Haftung des Steuerberaters wegen nicht berücksichtigter Kirchensteuer abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Erstattung von 18.221,06 DM Kirchensteuer nach einer auf Beratung des Beklagten erfolgten Gewinnausschüttung der X GmbH. Zentral ist, ob die angebliche Fehlberatung ursächlich zu einem Vermögensnachteil führte und ob der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung aus der Kirche ausgetreten wäre. Das Landgericht verneint die Haftung mangels nachgewiesener Kausalität und fehlender Gesamtschadensbetrachtung; der behauptete Kirchenaustritt ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Ausgang: Klage auf Erstattung von Kirchensteuer wegen angeblicher Fehlberatung des Steuerberaters als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Haftung des Steuerberaters wegen positiver Forderungsverletzung setzt voraus, dass die Pflichtverletzung ursächlich für einen konkret feststellbaren Vermögensschaden ist.
Für die Schadensberechnung ist eine Gesamtschadensbetrachtung vorzunehmen; sämtliche Vor- und Nachteile der vorgenommenen gegenüber der unterlassenen Entscheidung sind gegenüberzustellen.
Bei höchstpersönlichen Entscheidungen des Mandanten (z.B. Kirchenaustritt) besteht keine Vermutung, dass er dem Rat des Beraters folgt; das hypothetische Folgehandeln muss mit hinreichender Sicherheit dargelegt werden.
Zweifel an der Kausalität oder am hypothetischen Verhalten des Geschädigten gehen zu Lasten des Klägers; eine Verurteilung setzt eine tragfähige Beweiswürdigung voraus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.450,00 EUR abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.
Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen inländischen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Beklagte war über 25 Jahre für den Kläger als Steuerberater tätig. Ferner beriet er steuerlich die X GmbH. Deren Alleininhaber war ebenfalls der Kläger. Am 10.10.1995 wurde durch Gesellschafterbeschluß des Klägers bezüglich der X GmbH eine Gewinnausschüttung in Höhe des mit einer 50%igen Körperschaftssteuer vorbelasteten Eigenkapitals in Höhe von 380.631,75 DM beschlossen. Hintergrund hierfür waren in 1995 für den Kläger bei der X GmbH bestehende Fremdverbindlichkeiten in Höhe von 958.892,60 DM. Diese Fremdverbindlichkeiten beruhten auf Entnahmen des Klägers aus dem Gesellschaftsvermögen, die gegen Verrechnung auf das Darlehenskonto erfolgten. Die aufgrund des Darlehensvertrages vom Kläger an die X GmbH zu leistende Zinslast betrug jeweils 6 % jährlich (in 1995: 49.987,29 DM). Diese Zinsen wurden jeweils dem Verrechnungskonto gut-geschrieben. Damit erhöhten sich fortlaufend die Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber der X GmbH und deren Gewerbesteuerlast. Gleichzeitig konnte der Kläger die der Gesellschaft gutgeschriebenen Zinsen im Rahmen seiner privaten Steuererklärung nur zu einem Teil als Werbungskosten aus Kapital vermögensteuerlich absetzen. Infolge der Ausschüttung verminderte sich die Körperschaftssteuerbelastung seinerzeit auf 30 %, was zu einer Erstattung der bereits gezahlten Körperschaftssteuer in Höhe von 152.881,00 DM führte. Die bereits abgeführte Körperschaftssteuer wurde im Wege des Anrechnungsverfahrens bei der Ermittlung der persönlichen Einkommenssteuerlast berücksichtigt. Folge hiervon war, daß für den Kläger für das Jahr 1995 nennenswerte Einkommenssteuer nicht anfiel. Gemäß Bescheid des evangelischen-lutherischen Kirchensteueramts vom 27.10.1997 (BI. 12 GA) mußte der Kläger infolge der vorgenannten Transaktion 28.433,20 DM Kirchensteuer zahlen. Diesen Betrag abzüglich seiner sich für 1996 ergebenden Steuerersparnis in Höhe von 10.212,14 DM, das heißt insgesamt 18.221,06 DM verlangt er nunmehr von dem Beklagten erstattet.
Zur Begründung trägt er vor:
Der Gesellschafterbeschluß vom 10.10.1995 betreffend die Gewinnausschüttung sei - für sich unstreitig - auf Vorschlag des Beklagten hin erfolgt. Dieser habe ihm seinerzeit erklärt, daß seine Gesamtsteuerbelastung infolge der Transaktion ungefähr gleich hoch sei, eventuell sogar mit einer Erstattung gerechnet werden könne. Bei dieser Beratung habe der Beklagte fälschlich die anfallende Kirchensteuer vergessen. Falls er - wie geboten - auf die Kirchensteuer rechtlichen Auswirkungen hingewiesen hätte, so hätte er, der Kläger, entweder die Transaktion nicht durchgeführt oder den Austritt aus der Kirche erklärt. Letzteres habe er ohnehin bereits seit Jahren erwogen, jedoch auf Anraten seines Steuerberaters unterlassen. Zudem habe er dem Beklagten bei mehreren Gelegenheiten auch ausdrücklich mitgeteilt, daß er bei erneuten größeren Steuerbelastungen aus der Kirche austrete.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 18.221,06 DM nebst 4 % Zinsen daraus seit dem 06.01.2000 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend:
Seine Hinweise bezüglich der Gesamtsteuerbelastung des Klägers für das Jahr 1995 hätten sich nur auf die Einkommenssteuerbelastung bezogen. Daß die Festsetzung der Einkommenssteuer Kirchensteuer nach sich ziehe, sei dem Kläger als langjährigem Kirchenmitglied ohnehin bekannt gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig vorbereiteten Schriftsätze und die hierzu überreichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte haftet dem Kläger nicht wegen positiver Forderungsverletzung des zwischen den Parteien bestehenden Steuerberatungsvertrags
(§§ 675, 611, 631 BGB).
Allerdings mag zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, daß ihn der Beklagte anläßlich der Beschlußfassung vom 10.10.1995 falsch beraten hat, indem er angeblich erklärte, die sich infolge der Beschlußfassung vom 10.10.1995 ergebende "Gesamtsteuerbelastung" des Klägers sei "ungefähr gleich Null". Eine Haftung des Beklagten ergibt sich hieraus gleichwohl nicht. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, daß die vorgenannte unterstellte Pflichtverletzung überhaupt ursächlich für den hier vom Kläger geltend gemachten Schaden geworden ist.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, daß er bei den angeblich gebotenen Hinweisen des Beklagten die in Rede stehende Beschlußfassung gänzlich unterlassen hätte. Dies mag zwar zu seinen Gunsten ebenfalls als richtig unterstellt werden. In diesem Fall besteht aber der Schaden des Klägers nicht in der für die Jahre 1995 und 1996 zu zahlenden Kirchensteuer in Gesamthöhe von 18.221,06 DM. Denn für die Schadensberechnung reicht es nicht, daß der Kläger die sich für ihn aus der Beschlußfassung vom10.10.1995 ergebenden Nachteile isoliert betrachtete. Es war im Gegenteil erforderlich, daß er eine Gesamtschadensbetrachtung, also eine Gegenüberstellung der Vermögenslagen vornahm, die sich für ihn jeweils mit und ohne Beschlußfassung vom 10.10.1995 ergeben hätte. Bei einer solchen Bewertung wären aber der bei fehlender Beschlußfassung vom 10.10.1995 wegfallenden Kirchensteuerlast in Höhe von 18.221,06 DM die sich hieraus für die X GmbH ergebende Gewerbesteuerbelastung und die für den Kläger steuerlich nicht oder jedenfalls nicht vollständig absetzbaren Darlehenszinsen und die sich hieraus ergebende Steuermehrbelastung des Klägers gegenzurechnen. Daß dann noch ein Schaden des Klägers verbleibt, er sich bei fehlender Beschlußfassung also im Endergebnis besser gestanden hätte, ist nicht ersichtlich. Auf diese Anforderungen an eine Schadensberechnung ist der Kläger im übrigen auch im Verhandlungstermin vor der Kammer vom 12.12.2001 ausdrücklich hingewiesen worden, ohne daß er sich zu der gebotenen Gesamtschadensbewertung veranlaßt gesehen hat.
Darüber hinaus hat der Kläger sodann zwar auch behauptet, daß er bei gebotenem Hinweis des Beklagten auf den drohenden Anfall von Kirchensteuer aus der Kirche ausgetreten wäre und den Beklagten über entsprechende Absichten bereits früher in Kenntnis gesetzt habe. Daß eine solche - unterstellte - Beratung des Beklagten über die Gesamtsteuerlast tatsächlich im Oktober 1995 zum Kirchenaustritt des Klägers geführt hätte, vermag die Kammer aber nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen (§ 286 Abs. 1 ZPO).
Allerdings mag wiederum zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, daß er im Beisein seiner Ehefrau dem Beklagten erklärt hat, er erwäge schon seit längerem einen Kirchenaustritt und werde diesen nunmehr endgültig erklären, falls ihm neuerlich eine erhebliche Kirchensteuerbelastung drohe. Daß der Kläger diesen Worten bei einem unterstellten Hinweis des Beklagten auch Taten hätte folgen lassen, erscheint gleichwohl allenfalls als möglich oder wahrscheinlich, nicht aber - wie geboten - als ausreichend sicher. Bei der Frage der Mitgliedschaft in einer Kirche handelt es sich nämlich nicht um eine wirtschaftliche, sondern um eine persönliche Gewissensentscheidung. Hier hat deswegen der Steuerberater dem Mandanten "nicht zu raten". Auch gibt es in diesem Bereich der höchstpersönlichen Gewissensentscheidung des Mandanten keine tatsächliche Vermutung für ein "beratungsrichtigesVerhalten", das heißt, es greift hier kein Erfahrungssatz, wonach der Mandant nach der Lebenserfahrung den gebotenen Ratschlägen des Steuerberaters folgt. Schließlich hat der Kläger auch keine Besonderheiten vorgetragen, die gerade in seinem Fall bei dem gebotenen Hinweis des Beklagten auf die durch die Beschlußfassung vom 10.10.1995 entstehende Kirchensteuerbelastung den Kirchenaustritt als für ihn subjektiv gleichsam zwingend erscheinen lassen. Die insoweit verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten des Klägers. Auch auf die vorstehende Problematik ist im übrigen im Verhandlungstermin vor der Kammer vom 12.12.2001 ausdrücklich hingewiesen worden. Zur Ergänzung hat der Kläger sich ebenfalls nicht veranlaßt gesehen. Insbesondere hat er auch nicht klargestellt, ob er im Anschluß an den Kirchensteuerbescheid vom 27.10.1997 tatsächlich unverzüglich den Austritt aus der Kirchengemeinde erklärt hat.
Die Nebenentscheidungen haben ihre rechtliche Grundlage in den §§ 91 Abs. 1, 708 Ziff. 11, 711, 108 ZPO.
Streitwert: 9. 316,33 EUR (18.221,16 DM)