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Landgericht Kleve·3 O 250/18·09.05.2019

Diesel-Abgasskandal (EA189): Schadensersatz nur in Höhe des Restschadens nach Nutzungsanrechnung

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Käufer eines gebrauchten Skoda mit EA189-Dieselmotor verlangte von der Herstellerin Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Das Gericht bejahte eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung sowie einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV wegen manipulierter Prüfstandsoftware. Der Schaden sei jedoch um den Nutzungsvorteil nach gefahrenen Kilometern zu saldieren, sodass nur ein Restbetrag von 420 € verbleibe. Zinsen nach § 849 BGB wurden abgelehnt; Annahmeverzug und reduzierte vorgerichtliche Anwaltskosten wurden zugesprochen, zudem teilweise Erledigung festgestellt.

Ausgang: Schadensersatz dem Grunde nach bejaht, aber wegen Nutzungsanrechnung nur 420 € Zug um Zug; im Übrigen abgewiesen und teilweise Erledigung festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gezielte Manipulation von Abgaswerten durch eine Prüfstandserkennungs- bzw. Abschalteinrichtung zur Erlangung bzw. Aufrechterhaltung der Typgenehmigung kann eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB begründen.

2

§ 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV können Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellen, wenn Fahrzeuge mit unzulässiger, für die Typgenehmigung relevanter Motorsteuerungssoftware in Verkehr gebracht werden.

3

Bei deliktischem Schadensersatz in Form der „Rückabwicklung“ ist der Nutzungsvorteil des Käufers im Wege der Saldierung vom Kaufpreis abzuziehen; eine Zug-um-Zug-Verurteilung hinsichtlich der Nutzungen ist insoweit nicht veranlasst.

4

Kommt der Hersteller seiner sekundären Darlegungslast zur innerbetrieblichen Verantwortlichkeit für die Softwaremanipulation nicht nach, kann prozessual davon auszugehen sein, dass die maßgebliche Entscheidung dem Unternehmen nach § 31 BGB zuzurechnen ist.

5

Ein Zinsanspruch nach § 849 BGB scheidet aus, wenn der Geschädigte als Gegenleistung eine nutzbare Sache erhalten und tatsächlich genutzt hat und die Nutzungsentschädigung die fehlende Verfügbarkeit des Geldes wertungsmäßig bereits erfasst.

Zitiert von (4)

2 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 849 BGB§ 23, 71 GVG§ 32 ZPO§ 39 ZPO§ 256 ZPO§ 756, 765 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 420 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2018 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Skoda vom Typ Octavia RS 2.0 TDI Combi mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) TMBUH61Z7C2139951 nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, KFZ-Schein, KFZ-Brief und Serviceheft.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeugs in Annahmeverzug ist.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe 492,54  € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger mit Klageantrag zu 1) über den zugesprochenen Betrag von 420 € weitere 4.502,42 € beanspruchte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des für sie aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 22.04.2016 von der Firma Consol Automobile in Gelsenkirchen einen gebrauchten Skoda Octavia 2.0 TDI mit damaliger Laufleistung von 133311 km zum Preis von 13.500 € (vgl. Anlage zur Klageschrift).

2

In das Fahrzeug war bereits bei Verkauf an den Kläger ein EA189-Dieselmotor eingebaut, welcher von der Beklagten produziert wurde.

3

Vorgerichtlich forderte der Kläger die Beklagte erfolglos mit Schreiben vom 26.02.2018 (Anlage K27 zur Klageschrift ) zur Rücknahme des Fahrzeugs Zug um Zug gegen  Zahlung des Kaufpreises auf.

4

Am 16.04.2019 wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 246.374 km auf.

5

Der Kläger trägt vor:

6

Die Beklagte habe ihn sittenwidrig geschädigt. Denn die Beklagte habe veranlasst, dass der eigebaute Motor unter Einschaltung der Zuliefer-Firma Bosch in der Weise manipuliert, dass im Falle des Abgabetestverfahrens die Messwerte für NOX zugunsten der Beklagten verfälscht wurden und nur so die Grenzwerte der Euro-5-Norm zum Zweck der EU-Typengenehmigung eingehalten worden seien. Diese Manipulationssoftware habe die Beklagte bereits seit dem Jahr 2008 in alle EA189 Motoren integriert und konzernweit verwendet, so dass diese auch im streitgegenständlichen Fahrzeug zum Einsatz gekommen sei.

7

Ohne die manipulierte Software werde die Euro-5-Norm nicht eingehalten. Tatsächlich weise das Fahrzeug höhere Stickoxidwerte und CO2-Werte auf, als die Manipulationssoftware suggeriere, die (Emmissions-)Merkmale der (BlueMotion-)Technologie würden nicht erreicht und nach korrigierter Einstufung sei die Steuerbelastung höher und das Fahrzeug nicht für (alle) Umweltzonen zugelassen

8

Der Einbau dieser „Abschaltvorrichtung“ sei als „Chefsache“ den Vorständen der Beklagten bekannt gewesen. Näheres könne von Klägerseiten nicht vorgetragen werden, vielmehr müsse die Beklagte im Rahmen sekundärer Darlegungslast ausführen, warum eine derartig wesentliche Entscheidung, die konzernweit für den wichtigen Motortyp EA189 gelaufen sei, nicht vom Vorstand angeordnet bzw. diesem jedenfalls schon damals bekannt gewesen sei.

9

Auf diese Weise habe die Beklagte den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Um sich selbst zu bereichern habe die Beklagte nämlich absichtlich die Käufer der Fahrzeuge, in welche der Motor eingebaut sei, übervorteilt, indem sie vorgegaukelt habe, dass die Abgaswerte den gesetzlichen Bestimmungen entsprächen.

10

Die Konsequenzen dieses täuschenden Vorgehens hätten sich jedem vernünftig denkenden Menschen aufgedrängt und seien daher auch den Vorständen der Beklagtenseite bekannt gewesen.

11

Die Schadenersatzpflicht bestehe unabhängig davon, ob das „Software-Update“ ursprüngliche Mängel beseitigt habe.

12

Als Folge sei der Kläger so zu stellen, wie er stünde, wenn die Beklagte ihre Kenntnisse und Informationen zu den Abgaswerten nicht manipuliert hätte, sondern die „wahren Werte“ weitergegeben hätte. Dann hätte nämlich der Kläger sein Fahrzeug nicht erworben und hätte dafür über den Kaufpreis verfügt.

13

In Abzug zu bringen sei ein Nutzungswertersatz 9.190,76  € nach Erklärung in der Sitzung vom 16.04.2019 (vgl. Protokoll)

14

Ferner habe die Beklagte die Kaufsumme nach § 849 BGB zu verzinsen.

15

Ferner habe die Beklagte vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.184,05 € zu leisten nach Darstellung von S. 69 der Klageschrift zu zahlen und von weiteren Rechtsanwaltskosten nach Darstellung des klägerischen Schriftsatzes vom 19.11.2018 (S. 34 ff. GA) freizustellen.  Auch wenn diese von der Rechtschutzversicherung geleistet worden seien, könne der Kläger diese aufgrund der Ermächtigung (Anlage K31 zum klägerischen Schriftsatz vom 30.01.2019) geltend machen.

16

Nur für den Fall, dass nach Auffassung des Gerichts der mit dem Hauptantrag bezifferte Schadensersatz dem Kläger nicht zusteht, sei hilfsweise eine Verpflichtung zur Schadensersatzleistung festzustellen.

17

Der Kläger beantragt,

18

1.

19

Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 13.500 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 22.04.2016 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Skoda vom Typ Octavia RS 2.0 TDI Combi mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) TMBUH61Z7C2139951 nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, KFZ-Schein, KFZ-Brief und Serviceheft sowie Zahlung eines Nutzungswertersatzes von 9.190,76 €

20

2.

21

hilfsweise zu Klageantrag 1)

22

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs der Marke Fahrzeugs der Marke Skoda vom Typ Octavia RS 2.0 TDI Combi mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) TMBHU61Z7C2139951 mit der manipulierten Motorsoftware durch die Beklagte resultieren

23

3.

24

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in den vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet

25

4.

26

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.184,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und ihn von weiteren 386,75  € freizustellen.

27

5.

28

festzustellen, dass der Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache erledigt ist.

29

Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

31

Sie trägt vor:

32

Der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs verfüge nicht über eine unzulässige  Abschalteinrichtung, da die Steuerungssoftware dazu führe, dass beim Durchfahren des NEFZ Abgase wieder in den Motor zurückgeführt würden, bevor sie das Emmissionskontrollsystem erreichten und diese Funktion gerade nicht im realen Fährbetrieb auf das Emmissionskontrollsystem einwirke. Dementsprechend sei die Typengenehmigung auch nicht rechtswidrig erlangt. Es erfolge auch kein höherer Schadstoffausstoß und die technische Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit sei insgesamt nicht beeinträchtigt. Auch bleibe die Zulassung bestehen, so dass insgesamt kein Anhaltspunkt für einen Minderwert bestehe.

33

Nichtsdestotrotz würde auch der streitgegenständliche Motor aufgrund von „unternehmenspolitischer Verantwortung“ noch einmal überarbeitet. Die zuständige Behörde die technische Maßnahme freigegeben und festgestellt, dass durch die Überarbeitung keine Nachteile entstanden seien

34

Zu der Auflage gemäß Gerichtsbeschluss vom 18.09.2018 (vgl. Verhandlungsprotokoll) könne und müsse sich die Beklagte nicht näher erklären (vgl. näher Beklagtenschriftsatz vom 05.10.2018)

35

Insgesamt stünde der Beklagten kein Anspruch auf Schadenersatz zu, zumal der Kläger sich nicht über Eigenschaften des Fahrzeugs geirrt habe.

36

Jedenfalls aber müsse sich der Kläger einen  Nutzungsvorteil anrechnen lassen.

37

Der Feststellungsantrag sei schon mangels Rücknahmepflicht unbegründet, im Übrigen habe die Klägerseite das Fahrzeug aber auch nicht ordnungsgemäß angeboten

38

Vorgerichtliche Anwaltskosten stünden dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil er dem Grunde nach keinen Anspruch gegen die Beklagte habe. Darüber hinaus habe der Kläger seinen Anwalt noch nicht in entsprechender Höhe bezahlt.

39

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

40

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

41

Das Landgericht Kleve ist gemäß §§ 23, 71 GVG sachlich und gemäß § 32 ZPO sowie kraft rügeloser Einlassung (§ 39 ZPO) örtlich zuständig.

42

Für den Feststellungsantrag besteht das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) schon aufgrund des Vollstreckungsinteresses (§§ 756, 765 ZPO).

43

Soweit der Kläger die Anträge änderte, hat sich die Beklagtenseite durch Stellung des Klageabweisungsantrags hierauf eingelassen (§ 267 ZPO).

44

Die Voraussetzungen zur Geltendmachung der außergerichtlichen Anwaltskosten im Wege gewillkürter Prozessstandschaft liegen vor, zumal das Ermächtigungsschreiben der Roland-Rechtschutzversicheruns AG Vom 29.01.2019 (Bl. 411 GA) nicht substantiiert bestritten ist.

45

Der Feststellungsantrag auf Hauptsacheerldigung ist auszulegen entsprechend §§ 133, 157 BGB: Er bezieht sich erkennbar darauf, dass wegen der zwischenzeitlichen Fahrleistung zunächst ein geringerer Nutzungswertersatz geltend gemacht wurde.

46

Die Klage ist teilweise begründet:

47

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadloshaltung gemäß §§ 826, 249 ff. BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV.

48

Zunächst ist davon auszugehen, dass der Kläger das Fahrzeug in Unkenntnis des Umstandes erwarb, dass ein EA189-Motor mit manipulierter Software eingebaut ist: Der Kaufvertrag enthält hierfür keine Anhaltspunkte. Die von der Beklagten schon seinerzeit veröffentlichte „Ad-hoc“-Mitteilung ist weder dem Adressatenkreis noch dem Inhalt nach geeignet, Kaufinteressenten umfassend aufzuklären. Soweit in der Presse auch seinerzeit schon über den „Abgasskandal“ berichtet wurde, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger hieraus den Schluss zog oder hätte ziehen müssen, dass sein Fahrzeug – ein Skoda - betroffen ist. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass er in gedanklichen Mitbewusstsein davon ausging, ein Fahrzeug zu erwerben, dass Abgaswerte nicht für den Prüfstandbetrieb durch einen „Sondermodus“ manipulierte.

49

Die Einwirkung auf die Steuerungssoftware während des Prüfstandtestes mit der beabsichtigten Folge, dass die damit manipulierten Ergebnisse sich verfälschend zugunsten der Beklagten sowohl bei der Schadstoffklasseneingruppierung („Euro-Normen“) als auch in Werte, welche die Kaufinteressenten entweder unmittelbar oder etwa über „Vergleichstests“ verschiedener Fahrzeuge in den Medien erreichen, Eingang finden und so die Kaufentscheidung manipulierend beeinflussen, stellt ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten dar. Denn andere Gründe, als durch diese Manipulation unberechtigterweise auf Kosten der Erwerber Umsatz und Gewinn zu steigern, sind nicht ersichtlich.

50

Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt in der Manipulation bei der Beklagten ein Verstoß gegen das Verbot von Inverkehrgabe und Handel ohne gültige Bescheinigung in § 27 Abs. 1 EG-FGV und zum anderen gegen die Pflicht zur Erteilung einer gültigen Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 1 EG-FGV und hierbei handelt es sich jeweils um Verbotsgesetze iSd § 823 Abs. 2 BGB. Hierzu wird auf die insoweit überzeugenden Ausführungen in dem Aufsatz „Herstellerhaftung im Abgasskandal“ von Harke in VuR 2017, 83 ff. und auf die weitergehenden zutreffenden Ausführungen in der Entscheidung LG Offenburg BeckRS 2017, 109841verwiesen.

51

Die sittenwidrige Schädigung und der Verstoß gegen das Verbotsgesetz ist nach Auffassung der Kammer auch kausal für die Kaufentscheidung des Klägers gewesen: Es ist anerkannt, dass bei täuschenden (bzw. manipulativen) Verhalten für die Darlegung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung es ausreichend ist, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten und nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung gehabt haben können (vgl. etwa BGH Urt. v. 12.05.1995 – V ZR 34/94 – in NJW 1995, 2361 zu § 123 BGB). Von der Manipulation bei der Beklagten ist hier der Motor und damit der wertvollste und elementarste Bestandteil des KFZ betroffen. Die manipulierten Daten haben Einfluss auf die Schadstoffklasseneingruppierung und die Zulassung. Nach der Lebenserfahrung ist daher davon auszugehen, dass sie auf die Kaufentscheidung des Klägers Einfluss hatten, ohne dass es darauf ankommt, ob er im Ankaufsgespräch konkret äußerte, ein besonders schadstoffarmes Fahrzeug erwerben zu wollen.

52

Entsprechende Verstöße im Hause der Beklagten sind dieser auch entsprechend §§ 31, 166 BGB unmittelbar zuzurechnen:

53

Zwar trifft es zu, dass der Kläger die Voraussetzungen dieser Zurechnungsnormen darzulegen und zu beweisen hat.

54

Jedoch hat die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast insoweit nicht genügt:

55

Eine sekundäre Darlegungslast besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn die beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner zumutbar nähere Angaben machen kann (vgl. etwa BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 284 Rn. 85 mwN).

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Diese Voraussetzungen sind hier gegeben: Die Klägerseite kann nicht näher dazu vortragen, in welcher Organisationseinheit der Beklagten die Entscheidung für die Entwicklung der Software gefallen ist und bis zu welcher „höheren Ebene“ diese Entscheidung wann  „weiterkommuniziert“ wurde. Dagegen lässt die Beklagte vortragen, dass sie die „genaue Entstehung“ der zum Einsatz kommenden Software „umfassend aufklären lässt“ und daher den derzeitigen Ermittlungsstand auch substantiiert darstellen kann.

57

Eine derartige Mitteilung ist auch zumutbar: Angesichts des Zeitablaufes und der Bedeutung für die Beklagte dürften detaillierte Erkenntnisse vorliegen und es nicht erkennbar, welche weiteren „Nachforschungsschritte“ noch erforderlich sind.

58

Eine Information des Vorstandes der Beklagten ist auch nicht von vornherein abwegig:

59

Der Vorstand hat das Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen gemäß zu organisieren und zu führen (sog. „Compliance“ vgl. MüKoAktG/Spindler AktG § 91 Rn. 52-53) Im Hinblick auf gesetzliche Pflichten (vgl. etwa §§ 76, 77, 91 Abs. 2 AktG) ist davon auszugehen, dass bei der Beklagten organisatorische Maßnahmen (u.a. etwa durch Einrichtung von Innenrevision und Controlling, vgl. Hüffer/Koch AktG § 91 Rn 10) in der Weise getroffen wurden, dass Berichtspflichten gegenüber dem Vorstand für alle wesentlichen Entscheidungen eingerichtet sind und deren Einhaltung durch Kontrollmaßnahmen auch gewährleistet ist. Die Beeinflussung der Motorsteuersoftware einer ganzen Motorenreihe speziell für den NEFZ-Prüfstand erscheint – auch unter Berücksichtigung des bei Entwicklung gegebenen Blickwinkels  - als eine derart wesentliche Entscheidung. Wenn die Entwicklung einer Elektroniksteuerungssoftware mit einem größeren finanziellen Aufwand verbunden ist, müssen hierfür auch entsprechende Budgets in Anspruch genommen sein.

60

Dementsprechend hatte das Gericht durch einen begründeten Auflagenbeschluss aufgegeben, vorzutragen, auf welcher „Ebene unterhalb der Vorstandsebene“ die Entscheidung getroffen ist, die Motorsteuerungssoftware zu verändern, welche Budgets hierfür eingesetzt worden sind und ob und an wen jeweils die Entscheidungen an darüber befindliche Hierarchieebenen weiterkommuniziert wurden.

61

Die Einwände der Beklagtenseite überzeugen nicht: Insbesondere bestehen sehr wohl erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass diese unternehmenswesentliche Entscheidung gerade nicht unterhalb der Vorstandsebene getroffen und vor den Vorständen auch gerade nicht „verheimlicht“ worden ist.

62

Deshalb muss in der hier zur Entscheidung stehenden prozessualen Lage mangels substantiierter gegenteiliger Darlegung durch die Beklagte davon ausgegangen werden, dass diese Entscheidung vom Vorstand angeordnet oder doch jedenfalls „abgesegnet“ worden ist (ebenso: LG Hildesheim DAR 2017, 83).

63

Der Schadensersatzanspruch ist gemäß § 249 BGB auf Naturalrestitution gerichtet. Vergleichbar zu den Fällen, bei denen Vermittler, aufgrund von Falschberatung Anleger zum Erwerb von Anlageobjekten veranlassen (vgl. hierzu etwa OLG Karlsruhe BeckRS 2009, 00819, OLG München BeckRS 2010, 16933, OLG Hamm BeckRS 2013, 00319, OLG Düsseldorf BeckRS 2010, 23795), hat hier die Naturalrestitution in der Weise zu erfolgen, dass die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsvorteil und Finanzierungsaufwand verpflichtet ist und der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug an die Beklagte übereignen muss.

64

Für die Dauer seiner Nutzung muss sich der Kläger einen Nutzungsvorteil anrechnen lassen. Hinsichtlich der Höhe des Nutzungsvorteils gilt Folgendes: Nach zutreffender Ansicht (vgl. etwa OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 14180) sind die Nutzungsvorteile nach einem Gebrauchtwagenkauf entsprechender folgender Formel zu berechnen:

65

Gebrauchsvorteile = Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : erwartbare Restlaufleistung

66

Bei dem hier streitgegenständlichen Motor ist eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km anzusetzen (ebenso: LG Krefeld NJW-RR 2016, 1397 (1399) für das vergleichbare Fahrzeug Audi A1 mit ebenfalls 2,0-Liter-Dieselmotor vom Typ EA189).

67

Daher errechnen sich Nutzungsvorteile in Höhe von 13.080 € (113.063 selbst gefahrene Kilometer / 116.689 km bei Kaufabschluss zu erwartende Restlaufleistung x 13.500 € Kaufpreis), die vom Kaufpreis in Abzug zu bringen ist.

68

Denn anders als beim Rücktritt (dort: § 348 BGB) ist beim Schadensersatz nämlich der Nutzungsvorteil zu saldieren und reduziert daher den bezifferten Schaden, so dass insoweit keine Zug-um-Zug-Verurteilung zu erfolgen hat.

69

Aus dem Betrag von 420  € stehen dem Kläger Rechtshängigkeitszinse gemäß §§ 288, 291 BGB ab dem 28.08.2019 zu. Verzugszinsen sind nicht streitgegenständlich.

70

Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Zinsen gegen die Beklagte gemäß § 849 BGB. Hiernach ist der zu ersetzende Betrag zu verzinsen, wenn Ersatz wegen der Entziehung oder Beschädigung einer Sache zu leisten ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH auch derjenige eine Verzinsung nach § 849 BGB beanspruchen, der durch eine unerlaubte Handlung dazu bestimmt wurde, Geld zu überweisen (BGH II ZR 167/06). Der BGH stellte jedoch auch fest, dass Normzweck des § 849 BGB ist, dass der Zinsanspruch den endgültig verbleibenden Verlust an Nutzbarkeit der Sache ausgleichen solle, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (BGH NJW 1983, 1614). Im vorliegenden Fall erhielt der Kläger als Gegenleistung einen PKW, welchen er über den gesamten Zeitraum nutzen konnte und ausweislich der Laufleistung auch tatsächlich nutzte. Durch den Gebrauch des Wagens erhielt er somit einen Gegenwert, der den Verlust an Nutzbarkeit des Kaufpreises in Form von Geld, jedenfalls weitestgehend aufwiegt. Darüber hinaus würde die Anwendung des § 849 BGB auf den vorliegenden Fall dazu führen, dass der Kläger besser gestellt werden würde, als er hinsichtlich seines Anspruches auf Rückabwicklung des Kaufvertrages stehen dürfte. Die Nutzungsentschädigung, welche er sich für den Gebrauch des Fahrzeuges anrechnen lassen muss, würde bei der Bejahung eines Zinsanspruches ab dem Kaufdatum nämlich dann im Ergebnis geringer ausfallen. Der Umstand, dass der Kaufpreis dem Kläger während der Nutzung des Fahrzeuges nicht zur Verfügung stand, ist jedoch bereits bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung berücksichtigt worden. Schließlich ist ferner davon auszugehen, dass der Kläger bei Nichterwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs ein anderweitiges Fahrzeug zu einem vergleichbaren Kaufpreis erworben hätte und auch insofern beim Kläger kein Schaden durch die Kaufpreishingabe entstanden ist, der hier neben der Saldierung von Kaufpreis und Nutzungsvorteilen noch gesondert über einen Zinsanspruch auszugleichen wäre. § 849 BGB bezweckt nicht, dass ein Geschädigter durch das Schadensereignis besser gestellt wird als ohne Schadensereignis, sondern soll lediglich Nachweisschwierigkeiten eines Schadens durch Pauschalierung begegnen.

71

Mangels Eintritt der innerprozessualen Bedingung war nicht mehr über den Hilfsantrag zu entscheiden.

72

Ferner war hier auch ein Annahmeverzug der Beklagtenseite festzustellen. Hierfür genügte das wörtliche Angebot des Klägers im vorgerichtlichen Anwaltsschreiben gemäß § 295 BGB, zum einen, weil die Beklagte eine Mitwirkungshandlung (Abholung des Fahrzeugs) vorzunehmen hatte und weil die Beklagte zum anderen die Rücknahme stets abgelehnt hat.

73

Auch kann die Klägerseite vorgerichtliche Anwaltskosten beanspruchen. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Klägerseite selbst die Anwaltskosten schon ausgeglichen hat. Denn auch ein bloßer Freistellungsanspruch wäre hier ohne das Erfordernis einer Fristsetzung jedenfalls gemäß § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch übergegangen, weil die Beklagte ernsthaft und endgültig auch die Befreiung und jeden Schadensersatzanspruch verweigert (vgl. BGH NJW-RR 2011, 910 unter [22] und BGH NJW 2004, 1868 unter II. 1).

74

Vorgerichtliche Anwaltskosten kann die Klägerseite jedoch nur aus dem berechtigten Gegenstandswert verlangen. Schon damals durfte der Kaufpreis nur gemindert um die damaligen Nutzungsentschädigung verlangt werden, da im Rahmen des Schadensersatzanspruchs – anders als bei dem Rücktritt – die Nutzungsentschädigung auch ohne Einwand der Gegenseite in Abzug zu bringen ist. Welche Laufleistung das Fahrzeug bei dem Anwaltsschreiben aufwies, ist nicht ersichtlich, eines Hinweises des Gerichts hierzu bedurfte es nach § 139 Abs. 2 ZPO nicht, da eine Nebenforderung betroffen ist. Anzusetzen ist daher der Umstand, dass der Kläger nach der Klageschrift (S. 68 ) bislang 74.141 km gefahren war, d.h. damals war lediglich ein Nutzungsersatz von 8.577,53 € anzusetzen, so dass er seinerzeit  noch 4.922,42 € beanspruchen konnte und daher ein Streitwert von „bis 5.000 €“ maßgeblich ist.

75

.

76

Für das vorgerichtliche Schreiben steht dem Kläger nur ein 1,3-facher Gebührensatz zu. Denn dass die Angelegenheit umfangreich oder bedeutend war und daher ein vom Regelsatz abweichender Satz gerechtfertigt ist, hat der Kläger nicht im Einzelnen dargetan. Der Umfang der Sache ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass in dem Gerichtsverfahren eine Unzahl von Anlagen beigefügt wird und weitschweifig vorgetragen wird, zumal gerichtsbekannt ist, dass die Klägervertreter eine Vielzahl von Mandanten vertreten, die ein Fahrzeug mit EA189-Motor erwarben und in vielen Parallelverfahren mit „Textbausteinen“ arbeiten.

77

Berechtigt ist daher nur eine Erstattung von Anwaltskosten  in Höhe von 492,54 € (nämlich: 303 € x 1,3 zzgl. 20 € Auslagenpauschale und 19 % Umsatzsteuer).

78

Hieraus stehen dem Kläger die geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen ab dem 28.08.2018 gemäß §§ 291, 288 BGB zu.

79

Es war festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise erledigt ist, soweit der Kläger statt der nunmehr zugesprochenen 420 € bei Rechtshängigkeit 4.922,42 € nebst Zinsen beanspruchen konnte. Wegen des Differenzbetrags in Höhe von 4.502,42 € ist daher Erledigung im Rechtssinne eingetreten.

80

Die weitergehende Klage war abzuweisen.

81

Nachgelassene Schriftsätze boten keine Veranlassung die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

82

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Hierbei wurde das Unterliegen des Klägers bezogen auf die Verzinsung nach § 849 BGB – diese erreichen ausgerechnet immerhin 1.270 € - im Rahmen fiktiver Streitwertermittlung mit berücksichtigt, ebenso das Teilunterliegen der Beklagtenseite bezogen auf die festgestellte Teilerledigung.

83

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht jeweils auf §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

84

       Streitwert: bis 8.000 € -

85

Rechtsbehelfsbelehrung:

86

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

87

Unterschrift