Verkehrsunfall: Abfindungsvergleich schließt weiteres Schmerzensgeld und Feststellung aus
KI-Zusammenfassung
Nach einem Verkehrsunfall begehrte der Kläger trotz 2009 geschlossenen Abfindungsvergleichs weiteres Schmerzensgeld, die Feststellung weiterer immaterieller Schäden sowie Verdienstausfallzahlungen. Das LG Kleve hielt den umfassenden Abfindungsvergleich für eindeutig und bindend; Anhaltspunkte für Geschäftsunfähigkeit beim Abschluss lagen nicht vor. Zudem konnte der Kläger die Unfallkausalität seiner ab Juni 2014 geltend gemachten Einkommenseinbußen nach dem Sachverständigengutachten nicht beweisen. Die Klage wurde – soweit nicht bereits durch Teilanerkenntnisurteil zum weiteren materiellen Schaden entschieden – abgewiesen.
Ausgang: Klage auf weiteres Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Feststellung immaterieller Schäden abgewiesen; Teilanerkenntnisurteil blieb unberührt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abfindungsvergleich (§ 779 BGB), der ohne Vorbehalt alle Ansprüche aus Vergangenheit und Zukunft einschließlich nicht erkennbarer und nicht vorhersehbarer Unfallfolgen erfasst, schließt Nachforderungen auf weiteres Schmerzensgeld regelmäßig aus.
Die Tragweite eines Verzichts auf zukünftige Ansprüche aus einem Abfindungsvergleich ist auslegungsfähig; lässt der eindeutige Wortlaut jedoch keine Einschränkung zu, sind auch unvorhergesehene Spätfolgen vom Verzicht umfasst.
Die Unwirksamkeit eines Abfindungsvergleichs wegen Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB) setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Erklärende seine Entscheidungen nicht von vernünftigen Erwägungen abhängig machen konnte; eine bloße Unfallverletzung begründet hierfür keine Vermutung.
Für Verdienstausfallansprüche nach einem Unfall trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die geltend gemachten Einkommenseinbußen unfallkausal sind; verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten.
Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nicht, wenn die geltend gemachte Hauptforderung unbegründet ist.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird, soweit nicht bereits durch Teilanerkenntnisurteil vom 9.8.2016 hierüber entschieden ist, abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist für die Beklagten wegen Ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 1. Februar 2004 ereignet hat. Hierbei wurde der Kläger als Beifahrer des Beklagten zu 1. während der Fahrt mit einem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten PKW bei einem Zusammenprall mit einem Baum verletzt. Die alleinige Haftung der Beklagten für sämtliche Folgen des Verkehrsunfalles steht außer Streit.
Der Kläger erlitt durch den Unfall ein Schädel-Hirn-Trauma. Er befand sich aufgrund dessen zunächst mehrere Wochen in stationärer Krankenhausbehandlung, anschließend wiederholt in ambulanter Behandlung. Nachdem die Beklagte zu 2. bereits zuvor Schmerzensgeldzahlungen an den Kläger erbracht hatte, erklärte sich dieser unter dem 12.11.2009 (Anl. vBK1 = Bl. 33 der Akten) gegen Zahlung einer weiteren Entschädigung i.H.v. 80.000 € wegen seiner Ansprüche gegen die Beklagte zu Z. 2, deren Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen für abgefunden, wobei die Abfindung ohne Vorbehalt für alle Ansprüche aus Vergangenheit und Zukunft gelten und auch nicht erkennbare und vorhersehbare Unfallfolgen umfassen sollte. Daneben glich die Beklagte zu Z. 2 vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten des Klägers aus.
Bis einschließlich Mai 2014 regulierte die Beklagte zu Z. 2 außerdem Verdienstausfallschäden des Klägers einschließlich zugehöriger Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträge sowie anfallender Einkommensteuer. Für die Monate Juni 2014 bis Januar 2015 zahlte die Beklagte zu 2. monatlich weitere 2374,10 € auf Verdienstausfallschaden, Krankenversicherungs – und Rentenversicherungsbeiträge zu Gunsten des Klägers, allerdings unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Der Kläger macht geltend:
Er habe durch den Unfall ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitten, dessen Folgen bis heute nicht nur nicht abgeklungen seien, sondern sich im Laufe der Jahre verstärkt hätten. So sei eine Epilepsie hinzugekommen. Er habe Medikamente einnehmen müssen und hierdurch neurologische Folgeschäden davongetragen. Das sei in der Vergangenheit nicht absehbar gewesen. Verblieben sei zudem eine posttraumatische Hirnleistungsschwäche, auch seien Persönlichkeitsveränderungen aufgetreten, die mit Sprachstörungen einhergingen. Er sei zu 100 % erwerbsgemindert, zumal er unfallbedingt auch unter anhaltenden Rückenbeschwerden leide.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden, soweit er dem Kläger aufgrund des Unfallereignisses vom 1.2.2004 entstanden ist, zu ersetzen, soweit diese weiteren Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind;
2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Kanzleianker gemäß Rechnung vom 25.02.2016 i.H.v. 3509,19 € freizustellen.
Die Beklagten haben den Klageantrag zu Z. 1 dahingehend anerkannt, dass sie dem Kläger allen weiteren materiellen Schaden, soweit er dem Kläger aufgrund des Unfallereignisses vom 1.2.2004 entstanden ist, ersetzen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind. Die Kammer hat unter dem 9.8.2016 deshalb Teilanerkenntnisurteil gegen die Beklagten erlassen (Bl. 39 der Akten). Hierauf wird Bezug genommen.
Der Kläger ist der Ansicht, sein heutiger Zustand und sein Unvermögen, für seinen eigenen Lebensunterhalt zu sorgen, seien ausschließlich Folge des Verkehrsunfalles; die Beklagten seien deshalb weiter verpflichtet, seinen Verdienstausfall einschließlich der zugehörigen Nebenansprüche im bisherigen Umfang auszugleichen. Angesichts der Schwere der Verletzungen und der gravierenden Unfallfolgen sei das bisher gezahlte Schmerzensgeld nicht ausreichend. Bei Abschluss der Abfindungsvereinbarung sei er wegen der unfallbedingten Beeinträchtigungen nicht geschäftsfähig gewesen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren immateriellen Schaden, soweit er dem Kläger aufgrund des Unfallereignisses vom 1.2.2004 entstanden ist, zu ersetzen, soweit diese weiteren Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind;
2. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verpflichtet, für den Zeitraum vom 1.5.2014 bis einschließlich Januar 2015 einen Betrag i.H.v. 21.366,90 € zu zahlen;
3. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verpflichtet, an den Kläger für den Zeitraum Februar 2015 bis einschließlich September 2016 einen Betrag i.H.v. 47.482 € zu leisten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 2374,10 € ab dem 1.3.2015, aus einem weiteren Betrag von 2374,10 € ab dem 1.4.2015, aus einem weiteren Betrag von 2374,10 € ab dem 1.5.2015 und aus jeweils weiteren 2374,10 € für jeden weiteren verstrichenen Monate bis zum September 2016;
4. die Beklagten werden verpflichtet, als Gesamtschuldner an den Kläger jeweils vorschussweise zum Monatsanfang, beginnend mit dem 1.10.2016 einen Betrag von 2374,10 € zu zahlen;
5. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger weiteres Schmerzensgeld zu zahlen, wobei die konkrete Höhe des Zahlbetrages in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen i.H.v. 4 % ab Rechtshängigkeit;
6. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Kanzleianker gemäß Rechnung vom 25.2.2016 i.H.v. 3509,19 € freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage, soweit nicht durch Teilanerkenntnisurteil entschieden ist, abzuweisen.
Sie machen geltend:
Aufgrund des Abfindungsvergleiches könne der Kläger weiteres Schmerzensgeld nicht beanspruchen; der Vergleich sei wirksam zustandegekommen. Die vom Kläger jetzt geklagten Einkommensverluste seien nicht ursächlich auf den Verkehrsunfall zurückzuführen, sondern hätten andere Gründe.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Kastrup vom 20.4.2017 (Bl. 81 ff. der Akte) und die Sitzungsniederschrift vom 9.8.2017 (Bl. 133 ff. der Akten), wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat, soweit hierüber nicht bereits durch Teilanerkenntnis entschieden ist, keinen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes aus dem Verkehrsunfall vom 1.2.2004, darüber hinaus ist nicht feststellbar, dass die vom Kläger derzeit geltend gemachten Einkommenseinbußen ursächlich auf den Verkehrsunfall und seine Folgen zurückgeführt werden könnten.
Zwischen den Parteien ist im Ausgangspunkt unstreitig, dass der Kläger sich im Herbst 2009 gegen Zahlung eines weiteren Betrages von 80.000 € für jegliche Schmerzensgeldansprüche aus dem Unfallereignis vom 1.2.2004 gegen die Beklagten hat abfinden lassen, seien diese begründet in der Vergangenheit oder Zukunft, erkennbar oder nicht vorhersehbar.
An diese Abfindungsvereinbarung ist der Kläger gebunden. Bei einem Abfindungsvergleich (§ 779 BGB) übernimmt der Berechtigte das Risiko, dass die für die Berechnung der Abfindung maßgebenden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen. Zwar ist die Tragweite des Verzichtes auf künftige Ansprüche, insbesondere wegen Spätfolgen, einer Auslegung zugänglich (vergleiche BGH NJW 2003 Seite 1036). Lässt aber der Wortlaut der Vereinbarung eine einschränkende Auslegung nicht zu, ist jede Nachforderung für unvorhergesehene Schäden ausgeschlossen (vergleiche OLG Koblenz NJW 2004 Seite 782), ebenso eine solche wegen Veränderung der Umstände (vergleiche BGH NJW-RR 2008 Seite 649).
Eine in diesem Sinne eindeutige und damit der Auslegung entzogene Vereinbarung liegt im Streitfall vor. Nach der dort gewählten Formulierung sollte die bestehende Unsicherheit über Ansprüche aus Vergangenheit und Zukunft sowohl für erkennbare wie auch nicht erkennbare unvorhersehbare Unfallfolgen beseitigt werden.
Eine Bindung des Klägers an diese Vereinbarung bestünde allenfalls dann nicht, wenn der Kläger, wie er geltend macht, bei deren Abschluss geschäftsunfähig gewesen wäre. Hiervon kann aber nicht ausgegangen werden; das Vorbringen des Klägers zu dieser Frage rechtfertigt schon nicht die von ihm beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens:
Der Kläger ist zwar durch den Unfall vom 1.2.2004 schwer verletzt worden; er hat sich ein Schädel-Hirn-Trauma zugezogen und befand sich deshalb M Zeit in ambulanter bzw. stationärer Heilbehandlung. Allerdings hat der Kläger in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Abschluss des Abfindungsvergleiches nicht nur seine schulische Ausbildung in Gestalt des Fachabiturs abgeschlossen, sondern darüber hinaus in den Jahren 2006-2008 eine Ausbildung zum Grafiker/gestaltungstechnischen Assistenten absolviert. Auch wenn die Leistungsfähigkeit des Klägers durch den Unfall bis heute beeinträchtigt ist und sich auch Beeinträchtigungen auf psychosozialem Gebiet zeigen, fehlt unter diesen Umständen doch jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger im Herbst 2009 aufgrund seiner unfallbedingten Verletzungen nicht mehr in der Lage gewesen wäre, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (§ 104 BGB und BGH NJW 1996 Seite 918). Dafür besteht auch dann keine Vermutung, wenn eine erwachsene Person seit längerem an geistigen Störungen bzw. Beeinträchtigungen leidet. Im vorliegenden Fall ergibt sich weder aus dem durch die Kammer eingeholten Gutachten des Sachverständigen Kastrup noch aus dem vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. U vom 8.3.2011 ein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger bei Abschluss der Abfindungsvereinbarung entgegen der gesetzlichen Vermutung, wonach Geschäftsfähigkeit bei einer erwachsenen Person die Regel, Geschäftsunfähigkeit die Ausnahme darstellt, in seiner Geschäftsfähigkeit auch nur erheblich eingeschränkt gewesen wäre.
Damit hat der Kläger weder Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes noch auf die Feststellung, dass die Beklagten für etwaige weitere immaterielle Schäden einstandspflichtig wären.
Aber auch im Übrigen ist die Klage unbegründet: Denn der dem Kläger obliegenden Nachweis dafür, dass die geltend gemachten Einkommenseinbußen ab Juni 2014 und in Zukunft – soweit nicht derzeit noch nicht bezifferbare Renteneinbußen betroffen sind, deretwegen der Kläger allerdings durch das Teilurteil der Kammer hinreichend abgesichert ist und auch eine Bezifferung nicht vorgenommen hat - ursächlich auf den Verkehrsunfall vom 1.2.2004 zurückzuführen sind, ist nicht geführt. Eine weitere Beweiserhebung, insbesondere durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, ist nicht geboten.
Der Sachverständige Kastrup hat in seinem schriftlichen Gutachten nach Untersuchung des Klägers festgestellt, dass dieser durch den Unfall ein Schädelhirntrauma zweiten Grades, verbunden mit einer traumatischen Subarachnoidalblutung, einer Subduralblutung und einer Hirnkontusion erlitten habe. Als Schädigungsfolgen seien Narben bzw. Gliosezonen verblieben, daneben Hämosiderinreste. Im Therapieverlauf seien die hirnorganischen Defizite unter Rehabilitation und neuropsychologischem Training rückläufig gewesen, so dass nach verzögertem Schuldurchlauf das Fachabitur erreicht und sodann eine Ausbildung absolviert werden konnte. Angeschlossen habe sich jedenfalls zeitweise eine freiberufliche Tätigkeit als Grafiker.
Verblieben seien einerseits vom Kläger angegebene wiederkehrende lumbale Rückenbeschwerden, die bei körperlicher Belastung vermehrt als hinderlich empfunden würden. Ein radikuläres Defizit habe sich im neurologischen Untersuchungsbefund nicht feststellen lassen, Nerven-oder wurzelbezogene, sensible oder motorische Reiz-oder Ausfallerscheinungen seien nicht vorhanden gewesen. Klare Verletzungsfolgen könnten deshalb hier körperlich nicht aufgezeigt werden; einzig ein leicht pathologischer Schober-Test habe befundet werden können. Relevante Einschränkungen körperlich hätten sich allerdings im Ergebnis nicht feststellen lassen, insbesondere keine alltagsrelevant behindernden Gesichtsfeldsdefekte, die noch subjektiv nach rechts angegeben worden seien. Die räumliche Orientierung, die Lesefähigkeit sowie die Fähigkeit zur Feinmotorik werde durch die Gesichtsfeldsdefekte nicht relevant beeinträchtigt; ebenso wenig habe sich eine relevante Hörstörung oder Verständigungsstörung ergeben, desgleichen kein Hinweis auf Gleichgewichtsstörungen oder Ataxie bzw. Apraxie. Die vom Kläger angegebenen epileptischen Anfälle seien als Unfallfolge möglich, wenn auch jedenfalls teilweise ungewöhnlich spät aufgetreten. Aus neurologischer Sicht ergebe sich hieraus aber eine relevante Behinderung für den Kläger nicht. Eine solche könne allenfalls angenommen werden für Tätigkeiten an laufenden Maschinen oder unter Gefährdungspotenzial. Aktuell nehme der Kläger keine antiepileptischen Medikamente ein; eine Verschlechterung kognitiver oder anderer Leistungen durch die erfolgten Anfälle sei nicht ersichtlich. Eine progrediente epileptische Enzephalopathie liege nicht vor.
Das Schädel-Hirn-Trauma habe weiter ein organisches Psychosyndrom nach sich gezogen. Bei Betrachtung des Gesamtverlaufes und der erhobenen Untersuchungsbefunde sei von einer Störung der Konzentration mäßigen Grades unter vermehrter Stressbelastung und Daueraufmerksamkeit, darüber hinaus von einer Erschwernis der verbalen Merkfähigkeit und Leseleistung unter Stressbelastung und Daueraufmerksamkeit sowie allgemein einer leichten Verlangsamung und Umstellungserschwernis auszugehen. Höhergradige Störungen hätten sich demgegenüber nicht gefunden. Die berufliche Tätigkeit im erlernten Beruf des Grafikers und Gestalters sei weiter möglich, wenn erhöhter Stress- und Publikumsverkehrsbelastung sowie Tätigkeiten mit Paralleltasking und erhöhter Interferenzanforderung vermieden würden. Künftige Verschlechterungen seien diesbezüglich nicht zu erwarten.
Schließlich habe das Psychosyndrom auch eine affektive Komponente. Diese führe zu einer Erschwerung in der sozialen Interaktion in der Weise, dass bei Stressbelastungen vermehrt Unruhe auftrete und die soziale Interaktion durch eine verstärkte Neigung des Klägers zu haftendem Verhalten und zu Kränkbarkeit beeinträchtigt werde. Hieraus resultiere möglicherweise ein erhöhtes Aggressionspotenzial. Auch diesen Unfallfolgen könne allerdings durch begleitende ambulante therapeutische Maßnahmen begegnet werden; erforderlichenfalls könnten milde Neuroleptika verabreicht werden. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei der Kläger nicht außer Stande, seinen Beruf als Grafiker nachzugehen.
Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige seine Einschätzung, der die Kammer nach Überprüfung in jeder Hinsicht folgt, ergänzt und vertieft. Er hat nochmals dargestellt, dass und aus welchen Gründen er in der Begutachtungssituation die Verwendung weiterer bildgebender Verfahren nicht für erforderlich gehalten habe. Die von den Parteien thematisierte Frage, ob beim Kläger vor dem Unfall Klebstoffmissbrauch, Alkoholmissbrauch oder Drogenmissbrauch stattgefunden habe, hat der Sachverständige letztlich offengelassen, weil es aus seiner Sicht hierauf nicht ankam. Allerdings hat der Sachverständige Kastrup auch festgestellt, dass zwischen dem Leistungsprofil, das sich durch die neuropsychologische Begutachtung ergeben habe und demjenigen, was der Kläger aus seinem tatsächlichen Leben berichte, eine erhebliche Differenz bestehe. Der Kläger habe sich einerseits von dem Schädel-Hirn-Trauma relativ gut erholt; viele Funktionen seien mehr oder weniger intakt geblieben bzw. wiederhergestellt werden können. Auch sein Auftreten in der Untersuchungssituation sei nahezu normal gewesen. Darüber hinaus habe der Kläger von verschiedenen Tätigkeiten und Fähigkeiten berichtet, die ein gewisses Maß an Kenntnissen und Fertigkeiten voraussetzen. Andererseits hätten die von ihm beschriebenen und feststellbaren Störungen eher auf der Verhaltensebene gelegen. Solche Störungen seien nicht zwanglos mit einem Schädel-Hirn-Trauma zu erklären. Auch er als Sachverständiger habe deshalb die Möglichkeit erwogen, dass der Kläger bereits vor dem zur Diskussion stehenden Unfallverhaltens auffällig im Sinne einer Persönlichkeitsstörung gewesen sein könnte, weil sich dies im Grunde besser ins Bild fügen würde als eine unfallbedingte Persönlichkeitsstörung als Folge des Schädel-Hirn-Traumas.
Die Kammer sieht die Ergebnisse des Sachverständigen insbesondere aufgrund der mündlichen Erläuterung des Gutachtens als in jeder Hinsicht überzeugend an. Anlass zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bestand vor diesem Hintergrund nicht. Vielmehr der Kläger den ihm obliegenden Nachweis dafür, dass seine derzeitigen Einkommenseinbußen ursächlich auf den Verkehrsunfall vom 1.2.2004 zurückzuführen sind, nicht geführt, so dass die Klage insoweit der Abweisung unterliegt.
Mangels Anspruches in der Hauptsache schulden die Beklagten dem Kläger auch keine weiteren Zahlungen auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Streitwert: bis 300.000 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
| Unterschrift | ||