EuGVVO: Ausschließlicher Gerichtsstand Österreich im Kredit- und Bürgschaftsvertrag
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus einem in Österreich geschlossenen Kreditvertrag sowie aus einer Bürgschaft Rückzahlung von den inzwischen in Deutschland wohnhaften Beklagten. Streitentscheidend war, ob deutsche Gerichte trotz vereinbarter Zuständigkeit des Bezirksgerichts F. international zuständig sind. Das LG Kleve hielt die Gerichtsstandsvereinbarungen nach Art. 25 EuGVVO n.F. für wirksam und ausschließend. Verbrauchergerichtsstände griffen mangels Verbrauchervertrags i.S.d. Art. 17 EuGVVO nicht ein; eine rügelose Einlassung lag nicht vor. Die Klage wurde wegen fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen.
Ausgang: Klage wegen wirksamer ausschließlicher Gerichtsstandsvereinbarung (Österreich) als unzulässig abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 25 EuGVVO (n.F.) begründet im Zweifel einen ausschließlichen Gerichtsstand, wenn die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.
Das nach Art. 25 Abs. 1 EuGVVO maßgebliche Erfordernis, dass die Gerichtsstandsvereinbarung nach dem Recht des prorogierten Mitgliedstaats nicht materiell nichtig sein darf, erfasst nur Abschlussmängel (z.B. Geschäftsunfähigkeit, Sittenwidrigkeit).
Verbraucherschutzgerichtsstände nach Art. 17 ff. EuGVVO setzen das Vorliegen eines Verbrauchervertrags voraus; ohne Darlegung der Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 EuGVVO greifen Art. 18 und Art. 19 EuGVVO nicht ein.
Eine Zuständigkeit nach Art. 26 EuGVVO entsteht nur bei rügeloser Einlassung zur Sache; Säumnis ersetzt die Einlassung nicht.
Besteht aufgrund wirksamer Gerichtsstandsvereinbarung ein ausschließlicher Gerichtsstand in einem anderen Mitgliedstaat, ist die Klage vor dem angerufenen deutschen Gericht wegen fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig abzuweisen.
Leitsatz
Die materielle Nichtigkeit im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO betrifft nur Abschlussmängel, z.B. Geschäftsunfähigkeit, Sittenwidrigkeit etc.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Klägerin und die Beklagten zu 1.) und 2.) schlossen am 01.04.2010 in Österreich einen Kreditvertrag über einen Betrag von 23.500,00 Euro. Der Beklagte zu 3.) verbürgte sich am selben Tag für die Hauptschuld. Alle Beklagten waren zu diesem Zeitpunkt in F. in Österreich wohnhaft.
Im Kreditvertrag findet sich im unteren Abschnitt die Vereinbarung: „Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird gemäß § 104 JN das BG F. vereinbart“. Für den weiteren Inhalt des Kreditvertrages wird auf Bl. 4 GA verwiesen.
Im Bürgschaftsvertrag findet sich unter „C Sonstige Bestimmungen“ bei Nr. 1 die Vereinbarung: „Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird gemäß § 104 JN das BG F. vereinbart.“ Für den weiteren Inhalt des Bürgschaftsvertrages wird auf Bl. 5 GA verwiesen.
Weil die Kreditraten nicht bedient wurden, kündigte die Klägerin gegenüber den Beklagten zu 1.) und 2.) das Darlehen und nimmt nunmehr alle Beklagten für die Rückzahlung in Anspruch; die Beklagten zu 1.) und 2.) aus dem Kreditvertrag, den Beklagten zu 3.) aus der Bürgschaft.
Zum Zeitpunkt der Klageerhebung wohnten alle Beklagten im Bezirk des Landgerichts Kleve.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie die Beklagten vor deutschen Gerichten verklagen könne, weil die Gerichtsstandsvereinbarungen im Kredit- und im Bürgschaftsvertrag unwirksam seien.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 13.385,24 Euro zu bezahlen zzgl. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 14.062,87 Euro vom 01.01.2015 bis 05.05.2015 sowie 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 13.385,24 Euro seit 06.05.2015.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist unzulässig.
1.)
Die Klägerin ist parteifähig im Sinne von § 50 Abs. 1 ZPO, was amtswegig festzustellen ist, § 56 ZPO. Die Rechtsfähigkeit der Klägerin ergibt sich aus §§ 1 Abs. 1, 12 Abs. 1 des österreichischen Genossenschaftsgesetzes. Danach sind Genossenschaften nach österreichischem Recht rechts- und parteifähig.
2.)
Das Landgericht Kleve ist jedoch zur Entscheidungen des Rechtstreits in der Sache international nicht zuständig. Aus diesem Grund ergeht trotz Säumnis der Beklagten im Termin vom 29.09.2015 kein Versäumnisurteil gegen die Beklagten nach § 331 Abs. 2 ZPO, sondern ein klageabweisendes Urteil gegen die Klägerin, nachdem diese auf die Unzulässigkeit der Klage im Termin vom 29.09.2015 hingewiesen worden ist.
Die internationale Zuständigkeit bestimmt sich sowohl für den Kredit- als auch für den Bürgschaftsvertrag nach den Regelungen der VO (EU) Nr. 1215/2012 (nachstehend EuGVVO n.F.) gemäß Art. 66 EuGVVO n.F., weil die Parteien ihren (Wohn-)Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft haben und die Klage nach dem 10.01.2015 an- und rechtshängig gemacht worden ist.
Gemäß Art. 4 EuGVVO n.F. können die Beklagten grundsätzlich vor deutschen Gerichten verklagt werden, weil sie mittlerweile ihren Wohnsitz in Emmerich und damit im Bezirk des Landgerichts Kleve haben. Es liegt jedoch sowohl für den Kredit-als auch den Bürgschaftsvertrag eine Sonderzuständigkeit aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 25 EuGVVO n.F. vor, die dazu führt, dass deutsche Gerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits international unzuständig sind.
a)
Die Klägerin hat mit den Beklagten zu 1.) und 2.) entsprechend Art. 25 EuGVVO n.F. unabhängig von ihrem Wohnsitz vereinbart, dass ausschließlich das Bezirksgericht F. zur Entscheidung aller Streitigkeiten aus dem Vertrag zuständig ist. Diese Vereinbarung begründet in der Regel und im Zweifel gemäß Art. 25 Abs. 1 S. 2 EuGVVO n.F. einen ausschließlichen Gerichtsstand, es sei denn, die Parteien hätten etwas anderes vereinbart. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr haben die Klägerin und die Beklagten zu 1.) und 2.) den Gerichtsstand ausdrücklich „für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag“ vereinbart. Aus dieser Formulierung ergibt sich der Wille der Parteien, einen ausschließlichen Gerichtsstand zu vereinbaren, zumindest aber kein Hinweis darauf, dass die Parteien keinen ausschließlichen Gerichtsstand vereinbaren wollten.
Die Vereinbarung des Gerichtsstands wurde formwirksam schriftlich getroffen, da den Kreditvertrag sowohl die Klägerin als auch die Beklagten zu 1.) und 2.) unterzeichnet haben.
Die Vorschrift des Art. 25 EuGVVO n.F. erfasst sowohl die Prorogation als auch die Derogation der Gerichte eines Mitgliedstaates. Sie unterscheidet im Gegensatz zu § 38 ZPO nicht zwischen Kaufleuten und Privaten. Das prorogierte Gericht ist ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Wird ein derogiertes Gericht angerufen, so hat dieses die Wirksamkeit der Vereinbarung zu überprüfen. Hält das derogierte Gericht die Vereinbarung für wirksam, sind alle mitgliedstaatlichen Gerichte hieran bedingungslos gebunden (vgl. Stadler in Musielak, ZPO, 12. Aufl. 2015, zu Art. 23 a EuGVVO a.F., Rdn. 13).
Die Gerichtsstandsvereinbarung ist nicht deswegen unwirksam, weil sie entgegen Art. 25 EuGVVO n.F. nach österreichischem Recht materiell nichtig ist. Im Gegensatz zu Art. 23 EuGVVO a.F. darf die Vereinbarung nach dem Recht des Mitgliedstaates, dessen Zuständigkeit vereinbart wurde, nicht materiell nichtig sein.
Nach Sinn und Zweck der Vorschrift des Art. 25 EuGVVO n.F. kann die materielle Unwirksamkeit lediglich Abschlussmängel, wie etwa Geschäftsunfähigkeit, Sittenwidrigkeit etc. betreffen, da ansonsten durch nationales Recht eine Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit generell ausgeschlossen werden und damit europäisches Recht unterlaufen werden könnte.
Zudem ergibt sich – entgegen der Ansicht der Klägerin – aus den Vorschriften der österreichischen Jurisdiktionsnorm und dem österreichischen Konsumentengesetz keine materielle Nichtigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung. Denn § 14 Konsumentenschutzgesetz ist vorliegend nicht anwendbar, da die Vorschrift lediglich die örtliche Zuständigkeit für Verbraucher statuiert, die ihren Wohnsitz im Inland, mithin in Österreich haben. Die materielle Nichtigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung für österreichische Gerichte ergibt sich daraus nicht. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Gerichtsstandes hatten die Beklagten zu 1.) und 2.) ihren Wohnsitz in F., weswegen die Vereinbarung zulässig war. Danach war § 14 Konsumentenschutzgesetz nicht mehr einschlägig, weil die Beklagten zu 1.) und 2.) ihren Wohnsitz nicht mehr im Inland haben. Den Wegzug aus dem Inland (Österreich) regelt das Konsumentenschutzgesetz nicht. Ansonsten sind Gerichtsstandsvereinbarungen nach österreichischem Recht grundsätzlich zulässig, § 104 Abs. 1 JN.
Das Landgericht Kleve ist auch nicht gemäß Art. 18 Abs. 2 EuGVVO n.F. zuständig, weil die Beklagten zu 1.) und 2.) als Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind und ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Denn ein Verbrauchervertrag im Sinne des Art. 17 EuGVVO n.F. liegt nicht vor. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass der Darlehensvertrag mit den Beklagten zu 1.) und 2.) entsprechend Art. 17 Abs. 1 b) EuGVVO n.F. zur Finanzierung eines Kaufs beweglicher Sachen diente oder die Klägerin nach Art. 17 Abs. 1 c) EuGVVO n.F. in Deutschland eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausgeübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf Deutschland ausgerichtet hatte.
Eine Unwirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung ergibt sich deswegen auch nicht aus Art. 19 EuGVVO n.F., weil ein Verbrauchervertrag nach Art. 17 EuGVVO n.F. vorliegen müsste. Dies ist aber nicht der Fall.
Das Landgericht Kleve ist schließlich nicht gemäß Art. 26 EuGVVO n.F. international und örtlich zuständig geworden, denn die Beklagten zu 1.) und 2.) haben sich nicht rügelos zur Sache eingelassen.
b)
Die Klägerin hat mit dem Beklagten zu 3.) entsprechend Art. 25 EuGVVO n.F. unabhängig von seinem Wohnsitz vereinbart, dass ausschließlich das Bezirksgericht F. zur Entscheidung aller Streitigkeiten aus dem Vertrag zuständig ist. Diese Vereinbarung begründet in der Regel und im Zweifel gemäß Art. 25 Abs. 1 S. 2 EuGVVO n.F. einen ausschließlichen Gerichtsstand, es sei denn, die Parteien hätten etwas anderes vereinbart. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr haben die Klägerin und der Beklagte zu 3.) den Gerichtsstand ausdrücklich „für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag“ vereinbart. Aus dieser Formulierung ergibt sich der Wille der Parteien, einen ausschließlichen Gerichtsstand zu vereinbaren, zumindest aber kein Hinweis darauf, dass die Parteien keinen ausschließlichen Gerichtsstand vereinbaren wollten.
Die Vereinbarung des Gerichtsstands wurde formwirksam schriftlich getroffen, da sowohl der Beklagte zu 3.) als auch die Klägerin den Bürgschaftsvertrag unterzeichnet haben.
Die Vorschrift des Art. 25 EuGVVO n.F. erfasst sowohl die Prorogation als auch die Derogation der Gerichte eines Mitgliedstaates. Sie unterscheidet im Gegensatz zu § 38 ZPO nicht zwischen Kaufleuten und Privaten. Das prorogierte Gericht ist ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Wird ein derogiertes Gericht angerufen, so hat dieses die Wirksamkeit der Vereinbarung zu überprüfen. Hält das derogierte Gericht die Vereinbarung für wirksam, sind alle mitgliedstaatlichen Gerichte hieran bedingungslos gebunden (vgl. Stadler in Musielak, ZPO, 12. Aufl. 2015, zu Art. 23 a EuGVVO a.F., Rdn. 13).
Die Gerichtsstandsvereinbarung ist nicht deswegen unwirksam, weil sie entgegen Art. 25 EuGVVO n.F. nach österreichischem Recht materiell nichtig ist. Im Gegensatz zu Art. 23 EuGVVO a.F. darf die Vereinbarung nach dem Recht des Mitgliedstaates, dessen Zuständigkeit vereinbart wurde, nicht materiell nichtig sein.
Nach Sinn und Zweck der Vorschrift des Art. 25 EuGVVO n.F. kann die materielle Unwirksamkeit lediglich Abschlussmängel, wie etwa Geschäftsunfähigkeit, Sittenwidrigkeit etc. betreffen, da ansonsten durch nationales Recht eine Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit generell ausgeschlossen werden und damit europäisches Recht unterlaufen werden könnte.
Zudem ergibt sich – entgegen der Ansicht der Klägerin – aus den Vorschriften der österreichischen Jurisdiktionsnorm und dem österreichischen Konsumentengesetz keine materielle Nichtigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung. Denn § 14 Konsumentenschutzgesetz ist vorliegend nicht anwendbar, da die Vorschrift lediglich die örtliche Zuständigkeit für Verbraucher statuiert, die ihren Wohnsitz im Inland, mithin in Österreich haben. Die materielle Nichtigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung für österreichische Gerichte ergibt sich daraus nicht. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Gerichtsstandes hatte der Beklagte zu 3.) seinen Wohnsitz in F., weswegen die Vereinbarung zulässig war. Danach war § 14 Konsumentenschutzgesetz nicht mehr einschlägig, weil der Beklagte zu 3.) seinen Wohnsitz nicht mehr im Inland hat. Den Wegzug aus dem Inland (Österreich) regelt das Konsumentenschutzgesetz nicht. Ansonsten sind Gerichtsstandsvereinbarungen nach österreichischem Recht grundsätzlich zulässig, § 104 Abs. 1 JN.
Das Landgericht Kleve ist auch nicht gemäß Art. 18 Abs. 2 EuGVVO n.F. zuständig, weil der Beklagte zu 3.) als Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist und seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Denn ein Verbrauchervertrag im Sinne des Art. 17 EuGVVO n.F. liegt nicht vor. Die Bürgschaft ist kein anderes Kreditgeschäft, das zur Finanzierung eines Kaufs beweglicher Sachen bestimmt ist, Art. 17 Abs. 1 b) EuGVVO n.F.; die Klägerin hat nach Art. 17 Abs. 1 c) EuGVVO n.F. in Deutschland keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausgeübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf Deutschland ausgerichtet.
Eine Unwirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung ergibt sich deswegen auch nicht aus Art. 19 EuGVVO n.F., weil ein Verbrauchervertrag nach Art. 17 EuGVVO n.F. vorliegen müsste. Dies ist aber nicht der Fall.
Das Landgericht Kleve ist schließlich nicht gemäß Art. 26 EuGVVO n.F. international und örtlich zuständig geworden, denn der Beklagte zu 3.) hat sich nicht rügelos zur Sache eingelassen.
3.)
Die mündliche Verhandlung ist nicht nach § 156 ZPO wieder zu eröffnen.
Zwar ist das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30.06.2005 (nachfolgend HGÜ) zum 01.10.2015 für die Staaten der europäischen Gemeinschaft (mit Ausnahme von Dänemark) in Kraft getreten, nachdem die europäische Gemeinschaft am 11.06.2015 ihre Genehmigungsurkunde hinterlegt hat. Nach Art. 16 Abs. 1 HGÜ erfasst das HGÜ aber nur Gerichtsstandsvereinbarungen, die geschlossen worden sind, nachdem das Übereinkommen im Staat des vereinbarten Gerichts in Kraft trat. Die vorliegenden Gerichtsstandsvereinbarungen der Klägerin mit den Beklagten zu 1.) und 2.) und mit dem Beklagten zu 3.) fallen daher nicht unter den zeitlichen Anwendungsbereich des Übereinkommen (vgl. Antomo NJW 2015, 2919, 2920).
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 S. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: bis 16.000 Euro
Rechtsbehelfsbelehrung zur Streitwertfestsetzung:Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung
des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.