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Landgericht Kleve·4 O 109/02·10.06.2003

Bank haftet wegen fehlerhafter Anlageberatung bei Aktienfonds trotz Sicherheitswunsch

ZivilrechtBankrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schadensersatz, weil die Bank ihm zur Anlage eines für eine spätere Immobilienfinanzierung vorgesehenen Betrags Aktienfonds empfohlen hatte. Streitpunkt war, ob eine anleger- und objektgerechte Beratung samt Risikohinweisen erfolgte. Das LG bejahte einen Beratungsvertrag und sah Beratungspflichtverletzungen, weil bei erkennbar gewünschter Substanzerhaltung ausschließlich Aktienfonds empfohlen und Risiken bis hin zum Substanz- bzw. Totalverlustrisiko nicht ausreichend erläutert wurden. Die Bank wurde zur Rückzahlung des Anlagebetrags Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsanteile verurteilt; Zinsen wurden nur in marktüblicher Höhe (4 %) zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung des Anlagebetrags Zug um Zug zugesprochen; weitergehender Zinsanspruch abgewiesen (Zinsen nur 4 %).

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anlageberatungsgespräch in der Bank begründet regelmäßig einen Beratungsvertrag, wenn der Kunde erkennbar Entscheidungs- und Informationsbedarf hat und die Bank produktspezifische Empfehlungen erteilt.

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Die Pflichten aus dem Beratungsvertrag bestehen unabhängig davon in gleicher Weise, ob das Anlageprodukt vom Kunden nachgefragt oder von der Bank vorgeschlagen wird.

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Anlageberatung muss anlegergerecht erfolgen; bei erkennbar auf Substanzerhaltung gerichteter Zielsetzung ist auf die Diskrepanz zu risikobehafteten Anlagen hinzuweisen und eine entsprechende Empfehlung zu unterlassen bzw. zu korrigieren.

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Anlageberatung muss objektgerecht erfolgen; der Berater hat über für die Anlageentscheidung wesentliche Risiken, insbesondere das Risiko des Substanzverlustes bis hin zum (theoretischen) Totalverlust, aufzuklären.

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Bei fehlerhafter Anlageberatung ist der Anleger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er die Anlage nicht getätigt; ersatzfähig ist regelmäßig der eingesetzte Betrag Zug um Zug gegen Übertragung der erworbenen Anteile, während ein Zinsschaden nur in marktüblicher Höhe zu schätzen ist.

Relevante Normen
§ 249 BGB§ 252 BGB§ 287 ZPO§ 280 BGB, § 254 BGB§ 145 BGB§ 286 ZPO

Leitsatz

Schadensersatzanspruch gegen eine Bank wegen positiver Vertragsverletzung des Beratungsvertrages im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktienfonds durch einen Kunden, der nach einer sicheren Geldanlage gefragt hatte

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.782,30 EUR (i.W. zwölf-tausendsiebenhundertzweiundachtzig 30/100 Euro) nebst 4 % seit dem 4. April 2000 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung von

- 84,233 Stücken Beteiligungsrechten am Aktienfond ####;

- 23,089 Stücken Beteiligungsrechten am Aktienfond #####;

- 28,304 Stücken Beteiligungsrechten am Aktienfond ######;

- 28,192 Stücken Beteiligungsrechten am Aktienfond #######;

- 50,173 Stücken Beteiligungsrechten am Mischfond ###.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger ist Privatperson und unterhält zu der Beklagten Geschäftsbeziehungen seit vielen Jahren. Im Frühjahr des Jahres 2000 hatte der Kläger einen Betrag von 30.000,00 DM zur freien Verfügung. Er plante diesen Betrag für eine Sondertilgung hinsichtlich eines bei der Beklagten geführten Hypothekendarlehens zu verwenden. Nachdem die Beklagte ihm allerdings mitteilte, eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von ca. 2.000,00 DM müsse für die avisierte Sondertilgung gezahlt werden, nahm der Kläger von diesem Vorhaben Abstand. Er plante deshalb diesen Betrag anzulegen und spätestens im Jahr 2007 zur Anschlußfinanzierung und Sondertilgung den Betrag zu verwenden. Im April 2000 fand in den Geschäftsräumen der Beklagten ein Gespräch über die Anlage des zur freien Verfügung stehenden Betrages statt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, wer das Gespräch initiierte. Im Rahmen des Gesprächs wurden von dem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen Y, Aktienfonds der Firma J2 empfohlen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Kläger selbst erklärte, er wolle in Aktienfonds anlegen. Nach dem Ende des Beratungsgesprächs entschied sich der Kläger für den Kauf von Anteilen an den im Urteilstenor näher bezeichneten Aktienfonds.

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Der Kläger trägt vor:

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Ein Anspruch auf Schadensersatz sei gegeben. Er habe während des Beratungsgesprächs deutlich gemacht, daß er keine Erfahrung im Umgang mit Wertpapieren habe und eine risikolose Geldanlage wünsche. Es sei von ihm auch nicht gezielt nach der Anlage in Aktienfonds gefragt worden. Ihm sei vom Zeugen Y aber ausschließlich eine Anlage in Aktienfonds der Firma J empfohlen worden. Risikohinweise habe es nicht gegeben. Ebensowenig eine spezielle Beratung hinsichtlich der vom Zeugen Y ausgewählten 15 Fonds. Das nunmehr von der Beklagten zur Gerichtsakte gereichte Beratungsprotokoll sei dem Kläger nicht bekannt und es sei im übrigen auch inhaltlich falsch, insbesondere seine Einstufung als risikobereit. Er sei im Beratungsgespräch auch offen für sämtliche Anlageformen gewesen, dies sei vom Zeugen Y aber in keiner Weise berücksichtigt worden. Er habe dann letztlich zu Hause, was unstreitig ist, 5 Aktienfonds ausgewählt. Der Zeuge Y habe ihm hierzu noch versichert, es handele sich hierbei um eine gute Wahl. Dies habe der Zeuge Y getan, obwohl die Aktienfonds als risikobehaftet und mit Wertschwankungen eingestuft worden seien. Seit dem Kauf der Anteile habe keiner der Fonds mehr Gewinne verzeichnet, was unstreitig ist. Insbesondere der Aktienfond im Sektor Multimedia habe bereits in den letzten Monaten vor dem Kauf 50 % an Wert eingebüßt. Der Depotverlust betrage nunmehr 50 %.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.782,30 EUR (i.W. zwölftausendsiebenhundertzweiundachtzig 30/100 Euro) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 4. April 2000 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung von

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84,233 Stücken Beteiligungsrechten am Aktienfond ; - 23,089 Stücken Beteiligungsrechten am Aktienfond; - 28,304 Stücken Beteiligungsrechten am Aktienfond; - 28,192 Stücken Beteiligungsrechten am Aktienfond - 50,173 Stücken Beteiligungsrechten am.

  • 84,233 Stücken Beteiligungsrechten am Aktienfond ; - 23,089 Stücken Beteiligungsrechten am Aktienfond; - 28,304 Stücken Beteiligungsrechten am Aktienfond; - 28,192 Stücken Beteiligungsrechten am Aktienfond - 50,173 Stücken Beteiligungsrechten am.
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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor:

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Der Kläger sei kein unerfahrener Anleger im Wertpapierbereich. Schon in einem Gespräch am 24. Februar 2000 habe er ganz gezielt nach der Anlage in Aktien gefragt. Er habe auch Aktien der Firmen Infineon und Telefonica gekauft, was unstreitig ist. Dies spreche bereits dafür, daß der Kläger sich zum einen mit Aktien auskenne und zum anderen auch ein risikobereiter Anleger sei. Die Beratung hinsichtlich der Aktienfonds sei ganz konkret auf Wunsch des Klägers geschehen. Dieser habe konkret und ausschließlich in Aktienfonds investieren wollen. Dem Kläger seien während des Beratungsgesprächs auch Basisinformationen über die Aktienfonds ausgehändigt worden. Es sei auch erläutert worden, was ein Aktienfond sei und welche Strukturen die einzelnen Aktienfonds hätten. Der Kläger habe schließlich auch keine Beratung gewollt. Er habe sehr hohe Renditeerwartungen gehabt, wie sich bereits daraus ergebe, daß ihm die Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von ca. 2.000,00 DM zu hoch erschienen sei. Aufgrund der hohen Renditeerwartungen habe der Kläger auch in Aktienfonds investieren wollen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen zu der Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluß vom 24. März 2003 (Bl. 102 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen van der Ven und Y.

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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 25. April 2003 (Bl. 116 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 12.782,30 EUR aus positiver Vertragsverletzung (pVV) des Beratungsvertrages Zug um Zug gegen Übertragung der im Urteilstenor näher bezeichneten Anteile der Aktienfonds der J.

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Die Anspruchsvoraussetzungen sind gegeben.

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Ein Schuldverhältnis besteht. Die Parteien haben einen Beratungsvertrag geschlossen. Anfang April 2000 fand unstreitig in den Geschäftsräumen der Beklagten ein Gespräch zwischen dem Kläger, seiner Ehefrau und dem Angestellten der Beklagten, dem Zeugen Y, statt. In diesem Termin wurde besprochen, wie der Betrag von 25.000,00 DM für einen Zeitraum von 6 bis 7 Jahren angelegt werden sollte. Indem sich der Kläger Anfang April in die Geschäftsräume der Beklagten begab, um über die Anlage des Betrages von 25.000,00 DM mit dem Zeugen Y sprechen, hat er ein Angebot zum Abschluß eines Beratungsvertrages abgegeben (§ 145 BGB). Dieses Angebot ist von der Beklagten auch angenommen worden, weil der Zeuge Y den Kläger - wobei der Umfang der Aufklärung streitig ist - über die Anlage in Aktienfonds informierte und hierbei auch die seiner Ansicht nach in Betracht kommenden Aktienfonds auswählte.

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Gegen die Annahme ein Beratungsvertrag sei zwischen den Parteien wirksam zustande gekommen ist, spricht auch nicht, daß der Kläger nach streitigem Vortrag der Beklagten konkret nach der Anlage in Aktienfonds gefragt haben soll.

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Auch nach der Aussage des Zeugen Y kam der Kläger nicht mit einem konkreten Kaufwunsch bezüglich eines Aktienfonds, sondern erklärte, er wolle einen Betrag von 25.000,00 DM anlegen, und zwar in Aktienfonds. Insbesondere der Wunsch nach einer sicheren Anlageform und das Fehlen konkreter Kaufwünsche ergibt aber, daß der Kläger Beratungsbedarf hatte und letztlich auch die Kaufentscheidung von der Empfehlung des Zeugen Y beeinflußt war.

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Dies bedeutet dann aber insgesamt, daß es sich bei dem streitgegenständlichen Gespräch um ein Beratungsgespräch gehandelt hat.

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Auch bei einem Beratungsgespräch hinsichtlich vom Kunden nachgefragter Produkte unterrichtet die Bank den Kunden über die Ausgestaltung des Produktes, die mit dem Produkt zusammenhängenden Risiken, Marktpreis, seine mögliche Kursentwicklung etc. (Schwintowski/Schäfer, Bankrecht, S. 790).

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Dies ergibt dann aber auch, daß es hinsichtlich der Anlageberatung keinen Unterschied macht, ob der Kunde ein Produkt nachfragt oder ob die beratende Bank selbst ein Produkt vorstellt. Die sich aus dem Beratungsvertrag ergebenden Pflichten sind in beiden Fällen gleich.

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Dementsprechend kann auch dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich eingangs des Beratungsgespräch mitteilte, eine Anlage in Aktienfonds sei gewünscht.

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Die sich aus diesem Beratungsvertrag ergebenden Pflichten hat die Beklagte in einer zum Schadensersatz verpflichtenden Weise verletzt.

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Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab. Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt. Die Kenntnis von solchen Umständen kann die Bank aus langjährigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden gewonnen haben; verfügt sie nicht über entsprechendes X, muß sie Informationsstand und Anlageziel des Kunden erfragen. Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muß unter Berücksichtigung dieses Ziel auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein, also anlegergerecht sein (BGH NJW 1982, 1095 f.; BGH WM 1993, 1455 ff.).

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Wendet man die vorgenannten Grundsätze auf den Streitfall an, so ergibt sich, daß die Beklagte gegen diese Pflichten verletzt hat.

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Dies steht nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen van der Ven und Yr Überzeugung des Gerichts fest, § 286 ZPO.

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Die Zeugin van der Ven bekundete, der Zeuge Y habe gewußt, der Betrag von 25.000,-- DM habe sicher angelegt werden sollen. Ihm sei auch bewußt gwesen, der Betrag solle in 6 bis 7 Jahren der Anschlußfinanzierung des Hypothekendarlehens dienen. Der Kapitalstock solle bei der Anlage nicht angegriffen werden.

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Diese Aussage wurde von dem Zeugen Y bestätigt. Dieser sagte aus, er habe gewußt, welches Anlageziel der Kläger letztlich verfolgt habe. Ihm sei auch bewußt gewesen, der Kapitalstock von 25.000,-- DM solle durch die Anlage nicht angegriffen werden. Weiterhin habe er den Kläger auch nicht für einen erfahrenen Anleger gehalten, sondern für einen Bankkunden, der durchschnittliche Kenntnissen über den Aktienmarkt habe.

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Faßt man die vorstehende Aussage zusammen, so ergibt sich, daß auch der Zeuge Y wußte, daß der Betrag von 25.000,00 DM der sicheren Geldanlage dienen sollte und nicht der spekulativen Anlage, daß mithin die Substanzerhaltung des angelegten Betrages im Vordergrund stand.

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Vor diesem Hintergrund ist die Auswahl des Zeugen Y und die Beratung ausschließlich hinsichtlich der Aktienfonds nicht anlegergerecht.

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Hieran ändert auch die Tatsache nichts, daß nach Aussage des Zeugen Y der Kläger eine Anlage in Aktienfonds wünschte. Wie bereits erläutert, handelte es sich trotz des streitigen Kaufwunsches um ein Anlageberatungsgespräch. In einem solchen Beratungsgespräch ist der Berater dann aber nach den vorgenannten Grundsätzen verpflichtet, eine anlegergerechte Beratung durchzuführen und dem Kunden auch mitzuteilen, daß eine Diskrepanz zwischen der Anlageorientierung und dem Anlageziel besteht.

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Aber auch im übrigen steht nach Durchführung der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, daß die Beklagte gegen Beratungspflichten verstoßen hat, § 286 ZPO.

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Neben der Pflicht zur anlegergerechten Beratung ergibt sich auch die Pflicht zur objektgerechten Beratung. Die Beratung muß sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können.

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Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben.

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Bereits nach der Aussage des Zeugen Y ergibt sich, daß er gegen die vorgenannten Pflichten aus dem Beratungsvertrag verstoßen hat.

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Der Zeuge Y bekundete:

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Er habe auf das Kursrisiko im allgemeinen hingewiesen. Er habe auch nicht von großen Schwankungen, sondern allgemein von Kursschwankungen gesprochen. Deutlich sei über die Möglichkeit des Totalverlusts bzw. des Angriffs der Kapitalsubstanz nicht gesprochen worden. Er habe auf das allgemeine Kursrisiko hingewiesen, nicht konkret auf Risiken für den Bestand des angelegten Betrages. Ihm sei auch nicht erinnerlich, ob hierüber überhaupt gesprochen worden sei.

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Hinsichtlich der Anlage in Aktienfonds im Multimediabereich sei von einem erhöhten Rückschlagspotential gesprochen worden.

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Faßt man die vorstehende Aussage zusammen, so ergibt sich, daß der Zeuge Y nach seinen eigenen Bekundungen bereits lediglich von den allgemeinen Risiken der Anlage in Aktienfonds gesprochen hat. Er hat aber diejenigen Informationen, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung waren, nicht aufgeführt. Dem Zeugen Y war aber nach seinen eigenen Bekundungen bewußt, daß ein Substanzverlust auf jeden Fall verhindert werden sollte und der Kläger diesbezüglich auch eine sichere Anlageform wählen wollte. Eine umfassende Aufklärung auch hinsichtlich des Risikos des Substanzverlustes bis hin zu einem Totalverlust war somit auch aus Sicht des Zeugen Y für die Anlageentscheidung des Klägers von Bedeutung. Dementsprechend hätte der Zeuge Y hierüber aufklären müssen. Daß dies nicht geschehen ist, ist eine Pflichtverletzung.

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An dem Umfang der Aufklärungspflicht ändert auch die unstreitige Tatsache, daß der Kläger zuvor in Aktien investierte, nichts. Der Zeuge Y räumte selbst ein, er habe den Kläger für einen durchschnittlich erfahrenen Kunden gehalten und nicht für einen Spezialisten hinsichtlich des Börsenmarktes. Der Zeuge Y erläuterte dies dahingehend, Anfang des Jahres 2000 sei es so gewesen, daß die Stimmung am Aktienmarkt euphorisch gewesen sei. Überall sei über Aktien gesprochen worden und jedermann habe gewissermaßen am Aktienmarkt investiert. Dies meine er auch mit Vorkenntnissen bzw. mit durchschnittlichen Kenntnissen.

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Hieraus ergibt sich dann aber auch, daß der Zeuge Y selbst nicht davon ausgegangen war, daß es sich bei dem Kläger um einen erfahrenen Anleger gehandelt hat. Dementsprechend mußte er seine Beratung auch nach einem durchschnittlichen - nicht erfahrenen - Kunden ausrichten.

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Die Pflichtverletzung erfolgte auch schuldhaft. Der Zeuge Y hat zumindest fahrlässig gehandelt. Er hat bei der Anlageberatung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen. Dieses Verhalten muß sich die Beklagte gemäß § 278 BGB auch zurechnen lassen.

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Es ist auch ein Schaden entstanden. Die Anlage hat einen Wertverlust erlitten. Das Depot hat einen Wertverlust von mehr als 50 % unstreitig eingebüßt.

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Zwischen dieser Pflichtverletzung und dem Schaden besteht auch Kausalität. Hierbei ist zu beachten, daß die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und der schädlichen Vermögensdisposition grundsätzlich vermutet wird. Dem Kreditinstitut obliegt die Beweislast, daß der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Dies ist jedoch dann nicht anzunehmen, wenn es dem Kunden - wie vorliegend - um die Substanzerhaltung des angelegten Betrages ging.

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Den Kläger trifft auch nicht etwa ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB), weil er eine besonders hohe Rendite erzielen wollte. Daß der Anleger grundsätzlich den Wunsch hat, sein Geld besonders effektiv anzulegen, ist nicht vorwerfbar. Vielmehr obliegt es dann der beratenden Bank, Kunden darüber zu informieren, daß hohe Renditen zumeist mit einem hohen Wertschwankungsrisiko verbunden sind. Im übrigen ist hierbei auch zu berücksichtigen, daß der Vorwurf des Mitverschuldens gegen einen unerfahrenen Anleger gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt.

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Ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) ist auch nicht gegeben, weil der Kläger letztlich unstreitig die gekauften Fonds selbst ausgesucht hat und ggfls. hätte erkennen können, daß es sich um risikobehaftete Anlageformen handelt.

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Der Zeuge Y bekundete hierzu, die Faltblätter nach denen der Kläger die Aktienfonds letztlich ausgesucht habe, enthielten keine Informationen über Kursschwankungen bzw. Kursrisiken. Lediglich die Fondsentwicklung bzw. die Entwicklung des Kurswertes werde dargestellt. Er habe auch weiterhin zu manchen Fonds die Übersichten aus dem Heft Fondsdaten für den Berater mitgegeben. Allerdings habe er hierzu nicht die Seite 2, die die Symbolfarben erläutere, die der Einstufung der Kursrisiken dienen, mitkopiert.

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Faßt man die vorstehende Aussage zusammen, so ergibt sich, daß dem Kläger keine Informationen mitgegeben worden sind, nach denen ersichtlich gewesen wäre, daß es sich um Aktienfonds mit einem hohen Kursrisiken handelte. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß der Zeuge Y auch selbst bekundete, er habe auch während des Beratungsgesprächs nicht von großen Kursschwankungen oder gar einem - theoretisch - möglichen Totalverlust gesprochen, da er beides für unwahrscheinlich gehalten habe.

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Dementsprechend kann auch diesbezüglich dem Kläger der Vorwurf des Mitverschuldens nicht gemacht werden.

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Ein Mitverschulden gem. § 254 Abs. 1 BGB ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil der Kläger die Aktienfondsanteile nicht bis September 2000 verkauft hat. Die Aktienfonds wurden für ein längerfristiges Anlageziel gekauft und die Beklagte hat dem Kläger selbst von sog. Panikverkäufen abgeraten.

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Gem. § 249 BGB ist der durch eine falsche Auskunft Geschädigte nach

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so zu stellen, als wäre der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten, d.h. als hätte er die falsche Auskunft nicht erhalten. Er kann nur das negative Interesse verlangen, nicht dagegen das Positive, d.h. so gestellt werden, als wäre die Auskunft richtig. Dementsprechend ist der volle Kaufpreis zu ersetzen. Der Kläger kann den ausgeurteilten Betrag, der dem Gegenwert von 25.000,00 DM entspricht, von der Beklagten verlangen Zug um Zug gegen Übertragung der im Tenor näher bezeichneten Anteile des Investmentfonds.

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Soweit der Kläger aber Zinsen ab dem Anlagezeitpunkt in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz verlangt, ist die Klage zurückzuweisen. Zu dem zu ersetzenden Schaden gehört zwar desweiteren der entgangene Gewinn (§ 252 BGB), für den die Beweislast nach § 287 ZPO gemindert ist.

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Daher kann ein Zinsschaden in der Höhe gefordert werden, der dem allgemein üblichen Zinssatz entspricht (vgl. insgesamt BGH NJW 1992, 1223).

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Der Zinssatz von 5% über dem Basiszinssatz für eine Anlage von 25.000,-- DM entspricht aber nicht dem allgemein üblichen Zinssatz, der mit einer konservativen Anlage im Jahr 2000 zu erzielen gewesen wäre. Dies ergibt bereits ein Vergleich mit dem zum Anlagezeitpunkt gültigen Basiszinssatz i.H.v. 3,42%. Ebenso ist zu berücksichtigen, daß auch eine Rendite von 5%, wie von der Beklagten unstreitig vorgetragen, zum damaligen Zeitpunkt kaum zu erzielen war, wobei das erkennende Gericht nicht verkennt, daß der Zinssatz nicht mit der Rendite gleichzusetzen ist.

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Das erkennende Gericht schätzt dementsprechend den marktüblichen Zinssatz für eine Anlage i.H.v. 25.000,-- DM unter Berücksichtigung aller Umstände auf 4% (§ 287 ZPO).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.

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Streitwert: bis 13.000,00 EUR.