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Landgericht Kleve·3 KLs 7/16 414 Js 48/15·26.12.2016

Fahrlässige Tötung: Polizisten setzen alkoholkranken Mann weisungswidrig ab

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVerkehrsstrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Zwei Polizeibeamte sollten einen mehrfach auffällig gewordenen, alkoholabhängigen Mann zu dessen Wohnanschrift verbringen, setzten ihn jedoch bewusst in einem abgelegenen Ortsteil ab und meldeten wahrheitswidrig die Verbringung nach Hause. Der Mann versuchte orientierungslos und alkoholisiert im Dunkeln auf der Fahrbahn Fahrzeuge anzuhalten und wurde tödlich angefahren. Das Landgericht bejahte eine fahrlässige Tötung (§ 222 StGB), weil der Tod bei weisungswidriger Verbringung und Aussetzung am fremden Ort vorhersehbar und der Kausalverlauf nicht unterbrochen war. Beide Angeklagte wurden zu je 6 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.

Ausgang: Verurteilung beider Angeklagter wegen fahrlässiger Tötung zu je 6 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung

Abstrakte Rechtssätze

1

Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) kann vorliegen, wenn Polizeibeamte eine schutzbedürftige Person bewusst weisungswidrig an einem für sie fremden und gefährlichen Ort aussetzen und dadurch eine vorhersehbare Selbstgefährdung im Straßenverkehr ermöglichen.

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Die Ursächlichkeit eines sorgfaltspflichtwidrigen Vorverhaltens entfällt nicht bereits dadurch, dass sich der Erfolgseintritt auch durch eigenverantwortliches, objektiv unvernünftiges Verhalten des Opfers und fahrlässiges Verhalten Dritter mitverursacht verwirklicht, sofern sich diese Umstände unmittelbar an das pflichtwidrige Verhalten anschließen und im Risikozusammenhang liegen.

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Ein abgebrochener Kausalverlauf liegt nicht vor, wenn das spätere Verhalten des Opfers (etwa Betreten der Fahrbahn) angesichts bekannter Alkoholisierung und drohender Entzugserscheinungen naheliegend und damit für den Handelnden vorhersehbar ist.

4

Die Vorhersehbarkeit des tödlichen Unfalls ist bei erfahrenen Polizeibeamten auch dann zu bejahen, wenn das Ausmaß der Blutalkoholkonzentration äußerlich nicht sicher erkennbar ist, die Einschränkung rationalen Handelns aber bekannt ist.

5

Bewusster Verstoß gegen eine dienstliche Anweisung zur Gefahrenabwehr kann ein erheblich strafschärfendes Gewicht des Sorgfaltspflichtverstoßes begründen.

Relevante Normen
§ 222 StGB§ 56 Abs. 1 StGB§ 465 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Angeklagten sind schuldig der fahrlässigen Tötung.

Der Angeklagte L3 wird zu einer Freiheitsstrafe von

6 Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte L wird zu einer Freiheitsstrafe von

6 Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen tragen die Angeklagten.

§ 222 StGB.

Gründe

2

I. Zur Person

3

1.

4

Der heute 33-jährige Angeklagte L ist seit 2013 verheiratet und hat xxx Kinder im Alter von xxx und xxx Jahren.

5

Der Angeklagte besuchte das Gymnasium und erlangte dort das Abitur. Anschließend begann er ein Hochschulstudium in den Bereichen Geographie und Sport, das er jedoch nach etwa drei Jahren abbrach, um im Jahre 2008 die Ausbildung für den Polizeidienst aufzunehmen. Diese Ausbildung schloss er im Jahr 2011 erfolgreich ab und versah danach seinen Dienst bei der Kreispolizeibehörde Lw auf der Polizeiwache in Sm bis er nach Aufnahme der Ermittlungen wegen der hier abgeurteilten Tat zu einer anderen Dienststelle versetzt wurde. Sein monatliches Einkommen beläuft sich einschließlich Kindergeld auf ca. xxxxx,- € netto. Hiervon tilgt der Angeklagte die monatlichen Finanzierungsraten für das mit seiner Familie bewohnte Eigenheim in Höhe von xxxxxx,- € und für einen Pkw in Höhe von xxxx,- €.

6

Strafrechtlich in Erscheinung getreten ist der Angeklagte bislang nicht.

7

2.

8

Der heute 30-jährige Angeklagte L3 ist ledig, lebt indessen mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt.

9

Der Angeklagte besuchte ebenfalls das Gymnasium und schloss dieses mit dem Abitur ab. Von 2006 bis 2009 absolvierte er sodann erfolgreich die Ausbildung für den Polizeidienst. Seitdem versieht er seinen Polizeidienst bei der Kreispolizeibehörde Lw, wobei auch er nach Aufnahme der Ermittlungen wegen der hier abgeurteilten Tat von der Polizeiwache Sm zu einer anderen Dienststelle versetzt wurde. Das monatliche Nettoeinkommen des Angeklagten beläuft sich auf etwa xxxxxx,- €.

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Auch der Angeklagte L3 ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.

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II. Zur Sache

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Die Angeklagten sind, wie bereits unter Ziffer I. ausgeführt, Polizeibeamte der Kreispolizeibehörde Lw und versahen bis einige Zeit nach dem Tattag ihren Dienst auf der Polizeiwache an der B4 in Sm.

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Am Tattag, dem 29.12.2014, versahen die Angeklagten gemeinsam ihren Spätdienst als Besatzung des Funkstreifenwagens 11/34. Gegen 13:40 Uhr wurden sie in diesem Zusammenhang erstmals zu einem Einsatz in das Krankenhaus auf der C-Straße in Sm entsandt, nachdem von dort eine randalierende Person gemeldet worden war. Bei dieser Person handelte es sich um den später am Tattag verstorbenen Michael T. Der aus Norddeutschland stammende T lebte zum damaligen Zeitpunkt in einem Bauwagen auf dem Gelände des Pferdegestüts des Zeugen T4 an der B3 in Sm. Außer dem Zeugen T4 hatte der schwer alkoholkranke T in Sm lediglich Kontakte zur örtlichen „Trinkerszene“ in der Smer Innenstadt, in der er täglich verkehrte. Am Vormittag des 29.12.2014 zwischen 10:00 Uhr und 11:00 Uhr hatte der Zeuge T4 ihn auf dem Gelände seines Gestüts alkoholisiert, jedoch dem Anschein nach auch unter erheblichen Entzugserscheinungen leidend, angetroffen. Auf Grund des von dem Zeugen als kritisch eingeschätzten Zustands des T hatte er sich entschlossen, den später Verstorbenen in das nahe gelegene Krankenhaus zu verbringen. Dort war dieser um 11:08 Uhr auf der Intensivstation aufgenommen worden. Nach der Feststellung eines Alkoholwertes (1,8 Promille) war ihm zunächst intravenös Flüssigkeit zugeführt worden. Nachdem der später Verstorbene sodann kurze Zeit geschlafen hatte, hatte er begonnen, das Personal zu beschimpfen, massiv auf seine Entlassung zu drängen und sich schließlich gegen ärztlichen Rat selbst entlassen. Weil er indessen das Krankenhausgelände gleichwohl auch auf Aufforderung nicht verlassen, sondern vielmehr begonnen hatte, auf dem Gelände erneut Alkohol zu sich zu nehmen und zu stören, war schließlich die Polizei gerufen worden. Die zum Krankenhaus entsendeten Angeklagten fanden den T nach ihrem Eintreffen im Bereich vor der Röntgenabteilung vor und geleiteten ihn gegen 14:05 Uhr unter Erteilung eines Platzverweises vom Gelände.

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Etwa eineinhalb Stunden später, gegen 15:35 Uhr, erhielt die Polizeiwache in Sm einen weiteren Anruf aus dem Krankenhaus, nachdem der später Verstorbene wieder dort gesichtet worden war. Erneut wurde der Einsatz den Angeklagten zugewiesen. Die Angeklagten fuhren zum zweiten Mal zum Krankenhaus, konnten den T dort indessen nicht auffinden, so dass sie das Krankenhaus gegen 15:55 Uhr unverrichteter Dinge wieder verließen.

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Wiederum etwa eineinhalb Stunden später, gegen 17:30 Uhr, ging der nächste Anruf aus dem Krankenhaus bei der Polizeiwache Sm ein, nachdem der T das Krankenhaus erneut betreten hatte. Wieder wurden die Angeklagten in das Krankenhaus entsandt. Dort erteilten sie dem später Verstorbenen gegen 17:55 Uhr wiederum einen Platzverweis und drohten ihm für den Fall der erneuten Nichtbeachtung die Durchsetzung des Platzverweises mittels Ingewahrsamnahme an.

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Nur wenige Minuten nach Beendigung des vorangegangenen Einsatzes, gegen 18:02 Uhr, wurde die Polizeiwache Sm vom Krankenhaus telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt, dass der später Verstorbene bereits zurückgekehrt war und versucht hatte, sich am Pförtner, dem Zeugen L4, vorbei in den Bereich des Treppenhauses zu begeben, hierbei jedoch auf- und festgehalten werden konnte. Erneut wurde der Einsatz den Angeklagten zugewiesen, die nunmehr entschieden, dass der später Verstorbene zur Durchsetzung des erteilten Platzverweises in Gewahrsam genommen werden sollte. Auf Grund der offensichtlichen Alkoholprobleme des T wurde von der Wachdienstführerin, der Zeugin S, ein Arzt zur Prüfung seiner Gewahrsamsfähigkeit angefordert. Bis zu dessen Erscheinen wurde der später Verstorbene im Bereich des Polizeigewahrsams mit Hilfe des Angeklagten L geduscht, nachdem er sich vor oder während der Verbringung zur Wache eingekotet hatte. Der Angeklagte L3 durchsuchte währenddessen zur Vorbereitung der Ingewahrsamnahme die persönlichen Gegenstände und listete diese – „1 Uhr schwarz/silber, 1 Rucksack mit Sachen, 1 diverse Papiere im Rucksack, 1 Umhängegeldbeutel mit KKKarte, 1 Ausweis“ – in der „Einlieferungsanzeige“ auf. Gegen 19:20 Uhr erfolgte sodann die Untersuchung des später Verstorbenen durch den Zeugen Dr. H2. Dieser gelangte trotz zum Untersuchungszeitpunkt erhaltener Orientierung und auch im Übrigen unauffälliger Befunde zu dem – auch den Angeklagten mitgeteilten – Ergebnis, dass der später Verstorbene auf Grund seines „Alkoholismus“ und zu erwartender „Entzugserscheinungen“ nicht gewahrsamsfähig sei. Infolgedessen wurde er um 19:40 Uhr wieder aus dem Gewahrsam entlassen und von der Zeugin S und den Angeklagten über den Hinterhof vom Wachgelände gelassen. In dem vom Angeklagten L3 am Tatabend gefertigten Vermerk dazu heißt es unter anderem:

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„… Zur Durchsetzung der Platzverweisung wurde der Betroffene dem Gewahrsam zugeführt. Er stand unter erheblichem Alkoholeinfluss. Einen Atemalkoholtest verweigerte der Betroffene. Eine Haftfähigkeit konnte durch Dr. H2 auf Grund der Alkoholabhängigkeit des Betroffenen nicht ausgestellt werden. Er verhielt sich auf der Wache äusserst renitent. Der Betroffene wurde nach der Besichtigung des Arztes von der Wache fußläufig entlassen.“

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Kurze Zeit nach der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam, gegen 20:05 Uhr, ging auf der Polizeiwache Sm ein Anruf aus dem benachbarten Krankenhaus 1 (xy-Str) ein. Gemeldet wurde eine männliche Person, die sich im Bereich der Unfallchirurgie unberechtigter Weise in ein Bett gelegt hatte und sich auch auf Aufforderung weigerte, dieses wieder zu verlassen. Nachdem die Zeugin S auf Grund des geschilderten Verhaltens der Person, der örtlichen Nähe des Krankenhauses zur Polizeiwache und des zeitlichen Zusammenhangs zur Entlassung des T aus dem Gewahrsam bereits vermutete, dass es sich bei der Person erneut um ihn handelte, wurde der Einsatz wiederum den Angeklagten zugewiesen. Diese begaben sich daraufhin in das Krankenhaus 1, wo sich die Vermutung der Zeugin bestätigte. Um 20:10 Uhr nahmen die Angeklagten daraufhin mittels des Diensttelefons Kontakt zu der Zeugin S auf, um mit ihr Rücksprache zu halten, wie weiter mit dem T verfahren werden solle. Die Zeugin S hielt ihrerseits Rücksprache mit der Wachdienstführung der Leitstelle in Lw und teilte den Angeklagten anschließend – im Rahmen des ursprünglichen Telefonats, das insgesamt 1:24 Minuten lang andauerte – mit, dass der T zu seiner Wohnanschrift an der B3 verbracht werden solle.

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Statt dieser Anweisung nachzukommen und den T an seine – der Innenstadt und dem Krankenhaus nahegelegene – Wohnanschrift zu verbringen, entschlossen sich die Angeklagten, ihn in einem abgelegeneren Teil von Sm, in entgegengesetzter Richtung an der Ortsgrenze zu Duisburg, abzusetzen. Hiermit bezweckten sie, weitere Einsätze im Zusammenhang mit dem später Verstorbenen zumindest während ihrer restlichen Dienstzeit zu verhindern, die sie im Falle einer Verbringung zu seiner Wohnanschrift befürchteten. Entsprechend diesem Entschluss fuhren sie mit dem später Verstorbenen vom Krankenhaus 1 aus über die Uerdinger Straße auf die Ed Straße in südlicher Richtung, verließen den Innenstadtbereich, überquerten hinter dem Ortsausgang weiter in Richtung Süden fahrend die Autobahnbrücke über die BAB 40 und ließen den später Verstorbenen sodann gegen 20:25 Uhr schließlich ca. 3,7 km vom Krankenhaus 1 entfernt im Bereich des Kreisverkehrs Düsseldorfer T-Straße am südlichen Rand des Ortsteils Sm-Ms aus dem Sreifenwagen aussteigen. Anschließend meldeten sie, ihn zu seiner Wohnanschrift verbracht zu haben, beendeten den Einsatz und fuhren zurück zur Wache. In dem vom Angeklagten L3 am Tatabend auf Aufforderung der Zeugin S zu dem Einsatz gefertigten Vermerk heißt es demgegenüber unter anderem wie folgt:

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„… Der Betroffene wurde gegen 20:20 Uhr aus Fustkw fußläufig an der Kreuzung Repelener T3 entlassen. Es wurde beobachtet, wie der Betroffene das Grundstück an der B3 betreten hat. Eine Zuführung zur Haustüre der Wohnanschrift wurde nicht vorgenommen. Der Betroffene war während der Maßnahme alkoholisiert, konnte dem Gesprächs- und Geschehensablauf jedoch folgen. Hinweise auf Fremd- oder Eigengefährdung haben sich nicht ergeben.“ 

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Infolge des Verbringens des später Verstorbenen in den ihm unbekannten Ortsteil Sm-Ms kam es zu folgendem, objektiv und auch für die Angeklagten zumindest in seinen groben Grundzügen subjektiv vorhersehbaren weiteren Geschehen:

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Da sich der T vor Ort nicht auskannte und nicht einmal wusste, wo er sich befand, begab er sich von der Ed Straße aus über den Kreisverkehr zunächst auf den R-L-M in die dortige Neubausiedlung. Hier traf er eingangs der Siedlung auf der D-Straße auf die Zeugen G, L5 und Kö, die am Straßenrand neben dem Fahrzeug des Zeugen G standen und sich unterhielten. Er sprach die Zeugen an, um zu erfahren, wo er sei und wie er nach Sm komme. Nachdem sie ihm erklärt hatten, wo er sich befinde und wie er in die Smer Innenstadt gelangen könne, fragte er, ob man ihn nicht mit dem Auto mitnehmen könne. Dies wurde vom Zeugen G jedoch auf Grund des Zustands des T, der ihm betrunken erschien, abgelehnt. Das Angebot, ihm ein Taxi zu rufen, lehnte der später Verstorbene selber ab, offensichtlich weil er über kein Bargeld verfügte. Nachdem er noch eine Zigarette von den Zeugen bekommen hatte, begab sich der später Verstorbene sodann in die ihm gewiesene Richtung, d.h. zurück in Richtung des Kreisverkehrs auf der Ed Straße. Hier versuchte er zunächst wiederholt Fahrzeuge, die die Ed Straße in südlicher Fahrtrichtung Richtung Duisburg befuhren, aufzuhalten, indem er sich ihnen auf der Fahrbahn in den Weg stellte. Gleiches versuchte er in der Folge mehrfach auf der entgegengesetzten Fahrbahn Richtung Smer Innenstadt, während er sich nach und nach zu Fuß auf dieser in nördlicher Richtung fortbewegte. In Höhe der Kreuzung zum L2, etwa 200 Meter nördlich des Kreisverkehrs, schrie er zwischenzeitlich quer über die Straße den dort mit seinem Hund spazierengehenden Zeugen Ds an und fragte diesen nochmals nach dem Weg nach Sm. In der Folge schellte er darüber hinaus am Wohnhaus des ihm unbekannten Zeugen T2, E2, und begehrte dort Einlass, der ihm jedoch ebenfalls verwehrt wurde. Nachdem er sodann zunächst im Bereich der Anschrift des Zeugen T2 durch Zurufe versucht hatte, weitere in Fahrtrichtung Sm fahrende Fahrzeuge anzuhalten, trat er zu diesem Zwecke spätestens um 20:48 Uhr etwa in Höhe der B-Straße erneut auf die Straße, konkret auf die Fahrspur in Fahrtrichtung Sm. Dabei wurde er vom Fahrzeug des Zeugen G erfasst, der die Ed Straße zu diesem Zeitpunkt mit etwa 65 km/h in Fahrtrichtung Sm befuhr. Der T wurde durch die Luft geschleudert und verstarb infolge des durch die Kollision verursachten Polytraumas noch an der Unfallstelle.

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Im Rahmen der nachfolgenden Unfallaufnahme wurde an der Unfallörtlichkeit unter den persönlichen Gegenständen des Verstorbenen – anders als bei der Durchsuchung seiner Habe im Polizeigewahrsam – auch ein ihm gehörendes Smartphone aufgefunden.

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Die Untersuchung einer dem Verstorbenen nach dem Unfall entnommenen Blutprobe ergab einen Blutalkoholwert von 3,44 Promille. Ferner wurde der Konsum von Heroin etwa ein bis drei Stunden vor dem Todeszeitpunkt nachgewiesen.

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III. Beweiswürdigung

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1.

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Die Feststellungen zur Person beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der Angeklagten.

28

2.

29

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Angaben der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, sowie den weiteren ausweislich der Sitzungsniederschriften erhobenen Beweisen. Im Einzelnen:

30

a)

31

Die Angeklagten, die zunächst von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht hatten und sich erst am Ende der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen haben, haben die über den Tag verteilt wahrgenommenen Einsätze im Zusammenhang mit dem Verstorbenen entsprechend den getroffenen Feststellungen bestätigt, indes bestritten, diesen nach dem Aufgriff im Krankenhaus 1 statt zu seiner Wohnanschrift in die Nähe der späteren Unfallstelle verbracht zu haben.

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Der Angeklagte L hat – nach Schilderung der vorangegangenen Einsätze entsprechend den getroffenen Feststellungen – angegeben, nachdem sie zu dem Schluss gelangt seien, dass der später Verstorbene nicht bereit sei, dem zum wiederholten Male ausgesprochenen Platzverweis nachzukommen, hätten sie sich entschlossen, ihn in Gewahrsam zu nehmen und zur Wache zu verbringen. Auf Grund der offensichtlichen Alkoholproblematik sei in Absprache mit der Wachdienstführerin, der Zeugin S, ein Arzt angefordert worden, um die Gewahrsamsfähigkeit des Verstorbenen prüfen zu lassen. Nach ihrer Ankunft auf der Wache habe er den Verstorbenen geduscht bzw. sei ihm hierbei behilflich gewesen, da er sich eingekotet gehabt habe. Während dessen habe der Angeklagte L3 die persönlichen Gegenstände des Verstorbenen durchsucht und dies entsprechend protokolliert. Ein Handy habe sich laut dem Durchsungsprotokoll nicht bei den persönlichen Gegenständen befunden. Der später Verstorbene sei dann bis zur Untersuchung durch den Zeugen Dr. H2 in ihrer Obhut gewesen. Die Untersuchung habe zu dem Ergebnis geführt, dass der Verstorbene nicht gewahrsamsfähig sei. Infolgedessen sei dieser nach Aushändigung seiner Habe gegen 19:40 Uhr wieder entlassen worden. Er habe die Wache über den Hof verlassen, wobei er orientiert gewirkt habe und auch sonst keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen erkennbar gewesen seien. Kurze Zeit später seien sie zu einem weiteren Einsatz in das gleich neben der Wache liegende Krankenhaus 1 geschickt worden, wo eine Person gemeldet worden sei, die sich unberechtigter Weise in ein Bett gelegt und anschließend geweigert habe, dieses wieder zu verlassen. Auf Grund des Vorgeschehens hätten sie bereits vermutet, dass es sich um den später Verstorbenen gehandelt habe. Die Vermutung habe sich bei ihrem Eintreffen bestätigt. Daraufhin sei telefonisch Rücksprache mit der Zeugin S gehalten worden, die ihnen schließlich mitgeteilt habe, dass der später Verstorbene zu seiner Wohnanschrift an der B3 gebracht werden sollte. Dies hätten sie dann auch getan und den Verstorbenen dort gegen 20:20 Uhr an der Einfahrt abgesetzt und mit angesehen, wie er in Richtung Grundstück gegangen sei. Von der Rr Straße aus seien zur Wache zurückgekehrt, wobei sie noch eine Schleife durch Sm gefahren seien. Kurze Zeit später sei dann der Unfalleinsatz reingekommen und sie seien ebenfalls zur Unfallstelle geschickt worden. Hier habe er erkannt, dass es sich bei dem Unfallopfer um den Mann gehandelt habe, den sie erst kurz zuvor zu Hause abgesetzt hatten. Er sei hierüber völlig geschockt gewesen.

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Der Angeklagte L3 hat sich im Wesentlichen gleichlautend eingelassen und ergänzend erklärt, dass ihm von dem hinzugezogenen Arzt, dem Zeugen Dr. H2, selber erklärt worden sei, dass die fehlende Gewahrsamsfähigkeit des Verstorbenen auf drohenden Entzugserscheinungen beruhe. Dass er in seinem Zustand eine Gefahr für sich selber darstelle oder hilflos sei, habe der Arzt hingegen verneint und sei auch für sie sonst nicht erkennbar gewesen.

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Ergänzend zu den vorstehenden Einlassungen der Angeklagten hat die Kammer die vom Angeklagten L3 am 29.12.2014 gefertigten Aktenvermerke zur Ingewahrsamnahme (und anschließenden Entlassung) des Verstorbenen sowie zu dem Einsatz im Krankenhaus 1 verlesen.

35

b)

36

Die weitere Beweisaufnahme hat darüber hinaus Folgendes ergeben:

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1)

38

Die Feststellungen zum persönlichen Hintergrund des Verstorbenen sowie zu seiner am Vormittag des 29.12.2014 erfolgten Einlieferung in das Krankenhaus beruhen auf den Angaben des Zeugen T4 sowie den Bekundungen der insoweit ergänzend als Zeugen vernommenen leitenden Ermittlungsbeamten K und E.

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Der Zeuge T4 hat bekundet, der Verstorbene habe auf dem Grundstück seines Gestüts an der B3 in Sm in einem Bauwagen gewohnt. Der Verstorbene habe vor etwa zehn Jahren bei ihm als Pferdetrainer gearbeitet. Von einem auf den anderen Tag sei er damals irgendwann verschwunden. Bereits seinerzeit habe er Alkoholprobleme gehabt. Vor etwa zweieinhalb Jahren habe er sich unvermittelt wieder bei ihm gemeldet und gefragt, ob sein Bauwagen, in dem er bereits damals gewohnt gehabt habe, noch dort sei. Er – der Zeuge – habe dies bejaht und ihm angeboten, dort wieder wohnen zu können, was der Verstorbene dann auch bis zuletzt getan habe. Er sei schwer alkoholabhängig gewesen und habe im Grunde genommen immer getrunken. Meist sei er gegen zehn oder elf Uhr morgens verschwunden und mit dem Rad in die Smer Innenstadt gefahren, wo er sich innerhalb der örtlichen „Alkoholszene“ bewegt habe. Sonstige Kontakte habe er seines Wissens nicht gehabt, außer seiner Schwester, die aber nicht hier in der Umgebung lebe. Der Verstorbene habe mal von einer Freundin gesprochen, die möglicherweise in Sm-Ms gewohnt habe, dies wisse er aber nicht genau. Zum 29.12.2014 hat der Zeuge bekundet, dass er den Verstorbenen am Morgen auf dem Gelände des Gestüts angetroffen habe. Dieser habe sich in - auch für seine Verhältnisse - schlechtem Zustand befunden, sei einerseits betrunken gewesen und habe sich auch offensichtlich bereits erbrochen gehabt, anderseits habe er den Anschein von Entzugserscheinungen erweckt, da er ständig massiv darauf gedrängt habe, weiteren Alkohol zu bekommen. Er habe mit dem Verstorbenen besprochen, dass er ihn ins Krankenhaus fahre, womit er auch einverstanden gewesen sei. Nachdem er – der Verstorbene – sich noch mit einer übriggebliebenen Flasche Weihnachtslikör aus den Gestütsräumlichkeiten versorgt gehabt habe, habe er – der Zeuge – ihn dann auf der Ladefläche seines Pferdetransporters zum Krankenhaus gebracht, wo er dann auch aufgenommen worden sei. Anschließend habe er nichts mehr von dem Verstorbenen gehört, bis sich einige Wochen später im Rahmen der Ermittlungen wegen der hier abgeurteilten Tat die Polizei bei ihm gemeldet habe und ihm von dem tödlichen Verkehrsunfall berichtet habe.

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Der Zeuge K hat zum persönlichen Hintergrund des Verstorbenen ergänzend bekundet, dass ein Bezug des Verstorbenen zum späteren Unfallort in Sm-Ms im Rahmen der Ermittlungen nicht habe hergestellt werden können. Der aus Norddeutschland stammende Verstorbene habe sich offenbar ausschließlich in der Smer „Trinkerszene“ in der Innenstadt bewegt, wo er zu Fuß oder mit dem Rad hin gelangt sei. Die in seiner persönlichen Habe aufgefundenen Gegenstände hätten lediglich Hinweise auf Kontakt zu einer Frau aus Duisburg ergeben, bei der es sich nach den Angaben des seinerzeit hierzu befragten Zeugen T4 um eine Freundin des Verstorbenen gehandelt habe, ohne dass dem Zeugen hierzu Näheres bekannt gewesen sei.

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Zur Einlieferung des Verstorbenen in das Krankenhaus am Vormittag des 29.12.2014 hat der Zeuge E ergänzend bekundet, dass die diesbezüglichen Ermittlungen ergeben haben, dass die dortige Aufnahme um 11:08 Uhr erfolgt sei. Der Verstorbene sei auf der Intensivstation aufgenommen worden, da er alkoholisiert gewesen sei und angegeben hatte, zuvor ohnmächtig geworden zu sein. Es sei ein Alkoholwert von 1,8 Promille bei der Aufnahme festgestellt worden. Dem Verstorbenen sei intravenös Flüssigkeit zugeführt worden. Nachdem er einige Zeit geschlafen gehabt habe, habe er sich gegenüber dem Personal aggressiv verhalten und auf seine Entlassung gedrängt, die er dann gegen ärztlichen Rat „selbst vorgenommen“ habe. Der Zustand des Verstorbenen, der dem Krankenhauspersonal aus verschiedenen vorangegangenen Aufenthalten wegen übermäßigen Alkoholkonsums bekannt gewesen sei, sei als „angetüdelt“ beschrieben worden.

42

Zweifel an der Richtigkeit der vorstehend dargestellten Zeugenangaben haben sich nicht ergeben.

43

2)

44

Die Feststellungen zu den weiteren Geschehnissen im Krankenhaus im Verlaufe des 29.12.2014, zu den insoweit erfolgten Einsätzen der Angeklagten einschließlich der zwischenzeitlich erfolgten Ingewahrsamnahme des Verstorbenen und zu dem schließlich im St. Josef Krankenhaus erfolgten Einsatz der Angeklagten beruhen – neben den entsprechenden Angaben der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte – auf den Angaben der Zeugin H3, des Zeugen L4, der Zeugin S, des Zeugen Dr. H2 sowie den Angaben der auch insoweit ergänzend als Zeugen vernommenen leitenden Ermittlungsbeamten K und E. Ferner sind in dem Zusammenhang ergänzend auszugsweise die Cebius-Einsatzprotokolle über die Einsätze der Angeklagten, die Einlieferungsanzeige zur Ingewahrsamnahme des Verstorbenen, das Untersuchungsprotokoll zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit des Verstorbenen sowie der Einzelverbindungsnachweis des Diensttelefons der Angeklagten betreffend den 29.12.2014 in der Hauptverhandlung verlesen worden.

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Die Zeugin H3, Leiterin des Patientenmanagements im Krankenhaus, hat bekundet, sie sei am frühen Nachmittag von der Rezeption hinzugezogen worden, weil sich eine Person im Eingangsbereich aufgehalten habe, die Bier getrunken und lallend andere Leute angesprochen habe. Sie habe daraufhin den Eingangsbereich aufgesucht und hier den später verstorbenen Herrn T angetroffen. Nachdem sie ihn befragt habe, ob er ärztliche Hilfe benötige und er dies verneint habe, habe sie sich im Haus nach dem Hintergrund des Aufenthalts des Mannes erkundigt und erfahren, dass er am Vormittag eingeliefert worden sei und anschließend während seines Aufenthalts auf der Intensivstation Ärger gemacht habe. Er sei dann wohl des Hauses verwiesen worden, nachdem er sich selbst entlassen habe, das Haus aber nicht habe verlassen wollen. Während ihrer Rückfrage an der Rezeption sei der später Verstorbene wieder ins Haus gekommen und in den Aufzug gestiegen. Sie sei hinter ihm her und habe ihn vor der Röntgenabteilung wieder angetroffen. Kurz darauf sei auch die zwischenzeitlich informierte Polizei gekommen. Ob es sich bei den beiden erschienenen Beamten um die Angeklagten gehandelt habe, könne sie nicht sagen. Die Beamten hätten den Mann mitgenommen und seien dabei sehr verständnisvoll mit ihm umgegangen. Der später Verstorbene habe bemerkbar unter Alkoholeinfluss gestanden, sei jedoch nicht von Sinnen oder hilflos gewesen. Er sei ihrem Eindruck nach zwar schwankend gegangen, aber ob dies auf seinen Alkoholkonsum zurückzuführen gewesen sei, könne sie nicht beurteilen. Möglicherweise habe er sich auch eingenässt oder eingekotet gehabt und sei deswegen „seemannmäßig“ gelaufen.

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Der Zeuge L4 hat bekundet, er habe am 29.12.2014 gegen 13:45 Uhr seinen Dienst an der Pforte des Krankenhauses begonnen. Bei Dienstbeginn sei ihm mitgeteilt worden, dass eine ihm seinerzeit näher beschriebene Person, der später verstorbene Herr T, zuvor Ärger gemacht habe und des Krankenhauses verwiesen worden sei. Im Fall seiner Rückkehr, habe er die Polizei verständigen sollen. Wenig später sei er von der Röntgenabteilung informiert worden, dass sich dort eine Person aufhalte und Bier trinke. Da die Beschreibung der Person auf den ihm zuvor beschriebenen Mann zugetroffen habe, habe er die Polizei verständigt, die sodann erschienen sei und den später Verstorbenen dann auch aus dem Krankenhaus begleitet habe. Ob es sich bei den beiden erschienenen Beamten um die Angeklagten gehandelt habe, könne er nicht sagen. Es seien jedoch immer dieselben Beamten gewesen, die im Rahmen der Einsätze an dem Tag erschienen seien. Einige Zeit später sei er von einem Patienten, der den ersten Polizeieinsatz mitbekommen gehabt habe, darauf hingewiesen worden, dass der Mann wieder im Haus sei. Er habe daraufhin erneut die Polizei verständigt. Die Beamten seien auch erschienen, hätten den später Verstorbenen aber nicht auffinden können und seien wieder gefahren. Etwa zwei Stunden später sei der Mann dann wieder im Haus gesichtet worden. Bei der Gelegenheit sei er von den wiederum hinzugerufenen Polizeibeamten auch angetroffen und wieder aus dem Hause verbracht worden. Nur wenige Minuten später sei er indessen schon wieder zurückgekommen. Er – der Zeuge – sei ihm dann hinterher gegangen, nachdem er zum vierten Mal die Polizei gerufen gehabt habe. Er habe ihn im Treppenhaus stellen können. Der Mann habe einen bedingt ansprechbaren Eindruck gemacht. Er habe zwar nicht gelallt und habe auch alleine laufen können. Er habe jedoch undeutlich gesprochen und offenbar nicht richtig verstehen wollen oder können, was man ihm gesagt habe. Er habe jedenfalls eine „deutliche Ansprache“ gebraucht. Auf die Art habe er ihn jedoch dazu bewegen können, mit vor die Tür zu gehen, wo er dann auch gewartet habe, bis die Polizeibeamten erneut erschienen seien und ihn mitgenommen hätten. Danach sei er auch nicht wieder aufgetaucht.

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Die Zeugin S, die diensthabende Wachdienstführerin der Angeklagten am 29.12.2014, hat bekundet, es habe über den Nachmittag verteilt diverse Einsätze wegen des später verstorbenen Herrn T im Krankenhaus gegeben, zu denen jeweils die Angeklagten entsandt worden seien. Nachdem zuletzt klar gewesen sei, dass der erteilte Platzverweis offenbar nicht beachtet werden würde, habe er in Gewahrsam genommen werden sollen. Wegen der offensichtlichen Alkoholproblematik habe sie entschieden, dass ein Arzt zur Prüfung der Gewahrsamsfähigkeit hinzugezogen werden solle. Nach der Ankunft der Angeklagten mit dem später Verstorbenen auf der Wache habe sie ihnen gesagt, sie sollten ihn bis zum Eintreffen des Arztes duschen, weil er sich eingekotet gehabt habe. Das sei dann auch geschehen. Auch seien die persönlichen Gegenstände durch einen der Angeklagten, die den Verstorbenen bis zu seiner späteren Entlassung „beaufsichtigt“ hätten, durchsucht worden, wobei sie das nicht wie üblich gegengeprüft habe, weil für die vorgesehene „Übernahme“ des Verstorbenen in den Gewahrsam durch sie als diensthabende Wachdienstführerin zunächst die Untersuchung durch den Arzt habe abgewartet werden sollen. Der Arzt, der Zeuge Dr. H2, sei dann erschienen und habe den Verstorbenen für nicht gewahrsamsfähig gehalten, weil er das zeitnahe Auftreten erheblicher Entzugserscheinungen befürchtet habe, die das Belassen im Gewahrsam unmöglich gemacht hätten. Infolge dessen sei der Verstorbene durch sie gegen 19:40 Uhr wieder entlassen worden. Zuvor habe sie ihn befragt gehabt, ob er jemandem benennen könne, der ihn abholen könne. Er habe einen Namen genannt gehabt, den sie nicht erinnern könne, auf Nachfrage nach einer Telefonnummer jedoch angegeben, dass er die im Handy habe, das er nicht dabei habe. Auf Nachfrage der Kammer hat die Zeugin bekundet, sie habe diese Angabe durch Nachfrage im Gewahrsamsbereich, ob sich bei seinen persönlichen Gegenständen ein Handy befunden habe, überprüft und von dort keine gegenteilige Rückmeldung erhalten. Sie habe daher anschließend auf anderem Wege die Rufnummer der benannten Person ermittelt, unter der Nummer aber niemanden erreichen können, so dass der Verstorbene schließlich vor Ort entlassen worden sei, wobei sie ihn über den Hof vom Gelände begleitet habe, weil er immer noch sehr streng gerochen habe. Er habe jedoch alleine gehen und stehen können und hätte auch sonst keine Unterstützung benötigt. Für sie sei er ein typischer Alkoholiker gewesen. Wenig später sei dann die Nachricht von der Pforte des benachbarten Krankenhaus 1es eingegangen, dass sich dort eine Person, die dort nichts zu suchen hatte, in ein Bett gelegt habe und sich weigere, das Krankenhaus wieder zu verlassen. Auf Grund der Beschreibung habe sie schon vermutet, dass es sich wieder um den T gehandelt habe und daher erneut die Angeklagten losgeschickt. Diese hätten sich kurze Zeit später zurückgemeldet und ihren Verdacht bestätigt. Auf Nachfrage der Kammer hat die Zeugin erklärt, dass die Rückmeldung über das Diensthandy der Angeklagten erfolgt sei, weil im Krankenhaus 1 das Funken nicht möglich sei. Nach der Rückmeldung habe sie jedenfalls Rücksprache mit der Leitstelle in Lw gehalten, um zu besprechen, wie weiter mit dem Verstorbenen verfahren werden sollte. Man sei dann zu dem Entschluss gelangt, dass die Angeklagten ihn zu seiner Wohnanschrift verbringen sollten. Dies habe sie auch entsprechend an die Angeklagten weitergegeben. Die anschließend erfolgte Abmeldung der Angeklagten, die nach Beendigung eines Einsatzes zu erfolgen habe, habe sie dann nicht persönlich mitbekommen. Erst nachdem klar gewesen sei, dass es sich bei dem Opfer des kurze Zeit später gemeldeten Unfalls um den T gehandelt habe, und sie sich nicht habe erklären können, wie er so schnell ans andere Ende von Sm gelangt sei, habe sie dies nachgesehen und festgestellt, dass der Einsatzabschluss um 20:31 Uhr protokolliert worden sei mit der Bemerkung „Zur Wohnanschrift verbracht“. Spätestens zu dem Zeitpunkt müsse also die entsprechende Rückmeldung der Angeklagten erfolgt sein. Diese hätten ihr, nachdem sie vom Unfallort zurückgekehrt gewesen seien, auf ihre Nachfrage auch persönlich versichert, dass sie den Verstorbenen zur Rr Straße verbracht hätten. Sie habe sie zur Dokumentation des Ganzen dann noch aufgefordert einen entsprechenden Vermerk zu schreiben. Dies sei dann durch den Angeklagten L3 auch geschehen, wobei der Angeklagte L sie zunächst gefragt habe „Und was, wenn nicht?“. Dies habe sie im Nachhinein zusätzlich verunsichert, zumal sie sich zwar einerseits nicht vorstellen könne, dass die Angeklagten den Verstorbenen entgegen der Anweisung nicht nach Hause gebracht haben sollten, sie andererseits aber keine Erklärung dafür habe, wie er in dem Fall so kurze Zeit später am anderen Ende von Sm zu Tode kommen konnte.

48

Der Zeuge Dr. H2 hat bekundet, er sei von der Wache in Sm verständigt worden und habe daraufhin den später Verstorbenen im Gewahrsam gegen 19:20 Uhr untersucht sowie ein entsprechendes Untersuchungsprotokoll – das auszugsweise in der Hauptverhandlung verlesen worden ist – gefertigt. Ihm sei in Erinnerung, dass der Mann wohl am Vormittag wegen einer Intoxikation im Krankenhaus gewesen sein sollte. Er habe zum Untersuchungszeitpunkt noch die Elektroden von diesem Aufenthalt getragen. Seiner damaligen Einschätzung nach, habe er es mit einem Alkoholiker zu tun gehabt, der kurz vor dem Entzug gestanden habe. Einen alkoholisierten Eindruck gemacht habe er nicht. Vielmehr schien er dringend „Nachschub“ zu brauchen und habe sich dementsprechend verhalten. Auf Grund dieser Einschätzung habe er die Gewahrsamsfähigkeit verneint, weil innerhalb der nächsten Zeit mit erheblicheren Entzugserscheinungen zu rechnen gewesen sei, die dazu geführt hätten, dass der Mann nicht mehr unter Kontrolle zu halten gewesen wäre und die eine Entlassung aus dem Gewahrsam zwingend gemacht hätten. Insofern habe er es für besser gehalten, dass man ihn direkt gehen lasse, damit er seinen Bedürfnissen nachkommen könne. Dies habe er den Beamten auch so mitgeteilt, wem genau könne er nicht erinnern.

49

Der Zeuge E hat zu dem weiteren Einsatz der Angeklagten im Krankenhaus 1 bekundet, seine dortigen Ermittlungen hätten ergeben, dass dort vor 20:00 Uhr eine männliche Person festgestellt worden sei, die sich im Bereich der Unfallchirurgie in ein Bett gelegt gehabt habe. Nachdem man die Person angesprochen und leicht berührt habe, sei sie auch unmittelbar erwacht. Der Mann habe sich indessen geweigert, das Krankenhaus zu verlassen. Die Pförtnerin habe dann die Polizei gerufen. Es habe sich herausgestellt, dass es sich bei der Person um den später verstorbenen Herrn T gehandelt habe. Er sei dann auch von zwei Beamten abgeholt worden, wobei er nach den Angaben des Krankenhauspersonals selbständig habe gehen können, jedoch verdreckt, möglicherweise eingenässt, gewesen sei, so dass von den Beamten noch eine Windel aus der Ambulanz mitgenommen worden sei.

50

Der Zeuge K hat zur näheren zeitlichen Einordnung der einzelnen Geschehnisse bekundet, dass er die – begleitend auszugsweise in der Hauptverhandlung verlesenen – Cebius-Protokolle, die polizeiintern für die Einsätze angelegt worden seien, ausgewertet habe. Daraus habe sich ergeben, dass der erste Einsatz der Angeklagten im Krankenhaus um 13:38 Uhr angelegt und um 14:06 Uhr - laut Bemerkung im Protokoll - mit einem „Platzverweis“ beendet worden sei. Der zweite Einsatz der Angeklagten im Krankenhaus sei um 15:37 Uhr angelegt und um 15:53 Uhr beendet worden, wobei aus dem Protokoll zu entnehmen sei, dass der Verstorbene hier nicht angetroffen werden konnte. Der dritte Einsatz der Angeklagten im Krankenhaus sei um 17:29 Uhr angelegt und um 17:59 Uhr abgeschlossen worden mit der protokollierten Bemerkung „Platzverweis, Folgemaßnahmen angedroht“. Der letzte Einsatz der Angeklagten im Krankenhaus, der auf Grund des bis dahin noch nicht formal erfolgten Einsatzabschlusses mit dem Folgeeinsatz im Krankenhaus 1 zusammenprotokolliert worden sei, sei um 18:02 Uhr angelegt worden. Um 18:23 Uhr sei in dem Protokoll festgehalten worden, dass der 11/34 mit einer Person zum Polizeigewahrsam auf der Wache fahre. Um 18:47 Uhr sei vermerkt worden, dass Dr. H2 zur Prüfung der Gewahrsamsfähigkeit komme. Um 20:05 sei im Protokoll vermerkt, dass sich das Krankenhaus 1 gemeldet habe. Der Mann, der um 19:40 Uhr aus dem Gewahrsam entlassen worden sei („schwerst alkoholkrank/kein med. Notfall“), habe sich jetzt offenbar dort in ein leeres Bett gelegt und wolle nicht mehr gehen. Ebenfalls um 20:05 Uhr sei protokolliert worden, dass der 11/34 in das Krankenhaus 1 entsandt worden sei. Um 20:22 Uhr sei dann die Änderung der Daten zur Einsatzörtlichkeit – St.-Fj- statt Krankenhaus – vermerkt worden. Um 20:31 Uhr sei der Einsatzabschluss im Protokoll vermerkt worden mit der Bemerkung „Platzverweis, Person zur Wohnanschrift verbracht“, wobei die Einsatzzeit des Funkstreifenwagens ausweislich der protokollierten Einsatzzeit um 20:29 Uhr geendet habe. Hinsichtlich der telefonischen Kontaktaufnahme der Angeklagten über das Diensttelefon zur Zeugin S vom Krankenhaus 1 aus seien die Verbindungsdaten durch Anforderung eines Einzelverbindungsnachweises ausgewertet worden. Ausweislich des – ebenfalls auszugsweise in der Hauptverhandlung verlesenen – Verbindungsnachweises habe es im fraglichen Zeitraum lediglich ein Telefonat um 20:10 Uhr gegeben, das etwa eineinhalb Minuten (1:24 Minuten) gedauert habe.

51

Zweifel an der Richtigkeit der vorstehend dargestellten Zeugenangaben haben sich auch insoweit nicht ergeben.

52

3)

53

Die weiteren Ereignisse im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Verstorbenen in Sm-Ms nach 20:20 Uhr bis zu dem Unfallgeschehen um 20:48 Uhr beruhen auf den Angaben des Zeugen G, der Zeugin L5, der Zeugen Kö, der Zeugen J, S2 und T8, der Zeugin L6 sowie den Angaben der Zeugen Ds und T2.

54

Der Zeuge G, der schließlich selbst um 20:48 Uhr auf der Ed Straße in Höhe Hausnummer 293 in den Unfall mit dem Verstorbenen verwickelt war, hat bekundet, er sei am Abend des 29.12.2014 gegen 20:20 Uhr in Begleitung der Zeugin L5 aus Richtung Duisburg kommend über den Kreisverkehr Düsseldorfer T-Straße in den R-L-M eingefahren. Eingangs der dortigen Wohnsiedlung habe er nach dem Abbiegen auf die D-Straße die Zeugen Kö gesehen, die mit dem Hund unterwegs gewesen seien, und habe angehalten, um sich mit ihnen zu unterhalten. Er sei ausgestiegen und habe mit den Zeugen eine Zigarette geraucht. Der Mann, den er wenig später überfahren habe, sei einige Minuten nachdem er angehalten gehabt habe aus Richtung des Kreisverkehrs auf sie zugekommen und habe sie angesprochen. Er habe wissen wollen, wo er sei und wie er nach Sm komme. Als sie ihm erklärt hätten, wo er sich befinde, habe er gefragt, ob er nicht bis in die Innenstadt mitgenommen werden könne. Dies habe er – der Zeuge – jedoch nicht gewollt, weil der Mann nach Alkohol gerochen habe und auch getaumelt sei und genuschelt habe, als wenn er betrunken sei. Seiner Erinnerung nach sei dem Verstorbenen wegen des weiten Weges noch angeboten worden, ein Taxi zu rufen, was er jedoch abgelehnt habe. Der Mann habe dann noch um eine Zigarette gebeten, die er auch bekommen habe, und sei anschließend wieder zurück in Richtung Ed Straße gegangen. Er – der Zeuge – und die Zeugin L5 seien kurz danach weitergefahren zur Anschrift seines Vaters auf der in der Siedlung gelegenen C2, um Geld zu holen. Anschließend seien sie direkt wieder losgefahren, um in die Stadt zu fahren. Auf der Ed Straße habe er an der Kreuzung zum L2, etwa 200 Meter nach dem Verlassen des Kreisverkehrs, als erstes Fahrzeug an einer roten Ampel halten müssen. Nachdem die Ampel Grünlicht gezeigt habe, sei er losgefahren. In dem Strafverfahren gegen ihn sei festgestellt worden, dass er anschließend etwa 65 km/h – bei erlaubten 50 km/h – gefahren sei, als plötzlich, etwa in Höhe von Hausnummer 293, etwa 300 Meter hinter der Ampelkreuzung der Mann aus der Siedlung auf seiner Fahrbahn gestanden habe. Die Zeugin L5 habe noch geschrien und er habe versucht, mit seinem Fahrzeug nach rechts auszuweichen und abzubremsen, die Kollision jedoch nicht mehr vermeiden können, so dass der Mann von seinem Pkw erfasst und durch die Luft geworfen worden sei. Auf Nachfrage hat der Zeuge ergänzend bekundet, dass er bei der Einfahrt in die Siedlung im Bereich einer – aus Sicht seiner ursprünglichen Fahrtrichtung aus Süden kommend – hinter dem Kreisverkehr liegenden Bushaltestelle ein Polizeifahrzeug wahrgenommen gehabt habe. Ob dort jemand drin gesessen habe, habe er jedoch nicht gesehen. Den Verstorbenen selbst habe er bei der Einfahrt in die Siedlung nicht wahrgenommen gehabt, erst als er sie in der Siedlung angesprochen gehabt habe.

55

Die Zeugin L5 hat bekundet, der Zeuge G habe sie am 29.12.2014 gegen 19:40 Uhr in Neuss bei einem Tätowierer abgeholt. Von dort aus hätten sie zur Anschrift seines Vaters fahren wollen, wo der Zeuge noch habe Geld holen wollen, um anschließend in die Smer Innenstadt zu fahren. Eingangs der Siedlung habe der Zeuge G Freunde gesehen und angehalten, um sich mit diesen zu unterhalten. Die genaue Uhrzeit könne sie nicht erinnern. Wenn sie – wie ihr vorgehalten worden ist – im Rahmen ihrer am 15.01.2015 erfolgten polizeilichen Vernehmung angegeben habe, es sei gegen 20:20 Uhr gewesen, werde dies stimmen. Der Zeuge G sei jedenfalls ausgestiegen, während sie lediglich die Beifahrertüre geöffnet gehabt habe. Gemeinsam hätten sie eine Zigarette geraucht, als das spätere Unfallopfer aus Richtung Kreisverkehr auf sie zugekommen sei und sie angesprochen habe. Er habe gefragt, wo er sei und wie er nach Sm komme. Als man ihm erklärt habe, wo er sich befinde, habe er gefragt, ob sie ihn mit in die Smer Innenstadt nehmen könnten. Das habe der Zeuge G aber verneint, wohl weil der Mann einen alkoholisierten Eindruck gemacht habe. Er sei nicht volltrunken gewesen, aber vom Geruch und der Sprache habe man schon merken können, dass er Alkohol getrunken gehabt habe. Sie hätten ihm den Weg erklärt und noch eine Zigarette gegeben. Dann sei er zurück in Richtung der Ed Straße gegangen. Sie seien kurze Zeit später zur Anschrift des Zeugen G in der Siedlung gefahren. Der Zeuge sei kurz rein gegangen, habe Geld geholt, anschließend seien sie direkt weitergefahren. Auf der Ed Straße sei es dann zu dem Unfall gekommen. Sie habe plötzlich den Mann in ihrer Fahrspur stehen sehen und nur noch geschrien. Dann sei es schon zum Zusammenprall gekommen und der Mann sei durch die Luft geflogen. Auf Nachfrage der Verteidigung, ob sie sich bei dem vorherigen Zusammentreffen in der Siedlung nicht veranlasst gesehen habe, wegen des Zustands des Verstorbenen die Polizei zur Hilfe zu rufen, hat die Zeugin ergänzend bekundet, dass sie sich dies nach dem Unfall auch gefragt habe, zumal sie und der Zeuge G bei der Einfahrt in die Siedlung im Bereich einer Bushaltestelle am Kreisverkehr ein Polizeifahrzeug gesehen hätten. Nach dem Unfall hätten sie sich auch gefragt, ob die Polizei vielleicht auf der Suche nach dem Verstorbenen gewesen sei, weil er möglicherweise schon anderen Leuten aufgefallen gewesen sei. Auf Nachfrage der Verteidigung, ob sie diese Beobachtungen schon im Rahmen früherer Vernehmungen angegeben habe, hat die Zeugin bekundet, dass sie in früheren Vernehmungen nie danach gefragt worden sei, ob sie keinen Anlass gesehen habe, die Polizei zu rufen. Da sei immer nur nach dem Unfall und dem vorherigen Zusammentreffen mit dem Verstorbenen gefragt worden. Sie habe das Polizeifahrzeug auch nur noch in Erinnerung, weil sie sich gemeinsam mit dem Zeugen G nach dem Unfall die geschilderten Gedanken gemacht habe.

56

Der Zeuge T7 Kö hat bekundet, dass er am Abend des 29.12.2014 mit seiner Frau, der Zeugin D Kö, mit dem Hund unterwegs gewesen sei. Auf der D-Straße hätten sie die Zeugen G und L5 getroffen, die mit dem Pkw in die Siedlung reingefahren seien und neben ihnen angehalten hätten. Der Zeuge G sei ausgestiegen, die Zeugin L5 habe lediglich die Beifahrertüre geöffnet. Man habe sich unterhalten und eine Zigarette geraucht. Im Verlauf des Gesprächs habe sie der später Verstorbene angesprochen, der aus Richtung des Kreisverkehrs in die Siedlung gekommen sei. Er habe einen betrunkenen, verwirrten Eindruck gemacht, da er genuschelt habe und auch den Anschein erweckte, die Antworten auf seine Fragen nicht wirklich aufzunehmen. Er habe wissen wollen, wo er sei und wie er nach Sm komme. Nachdem man ihn aufgeklärt gehabt habe, wo er sich befinde, und dass es bis zur Innenstadt ein weiter Fußweg sei, habe er mitgenommen werden wollen. Der Zeuge G habe dies aber abgelehnt. Der später Verstorbene habe dann noch eine Zigarette haben wollen, die er auch bekommen habe und sei dann wieder zurück in Richtung Kreisverkehr gegangen. Die genaue Uhrzeit des Zusammentreffens könne er nicht erinnern. Es sei jedenfalls schon dunkel gewesen. Wenn er – wie ihm vorgehalten worden ist – im Rahmen seiner polizeilichen Zeugenvernehmung am 12.02.2015 angegeben habe, es sei gegen 20:15 Uhr gewesen, dann könne dies hinkommen. Auf Nachfrage der Verteidigung hat der Zeuge ergänzend bekundet, hilflos habe der später Verstorbene nicht gewirkt, nur irgendwie verwirrt und alkoholisiert, wobei er normal habe laufen können. Anlass, die Polizei zur Hilfe zu rufen, habe er nicht gesehen. Sie hätten sich lediglich gewundert, was der später Verstorbene dort in der Neubausiedlung gemacht habe, da dort im Grunde nur Anlieger verkehren und er offensichtlich nicht dorthin gehört habe. Wie er dort hingekommen sei, habe der später Verstorbene aber nicht gesagt.

57

Die Zeugin D Kö hat bekundet, sie sei mit ihrem Mann mit dem Hund spazieren gewesen. Auf der D-Straße, kurz hinter dem Siedlungseingang von der Ed Straße aus, habe der Zeuge G mit seinem Fahrzeug gehalten. Er sei in Begleitung einer Freundin gewesen. Der Zeuge G sei ausgestiegen und sie hätten sich einige Minuten unterhalten und eine Zigarette geraucht. Während des Gesprächs sei der später Verstorbene aus Richtung des Kreisverkehrs auf sie zugekommen und habe schon aus einiger Entfernung gerufen. Er habe den Eindruck gemacht, nicht ganz bei sich zu sein, sei ungepflegt und ihrer Meinung nach alkoholisiert gewesen. Er habe wissen wollen, wie er nach Sm komme. Nachdem sie ihm erklärt hätten, dass dies ein langer Fußweg sei, habe er gefragt, ob er nicht mitfahren könne, was aber wegen seines Zustands abgelehnt worden sei. Ihm sei dann noch der Weg erklärt worden und er habe auf seine Bitte noch eine Zigarette bekommen, wobei er beim Anzünden der Zigarette durch ihren Mann geschwankt habe. Dann sei der Mann zurück in Richtung Kreisverkehr gegangen. Auf Nachfrage hat die Zeugin ergänzend erklärt, dass sie sich an die Uhrzeit nicht erinnern könne. Es sei abends gewesen und schon dunkel. Ansonsten könne sie nur sagen, dass der Unfall kurze Zeit später gewesen sei. Eine genauere Einordnung sei ihr nicht möglich.

58

Der Zeuge J, der sich auf Grund einer Presseveröffentlichung nach dem Unfall an die Polizei gewendet hatte, hat bekundet, er habe am 29.12.2014 zwischen 20:30 Uhr und 20:45 Uhr auf dem Weg zur Arbeit die Ed Straße aus Fahrtrichtung Sm Innenstadt in Fahrtrichtung Duisburg befahren. Im Bereich des Kreisverkehrs zum R-L-M sei ein Mann, wie sich nach seiner Meldung bei der Polizei herausgestellt habe das spätere Unfallopfer, entgegen seiner Fahrtrichtung auf seiner Fahrbahn gelaufen oder getorkelt und habe seinem Eindruck nach versucht, Fahrzeuge anzuhalten. Jedenfalls habe er sich auch bei Annäherung von Pkws nicht auf den Gehweg bewegt. Er, wie auch vor ihm fahrende Fahrzeuge, hätten daher abbremsen müssen und alle seien langsam an dem Mann vorbei gefahren. Seinem Eindruck nach schien dieser betrunken oder jedenfalls nicht ganz bei sich. Die Polizei gerufen habe er nicht, weil er auf der Arbeit kein Handy bei sich haben dürfe und daher keines mitgeführt habe.

59

Der Zeuge S2, der sich ebenfalls auf Grund der Presseveröffentlichung nach dem Unfall an die Polizei gewendet hatte, hat bekundet, er habe irgendwann zwischen 20:30 Uhr und 20:45 Uhr am 29.12.2014 die Ed Straße in südlicher Fahrtrichtung – aus Fahrtrichtung Sm Innenstadt kommend – befahren. Im Bereich des Kreisverkehrs zum R-L-M habe ein Mann – der später Verstorbene – mit ausgebreiteten Armen die von ihm befahrene Fahrspur blockiert. Nach dem das vor ihm fahrende Fahrzeug an dem Mann vorbeigefahren sei, habe der Mann sich vor seine Motorhaube gestellt. Er habe angehalten und der Mann habe sich auf seiner Motorhaube mit den Händen aufgestützt. Er habe das Fenster an der Beifahrerseite ein kleines Stück geöffnet und versucht den Mann anzusprechen. Dieser sei dann auch zu dem Fenster gekommen, habe sich aber auch hier nur am Fahrzeug abgestützt und nicht auf seine Frage, ob er Hilfe benötige, reagiert. Weil er und seine Frau Angst gehabt hätten, habe er die Türe nicht geöffnet. Nachdem der Mann auf seine Ansprache nicht geantwortet habe, sei er langsam an- und dann weitergefahren. Dabei habe er im Rückspiegel gesehen, dass der Mann sich langsam weiter in Richtung Smer Innenstadt bewegt habe. Auf Nachfrage der Verteidigung hat der Zeuge bekundet, dass er die Polizei nicht informiert habe, weil er kein Mobiltelefon dabei gehabt habe, sonst hätte er dies auf Grund der Situation getan.

60

Der Zeuge Ds hat bekundet, er sei gegen 20:30 Uhr mit seinem Hund unterwegs gewesen und habe sich im Kreuzungsbereich zum L2 in Höhe des Hotels „Rs“ – E3 – befunden, als ihn ein auf der Fahrbahn Richtung Sm laufender Mann, der später Verstorbene, quer über die Straße angeschrien habe, um nach dem Weg nach Sm zu fragen. Er habe den Mann schon vorher schreien gehört, als er sich mit seinem Hund dem Kreuzungsbereich Düsseldorfer T4 aus nördlicher Richtung kommend genähert habe, und beobachten können, wie dieser dort versucht habe, herannahende Autos zum Halten zu bewegen. Seinem Eindruck nach sei der Mann betrunken gewesen oder habe unter Drogen gestanden. Er sei außer sich gewesen, habe wild gestikuliert und laut herumgeschrien. Er – der Zeuge – habe ihm daher nur grob die Richtung gewiesen und habe seinen Weg dann schnell fortgesetzt. Auf Nachfrage der Verteidigung hat der Zeuge bekundet, er habe sich in der Situation keine Gedanken gemacht, ob er nicht die Polizei verständigen solle. Im Nachhinein habe er auch gedacht, dass er dies wohl besser getan hätte.

61

Die Zeugin L6, die sich ebenfalls auf Grund der Presseveröffentlichung nach dem Unfall an die Polizei gewendet hatte, hat bekundet, sie sei am Abend des 29.12.2014 gegen 20:40 Uhr mit ihrem Fahrzeug aus Richtung Duisburg in Fahrtrichtung Sm auf der Ed Straße gefahren. In Höhe des Hotels „Rs“ sei vor ihr ein Taxi der Firma X gefahren. Das Taxi sei einer auf der Fahrbahn herumlaufenden Person ausgewichen, rechts ran gefahren und habe angehalten. Sie habe auch abgebremst, weil sie die Situation nicht habe einschätzen können. Ein Mann, wie sich herausgestellt habe, das spätere Unfallopfer, sei unkoordiniert über die Straße gelaufen und dann zu dem Taxi gegangen und habe sich offenbar mit dem Fahrer unterhalten. Sie sei daraufhin langsam weitergefahren und habe sich auch keine weiteren Gedanken gemacht, da sie auf Grund des angehaltenen Taxis der Annahme gewesen sei, dass die Sache sich erledigt habe.

62

Der Zeuge T8, der sich ebenfalls auf Grund der Presseveröffentlichung nach dem Unfall an die Polizei gewendet hatte, hat bekundet, er habe am Abend des 29.12.2014 mit seinem Fahrzeug aus Richtung Duisburg kommend in Fahrtrichtung Sm Innenstadt die Ed Straße befahren. Vor ihm sei ein anders Fahrzeug gefahren. Nachdem sie das Hotel „Rs“ passiert hätten, habe das vorausfahrende Fahrzeug auf der Fahrbahn angehalten. Um das Fahrzeug sei ein Mann, das spätere Unfallopfer, herum gekommen und habe erfolglos versucht, auf der Beifahrerseite einzusteigen. Er – der Zeuge T8 – habe daraufhin die Türen seines Fahrzeugs verriegelt. Nachdem das vor ihm befindliche Fahrzeug weitergefahren sei, sei der Mann auf sein Fahrzeug zugekommen. Er habe gestikuliert, sei aufgebracht gewesen und habe einen seltsamen Eindruck gemacht. Näher könne er dies nicht einordnen, nur dass ihm der Mann nicht normal vorgekommen sei. Der Mann habe dann auch versucht, seine Beifahrertüre zu öffnen, was ihm aber nicht gelungen sei, weil diese verriegelt gewesen sei. Als der Mann von der Tür zurückgetreten sei, habe er seine Fahrt fortgesetzt. Das Fahrzeug, das zuvor vor ihm gefahren war, habe in einiger Entfernung gehalten gehabt und der Fahrer oder die Fahrerin habe augenscheinlich telefoniert. Er sei daher davon ausgegangen, dass die Polizei bereits benachrichtigt werde, so dass er selbst nicht mehr dort angerufen habe.

63

Der Zeuge T2 hat bekundet, am Abend des 29.12.2014 zwischen 20:35 und 20:45 Uhr habe es an seiner Tür – E2 – geschellt. Seine Lebensgefährtin habe geöffnet. Ein Mann, der später Verstorbene, habe „frech“ gefordert, sich aufwärmen zu können und erklärt, nach Sm zu wollen. Er – der Zeuge –  sei dazugekommen, habe ihn aufgefordert, wegzugehen, und die Türe geschlossen. Er habe dann noch mitbekommen, wie der Mann auf der Straße versucht habe Autos anzuhalten. Wenige Minuten später habe er dann einen Knall gehört und sei so auf den Unfall aufmerksam geworden. Als er nach draußen gegangen sei, habe er erkannt, dass es sich bei der verunfallten Person um denjenigen gehandelt habe, der zuvor bei ihm geklingelt hatte.

64

Zweifel an der Richtigkeit der vorstehend dargestellten Zeugenangaben haben sich auch insoweit nicht ergeben.

65

4)

66

Zum Unfallhergang hat die Kammer ergänzend die Zeugin H und den Zeugen M zeugenschaftlich vernommen, deren Bekundungen keine von den Angaben der Zeugen G und der Zeugin L5 abweichenden, oder über diese hinausgehenden Erkenntnisse erbracht haben. Die ergänzenden Feststellungen zur Alkohol- und Betäubungsmittelintoxikation des Verstorbenen zum Zeitpunkt des Unfalls bzw. seines Versterbens hat die Kammer durch Verlesung des Alkoholbefundes vom 16.01.2015 sowie des forensisch-toxikologischen Gutachtens vom 13.02.2015 (jeweils) des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums in Ne getroffen.

67

5)

68

Hinsichtlich der Angaben der Angeklagten zur Verbringung des Verstorbenen zu seiner Wohnanschrift im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unfallaufnahme sowie zur Unfallaufnahme selbst hat die Kammer ergänzend die Zeugen C und U zeugenschaftlich vernommen.

69

Der Zeuge C, der diensthabende Dienstgruppenleiter der Angeklagten am 29.12.2014, hat bekundet, er habe die von den Angeklagten über den Tag verteilt wahrgenommenen Einsätze im Zusammenhang mit dem später Verstorbenen am Rande mitbekommen. Dass er zwischenzeitlich in Gewahrsam genommen werden sollte, dann aber entlassen worden sei, weil er „zu nüchtern“ und mit Entzugserscheinungen zu rechnen gewesen sei, habe ihm Dr. H2 berichtet, den er nach der Untersuchung des späteren Unfallopfers auf der Wache angetroffen gehabt habe. Er habe dann auch mitbekommen, dass es zu dem weiteren Einsatz im Krankenhaus 1 gekommen sei, der damit geendet habe, dass die Angeklagten den Verstorbenen nach Hause bringen sollten. Als kurze Zeit später die Unfallmeldung gekommen sei, sei er sofort von der Wache aus zur Unfallstelle gefahren und als zweites Fahrzeug vor Ort angekommen. Im weiteren Verlauf der Unfallaufnahme seien auch die Angeklagten an der Unfallstelle erschienen. Ihm sei dann von den Angeklagten berichtet worden, dass es sich bei dem Toten um die Person handele, mit der sie den ganzen Tag zu tun gehabt hatten. Ihm sei von den Angeklagten auf Nachfrage auch bestätigt worden, dass sie den Verstorbenen nach Hause gebracht hätten, wobei ihm zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sei, dass sich die Wohnanschrift am anderen Ende von Sm befinde. Er habe zuvor auch mitbekommen gehabt, dass der Verstorbene bei der Ingewahrsamnahme kein Handy mitgeführt gehabt habe; während der Unfallaufnahme sei jedoch ein solches aufgefunden worden, so dass die Sache für ihn zunächst erledigt gewesen sei. Erst nach der Rückkehr auf die Wache sei die räumliche Diskrepanz zwischen dem Unfallort und der Wohnanschrift für ihn klar geworden. Auch wenn er sich nicht habe erklären können, wie der Verstorbene in der Kürze der Zeit zum Unfallort gelangt sein sollte, sei er jedoch wegen des Handys und der entsprechenden Versicherung der Angeklagten sicher gewesen – und sei es noch –, dass sie den Verstorbenen nach Hause gebracht haben.

70

Der Zeuge U hat bekundet, er sei am Abend des 29.12.2014 gemeinsam mit einem Kollegen als zuständiger Mitarbeiter des Verkehrskommissariats gegen 21:30 Uhr über den Verkehrsunfall in Kenntnis gesetzt worden. Während der Kollege unmittelbar zum Unfallort gefahren sei, habe er sich zunächst auf die Wache begeben, um sich über die bekannten Einzelheiten zu informieren. Er sei durch die Zeugin S über die vorangegangenen Einsätze im Zusammenhang mit dem Verstorbenen in Kenntnis gesetzt worden und habe auch die Cebius-Einsatzprotokolle sowie die Vermerke der Angeklagten zu den Einsätzen erhalten. Die Angeklagten seien zwischenzeitlich ebenfalls bereits wieder auf der Wache anwesend gewesen und er habe sie zur Verkehrstüchtigkeit des Verstorbenen befragt. Ihm sei von ihnen mitgeteilt worden, dass der Verstorbene nicht auffällig stark alkoholisiert gewesen sei. Er habe selbständig laufen können. Hinweise auf Eigen- oder Fremdgefährdungen seien nach ihren Angaben nicht festgestellt worden. Ferner sei ihm mitgeteilt worden, dass der Verstorbene an seine Wohnanschrift verbracht worden sei. Die zeitlichen Zusammenhänge seien ihm damals aber nicht bewusst gewesen.

71

6)

72

Schließlich hat die Kammer zu den erfolgten Ermittlungen ergänzend die Zeugen S3, T6 und L2 sowie die Zeugen K und E vernommen.

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Der Zeuge S3 hat als Mitarbeiter des Landesamts für Zentrale polizeiliche Dienste (LZPD) die Registrierungsdaten der Funkgeräte des von den Angeklagten gefahrenen Streifenwagens 11/34 für den Zeitraum 29.12.2014, 19:00 Uhr bis 21:45 Uhr, zusammengestellt und aufbereitet und die Daten anhand der erstellten Listen und der – in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen – Karten der Zellbereiche erläutert. Hierzu hat der Zeuge u.a. bekundet, dass sich das eingebaute Fahrzeugfunkgerät um 20:24 Uhr und 20:26 Uhr in der Basisstation NW-Funk eingebucht gehabt habe, welche – bei Zellüberlappungen im Grenzbereich – im Wesentlichen u.a. den Smer Ortsteil Ms (und südlich angrenzende Gebiete) abdecke. Ergänzend dazu haben die Zeugen T6 und L2 – ebenfalls Mitarbeiter des LZPD – darüber berichtet, dass sie im Nachgang zu vorgenannter Datenauswertung, konkret am 17.12.2105, eine Messfahrt unternommen haben, um das Endgeräteverhalten im Bereich des ehemaligen Wohnorts des Verstorbenen, des Krankenhaus 1es und des Unfallorts zu verifizieren, um anhand der vorhandenen Registrierungsdaten Rückschlüsse auf den jeweiligen Aufenthaltsort des Streifenwagens zu ermöglichen. Dabei sei bei der Messung neben Funkgeräten, wie sie auch die Angeklagten in ihrem Streifenwagen verwendet haben bzw. wie sie in dem Streifenwagen eingebaut sind, auch ein deutlich empfindlicherer Scanner eingesetzt worden, der alle fünf Meter das jeweils am besten empfangene Signal feststelle und aufzeichne. Der Zustand der Funkzellenbereiche sei zum Zeitpunkt der Messfahrt – wie auch heute – noch derselbe wie am 29.12.2014. Für das Ergebnis der Messung relevante Optimierungsmaßnahmen sind nach den Angaben des Zeugen L2, der in dem Bereich der Zelloptimierung maßgeblich tätig ist, zwar beauftragt, aber noch nicht erfolgt. Das Ergebnis der Messung, das anhand der erstellten – in der Hauptverhandlung ebenfalls in Augenschein genommenen – Karten erläutert worden ist, war nach Angaben des Zeugen L2, dass Zellwechsel auf der Strecke zwischen dem St-Josef-Krankenhaus und dem ehemaligen Wohnort des Verstorbenen auf der B3 im Smer Norden nicht feststellbar gewesen seien. Die eingesetzten Funkgeräte seien in dem Bereich durchgehend in der Basisstation NW-Funk 1 eingeloggt gewesen. Korrespondierend damit sei von dem eingesetzten Scanner für den genannten Bereich festgestellt worden, dass von dieser Basisstation flächendeckend das beste Signal empfangen worden sei. Zellwechsel in die Basisstation NW-Funk seien bei den bei der Messfahrt eingesetzten Funkgeräten lediglich südlich der Bundeautobahn 40, also stadtauswärts in Richtung Sm-Ms festgestellt worden. Auch durch den Scanner habe nichts Abweichendes festgestellt werden können. Dieser habe erst nach dem Passieren der Brücke über die BAB 40 erstmals verzeichnet, dass von der Basisstation NW-Funk das beste Signal ausgehe. Auf Grund der höheren Empfindlichkeit des Scanners gegenüber den verwendeten Funkgeräten sei daher seiner Einschätzung nach auszuschließen, dass Funkgeräte – auch die der Angeklagten – weiter nördlich eine entsprechende Umbuchung vornehmen würden. Auf Nachfrage der Verteidigung hat der Zeuge L2 ferner bekundet, dass seine Überprüfungen auch ergeben hätten, dass das Einloggen in der „Mser“ Funkzelle auch nicht auf einem – im Übrigen nicht bekannt gewordenen – Ausfall oder einer Störung der den Smer Innenstadtbereich versorgenden Basisstation NW-Funk 1 beruhen könne, weil der Innenstadtbereich in dem Fall durch die (stärkere) nördlich angrenzende Basisstation NW29-41c (LAC 5648) funkversorgt werde.

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Die Zeugen E und K haben desweiteren – unter in der Hauptverhandlung erfolgter Inaugenscheinnahme des dazu gefertigten Kartenmaterials – die räumlichen Verhältnisse zwischen dem ehemaligen Wohnort des Verstorbenen, dem Krankenhaus 1 und der (erweiterten) Unfallörtlichkeit in Sm-Ms erläutert. Ergänzend haben sie dazu bekundet, dass ihre Ermittlungen bei den beiden größten Taxizentralen in Sm ergeben haben, dass in der Zeit zwischen 20:00 und 21:00 Uhr am 29.12.2014 keine Fahrten registriert worden seien, die im Wohnortbereich des Verstorbenen und der näheren Umgebung begonnen haben. Ferner seien die Busverbindungen überprüft worden, ohne dass sich eine denkbare Möglichkeit ergeben habe, wie der Verstorbene – ein Verbringen zu seiner Wohnanschrift gegen 20:20 Uhr unterstellt – vor seinem Unfalltod um 20:48 Uhr in den etwa 7,7 Kilometer entfernten Bereich der Ed Straße am Kreisverkehr zum R-L-M habe gelangen können.

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Dem in diesem Zusammenhang gestellten Antrag des Verteidigers des Angeklagten L3 auf weitere Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der für die Strecke zwischen dem Wohnort des Verstorbenen und der Unfallstelle benötigten Fahrtzeit, ist die Kammer hingegen auf Grund der Ungeeignetheit des Beweismittels nicht nachgegangen. Bei der unter Beweis gestellten Tatsache handelt es sich um eine solche, die von jedermann ohne besondere Sachkunde festgestellt werden kann. Wie lange man mit einem Pkw für eine bestimmte Fahrt-strecke grundsätzlich zu einer der „Tatzeit“ vergleichbaren Uhrzeit benötigt, ist eine Frage, die ohne besondere Sachkunde zu beantworten ist, sei es durch eigenes Abfahren der Strecke bzw. der in Betracht kommenden Fahrtstrecken, sei es durch Inanspruchnahme eines Internetroutenplaners, der die jeweilige Verkehrssituation mitberücksichtigt. Insoweit hat die Kammer die Verfahrensbeteiligten nach Zurückweisung des Beweisantrages auch darauf hingewiesen, dass durch den Berichterstatter – auf Grund der schriftlichen Vorankündigung des Beweisantrags – an den Tagen vom 19.12.2016 bis zum 26.12.2016 jeweils gegen 20:15 Uhr mit Hilfe eines Routenplaners (googlemaps) Routenberechnungen für die laut Routenplaner jeweils schnellsten Strecken (unter Berücksichtigung der jeweiligen Verkehrslage) zwischen der Anschrift des Krankenhaus 1es und der Wohnanschrift des Verstorbenen (Streckenlänge 4,3 km) zwischen der Anschrift des St.- Josef-Krankenhauses und der – am Kreisverkehr Düsseldorfer T-Straße in Sm-Ms liegenden – B2 (Wegstrecke 3,7 km) und zwischen den B3 und B2 (Wegstrecke 7,7 km) vorgenommen worden sind. Auch die – durchaus plausiblen – Ergebnisse der Routenberechnungen, die bei allen Berechnungen übereinstimmend prognostizierte Fahrtzeiten von neun Minuten, sieben Minuten und zwölf Minuten (Fahrtstrecken in vorgenannter Reihenfolge) ergeben haben, sind den Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben worden.

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c)

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Auf Grundlage des vorstehend dargestellten Ergebnisses der Beweisaufnahme ist zur sicheren Überzeugung der Kammer davon auszugehen, dass die Einlassungen der Angeklagten als Schutzbehauptung widerlegt sind, soweit sie den getroffenen Feststellungen entgegenstehen, namentlich soweit sie behauptet haben, den Verstorbenen im Rahmen des um 20:05 erhaltenen Einsatzes zu seiner Wohnanschrift verbracht zu haben. Vielmehr ist unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zweifelsfrei festzustellen, dass die Angeklagten ihn entgegen der ihnen erteilten Anweisung nach Sm-Ms verbracht und dort im Bereich des Kreisverkehrs Düsseldorfer T-Straße, ca. 500 Meter entfernt von der späteren Unfallstelle, aus dem Streifenwagen haben aussteigen lassen.

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Ausgangspunkt der zu Grunde liegenden Überlegungen ist, dass die Angeklagten ausweislich vorstehend dargestellten Beweisergebnisses um 20:10 Uhr vom Krankenhaus 1 telefonisch für 1:24 Minuten mit der Zeugin S Rücksprache gehalten haben, um zu besprechen, wie mit dem Verstorbenen weiter verfahren werden solle. Selbst wenn man zu Gunsten der Angeklagten unterstellt, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt mit dem Verstorbenen bereits wieder in ihrem Funkstreifenwagen befunden haben – obwohl dann die Nutzung des Diensttelefons statt des Funkgerätes unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugin S, dass im Krankenhaus kein Funkempfang bestehe, nicht plausibel wäre –, wäre somit die frühestmögliche Abfahrtszeit vom Krankenhaus 1 aus in Richtung der Wohnanschrift des Verstorbenen 20:11 Uhr gewesen. Die Entfernung zwischen dem Krankenhaus 1 und der B3 beträgt, wie bereits dargestellt, bei Wahl der schnellsten Strecke 4,3 km. Wie ebenfalls bereits dargestellt, hat sich bei acht Routenberechnungen zu vergleichbarer Uhrzeit und unter Berücksichtigung der jeweiligen Verkehrslage an acht aufeinanderfolgenden Tagen für diese Strecke in keinem Fall eine kürzere Fahrtzeitprognose als neun Minuten ergeben, so dass früheste Ankunftszeit des Verstorbenen an seiner Wohnanschrift 20:20 Uhr gewesen sein könnte. Nachdem die Angeklagten geschildert haben, sie hätten den Verstorbenen an der Grundstückseinfahrt aussteigen lassen und beobachtet, wie er in Richtung der Gebäude gegangen sei, wäre demnach allerfrühestens um 20:21 Uhr eine erneute Abfahrt des Verstorbenen denkbar. Angesichts der zurückzulegenden Wegstrecke nach Sm-Ms (7,7 km) und unter Berücksichtigung der Unfallzeit (20:48 Uhr) sind daher schon an dieser Stelle alle Möglichkeiten, wie der Verstorbene nach Sm-Ms gekommen sein könnte, außer der Inanspruchnahme eines Pkws von Vornherein auszuschließen. Mangels eigenen Pkws und sonst ersichtlicher Mitfahrgelegenheiten, bleiben damit die Inanspruchnahme eines Taxis oder eine Fahrt per Anhalter als theoretische Möglichkeiten, wie der Verstorbene innerhalb der Zeit bis zu dem Unfall nach Sm-Ms hätte gelangen können, wäre er zunächst zu seiner Wohnanschrift verbracht worden. Auch unter Außerachtlassung der schon im Ansatz gegen diese theoretischen Möglichkeiten sprechenden Gesichtspunkte, auf die später noch einzugehen sein wird, wäre bei Zugrundelegung der – wie bereits dargestellt – benötigten Fahrtzeit von 12 Minuten demnach eine frühestmögliche Ankunft des Verstorbenen um 20:33 Uhr in Sm-Ms denkbar, wobei der offensichtliche Ausgangspunkt seines Weges der dortige Kreisverkehr Düsseldorfer T-Straße gewesen ist, der sich etwa 500 Meter südlich von der späteren Unfallstelle befindet. Schon diese frühstdenkbare Ankunftszeit belegt unter Berücksichtigung des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme indes, dass der Verstorbene nicht erst von seiner Wohnanschrift aus nach Sm-Ms gelangt sein kann. Selbstverständlich wäre die Wegstrecke bis zum Unfallort von etwa 500 Metern grundsätzlich in der Zeit bis zum späteren Unfall um 20:48 Uhr zu Fuß zu bewältigen gewesen. Unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugen, auf die der Verstorbene in Sm-Ms getroffen ist, hat er sich indessen nicht zielgerichtet zur Unfallstelle begeben. Vielmehr ist er zunächst von der Ed Straße in die Neubausiedlung am R-L-M hineingegangen und hat dort Kontakt zur Gruppe um den Zeugen G gesucht. Anschließend, nachdem ihm der Weg nach Sm erklärt worden war, hat er zunächst im Bereich des Kreisverkehrs noch mehrfach versucht Fahrzeuge anzuhalten und sich erst dann auf der Ed Straße in Richtung der Unfallstelle bewegt, wobei er auch hier noch mehrfach Versuche unternommen hat, Fahrzeuge anzuhalten, mit einem Taxifahrer sogar augenscheinlich gesprochen hat, auch mit Passanten – dem Zeugen Ds – noch kommuniziert hat und schließlich auch noch an der in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle gelegenen Anschrift des Zeugen T2 geschellt und mit diesem und dessen Lebensgefährtin gesprochen hat. Angesichts all dessen erscheint es faktisch nahezu ausgeschlossen, dass der Verstorbene erst um 20:33 Uhr am Kreisverkehr Düsseldorfer T-Straße angekommen ist und seinen Irrweg aufgenommen hat. Im Falle des festgestellten unmittelbaren Verbringens des Verstorbenen vom Krankenhaus 1 aus dorthin erscheint dies hingegen durchaus plausibel, wenn man die insoweit zu Grunde zu legende Fahrtzeit von lediglich 7 Minuten bedenkt. Ausgehend von einer Abfahrtszeit am Krankenhaus 1 zwischen 20:11 Uhr und 20:20 Uhr korrespondiert dies auch eher mit den von den Zeugen bekundeten Zeitpunkten des Zusammentreffens mit dem Verstorbenen in Sm-Ms, wenngleich hier natürlich die fragliche Belastbarkeit der zeitlichen Einordnungen nicht zu verkennen ist.

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Es sprechen indes noch mehr Gesichtspunkte maßgeblich gegen eine Verbringung des Verstorbenen zu seiner Wohnanschrift und für ein Verbringen nach Sm-Ms durch die Angeklagten. Zunächst zum Ausgangspunkt der Überlegungen zurückkehrend, ist insofern zu bedenken, dass die Inanspruchnahme eines Taxis oder eine Fahrt per Anhalter von der B3 nach Sm-Ms schon für sich genommen nicht ernsthaft realistisch erscheint. Ungeachtet des Umstandes, dass die Ermittlungen jedenfalls ergeben haben, dass in keiner der beiden größten Smer Taxizentralen in Betracht kommende Fahrgastaufnahmen festgestellt werden konnten, hätte es schon eines kaum lebensnah erscheinenden Zufalls bedurft, dass just in dem Moment, in dem der Verstorbene sich wieder zurück zur Straße begeben hat, ein Taxi oder – bei einer Fahrt per Anhalter – sonst ein Fahrzeug vorbeigefahren wäre, angehalten und den Verstorbenen trotz seines  – von den Zeugen als „verdreckt“, „ungepflegt“ und „erkennbar alkoholisiert“ beschriebenen – Zustands auch noch unmittelbar mitgenommen hätte. Darüber hinaus wäre in dem Fall auch nicht nachvollziehbar, warum der Verstorbene überhaupt schlussendlich in Sm-Ms gelandet wäre. Erkennbare Bezüge dorthin hatte er nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht. Nach den Angaben der Zeugen G, L5 und Kö wusste der Verstorbene offensichtlich nicht einmal, wo er sich befand, und sein ihnen gegenüber geäußertes Ziel war die Smer Innenstadt. Warum er sich von einem Taxi dann nach Sm-Ms hätte fahren lassen sollen, wäre unerfindlich. Auch ein Fahrer, der ihn per Anhalter mitgenommen hätte und der dorthin unterwegs gewesen wäre, hätte den Verstorbenen ohne Inkaufnahme von Umwegen zumindest am Rand der Smer Innenstadt, die bei jeder erdenklichen – zumindest lebensnahen – Wegwahl passiert worden wäre, aussteigen lassen können. Angesichts dessen wäre auch hier eine Mitnahme bis nach Sm-Ms, wo der Verstorbene ausweislich seines dort an den Tag gelegten Verhaltens offensichtlich nicht hin wollte, nicht nachvollziehbar. Bedenkt man schließlich noch, dass die Registrierungsdaten des Funkstreifenwagens der Angeklagten belegen, dass sich das in dem Fahrzeug eingebaute Funkgerät um 20:24 Uhr und 20:26 Uhr in den Funkzellenmasten NW-Funk eingebucht hatte, das heißt in der Funkzelle die den südlichen Bereich von Sm, insbesondere Sm-Ms, funkversorgt, können unter weiterer Berücksichtigung der ebenfalls dazu passenden Beobachtungen der Zeugen G und L5, die zu etwa jener Zeit einen Streifenwagen im Bereich des Kreisverkehrs wahrgenommen haben, im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung keine ernsthaften Zweifel daran verbleiben, dass die Angeklagten den Verstorbenen nicht an seine Wohnanschrift, sondern nach Sm-Ms verbracht haben. Die Uhrzeiten der Einbuchungen in der Basisstation NW-Funk passen auch wiederum zu der bereits dargelegten Fahrtzeit vom Krankenhaus 1 nach Sm-Ms. Wie es sonst zu der Registrierung in dieser Basisstation gekommen sein soll, ist unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen L2, dass eine Registrierung nördlich der Autobahn BAB 40 grundsätzlich auszuschließen ist, nicht erkennbar, zumal die Angeklagten sich nach ihren Angaben um 20:20 Uhr noch an der Wohnanschrift des Verstorbenen im Smer Norden befunden haben wollen.

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Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen vermögen auch der Umstand, dass die Angeklagten bereits früher, unmittelbar nach dem tödlichen Unfall, beteuert haben, den Verstorbenen zu seiner Wohnanschrift verbracht zu haben, und die Tatsache, dass bei dem Verstorbenen bei seiner Ingewahrsamnahme kein Mobiltelefon gefunden worden ist, er indessen zum Zeitpunkt des Unfalls eines mitführte, keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen zu wecken. Dass die Angeklagten den Vorwurf, die Anweisung, den Betroffenen nach Hause zu bringen, missachtet zu haben, nicht einräumen, ist angesichts des tragischen Ausgangs menschlich mehr als nachvollziehbar. Dass es durchaus am Tatabend auch Äußerungen zumindest des Angeklagten L gegeben hat, die Zweifel an der Richtigkeit ihrer Beteuerungen wecken können („Und was, wenn nicht?“), belegen die entsprechenden Angaben der Zeugin S, die ganz offensichtlich keinerlei Belastungstendenzen aufwies, sondern förmlich greifbar in ihrer Vernehmung darum bemüht war, nach Erklärungsansätzen zu Gunsten der Angeklagten zu suchen. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass die Angeklagten gegenüber ihren Kollegen Angaben gemacht hätten, deren Zurechtlegung ihnen nicht in der Kürze der Zeit möglich gewesen wäre. Insofern lässt sich ihre heutige – wie auch damalige – Einlassung ohne weiteres auch im Falle der Verbringung des Verstorbenen nach Sm-Ms plausibel erklären. Gleiches gilt für das vom Verstorbenen am Unfallort mitgeführte Mobiltelefon. Dass bei seiner Einlieferung in den Polizeigewahrsam kein Mobiltelefon aufgefunden worden ist, besagt genau dies, nicht mehr und nicht weniger. Gleichbedeutend damit, dass er bei seiner Einlieferung kein Mobiltelefon bei sich geführt hat, ist dieser Umstand gerade nicht. In dem vom Angeklagten L3 gefertigten Verzeichnis der persönlichen Gegenstände heißt es dementsprechend auch unter anderem nur: „Rucksack mit Sachen“. Ob der Rucksack im Einzelnen durchsucht worden ist, ergibt sich hieraus bereits nicht. In der genannten Auflistung fehlen auch die Kleidungsstücke des Verstorbenen, der während des zwischenzeitlichen Gewahrsamsaufenthalts geduscht werden musste. Ob auch diese Kleidungsstücke durchsucht worden sind und, wenn ja, wie gründlich, erscheint angesichts des seinerzeitigen Zustands des Verstorbenen (eingekotet), dessen Verbleib im Gewahrsam überdies noch ungewiss war und von dem für die Beamten nach eigenen Angaben auch keine erkennbare Gefahr ausging, völlig offen. Insofern wäre es durchaus plausibel zu erklären, dass das Mobiltelefon schlicht übersehen worden ist. Hiergegen spricht auch nicht zwangsläufig, dass die Zeugin S bekundet hat, der Verstorbene habe ihr gegenüber selber angegeben, kein Handy dabei gehabt zu haben. Dies mag durchaus der Fall gewesen sein. Auch hierfür gibt es indessen mehrere denkbare plausible Erklärungen. Der Verstorbene kann sich entsprechend geäußert haben, weil sein Gerät defekt oder der Akku leer war. Offenbar hat er auch in Sm-Ms jedenfalls die Nutzung seines Mobiltelefons nicht als Option angesehen, um die Örtlichkeit wieder verlassen zu können. Möglicherweise hat er sich aber auch deswegen entsprechend gegenüber der Zeugin S geäußert, weil er gar kein Interesse daran hatte, ihr die Telefonnummer von Personen zu geben, die von der Polizei beauftragt werden, ihn auf der Wache abzuholen und nach Hause zu verbringen, weil er eben dort gar nicht hin wollte. Hierfür ließe sich auch anführen, dass er gegenüber der Gruppe um den Zeugen G angegeben hat, er wolle in die Smer Innenstadt. Dazu zählt seine Wohnanschrift jedenfalls nicht. Insofern gibt es mehrere, durchaus nachvollziehbare Erklärungsansätze dafür, dass man auf der Polizeiwache fälschlicher Weise davon ausging, der Verstorbene führe kein Handy bei sich. Dass er das Handy nach dem Aufgriff im Krankenhaus 1 an seiner Anschrift an sich genommen haben müsse, wie die Verteidigung gemeint hat, ist demgegenüber nicht nur unplausibel, sondern unter Berücksichtigung der zeitlichen Zusammenhänge ersichtlich auszuschließen, zumal in dem Fall von einer noch späteren „Abfahrtszeit“ an der B3 ausgegangen werden müsste als im bereits dargestellten frühestmöglichen Fall.

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Ist nach alledem sicher davon auszugehen, dass die Angeklagten den Verstorbenen nach Sm-Ms verbracht haben, muss auf dieser Grundlage mangels denkbarer anderer Anhaltspunkte auch davon ausgegangen werden, dass dies in der – im Ansatz nachvollziehbaren – Absicht geschehen ist, weitere Einsätze durch den Verstorbenen innerhalb ihrer Dienstzeit zu verhindern, die im Falle einer Verbringung in die ihm vertraute Umgebung, die überdies näher an der Smer Innenstadt liegt, zweifelsfrei alles andere als unwahrscheinlich gewesen wären. Welche Motivation die Angeklagten sonst verfolgt haben sollten, ist nicht ersichtlich.                            

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IV. Rechtliche Würdigung

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Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten der fahrlässigen Tötung des Verstorbenen gemäß § 222 StGB schuldig gemacht, indem sie diesen weisungswidrig und unter den gegebenen Umständen, insbesondere trotz der ihnen bekannten Einschränkungen der Fähigkeit des Verstorbenen zum rationalen Handeln infolge von Alkoholisierung und Entzugserscheinungen, an den südlichen Bereich von Sm verbracht und dort im Bereich des Kreisverkehrs Düsseldorfer T-Straße haben aussteigen lassen.

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Das gegen die ihnen erteilte Anweisung verstoßende, sorgfaltspflichtwidrige Verhalten der Angeklagten kann nicht hinweg gedacht werden, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Insofern war ihr Tun ursächlich für den Tod des Verstorbenen. Es liegt auch kein Fall des abgebrochenen Kausalverlaufs vor. Weder das fahrlässige Verhalten des Zeugen G, noch das nach objektiven Maßstäben höchstgradig unvernünftige Verhalten des Verstorbenen selbst beseitigen die Fortwirkung der Ursächlichkeit der von den Angeklagten gesetzten Bedingung des Erfolgseintritts. Vielmehr schlossen sich die vom Zeugen G und dem Verstorbenen selbst gesetzten Ursachen unmittelbar an das sorgfaltspflichtwidrige Verhalten der Angeklagten an und baute auf diesem auf.

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Den Angeklagten ist insofern auch ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen. Gerade die Entlassung des Verstorbenen am südlichen Stadtrand von Sm, fernab von seiner Wohnanschrift und fernab von der Innenstadt, hat objektiv und subjektiv vorhersehbar zum Tod des Verstorbenen geführt. Dass sich der alkoholisierte und unter zumindest beginnenden Entzugserscheinungen leidende Verstorbene auf die Fahrbahn begibt, um auf diese Weise schnellstmöglich zurück in „sein Revier“, die Innenstadt, zu gelangen, lag unter den gegebenen Umständen nicht nur nicht fern, sondern mehr als nahe. Welches andere Verhalten man von ihm in den Abendstunden des 29.12.2014, bei Dunkelheit, jahreszeitlich entsprechender Witterung und an einem für ihn fremden Ort hätte erwarten sollen, ist nicht ersichtlich. Dass er hierbei von einem Fahrzeug – auch infolge von überhöhter Geschwindigkeit – erfasst wird und dadurch zu Tode kommt, liegt nach dem Maßstab der allgemeinen Lebenserfahrung ebenfalls nicht so fern, dass hiermit nicht mehr gerechnet werden konnte. Dementsprechend war der Erfolgseintritt objektiv sowie für die Angeklagten als erfahrene Polizeibeamte, die mit den Verhaltensweisen von Alkoholikern und den Gefahren des nächtlichen Straßenverkehrs vertraut waren, auch subjektiv vorhersehbar. Dass dem Verstorbenen das Maß seiner Alkoholisierung – gemessen am BAK-Wert – nicht anzumerken war und er auch nicht derart hilflos war, dass er motorisch auf die Hilfe Dritter angewiesen oder zur Kommunikation nicht mehr imstande gewesen wäre, wie die Verteidigung gemeint hat, vermag hieran offensichtlich nichts zu ändern. Dem Verstorbenen wurde vom Angeklagten L3 in den Vermerken zu den letzten beiden Einsätzen – passend zum gesamten Tagesverlauf – ein „äußerst renitentes“ Verhalten bescheinigt. Sowohl seine Alkoholisierung als auch der drohende Entzug wurden vermerkt. Vor dem Hintergrund dieses Wissens und unter Berücksichtigung des über den Tag gezeigten Verhaltens des Verstorbenen, das den Angeklagten als insoweit unmittelbar „Leidtragenden“ deutlich vor Augen gestanden haben wird, lag nach Lage der Dinge auf der Hand, dass von dem Verstorbenen trotz nicht vorliegender „absoluter“ Hilflosigkeit und der möglicherweise nicht erkennbaren Höhe der Blutalkoholkonzentration – die indessen für einen Alkoholiker auch alles andere als außergewöhnlich erscheint – kein rationales, besonnenes Verhalten zu erwarten war, insbesondere nicht in der Ausnahmesituation, in welche die Angeklagten ihn gebracht hatten. Insofern vermögen diese Umstände die Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts ersichtlich nicht in Frage zu stellen. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Verstorbene durch sein nach objektiven Maßstäben höchst unvernünftiges Verhalten maßgeblich selbst mit zu seinem Tod beigetragen hat, indem er bei Dunkelheit und in seinem Zustand auf die Straße getreten ist, um Fahrzeuge anzuhalten. Angesichts des dargelegten Wissens der Angeklagten um die erhebliche Einschränkung des Verstorbenen in seiner Fähigkeit zum rationalen Handeln kann ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit auch durch diesen Umstand nicht beseitigt werden.

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V. Strafzumessung

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Das Gesetz sieht für die fahrlässige Tötung die Verhängung von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Ausgehend von diesem Strafrahmen hat sich die Kammer bei der konkreten Strafzumessung im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:

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Zu Gunsten der Angeklagten ist zuvörderst bedacht worden, dass sie bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und sich auch seit der mittlerweile bereits zwei Jahre zurückliegenden Tat nichts weiter haben zu Schulden kommen lassen. Ferner hat strafmildernd Berücksichtigung gefunden, dass die Angeklagten nicht die alleinige Schuld am Tod des Verstorbenen trifft: Neben ihnen und dem ebenfalls Verantwortung tragenden Zeugen G hat nicht zuletzt auch der Verstorbene selbst durch sein – wenngleich vorhersehbar – unvernünftiges Verhalten maßgeblich zum Erfolgseintritt beigetragen. Schließlich hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass die Tat auch für sie nicht ohne Folgen geblieben ist und bleiben wird: Die Angeklagten sind infolge ihres Fehlverhaltens bereits durch das langandauernde Strafverfahren nicht unerheblichen Belastungen ausgesetzt gewesen, was bei ihnen erkennbaren Eindruck hinterlassen hat. Sie werden infolge der Verurteilung überdies disziplinarrechtliche Folgen zu gewärtigen haben. Schließlich und insbesondere werden sie Zeit ihres Lebens mit der Gewissheit leben müssen, den Tod eines anderen Menschen verantwortet zu haben.

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Strafschärfend war demgegenüber maßgeblich das Ausmaß des die Angeklagten treffenden Sorgfaltspflichtverstoßes zu bedenken. Die Angeklagten haben ganz bewusst gegen die ihnen erteilte dienstliche Anweisung verstoßen, um weitere Einsätze wegen des Verstorbenen zu verhindern und dies, obwohl die damit einhergehenden Gefahren für den Verstorbenen, die sich in seinem Tod verwirklicht haben, geradezu naheliegend waren. Dies wiegt erheblich schwer.

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Dies vorausgeschickt, hat die Kammer unter Abwägung aller – insbesondere der genannten – für und gegen sie sprechenden Gesichtspunkte für beide Angeklagte die Verhängung einer Freiheitsstrafe von

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6 Monaten

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für tat- und schuldangemessen erachtet, deren Vollstreckung jeweils gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Es handelt sich für beide Angeklagte um die erste Verurteilung überhaupt. Auch nach der Tat haben sich beide Angeklagte nichts weiter zu Schulden kommen lassen. Schon dies rechtfertigt die Annahme, dass die Angeklagten sich bereits die Verurteilung als solche als hinreichende Warnung dienen lassen und auch ohne die Vollstreckung der Strafe künftig keine weiteren Straftaten mehr begehen werden.

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VI. Nebenentscheidungen

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Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich beider Angeklagter auf § 465 Abs. 1 StPO.

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Unterschrift