil sie das vereinbarte Schiedsgutachterverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat.
Das Gericht hat gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO eine Klage als unzulässig abzuweisen, wenn diese in einer Angelegenheit erhoben wurde, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung rügt, es sei denn das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.
(1) Ziff. 8 Abs. 3 der einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt eine Schiedsgutachterabrede dar. Nach dem Wortlaut dieser Ziffer ist der ordentliche S-Weg erst „offen“, nachdem ein in dieser Ziffer vereinbartes außergerichtliches Begutachtungsverfahrens durchgeführt worden ist.
(2) Die Schiedsgutachtereinrede hat die Beklagtenseite auf Seite 51 ihres Schriftsatzes vom 07.11.2017 erhoben („abweisungsreif, weil wichtige Formalitäten von der Gegenseite nicht beachtet wurden“ [vgl. Bl. 51 d.A.]). Dies erfolgte auch vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung.
(3) Die Schiedsvereinbarung ist auch nicht nichtig, unwirksam oder undurchführbar.
(a) Für eine Nichtigkeit oder eine Undurchführbarkeit bestehen aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes keine Anhaltspunkte.
(b) Bedenken könnten nur gegen die Wirksamkeit der Schiedsgutachterklausel bestehen. Die in Ziff. 8 Abs. 3 der Schiedsgutachterabrede enthaltene Regelung könnte möglicherweise gegen § 309 Nr. 14 BGB verstoßen. Hiernach ist eine Bestimmung unwirksam, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen die Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat. Entsprechend dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Vorschrift schützt § 309 Nr. 14 BGB jedoch nicht die Verwenderin der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, hier also die Klägerin, sondern ausschließlich den Vertragspartner der Verwenderin, hier also den Beklagten. Sofern die vereinbarte Schiedsgutachterabrede („Erst nach Einholung der Feststellungen des Sachverständigen steht beiden Parteien der ordentliche S-Weg offen.“) teilweise gegen § 309 Nr. 14 BGB verstößt, wäre sie folglich auch nur teilweise unwirksam. Die Schiedsgutachterabrede ist in der Weise aufteilbar, dass die Formulierung „die Parteien“ durch „die Klägerin und der Beklagte“ ersetzt werden kann. Weil das AGB-Recht ausschließlich den Vertragspartner der Verwenderin schützen soll, wirkt sich § 309 Nr. 14 BGB nur hinsichtlich einer Schiedsgutachterabrede zulasten des Vertragspartners der Verwenderin und nicht auch für eine Schiedsgutachterabrede zulasten der Verwenderin aus. Es wäre mit dem Sinn und Zweck des AGB-Rechts nicht vereinbar, dass eine Verwenderin durch das Berufen auf AGB-Schutzvorschriften für sie ungünstige Regelungen beseitigt und somit das AGB-Recht zulasten ihres Vertragspartners verwenden würde.
Demzufolge ist die streitgegenständliche Schiedsgutachterabrede aufgrund von § 309 Nr. 14 BGB nur wie folgt wirksam: Erst nach Einholung der Feststellungen des Sachverständigen steht der Verwenderin der ordentliche S-Weg offen.
Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies jedoch weiterhin, dass eine wirksam vereinbarte Schiedsgutachterabrede zu beachten ist. Unstreitig ist der von der Klägerin beauftragte Privatgutachter Presch nicht öffentlich bestellt und nicht vereidigt. Die Klägerin hat somit die ihr selbst auferlegten Abläufe des Schiedsgutacherverfahrens nicht eingehalten. Eine Klage ist derzeit unzulässig.
Sofern die Klägervertreterin auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 23.05.2017 (Bl. 136 d.A.) auf die Fundstelle Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., 2017, Rn L644, verweist, so ergibt sich auch aus dieser Quellenangabe keine entgegenstehende Wertung, weil sich der entsprechende Absatz nur mit dem Recht des Leasingnehmers beschäftigt.
(II) Im Übrigen ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313b Abs. 1 S. 1 ZPO.
(III) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 92 ZPO. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des als unzulässig abgewiesenen Klageanspruchs ergibt sich aus § 91 ZPO zulasten der Klägerin. Zwar ergibt sich hinsichtlich des Teilanerkenntnisses zunächst für diesen Teilanspruch eine Kostentragungslast des Beklagten, jedoch waren im vorliegenden Verfahren die gesamten Verfahrenskosten gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.
(IV) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Unterschrift