BauFordSiG anwendbar: Teilunternehmer als Baugeldempfänger und Haftung nach §823 II BGB
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin macht Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BauFordSiG geltend, weil Zahlungen der xy GmbH nicht weitergeleitet wurden. Streitpunkt ist, ob das BauFordSiG auch auf Teilgewerke und damit auf Unternehmer unterhalb der Auftragnehmerkette anwendbar ist. Das LG Kleve geht davon aus, dass § 1 BauFordSiG Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ist und auch Teilunternehmer Baugeldempfänger sein können. Zur Höhe des Anspruchs sind weitere Feststellungen zu Werklohn, Mängeln und Vergleichserklärungen erforderlich.
Ausgang: Vorläufige Feststellung, dass § 1 BauFordSiG Schutzgesetz ist und Teilunternehmer als Baugeldempfänger gelten können; weitere Feststellungen zur Schadenshöhe erforderlich
Abstrakte Rechtssätze
§ 1 BauFordSiG ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB; sein persönlicher Schutzbereich umfasst die am Bau tätigen Handwerker und Unternehmer.
Der nach der Neufassung des § 1 BauFordSiG weit gefasste Baugeldbegriff erfasst auch Gelder, die ein Unternehmer in der Kette nach dem Bauherrn erhält; damit können auch Zahlungen an Teilunternehmer Baugeld sein.
Auch ein Unternehmer, der lediglich ein Teilgewerk erbringt, kann nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 BauFordSiG als Baugeldempfänger gelten, soweit er Zahlungen für eine baubezogene Leistung erhält, an der andere Unternehmer beteiligt waren.
Für die Qualifikation als Baugeldempfänger ist nach der Neuregelung keine voraussetzungsvolle treuhänderähnliche Stellung mehr erforderlich; Maßstab sind Wortlaut und Gesetzeszweck (Schutz der Subunternehmerkette).
Bei der Bemessung eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 1 BauFordSiG ist auf den tatsächlich geschuldeten Werklohn abzustellen; vorhandene Mängel, Minderungen, Einwendungen und die Wirkung von Vergleichen sind anzurechnen.
Tenor
dürfte das BauFordSiG auf den vorliegenden Fall anwendbar sein, weshalb der Klägerin ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 1 BauFordSiG zustehen könnte.
§ 1 BauFordSiG ist ein Schutzgesetz iSv § 823 Abs. 2 BGB, in dessen persönlichen Schutzbereich die am Bau tätigen Handwerker fallen.
Nach der Neufassung des § 1 BauFordSiG dürfte auch ein Unternehmer, der nur ein Teilgewerk des Baus zu erbringen hat – so wie die xy GmbH im Rahmen des Bauvorhabens der xxx in Dortmund- , als Baugeldempfänger im Sinne der Vorschrift anzusehen sein.
Rubrum
dürfte das BauFordSiG auf den vorliegenden Fall anwendbar sein, weshalb der Klägerin ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 1 BauFordSiG zustehen könnte.
§ 1 BauFordSiG ist ein Schutzgesetz iSv § 823 Abs. 2 BGB, in dessen persönlichen Schutzbereich die am Bau tätigen Handwerker fallen.
Nach der Neufassung des § 1 BauFordSiG dürfte auch ein Unternehmer, der nur ein Teilgewerk des Baus zu erbringen hat – so wie die xy GmbH im Rahmen des Bauvorhabens der xxx in Dortmund- , als Baugeldempfänger im Sinne der Vorschrift anzusehen sein.
Nach dem Wortlaut unterfällt die nunmehr insolvente GmbH ohne Not der Definition einer Baugeldempfängerin. § 1 Abs. 3 Nr. 2 BauFordSiG definiert Baugeld als Beträge, die der Empfänger von einem Dritten für eine im Zusammenhang mit der Herstellung des Baues oder Umbaues stehende Leistung, die der Empfänger dem Dritten versprochen hat, erhalten hat, wenn an dieser Leistung andere Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt waren
Die xy GmbH erhielt Zahlungen von der xx xxx für eine im Zusammenhang mit deren Bauvorhaben in Dortmund stehenden Leistung. An dieser Leistung war die jetzige Klägerin aufgrund eines Werkvertrags, der zwischen ihr und der xy GmbH geschlossen wurde, beteiligt.
Aufgrund der Neufassung des Gesetzes dürfte auch das Erfordernis entfallen sein, eine treuhänderähnliche Stellung für die Baugeldempfängereigenschaft zu verlangen. Dieser Ansatz der bisher geltenden Rechtsprechung hat keinen Eingang in den Gesetzestext gefunden.
Auch die Gesetzesbegründung lässt darauf schließen, dass mit der Neuregelung des BauFordSiG eine Erweiterung des Baugeldbegriffs einhergehen sollte.
So heißt es in der Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur dinglichen Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (FoSiG) BT-Drucksache 15/3594 (S. 23), „In Nummer 2 wird der Baugeldbegriff erweitert und konkreter an der Neufassung des § 641 BGB ausgerichtet. Es sind alle Gelder erfasst, die ein Unternehmer in der Kette nach dem Bauherrn erhält, auch Eigenmittel.“.
Erklärtes Ziel des FoSiG war es, die die Zahlungsmoral vor allem in der Baubranche zu stärken. Dem tatsächlichen Missstand, dass Hauptunternehmer Zahlungen ihrer Auftraggeber für (Teil-) Leistungen der Subunternehmer entgegennehmen und den auf die Subunternehmerleistung entfallenden Teil der Vergütung nicht weiterleiten, sollte abgeholfen werden.
Aus diesem Grund dürfte der Ansicht des LG Limburg nicht zu folgen sein, die Formulierung in § 1 Abs. 3 BauFordSiG „alle Gelder“ solle nur den Umfang der maßgeblichen Gelder über die grundpfandrechtlich gesicherten hinaus beschreiben ( LG Limburg, Urt. v. 12.08.2013 – 1 O 83/13).
Mit dieser Einschätzung korreliert die Empfehlung des Rechtsausschusses vom 25.06.2008 BT-Drucksache 16/9787, die angedachten Änderungen zum BauFordSiG nicht zurückzustellen, um die nachhaltigen Verbesserungen für Handwerker zu schaffen, die am Ende einer längeren Lieferkette stehen (S. 19).
Nimmt man somit an, ein Nachunternehmer, der nur mit der Erstellung eines Teilgewerks beauftragt ist, könne unter der Voraussetzung, dass ihm ein Generalunternehmer erhaltenes Baugeld auszahle, dadurch Empfänger von Baugeld nach Nr. 2 werden, solange er nicht das letzte Glied der Kette darstelle, ist kein Grund ersichtlich, ihm diese Eigenschaft nicht zuzuschreiben, sollte er direkt vom Bauherren mit der Erstellung eines Teilgewerks beauftragt werden.
Aus den beschriebenen Gründen geht die Kammer deshalb von einer grundsätzlichen Anwendbarkeit des BauFordSiG auf den vorliegenden Fall aus.
In einem nächsten Schritt wird zu klären sein, in welcher Höhe ein Schadensersatzanspruch der Klägerin bestehen könnte. Hierbei wird nicht auf die Höhe der Sicherheit abzustellen sein, zu deren Leistung die xy GmbH vor dem Landgericht Mönchengladbach, AZ 9 O 19/13 verurteilt wurde, sondern vielmehr auf den Betrag, den der Besteller tatsächlich geschuldet hätte. Denn der Unternehmer kann die geleistete Sicherheit im Regelfall nur verwerten, wenn der Sicherungsfall eingetreten ist, d.h. wenn der Besteller den endgültig geschuldeten Werklohn nicht begleicht (Palandt, § 648 a BGB Rn. 17).
Somit wäre im Folgenden zu klären, in welcher Höhe der Klägerin ein Werklohnanspruch gegen die xy GmbH zugestanden hätte. In diesem Zusammenhang müsste zunächst weiter dazu vorgetragen werden, welche Forderungen in welcher Höhe durch den Vergleich zwischen der yxx KG und der xy GmbH im Oktober 2014 betreffend die streitgegenständliche Forderung mit umfasst war. Denn der Beklagte dürfte nicht auf einen höheren Betrag haften als die Hauptschuldnerin. Der Betrag, den der Insolvenzverwalter aus dem Bauvorhaben zugunsten der xx xxx in Dortmund anerkannt hat, dürfte somit die Haftungsobergrenze zugunsten des Beklagten darstellen.
Dann käme es im weiteren Verlauf darauf an, in welchem Umfang der xy GmbH Einwendungen aus dem Werkvertrag mit der jetzigen Klägerin gegen die geltend gemachte Werklohnforderung zugestanden hätten. Denn diese Mängeleinreden dürfte der Beklagte ebenfalls geltend machen können. Insoweit konnte der Insolvenzverwalter zu seinen Lasten kein wirksames Anerkenntnis darüber abgeben, dass die Forderung in dieser Höhe bestand. Nach der Feststellung darüber, ob Mängel an dem Objekt der xx in Dortmund bestehen, wird gutachterlich ermittelt werden müssen, welcher Minderungsbetrag sich aus den festgestellten Mängeln ergeben würde. Dieser Betrag müssten dann anteilig auf den eventuell geringeren Betrag, der sich möglichweise aus der Vergleichsabrede als Höchstbetrag ergeben könnte, angerechnet werden.
Falls nach diesen Berechnungen ein Betrag verbliebe, den die xy GmbH hypothetisch schulden würde, wird zu überlegen sein, inwieweit eine Aufrechnung mit möglicherweise bestehenden Gegenforderungen aus den weiteren vertraglichen Verbindungen der xy GmbH und der Klägerin, die die xy GmbH bereits vor Insolvenzeröffnung erklärte, möglich ist. Hierfür müsste dann im Wege einer weiteren Beweisaufnahme ermittelt werden, ob und in welcher Höhe der xy GmbH gegen die Klägerin Schadensersatzansprüche aus den Bauvorhaben „xxy Stuttgart“ und „xxxx xxxx Köln“ zustehen würden.
Die Kammer weist darauf hin, dass die Vereinbarung zwischen der Klägerin und der xy GmbH während des Insolvenzverfahrens, nur 50 % der klägerischen Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden, vor dem Hintergrund andernfalls anstehender umfangreicher Beweisaufnahmen auch im laufenden Verfahren eine geeignete Ausgangsbasis für eine vergleichsweise Einigung scheint.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.