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Landgericht Kleve·3 O 248/20·17.06.2021

Klage wegen Thermofenster (§ 826 BGB) gegen Hersteller/Importeur abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Käufer begehrt Schadensersatz und Rückabwicklung wegen eines angeblichen Thermofensters im erworbenen Pkw und macht sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nach § 826 BGB geltend. Das Landgericht verneint die Haftung sowohl der Importeurin als auch der Herstellerin. Es fehle an konkreten Darlegungen, dass die handelnden Personen bewusst eine unzulässige Abschalteinrichtung einsetzten oder das KBA getäuscht hätten. Die Klage wird deshalb abgewiesen.

Ausgang: Klage des Klägers wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung durch Thermofenster mangels hinreichender Darlegungen der besonderen Verwerflichkeit abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch aus § 826 BGB setzt voraus, dass der Schädiger vorsätzlich und in besonders verwerflicher Weise handelt; ein bloßer Rechtsverstoß oder Gewinnstreben begründet die besondere Verwerflichkeit nicht von selbst.

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Die bloße Stellung als Importeur ohne eigene Verursachung oder Kenntnis der Herstellungshandlungen begründet allein keine Haftung aus § 826 BGB und die Kenntnisse konzernangehöriger Unternehmen sind nicht ohne weiteres zuzuzurechnen.

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Für die Einordnung einer temperaturabhängigen Motorsteuerung (Thermofenster) als besonders verwerfliche Abschalteinrichtung müssen neben einem möglichen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 weitere konkrete Umstände vorgetragen werden, die bewusstes Inkaufnehmen des Gesetzesverstoßes nahelegen.

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Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser zusätzlichen, verwerflichen Umstände trägt der Anspruchsteller; bloße Behauptungen genügen nicht, insbesondere wenn die Behörde (KBA) in die Prüfung einbezogen war.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ Verordnung 715/2007/EG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Der Kläger erwarb gemäß Bestellung vom 23.07.2019 von der Firma H. GmbH & Co. KG aus E zum Preis von 26.800,01 € einen gebrauchten Pkw Seat Alhambra. Zur Zeit der Übergabe an den Kläger wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 26.141 km auf.

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Das Fahrzeug ist mit einem 288 Dieselmotor ausgerüstet, der von der Beklagten zu Z. 2 hergestellt worden war. Das Fahrzeug verfügt über ein sogenanntes Thermofenster, dessen konkrete Ausgestaltung zwischen den Parteien streitig ist. Die Beklagte zu Z. 1 hat das Fahrzeug von der Herstellerin nach Deutschland importiert und die auf den Markt gebracht.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.06.2020 forderte der Kläger die Beklagte zu Z. 1 unter Fristsetzung auf den 19.06.2020 vergeblich auf, ihm das Fahrzeug Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises abzunehmen.

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Der Kläger ist der Ansicht die Beklagte zu Z. 2 habe ihn sittenwidrig geschädigt; die Beklagte zu Z. 1 müsse sich als 100 %ige Konzerntochter die Kenntnisse und das Verhalten der Beklagten zu Z. 2 zurechnen lassen. Bei Kauf des Fahrzeuges sei ihm das Vorhandensein eines Thermofensters nicht bekannt gewesen. Es handelte sich hierbei auch nicht um eine zulässige Maßnahme des Motorschutzes; auch werde bestritten, dass die Beklagte das Kraftfahrtbundesamt als zuständige Behörde über Vorhandensein und Wirkungsweise des Thermofensters hinreichend aufgeklärt habe. Als Folge sei er so zu stellen, wie er stünde, wenn die Beklagte zu Z. 2 nicht den Einsatz des Thermofensters verschwiegen hätte. Dann hätte er dieses Fahrzeug nicht erworben und hätte dafür über den Kaufpreis verfügen können.

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Der Kläger beantragt,

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1.       die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 25.840,69 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2020 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Seat Alhambra Style mit der Fahrzeugidentifikationsnummer N01 sowie außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1358,86 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage (Beklagte zu Z. 1: 17.07.2020; Beklagte zu Z. 2: 24.11.2020) zu zahlen;

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2.       festzustellen, dass die Beklagten sich mit der Annahme des Fahrzeuges in Annahmeverzug befinden.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte zu Z. 1 macht geltend, als bloße Importeurin des streitgegenständlichen Fahrzeuges sei sie einem Anspruch des Klägers nach § 826 BGB nicht ausgesetzt; etwaige Kenntnisse der Beklagten zu Z. 2 müsse sie sich nicht zurechnen lassen. Beide Beklagten machen geltend, das im Fahrzeug installierte Thermofenster sei zulässig; das Kraftfahrtbundesamt sei über dessen Funktionsweise nicht getäuscht worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

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Denn die Voraussetzungen für einen - mangels vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Parteien allein in Betracht kommenden - Anspruch des Klägers gegen die Beklagten aus § 826 BGB (Schadenersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung) sind nicht gegeben.

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Hinsichtlich der Beklagten zu Z. 1 ist unstreitig geblieben, dass diese selbst weder das streitgegenständliche Fahrzeug noch auch nur den Motor oder Teile der Antriebstechnik hergestellt hat. Vielmehr ist sie bloße Importeurin des Fahrzeuges. Eine eigene Handlung der Beklagten zu Z. 1, die als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung  gewertet werden könnte, hat der Kläger nicht behauptet. Seine Ansicht, die Beklagte zu Z. 1 müsse sich als 100-prozentiges Tochterunternehmen einer 100-prozentigen Konzerntochter der Beklagten zu Z. 2 deren Kenntnisse und ein etwaiges Fehlverhalten zurechnen lassen, trifft nicht zu. Vielmehr haftet die Beklagte zu Z. 1, die als reine Importeurin von Neufahrzeugen der Marke Seat weder mit dem Erwerbsvorgang durch den Kläger noch mit dem Herstellungsprozess des Fahrzeuges des Klägers in irgendeiner Weise befasst war, dem Kläger weder aus Vertrag noch aus Delikt auf Schadenersatz (vergleiche OLG Stuttgart Urteil vom 17. Juni 2020,4 U6 181/19).

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Hinsichtlich der Beklagten zu Z. 2 kommt eine vertragliche Haftung ebenfalls nicht in Betracht. Aber auch insoweit ist ein Anspruch aus § 826 BGB nicht gegeben:

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Im Verhandlungstermin vom 05.05.2021 hat der Klägervertreter auf ausdrückliches Befragen klargestellt, dass der Kläger lediglich das Vorhandensein eines Thermofensters i.V.m. einer Prüfstanderkennung rügt. Das genügt für eine Haftung auf Schadenersatz nach § 826 BGB nicht:

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Selbst wenn zu Lasten der Beklagten zu Z. 2 unterstellt wird, dass es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschaltreinrichtung im Sinne der Verordnung 715/2007/EG handelte, wäre der darin liegende Gesetzesverstoß auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten zu Z. 2 für sich genommen nicht etwa schon deswegen geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich im Sinne des § 826 BGB erscheinen zu lassen (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19). Denn die Verwendung eines Thermofensters ist nicht mit der Fallkonstellation der Umschaltlogik der EA189-Motoren zu vergleichen, da bei der Verwendung des Thermofensters gerade keine Abweichung zwischen Fahr- und Prüfstandsbetrieb stattfindet, es also gerade an der charakteristischen Umschaltlogik fehlt (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20). Zur Verwendung des Thermofensters selbst müssten vielmehr nach der zitierten Rechtsprechung des BGH weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für die Beklagte zu Z. 2 handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Das wiederum setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder bei der Applikation der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Dafür, dass auch diese weiteren Voraussetzungen vorgelegen haben, trägt der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast. Dass Vorliegen der genannten Voraussetzungen versteht sich vor dem Hintergrund der vorhandenen rechtlichen Unsicherheit über die zutreffende Auslegung der Verordnung 715/2007/EG nicht von selbst. Gegen ein solches Bewusstsein darüber, dass die von der Beklagten gewählte Auslegung im Zeitpunkt der Entscheidung darüber als unvertretbar anzusehen wäre, spricht auf Basis des Vortrags der Klägers schon der Umstand, dass diese in enger Abstimmung bzw. in Zusammenarbeit mit dem KBA erfolgte und dieses die Motorsteuerung nicht beanstandet hat. Unter diesen Umständen durfte sich der Kläger nicht damit begnügen, eine ausreichende Aufklärung des KBA durch die Beklagte zu Z. 2 zu bestreiten; vielmehr wäre es als anspruchstellende Partei seine Aufgabe gewesen, konkrete Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass das KBA im Zusammenhang mit dem installierten Thermofenster gezielt getäuscht, im Unklaren gelassen oder in die Irre geführt worden wäre. Denn ohne greifbare Anhaltspunkte ist es nicht Sache der Beklagten, auf die bloße Behauptung eines Fehlverhaltens hin ihrerseits den Entlastungsbeweis anzutreten bzw. entlastende Momente darzustellen; hierzu besteht für die Beklagte erst dann Anlass, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Darstellung der Gegenseite aufgezeigt sind. Das ist allerdings im Streitfall, wie ausgeführt, nicht geschehen.

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Die Klage unterliegt damit einschließlich der Nebenforderungen mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO insgesamt der Abweisung. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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Streitwert: bis 26.000 €

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Unterschrift