Pauschalreise: Abweisung von Reisemängel- und Schadensersatzansprüchen mangels Substantiierung
KI-Zusammenfassung
Der Reisende verlangte nach Hotelwechseln und vorzeitiger Rückreise Rückzahlung des Reisepreises sowie Schadensersatz wegen behaupteter Reisemängel. Das LG hielt die Anspruchsanmeldung trotz zunächst fehlender Originalvollmacht durch fristgerechtes Nachreichen für wirksam. In der Sache scheiterten sämtliche Ansprüche, weil die behaupteten Mängel in Art, Umfang und Dauer nicht hinreichend konkret dargelegt wurden und teils nur Reiseunannehmlichkeiten bzw. ortsübliche Beeinträchtigungen betrafen. Der Einspruch gegen das klageabweisende Versäumnisurteil blieb erfolglos; das Versäumnisurteil wurde aufrechterhalten.
Ausgang: Einspruch ohne Erfolg; klageabweisendes Versäumnisurteil mangels substantiiert dargelegter Reisemängel aufrechterhalten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anspruchsanmeldung nach § 651g Abs. 1 BGB a.F. ist trotz zunächst fehlender Originalvollmacht wirksam, wenn die Vollmacht innerhalb der Ausschlussfrist unter konkreter Bezugnahme auf die Anmeldung nachgereicht wird und dadurch der Schutzzweck von § 174 BGB und § 651g BGB a.F. gewahrt bleibt.
Für das Vorliegen von Reisemängeln trägt der Reisende die Darlegungs- und Beweislast; er hat Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung durch Tatsachenvortrag substantiiert darzulegen, bloße Wertungen und pauschale Rügen genügen nicht.
Eine Selbstabhilfe nach § 651c Abs. 3 BGB setzt das Vorliegen eines Reisemangels voraus; ist ein Mangel nicht feststellbar, besteht kein Anspruch auf Erstattung eigenmächtig veranlasster Ersatzunterbringungskosten.
Ein Hotelwechsel ist nur dann als Abhilfemaßnahme im Sinne von § 651c Abs. 2 BGB anzusehen, wenn er zur Mängelbeseitigung erfolgt; erfolgt der Wechsel auf Kundenwunsch, besteht regelmäßig kein Anspruch auf Erstattung eines hierfür gezahlten Aufpreises.
Eine Kündigung nach § 651e BGB und Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (§ 651f Abs. 2 BGB) setzen eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus; bloße Reiseunannehmlichkeiten und ortsübliche Beeinträchtigungen genügen hierfür nicht.
Tenor
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 06.06.2001 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.
Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 2.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen inländischen Bank oder Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche auf Schadenersatz anläßlich einer Pauschalreise geltend.
Er buchte über das S GmbH eine Flugpauschalreise für vier Personen für den Zeitraum vom 24. 12. 2000 bis 07. 01. 2001 in das Hotel Min P in xx zu einem Reisepreis von 5.950,00 DM. Reiseveranstalterin war die Beklagte.
Nach der Ankunft im Hotel M und einer ersten Besichtigung der Anlage checkte der Kläger zunächst für eine Nacht in das benachbarte Hotel P ein. Er verblieb mit seiner Familie auch noch eine weitere Nacht in diesem Hotel. Nach einem Gespräch mit der örtlichen Reiseleitung am 25. 12. 2000 wechselte der Kläger am 26. 12. 2000 in das Apart Hotel Albatros. Die örtliche Reiseleitung füllte einen Umbuchungs/Beanstandungsvordruck der Beklagten aus, in dem es bei den Gründen für den Hotelwechsel wörtlich heißt:
"Hotelwechsel auf Kundenwunsch".
Der Kläger flog dann bereits am 30. 12. 2000 nach Deutschland zurück. Mit Schreiben vom 12. 01. 2001 - bei der Beklagten am 15. 01. 01 eingegangen - meldete der Rechtsanwalt des Klägers Reisemängel an. Die Beklagte wies die geltend gemachten Ansprüche - mit Hinweis auf die fehlende Originalvollmacht - mit Schreiben vom 17.01.2001 zurück. Diese reichte der Rechtsanwalt des Klägers mit Schreiben vom 19.01.2001 nach, inhaltlich bezugnehmend auf das Schreiben vom 12.01.2001. Die Beklagte machte dem Kläger am 01.03.2001 ein Vergleichsangebot, das von ihm zurückgewiesen wurde.
Der Kläger hat vorgetragen:
Die Beklagte habe den Eingang des Schreibens vom 12. 01. 01 mit Telefax vom 17.01.01 bestätigt. Die Originalvollmacht sei vom Prozeßbevollmächtigten sofort nachgereicht worden. Außerdem habe die Beklagte mit Schreiben vom 01.03.2001 angezeigt, daß sie zu einer Teilregulierung bereit sei. Die jetzige Berufung auf die fehlende Originalvollmacht sei deshalb als Verstoß gegen § 242 BGB zu werten.
Das ursprünglich gebuchte Hotel sei nicht renoviert und unsauber gewesen. Er habe dort mit den Mitreisenden nicht eine Nacht verbringen können. Er habe nach seiner Ankunft um 10:30 Uhr noch 2 1 /2 Stunden warten müssen, bevor das gebuchte Zimmer bezugsfertig gewesen sei. Das Zimmer sei unsauber gewesen. Sowohl in der Foyertoilette als auch in der Zimmertoilette seien die Kacheln lose gewesen. Ebenfalls sei überall Schimmel vorhanden und das zugeteilte Zimmer feucht gewesen. Andere Hotelgäste seien dann auch in Gummistiefeln und mit den Worten: "Alles Schrott, hier ist alles naß, feucht und klamm, nichts ist frisch renoviert" auf den Kläger zugekommen.
Die Reiseleitung sei am 24. 12. 2000 nicht erreichbar gewesen, so daß er sich selbst um eine Ersatzübernachtung habe kümmern müssen. Die Reiseleitung habe dann auch zugegeben, daß das Hotel renovierungsbedürftig sei. Sie sei dem Abhilfeverlangen des Klägers durch Verlegung in das Apart Hotel A nachgekommen. Auch das dann bezogene Apart Hotel A sei in verschiedener Hinsicht mangelhaft gewesen. Die Zimmer seien hellhörig gewesen. Der Warmwasserbehälter für die Dusche habe nicht ausgereicht. Im Zimmer sei nur ein Doppelbett gewesen, obwohl für 4 Personen gebucht worden sei. Es sei aber nur ein Kinderbett zugestellt worden, das andere Kind habe auf zwei zusammengeschobenen Sofas nächtigen müssen. Die Betten seien nicht täglich gemacht worden und die Zimmer nicht adäquat gesäubert worden, so daß sich überall Schmutz befunden habe. Die Zimmer seien insgesamt renovierungsbedürftig gewesen, Schimmelflecken habe man im Bad und im Kühlschrank gefunden. Der Speisesaal sei ein im Keller gelegener Raum gewesen, in den Tageslicht nur durch die Notausgangstür habe eindringen können. Das Essen selbst sei unzumutbar und ungenießbar gewesen, Warmspeisen seien kalt und die Auswahl der Gerichte geringfügig gewesen. Der Fisch sei total verkocht gewesen und der Kaffee habe nach Chlor geschmeckt. Schließlich sei das Kinderplantschbecken, da das Wasser viel zu kalt gewesen sei, für die Kinder nicht nutzbar gewesen.
Er habe mit den Mitreisenden aus diesen Gründen den Urlaub wegen unzumutbarer Verhältnisse vorzeitig abbrechen müssen.
Folgende Positionen seien demgemäß zu erstatten:
Reisepreis i. H. v. 5.950,00 DM
Unterbringung im Hotel B i. H. v. 1.310,35 DM
Aufpreis Hotel A i. H. v. 755, 60 DM
Rückflug-Umbuchungskosten: 200,00 DM
Taxikosten: 50,00 DM
allgemeine Kostenpauschale: 50,00 DM
entgangene Urlaubsfreuden: 2.000,00 DM,
also insgesamt 10.315,95 DM.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.315,95 DM nebst 10% Zinsen seit dem 21. 01. 2001 zu zahlen.
Antragsgemäß hat das Gericht am 06.06.2001 ein Versäumnisurteil erlassen, durch das die Klage abgewiesen worden ist. Gegen dieses Versäumnisurteil, das dem Kläger am 12.06.2001 zugestellt worden ist, hat dieser mit einem am 18.06.2001 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil vom 06.06.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.315,95 DM nebst 10% Zinsen seit dem 21.01.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 06.06.2001 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Die Anmeldung der Reisemängel sei nicht rechtswirksam erfolgt, da der Prozeßbevollmächtigte eine Originalvollmacht nicht beigefügt habe. Es bestehe im übrigen keine Verpflichtung, unwirksame Reisemängelanmeldungen aufzubewahren.
Die Reiseleitung sei auch am 24. 12. 00 erreichbar gewesen, so daß eine eigenmächtige Ersatzbuchung im Hotel B unzulässig gewesen sei. Die Beanstandungen des Klägers seien zum einen mit landestypischen Besonderheiten zu erklären. Sie seien auch zum größten Teil nicht substantiiert. Außerdem sei die Umbuchung in das Apart Hotel A auf Wunsch des Klägers erfolgt, der Standard im ursprünglich gebuchten Hotel sei ausreichend und nicht zu bemängeln gewesen. Ein einwandfreies Zimmer habe jedenfalls im Hotel M jederzeit für den Kläger und seine Familie zur Verfügung gestanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch (§§ 338 ff. ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.
Der geltend gemachte Klageanspruch i.H.v. insgesamt 10.315,95 DM steht dem Kläger nicht zu.
Er hat keinen Anspruch auf Zahlung von 1.310,35 DM gem. § 661 c Abs. 3.
Ein Anspruch auf Zahlung von 855,60 DM gem. § 812 Abs. 1, S. 1, 1. Fall BGB besteht ebenfalls nicht. Der Kläger kann auch nicht die Rückzahlung des Reisepreises i.H.v. 5.950,-- DM gem. §§ 651 e Abs. 3 und 4 i.V.m. 651 c Abs. 1 BGB verlangen.
Er hat des weiteren keinen Anspruch auf Erstattung der Umbuchungskosten in einer Gesamthöhe von 200,-- DM gem. § 651 e Abs. 4, S. 2 BGB.
Ein weitergehender Schadenersatzanspruch gem. § 651f Abs. 1 BGB i.H.v. 2.000,-- steht dem Kläger ebenfalls nicht zu.
I.
Allerdings ist die Klage nicht bereits wegen einer unwirksam erfolgten Anspruchsanmeldung (§ 651 g Abs. 1, S. 1 BGB a. F. i.V.m. § 174, S. 1 BGB in entsprechender Anwendung) unbegründet.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Anspruchsmeldung des Klägers rechtswirksam erfolgt. Der Klägervertreter hat die fehlende Originalvollmacht innerhalb der Frist des § 651 g Abs. 1 BGB a. F. unter Bezugnahme auf die Anspruchsanmeldung und die Höhe des Zahlungsanspruchs nachgereicht. Dies ist ausreichend. Das Interesse des Reiseveranstalters möglichst zügig nach Beendigung der Reise Klarheit darüber zu haben, ob aus Reisemängeln Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden, ist ausreichend geschützt, ebenso wie das Interesse des Erklärungsempfängers, an dem Nachweis der Bevollmächtigung. Der Schutzzweck des § 174 ist nämlich erfüllt. Bei einseitigen Rechtsgeschäften ist die Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig (§ 180 BGB). Der Erklärungsempfänger hat deshalb ein dringendes Interesse daran festzustellen, ob der ihm gegenüber Handelnde bevollmächtigt ist oder nicht. § 174 BGB ermöglicht somit dem Erklärungsempfänger "klare Verhältnisse" zu schaffen.
Diese "klaren Verhältnisse" konnten hier aber auch noch durch das Nachreichen der Originalvollmacht geschaffen werden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wußte die Beklagte, daß der Klägervertreter ordnungsgemäß bevollmächtigt ist.
Auch der Schutzzweck des § 651 g BGB ist erfüllt. Die rechtzeitige Anmeldung von Gewährleistungsansprüchen bezweckt, dem Reiseveranstalter Schwierigkeiten bei der Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit seiner Leistung und bei Durchsetzung von Regreßansprüchen gegen Leistungsträger soweit wie möglich zu ersparen. Ob und in welchem Umfang Beanstandungen eines Reisenden berechtigt sind, wird sich häufig nur in einer vergleichsweisen kurzen Zeitspanne überprüfen lassen.
Wenn wie hier die Originalvollmacht unter konkreter Bezugnahme auf den bereits vorgetragenen Sachverhalt und unter nochmaliger Angabe der Höhe des Zahlungsverlangens abgegeben wird, so wird hierdurch diesem Zweck genüge getan. Die Beklagten hat vorliegend auch nicht geltend gemacht, sie habe die Anspruchsanmeldung bereits entsorgt, sondern trägt nur vor, daß grundsätzlich keine Aufbewahrungspflicht bestehe. Wenn sich die ursprüngliche Anspruchsanmeldung aber noch in ihren Unterlagen befindet und das neue Schreiben - vorgelegt wenige Tage später - hierauf Bezug nimmt, so ist für die Beklagte möglich und zumutbar diese beiden Schreiben zusammenzuführen, so daß insgesamt eine wirksame Anspruchsanmeldung i.S.d. § 651 g BGB a. F. vorliegt. Bei einem solchen Sachverhalt ist die Forderung nach einer erneuten Anspruchsanmeldung mit wiederholter Mängelauflistung eine bloße Förmelei.
II.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Selbstabhilfekosten, da die Voraussetzungen für eine Selbstabhilfe i.S.d. § 651 c Abs. 3 BGB nicht vorliegen.
Der Anspruch des Klägers gem. § 651 c Abs. 3 BGB auf Zahlung der Übernachtungskosten für das Hotel B setzt voraus, daß ein Reisemangel i.S.d. § 651 c Abs. 1 BGB vorhanden ist. Reisemängel, die zu einem Abhilfeanspruch führen, können jedoch nicht festgestellt werden. Für das Vorliegen des Reisemangels trägt der Reisende die Darlegungs- und Beweislast, da es sich um einen anspruchsbegründende Tatsache handelt. Der Reisende muß Art, Umfang und Dauer des Mangels konkret darlegen. Nicht ausreichend sind pauschale Angaben und allgemeine Rügen. Art, Umfang und Dauer des Reisemangels sind daher substantiiert vorzutragen. Allgemeine Floskeln reichen nicht aus. Der Reisende darf insofern auch keine Wertungen vornehmen, sondern muß Tatsachen vortragen (vgl. Führich, Reiserecht, 3. Auflage, § 7, Rz. 248).
Dementsprechend kann der Kläger mit den geltend gemachten Mängeln, das Hotel M betreffend, nicht gehört werden, weil er - trotz entsprechender und zutreffender Rüge der Beklagten - der Substantiierungspflicht nicht nachgekommen ist, § 138 Abs. 1 ZPO.
1. Sauberkeit des Zimmers:
Der Kläger trägt nicht vor, in welchem Umfang die Reinigung angeblich nicht ordnungsgemäß war. Insoweit rügt die Beklagte zu Recht, zu einer substantiierten Darlegung eines Reisemangels gehöre die Angabe des Klägers, "worin dieser genau einen Reisemangel erkannt haben will". Nur so kann überhaupt überprüft werden, ob der Kläger lediglich sein subjektives Sauberkeitsempfinden als Maßstab anlegt oder ob es sich um objektiv unhygienische Zustände gehandelt hat.
2. Schimmelbildung:
Grundsätzlich muß in südlichen Ländern, zu denen auch Spanien gehört, mit Schimmelbildung in Naßräumen gerechnet werden (AG Stuttgart, RRa 1996, 202, 202). Dies hat auch der Beklagtenvertreter in seinem Schriftsatz vom 13.03.2001 zum Ausdruck gebracht. Ebenfalls wurde mit gleichem Schriftsatz auch auf die mangelnde Substantiierung hingewiesen. Bei dieser Sachlage hätte der Kläger das konkrete Ausmaß der Schimmelbildung vortragen müssen. Die pauschale Behauptung ist jedenfalls nicht ausreichend.
3. Feuchtigkeit und Zustand der Kacheln:
Die gleichen Erwägungen geltend auch für den Vortrag bezüglich der Feuchtigkeit und den Zustand der Kacheln. Der Kläger macht geltend, man habe den Eindruck gehabt, sämtliche Kacheln würden gleich von der Wand fallen. Dies ist eine persönliche Wertung, die der Beweiserhebung nicht zugänglich ist. Der Vortrag zur Feuchtigkeit ist ebenfalls zu pauschal, auch hier hätte der Kläger das genaue Ausmaß und auch den Umfang detailliert darlegen müssen.
4. Bezugszeitpunkt des Zimmers:
Daß das Hotelzimmer zum Zeitpunkt der Ankunft (10:30 Uhr) noch nicht hergerichtet war, ist kein Mangel, sondern eine im Zeitalter des Massentourismus hinzunehmende bloße Reiseunannehmlichkeit. Es ist eine offenkundige Tatsache, § 291 ZPO, daß Hotelzimmer zumeist nicht vor der Mittagszeit bezugsfertig sind. Dies ergibt sich bereits daraus, daß Hotelzimmer am Abreisetag häufig bis 10:00 Uhr - spätestens jedoch bis 12:00 Uhr - zu räumen sind, damit sie für nachfolgende Gäste hergerichtet werden können. Dies ist allgemein üblich und häufig auch durch an der Rezeption angeschlagene Tafeln sichtbar für die Reisegäste, die sich an die "check-in" und "check-out- Zeiten" halten müssen, um nicht der Gefahr ausgesetzt zu sein, für eine weitere Übernachtung wegen verspäteten Auszugs zahlen zu müssen.
Da der Kläger bereits Reisemängel nicht substantiiert vorgetragen hat, kam es auf die Frage, ob die örtliche Reiseleitung erreichbar war, nicht an.
Im übrigen sind die geltend gemachten Kosten auch übersetzt. Der Kläger könnte nämlich nur die Kosten für die Übernachtung und die gebuchte Pensionsart gelten machen. Er macht aber - wie sich aus der Rechnung des Hotels B ergibt - zugleich Kosten für Mietsafe, Getränke an der Poolbar und Getränke aus der Minibar geltend.
III.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des Aufpreises für das Hotel Albatros i.H.v. 755,60 DM. Notwendige Voraussetzung ist, daß es sich bei dem Umzug in dieses Hotel um eine Abhilfemaßnahme i.S.d. § 651 c Abs. 2 BGB gehandelt hat. Nur dann kann der Kläger den gezahlten Aufpreis gem. § 812 Abs. 1, S. 1, 1. Fall BGB zurückverlangen (Führich, a.a.O., § 7, Rz. 239), da eine Abhilfe grundsätzlich kostenlos ist (vgl. nur LG Hannover, NJW-RR 1987, 496 ff.).
Der Umzug in das Hotel A stellte aber keine Abhilfe dar. Zum einen ist auf dem Umbuchungs-/Beanstandungsprotokoll ausdrücklich vermerkt, daß der Hotelwechsel auf eigenen Wunsch stattfand (Bl. 66 d. A.). Diese - vom Reiseleiter gefertigte Erklärung - hat der Kläger durch seine Unterschrift auch bestätigt. Gegen den Vortrag des Klägers, es habe sich bei dem Umzug um eine Abhilfemaßnahme gehandelt, spricht auch die - eingangs bereits erwähnte - grundsätzliche Kostenlosigkeit der Abhilfemaßnahme. Zum anderen liegt auch ein Reisemangel, der Voraussetzung des Rechts auf Abhilfe ist, nicht vor. Der Kläger hat - wie bereits unter II. ausgeführt - solche Reisemängel nicht substantiiert dargelegt.
Dementsprechend kann der Kläger auch nicht den Ersatz der Taxikosten i.H.v. 50,-- DM und die Zahlung einer allgemeinen Kostenpauschale i.H.v. 50,-- DM verlangen. Da es sich hierbei nicht um Kosten der Abhilfemaßnahme handelt, hat sie die Beklagte auch nicht in entsprechender Anwendung der §§ 633 Abs. 2, 476 a BGB zu tragen.
IV.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises gem. § 651 e Abs. 3 und 4 BGB und Zahlung der Rückflugkosten i.H.v. 200,-- DM gem. § 651 e Abs. 4, S. 2 BGB. Der Kläger hat die Anspruchsvoraussetzungen - Vorliegen eines erheblichen Reisemangels - nicht substantiiert vorgetragen, § 138 Abs. 1 ZPO.
Das Gericht konnte - unabhängig von der Frage, ob bezüglich der Unterbringung im Aparthotel Albatros überhaupt Gewährleistungsansprüche bestehen - keine Mängel feststellen, die eine Kündigung nach § 651 e BGB rechtfertigen.
Bezüglich der Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast wird auf die unter II. gemachten Ausführungen verwiesen. Auch vorliegend gilt, daß der Reisende, der wegen Reisemängeln den Reisevertrag kündigt, die einzelnen Mängel so bestimmt bezeichnen muß, daß das Gericht die Abweichungen von der geschuldeten Reiseleistung erkennen kann. Allgemeine Wertungen reichen deshalb zur Darlegung von Mängeln nicht aus (AG Kleve, RRa 1998, 346, 346). Auch der angebotene Zeugenbeweis ersetzt eine substantiierte Darlegung nicht. Die Vernehmung der Zeugen wäre ein Ausforschungsbeweis. Des weiteren ist das Kündigungsrecht nicht bei jedem Mangel der in § 651 c bezeichneten Art gegeben, sondern die mangelhafte Reiseleistung muß zu einer erheblichen Beeinträchtigung der gesamten Reise führen. Der Mangel muß daher ein besonderes Gewicht haben (Führich, a.a.O., § 10, Rz. 311). Ebenfalls ist bei Störungen der Reiseleistungen immer zu fragen, ob es sich hierbei um einen Fehler der Reiseleistung handelt oder ob lediglich eine Reiseunannehmlichkeit vorliegt, die im Zeitalter des Massentourismus entschädigungslos hinzunehmen ist (AG Kleve, RRa 1998, 138, 138). Gerade im Ausland spielt dabei der Maßstab der Ortsüblichkeit eine andere, gewichtigere Rolle (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 887).
Der Kläger kann dementsprechend mit den Mängeln, das Zimmer betreffend, nicht gehört werden.
a. Hellhörigkeit:
Die Bauweise in südlichen Ländern kann nicht mit den nord- und mitteleuropäischen Standards verglichen werden, so daß mit einer gewissen Hellhörigkeit ohnehin zu rechnen ist. Daß das Maß des danach Hinzunehmehnden im vorliegendem Fall überschritten wäre, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht.
b. Warmwasservorrat der Dusche:
Der Vortrag, der Warmwasservorrat sei nicht ausreichend für ein angenehmes Duschen gewesen, ist eine Wertung. Was der Kläger unter " angenehmem Duschen" versteht, teilt er nicht mit. Ohnehin ist unklar, ob die Unterkunft des Klägers über einen gesonderten Warmwasserbehälter verfügte; der Kläger trägt hierzu nicht konkret vor, die Beklagte führt lediglich aus, was auf Lxy üblich sei, ohne direkt auf die Anlage "A" einzugehen. Demnach bleibt die Möglichkeit offen, daß diese Anlage, wie bekanntlich viele andere Anlagen auch, über eine zentrale Warmwasserversorgung verfügt. Daß sich bei solchen Anlagen in Spitzenzeiten Engpässe ergeben könnnen, ist gerichtsbekannt. Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger, was nicht geschehen ist, im einzelnen angeben müssen, wann die von ihm beschriebene Unzuträglichkeiten beim Duschen aufgetreten sein sollen. Ohne entsprechendem Vortrag ist wiederum nicht zu erkennen, daß die Grenze des entschädigungslos Hinzunehmenden überschritten gewesen wäre, erst recht ist ein zur Kündigung berechtigender Reisemangel nicht feststellbar.
c. Fehlendes zweites Kinderbett:
Ein Mangel ist insoweit nicht zu erkennen. Die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder (Bl. 41 d. A.) zeigen, daß in der Unterkunft des Klägers zumindest zwei Sofas mit einer Breite von jeweils ca. 2 Metern vorhanden gewesen sind, die augenscheinlich - jedenfalls für Kinder - jedes für sich ausreichend Platz zum Schlafen geboten haben. Daß die Beklagte Weitergehendes geschuldet hätte - in Mehrpersonenunterkünften ist die Unterbringung eines Teils der Reisenden, auch dies ist gerichtsbekannt, auf sogenannten Schlafsofas durchaus gebräuchlich - ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht.
d. Unzureichende Reinigung des Zimmers:
Der Kläger trägt auch bezüglich dieses Mangels nicht vor, inwieweit das - streitige - nicht tägliche Bettenmachen und Säubern eine erhebliche Beeinträchtigung der Reiseleistung darstellt. Des weiteren hätte der Kläger auch vortragen müssen, wann keine Reinigung des Apartments erfolgte. Zu pauschal ist auch der Vortrag, daß Zimmer sei während der gesamten Zeit schmutzig, verdreckt und renovierungsbedürftig gewesen. Der Kläger hätte konkret darlegen müssen, in welchem Umfang die Reinigung angeblich nicht ordnungsgemäß war. Insoweit rügt die Beklagte zu recht, zu einer substantiierten Darlegung gehöre die Angabe des Klägers, "worin dieser genau einen Reisemangel erkannt haben will".
e. Schimmelbildung und Rost:
Der Vortrag zu der Schimmel- und Rostbildung ist ebenfalls nicht substantiiert. Der Kläger hätte genau darlegen müssen, in welchem Umfang es zu einer Schimmelbildung im Kühlschrank gekommen ist. Die zu der Gerichtsakte gereichten Photographien reichen jedenfalls nicht aus, um erkennen zu können, daß die Grenze der ortsüblichen Beeinträchtigung bereits überschritten ist. Es sei insofern auch noch einmal darauf hingewiesen, daß in südlichen Ländern eine gewisse Schimmelbildung in Naßzellen als ortsübliche Beeinträchtigung zu werten ist (AG Stuttgart, RRa 1996, 202, 202).
f. Zustand der Handtücher und des Geschirrs:
Ebenfalls nicht ausreichend substantiiert ist der Vortrag zu den Handtüchern und dem Geschirr. Dieser Vortrag ist zu pauschal. Der Kläger hätte auch hier Art und Umfang der Mängel konkret darlegen müssen.
2.
Der Kläger kann auch mit den vorgetragenen Mängeln, die Mahlzeiten und die Situation im Speisesaal betreffen, nicht gehört werden.
a. Speisen:
Soweit der Kläger vorträgt, das Essen sei insgesamt nicht genießbar gewesen und die Auswahl an Speisen geringfügig, ist dies lediglich die Wiedergabe einer subjektiven Wertung, die mangels Angabe konkreter Tatsachen nicht nachvollziehbar ist (vgl. auch LG Düsseldorf, MDR 1993, 212, 212). Dies gilt auch für den Vortrag, der Kaffee habe nach Chlorwasser geschmeckt und die Spiegeleier seien fast roh gewesen. Das gleiche gilt für den Vortrag der Fisch sei stets zerkocht gewesen und der Salat habe im Wasser geschwommen. Die Kammer sieht sich außerstande, diesem Vortrag zu entnehmen, weshalb das Essen schlecht gewesen sein soll. Wenn ein Fisch zerkocht aussieht, ist hierin kein Mangel zu sehen, wenn er gleichwohl schmeckt. Daß letzteres nicht der Fall gewesen war, wird nicht vorgetragen. Bezüglich der Temperatur des Essens ist darauf hinzuweisen, daß Speisen in südlichen Ländern nicht so heiß serviert werden, wie es hier zu Lande üblich ist. Es handelt sich hierbei um einen ortsübliche Beeinträchtigung. Das Auffinden von Marienkäfer in einem Salat ist als Reiseunannehmlichkeit zu werten. Aufgrund des großen Umfangs an zuzubereitenden Speisen, können auch einmal Unzulänglichkeiten auftreten, wie in den Salat gefallene Marienkäfer. Der Kläger hat nicht vorgetragen, daß es sich hierbei um einen Dauerzustand gehandelt hat. Als Reisemangel der Verpflegung käme demnach allenfalls in Betracht, daß das Frühstücksbrot hart gewesen sein sollen. Die hierdurch gegebene Beeinträchtigung ist jedoch so gering, daß dies allein keine objektiv erhebliche Beeinträchtigung der Reise darstellt.
b. Geschirr und Tische:
Der Vortrag bezüglich des Geschirrs ist zu pauschal. Der Kläger hätte näher darlegen müssen, in welcher Form das Geschirr unsauber gewesen ist. Ebenso verhält es sich mit dem Vortrag zu den dreckigen Tischen.
c. Speisesaal:
Die Lage des Speisesaals ist kein Reisemangel. Eine bestimmte Lage des Speisesaals war dem Kläger weder vertraglich zugesichert noch kann hierin ein Fehler i.S.d. § 651 c BGB gesehen werden. Letzteres wäre nur der Fall, wenn die vertraglich vereinbarte Soll-Beschaffenheit von der Ist-Beschaffenheit des Speisesaals negativ abweicht. Der Vortrag, es seien zuwenig Plätze vorhanden gewesen, ist ebenfalls nicht substantiiert. Der Kläger hat nicht vorgetragen, welche Nutzungsbeeinträchtigung sich hieraus für ihn ergeben hat. Ebenfalls ist darauf hinzuweisen, daß in großen Mittelklassehotels mit bestimmten Wartezeiten beim Essen zu rechnen ist und dies als Reiseunannehmlichkeit zu werten ist. Das die Grenze zum Reisemangel bereits überschritten ist, hat der Kläger nicht vorgetragen.
d. Service:
Wenn der Kläger vorträgt, daß Personal sei nicht freundlich gewesen, so ist dies eine Wertung, die der Beweiserhebung nicht zugänglich ist. Der Vortrag, das Personal sei ungeschult und habe einfachste Tischregeln nicht beherrscht, ist zu pauschal, der Kläger hätte auch hier konkret vortragen müssen, in welcher Weise der Service nicht ordnungsgemäß war.
3. Außensituation:
Der Vortrag, das Wasser des Kinderplanschbeckens habe eine zu geringe Temperatur gehabt, ist ebenfalls nicht substantiiert. Der Kläger hätte auch hier Tatsachen vortragen müssen. Der Vortrag ist eine Wertung, die der Beweiserhebung nicht zugänglich ist.
V.
Der Kläger hat des weiteren auch keinen Anspruch auf Schadenersatz gem. § 651 f Abs. 2 BGB wegen entgangener Urlaubsfreuden. Die Reise war weder vertan noch erheblich beeinträchtigt. Grundsätzlich ist von einer Beeinträchtigung auszugehen, die einen Anspruch aus § 651 f Abs. 2 BGB rechtfertigen würde erst auszugehen, wenn die Minderungsquote 50% und mehr beträgt (vgl. LG Frankfurt, NJW-RR 1997, 820, 820). Der Kläger hat aber keinen Reisemangel vorgetragen, der zu einer Minderung berechtigen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 10.315, 55 DM gem. § 3 ZPO, § 12 Abs. 1 GKG.