Unterlassung der Wegnahme blauer Tonnen – Eigentumsbeeinträchtigung nach §1004 BGB
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte die Aufrechterhaltung einer einstweiligen Verfügung, die der Beklagten untersagt, von ihr aufgestellte blaue Tonnen in Besitz zu nehmen oder einzulagern. Streitpunkt ist, ob hierin eine Eigentumsbeeinträchtigung und damit ein Unterlassungsanspruch nach §1004 BGB liegt. Das Landgericht hält die Verfügung für zulässig und begründet: Die Beklagte durfte die Tonnen nicht zur Behinderung der Klägerin vor Vertragsende verwahren. Die Rechtswidrigkeit der Handlung ist durch die Eigentumsbeeinträchtigung indiziert.
Ausgang: Einstweilige Verfügung zur Unterlassung der Wegnahme blauer Tonnen aufrechterhalten; Beklagte trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 1004 BGB kann der Eigentümer bei sonstiger als Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes die Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr die Unterlassung einer Eigentumsbeeinträchtigung verlangen, sofern keine Duldungspflicht besteht.
Die tatsächliche Benutzung einer fremden Sache oder die Verhinderung ihrer Nutzung durch den Eigentümer stellt eine Eigentumsbeeinträchtigung i.S.d. § 1004 BGB dar; ein Eingriff in die Sachsubstanz ist nicht erforderlich.
Frühere Übung oder Gewohnheit des Umgangs mit einer Sache begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf frühzeitige Herausgabe vor Vertragsende gegen den Eigentümer.
Die Inbesitznahme zur Verwahrung über den vertraglich bestimmten Gebrauch hinaus ist unzulässig, wenn sie darauf abzielt, die Markt- oder Wettbewerbsposition des Eigentümers zu beeinträchtigen.
Bei Vorliegen einer Eigentumsbeeinträchtigung wird die Rechtswidrigkeit der Handlung indiziert, sodass Unterlassungsansprüche durchgreifen können.
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 4. Juni 2008 bleibt aufrechterhalten.
Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind verbunden durch Vertrag vom 30.07.1984, wonach die Klägerin im Gebiet der Beklagten u.a. das bei Privathaushalten und Gewerbetreibende anfallende Altpapier zu sammeln und zu entsorgen hat. Dieser Vertrag ist nach mehrfacher Verlängerung gekündigt zum 30. Juni 2008.
In Durchführung des Vertrages hat die Klägerin der Beklagten sog. "blaue Tonnen" zur Verfügung gestellt, die bei den Abfallverursachern aufgestellt sind. Die letzte Leerung - turnusgemäß war nach dem Vertrag eine Leerung monatlich vorgesehen – erfolgte ab Anfang Juni 2008. In der Folgezeit hat die Beklagte damit begonnen, die Tonnen der Klägerin einzusammeln und auf ihrem Betriebshof einzulagern. Hintergrund war, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten und gegenüber dem Kreis Wesel angezeigt hat, dass sie ab dem 1. Juli 2008 beabsichtigt, eine sog. gewerbliche Sammlung von Altpapier im Gebiet der Beklagten durchzuführen. Hiermit ist die Beklagte, die die Sammlung und Entsorgung von Altpapier künftig in Eigenregie durchführen will, nicht einverstanden.
Durch Beschluss vom 4. Juni 2008 hat die Kammer der Beklagten auf Antrag der Klägerin untersagt, von der Klägerin bei privaten Haushalten und gewerblichen Anfallstellen (z.B. Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, landwirtschaftliche und handwerkliche Betriebe, Freiberuflicher) im Gebiet der Stadt xy aufgestellte Behälter zur Erfassung von Altpapier (sog. blaue Tonnen) in Besitz zu nehmen oder durch Dritte in Besitz nehmen zu lassen.
Gegen den Beschluss hat die Verfügungsbeklagte form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt.
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, die einstweilige Verfügung sei zu Recht ergangen.
Sie beantragt,
die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 4. Juni 2008 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Sie macht geltend, sie sei Mieterin der "blauen Tonnen". Sie sei vor diesem Hintergrund berechtigt, die für weitere Abfallentleerungen nicht mehr benötigten Tonnen einzusammeln und bis zum 1. Juli 2008 aufzubewahren. Alsdann würden die Tonnen der Verfügungsklägerin zur Abholung bereit gestellt werden.
Ohnehin versuche die Verfügungsklägerin lediglich, sich einen Wettbewerbsvorteil dadurch zu verschaffen, dass sie die Tonne bei den Abfallverursachern stehen lassen wolle, um sodann ab dem 1. Juli 2008 ihre gewerbliche Sammlung durchzuführen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 4. Juni 2008 erweist sich auch nach Widerspruch der Beklagten als zulässig und begründet nach den §§ 1004, 823 BGB, so dass sie aufrechtzuerhalten war.
Gemäß § 1004 BGB kann der Eigentümer einer Sache, dessen Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird, von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. Der Anspruch ist lediglich dann ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Eine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne der genannten Vorschrift ist jeder der dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers. Sie ist unabhängig von der Kenntnis des Eigentümers und besteht auch bei Unschädlichkeit oder Wertsteigerung oder Wertverbesserung. Eine Einwirkung auf die Sachsubstanz des Eigentums ist nicht erforderlich. Eine Eigentumsbeeinträchtigung i.S.d. § 1004 BGB kann danach bereits in der tatsächlichen Benutzung einer fremden Sache liegen, insbesondere aber auch in der Be- bzw. Verhinderung einer tatsächlichen Nutzung durch den Eigentümer. So liegen die Dinge hier, denn die Klägerin ist nicht verpflichtet gewesen, die von ihr bereit gestellten blauen Tonnen vor dem 1. Juli 2008 zu entfernen. Darauf, dass in früheren Zeiten eine entsprechende Übung bestanden hat, kann sich die Beklagte nicht berufen. Die Kammer hat bereits im Termin vom 11. Juni 2008 darauf hingewiesen, dass die frühzeitige Abholung nicht mehr benötigter Tonnen in der Vergangenheit durchaus auch im Interesse des Abfallentsorgers bestanden hat. Insoweit haben sich die Verhältnisse allerdings geändert, weil zwischenzeitlich die gewerbliche Sammlung, wie sie die Verfügungsklägerin durchzuführen beabsichtigt, zulässig geworden ist. Die Verfügungsklägerin hat daher ein berechtigtes Interesse daran, ihre Marktposition zu halten, jedenfalls nicht geschmälert zu sehen. Einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dass die blauen Tonnen der Verfügungsklägerin bereits vor Auslaufen des Vertrages am 30.06.2008 entfernt werden, hat die Verfügungsbeklagte nicht. Die Verfügungsbeklagte kann sich auch nicht darauf berufen, Mieterin der blauen Tonnen der Klägerin zu sein. Selbst wenn die Rechtsauffassung der Verfügungsbeklagten insoweit zutreffend wäre – was keiner Entscheidung bedarf – wäre sie gehalten, die Tonnen nur im Rahmen des vertraglich bestimmten Gebrauches zu nutzen. Dazu gehört es nicht, die Tonnen – um der Klägerin den künftigen Wettbewerb zu erschweren – in Verwahrung zu nehmen und die Herausgabe bis zum 1. Juli 2008 zu verweigern.
Durch die Beeinträchtigung des Eigentums der Verfügungsklägerin wird die Rechtswidrigkeit der Handlung der Beklagten indiziert.
Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung ist ihrem Wesen nach vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 20.000,-- Euro