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Landgericht Kleve·3 O 207/03·01.08.2005

Klage auf Kaskoleistung nach Pkw-Brand: Versicherer nicht von Leistungspflicht befreit

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Zahlung aus einer Kaskoversicherung wegen Brandzerstörung seines Pkw. Die Beklagte behauptet Selbstbrand durch den Versicherungsnehmer und beruft sich auf § 61 VVG; sie kann dies jedoch nicht hinreichend beweisen. Das Gericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 17.818,52 € nebst Zinsen, weist die Klage insoweit ab, sonst ab. Beweiszweifel gehen zu Lasten der Beklagten.

Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung hinsichtlich 17.818,52 € nebst Zinsen teilweise stattgegeben; weitergehende Klageabweisung mangels Anspruchs

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch auf Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 61 VVG wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls setzt einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit des Nachweises voraus.

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Die Beweislast für das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes nach § 61 VVG trägt der Versicherer; bloße Anhaltspunkte genügen nicht, wenn mindestens eine hinreichend mögliche alternative Schadensursache verbleibt.

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Dient die Leistungsfreiheit auch der Geltendmachung von Obliegenheitsverletzungen (§§ 7 AKB, 6 Abs. 3 VVG), muss der Versicherer konkrete und substantiierte Feststellungen vortragen und beweisen.

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Zweifel an der Ursache des Versicherungsfalls sind zu Lasten des Versicherers zu bewerten, wenn nicht sämtliche relevanten Umstände und Beweismittel lückenlos aufgeklärt sind.

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Zinsansprüche wegen Verzuges richten sich nach §§ 286, 288 BGB und sind bei verspäteter Leistungserbringung grundsätzlich weiter geltend zu machen.

Relevante Normen
§ 61 VVG§ 1 VVG§ 286 BGB§ 288 BGB§ 6 Abs. 3 VVG§ 286, 288 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.818,52 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins seit dem 08. September 2001 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Versicherungsvertrag auf Zahlung in Anspruch.

2

Der Kläger war Eigentümer des bei der Beklagten kaskoversicherten PKW Audi A 6 mit dem amtl. Kennzeichen KLE-#######. Dieses Fahrzeug brannte in der Nacht vom 15. auf den 16. Juli 2001 gegen 4.00 Uhr morgens aus, nachdem es vom Kläger verschlossen, jedoch mit angestelltem Hebedach in der H-Straße in Geldern abgestellt worden war. Der Widerbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes beträgt 34.850,00 DM (= 17.818,522 €).

3

Der Kläger macht geltend:

4

Das Fahrzeug sei aus Gründen, die im Einzelnen nicht aufgeklärt seien und auf die er keinen Einfluß habe, in Brand geraten. Die Beklagte sei verpflichtet, Versicherungsschutz zu gewähren.

5

Der Kläger, der die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 07. September 2001 vergeblich auffordern lies, an ihn 36.800,00 DM zu zahlen, beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.862,09 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 16. Juli 2001 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

9

Sie macht geltend:

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Das Fahrzeug des Klägers sei im Inneren des Fahrgastraumes durch ein Papiertaschentuch in Brand gesetzt worden. Da das Fahrzeug zur Zeit der Inbrandsetzung komplett verschlossen gewesen sei und an der Schließanlage des Fahrzeuges auch Aufbruchsspuren oder Spuren, die auf die Benutzung von Nachschlüsseln hindeuteten, nicht vorhanden gewesen seien, könne der Brand nur vom Kläger selbst gelegt worden sein. Sie, die Beklagte, sei deshalb nach § 61 VVG leistungsfrei. Leistungsfreiheit ergebe sich zudem daraus, daß der Kläger nach dem Brand entsprechend den vorstehenden Ausführungen falsche Angaben über dessen Ursache gemacht habe.

11

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 03. März 2004 (Bl. 100 ff.d.A.), vom 26. Mai 2004 (Bl. 128 ff.d.A.) sowie das Gutachten des Sachverständigen Venhorst vom 25. Januar 2005 (Bl. 150 ff.d.A.), wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten 3 OH 20/01 LG Kleve waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien in Verbindung mit den §§ 1 VVG, 12 Abs. 1 I a) AKB, 286, 288 BGB begründet, im übrigen nicht.

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Daß das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug des Klägers am 16. Juli 2001 durch einen Brand beschädigt worden ist, steht für sich genommen ebenso außer Streit wie der dadurch entstandene Sachschaden von (nach Abzug des Restwertes) von 34.850,00 DM. Nach Umrechnung in Euro ergibt sich hieraus allerdings ein Schaden von 17.818,52 € statt geltend gemachter 17.826,09 €.

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Die Voraussetzungen des § 61 VVG, wonach der Versicherer leistungsfrei ist, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, sind jedenfalls nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit nachgewiesen. Auch Leistungsfreiheit nach den §§ 7 AKB, 6 Abs. 3 VVG ist nicht gegeben, weil sich nicht feststellen läßt, daß der Beklagte nach dem Schadensfall Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verletzt hat.

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Der Nachweis für die Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer sowie für dessen Verschulden obliegt im Rahmen des Risikoausschlusses nach § 61 VVG nach herrschender Meinung dem Versicherer (vgl. Prölss/Martin VVG 26. Auflage § 61 VVG Rdn. 21 m.N.). Da der Ausschlußtatbestand relativ selten erfüllt ist, sich andererseits trotz der Beweisschwierigkeiten des Versicherers aber häufig Anhaltspunkte finden, die ein grobes Verschulden des Versicherungsnehmers mehr oder weniger wahrscheinlich machen, ohne daß das Ausmaß dieser Wahrscheinlichkeit objektivierbar ist, besteht die Gefahr, daß bei geringen Beweisanforderungen zu viele Versicherungsnehmer unberechtigt „leer ausgehen„ würden. Außerdem muß der Versicherer davon abgehalten werden, in zu vielen Fällen seine Leistungsfreiheit „auf gut Glück„ zu behaupten. Daher ist für den Nachweis eines grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführten Versicherungsfalles ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit zu fordern (Prölls/Martin a.a.O. Rdn. 23).

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Hieran gemessen genügt das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht für eine Überzeugungsbildung im Sinne der Beklagten.

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Dabei mag zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, daß eine technische Ursache für den Brand des in Rede stehenden Fahrzeuges entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T2 im Verfahren 3 OH 20/01 LG Kleve, auf die Bezug genommen wird, ausgeschlossen ist.

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Gleichwohl bleiben an der Behauptung der Beklagten, der Brand könne nur durch den Kläger (oder jedenfalls nur mit dessen Billigung) gelegt worden sein, letzte Zweifel; diese gehen zu Lasten der Beklagten.

19

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Beklagte eine Untersuchung des Fahrzeuges durch das Ingenieurbüro M2 veranlasst hat. Unstreitig ist des weiteren, daß hierbei die Schlösser des Fahrzeuges demontiert wurden. Für eine Untersuchung durch einen gerichtlichen Sachverständigen stehen diese Schlösser nicht zur Verfügung; die Beklagte hat insoweit mitgeteilt, die Schlösser seien einem Transporteur übergeben worden, der das Fahrzeug zum Kläger habe zurückbringen sollen; Beweis für diese Behauptung und für die Behauptung, der Kläger habe die ordnungsgemäße Rückgabe des Fahrzeuges quittiert, hat die Beklagte nicht angetreten bzw. nicht erbracht.

20

Zwar hat der von der Beklagten benannte Zeuge L2 anläßlich seiner Vernehmung bestätigt, daß er – ebenso wie der Privatsachverständige M2 – die Schlösser des in Rede stehenden Fahrzeuges untersucht und dabei keine Spuren für ein gewaltsames Öffnen oder für ein Öffnen mit einem nicht kompatiblen Schlüssel gefunden habe. Allerdings sei er, der Zeuge, nicht sicher, ob seinerzeit auch die Schlüssel des Fahrzeuges einer Untersuchung im Hinblick auf mögliche Feststellungen dazu, ob Nachschlüssel gefertigt worden seien, erfolgt sei. Ohnehin sei er der Meinung, daß seinerzeit nur ein Schlüssel zur Verfügung gestanden habe.

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Letzteres deckt sich im übrigen mit dem von der Beklagten mit Schriftsatz vom 02. Janaur 2004 (Bl. 89 f.d.A.) vorgelegten, undatierten Protokoll einer Fahrzeugübergabe, wonach bei Rückgabe des Fahrzeuges durch die Fa. M2 an einen nicht näher bezeichneten Empfänger nur ein Schlüssel übergeben worden ist.

22

Steht aber schon nicht fest, daß sämtliche Schlüssel des in Rede stehenden Fahrzeuges untersucht worden sind, so fehlt für die Annahme, daß ein Öffnen des Fahrzeuges mittels Nachschlüssels ausgeschlossen sei, eine ausreichende Grundlage, zumal der Zeuge L2 bestätigt hat, daß Nachschlüssel mit zunehmendem Gebrauch immer geringer werdende Spuren hinterlassen.

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Darüber hinaus kann aber – selbst wenn technische Brandursachen ausgeschlossen sein sollten – auch nicht ausgeschlossen werden, daß der Brand von unbekannten Personen durch das unstreitig „auf Kipp„ stehende Schiebedach des Fahrzeuges gelegt worden ist.

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Zwar ist der unter diesem Dach befindliche Sonnenschutz nach dem Brand in geschlossenem Zustand und unstreitig mit Rußaufschlag vorgefunden worden, der erkennen läßt, daß der Sonnenschutz auch während des eigentlichen Brandes geschlossen gewesen ist. Aus dem von der Beklagten im Verfahren 3 OH 20/01 LG Kleve vorgelegten Gutachten des Sachverständigen M2 vom 26. September 2001 (dort Bl. 10 1. Absatz = Bl. 111 der Beiakten) ergibt sich jedoch, daß sich der Sonnenschutz – auch durch das geöffnete Schiebedach hindurch – von der Außenseite des Fahrzeuges her bewegen läßt. Weshalb – wie der Sachverständige M2 ausgeführt hat – „nicht anzunehmen„ sein soll, daß ein potentieller Täter von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ist nicht ohne weiteres plausibel.

25

Nach allem verbleibt jedenfalls mehr als eine Möglichkeit, wie das Fahrzeug des Klägers ohne dessen Mitwirkung in Brand geraten sein kann. Schon aus diesem Grund ist der der Beklagten obliegende Nachweis der Leistungsfreiheit nach § 61 VVG nicht geführt; ebensowenig hat die Beklagte nachgewiesen, daß der Kläger Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall verletzt hätte.

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Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus den §§ 286, 288 BGB. Ein weitergehender Zinsanspruch ist nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers war verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen Kosten verursacht, so daß es gerechtfertigt war, der Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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Streitwert: 17.826,09 €

30

Unterschrift