Diesel-Abgasskandal: Schadensersatz gegen Motorhersteller nach § 826 BGB
KI-Zusammenfassung
Der Käufer eines mit einem EA189-Dieselmotor ausgestatteten Pkw verlangte vom Motorhersteller Schadensersatz wegen einer unzulässigen Prüfstandserkennungs-Software. Das Gericht bejahte eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) und deren Kausalität für die Kaufentscheidung. Nach Weiterverkauf des Fahrzeugs sprach es Ersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich Verkaufserlös und Nutzungen zu. Zinsen nach § 849 BGB lehnte es ab; Annahmeverzug wurde mangels ordnungsgemäßen Angebots verneint, vorgerichtliche Anwaltskosten wurden teilweise zugesprochen.
Ausgang: Zahlung von Schadensersatz (Kaufpreis minus Nutzungen und Verkaufserlös) sowie teilweise Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zugesprochen; im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die gezielte Manipulation von Emissionswerten durch Prüfstandserkennungs-Software zur Erlangung günstiger Einstufungen und zur Beeinflussung von Kaufentscheidungen kann ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten im Sinne von § 826 BGB darstellen.
Für die haftungsbegründende Kausalität zwischen täuschendem Verhalten und Kaufentschluss genügt es, wenn der Geschädigte Umstände darlegt, die typischerweise geeignet sind, die Entschließung bei dem betreffenden Geschäft zu beeinflussen.
Trifft den Hersteller hinsichtlich interner Entscheidungsabläufe eine sekundäre Darlegungslast und bleibt ein substantiierter Vortrag aus, kann das Gericht eine Zurechnung des Handelns nach den Grundsätzen der Organ- bzw. Wissenszurechnung (§§ 31, 166 BGB) annehmen.
Ist die Naturalrestitution wegen Veräußerung der Sache nicht mehr möglich, bemisst sich der Schadensersatz grundsätzlich nach dem gezahlten Kaufpreis abzüglich des erzielten Veräußerungserlöses und der gezogenen Nutzungen (Nutzungsersatz nach Kilometerformel).
Ein Zinsanspruch nach § 849 BGB setzt eine Entziehung oder Beschädigung einer Sache bzw. einen endgültigen Verlust der Nutzbarkeit voraus; wurde der Kaufpreis durch die Nutzung des erhaltenen Gegenstands kompensiert, besteht der Anspruch nicht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.381,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2018 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger die durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 797,30 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2018 zu zahlen sowie den Kläger von weiteren außergerichtlichen Kosten i.H.v. 160,89 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 70 % und die Beklagte 30 %.
Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Für die Beklagte ist das Urteil wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils für die Beklagte beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Rubrum
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.381,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2018 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger die durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 797,30 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2018 zu zahlen sowie den Kläger von weiteren außergerichtlichen Kosten i.H.v. 160,89 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 70 % und die Beklagte 30 %.
Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Für die Beklagte ist das Urteil wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils für die Beklagte beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger erwarb am 22.12.2011 bei der Firma xy GmbH & Co. KG in Kxl einen neuen PKW Skoda Octavia 1.6 CDI zum Preis von 20.925,00 Euro. Das Fahrzeug war mit einem EA189 Dieselmotor ausgerüstet, der von der Beklagten hergestellt worden war. Mit Anwaltsschreiben vom 07.02.2018 forderte der Kläger die Beklagte – vergeblich – auf, ihm das Fahrzeug Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises abzunehmen. Hierfür setzt der Frist von zwei Wochen.
Der Kläger macht geltend:
Er habe ein mangelhaftes Fahrzeug erworben. Die Beklagte habe veranlasst, dass der eingebaute Motor in der Weise manipuliert worden sei, dass im Falle des Abgastestverfahrens die Messwerte für Stickoxide verfälscht und so die Grenzwerte der Euro-5-Norm eingehalten worden seien. Tatsächlich weise das Fahrzeug höhere Stickoxidwerte und CO2-Werte auf, als die Manipulationssoftware suggeriere.
Als Folge sei er so zu stellen, wie er stünde, wenn die Beklagte ihre Kenntnisse und Informationen zu den Abgaswerte nicht manipuliert, sondern die tatsächlichen Werte mitgeteilt hätte. In diesem Fall hätte er das Fahrzeug nicht erworben und weiter über den Kaufpreis verfügen können.
Am 02.02.2019 veräußerte der Kläger das Fahrzeug bei einer Laufleistung von 120.000 km für 4.500,-- €. Diesen Betrag sowie eine Nutzungsentschädigung i.H.v. 7.174,29 € lässt sich der Kläger, der zunächst die Anträge angekündigt hat,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.976,32 € nebst Zinsen i.H.v. 4 % aus einem Betrag von 20.925,00 Euro seit den 22. Dezember 2011 bis zum 21.11.2018 sowie i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges der Marke Skoda vom Typ Octavia 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer TMBCTxxxxxxxxxxx8 nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz Schein, Kfz-Brief und Serviceheft;
2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm Schadenersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs der Marke Skoda vom Typ Octavia 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer TMBCTxxxxxxxxxxx8 durch die Beklagte resultieren;
3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in den vorgenannten Anträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befinde;
auf seinen Schaden anrechnen.
Der Kläger beantragt daher nunmehr,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.750,71 € nebst Zinsen i.H.v. 4 % aus einem Betrag i.H.v. 20.925,00 € seit dem 22. Dezember 2011 bis zum 21.11.2018 sowie i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages i.H.v. 4.500,00 €;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem vorgenannten Klageantrag genannten Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befinde;
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 797,30 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2018 zu zahlen sowie ihn von weiteren Kosten i.H.v. 550,97 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend:
Die Klage sei unbegründet, weil das Fahrzeug des Klägers keinen Mangel aufweise. Es verfüge nicht über eine unzulässige Abschalteinrichtungen und verursache keinen höheren Schadstoffausstoß als angegeben. Der Kläger sei auch nicht getäuscht worden. Auch ein Minderwert habe nicht vorgelegen, wie schon die erfolgreiche Weiterveräußerung des Fahrzeuges durch den Kläger zeige. Auch Zinsen auf die Ersatzsumme nach § 849 BGB könne der Kläger nicht beanspruchen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist die Klage nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadloshaltung gemäß §§ 826, 249 ff. BGB.
Die Einwirkung auf die Steuerungssoftware während des Prüfstandtestes mit der beabsichtigten Folge, dass die damit manipulierten Ergebnisse sich verfälschende zu Gunsten des Fahrzeugherstellers sowohl bei der Schadstoffklassen-Eingruppierung auf Euro-Normen auswirken als auch in Werte, welche die Kaufinteressenten entweder unmittelbar oder etwa über Vergleichstests verschiedener Fahrzeuge in den Medien erreichen, Eingang finden und so die Kaufentscheidung manipulieren beeinflussen, stellt ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten der Beklagten als Herstellerin der Motoren dar. Denn andere Gründe, als durch deren Manipulationen unberechtigterweise auf Kosten der Erwerber Umsatz und Gewinn zu steigern, sind nicht ersichtlich.
Die sittenwidrige Schädigung ist nach Auffassung der Kammer auch kausal für die Kaufentscheidung des Klägers gewesen: Es ist anerkannt, dass bei täuschendem (bzw. manipulativem) Verhalten für die Darlegung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung ausreichend ist, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten und nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäftes Einfluss auf die Entschließung gehabt haben können (vergleiche etwa BGH V ZR 34/94). Von der Manipulation bei der Beklagten ist der Motor und damit der wertvollste und elementarsten Bestandteil eines Kfz betroffen. Die manipulierten Daten haben Einfluss auf die Schadstoffklassen-Eingruppierung und die Zulassung der mit dem Motor versehenden Fahrzeuge. Nach der Lebenserfahrung ist daher davon auszugehen, dass sie auch auf die Kaufentscheidung des Klägers Einfluss gehabt haben.
Entsprechende Verstöße im Hause der Beklagten sind dieser nach den §§ 31, 166 BGB unmittelbar zuzurechnen.
Zwar hat grundsätzlich der Kläger die Voraussetzungen dieser Zurechnungsnormen darzulegen und zu beweisen, jedoch hat die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt.
Eine sekundäre Darlegungslast besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und von ihm verlangt werden kann, nähere Angaben zu machen. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine näheren Kenntnisse der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner zumutbar nähere Angaben machen kann. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben: Der Kläger kann nicht näher dazu vortragen, in welcher Organisationseinheit der Beklagten die Entscheidung für die Entwicklung und den Einsatz der Software gefallen ist und bis zu welcher höheren Ebene diese Entscheidung wann weiter kommuniziert wurde. Dagegen lässt die Beklagte vortragen, dass sie die genaue Entstehung der zum Einsatz gebrachten Software umfassend aufklären wolle; sie müsste daher in der Lage sein, den derzeitigen Ermittlungsstand differenziert darzustellen. Eine derartige Mitteilung wäre auch zumutbar: Angesichts des Zeitablaufes und der Bedeutung der Angelegenheit für die Beklagte dürften detaillierte Kenntnisse vorliegen; es ist nicht erkennbar, welche weiteren Nachforschungsschritte noch erforderlich sein könnten.
Eine Information des Vorstandes der Beklagten ist auch nicht von vornherein abwegig:
Der Vorstand hat das Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen gemäß zu organisieren und zu führen. Im Hinblick auf gesetzliche Pflichten (etwa §§ 76, 77, 91 Abs. 2 AktG) ist davon auszugehen, dass bei der Beklagten organisatorische Maßnahmen (unter anderem durch Einrichtung von Innenrevision und Controlling) in der Weise getroffen wurden, dass Berichtspflichten gegenüber dem Vorstand für alle wesentlichen Entscheidungen eingerichtet sind, deren Einhaltung durch entsprechende Kontrollmaßnahmen auch gewährleistet ist. Die Beeinflussung der Steuerungssoftware einer ganzen Motorenreihe speziell für den NEFZ-Prüfstand erscheint, auch unter Berücksichtigung des bei der Entwicklung gegebenen Blickwinkels, als eine derart wesentliche Entscheidung. Weil die Entwicklung einer Elektronik-Steuerungssoftware und deren späterer Einsatz mit einem größeren finanziellen Aufwand verbunden ist, müssen hierfür auch entsprechende Budgets bereitgestellt und in Anspruch genommen worden sein.
Eine ausreichende Darlegung der Beklagten – die erklärtermaßen eine gesteigerte Darlegungslast nicht für gegeben ansieht – ist nicht erfolgt. Die Kammer muss deshalb in dieser prozessualen Situation davon ausgehen, dass die Entscheidung zum Einsatz der Steuerungssoftware vom Vorstand der Beklagten angeordnet oder jedenfalls doch abgesegnet worden ist.
Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist gemäß § 249 BGB auf Naturalrestitution gerichtet. Da dem Kläger nach Weiterveräußerung des Fahrzeuges dessen Herausgabe an die Beklagte nicht möglich ist, muss er sich auf den Schaden in Form des gezahlten Kaufpreises zunächst den Veräußerungserlös i.H.v. 4.500,-- € anrechnen lassen. Daneben muss sich der Kläger die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen, die nach der Formel
Gebrauchsvorteile = Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : erwartbare Gesamtlaufleistung
zu berechnen sind. Hierbei legt die Kammer zu Grunde, dass der Kläger das Fahrzeug mit einer Laufleistung von 120.000 km veräußert hat. Die realistische Gesamtlaufleistung eines vergleichbaren Pkw nimmt die Kammer mit 250.000 km an, weil die weitaus überwiegende Mehrzahl vergleichbarer Fahrzeuge, mag dies technisch auch möglich sein, über diese Laufleistung nicht hinauskommt, was letztlich damit zusammenhängen dürfte, dass die durchschnittliche Jahresfahrleistung eines PKW in Deutschland bei unter 15.000 km liegt.
Der anrechenbare Gebrauchsvorteil errechnet sich daher auf 10.044,-- €, so dass nach Abzug des Verkaufserlöses vom Kaufpreis noch ein Betrag von 6.381,-- € verbleibt, der als Schadenersatz geschuldet ist.
Aus diesem Betrag sind Verzugszinsen gemäß § 282 Abs. 2, 286, 288 BGB geschuldet. Dagegen hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitere Zinsen gemäß § 849 BGB. Hiernach ist der zu ersetzende Betrag zu verzinsen, wenn Ersatz wegen der Entziehung oder Beschädigung einer Sache zu leisten ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH auch derjenige eine Verzinsung nach § 849 BGB beanspruchen, der durch eine unerlaubte Handlung dazu bestimmt wurde, Geld zu überweisen (vergleiche BGH II ZR 167/06). Der BGH stellt jedoch auch fest, dass Normzweck des § 849 BGB sei, dass der Zinsanspruch den endgültig verbleibenden Verlust an Nutzbarkeit der Sache ausgleichen solle, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (vergleiche BGH NJW 1983 Seite 1614). Im vorliegenden Fall erhielt der Kläger als Gegenleistung einen PKW, welchen er über den gesamten Zeitraum nutzen konnte und ist zur Weiterveräußerung auch tatsächlich genutzt hat. Durch den Gebrauch des Fahrzeuges erhielt er somit einen Gegenwert, der den Verlust an Nutzbarkeit des Kaufpreises in Form von Geld aufwiegt.
Da der Kläger der Beklagten die mit den letzten Anträgen geltend gemachte Zug-um-Zug-Leistung nicht in einer verzugsbegründenden Weise angedient hat, ist auch kein Raum für die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des angebotenen Betrages in Annahmeverzug befinde.
Allerdings hat der Kläger Anspruch auf Erstattung ihm entstandener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, berechnet aus einem Gegenstandswert von bis 13.000,-- €. Der Kläger hat in der Klageschrift selbst vorgetragen, dass das Fahrzeug bei der Fassung 99.500 km zurückgelegt hatte. Die dem Kläger anzurechnende Gebrauchsvorteile nach der vorstehend genannten Berechnungsformel beliefen sich daher zur Zeit der Klageeinreichung bereits auf 8.328,15 €, so dass die Klage allenfalls mit einem Betrag von 12.596,95 € hätte begründet sein können. Nach diesem Streitwert stehen dem Kläger deshalb Erstattungsansprüche wegen seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Der Höhe nach sind 1,3 Gebühren anzusetzen, weil der vorliegende Sachverhalt wieder besonders schwierig noch besonders umfangreich gewesen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Aufwand die Klägervertreter tatsächlich betrieben haben, sondern darauf, welcher Aufwand zur Durchführung des Verfahrens notwendig gewesen wäre. Bei einer einfachen Gebühr von 604,00 Euro belaufen sich die Rechtsanwaltskosten bei 1,3 Gebühren zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer auf insgesamt 958,19 €. Einen Teilbetrag von 797,30 € hat der Kläger unstreitig bereits in seinem Prozessbevollmächtigten gezahlt, so dass die Beklagte insoweit zur Erstattung verpflichtet ist. Wegen der verbleibenden 160,89 € hat die Beklagte den Kläger freizustellen.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 1 ZPO. Bei der Bildung der Kostenquote hat die Kammer nach den Grundsätzen der fiktiven Streitwertberechnung die geltend gemachten Zinsen gemäß § 849 BGB (eine Summe annähernd 6.000,00 €) mit berücksichtigt.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert: bis 15.000,-- €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
| Unterschrift | ||