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Landgericht Kleve·3 O 144/19·16.09.2021

Werklohn für Apotheken-Verfahrensdokumentation: Keine Stundensatzabrede, Forderung erfüllt

ZivilrechtSchuldrechtWerkvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte restlichen Werklohn sowie Verzugszinsen, Pauschale und vorgerichtliche Anwaltskosten für die Erstellung einer Verfahrensdokumentation einer Apotheke. Das Gericht bejahte zwar Aktivlegitimation und (konkludente) Abnahme beider Leistungsphasen. Eine konkrete Stundensatzvereinbarung konnte die Klägerin jedoch nicht beweisen, sodass nur die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB geschuldet war. Nach sachverständiger Schätzung lag diese unter der bereits gezahlten Summe von 4.000 €, weshalb die Forderung erloschen und Verzug mangels wirksamer Mahnung wegen erheblicher Zuvielforderung nicht eingetreten war.

Ausgang: Klage auf weiteren Werklohn sowie Verzugs- und Anwaltskosten mangels nachgewiesener Vergütungsabrede und wegen Erfüllung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kann eine konkrete Vergütungsabrede nicht bewiesen werden, schuldet der Besteller bei einem Werkvertrag nur die übliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB.

2

Eine konkludente Abnahme liegt nahe, wenn der Besteller das Werk entgegennimmt, unterzeichnet, zweckentsprechend verwendet und keine Mängel rügt.

3

Bei Abrechnung nach Zeitaufwand ist im Rahmen der üblichen und angemessenen Vergütung nur der objektiv erforderliche Arbeitszeitaufwand vergütungsfähig.

4

Eine Mahnung, die eine erheblich überhöhte Forderung enthält, begründet regelmäßig keinen Schuldnerverzug, wenn der Gläubiger erkennbar nicht bereit ist, die tatsächlich geschuldete Leistung anzunehmen.

5

Ist die Werklohnforderung durch Erfüllung erloschen, bestehen weder Ansprüche auf Verzugsfolgen noch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Relevante Normen
§ 631 BGB§ 286 ZPO§ 641 BGB§ 648 BGB§ 648 S. 2 BGB§ 632 Abs. 2 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche für die Erstellung einer Apotheken-Verfahrensdokumentation.

3

Die Klägerin ist ein in Goch ansässiges Unternehmen, das u.a. Leistungen aus dem Bereich des Datenschutzes und der Verfahrensdokumentation für (gewerbliche) Kunden erbringt.

4

Der Beklagte betreibt in Goch eine Apotheke mit dem Namen Dorf-Apotheke. Der Sohn des Beklagten – der Zeuge T betreibt ebenfalls eine Apotheke in Goch wobei diese beide in einem „Apothekenverbund“ stehen.

5

Der Beklagte wurde zumindest Ende 2017 durch die unter gleicher Anschrift wie die Klägerin ansässige Steuerberatungskanzlei U und Kollegen GmbH steuerlich betreut. Der Zeuge U empfahl dem Beklagten, eine Verfahrensdokumentation erstellen zu lassen.

6

Ab November 2017 wurden Arbeiten zur Erstellung einer Verfahrensdokumentation begonnen, jedoch auf Wunsch des Beklagten nicht weitergeführt. Für diese Arbeiten legte die Klägerin unter dem 07.03.2018 Rechnung über 2.713,20 € (Anlage K2 zur Klageschrift, Bl. 10 GA).

7

Anlässlich einer mit Schreiben vom 12.04.2018 angekündigten Betriebsprüfung empfahl der Zeuge U dem Beklagten erneut die Erstellung einer Verfahrensdokumentation. Es wurden hierzu Arbeiten in der Apotheke des Beklagten aufgenommen. Die Klägerin legte hierfür Rechnung unter dem 07.06.2018 über 8.211,00 € (Anlage K1 zur Klageschrift).

8

Die dem Beklagten in gedruckter und digitaler Form anlässlich der Zweitbeauftragung zur Verfügung gestellte Verfahrensdokumentation wurde von diesem entgegengenommen, am 06.06.2018 unterschrieben und im Rahmen der Betriebsprüfung verwendet, ohne dass bei der Betriebsprüfung hierzu Mängel vorgebracht wurden.

9

Unter dem 10.01.2019 mahnte die Klägerin gegenüber dem Beklagten beide Rechnungsbeträge an (Anlagen K3 und K4 zur Klageschrift). Erneut schrieb die Klägerin eine „letzte Mahnung“ am 27.02.2019 (Anlage K5 zur Klageschrift).

10

Am 07.03.2019 zahlte der Beklagte an die Klägerin 4.000 €.

11

Mit Anwaltsschreiben vom 03.04.2019 (Anlage K6 zur Klageschrift) forderte die Klägerin einen Restbetrag von 7.518,29 € und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 612,80 €.

12

Die Klägerin trägt vor:

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Sie sei aktivlegitimiert. Insbesondere habe der Steuerberater U nur die Leistungen der Klägerin vermittelt und diese nicht selbst durch seine Kanzlei erbracht.

14

Für den Erstauftrag sei ein Stundenhonorar von 120 € netto vereinbart worden. Die Klägerin habe die technische Systemdokumentation erstellt, wofür die geltend gemachten Stunden angefallen sind.

15

Für den Zweitauftrag sei wegen der Eilbedürftigkeit im Hinblick auf die anstehende Betriebsprüfung ein Honorar von 150 € netto vereinbart worden.

16

Für den Zweitauftrag seien die in der Rechnung angesetzten Stunden angefallen, die auch noch einmal in einer Aufstellung (Anlage K15) näher aufgeschlüsselt gewesen seien. Zusätzlicher Zeitaufwand sei dadurch entstanden, dass die Verfahrensdokumentation hierbei rückwirkend zum Stand 31.12.2015 zu erstellen war und hierfür die entsprechende (Hardware-)Systeme zum Beauftragungszeitpunkt nicht mehr zur Verfügung stand.  Nähere Einzelheiten zu dem Aufwand würde sich aus einer E-Mail vom 13.06.2018 (Anlage K14, Bl. 93) ergeben.

17

Die Klägerin beantragt,

18

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.924,20 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.211,00 € für die Zeit vom 07.07.2018 bis zum 07.03.2019 sowie aus 4.211,00 € ab dem 08.03.2019 und aus 2.713,20 € seit dem 11.07.2018 zu zahlen

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              und

20

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Verzugspauschale von 40 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 612,80 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2019 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

23

Er trägt vor:

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Er habe die Erstellung einer Verfahrensdokumentation nicht gegenüber der Klägerin, sondern ihrem damaligen Steuerberaterbüro beauftragt. Hierzu verweist der Beklagte auf vorgerichtliche Korrespondenz, insbesondere Anlage K9 – K14  zum Schriftsatz vom 07.10.2019 (Bl. 86 ff. GA).

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Es sei kein Kostenrahmen und kein Stundensatz vereinbart worden. Ortsüblich und angemessen sei ein Kostenrahmen von ca. 1.700 € bis maximal 3.500 €.

26

Tatsächlich sei auch mit den abgerechneten Stunden mehr Zeit in Ansatz gebracht worden, als für die Leistungen erforderlich: So hätte etwa auf ein Qualitätsmanagementhandbuch zurückgegriffen werden können, ferner auf ein Systemhandbuch zur Software xxxxxx, außerdem auf zur Verfügung gestellte Hardwarelisten.

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Auch für das „Altsystem“ hätte ein Computer mit Software zur Verfügung gestanden, worauf die vor Ort zur Erstellung der Verfahrensdokumentation anwesenden Mitarbeiter hingewiesen worden seien.

28

Der hohe abgerechnete Zeitaufwand ergebe sich auch daraus, dass die eingesetzten Mitarbeiter keine Kenntnisse von apothekenspezifischen Vorgängen hätte und in die Verfahrensdokumentation überflüssige Bestandteile übernommen hätten.

29

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen E2, L2, Bastian T2 und U mit den aus den Sitzungsprotokollen vom 21.01.2020 (Bl. 140 ff. GA) und 23.06.2020 (Bl. 196 ff. GA) ersichtlichen Ergebnissen. Ferner wurde Beweis erhoben durch Sachverständigengutachten, das der Sachverständige P unter dem 21.01.2020 schriftlich erstattete (Bl. 140 ff. GA) und in der Verhandlung vom 24.08.2021 mündlich erläuterte (vgl. Sitzungsprotokoll, Bl. 295 ff. GA).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

32

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weiteren Werklohn in Höhe von 6.924,20 € gemäß § 631 BGB.

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Zwar ist das Gericht nach durchgeführter Beweisaufnahme iSd § 286 ZPO davon überzeugt, dass die Klägerin aktiv legitimiert ist: Aus der vom Beklagten selbst als Anlage K7 vorgelegten E-Mail vom 06.11.2017, mit der erkennbar die Geschätsbeziehung begonnen werden sollte („Anbei erhalten Sie aus Datenschutzgründen das „Stammdatenblatt für Neukunden“ ,wir bitten Sie dieses auszufüllen und an uns zurückzusenden.“) und die ersichtlich vor dem ersten persönlichen Gespräch übersandt wurde („hiermit bestätigen wir den Terminvorschlag von Donnerstag 09.11. um 9:00 Uhr. Herr L2 und Herr E2 werden sich bei Ihnen in der xy-Apotheke an der X-Straße, GP melden“), ergibt sich, dass die Erklärungen für die Klägerin abgegeben wurden (vgl. Firmenfeld der E-Mail). Der Beklagte hat seine Statusangaben auch dann gerade in dieses Stammdatenblatt, das erkennbar wiederum die Klägerin als Erstellerin ausweist, eingetragen (vgl. Anlage K17, Bl. 159 ff. GA). Für den Beklagten bestanden keine berechtigten Anhaltspunkte, dass die dann vor Ort eingesetzten Mitarbeiter Erklärungen für die Steuerberaterkanzlei abgaben. Auch der zeugenschaftlich vernommene Steuerberater U hat ausgesagt, dass klar kommuniziert worden war, dass er nur die Leistungen vermittelt. Für die Richtigkeit seiner Aussage kann ferner angeführt werden, dass der Sachverständige P überzeugend dargestellt hat, dass Steuerberater rechtliche bzw. steuerliche Nachteile jedenfalls befürchteten, falls sie als Steuerberater auch Verfahrensdokumentationen erstellen, so dass nachvollziehbar ist, dass diese derartige Leistungen zumindest seinerzeit bewusst nicht (selbst) anboten. Allein die gleiche Geschäftsanschrift und gewisse persönliche Verflechtungen in der Person des Zeugen L2 (Gesellschafter der Klägerin und Angestellter der Steuerberaterkanzlei) führt nicht dazu, dass die Steuerberaterkanzlei beauftragt wurde.

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Der Vergütungsanspruch der Klägerin ist iSd § 641 BGB fällig geworden.

35

Der erste Werkvertrag wurde durch eine sogenannte „freie Kündigung“ (§ 648 BGB) durch den Beklagten beendet. Zwar setzt auch der Vergütungsanspruch nach § 648 S. 2 BGB nach neuerer Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2006, 2475) eine Abnahme voraus. Die bis dahin erbrachten Leistungen hat der Beklagte jedoch konkludent abgenommen, indem er die Arbeiten entgegen nahm, ohne Mängel zu rügen.

36

Bezogen auf die Arbeiten, die Gegenstand der Zweitrechnung sind, hat es ebenfalls eine zumindest konkludente fälligkeitsbegründende  Werksabnahme dadurch gegeben, dass der Beklagte die Verfahrensdokumentation entgegennahm, unterschrieb und auch im Rahmen der Betriebsprüfung entsprechend des Erstellungszwecks verwandte.

37

Hinsichtlich der Vergütungshöhe gilt Folgendes:

38

Die Klägerin hat den Nachweis dafür, dass die Parteien Stundenhonorare von 120 € bzw. 150 €  vereinbarten, nicht zur ausreichenden Überzeugung des Gerichts iSd § 286 ZPO erbracht: Schriftliche Vereinbarungen hat es nicht gegeben. Der Zeuge E2 hat auf Nachfrage angegeben, keine konkrete Erinnerungen an tatsächliche Stundensatzvereinbarungen mit dem Beklagten zu haben, sondern nur an übliche Gebührensätze, die üblicherweise im ersten Termin erörtert werden. Der Zeuge L2 hat nach eigenen Angaben keine Gespräche über die Höhe von Stundensätzen geführt und der Beklagte hat ausdrücklich im Rahmen seiner Parteianhörung erklärt, dass erstmals Preise bei der Rechnungsstellung an ihn herangetragen worden sind.

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Daher kann die Klägerin mangels Nachweis einer vereinbarten Vergütung nur die ortsübliche und angemessene Vergütung iSd § 632 Abs. 2 BGB  beanspruchen.

40

Hierzu hat der Sachverständige P überzeugend ausgeführt, dass infolge der Leistungserbringung von Verfahrensdokumentationen überwiegend durch Steuerberaterbüros oder diesen „angegliederten Gesellschaften“ eine Stundensatzvergütung branchenüblich ist oder aber eine sogenannte Pauschalvergütung (Gutachten S. 7), ohne dass hierfür eine eindeutig Präferenz feststellbar ist.

41

Bei einer Stundensatzvergütung ist jedoch nur der tatsächlich erforderliche Arbeitszeitaufwand im Rahmen der Abrechnung als „ortsüblichen und angemessen“ anzusehen (vgl. Gutachten S. 8 f.).

42

Im Rahmen der Anhörung hat der Sachverständige dann überzeugend unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles (namentlich: Zuschnitt der Apotheke, eingesetzte und gut dokumentierte „Standardstoftware“, vorhandenen Unterlagen usw.)  und der Einwände beider Parteien dargelegt, dass ein Gesamtzeitaufwand von 25 – 30 Stunden für beide Tätigkeiten der Klägerin als angemessen zu bewerten ist (vgl. Anhörungsprotokoll S. 4).

43

Hinsichtlich der Stundensatzhöhe hat der Sachverständige P ein „üblichen Rahmen von 120 – 150 €“ angesehen (Gutachten S. 6) und bei der Anhörung konkretisiert, dass bei Eilbedürftigkeit ein Stundensatz im mittleren Bereich ortsüblich und angemessen wäre. Der mathematische Mittelwert beträgt 135 €. Sofern man aus dem vom Sachverständigen benannten Rahmen den Mittelwert (27,5 Stunden) bildet, wird bei Ansatz eines Betrags von 135 € der gezahlte Betrag von 4.000 € nicht erreicht. Aber auch wenn man die 30 Stunden als vom Sachverständigen benannte Obergrenze ansetzt, wird der Gesamtbetrag von 4.000 € nicht erreicht, weil zu berücksichtigen ist, dass bei der Ersttätigkeit der Klägerin keine „Eilbedürftigkeit“ bestand und damit für diesen Zeitabschnitt ein Betrag unter 135 € anzusetzen ist.

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Sofern man nicht von einer Zeitabrechnung, sondern einem Pauschalpreis ausgeht, können die „marktüblichen Vergleichspreise“ als Anhalt für einen Pauschalpreis herangezogen werden. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Anhörung überzeugend ausgeführt, dass zwar die Tätigkeit der Klägerin ein „Sonderfall“ ist, aber gleichwohl wegen in Apotheken im wesentlichen gleichförmigen Abläufe und des vom Beklagten eingesetzten „gängigen Systems“ der hier in Ansatz zu bringende Aufwand nicht wesentlich vom Aufwand eines „Normalfalles“ abweicht, so dass die Angebote von Mitbewerbern schon vergleichsweise zugrunde gelegt werden können (Anhörungsprotokoll S. 3). Er hat als markübliche Pauschalpreise Beträge von 2.500 bis 3.000 € netto (entspricht: 2.975 € brutto bis 3.570 € brutto) benannt.

45

Sofern man daher für den ortsüblichen und angemessenen Preis Pauschalpreise zugrunde legt, lägen diese ebenfalls unter dem beklagtenseits gezahlten Betrag von 4.000 €.

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Damit ist die Werklohnforderung durch die Zahlung des Beklagten von 4.000 € erloschen (§ 362 BGB)

47

In Schuldnerverzug ist der Beklagte zu keiner Zeit geraten: Die Klägerin hatte statt der ihr entsprechend den obigen Ausführungen zustehenden Leistung Beträge gefordert, die mehr als das Zweieinhalbfache des berechtigten Betrags umfassten. Eine derartig erhebliche Zuvielforderung führt regelmäßig zur Unwirksamkeit der verzugsbegründenden Mahnung. Etwas anderes kann im Einzelfall nur dann gelten, wenn der Schuldner die Erklärung als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger auch zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist (BGH NJW 2006, 769(771)). Hier hatte die Klägerin jedoch im Schreiben vom 27.02.2019 (Anlage K5) ausdrücklich erklärt „Einen Vergleich bzw. Minderung des Forderungsbetrags werden wir in keinster Weise akzeptieren“. Anhaltspunkte dafür, dass sie zu früherer Zeit hierzu bereit gewesen wäre, bestehen nicht und waren auch nicht für den Beklagten erkennbar.

48

Daher stehen der Klägerin keine Verzugszinsen (§§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB) und keine Verzugskostenpauschale zu.

49

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten: Zum Zeitpunkt der anwaltlichen Tätigkeit war die Werklohnforderung bereits durch Erfüllung erloschen.

50

Daher war die Klage insgesamt abzuweisen.

51

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

52

       Streitwert: 6.924,20 € -

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Rechtsbehelfsbelehrung:

54

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

56

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.