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Landgericht Kleve·4 O 139/21·16.08.2022

Erbengemeinschaft: Wertersatz nach Löschung bestehenbleibender Eigentümergrundschulden

ZivilrechtErbrechtSachenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

In einer Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Erbengemeinschaft erhielt eine Miterbin den Zuschlag; zwei im Grundbuch bestehen bleibende Grundpfandrechte waren bereits valutalos. Die Ersteherin ließ die Rechte später löschen und veräußerte das Grundstück. Das LG verurteilte sie, an die Erbengemeinschaft Wertersatz in Höhe der Nennbeträge nebst Zinsen zu zahlen. Grundlage ist ein Anspruch aus §§ 816 Abs. 2, 818 Abs. 2 BGB, da durch die Löschung an eine Nichtberechtigte wirksam geleistet wurde und Naturalrestitution nicht mehr möglich ist.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Wertersatz an die Erbengemeinschaft in voller Höhe zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Miterbe ist nach § 2039 BGB in gesetzlicher Prozessstandschaft befugt, einen zur Erbengemeinschaft gehörenden Anspruch im eigenen Namen auf Leistung an die Erbengemeinschaft geltend zu machen.

2

Wird eine durch Tilgung der gesicherten Forderung entstandene Eigentümergrundschuld im Rahmen der Zwangsversteigerung als bestehenbleibendes Recht berücksichtigt, bleibt sie als dingliches Recht erhalten und steht nach Eigentumsübergang der veräußernden Erbengemeinschaft als Fremdgrundschuld zu.

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Die fehlende Valutierung eines bei Zuschlag bestehenbleibenden Grundpfandrechts ist für die wirtschaftliche Belastung des Erstehers und die Berücksichtigung im Versteigerungserlös grundsätzlich ohne Bedeutung.

4

Erfolgt nach dem Zuschlag die Löschung eines der Erbengemeinschaft zustehenden Grundpfandrechts aufgrund Löschungsbewilligung, ohne dass alle Mitberechtigten an der Verfügung mitwirken, liegt eine Leistung an einen Nichtberechtigten vor, die bei Genehmigung durch die Mitberechtigten ihnen gegenüber wirksam wird (§ 816 Abs. 2 BGB).

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Ist die Herausgabe des Erlangten wegen Weiterveräußerung des Grundstücks und Unmöglichkeit der Wiedereintragung ausgeschlossen, schuldet der Nichtberechtigte Wertersatz in Höhe des Werts des gelöschten Rechts (§ 818 Abs. 2 BGB).

Relevante Normen
§ 816 Abs. 2 BGB§ 818 Abs. 2 BGB§ 2039 BGB§ 1163 Abs. 1 S. 2 BGB§ 1177 Abs. 1 S. 2 BGB§ 1192 BGB

Tenor

für Recht erkannt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach dem am 00.00.0000 verstorbenen W., bestehend aus den Erben M., L., Dr. N., einen Betrag in Höhe von 53.174,36 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % seit dem 18.04.2019 sowie des weiteren Betrages in Höhe von 7.669,38 € nebst Zinsen in Höhe von 16 % seit dem 18.04.2019 zu zahlen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und die der Streithilfe.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt als Mitglied der Erbengemeinschaft nach dem am 00.00.0000 verstorbenen W. von der Beklagten die Zahlung des dem Nennwert der gelöschten Rechte an dem versteigerten Grundstück entsprechenden Betrages in Höhe von insgesamt 60.843,74 € nebst Zinsen an die Erbengemeinschaft.

3

Die Parteien sind Geschwister. Sie sind gemeinsam mit dem Streithelfer mit einer Erbquote von je 1/3 Erben des am 07.06.1928 in A. geborenen und am 00.00.0000 verstorbenen W. Die Erbengemeinschaft ist bisher nicht auseinandergesetzt.

4

Zum Nachlass gehörte unter anderem der Grundbesitz R. in O., Flur 16, FlStk. G01 und G02, eingetragen im Grundbuch des Amtsgericht H. von O., Bl. 144A., der im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft veräußert werden sollte. Die Veräußerung erfolgte letztlich im Wege der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft. Die Beklagte erhielt mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 18.04.2019 den Zuschlag für den Grundbesitz zu einem Gebot in Höhe von 190.005,00 €, jedoch zu der Bedingung, dass die im Grundbuch eingetragenen Rechte in der Abteilung III Nr. 1 und Nr. 2 bestehen bleiben und das Bargebot ab sofort (18.04.2019) zu verzinsen ist. Bei den bestehen gebliebenen Rechten handelt es sich zum einen um die in Abteilung III Nr. 1 eingetragene Briefgrundschuld des Beamtenheimstättenwerks, Gemeinnützige Bausparkasse für den öffentlichen Dienst GmbH, in Höhe von 53.174,36 € (104.000,00 DM) mit einer Verzinsung in Höhe von 8% sowie die in Abteilung III Nr. 2 eingetragene Buchhypothek der Stadt A. in Höhe von 7.669,38 € (15.000,00 DM) mit einer Verzinsung in Höhe von 16 %U. insgesamt bestehen gebliebenen Rechte in Höhe von 60.843,74 €.

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Die der brieflosen Hypothek der Stadt A. (Nr. 2) zugrundeliegende Forderung in Höhe von 15.000 DM wurde bereits im Jahr 1997 vollständig durch den Erblasser gezahlt. Insoweit wurde eine Löschungsbewilligung erteilt, die Löschung aber nicht vorgenommen. Auch im Hinblick auf die Grundschuld über 104.000 DM für das Beamtenheimstättenwerk, Gemeinnützige Bausparkasse für den öffentlichen Dienst GmbH (Nr. 1), erfolgte eine Löschungsbewilligung vor dem Hintergrund, dass die Forderung, welche der Grundschuld zugrunde lag, ebenfalls durch den Erblasser getilgt wurde. Die Löschungsbewilligung wurde am 27.10.1992 erteilt, die Löschung im Grundbuch aber ebenfalls nicht vorgenommen.

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Mit endgültigen Teilungsplan des Amtsgerichts H. vom 12.07.2019 wurden die bestehen gebliebenen Rechte sowie das Bargebot zzgl. Zinsen vom 18.04.2019 – 11.07.2019 aufgeführt und bestimmt, dass die Beklagte als Ersteherin des Grundbesitzes einen Betrag von 191.597,46 € an die Erbengemeinschaft zu zahlen habe. Von dem Barangebot wurden Verfahrenskosten in Abzug gebracht, sodass nach dem Teilungsplan ein Überschuss für die drei Miterben in Höhe von 186.429,02 € in bar verblieb zzgl. der bestehen gebliebenen Rechte in Höhe von 60.843,74 €. Eine Einigungserklärung konnte nicht protokolliert werden, weshalb der Überschuss in Höhe von 186.429,02 € bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts H. zu dem dortigen Az. 24 HL 24/G01 hinterlegt wurde. Mangels Freigabeerklärungen ist eine Auszahlung bisher nicht erfolgt.

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Die Beklagte hat nach Erhalt des Zuschlags zwischenzeitlich die im Grundbuch eingetragenen Rechte in der Abteilung III Nr. 1 und Nr. 2 löschen lassen und den Grundbesitz veräußert. Eine Bewilligung der Löschungen durch die weiteren Mitglieder der Erbengemeinschaft erfolgte zunächst nicht, vielmehr widersprach der Streithelfer mit Schreiben vom 20.02.2020 an das Amtsgericht H. der Löschung ausdrücklich.

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Die Beklagte wurde sowohl durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin als auch durch den Bevollmächtigten des Streithelfers außergerichtlich vergeblich aufgefordert die bestehen gebliebenen Rechte nebst Zinsen an die Erbengemeinschaft zu zahlen.

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Der Streithelfer trat dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin mit Schriftsatz vom 07.06.2022 bei. In der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2022 ließ der Streithelfer in seinem Namen die nachträgliche Genehmigung der Verfügungen hinsichtlich der Löschung der Sicherungsrechte erklären.

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Die Klägerin beantragt

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die Beklagte zu verurteilen U. an die Erbengemeinschaft YT., nach dem am 00.00.0000 verstorbenen W., bestehend aus den Erben M., L., Dr. N. einen Betrag in Höhe von 53.174,36 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % seit dem 18.04.2019 sowie des weiteren Betrages in Höhe von 7.669,38 € nebst Zinsen in Höhe von 16 % seit dem 18.04.2019 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt

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              die Klage abzuweisen.

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Der Streithelfer stellt keinen eigenen Antrag.

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Die Beklagte ist der Ansicht. die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Zudem könne der Erbengemeinschaft wegen der Tilgung der den Grundschulden zugrundeliegenden Forderungen und der Löschung der Grundschulden im Grundbuch kein Anspruch auf Herausgabe bzw. Schadensersatz gegen sie zustehen.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die gerichtlichen Hinweise vom   15.11.2022 (Bl. 69 f. d.A.) und 03.02.2022 (Bl. 86 d.A.) und das Sitzungsprotokoll vom 17.08.2022 (Bl. 163 f. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die zulässige Klage ist begründet.

20

Die Beklagte ist gegenüber der Erbengemeinschaft nach dem am 00.00.0000 verstorbenen W. zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 53.174,36 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % seit dem 18.04.2019 sowie eines weiteren Betrages in Höhe von 7.669,38 € nebst Zinsen in Höhe von 16 % seit dem 18.04.2019 an diese gemäß §§ 816 Abs. 2, 818 Abs. 2 BGB verpflichtet.

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1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Klägerin ist als Mitglied der Erbengemeinschaft gemäß § 2039 BGB berechtigt, den Anspruch für die Erbengemeinschaft in gesetzlicher Prozessstandschaft, also im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an diese in Höhe des dem Nennwert der gelöschten Rechte an dem versteigerten Grundstück zzgl. Zinsen entsprechenden Betrages von der Beklagten zu fordern; dies auch ohne den Willen oder die Zustimmung ihrer Miterben.

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2. Die Beklagte ist zur Leistung eines Wertersatz in der entsprechenden Höhe gegenüber der Erbengemeinschaft gemäß §§ 816 Abs. 2, 818 Abs. 2 BGB verpflichtet.

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§ 816 Abs. 2 BGB bestimmt, dass wenn an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt wird, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet ist.

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a) An dem streitgegenständlichen Grundbesitz war durch den Erblasser als Eigentümer des Grundstücks in Abteilung III des Grundbuchs zur Sicherung einer Darlehensforderung der Stadt A. in Höhe von 7.669,38 € (15.000,00 DM) eine Buchhypothek (Nr. 2) und zur Sicherung einer Darlehensforderung des Beamtenheimstättenwerks, Gemeinnützige Bausparkasse für den öffentlichen Dienst GmbH, in Höhe von 53.174,36 € (104.000,00 DM) eine Briefgrundschuld (Nr. 1) eingetragen worden. Durch Zahlungen an die jeweilige Gläubigerin und Sicherungsnehmerin noch zu Lebzeiten des Erblassers waren die den Sicherungsrechten zugrundeliegenden Forderungen unstreitig vollständig getilgt worden. Hinsichtlich der Hypothek erwarb der Erblasser damit eine Eigentümerhypothek, die sich mangels Forderung in eine Eigentümergrundschuld wandelte, §§ 1163 Abs. 1 S. 2, 1177 Abs. 1 S. 2 BGB. Durch die Zahlung des Erblassers auf die Grundschuld wandelte sich auch diese zur Eigentümergrundschuld (vgl. BGHZ 97, 280 = NJW 1986, 2108 (2112); BeckOK BGB/Rohe, 63. Ed. 1.8.2022, BGB § 1192 Rn. 180).

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Diese Eigentümergrundschulden standen nach dem Eintritt des Erbfalls den Parteien, also der Klägerin, der Beklagten und dem Streithelfer als Mitglieder der Erbengemeinschaft nach dem Erblasser gemäß § 1922 BGB gemeinschaftlich zu.

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b) Die Beklagte hat aufgrund des Zuschlags das Grundstück zum Alleineigentum erworben. Nach den Versteigerungsbedingungen waren die in Abt. III des Grundbuchs für die Stadt A. und das Beamtenheimstättenwerk, Gemeinnützige Bausparkasse für den öffentlichen Dienst GmbH, eingetragenen Grundschulden bei der Feststellung berücksichtigt worden und nicht durch Zahlung zu decken. Durch die Aufnahme der Sicherungsrechte in das Gebot sind nach dem Zuschlag auch die anstelle der Hypothek der Stadt A. sowie der Grundschuld des Beamtenheimstättenwerks, Gemeinnützige Bausparkasse für den öffentlichen Dienst GmbH U. bestehende dinglichen Rechte der Erbengemeinschaft in Form der Eigentümergrundschulden erhalten geblieben, § 52 ZVG. Es handelt sich um dasselbe, jedenfalls inhaltlich nicht wesentlich geänderte Recht, das nur ein anderer als bisher innehat (vgl. BGH, NJW - RR 1986, 233 m.w.N.). Durch die Veräußerung des Grundstücks an die Beklagte hat sich die Inhaberschaft an den Grundschulden nicht geändert U. sie verbleiben bei der veräußernden Erbengemeinschaft als nunmehrige Fremdgrundschulden (vgl. MüKoBGB/Lieder, 8. Aufl. 2020, BGB § 1177 Rn. 7). Dadurch wurde die Beklagte als Ersteherin in Höhe des Nennbetrages der Grundschulden von einer Zahlung befreit, so dass die Übernahme dieser dinglichen Rechte samt Zinsen einen Teil des von ihr geschuldeten Versteigerungserlöses bildete. Ob bestehenbleibende Grundpfandrechte im Zeitpunkt des Zuschlags valutiert sind oder nicht. ist dabei ohne Bedeutung. Die rechtliche und wirtschaftliche Belastung des Erstehers ist in beiden Fällen dieselbe (vgl. BGH, NJW 1989U. 1349, beck-online).

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c) Zum Zeitpunkt des Zuschlags war das Kreditverhältnis zwischen der Stadt A. und dem Erblasser bzw. den Mitgliedern der Erbengemeinschaft (§1922 BGB) sowie das Kreditverhältnis zwischen dem Beamtenheimstättenwerk, Gemeinnützige Bausparkasse für den öffentlichen Dienst GmbH und dem Erblasser bzw. den Mitgliedern der Erbengemeinschaft bereits erloschen und der Sicherungszweck durch die unstreitige Zahlung der zugrundeliegenden Forderungen weggefallen. Den Mitgliedern der Erbengemeinschaft stand als Erben des ursprünglichen Sicherungsgebers gemäß § 1922 BGB aus den Sicherungsverträgen mit der Stadt A. und dem Beamtenheimstättenwerk gegen diese daher ein Anspruch auf Rückgewähr der Grundschulden zu, etwa in Form von Verzicht, Rückabtretung oder Erteilung von Löschungsbewilligungen für die Sicherungsrechte. Die entsprechenden Löschungsbewilligungen durch die Sicherungsgeber sind unstreitig auch erteilt worden um ihre sich aus den Sicherungsverträgen mit dem Erblasser ergebenen Verpflichtungen zur Rückgewähr an diesen zu erfüllen. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem vom V. Zivilsenat durch Urteil vom 11. 10. 1974 (NJW 1974, 2279) entschiedenen, in dem die Grundschuldgläubigerinnen die Löschungsbewilligungen aufgrund einer mit dem Ersteher getroffene Vereinbarung erteilt hatten, nachdem sie wegen ihrer persönlichen Forderungen von diesem befriedigt worden waren.

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d) Die Löschung erfolgt jedoch letztlich erst, nachdem die Beklagte durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung bereits Eigentümerin des belasteten Grundstücks geworden war. Durch die Löschung der Grundschulden durch die jeweilige Löschungsbewilligung zu diesem Zeitpunkt wurden die Grundschulden damit nicht der Erbengemeinschaft zurückgewährt, sondern es der Beklagten ermöglicht ihr Grundstück von diesen dinglichen Belastungen zu befreien. Den Mitgliedern der Erbengemeinschaft ist durch die Löschung die Möglichkeit genommen worden aus den Grundschulden die Zwangsvollstreckung in das von der Beklagten ersteigerte Grundstück zu betreiben, §§ 1192, 1147 BGB. Damit haben die Sicherungsgeber letztlich an die Beklagte als Nichtberechtigte geleistet (vgl. BGH VersR 2008, 833; BGH NJW 1989, 1349). Denn die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft, die Klägerin sowie der Streithelfer haben an den Verfügungen unstreitig nicht mitgewirkt.

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e) Die von den Sicherungsgebern jeweils bewirkte Leistung an die Beklagte als Nichtberechtigte ist gegenüber den berechtigten Mitgliedern der Erbengemeinschaft auch wirksam geworden. Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte als Mitglied der Erbengemeinschaft mit der Leistung an sich einverstanden war die Klägerin hat die Verfügungen durch Erhebung der Klage genehmigt ((vgl. BGH VersR 2008, 833; BGH NJW 1989, 1349 m.w.N.). Der Streithelfer als weiteres Mitglied der Erbengemeinschaft hat mit Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2022 die Verfügungen ausdrücklich nachträglich genehmigt.

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3. Die Beklagte ist daher zur Herausgabe des Geleisteten an die Erbengemeinschaft verpflichtet. Geleistet haben die Sicherungsgeber die Entlastung des Grundstücks der Beklagten von den in Abt. III Nr. 1 und Nr. 2 des Grundbuchs eingetragenen (Fremd-)Grundschulden zuzüglich der ab dem 18.04.2019 auf sie zu entrichtenden Zinsen. Die Beklagte ist zur Herausgabe des Erlangten durch Wiedereintragung der Grundschulden nach Verkauf des streitgegenständlichen Grundstücks außerstande. Nach § 818 Abs. 2 BGB ist die Beklagte deshalb zum Ersatz des Wertes der gelöschten Grundschulden in der Höhe verpflichtet, in der sie insofern mit dem Eigentumsübergang zu einem geminderten Erwerbspreis bereichert ist. So ergibt sich letztlich ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 53.174,36 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % seit dem 18.04.2019 sowie in Höhe von 7.669,38 € nebst Zinsen in Höhe von 16 % seit dem 18.04.2019. Da die Erbengemeinschaft bisher nicht auseinandergesetzt ist Zahlung an die Erbengemeinschaft zu leisten.

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II.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 ZPO.

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III.

34

Der Streitwert wird auf 60.843,74 EUR festgesetzt.

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vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

36

Unterschrift

37

U.