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Landgericht Kleve·3 O 209/20·08.04.2021

Schadensersatz wegen Abgasmanipulation (§ 826 BGB): Rückabwicklung mit Nutzungsanrechnung

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Rückabwicklung gegen Hersteller wegen Abgassoftware-Manipulationen. Das Landgericht erkennt eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB an und verurteilt die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsvorteil (30.709,60 €) sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf Zurechnung zum Vorstand, Naturalrestitution und konkret berechneten Gebrauchsvorteil; Verjährung wurde durch Anmeldung zum Musterfeststellungsverfahren gehemmt.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Rückzahlung abzüglich Nutzungsentgelt und Erstattung vorgerichtlicher Kosten, Rest abgewiesen; Annahmeverzug festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Manipulation der Abgassteuerungssoftware, die zu verfälschten Prüfstandwerten und einer irreführenden Darstellung von Emissions- und Zulassungsmerkmalen führt, kann eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB begründen.

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Zurechnungen von Pflichtverletzungen innerbetrieblich sind dem Hersteller nach §§ 31, 166 BGB unmittelbar zuzuordnen; bei Anscheinsbeweisen für systematischen Einsatz der Manipulationssoftware trifft den Hersteller eine sekundäre Darlegungslast.

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Ein Schadensersatzanspruch kann in Naturalrestitution bestehen; der Schädiger ist verpflichtet, das Fahrzeug zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten, wobei der Anspruchsteller einen Nutzungsvorteil anzurechnen hat (§ 249 BGB).

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Der Nutzungsvorteil ist nach einer nachvollziehbaren Formel zu berechnen (Bruttokaufpreis × gefahrene km : erwartbare Gesamtlaufleistung); das Gericht kann für Pkw eine realistische Gesamtlaufleistung (hier 250.000 km) zugrunde legen.

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Annahmeverzug des Leistungsverpflichteten kann bereits durch ein vorgerichtliches Angebot zur Zug-um-Zug-Leistung begründet werden, wenn der Verpflichtete die Abholung/Rücknahme verweigert; dies begründet Verzugszinsen und eine Feststellung des Annahmeverzugs.

Relevante Normen
§ 849 BGB§ 826, 249 ff. BGB§ 31, 166 BGB§ 249 BGB§ 287 ZPO§ 280 Abs. 2 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.709,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2020 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke Audi Typ Q 5 SUV 2.0 TDI quattro mit der Fahrgestellnummer WAUZZZ##########.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeuges seit dem 16.05.2020 in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten i.H.v. 1474,89 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin erwarb gemäß Rechnung vom 03.03.2009 von der Firma Autohaus H GmbH & Co. KG aus Moers zum Preis von 49.500,01 € fabrikneuen Pkw Audi Q 5 Diesel.

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Das Fahrzeug war mit einem EA189 Dieselmotor ausgerüstet, der von der Beklagten hergestellt worden war. Mit Anwaltsschreiben vom 01.05.2020 ließ die Klägerin die Beklagte vergeblich auffordern, bis zum 15.05.2020 den Kaufpreis für das Fahrzeug (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) Zug um Zug gegen dessen Herausgabe zu erstatten. Am 24.02.2021 betrug die Laufleistung des Fahrzeuges unstreitig 94.901 km.

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Die Klägerin macht geltend:

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Sie habe ein mangelhaftes Fahrzeug erworben. Die Beklagte habe veranlasst, dass der eingebaute Motor in der Weise manipuliert worden sei, dass im Falle des Abgastestverfahrens die Messwerte für Stickoxide verfälscht und so die Grenzwerte der Euro-5-Norm eingehalten worden seien. Tatsächlich weise das Fahrzeug höhere Stickoxidwerte und CO2-Werte auf, als die Manipulationssoftware suggeriere.

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Als Folge sei sie so zu stellen, wie sie stünde, wenn die Beklagte ihre Kenntnisse und Informationen zu den Abgaswerten nicht manipuliert, sondern die tatsächlichen Werte mitgeteilt hätte. In diesem Fall hätte sie das Fahrzeug nicht erworben und weiter über den Kaufpreis verfügen können.

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Die Beklagte sei daher verpflichtet, ihr das Fahrzeug gegen Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung abzunehmen und die ihr entstandenen vorgerichtlichen Kosten zu erstatten.

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Die Klägerin beantragt,

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1.       Die Beklagte zu verurteilen, an sie 49.500 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2020 abzüglich einer Nutzungsentschädigung i.H.v. 13.213,53 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi Typ Q 5 SUV 2.0 TDI quattro mit der Fahrgestellnummer WAUZZZ########### zu zahlen;

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2.       festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 16.05.2020 mit der Rücknahme des vorgenannten Gegenstandes in Annahmeverzug befinde;

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3.       die Beklagte zu verurteilen, ihr die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 2791,74 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2020 zu zahlen;

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den ursprünglich weitergehenden Antrag auf Zahlung von Zinsen nach § 849 BGB für die Zeit vom 26.02.2009 bis zum 15.05.2020 hat die Klägerin zurückgenommen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie macht geltend:

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Die Klage sei unbegründet, weil das Fahrzeug der Klägerin keinen Mangel aufweise. Es verfüge nicht über eine unzulässige Abschalteinrichtung und verursache keinen höheren Schadstoffausstoß als angegeben. Die Klägerin sei nicht getäuscht worden.

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Die Vorgänge um den sogenannten Diesel-Skandal seien - auch der Klägerin – seit 2015 bekannt, jedenfalls hätte die Klägerin hierum wissen müssen. Etwaige Ansprüche der Klägerin seien daher jedenfalls verjährt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist die Klage nicht begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadloshaltung gemäß §§ 826, 249 ff. BGB.

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Die Einwirkung auf die Steuerungssoftware während des Prüfstandtestes mit der beabsichtigten Folge, dass die damit manipulierten Ergebnisse sich verfälschend und zugunsten der Fahrzeugherstellerin sowohl bei der Schadstoffklassen-Eingruppierung auf Euro-Normen auswirken als auch in Werte, welche die Kaufinteressenten entweder unmittelbar oder etwa über Vergleichstests verschiedener Fahrzeuge in den Medien erreichen, Eingang finden und so die Kaufentscheidung manipulierend beeinflussen, stellt eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung dar. Denn andere Gründe, als durch diese Manipulationen unberechtigterweise auf Kosten der Erwerber Umsatz und Gewinn zu steigern, sind nicht ersichtlich.

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Die sittenwidrige Schädigung ist nach Auffassung der Kammer auch kausal für die Kaufentscheidung der Klägerin gewesen: Es ist anerkannt, dass bei täuschendem (bzw. manipulativem) Verhalten für die Darlegung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung ausreichend ist, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten und nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäftes Einfluss auf die Entschließung gehabt haben können (vergleiche etwa BGH V ZR 34/94). Von der Manipulation bei der Beklagten ist der Motor und damit der wertvollste und elementarste Bestandteil des Kfz betroffen. Die manipulierten Daten haben Einfluss auf die Schadstoffklassen-Eingruppierung und die Zulassung. Nach der Lebenserfahrung ist daher davon auszugehen, dass sie auch auf die Kaufentscheidung der Klägerin Einfluss gehabt haben.

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Entsprechende Verstöße im Hause der Beklagten sind dieser entsprechend den §§ 31, 166 BGB unmittelbar zuzurechnen.

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Zwar hat grundsätzlich die Klägerin die Voraussetzungen dieser Zurechnungsnormen darzulegen und zu beweisen, jedoch hat die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast (vgl. BGH VI ZR 252/19, Urteil vom 25.05.2020) insoweit nicht genügt. Das Vorbringen der Beklagten beschränkt sich darauf, jegliche Beteiligung, Billigung oder auch nur Kenntnis eines ihrer Vorstandsmitglieder an der Entwicklung und dem Einsatz der in Rede stehenden Software zu bestreiten. Dieses Vorbringen lässt auch nicht im Ansatz erkennen, wie es nach Auffassung der Beklagten möglich gewesen sein soll, das in ganzen Motorenserien mit bekanntlich sehr hohen Stückzahlen die in Rede stehende Software – quasi am Vorstand vorbei – zum Einsatz gekommen sein soll.

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Die Kammer muss daher in der derzeitigen prozessualen Situation davon ausgehen, dass die Entscheidung zum Einsatz der Steuerungssoftware vom Vorstand der Beklagten angeordnet oder doch jedenfalls abgesegnet worden ist.

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Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist gemäß § 249 BGB auf Naturalrestitution gerichtet. Vergleichbar zu den Fällen, in denen Vermittler aufgrund von Falschberatung Anleger zum Erwerb von Anlageobjekten veranlassten (vergleiche OLG Düsseldorf Beck RS 2010, 23795) hat hier die Naturalrestitution in der Weise zu erfolgen, dass die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet ist und die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug an die Beklagte übereignen muss.

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Für die Dauer ihrer Nutzung muss sich die Klägerin einen Nutzungsvorteil anrechnen lassen, der nach der Formel

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Gebrauchsvorteile = Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : erwartbare Restlaufleistung zur Zeit der Anschaffung

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zu berechnen ist. Dabei geht die Kammer regelmäßig von einer realistischen Gesamtlaufleistung von 250.000 km aus (§ 287 ZPO). Anrechnen lassen muss sich der Kläger eine Laufleistung von 94.901 km. Aufgrund dieser Berechnungsgrößen ergibt sich ein anzurechnender Gebrauchsvorteil von 18.790,40 €, so dass vom Kaufpreis verbleibt ein Betrag von  30.709,60 €.

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Aus diesem Betrag sind Verzugszinsen gemäß den §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB geschuldet.

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Antragsgemäß war weiter Annahmeverzug der Beklagten festzustellen. Hierfür genügte das wörtliche Angebot der Klägerin im vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 01.05.2020 sowie in der Klageschrift gemäß § 295 BGB, weil die Beklagte eine Mitwirkungshandlung (Abholung des Fahrzeuges) vorzunehmen hatte und darüber hinaus die Rücknahme stets abgelehnt hat.

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Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten kann die Klägerin verlangen nach einem berechtigten Streitwert von bis 35.000,-- €.  Danach errechnet sich ein Entschädigungsanspruch i.H.v. 1474,89 €. Anzusetzen ist, da der Sachverhalt tatsächlich und rechtlich einfach gelagert gewesen ist, nur eine1,3-fache Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.

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Verjährung, §§ 195, 214 BGB, ist nicht eingetreten. Die unstreitige und durch Bescheinigung des Bundesamtes für Justiz vom 17.12.2020 (Bl. 492 ff. der Akte) belegte Anmeldung der Ansprüche der Klägerin zum Musterfeststellungsklageverfahren 4 MK 1/18 OLG Braunschweig  hat gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB zu einer Hemmung der Verjährungsfrist geführt; diese endete erst 6 Monate nach Rücknahme der Anmeldung zum 15.07.2019, § 204 Abs. 2 BGB.

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Gegen die Zulässigkeit der Anmeldung der Klägerin zum Musterfeststellungsklage bestehen keine Bedenken. Auch wenn - was im Übrigen gesetzlich nicht vorgeschrieben ist – die Fahrzeugidentifikationsnummer des Pkw der Klägerin im Rahmen der Anmeldung nicht mitgeteilt worden ist, hatte die Beklagte, wie der vorgelegte Vergleichsvorschlag (Anlage K 24), den sie der Klägerin unterbreitet hat, zeigt, offenbar keine Mühe, der Klägerin das zutreffende Fahrzeug zuzuordnen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 269 ZPO, wobei die Kammer die Teilklagerücknahme der Klägerin bezüglich der Zinsforderung nach § 849 BGB, die immerhin eine Summe von ca. 22.000,00 € ausmachte, im Wege der „fiktiven Streitwertermittlung (Zöller/Herget ZPO 33. Auflage § 92 Rdn. 11) mitberücksichtigt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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Streitwert:  bis 35.000,-- €

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Unterschrift