Erinnerung gegen Wegegeldabrechnung bei Vorpfändung: Nur ein Wegegeld anzusetzen
KI-Zusammenfassung
Die Landeskasse rügte die Kostenrechnung einer Obergerichtsvollzieherin, die für Zustellungen an Schuldner und Drittschuldner zwei Wegegelder abrechnete. Das Landgericht änderte die Entscheidung des Amtsgerichts ab und setzte lediglich ein Wegegeld in Höhe von 6,50 EUR fest. Es stellte fest, dass nach KV Nr. 711 Anlage 1 GvKostG das Wegegeld je Auftrag und nach der längsten Wegstrecke zu bemessen ist, da Zustellungen im Rahmen der Vorpfändung einen Auftrag bilden.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Landeskasse erfolgreich; nur ein Wegegeld in Höhe von 6,50 EUR ansetzbar
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorpfändungsaufträgen ist nur ein pauschaliertes Wegegeld je Auftrag anzusetzen, nicht ein Wegegeld pro zurückgelegter Wegstrecke.
Das für die Vorpfändung geltende Wegegeld bemisst sich nach der längsten zurückgelegten Wegstrecke (KV Nr. 711 Abs. 2 Anlage 1 zum GvKostG).
Der Auftrag zur Durchführung einer Vorpfändung umfasst alle hierzu notwendigen Zustellungen; daraus folgt, dass Zustellungen an Schuldner und Drittschuldner nicht gesondert zu mehreren Wegegeldern führen.
KV Nr. 711 Abs. 4 Anlage 1 zum GvKostG ist so auszulegen, dass ein zusätzliches Wegegeld nur für weitere Drittschuldner oder bei wiederholten Vollstreckungshandlungen anfällt, nicht jedoch neben dem Wegegeld für den Auftrag ein weiteres Wegegeld für die Zustellung an den Schuldner.
Vorinstanzen
Amtsgericht Emmerich am Rhein, 60 M 113/25
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Emmerich vom 04.06.2025 abgeändert. Die Kostenrechnung der Obergerichtsvollzieherin N. zum Zustellungsauftrag DR-I 1351/24 wird dahingehend abgeändert, dass lediglich ein Wegegeld in Höhe von 6,50 EUR zu erheben ist.
Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Gläubigerin beauftragte die Obergerichtsvollzieherin mit Auftrag vom 08.08.2024 mit der Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbots an den Schuldner und die Drittschuldnerin, die I. Die Obergerichtsvollzieherin führte den Auftrag durch. Hierzu legte sie eine Wegstrecke zur Drittschuldnerin sowie eine Wegstrecke zum Schuldner zurück. Die Entfernung, gemessen nach Luftlinie, beträgt vom Amtsgericht Emmerich zur Drittschuldnerin ca. 400 m, vom Amtsgericht Emmerich zum Schuldner ca. 13,21 km. Im Rahmen der Kostenrechnung setzte die Obergerichtsvollzieherin zwei Wegegelder an, eines in Höhe von 3,25 EUR für die Wegstrecke zur Drittschuldnerin und eines in Höhe von 6,50 EUR für die Wegstrecke zum Schuldner.
Hiergegen hat sich die Landeskasse, vertreten durch die Bezirksrevisorin beim Landgericht Kleve, mit ihrer Erinnerung vom 25.02.2025 gewandt. Es sei lediglich ein Wegegeld, bemessen nach dem Weg mit der weitesten Entfernung, anzusetzen. Es handele sich um einen Auftrag. KV Nr. 711 Abs. 4 Anlage 1 zum GvKostG besage nicht, dass neben dem Wegegeld für die Zustellung an den Schuldner ein weiteres Wegegeld für die Wegstrecke zum Drittschuldner anfalle, weil es sich kostenrechtlich um einen Auftrag handele.
Die Bezirksrevisorin hat beantragt,
die Kostenrechnung dahingehend abzuändern, dass lediglich ein Wegegeld in Höhe von 6,50 EUR zu erheben ist.
Die Obergerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Amtsgericht Emmerich zur Entscheidung vorgelegt. Da es sich um zwei Parteizustellungen handele, würden zwei Wegegelder anfallen, wie sich aus KV Nr. 711 Abs. 4 Anlage 1 zum GvKostG ergebe. Dies entspreche der Lehrmeinung im Ausbildungszentrum der Justiz NRW in Monschau.
Das Amtsgericht Emmerich hat die Erinnerung mit Beschluss vom 04.06.2025 zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Das Amtsgericht hat sich der Auffassung der Obergerichtsvollzieherin angeschlossen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Landeskasse vom 11.06.2025, mit welcher das erstinstanzliche Ziel weiterverfolgt wird.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 16.06.2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Kleve als Beschwerdegericht vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
1.
Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde nach § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG ist gegen Erinnerungsentscheidungen des Amtsgerichts statthaft. Der Beschwerdewert überschreitet 200,00 EUR zwar nicht. Das Amtsgericht hat die Beschwerde jedoch ausdrücklich wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Die Landeskasse ist beschwerdeberechtigt. Dies gilt aufgrund der ihr zugewiesenen Kontrollfunktion bzgl. der Richtigkeit des Kostenansatzes auch, wenn eine Abänderung zuungunsten der Landeskasse als Kostengläubigerin begehrt wird, solange die Unrichtigkeit des Kostenansatzes gerügt wird (BeckOK KostR/Laube, 49. Ed. 1.6.2025, GKG § 66 Rn. 213, 217 beck-online).
Die Beschwerde ist nicht fristgebunden.
2.
Die sofortige Beschwerde ist begründet. Die Erinnerung der Landeskasse ist zulässig und begründet, weshalb die Erinnerungsentscheidung entsprechend abzuändern ist. Es ist lediglich ein Wegegeld in Höhe von 6,50 EUR anzusetzen.
Nach KV Nr. 711 Anlage 1 zum GvKostG fällt ein pauschaliertes Wegegeld je Auftrag, nicht je Wegstrecke an. Dieses bemisst sich anhand der längsten zurückgelegten Wegstrecke KV Nr. 711 Abs. 2 Anlage 1 zum GvKostG. Aus § 3 Abs. 2 S. 3 GvKostG folgt, dass der Auftrag zur Durchführung einer Vorpfändung nach § 845 Abs. 1 ZPO alle dazu notwendigen Amtshandlungen umfasst. Nach § 845 Abs. 1 ZPO ist zur Bewirkung der Vorpfändung die Zustellung einer Pfändungsbenachrichtigung mit Zahlungsverbot bzw. Verfügungsverbot an den Drittschuldner bzw. Schuldner notwendig. Die Zustellungen an den Schuldner und an den Drittschuldner lösen deshalb gem. KV Nr. 711 Anlage 1 zum GvKostG nur ein Wegegeld aus. Dieses bemisst sich nach der längsten zurückgelegten Wegstrecke, KV Nr. 711 Abs. 2 Anlage 1 zum GvKostG, vorliegend der Wegstrecke zum Schuldner, die Luftlinie ca. 13,21 km beträgt. Dies rechtfertigt ein Wegegeld der Stufe 2 in Höhe von 6,50 EUR. Ein weiteres Wegegeld ist daneben nicht ansetzbar.
Aus KV Nr. 711 Abs. 4 Anlage 1 zum GvKostG folgt nicht, dass ein weiteres Wegegeld anzusetzen ist. Nach der genannten Norm „wird das Wegegeld [...] im Falle der Vorpfändung für jede Zustellung an einen Drittschuldner gesondert erhoben.“ Die Norm ist nicht so zu verstehen, dass ein Wegegeld für die Zustellung an den Schuldner anfällt und zusätzlich ein weiteres Wegegeld je Drittschuldner. Die Norm ist vielmehr so zu verstehen, dass ein gesondertes Wegegeld für jede Zustellung an einen weiteren Drittschuldner zu erheben ist. Dies ergibt sich aus systematischer Auslegung der Norm. Die Vorschrift steht in Kontext mit wiederholten Vollstreckungshandlungen. Nach dem ersten Halbsatz des KV Nr. 711 Abs. 4 Anlage 1 zum GvKostG fällt Wegegeld bei wiederholten Vollstreckungshandlungen (§ 10 Abs. 2 S. 2 GvKostG) für jede Vollstreckungshandlung gesondert an. Die Norm dient dazu, bei wiederholten Vollstreckungshandlungen ein wiederholtes Wegegeld anzuordnen. Die gleiche Interessenlage besteht bei KV Nr. 771 Abs. 4 S. 3 Anlage 1 zum GvKostG, nach welchem bei jeder Einziehung von Teilbeträgen (§ 802b ZPO) ein weiteres Wegegeld pro Einziehung erhoben wird. In dem hier vorliegenden Fall, dass nur gegenüber einem Drittschuldner eine Vorpfändung zugestellt werden soll, liegt jedoch keine wiederholte Vollstreckungshandlung vor.
Diese Auslegung wird auch durch einen Vergleich mit der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses getragen. Unabhängig von der (streitigen) Frage, ob die bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach § 829 Abs. 2 ZPO notwendigen Zustellungen im Parteibetrieb zu erfolgen haben oder ob die Zustellung an den Schuldner eine solche von Amts wegen ist (vgl. Stein/Jonas/Würdinger, 23. Aufl. 2017, ZPO § 829 Rn. 59, beck-online; Musielak/Voit/Flockenhaus, 22. Aufl. 2025, ZPO § 829 Rn. 15, beck-online; BeckOK ZPO/Riedel, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 829 Rn. 91, beck-online), fällt auch hier nur ein Wegegeld an. Es handelt sich um einen Auftrag, weil zur ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags zwingend die Zustellung an Drittschuldner und Schuldner erforderlich i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 GvKostG ist. Deshalb stellt I. A. Nr. 2 Abs. 5 S. 2 der Durchführungsbestimmungen zum GerichtsvollzieherkostenG (DB-GvKostG) auch fest, dass es sich bei der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Schuldner und Drittschuldner nur um einen Auftrag handelt. Hiervon ging auch der Gesetzgeber aus (vgl. BT-Drs. 14/8763, S. 13; vgl. ferner VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 20. September 2004 – 1 K 2012/02 –, Rn. 57 ff., juris). Als Konsequenz dessen fällt für die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Schuldner und Drittschuldner nach KV Nr. 711 Anlage 1 zum GvKostG nur ein Wegegeld an. Eine dem KV Nr. 711 Abs. 4 Anlage 1 zum GvKostG vergleichbare Norm für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss existiert nicht. § 10 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 GvKostG greift nicht, weil die Norm nur die Gebühren für die Zustellung, nicht die Auslagen betrifft. Deshalb kommt bei der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses von vornherein nicht in Betracht, jeweils ein Wegegeld für den Weg zum Schuldner und ein Wegegeld für den Weg zum Drittschuldner anzusetzen. Weshalb Vorpfändung und Pfändung kostenrechtlich unterschiedlich behandelt werden sollen, ist nicht ersichtlich. Dies wird auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass es sich bei der Vorpfändung um zwei Parteizustellungen handelt, während es sich bei der Pfändung nach § 829 ZPO um eine Amtszustellung und eine Parteizustellung handeln soll. Unabhängig davon, ob die Annahme einer Amtszustellung an den Schuldner nach § 829 Abs. 2 ZPO zutrifft, hat der Gesetzgeber jedenfalls mit § 3 Abs. 2 S. 3 GvKostG eine gebührenrechtliche Gleichbehandlung von Vorpfändung und Pfändung angeordnet.
Letztlich ist auch Sinn und Zweck der KV Nr. 711 Abs. 4 Anlage 1 zum GvKostG, eine kostenrechtliche Gleichbehandlung bei der Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen und der Vorpfändung zu erreichen. Aufgrund § 3 Abs. 2 S. 3 GvKostG handelt es sich bei der Vorpfändung gegenüber mehreren Drittschuldnern lediglich um einen Auftrag. Im Gegensatz dazu ist die Pfändung nach § 829 ZPO gegen mehrere Drittschuldner jeweils ein gesonderter Auftrag (vgl. auch I. A. Nr. 2 Abs. 5 S. 1 DB-GvKostG). Deshalb fällt bei Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses je Drittschuldner ein Wegegeld an. KV Nr. 711 Abs. 4 Anlage 1 zum GvKostG beabsichtigt, die Vorpfändung hinsichtlich des Wegegeldes dem gleichzustellen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG.
Die weitere Beschwerde wird gem. § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG zugelassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Obergerichtliche Rechtsprechung zur streitgegenständlichen Frage ist nicht vorhanden. Die Rechtsfrage betrifft eine Vielzahl von Zustellungsaufträgen und hat deshalb in der Summe erhebliches Gewicht.