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Landgericht Kleve·3 O 60/02·17.05.2004

Sturz in SB-Warenhaus: Verkehrssicherungspflicht, Anscheinsbeweis und 50 % Mitverschulden

ZivilrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach einem Sturz in der Obst-/Gemüseabteilung eines SB-Warenhauses Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzpflicht. Das Gericht bejahte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, weil kein hinreichend organisiertes Kontroll- und Reinigungssystem samt Verantwortungszuweisung nachgewiesen war; zudem griff Anscheinsbeweis wegen Obst am Boden nahe einer Gefahrenzone. Wegen gesteigerter Eigenaufmerksamkeit in solchen Abteilungen nahm das Gericht ein Mitverschulden von 50 % an. Es sprach 3.914,40 € (1.414,40 € Sachschaden + 2.500 € Schmerzensgeld) sowie eine Feststellung der Ersatzpflicht unter Berücksichtigung der Quote zu und wies die Klage im Übrigen ab.

Ausgang: Schadensersatz und Schmerzensgeld zugesprochen sowie Ersatzpflicht festgestellt, jeweils unter 50 % Mitverschulden; im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer in einem Selbstbedienungsmarkt eine Gefahrenzone eröffnet (insbesondere Obst-/Gemüsebereich), muss durch ein hinreichend organisiertes Kontroll- und Reinigungssystem mit klarer Verantwortungszuweisung die Verkehrssicherung gewährleisten.

2

Der Betreiber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die gebotenen Kontrollen und Reinigungen auch am Unfalltag tatsächlich in angemessenen Intervallen durchgeführt wurden.

3

Stürzt ein Kunde in unmittelbarer Nähe einer typischen Gefahrenzone, in der sich herabgefallene Ware am Boden befindet, kann der Beweis des ersten Anscheins für die Ursächlichkeit dieser Gefahrenquelle für den Sturz sprechen.

4

In Obst- und Gemüseabteilungen von Selbstbedienungsgeschäften trifft Kunden wegen der typischen Rutsch- und Stolpergefahren ein gesteigertes Maß an Aufmerksamkeit; ein Verstoß kann ein erhebliches Mitverschulden nach § 254 BGB begründen.

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Aufwendungen infolge einer Verletzung sind nur ersatzfähig, soweit ihnen keine ersparten Eigenaufwendungen oder anzurechnenden Vorteile (z.B. Nutzungsvorteile, ersparte Haushaltsführung) in vergleichbarer Höhe gegenüberstehen.

Relevante Normen
§ 276 BGB§ 282 BGB§ 823 BGB§ 847 BGB§ 286 BGB§ 288 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.914,40 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01. Dezember 2001 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 17. Sep-tember 2001 im xxxx - unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens der Klägerin - zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungs-träger oder sonstige Dritte übergehen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.

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Die Beklagte betreibt in S2 ein SB-Warenhaus. Am 17. September 2001 begab sich die seinerzeit 49-jährige Klägerin dorthin zum Einkaufen. Im Bereich der Gemüsetheke stürzte die Klägerin; hierbei zog sie sich eine Tibiakopffraktur rechts, eine Fibulaköpfchenfraktur rechts sowie eine Distorsion des rechten oberen Sprunggelenkes zu; hinzu kam eine Unterschenkel-Phlebothrombose rechts. Verletzungsbedingt befand sich die Klägerin in der Zeit vom 17. September bis zum 08. Oktober 2001 in stationärer Krankenhausbehandlung; für einen längeren Zeitraum war sie außerstande, ihrer Berufstätigkeit als Altenpflegerin nachzugehen. Mittlerweile ist die Klägerin aus - gesundheitlichen - Gründen, die allenfalls teilweise mit ihrem Unfall vom 17. September 2001 in Zusammenhang stehen, Rentnerin.

4

Die Klägerin macht geltend:

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Sie sei am 17. September 2001 im Geschäft der Beklagten gestürzt, weil einzelne Weinbeeren auf dem Fußboden gelegen hätten; außerdem habe sich an der Unfallstelle, wie sie später erfahren habe, eine kleine Pfütze mit einer klaren Flüssigkeit befunden. Die Beklagte sei ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht hinreichend nachgekommen.

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Um sie im Krankenhaus mit den notwendigen E zu versorgen, seien ihrer Familie - unstreitig - Fahrtkosten von 91,11 € entstanden; an Telefonkosten im Krankenhaus habe sie - unstreitig - weitere 30,68 € aufgewandt. Ihr Eigenanteil für die Behandlung im Krankenhaus habe 113,00 € betragen, weitere 22.82 € habe sie - unstreitig - an Eigenanteil für ärztlich verordnete Stützstrümpfe aufwenden müssen. Für 2 Jogging-Anzüge habe sie - für sich unstreitig - insgesamt 74,64 € aufgewendet; ohne den Unfall würde sie derartige Kleidungsstücke nicht erworben haben, so dass die Beklagte verpflichtet sei, die Hälfte der Kosten zu übernehmen. Weiter seien ihr - unstreitig - für die Eigenbeteiligung am Krankentransport am 17. September 2001 12,78 €, für Fahrten zur Krankengymnastik 13,80 € und an Zuzahlungen für die Krankengymnastik 20,81 € Kosten entstanden.

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In der Zeit vom 17. September 2001 bis zum 06. Januar 2002 habe sie ihren Haushalt - eine Wohnung von 70 qm, bewohnt von ihr selbst und ihrem Ehemann - sowie den zugehörigen Garten von 240 qm nicht versorgen können. Es sei ein täglicher Aufwand von 4 Stunden zu je 8,00 € anzusetzen, so dass sich ein Gesamtbetrag von 3.552,00 € errechne.

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Schließlich sei ihr in der Zeit vom 29. Oktober 2001 bis zum 06. Januar 2002 ein Verdienstausfall von - unstreitig - 541,89 € entstanden.

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Die Beklagte sei außerdem verpflichtet, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Da die künftige Entwicklung offen sei, sei auch die Feststellung erforderlich, dass die Beklagte für künftige Schäden einzustehen habe.

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Nachdem die Haftpflichtversicherung der Beklagten unter dem 28. November 2001 eine Regulierung abgelehnt hat, beantragt die Klägerin,

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1.

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.473,53 €nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01. Dezember 2001 sowie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01. Dezember 2001 zu zahlen;

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2.

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden - letztere soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen - aus dem Unfall vom 17. September 2001 in dem x-SB-Warenhaus in S2, H-Weg - 46 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie macht geltend:

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Sie habe ihrer Verkehrssicherungspflicht entsprochen; an der Unfallstelle werde der Boden in Abständen von ca. 15 Minuten auf herabgefallene Waren überprüft und erforderlichenfalls gereinigt. Der Eigenanteil der Klägerin für die Krankenhausbehandlung entspreche ihren ersparten Aufwendungen; den Kosten für die Anschaffung von 2 Joging-Anzügen stünden Nutzungsvorteile in gleicher Höhe gegenüber.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 21. August 2002 (Bl. 60 ff.d.A.) und vom 01. Oktober 2003 (Bl. 148 f.d.A.) sowie das Gutachten des Sachverständigen M vom 22. Dezember 2002 (Bl. 84 ff.d.A.) nebst Ergänzungen vom 31. März 2003 (Bl. 114 ff.d.A.), vom 28. November 2003 (Bl. 185 ff.d.A.) und vom 07. Februar 2004 (Bl. 20 ff.d.A.), wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nach den §§ 276, 282, 823, 847, 286, 288 BGB (a.F.) im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen nicht.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht nicht hinreichend beachtet hat.

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Nach den Angaben des Zeugen S hat die Beklagte die Anweisung ausgegeben den Fußboden im Bereich der Unfallstelle alle 30 Minuten zu reinigen. Ob dieses Zeitintervall ausreicht, erscheint bereits zweifelhaft. Daß die Beklagte aber - wie von der Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Köln VersR 1999 S. 861 f.) gefordert - darüber hinaus eine oder mehrere Personen mit der Erfüllung ihrer Verkehrssicherungspflicht betraut bzw. sichergestellt hat, dass einer ihrer Bediensteten für die Reinigung und Kontrolle des Bodenzustandes in erster Linie verantwortlich war, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Darüber hinaus hat die Beklagte nicht nachgewiesen, dass (auch) am Unfalltag eine ausreichende Reinigung der Unfallstelle erfolgt war.

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Nach den Angaben der Zeugin L hat die Kammer weiter keinen Zweifel daran, dass die Klägerin in einem Bereich gestürzt ist, in dem Obst am Boden gelegen hat. Dies hat die Zeugin glaubhaft und glaubwürdig erklärt; die Kammer sieht keinen Anlaß, die Richtigkeit ihrer Erklärungen in Zweifel zu ziehen. Hat sich der Sturz der Klägerin aber in unmittelbarer Nähe einer Gefahrenzone ereignet, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass diese für den Sturz ursächlich geworden ist (vgl. OLG Köln a.a.O.).

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Die Beklagte haftet der Klägerin daher dem Grunde nach auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Allerdings muß sich die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden (§ 254 BGB) am Zustandekommen ihres Unfalles anrechnen lassen, was sich auch auf die Höhe des von der Beklagten zu zahlenden Schmerzensgeldes auswirkt.

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Wie die Zeugin L berichtet hat, hatte die Klägerin in dem Augenblick, als sie stürzte, nur Tüten in der Hand; einen Einkaufswagen, der eventuell den Blick auf den Fußboden hätte beeinträchtigen können, führte sie zu dieser Zeit nicht mit sich. Es ist allgemein bekannt, dass in Obst- und Gemüseabteilungen von Selbstbedienungsläden immer wieder Blätter oder sonstige Teile der Ware auf den Boden fallen, wenn die Kunden diese aus den Regalen nehmen, sie erforderlichenfalls verwiegen und in ihre regelmäßig mit einem Gitterboden ausgestatteten Einkaufswagen legen; zudem können von Erdfrüchten auch Sand, Erdkrumen oder Feuchtigkeit auf den Boden gelangen. Diese Umstände verlangen vom Kunden ein gesteigertes Maß an Aufmerksamkeit, wenn er sich in entsprechenden Bereichen eines derartigen Geschäftes aufhält. Der Kunde ist gehalten, dem Zustand des Bodens mehr Beachtung zu schenken und sich darüber zu vergewissern, ob er sich in einem sicheren Zustand befindet. Diese Erwägungen führen bei Stürzen von Kunden in Obst- und Gemüseabteilungen von Selbstbedienungsgeschäften im Regelfall dazu, dass ihnen ein Mitverschuldensvorwurf zu machen ist (vgl. OLG Köln a.a.O.); im Streitfall bemisst die Kammer den Anteil der Klägerin auf 50 %, weil nach den Angaben ihrer Tochter davon auszugehen ist, dass eine Sichtbehinderung durch einen Einkaufswagen nicht vorgelegen hat.

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Die Höhe des ausgleichspflichtigen Sachschadens beläuft sich - unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens der Klägerin - auf 1.414,40 €.

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Gegen die von der Klägerin geltend gemachten Fahrtkosten für ihre Versorgung im Krankenhaus (91,11 €) und die Telefonkosten im Krankenhaus (30,68 €) hat die Beklagte Einwände nicht vorgebracht; gleiches gilt für den Eigenanteil der Klägerin an den ihr verordneten Stützstrümpfen (22,82 €), am Transport ins Krankenhaus (12,78 €), für die Kosten der Fahrten zur Krankengymnastik (13,80 €) und der Zuzahlung für die Krankengymnastik (20,81 €).

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Die Kosten der Anschaffung von zwei Jogginganzügen in Höhe von 74,64 € kann die Klägerin hälftig ansetzen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin diese Kleidungsstücke ohne den in Rede stehenden Unfall nicht angeschafft haben würde; andererseits muß sich die Klägerin die Möglichkeit anrechnen lassen, diese Kleidungsstücke auch nach Abschluß ihrer Behandlung tragen zu können (§ 287 ZPO).

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Keinen Anspruch hat die Klägerin dagegen hinsichtlich des von ihr gezahlten Eigenanteils für die stationäre Krankenhausbehandlung. Der gezahlte Betrag von 113,00 € entspricht einem Tagessatz von ca. 5,00 €. Ihm stehen ersparte Aufwendungen im Rahmen der privaten Haushaltsführung in mindestens gleicher Höhe gegenüber (§ 287 ZPO), die sich die Klägerin schadenmindernd anrechnen lassen muß.

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Hinzukommt der Verdienstausfall in geltend gemachter Höhe mit - unstreitig - 541,89 €.

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Schließlich hat die Klägerin Anspruch darauf, dafür entschädigt zu werden, dass sie infolge ihrer Verletzung die ihr als Unterhaltsbeitrag obliegende Hausarbeit nicht hat leisten können. Die Kammer schätzt den täglichen Aufwand an Hausarbeiten in einer von 2 Personen bewohnten Wohnung von 70 qm nebst zugehörigem Garten von 240 qm auf insgesamt 4 Stunden (§ 287 ZPO) und die Netto-Kosten einer (fiktiven) Haushaltshilfe auf 8,00 € pro Stunde.

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Hieraus ergibt sich - in Verbindung mit den Feststellungen des Sachverständigen Dr. M, denen die Kammer folgt - für die Zeit vom 17. September 2001 bis zum 06. Januar 2002 ein Entschädigungsbetrag von 2.057,60 €.

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Wie der Sachverständige Dr. M überzeugend ausgeführt hat, sind der Wadenbeinkopfbruch rechts, die Distorsion des oberen Sprunggelenkes rechts und die Unterschenkelvenenthrombose der Klägerin folgenlos ausgeheilt; verblieben sind als Unfallfolgen eine geringe Lockerung des Kapsel-Bandapparates an Innen- und Außenseite des rechten Kniegelenkes, diskret vergröberte Konturen an der Streckseite des rechten Kniegelenkes, reizlose Operationsnarben am Becken und am rechten Knie sowie eine diskrete Kalksalzminderung im Bereich des rechten Kniegelenkes. Das darüber hinaus geltend gemachte Vorliegen einer unfallbedingten posttraumatischen Gonarthrose hat der Sachverständige demgegenüber klar verneint; zur Begründung hat er einerseits daraufhingewiesen, dass die Gegenüberstellung der Röngenbilder des rechten und des linken Knies der Klägerin signifikante Unterschiede nicht erkennen ließen, zum anderen hat der Sachverständige ausgeführt, dass die gleichmäßige Beschwielung beider Fußsohlen der Klägerin, die nahezu gleich stark ausgebildete Muskulatur ihrer unteren Gliedmaßen und schließlich auch der im wesentlichen gleiche Kalksalzgehalt beider Beine dafür spreche, dass beide Beine gleichmäßig belastet werden können und auch belastet werden. Dem tritt die Kammer bei, auch wenn der die Klägerin behandelnde Arzt Dr. G in seinem Gutachten für die BfA (Bl. 169 ff.d.A.) hinsichtlich ihres rechten Knies eine posttraumatische Gonarthrose diagnostiziert hat. Zu Recht hat der Sachverständige Dr. M insoweit darauf hingewiesen, dass Dr. G - anders als er selbst - einen Vergleich beider Kniegelenke nicht vorgenommen habe. Da der Vergleich seitengleiche Verhältnisse ergeben habe, sei, so der Sachverständige M, die Diagnose einer posttraumatischen Gonarthrose rechts nicht gerechtfertigt.

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Vor dem Hintergrund der Feststellungen des Sachverständigen Dr. M ist die Klägerin in der Zeit vom 17. September 2001 bis 08. Oktober 2001 zu 100 %, danach für 22 Tage zu 60 %, sodann für 31 Tage zu 50 %, für weitere 31 Tage zu 20 % und in der Zeit vom 01. bis 0. Januar 2002 zu 20 % außerstande gewesen, einer Tätigkeit im Haushalt nachzugehen. Ausgehend von dem o.g. Schätzwerten ergibt sich hieraus ein Entschädigungsbetrag von 2.057,60 € (704,00 + 422,40 + 496,00 + 396,80 + 38,40 €).

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Insgesamt beläuft sich der Sachschaden der Klägerin danach auf 2.828,80 €; aufgrund des anzunehmenden hälftigen Mitverschuldens kann die Klägerin hiervon 1.414,40 € ersetzt verlangen.

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Daneben steht der Klägerin Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu. Bei dessen Bemessung hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass die Klägerin sich aufgrund ihres Unfalles einer mehrwöchigen stationären Heilbehandlung hat unterziehen müssen; ferner war zu berücksichtigen, dass aufgrund einer Gelenkspiegelung im Oktober 2002 für zwei Monate eine weitere Behinderung der Klägerin von 50 % anzusetzen ist (vgl. Ergänzungsgutachten des Sachverständigen M vom 31. März 2003 (Bl. 114 ff.d.A.). Andererseits ist nach den Feststellungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass die unfallbedingten Verletzungen im wesentlichen ausgeheilt sind. Unter Berücksichtigung des hälftigen Mitverschuldens der Klägerin erscheint deshalb ein Schmerzensgeld von 2.500,00 € als notwendig, aber auch ausreichend.

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Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus den §§ 286, 288 BGB.

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Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig, § 256 ZPO, weil die Klägerin schon aus Gründen der Verjährungshemmung ein Interesse an der begehrten Feststellung hat und künftige Schäden jedenfalls möglich sind. Die Feststellungsklage ist darüber hinaus - im zuerkannten Umfang - begründet, weil die vom Sachverständigen Dr. M diagnostizierten Dauerfolgen, insbesondere die Lockerung des Kapsel-Bandapparates an der Innen- und Außenseite des rechten Kniegelenkes der Klägerin Folgeschäden immerhin als möglich erscheinen lassen.

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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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Streitwert: 12.743,53 €