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Landgericht Kleve·4 O 167/06·15.11.2016

Erinnerung nach §66 GKG gegen Sachverständigenkosten: Zurückweisung

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte begehrte die Niederlegung von erstinstanzlichen Sachverständigenkosten nach § 21 GKG und erhob Erinnerung nach § 66 GKG. Zentrale Frage war, ob eine unrichtige Sachbehandlung vorliegt, die Kostennachlass rechtfertigt. Das Landgericht verneint dies: Die Beweisanordnung lag im richterlichen Ermessensspielraum und es fehlt an einem offensichtlich schweren Verfahrensfehler oder einer eindeutigen Fehlanwendung des materiellen Rechts. Deshalb wurde die Erinnerung zurückgewiesen; das Verfahren bleibt gebührenfrei.

Ausgang: Erinnerung nach § 66 GKG zur Niederlegung von Sachverständigenkosten abgewiesen; keine unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 21 GKG festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Erinnerung nach § 66 GKG ist statthaft und das Verfahren über eine Nichterhebung von Kosten richtet sich nach dem Zugang der Kostenrechnung gemäß § 66 GKG.

2

Ein Antrag auf Niederschlagung von Kosten nach § 21 GKG setzt das Vorliegen einer offensichtlich schweren Verfahrensfehlers oder einer offensichtlich eindeutigen Verkennung des materiellen Rechts voraus.

3

Die Anordnung von Beweiserhebungen, insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens, fällt in den weiten richterlichen Handlungs-, Bewertungs- und Entscheidungsspielraum und begründet nur bei offensichtlichen, gravierenden Fehlern eine unrichtige Sachbehandlung.

4

Dass ein nach einem Richterwechsel eingeholtes Gutachten im Urteil der ersten Instanz nicht erwähnt wird, begründet für sich genommen keine unrichtige Sachbehandlung, wenn die Beweisanordnung zuvor vertretbar getroffen wurde.

Relevante Normen
§ 66 GKG§ 21 GKG

Tenor

wird die Erinnerung der Beklagten vom 24.02.2016 zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Erinnerung der Beklagten war zurückzuweisen. Zwar ist die Erinnerung nach § 66 GKG statthaft. Das gerichtliche Verfahren wegen einer Nichterhebung von Kosten im Falle einer unrichtigen Sachbehandlung richtet sich nach dem Zugang der Kostenrechnung nach § 66 GKG (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Juli 2016 – I-10 W 176/16, 10 W 176/16 –, Rn. 1, juris; Hartmann, Kostengesetze, § 21 GKG Rn. 54).

3

Die Voraussetzungen für eine Nichterhebung der erstinstanzlich entstandenen Sachverständigenkosten gemäß § 21 GKG liegen aber nicht vor. Eine Niederschlagung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung kommt nur wegen eines offensichtlich schweren Verfahrensfehlers oder einer offensichtlichen, eindeutigen Verkennung des materiellen Rechts in Betracht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Juli 2016 – I-10 W 176/16, 10 W 176/16 –, Rn. 2, juris). Die von der Kammer getroffene Entscheidung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Beschluss vom 30.5.2007 hat den zur fraglichen Zeit dem Gericht zustehenden breiten richterlichen Handlungs-, Bewertungs- und Entscheidungsspielraum in diesem Sinne nicht erlassen.

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Die Erinnerungsführer tragen zur Begründung ihres Antrages, die Kosten des Sachverständigen xxxx vom 30.07.2012 gemäß § 21 GKG niederzuschlagen, vor, die Kammer habe Beweis über eine unstreitige Tatsache erhoben. Es sei zwischen den Parteien unstreitig gewesen, dass keine Verschlechterung der Werthaltigkeit der Sicherheiten eingetreten sei. Indes wurde über die Frage der Verschlechterung der Werthaltigkeit nicht Beweis erhoben. Nach dem Beweisbeschluss der Kammer vom 30.05.2007 sollte Beweis nur über die Werthaltigkeit der dort näher genannten Sicherheiten erhoben werden. Dass die Kammer entsprechend ihrem Beschluss vom 13.12.2007 und dem Beschluss vom 02.03.2011 der Ansicht gewesen ist, dass es für die Berechtigung zur Kündigung auf die Werthaltigkeit der Sicherheiten ankommt und daher die Beweisaufnahme angeordnet bzw. fortgesetzt hat, stellt keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 GKG dar. Auch wenn das eingeholte Gutachten nach einem Richterwechsel in den Entscheidungsgründen des Urteils erster Instanz keine Erwähnung gefunden hat, belegt dies keine unrichtige Sachbehandlung der Kammer, die die Beweisanordnung getroffen hat. Sie hat die Entscheidungserheblichkeit bestimmter Behauptungen und die Darlegungs- und Beweislast anders gesehen als die Richter, die letztlich entschieden haben. All das bewegte sich im Rahmen des Vertretbaren, so dass ein offensichtlicher schwerer Fehler nicht vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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47533 Kleve, 16.11.2016

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Landgericht - 4. Zivilkammer -

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3 Unterschriften