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Landgericht Kleve·3 O 22/15·15.03.2015

Beschluss zu Kosten nach Klagerücknahme – Aufteilung 60/40, mündliche Verhandlung entbehrlich

ZivilrechtMietrecht (Gewerberaummietrecht)ProzesskostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger nahm nach zwischenzeitlicher Räumung das Verfahren teilweise zurück und beantragte, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Das Landgericht entschied im Beschlussverfahren nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung, weil der Beklagte keine Einwendungen erhoben hatte. Unangefochtene klägerische Angaben gelten gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig. Die Kosten wurden nach billigem Ermessen 60 % Kläger, 40 % Beklagter verteilt, da der Klageanlass nicht vollständig vor Rechtshängigkeit weggefallen war.

Ausgang: Antrag des Klägers auf Kostentragung des Beklagten teilweise stattgegeben; Kosten 60 % Kläger, 40 % Beklagter.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO kann die Kostenentscheidung im Beschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung getroffen werden; hierzu genügt die Gewährung rechtlichen Gehörs gegenüber der Gegenseite.

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Wird der Gegenseite rechtliches Gehör gewährt und erfolgen keine Einwendungen, sind unangefochtene Tatsachenbehauptungen des Klägers entsprechend § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zu behandeln.

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Bei teilweiser Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit kann das Gericht im Rahmen des billigen Ermessens die Kosten zwischen den Parteien aufteilen; vollständige Entlastung des Beklagten ist nur bei Wegfall des gesamten Klageanlasses oder anderweitigen Gründen gerechtfertigt.

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§ 269 Abs. 3 S. 2 und S. 3 ZPO regeln die Kostenfolgen nach Klagerücknahme bzw. Erledigung; abweichende Kostenentscheidungen bedürfen der Darlegung „anderer Gründe" im Sinne der Norm.

Relevante Normen
§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO§ 138 Abs. 3 ZPO§ 269 Abs. 4 ZPO§ 128 Abs. 4 ZPO§ 128 Abs. 3 ZPO§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO

Leitsatz

Nach einer Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO bedarf es auch dann keiner mündlichen Verhandlung, wenn die Beklagteseite sich überhaupt nicht einlässt. Für die Kostenentscheidung ist dabei der klägerische Sachvortrag entsprechend § 138 Abs. 3 ZPO zugrunde zu legen.

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 60 % und der Beklagte zu 40 % zu tragen.

Der Streitwert wird auf 10.472,00 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der Kläger ist Eigentümer und Vermieter von Gewerberäumlichkeiten, welche er an den Beklagten für eine Grundmiete von 300 €, Nebenkostenvorauszahlungen von 100 € und Umsatzsteuer überließ.

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Nach Zahlungsrückständen über 6.188 € kündigte der Kläger das Mietverhältnis mit Schreiben vom 03.12.2014 fristlos.

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Der Kläger beantragte ursprünglich, den Beklagten zur Zahlung von 6.188,00 € nebst Zinsen, zur Räumung der Gewerberäumlichkeit und zur Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten zu verurteilen.

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Vor Klagezustellung wurde das Objekt am 02.02.2015 geräumt an den Kläger herausgegeben.

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Der Kläger hat die Klage zurückgenommen und beantragt, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, weil der Beklagte das Gewerbeobjekt am 02.02.2015 geräumt hat.

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Dem Beklagten wurde zu diesem Antrag – unter Hinweis auf den Anwaltszwang vor dem Landgericht - rechtliches Gehör gewährt. Er hat innerhalb der gesetzten Frist zur Stellungnahme keine Erklärung abgegeben.

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II.

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Dem Beklagten waren hier 40 % der Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO aufzuerlegen:

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Die Norm ist verfassungsgerecht (vgl. näher BGH NJW 2006, 775).

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Entgegen in der Literatur vertretener Ansicht (vgl. Zöller § 269 Rn 19) bedarf es zur Entscheidung keiner mündlichen Verhandlung: Der Gesetzgeber hat entschieden, dass auch die Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO im Beschlussverfahren erfolgt (vgl. § 269 Abs. 4 ZPO), für die es generell keiner mündlichen Verhandlung bedarf (§ 128 Abs. 4 ZPO). Es gibt auch keine durchgreifenden Gründe, in Verfahren, in denen nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO entschieden wird, im Rahmen der Ermessensausübung stets eine mündliche Verhandlung anzuberaumen (so aber wohl Zöller § 269 Rn 19 mwN): Vielmehr zeigt § 128 Abs. 3 ZPO auf, dass der Gesetzgeber selbst außerhalb des Anwendungsbereichs von § 128 Abs. 4 ZPO eine mündliche Verhandlung für entbehrlich hält, wenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist. Durch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten, insbesondere – wenn wie hier – wahrscheinlich ist, dass der zwischenzeitlich inhaftierte Beklagte sich nicht einlassen wird.

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Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass der Gegenseite rechtliches Gehör gewährt wird (BGH aaO.). Sofern dann keine Einwände erfolgen, hat das Gericht den klägerischen Vortrag entsprechend § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen.

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Dies führt hier dazu, dass hinsichtlich des Räumungsantrags der Anlass zur Klageeinreichung vor Rechtshängigkeit weggefallen und die Klage daraufhin zurückgenommen wurde. Insoweit entspricht es auch billigem Ermessen, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zu tragen hat.

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60 % der Kosten des Rechtsstreits waren dagegen der Kläger nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen. Denn insoweit ist schon nach Klägervortrag der Anlass zur Klageeinreichung nicht vor Rechtshängigkeit weggefallen. Es sind auch keine „anderen Gründe“ iSd § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO vorgetragen oder ersichtlich, nach denen abweichend vom Grundsatz der Beklagte die Kosten zu tragen hat.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.