Vorschussklage auf Mangelbeseitigung bei Wintergarten: Klage wegen Unmöglichkeit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Vorschuss zur Mangelbeseitigung des Wintergartendaches nach starker Schimmelbildung und behaupteten Undichtigkeiten. Zentral war, ob ein Vorschussanspruch nach § 637 BGB besteht und ob die Beklagte zur Neuerrichtung verpflichtet ist. Das Gericht wies die Klage ab, weil die Herstellung eines mangelfreien Werks unmöglich ist und die Unterkonstruktion nicht Vertragsbestandteil war. Weitergehende Minderungs- oder Schadensersatzansprüche waren nicht streitgegenständlich.
Ausgang: Klage auf Erstattung von Mangelbeseitigungskosten mangels Möglichkeit der Nacherfüllung durch die Beklagte abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vorschussanspruch nach § 637 Abs. 3 BGB setzt voraus, dass der Besteller die Beseitigung des Mangels von dem Unternehmer verlangen kann; ist die Nacherfüllung unmöglich, besteht kein Vorschussanspruch.
Die Nacherfüllungsverpflichtung richtet sich nach dem vertraglich geschuldeten Werk; Bestandteile, die nicht Vertragsgegenstand sind, fallen nicht in die Nacherfüllungspflicht des Unternehmers.
Besteht dauernde Unmöglichkeit, ein mangelfreies Werk herzustellen, kann der Besteller nicht die Zahlung eines Vorschusses für die vollständige Neuerrichtung eines grundlegend anders konzipierten Konstruktionsteils verlangen.
Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz sind gesondert geltend zu machen; die Anerkennung der Leistung und Zahlung der Schlussrechnung führen nicht automatisch zur Berücksichtigung solcher Ansprüche in einer Vorschussklage.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht im Rahmen einer Vorschussklage Kosten für eine Mangelbeseitigung geltend.
Sie ist Eigentümerin des Hauses I, 47533 Kleve, das mit einem Wintergarten ausgestattet ist, dessen Dach durch den Sturm Kyrill im Jahre 2006 stark beschädigt wurde.
Daher beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der Neuerrichtung eines Daches für den Wintergarten. Die Beklagte setzte ein neues Dach auf die bereits vorhandene hölzerne Unterkonstruktion. Im September 2006 nahm die Klägerin die Arbeiten an dem Dach ab und zahlte den vereinbarten Werklohn, den die Beklagte ihr mit Schlussrechnung vom 29.09.2006 in Höhe von brutto 10.391,92 € in Rechnung stellte.
In der Folgezeit kam es wiederholt zu Schimmelbildung an verschiedenen Stellen innerhalb des Wintergartens, sodass Mitarbeiter der Beklagten in den Jahren 2007 bis 2013 mehrfach Abdichtungsmaßnahmen vornahmen, zuletzt im November 2013.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.02.2014 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 13.03.2014 erfolglos zur Beseitigung aller Schäden an dem Wintergarten auf.
Die Klägerin zahlte an ihre Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit einen Betrag in Höhe von 1.954,46 €.
Die Klägerin behauptet, die von der Beklagten an dem Dach des Wintergartens ausgeführten Arbeiten seien mangelhaft. Mehrfach sei es dazu gekommen, dass über das Dach Wasser in den Wintergarten eingedrungen sei, was dann zu der Schimmelbildung geführt habe. Bis jetzt sei der Wintergarten undicht. Das Eindringen von Feuchtigkeit über eine lange Zeit habe auch dazu geführt, dass die gesamte Unterkonstruktion irreparabel zerstört worden sei. Aufgrund dessen müsse nun der gesamte Wintergarten vollständig neu errichtet werden. Ausweislich des von ihr vorgelegten Gutachtens des Sachverständigen Rs sei wegen mangelhafter Abdichtungsarbeiten an mehreren Stellen das ungehinderte Eindringen von Niederschlagswasser möglich. Im mittleren Bereich sei keine ordnungsgemäße Lastabtragung gewährleistet, sodass es zu Absenkungen komme, die ein Aufreißen des Abdichtungssystems verursachen könnten. Die Neuerrichtung des Wintergartens würde 57.715,00 € kosten. Die Klägerin ist der Ansicht, bei den von der Beklagten wiederholt ausgeführten Reparaturarbeiten habe es sich um Nachbesserungsarbeiten im Rechtssinne gehandelt, zu denen die Beklagte verpflichtet gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 57.715,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2014 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.954,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Schimmelbildung innerhalb des Wintergartens beruhe auf einer unsachgemäßen Nutzung des Objektes durch die Klägerin. Diese missbrauche den Wintergarten durch das Aufstellen eines Vielzahl von Pflanzen als eine Art Gewächshaus, was eine erhöhte Luftfeuchtigkeit mit sich bringe. Die Beklagte ist der Ansicht, für Schäden an der Unterkonstruktion des Wintergartens schon deshalb nicht haften zu müssen, weil sie lediglich mit der Neuherstellung des Daches beauftragt gewesen sei.
Sie beruft sich auf die Einrede der Verjährung und vertritt die Ansicht, durch die zwischenzeitliche vorgenommenen Ausbesserungsarbeiten habe die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen begonnen. Zum einen habe es sich bei den Arbeiten um reine Kulanzleistungen gehandelt, zu denen sie nicht verpflichtet gewesen sei. Zum anderen hätte die Verjährungsfrist, selbst wenn es sich um Nachbesserungsarbeiten gehandelt hätte, zu denen sie verpflichtet gewesen wäre, nur in Bezug auf den konkret ausgebesserten Teil des Daches zu laufen begonnen und nicht in Bezug auf das gesamte Dach.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie dreier Ergänzungsgutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Rf vom 13.10.2016 (Bl. 199 ff. d.A.) sowie auf die Ergänzungsgutachten vom 06.07.2017 (Bl. 294 ff. d.A.), vom 26.06.2018 (Bl. 407 ff. d.A.) und vom 12.06.2019 (Bl. 493 ff. d.A.) sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 15.01.2019 (Bl. 435 d.A.) Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
I.
Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Zahlung von 57.715,00 € verlangen. Diesen Betrag hat sie ausdrücklich als Vorschuss auf Mangelbeseitigungskosten geltend gemacht (vgl. Bl. 5 d.A.). Als Anspruchsgrundlage kommen daher alleine §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1, 3 BGB in Betracht.
Nach § 637 Abs. 3 BGB kann der Besteller von dem Unternehmer für die zur Beseitigung eines Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.
Dies setzt zunächst voraus, dass die Klägerin von der Beklagten die Mängelbeseitigung verlangen kann. Vorliegend kann indes bereits dahinstehen, ob das von der Beklagten neu errichtete Dach des Wintergartens aus den zwischen den Parteien streitigen Gründen mangelhaft ist. Denn die Erstellung eines mangelfreien Werks ist der Beklagten unmöglich. Selbst im Falle einer Neuerrichtung des Daches unter Beseitigung sämtlicher von der Klägerin behaupteter Mängel, ist es der Beklagten nicht möglich, ein den Regeln der Technik entsprechendes Werkergebnis zu erzielen.
Zwar wäre die Errichtung eines neuen Daches auf der vorhandenen Unterkonstruktion tatsächlich möglich, aufgrund der Lage des Wintergartens ist jedoch eine komplette Neuerrichtung der darunterliegenden Wintergartenkonstruktion unter ausschließlicher Verwendung neuer Bauteile erforderlich.
Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen Rudolf, der in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass die gesamte Wintergartenkonstruktion in all ihren Teilen nicht für eine fachgerechte Ausführung geeignet war (Bl. 408, 435, 497 d.A.). Vielmehr sei ein vollständiger Neuaufbau eines grundlegend anders konzipierten Wintergartens von Nöten (Bl. 409 d.A.). Dies war nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen bereits vor dem Tätigwerden der Beklagten der Fall, da der Wintergarten hinsichtlich seiner Lage, insbesondere hinsichtlich seiner Höhenlage, falsch konzipiert wurde.
Zwar kann ein Nacherfüllungsanspruch grundsätzlich auch die vollständige Neuerrichtung eines Werks umfassen. Ein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses zur Erstellung einer vollständig neuen Wintergartenkonstruktion gegen die Beklagte steht der Klägerin gleichwohl nicht zu. Denn die Unterkonstruktion gehörte nicht zum Werk der Beklagten. Diese hatte alleine die Errichtung eines Daches auf der vorhandenen Unterkonstruktion mit der Klägerin vereinbart, sodass die Nacherfüllungsverpflichtung auch hierauf begrenzt ist. Aus den genannten Gründen kann die Klägerin daher die Beseitigung etwaiger Mängel nicht verlangen.
Möglicherweise in Betracht kommende Ansprüche der Klägerin unter den Gesichtspunkten der Minderung oder des Schadensersatzes sind im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich, insbesondere sind sie nicht als Minus in dem gestellten Antrag enthalten. Denn die Klägerin hat die Leistung der Beklagten zunächst anerkannt und die Schlussrechnung demnach auch beglichen.
Mangels Bestehens eines Anspruchs aus den genannten Gründen bedurfte die Frage der Verjährung keiner abschließenden Entscheidung.
II.
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht angezeigt, weil auf die Unmöglichkeit der Mangelbeseitigung durch die Beklagte bereits mit Beschluss vom 29.11.2019 (Bl. 554 d.A.) hingewiesen worden ist und der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.
- Streitwert: bis 65.000,00 EUR -
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden.
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