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Landgericht Kleve·223 KLs 17/21·24.05.2022

LG Kleve: Räuberische Erpressung mit erpresserischem Menschenraub und Messer-Einsatz

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVerkehrsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Kleve verurteilte zwei Angeklagte wegen räuberischer Erpressungen; im zweiten Tatkomplex kamen erpresserischer Menschenraub und gefährliche Körperverletzung hinzu. Die Täter bedrängten das Opfer zunächst in dessen Wohnung mit einem Jagdmesser und erlangten Bargeld. Später lockten sie es in ein Auto, drohten und schlugen, verletzten es mit dem Messer und erzwangen EC-Karte/PIN sowie eine Bargeldabhebung. Gegen Y wurde zusätzlich Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie eine Sperrfrist angeordnet; zudem erfolgten Einziehung und Messereinziehung.

Ausgang: Verurteilung beider Angeklagter zu Freiheitsstrafen; Einziehung von Taterträgen und Tatmittel sowie Sperrfrist gegen Y angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine besonders schwere räuberische Erpressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn zur Durchsetzung einer Geldforderung ein Messer als gefährliches Werkzeug zur Drohung eingesetzt und dadurch eine vermögensmindernde Verfügung erzwungen wird.

2

Erpresserischer Menschenraub (§ 239a Abs. 1 StGB) ist erfüllt, wenn das Opfer in eine Lage physischer Beherrschung verbracht wird, um es in dieser Situation durch (qualifizierte) Nötigungshandlungen zu vermögensschädigenden Handlungen zu veranlassen.

3

Gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist gegeben, wenn mehrere Beteiligte gemeinschaftlich auf das Opfer einwirken, etwa durch Schläge und den Einsatz eines Messers, und hierdurch Verletzungen herbeiführen.

4

Behauptete Erinnerungslücken infolge Cannabiskonsums sind für sich genommen nicht geeignet, eine abweichende Tatbeteiligung plausibel zu machen, wenn planvolles, arbeitsteiliges Vorgehen und konsistente Zeugenaussagen dem entgegenstehen.

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Die Unterbringung nach § 64 StGB setzt einen symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat voraus; der bloße Umstand, dass Tatbeute (auch) zum Erwerb von Betäubungsmitteln verwendet wurde, genügt hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 223 Abs. 1 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB§ 239a Abs. 1 StGB§ 249 Abs. 1 StGB§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 253 StGB

Tenor

Der Angeklagte Y wird wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, mit gefährlicher Körperverletzung, und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis kostenpflichtig zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten

verurteilt.

Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten Y vor Ablauf von 12 Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Angeklagte C wird wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und mit gefährlicher Körperverletzung kostenpflichtig zu einer

Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten

verurteilt.

Gegen die Angeklagten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 700 Euro angeordnet. Gegen den Angeklagten Y wird die Einziehung des Wertes von weiteren Taterträgen in Höhe von 200 Euro angeordnet.

Das sichergestellte Jagdmesser, schwarz, Klingenlänge 17 cm, des Angeklagten Y wird eingezogen.

Für den Angeklagten Y:

§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 239a Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 250 Abs. 3, 25 Abs. 2, 46a Nr. 1, 52, 53, 69a, 73 c, 74 StGB; § 21 Abs. 1 StVG

Für den Angeklagten C:

§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 239a Abs. 1, 52, 73 c, 74 StGB

Gründe

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I. Zur Person

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1.

4

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 24-jährige Angeklagte Y ist albanischer Staatsangehöriger. Er wurde als drittes Kind seiner aus Albanien stammenden Eltern in Moers geboren, wo er seitdem lebt. Der Angeklagte Y hat insgesamt sechs Geschwister, von denen eines – die einzige Schwester des Angeklagten – an Trisomie 21 erkrankt ist, was den Angeklagten stark belastet. Nach der Grundschule besuchte der Angeklagte Y2nächst die Hauptschule, wechselte sodann indes aufgrund guter Leistungen an eine Gesamtschule. Nach einem zwischenzeitlichen – verhaltensbedingtem – Schulwechsel verließ er die von ihm zuletzt besuchte Gesamtschule indes lediglich mit einem Abgangszeugnis. Er begann eine überbetriebliche Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann, die er jedoch aus eigener Veranlassung abbrach. In der Folge übte er verschiedene Tätigkeiten, etwa als Lagerhelfer und in der Gastronomie aus. Aufgrund einer bei der Arbeit erlittenen Schulterverletzung ging der Angeklagte zuletzt keiner Tätigkeit nach, sondern bezog Arbeitslosengeld.

5

Der Angeklagte Y, der bereits im Alter von 16 oder 17 Jahren sein Elternhaus verlassen hat, konsumiert bereits seit seinem 15. Lebensjahr Betäubungsmittel. Zunächst konsumierte er Marihuana in einer Menge von täglich zwei bis drei Gramm THC. Nach der Geburt seiner Schwester durchlebte der Angeklagte Y, wie er selbst sagt, eine schwere Zeit, in der seinen Marihuanakonsum rasch auf bis zu fünf Gramm THC täglich steigerte. Im Alter von etwa 18 Jahren begann der Angeklagte Y2dem mit dem Konsum von Kokain (wöchentlich bis zu drei Gramm). Zugleich verstärkte er abermals seinen Marihuanakonsum und konsumierte bis zu acht Gramm THC täglich.

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Seit dem 04. Januar 2020 ist er mit seiner jetzigen Verlobten, die er seit seinem 11. Lebensjahr kennt, liiert und bewohnt gemeinsam mit dieser eine Mietwohnung in dem Haus, in dem auch seine Eltern leben. Seit Beginn dieser Partnerschaft konsumiert der Angeklagte Y weniger Betäubungsmittel – nunmehr ausschließlich THC – als zuvor. Sein Konsum ist auf „einen Joint am Abend“ an drei bis vier Tagen in der Woche zurückgegangen.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte Y bereits wie folgt in Erscheinung getreten:

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Am 31. Januar 2020 – rechtskräftig seit dem 22.02.2020 – verurteilte das Amtsgericht Moers den Angeklagten Y wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20 Euro. Zudem verhängte es eine Sperre für die Fahrerlaubniserteilung bis zum 21. August 2020.

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Am 13. Juli 2021 – rechtskräftig seit dem 30.07.2021 – wurde er durch das Amtsgericht Moers wegen Diebstahls („geringwertiger Sachen“) zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt.

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Der Angeklagte Y befindet sich in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Moers vom 20. August 2021, Az. 800 Gs 458/21, seit dem 23. August 2021 in Untersuchungshaft. Während des Vollzugs der Untersuchungshaft starb der Großvater des Angeklagten Y, der haftbedingt nicht an der Beerdigung teilnehmen konnte. Seit Beginn der Untersuchungshaft konsumiert der Angeklagte Y keine Betäubungsmittel mehr.

11

2.

12

Der im Entscheidungszeitpunkt 26-jährige ledige Angeklagte C ist deutscher Staatsangehöriger. Er leidet an einem angeborenen Herzfehler, dessen Behandlung eine Vielzahl von Krankenhausaufenthalten für den Angeklagten erforderlich machte.

13

Der Angeklagte C besuchte eine Förderschule, die er aufgrund der vorgenannten Krankenhausaufenthalte ohne Abschluss verlassen hat.

14

Der Angeklagte C ist Vater eines zweieinhalbjährigen Sohnes, der indessen nicht bei ihm, sondern bei der Kindsmutter lebt.

15

Der Angeklagte C lebt im elterlichen Haushalt. Eine vom ihm zuletzt als Helfer im Gartenbau ausgeübte Tätigkeit musste er beenden, nachdem das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen vom Arbeitgeber gekündigt worden war.

16

Seit seiner Jugend – beginnend etwa ab dem 15. Lebensjahr – konsumiert der Angeklagte D. Über Jahre hinweg war der Konsum des Angeklagten lediglich durch seine finanziellen Möglichkeiten begrenzt. Nachdem der Angeklagte in diesem Verfahren am 6. September 2021 aufgrund eines gegen ihn erlassenen (in der Folge indessen außer Vollzug gesetzten Haftbefehls) vorläufig festgenommen wurde, beendete der Angeklagte C seinen bis dahin gezeigten täglichen Betäubungsmittelkonsum, was ihm nach seinen Angaben „ohne Probleme“ gelang. Seitdem gelingt es ihm – ohne entsprechendes Verlangen – über mehrere Wochen betäubungsmittelfrei zu leben.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte C bereits wie folgt in Erscheinung getreten:

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Am 12. November 2018 verurteilte ihn das Amtsgericht Moers wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung, Bedrohung, vorsätzlicher Körperverletzung sowie Sachbeschädigung („im Zustand verminderter Schuldfähigkeit“) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 Euro.

19

Am 25. Mai 2020 wurde der Angeklagte C durch das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.

20

Am 15. Oktober 2020 verurteilte ihn das Amtsgericht Moers fahrlässigen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15 Euro und verhängte zugleich ein sechsmonatiges Fahrverbot.

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II. Zur Sache

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1. Erster Tatkomplex:

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Am 15.08.2021 gegen 20:00 Uhr erschienen der Angeklagte Y und ein unbekannt gebliebener Täter an der Anschrift des Zeugen E auf der X-Straße in Moers. Hintergrund war, dass der Angeklagte U einer nicht näher bekannten Person erfahren hatte, dass der Zeuge eine größere Drogenlieferung erhalten haben sollte und entweder diese oder die aus deren Erlös erzielten Gewinne in seiner Wohnung aufzufinden sein sollten, die – entweder Y oder das Geld – der Angeklagte Y sowie sein Mittäter für eigene Zwecke vereinnahmen wollten.

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Nachdem der Zeuge E auf Klingeln die Wohnungstüre geöffnet hatte, äußerte der Angeklagte Y, der dem Zeugen E aus Schulzeiten bekannt war, sinngemäß, er wisse ja, wer er sei und weswegen er komme. Gemeinsam mit dem unbekannten Mittäter drängte er den Zeugen E in die Wohnung und begab sich mit diesem ins Arbeitszimmer. Hier wurde der Zeuge wiederholt gefragt, wo er die Y und/oder das Geld aufbewahre. Ihm wurde mitgeteilt, dass man wisse, dass er mit Y handele. Durch die Geschäfte des Zeugen habe der Angeklagte Y erhebliche Verluste erlitten, so dass der Zeuge ihm 10.000,- Euro schulde. Nachdem der Zeuge E wiederholt erklärt hatte, nichts mehr mit Y zu tun haben und auch weder Y noch größere Mengen Bargeld zu besitzen, entnahm der Angeklagte Y einer mitgeführten Bauchtasche ein schwarzes Jagdmesser (Klingenlänge 17 cm) und hielt dieses dem Zeugen vor und forderte ihn erneut auf, das Versteck der Y und/oder des Geldes preiszugeben. Während er den Zeugen mit dem Messer in Schach hielt, hieß er den unbekannt gebliebenen Mittäter, das Arbeitszimmer zu durchsuchen. Auch diese Nachsuche blieb ohne Erfolg. Aufgrund der anhaltenden Bedrohungssituation erklärte der Zeuge indessen, dass er in der Küche Ersparnisse von 200 bis 300,- Euro aufbewahre. Der daraufhin erfolgten Aufforderung des Angeklagten Y, ihm zumindest diese herauszugeben, kam der Zeuge aus B2 nach. Auf die auch danach weiterhin geäußerten Forderungen des Angeklagten Y, die weiteren „Schulden“ zu begleichen oder abzuarbeiten,  erklärte der Zeuge sich schließlich aus B2 bereit, für den Angeklagten Y verkaufen. Weil weitere Dinge zu einem späteren Zeitpunkt besprochen werden sollten, gab er dem Angeklagten Y schließlich seine Handynummer, damit dieser ihn kontaktieren könne.

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Sodann verließen der Angeklagte Y und der unbekannt gebliebene Mittäter die Wohnung des Beschuldigten.

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2. Zweiter Tatkomplex:

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Kurze Zeit nach dem Geschehen aus dem ersten Tatkomplex, etwa gegen 21:30 Uhr, wurde der Zeuge, der bis dahin nicht die Polizei eingeschaltet, sondern lediglich seiner Freundin, die während des Geschehens im Bett im Schlafzimmer gelegen hatte, von dem Vorfall berichtet hatte, vom Angeklagten Y, dessen Hinweisgeber ihm zwischenzeitlich mitgeteilt hatte, dass beim Zeuge E „mehr zu holen“ sein müsse, telefonisch kontaktiert. Der Angeklagte forderte den Zeugen auf, zu einem weiteren Treffen zu einem nahegelegenen Bahnuntergang zu kommen.

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Der Aufforderung kam der Zeuge nach. Gegen 22:00 Uhr erschien er am vereinbarten Treffpunkt, wo der Angeklagte Y in dem von ihm geführten Pkw seiner Verlobten bereits auf ihn wartete. Obwohl der Zeuge B2 hatte, in das Fahrzeug einzusteigen, kam er der Aufforderung auf entsprechende Zusprache des Angeklagten Y schließlich nach und setzte sich auf den Beifahrersitz. Erst jetzt bemerkte er, dass sich in dem Fahrzeug auf der Rückbank hinter dem Beifahrersitz eine weitere Person, der Angeklagte C, befand.

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Nachdem der Angeklagte Y sodann in Richtung des nahe gelegenen Schwafheimer Sees losgefahren war, begannen er und der Angeklagte C die Forderungen nach Geld und Y zu wiederholen. Um der Forderung Nachdruck zu verleihen, drohten die Angeklagten dem Zeugen, ihm und seiner Familie etwas anzutun, wenn er der Forderung nicht nachkomme. Ferner schlug der Angeklagte C wiederholt auf den Kopf des Zeugen im Bereich des linken Ohres ein, wobei er zugleich den Anschnallgurt des Zeugen fixierte, damit der Zeuge sich dem nicht entziehen konnte. Überdies wurde ihm wechselnd durch beide Angeklagte das bereits bei dem ersten Komplex verwendete Messer, welches der Angeklagte Y im Fahrzeug aus einem Ablagefach in der Fahrertür entnommen und im Verlauf der Fahrt dem Angeklagten C übergeben hatte, an den Oberkörper und den Hals gehalten.

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Am Ziel der Fahrt, dem Q-Q2 des Hotels S. am Schwafheimer See, angekommen, stiegen die Angeklagten und der Zeuge aus dem Auto aus. Um den Zeugen einzuschüchtern und zur Preisgabe des Verstecks von Geld und/oder Y zu veranlassen, erklärten ihm die Angeklagten, wie von Vornherein beabsichtigt, er könne hoffentlich schwimmen und hier werde man seine Hilferufe nicht hören. Dabei forderten sie ihn erneut auf, ihnen endlich mitzuteilen, wo er seine Y oder die damit erzielten Erlöse aufbewahre, wobei der Angeklagte Y dem Zeugen zur Untermalung der Forderung das Messer derart an den Hals hielt, dass der Zeuge hiervon eine oberflächliche, aber sichtbare Verletzung der Haut davontrug. Weil der Zeuge weiterhin dabei blieb, nichts mit Y zu tun zu haben, forderten die Angeklagten ihn unter weiteren Drohungen auf, sein Handy herauszugeben und ihnen den Entsperrcode zu nennen, was der Zeuge auch tat. Nachdem die Angeklagten auch auf dem Mobiltelefon keine für sie nützlichen Informationen finden konnten, schrieb der Angeklagte Y mit dem Gerät eine WhatsApp-Nachricht an die Freundin des Zeugen, in der er sich als der Zeuge ausgab und sie bat, „das Geld“ und „den Rest an Ot“ gleich mal runter zu bringen. Spätestens nachdem die Freundin des Zeugin E hierauf mit Unverständnis reagierte und schrieb, sie wisse nicht, wovon er rede, kamen die Angeklagten auf die Idee, dass der Zeuge sein Geld möglicherweise auf seinem Konto habe. Da er seine Geldbörse nicht mitführte, bestiegen sie mit dem Zeugen wieder das Fahrzeug der Verlobten des Angeklagten Y und dieser fuhr zurück in Richtung der Wohnanschrift des Zeugen, den sie mit Drohungen und weiteren Schlägen dazu brachten, seine Freundin anzurufen und sie zu bitten, ihm seine Geldbörse vom Balkon aus herunterzuwerfen.

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Vor Ort angekommen, verließ der Zeuge allein das Fahrzeug, nahm seine Geldbörse, in der sich auch seine EC-Karte befand, von seiner Freundin entgegen und kehrte dann zu den Angeklagten zurück in den Pkw, wo er seine Geldbörse aushändigte. Der Angeklagte Y fuhr daraufhin zur nahgelegenen Volksbankfiliale auf der Römerstraße. Nach weiteren Drohungen gab der Zeuge dort schließlich die PIN zu seiner EC-Karte preis. Während der Angeklagte Y im Fahrzeug verblieb, um den Zeugen zu bewachen, begab sich der Angeklagte C in den Vorraum der Filiale. Nach einem mangels Deckung fehlgeschlagenen Abhebeversuch über 1.000,- Euro und einer Kontostandabfrage hob er dann um 22:24 Uhr den verfügbaren Betrag von 665,- Euro vom Konto des Zeugen ab und begab sich zurück ins Fahrzeug.

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Anschließend fuhren die Angeklagten und der Zeuge zurück in Richtung der Wohnanschrift des Zeugen. S seiner Geldbörse, der zuvor einer der Angeklagten noch das darin befindliche Bargeld in Höhe von 35,- Euro entnommen hatte, wurde der Zeuge sodann gehen gelassen, wobei ihm von den Angeklagten noch mitgeteilt wurde, seine abzuarbeitenden Schulden beliefen sich jetzt auf 30.000,- Euro.

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Die im Rahmen des zweiten Tatkomplexes erbeuteten 700,- Euro teilten die Angeklagten Y und C anschließend zu gleichen Teilen untereinander auf.

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Zuhause angekommen, berichtete der Zeuge seiner Freundin und – telefonisch – seinem Vater von dem Geschehen. Anschließend begab er sich unmittelbar zur Behandlung ins Krankenhaus, da er auf dem linken Ohr, das auch sichtbar geschwollen war, nichts mehr hören konnte. Wie sich herausstellte, hatte er – neben Prellungen und der bereits angesprochenen oberflächlichen Hautverletzung im Halsbereich – eine Perforation des Trommelfells erlitten. Der damit verbundene Verlust des Hörvermögens ist in der Folge wieder zurückgegangen, allerdings leidet der Zeuge noch heute zeitweise unter einem Unterdruck auf dem linken Ohr. Auch psychisch hat den Zeugen das Geschehen mitgenommen. Er litt in der Folge unter Alpträumen und fühlte sich in seiner Wohnung nicht mehr sicher, so dass er zwischenzeitlich auch aus Moers weggezogen ist.

35

Die Angeklagten standen zur Tatzeit unter dem Einfluss zuvor konsumierten Marihuanas, wobei auszuschließen ist, dass sie infolgedessen in ihrer Steuerungs- oder gar Einsichtsfähigkeit in relevanter Weise beeinträchtigt waren.

36

Der Angeklagte Y verfügte zum Tatzeitpunkt, wie ihm bewusst war, nicht über die zum Führen des Kraftfahrzeuges erforderliche Fahrerlaubnis.

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III. Beweiswürdigung

38

1.

39

a)

40

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten Y beruhen auf dessen entsprechenden Angaben in der Hauptverhandlung, sowie auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 16.05.2022.

41

b)

42

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten C beruhen auf dessen entsprechenden Angaben in der Hauptverhandlung, sowie auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 16.05.2022.

43

2.

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a) Erster Tatkomplex:

45

Die Feststellungen zum Tatgeschehen im ersten Tatkomplex (Geschehen in der Wohnung des Zeugen E) beruhen auf der Einlassung des Angeklagten Y, der sich entsprechend der Feststellungen – zu beiden Tatkomplexen – geständig eingelassen hat.

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Die Kammer hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieses Geständnisses zu zweifeln. Dies gilt zumal der Zeuge E, korrespondierend zur Einlassung des Angeklagten Y, das Geschehen – wie bereits im Ermittlungsverfahren – entsprechend geschildert hat, ohne dabei irgendwelche überschießenden Belastungstendenzen erkennen zu lassen.

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Auch die Feststellungen zu den – nachvollziehbaren – psychischen Folgen (auch) der Tat (aus diesem Tatkomplex) beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen E.

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b) Zweiter Tatkomplex:

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Auch zum Tatgeschehen innerhalb des zweiten Tatkomplexes hat sich der Angeklagte Y entsprechend den getroffenen Feststellungen – mit Ausnahme konkreter Tatbeiträge des Angeklagten C, dem er die Gelegenheit geben wollte, dazu selbst zu schildern – geständig eingelassen.  Die Einlassung des Angeklagten Y deckt sich auch hinsichtlich dieses Tatkomplexes mit den glaubhaften Bekundungen des Zeugen E.

50

Demgegenüber hat der Angeklagte C zwar seine Beteiligung am Tatgeschehen im zweiten Tatkomplex grundsätzlich ebenfalls eingeräumt, insbesondere mit dem Einsatz des Messers will er indessen nichts zu tun gehabt haben.

51

Er hat angegeben, der Angeklagte Y habe ihn abgeholt. Man sei zu dem Zeugen E gefahren, wo es „was zu holen“ geben sollte, Näheres habe er aber nicht gewusst. Er habe bereits zu diesem Zeitpunkt Marihuana konsumiert gehabt. Später hätten sie zu dritt noch am Schwafheimer See einen Joint geraucht. Er sei daher ziemlich „dicht“ gewesen und könne sich nicht mehr richtig an alles erinnern. Der Angeklagte Y habe vom Zeugen E wissen wollen, wo „die Y und das Geld“ seien. Der Zeuge sei im Verlauf des Ganzen frech geworden, wie genau, wisse er nicht mehr. Jedenfalls deswegen habe er ihn auch geschlagen. Dies sei einmal im Auto und einmal an der Seerose geschehen, beide Male im Bereich Brust bzw. Rippen. Der Angeklagte Y habe im Verlauf des Geschehens irgendwann auch ein Messer hervorgeholt und den Zeugen E nach Y gefragt, wann und wo dies geschehen sei, könne er indes nicht erinnern. Er sei über den Einsatz des Messers durch den Angeklagten Y erschrocken gewesen und habe diesem gesagt, er solle „mal chillen“ und habe ihm sodann das Messer weggenommen. Es treffe zu, dass man gemeinsam zur Bank gefahren sei. Dort habe er soviel Geld wie möglich vom Konto abheben sollen. Da ihm der Kontostand nicht bekannt gewesen sei, sei es zunächst zu dem Fehlversuch der Abhebung gekommen. Wer ihm gesagt habe, dass und wie viel Geld er abholen solle, wisse er nicht mehr.

52

Diese Einlassung ist, soweit sie den getroffenen Feststellungen entgegensteht, schon für sich genommen wenig glaubhaft:

53

Die behaupteten Erinnerungslücken des Angeklagten sind schlicht nicht nachvollziehbar. Sie sind nach den Ausführungen des Sachverständigen mit einem Marihuanakonsum schon nicht plausibel zu erklären, zumal unter C der seinerzeitigen Konsumgewöhnung des Angeklagten C. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass der Angeklagte – wenig passend zu seiner getrübten Erinnerung – zu einzelnen Aspekten des Geschehens – etwa zu der Anzahl an Schlägen und wohin er den Zeugen geschlagen haben will, zu seiner Überraschung über den Einsatz des Messers und seiner Reaktion hierauf oder zum Abheben des Geldes – durchaus angibt, ganz konkrete Erinnerungen zu haben und offenbar auch ausschließen will, dass es trotz der beeinträchtigten Erinnerung zu mehr Tatbeiträgen durch ihn gekommen ist. Im Übrigen erscheint es auch vor dem Hintergrund des „unstreitigen“ weiteren Geschehens und des vom Angeklagten C nicht in Abrede gestellten Zwecks des Zusammentreffens völlig lebensfremd, dass man an der Seerose erst einmal noch gemeinsam einen Joint geraucht hat, was im Übrigen sowohl der Zeuge E als auch der Angeklagte Y ausdrücklich in Abrede gestellt haben.

54

Im Lichte der übrigen Beweisaufnahme ist die danach schon für sich genommen wenig glaubhafte Einlassung des Angeklagten C auch als widerlegt anzusehen.

55

Der Angeklagte Y hat zwar zu einzelnen Tatbeiträgen des Angeklagten C keine Angaben gemacht, um diesem selbst hierzu die Gelegenheit zu geben. Der Einlassung des Angeklagten Y ist indessen jedenfalls das vom Angeklagten C behauptete Einschreiten gegen den Messereinsatz des Angeklagten Y nicht zu entnehmen gewesen.

56

Zudem hat der Zeuge E in der Hauptverhandlung bildhaft den Einsatz des Messers durch den Angeklagten C im Auto geschildert. Die Angaben des Zeugen E zum Einsatz des Messers gerade durch den Angeklagten C sind auch plausibel, da der Angeklagte Y schließlich auch noch ein Fahrzeug zu führen hatte, der Angeklagte C demgegenüber von Vornherein auf der Rückbank hinter dem Beifahrersitz Q2 genommen hatte, von wo aus er ungehindert auf den Zeugen E einwirken konnte. Zu bedenken ist in dem Zusammenhang auch, dass der Zeuge E insgesamt differenzierte Angaben dazu gemacht hat, welcher Beteiligte der beiden Tatkomplexe was getan hat. So hat er etwa zu dem ersten Geschehensabschnitt in seiner Wohnung ausdrücklich bekundet, dort habe lediglich der Angeklagte Y ihn bedroht, wohingegen der weitere – unbekannt gebliebene – Täter nur das Zimmer durchsucht habe. Dass er demgegenüber zum zweiten Tatkomplex den Angeklagten C bewusst zu Unrecht falsch belasten sollte (soweit es einzelne Handlungen betrifft), erscheint auch daher völlig abwegig, zumal der Angeklagte C ihm zum Zeitpunkt seiner – gleichlautenden – Zeugenaussagen im Ermittlungsverfahren noch unbekannt war und auch sonst nicht ersichtlich ist, welchen Grund der Zeuge haben sollte, in diesen Details, die für seine Bewertung des Gesamtgeschehens ersichtlich irrelevant sind, die Unwahrheit zu sagen.

57

Schließlich spricht auch das verlesene DNA-Gutachten nicht für die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten C. Dieses besagt nur, dass an dem Messer keine entsprechenden Spuren gefunden worden sind. Hieraus ist indessen nicht zu schließen, dass der Angeklagte C das Messer nicht genutzt hat. Soweit er meint, dies belege, dass er das Messer nicht in der Hand gehalten habe, ist schon seiner eigenen Einlassung zu entnehmen, dass dies nicht zutrifft, da er es dem Angeklagten Y ja weggenommen haben will. Im Übrigen ergibt sich aus dem Gutachten auch, dass an dem Messer ebenfalls keine DNA des Angeklagten Y nachgewiesen werden konnte. Dieser hat es indessen zweifelsfrei nach den übereinstimmenden Angaben aller an dem Geschehen Beteiligter in der Hand gehabt. Auch dies zeigt, dass das Gutachtenergebnis schlicht nichts besagt.

58

Die Feststellungen zu den – aus beiden Tatkomplexen herrührenden – psychischen und den – allein aus dem zweiten Tatkomplex stammenden – physischen Verletzungsfolgen beruhen auf den entsprechenden und glaubhaften Angaben des Zeugen E, sowie auf den gemeinsam mit diesem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern auf Bl. 34 und Bl. 35 der Akte, die seine am Hals erlittenen (oberflächlichen) Schnittverletzungen zeigen und auf die wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird.

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Die Feststellungen zum Betäubungsmittelkonsum beider Angeklagten am Tattag beruhen auf deren diesbezüglichen Angaben.

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IV. Rechtliche Würdigung

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1. Erster Tatkomplex

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Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte Y im ersten Tatkomplex einer besonders schweren räuberischen Erpressung nach den §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 250 Abs. 3 StGB schuldig gemacht. Indem er den Zeugen E unter Vorhalt des Jagdmessers – mit einer Klingenlänge von 17cm – (u.a.) zur Herausgabe dessen in der Küche aufbewahrter Ersparnisse aufforderte, hat er den Zeugen unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, nämlich der Begehung einer gegen den Zeugen gerichteten nicht nur unerheblichen Körperverletzung, bedroht. Nachdem der Zeuge E aufgrund der Drohung seine Ersparnisse (200 – 300 Euro) aus der Küche holte und an den Angeklagten Y übergab, liegt der für die Bejahung des objektiven Tatbestandes erforderliche Erfolg der vorangehend beschriebenen qualifizierten Nötigung vor. Durch die Herausgabe des Ersparten an den Angeklagten Y erlitt der Zeuge E auch einen Vermögenschaden, denn der Zeuge hatte beim Angeklagten Y, wie diesem bewusst war entgegen der bei der Tatbegehung geäußerten Behauptung keine Verbindlichkeit, von der er durch die Übergabe der 200 bis 300 Euro hätte (teilweise) befreit werden können. Der Angeklagte Y handelte auch sonst – wie er selbst eingeräumt hat – vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht.

63

Zweifel an der Rechtswidrigkeit der Tat bestehen nicht.

64

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist nach Überzeugung der Kammer – in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen Dr. Q, der als Psychiater und Chefarzt der Abteilung Forensik III der LVR-Landesklinik Bedburg-Hau fachlich besonders qualifiziert ist – auch sicher auszuschließen, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB oder zumindest vermindert schuldfähig im Sinne von § 21 StGB war. Zwar ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme anzunehmen, dass er zum Zeitpunkt der Tat – mäßig – unter dem Einfluss berauschender Mittel (THC) stand. Anhaltspunkte dafür, dass er infolgedessen in seiner Steuerungsfähigkeit oder gar Einsichtsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war, oder diese sogar aufgehoben waren, haben sich indessen aus Sicht des Sachverständigen – wie auch aus Sicht der Kammer – nicht ergeben. Hierbei war auch das planvolle und arbeitsteilige Vorgehen des Angeklagten und seines unbekannt gebliebenen Mittäters in diesem Tatkomplex, sowie – worauf noch weiter einzugehen sein wird – das Handeln im zweiten, zeitlich nur unwesentlich später liegenden, Tatkomplex zu berücksichtigen.

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2. Zweiter Tatkomplex

66

Im zweiten Tatkomplex haben sich die beiden Angeklagten wegen gemeinschaftlicher besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gemeinschaftlichem erpresserischen Menschenraub und mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung – der Angeklagte Y2dem eines (ebenso tateinheitlichen) vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis – schuldig gemacht.

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a) Besonders schwere räuberische Erpressung

68

Nachdem die Angeklagten – zu Beginn der Angeklagte Y und in der Folge der Angeklagte C – dem Zeugen E das Jagdmesser vorhielten, ihn damit (leicht) am Hals verletzten, er – der Zeuge – durch den Angeklagten C mehrfach geschlagen wurde und unter Fortwirkung der Bedrohung zugleich zur Herausgabe der PIN aufgefordert wurde und die Angeklagten zudem das Bargeld aus der Geldbörse des Zeugen entnahmen, haben sie zumindest schlüssig mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben gedroht und Gewalt angewendet, § 255 StGB. Sie haben den Zeugen hierdurch zur Herausgabe seiner Geldbörsen samt Inhalt und Preisgabe der PIN, sowie zur Duldung der Abhebung, genötigt, wodurch sein Vermögen geschädigt wurde, § 253 Abs. 1 StGB. Hierbei handelten die Angeklagten, um die Tatbeute für eigene Zwecke zu verwerten, mithin in der Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern, wobei es offenkundig ist, dass den Angeklagten auch bewusst war, dass sie keinen Anspruch auf die Herausgabe des Geldes hatten. Insofern stellt sich das Geschehen als vollendete räuberische Erpressung dar, wobei auf Grund des bewussten Einsatzes des Jagdmessers – einem gefährlichen Werkzeug – als Drohmittel auch der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt ist.

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b) Erpresserischer Menschenraub

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Indem sich die Angeklagten des Zeugen E bemächtigt bzw. ihn entführt haben, indem sie ihn in das Fahrzeug „gelockt“ haben und mit ihm Richtung Seerose gefahren sind, haben sie anhaltend die physische Gewalt über den Zeugen erlangt, so dass er weitgehend ungehemmt ihrem Einfluss ausgeliefert war. Dies geschah auch in erpresserischer Absicht, da von Vornherein geplant war, den Zeugen vor Ort und im Rahmen der geschaffenen Situation durch weitere (qualifizierte) Nötigungen zu vermögensschädigenden Handlungen zu veranlassen. Mithin war auch ein erpresserischer Menschenraub zu bejahen.

71

c) Gefährliche Körperverletzung

72

Schließlich haben sich beide Angeklagte (wiederum in Tateinheit) einer gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht, indem sie gemeinschaftlich den Zeugen E durch Schläge und Einsatz des Messer verletzten; § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB.

73

d) Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis

74

Der Angeklagte Y hat sich zudem eines tateinheitlich begangenen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht, indem er das im zweiten Tatkomplex genutzte Fahrzeug in Kenntnis des Umstandes führte, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr in Ermangelung der hierzu erforderlichen Fahrerlaubnis nicht berechtigt war; § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG.

75

e) Rechtswidrigkeit

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Hinsichtlich aller tateinheitlich durch die Angeklagten verwirklichter Delikte bestehen an der Rechtswidrigkeit keine Zweifel.

77

f) Schuld

78

Auch an der Schuldfähigkeit beider Angeklagter besteht kein Zweifel.

79

aa) Angeklagter Y

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Hinsichtlich des Angeklagten Y wird auf die zur Schuldfähigkeit im ersten Tatkomplex gemachten Ausführungen verwiesen, die auch bezüglich der Schuldfähigkeit im zweiten Tatkomplex Geltung beanspruchen. Ergänzend ist zu bemerken, dass sich aus der Sicht der Kammer gerade im erkennbar planvollen Vorgehen des Angeklagten Y (gemeinsam mit dem Angeklagten C) innerhalb des zweiten Tatkomplexes zeigt, dass bei ihm im Zeitpunkt der Tat(en) keine Beeinträchtigung oder gar Aufhebung der Einsichts- und der Steuerungsfähigkeit gegeben war. Nachdem der Angeklagte Y im ersten Tatkomplex lediglich eine – im Vergleich zu seinen Erwartungen – sehr geringe Beute erzielen konnte, wandte er sich an den Angeklagten C, um mit diesem gemeinsam nunmehr die erhoffte Beute zu erlangen. Man steuerte zielstrebig eine verlassene Umgebung an, um dort ungehindert auf den Zeugen E einwirken zu können.

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bb) Angeklagter C

82

Auch hinsichtlich des Angeklagten C steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung der Kammer – in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. Q – fest, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Tatbegehung – auch unter C des Betäubungsmitteleinflusses – weder schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB noch vermindert schuldfähig im Sinne von § 21 StGB war. Hierbei war – wie bereits beim Angeklagten Y – zu berücksichtigen, dass die beiden Angeklagten planvoll und arbeitsteilig vorgingen, sowie dass der Angeklagte Y3m Tatzeitpunkt bereits seit Jahren an den Konsum von Betäubungsmitteln gewöhnt war.

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V. Rechtsfolgen

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1. Angeklagter Y

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a) Strafzumessung

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Ausgangspunkt für die Strafzumessung hinsichtlich der Taten des Angeklagten Y in beiden Tatkomplexen ist die besonders schwere räuberische Erpressung nach den §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255 StGB. Das Gesetz sieht für die besonders schwere räuberische Erpressung in der Regel die Verhängung von Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor.

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Zugunsten des Angeklagten Y ist die Kammer jedoch in beiden Fällen vom Vorliegen eines minder schweren Falles i.S. des § 250 Abs. 3 StGB ausgegangen.

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Insoweit ist im Rahmen der bei der Prüfung eines minder schweren Falls gebotenen Gesamtwürdigung zunächst bedacht worden, dass sich der Angeklagte Y, soweit es seine eigene Tatbeteiligung betrifft, umfassend geständig eingelassen. Zudem war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er nur wenige und im Vergleich zu den hier abgeurteilten Taten nicht erhebliche Vorbelastungen aufweist. Weiter war zugunsten des Angeklagten Y sein noch recht junges Alter in die Waagschale zu werfen, wobei die Kammer nicht übersieht, dass der Angeklagte Y im Tatzeitpunkt dem Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts bereits seit mehr als anderthalb Jahren entwachsen war. Gleichwohl ist die Kammer der Ansicht, dass die Vorwerfbarkeit beim Angeklagten Y ob seines Alters eine andere ist, als bei einem „gestandenen“ Erwachsenen. Für den Angeklagten sprach zudem, dass die in beiden Fällen erzielte Tatbeute nicht sonderlich hoch war. Hinsichtlich der Tat im ersten Tatkomplex war zudem zugunsten des Angeklagten Y2 bedenken, dass sich die tatbestandliche Verwendung des Jagdmessers in einer bloßen Drohung mit selbigem erschöpfte, sich das Geschehen damit innerhalb der Bandbreite der Möglichkeiten der Tatbestandsverwirklichung am unteren Ende des Spektrums bewegte. Weiter zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass der Angeklagten Y als albanischer Staatsangehöriger – nicht ganz fernliegend – ausländerrechtliche Konsequenzen nach dem Aufenthaltsgesetz zu gewärtigen haben dürfte, die ihn eingedenk seiner faktischen Inländerschaft besonders hart träfen. Überdies war, trotz der Regelung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB, zugunsten des Angeklagten Y die erstmals erlittene und im Entscheidungszeitpunkt bereits 9 Monate andauernde Untersuchungshaft zu berücksichtigen, da der Angeklagte durch diese besonders belastet wurde, was nicht nur in den bedingt durch die Coronapandemie erschwerten Haftbedingungen gründet, sondern auch darauf beruht, dass er während der Untersuchungshaft zunächst – aufgrund des Aussageverhaltens seiner Mutter und seiner Verlobten im (hiesigen) Ermittlungsverfahren – nur eingeschränkt Kontakt zu seiner Familie hatte und er überdies während der Haft den Tod seines Großvaters, einer engen Bezugsperson für den Angeklagten, zu beklagen hatte, den er aufgrund der Untersuchungshaft „nur aus der Ferne“ und alleine betrauern konnte. Schließlich war zugunsten des Angeklagten Y auch eine Enthemmung durch den vorangegangenen Betäubungsmittelkonsum zu konstatieren, wenngleich sich hierdurch – wie dargestellt – nicht die Annahme einer verminderten oder gar aufgehobenen Schuldfähigkeit rechtfertigten ließe.

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Obgleich nach Vorstehendem gewichtige Strafmilderungsgründe für den Angeklagten streiten, vermochte die Kammer allein aufgrund dieser Gesichtspunkte die Annahme minder schwerer Fälle noch nicht zu bejahen. Der Zeuge E ist in zwei Fällen massiv angegangen worden, wobei der zweite Tatkomplex in sich noch mehraktig – unter tateinheitlicher Verwirklichung weiterer Delikte – und in seiner Intensität noch gesteigert war (zwei aktive Täter, Anwendung auch von Gewalt). Dies belegt eine ganz erhebliche kriminelle Energie insbesondere des Angeklagten Y, der die treibende Kraft des Gesamtgeschehens war. Diese erhebliche kriminelle Energie folgt zusätzlich auch aus dem Umstand, dass ganz offenkundig gezielt geplant war, einen – vermeintlichen – Drogenhändler „abzuziehen“, von dem man – die Richtigkeit der Annahme unterstellt – ausgehen konnte, dass er wenig Neigung verspürt, den Vorfall zur Anzeige zu bringen, womit sich im Übrigen auch das „unabgeschirmte“ Auftreten des Angeklagten Y erklärt. Von Spontantaten ist daher jedenfalls nicht auszugehen, wie auch schon das unverzügliche Nachsetzen durch die zweite Tat nach dem – im Lichte der eigentlich erhofften Beute – wenig erfolgreichen ersten Anlauf zeigt. Unter C dessen und der nicht unerheblichen Folgen für den Geschädigten erschien der Regelstrafrahmen daher bis hierhin nicht unangemessen.

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Unter weiterer C des jüngsten Nachtatverhaltens des Angeklagten erscheint eine abweichende Beurteilung indessen noch zu rechtfertigen. Der Angeklagte hat durch seine Einlassung vollumfänglich Verantwortung für das Geschehen übernommen und seine – nach dem hinterlassenen Eindruck – ehrliche Reue und Verantwortungsübernahme auch in persönlichen Worten gegenüber dem Geschädigten zum Ausdruck gebracht, dem er auch eine Entschädigung für die materiellen Verluste sowie – zumindest in Ansätzen – die erlittenen immateriellen Schäden angeboten hat. Der Zeuge hat die Entschuldigung des Angeklagten in diesem kommunikativen Prozesses beider auch akzeptiert. Unter zusätzlicher C des danach anzunehmenden vertypten Strafmilderungsgrundes (§ 46a Nr. 1 StGB) ist die Kammer daher beim Angeklagten Y insgesamt vom Vorliegen minder schwerer Fälle im ausgegangen.

91

Ausgehend von dem danach maßgeblichen Strafrahmen – Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren – des § 250 Abs. 3 StGB, hat die Kammer zugunsten des Angeklagten nochmal alle bereits aufgeführten Punkte bedacht, wenngleich aufgrund deren erfolgter Heranziehung zur Bejahung des (jeweils) minder schweren Falles mit geringerem Gewicht. Demgegenüber war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zwar nur geringfügige Vorbelastungen aufweist, die letzte seiner beiden Vorverurteilungen zur Tatzeit indes gerade einmal zwei Wochen lang rechtskräftig war. Weiter zulasten des Angeklagten Y war zu berücksichtigen, dass er im zweiten Tatkomplex neben der besonders schweren räuberischen Erpressung tateinheitlich auch noch einen erpresserischen Menschenraub, eine gefährliche Körperverletzung und ein vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis verwirklicht hat. Schließlich musste, wie bereits ausgeführt, neben den nicht unerhebliche Folgen der Tat für den Geschädigten insbesondere die erhebliche kriminelle Energie, die in dem Gesamtgeschehen zu Tage getreten ist, strafschärfend Beachtung finden.

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Dies vorausgeschickt, hat die Kammer unter Abwägung aller – insbesondere der genannten – Umstände die Verhängung von Einzelstrafen

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für die Tat im ersten Tatkomplex (Tat zu II.1) von

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3 Jahren Freiheitsstrafe

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und für die Tat im zweiten Tatkomplex (Tat zu II.2) von

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4 Jahren und 6 Monaten Freiheitstrafe

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für tat- und schuldangemessen erachtet.

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Aus vorgenannten Einzelstrafen (Einsatzstrafe Tat zu Ziffer II. 2.) hat die Kammer gemäß §§ 53 f. StGB eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von

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fünf Jahren und sechs Monaten

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gebildet. Hierbei sind alle bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte nochmals bedacht und abgewogen worden. Ferner hat hier zusätzlich zugunsten des Angeklagten C gefunden, dass zwischen den beiden Taten ein enger räumlicher und zeitlicher, sowie inhaltlicher Zusammenhang bestanden hat.

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b) Maßregel

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aa) § 64 StGB

103

Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) war nicht anzuordnen.

104

Es ist bereits fraglich, ob ein Fortbestehen des – wovon die Kammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. Q ausgeht – zur Tatzeit beim Angeklagten Y vorhandenen Hanges angenommen werden kann, nachdem dieser in der Hauptverhandlung – unwiderlegbar – erklärt hat, seit der Haft keinerlei Betäubungsmittel mehr konsumiert zu haben. Jedenfalls aber ist die für die Anordnung der Maßregel erforderliche Kausalität – im Sinne eines symptomatischen Zusammenhanges zwischen Hang und Tat – des (seinerzeitigen) Hanges mangels Angaben zur Tatmotivation nicht feststellbar.  Der Umstand, dass der Angeklagte neben dem „Verbrauchen“ des Geldes für andere Zwecke hiervon auch Betäubungsmittel erworben hat, genügt für die sichere Annahme eines solchen Kausalzusammenhanges nicht, da Betäubungsmittelkonsumenten „ihr Geld“ üblicherweise auch für die Beschaffung von Betäubungsmitteln einsetzen. Überdies erscheint auch die Gefährlichkeitsprognose aufgrund der erkennbaren Nachreife durch Hafterfahrung und den Tod seines Großvaters zweifelhaft. Dies gilt zumal im Lichte der überschaubaren Vorbelastungen, die die Gefahr der Begehung erheblicher (hangbedingter) Straftaten auch nicht belegen.

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bb) § 69a StGB

106

Gegen den Angeklagten Y war – auch unter C der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe – eine isolierte Sperrfrist gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB anzuordnen, denn der Angeklagte Y hat mit dem abgeurteilten Fahren ohne Fahrerlaubnis gegen die Kardinalpflicht eines jeden Kraftfahrzeugführers – den Erwerb einer Fahrerlaubnis – verstoßen. Er hat durch die in direktem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehende Tat gezeigt, dass er charakterlich nicht geeignet ist Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, wobei diese Nichteignung im Entscheidungszeitpunkt noch gegeben war. Hierbei und bei der Bemessung der Dauer der Sperrfrist von 12 Monaten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte durch sein Verhalten in der Hauptverhandlung zwar gezeigt hat, dass er bereit ist, Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen, so dass zumindest grundsätzlich anzunehmen ist, dass eine charakterliche Nachreife stattgefunden hat. Diese ist aus Sicht der Kammer jedoch (noch) nicht derart fortgeschritten, dass es der Verhängung einer Sperrfrist für die Fahrerlaubniserteilung nicht mehr bedürfte. Es war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte einschlägig vorbelastet ist.

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2. Angeklagter C

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a) Strafzumessung

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Ausgangspunkt für die Strafzumessung auch beim Angeklagten C ist die besonders schwere räuberische Erpressung nach den §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255 StGB, für die das Gesetz die Verhängung von Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorsieht.

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Anders als bei dem Angeklagten Y ist die Kammer beim Angeklagten C nicht von einem minder schweren Fall ausgegangen. Zwar hat sich auch der Angeklagte C, jedenfalls soweit es seine grundsätzliche Beteiligung an der Tat betrifft, geständig eingelassen. Sein Geständnis bleibt indessen deutlich hinter dem des vollumfänglich geständigen Angeklagten Y und den getroffenen Feststellungen zurück. Dies wirkt sich zwar nicht strafschärfend aus, hat indessen zur Konsequenz, dass sein Nachtatverhalten jedenfalls nicht in einem Maße für das Vorliegen eines minder schweren Falles streitet, wie das des Angeklagten Y. Dies gilt umso mehr, als es beim Angeklagten Y3dem an den Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs im Sinne des § 46a StGB fehlt, der als weiterer – vertypter – Strafmilderungsgrund beim Angeklagten Y letztlich ausschlaggebend für die Annahme eines minder schweren Falles war. Denn von einer Verantwortungsübernahme durch den Angeklagten C kann ersichtlich keine Rede sein, da er wesentliche Teile seiner festgestellten Beteiligung in Abrede gestellt hat und seine geäußerte Entschuldigung angesichts der Bemerkung „er habe nicht gewusst, was er tue, er sei unter Y gewesen“ auch erhebliche Externalisierungstendenzen aufweist. Insofern erschien in seinem Fall aus Sicht der Kammer auch unter C der noch bei der konkreten Strafzumessung anzusprechenden für den Angeklagten sprechenden Umstände der Regelstrafrahmen keinesfalls unangemessen.

111

Ausgehend vom danach maßgeblichen Regelstrafrahmen hat sich die Kammer bei der konkreten Strafzumessung im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:

112

Zugunsten des Angeklagten C war sein – schon im vorangegangenen Anlauf der Hauptverhandlung und damit vor dem des Angeklagten Y abgegebenes – Teilgeständnis zu berücksichtigen. Weiter zu seinen Gunsten hat C gefunden, dass er nur wenige, und im Vergleich zu der hier abgeurteilten Tat, nicht erhebliche Vorbelastungen aufweist. Auch sein junges Alter hat die Kammer, im Bewusstsein, dass er dem Jugendstrafrecht bereits seit einigen Jahren entwachsen ist, strafmildernd berücksichtigt, da die Vorwerfbarkeit – altersbedingt – eine andere ist, als bei einem „gestandenem“ Erwachsenen. Zudem hat zugunsten des Angeklagten C gefunden, dass die erzielte Tatbeute nicht sonderlich hoch war, er aufgrund vorangegangenen BtM-Konsums (ohne dass ein Anhalt für die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB besteht) enthemmt war und dass es sich bei ihm nicht um die treibende Kraft bei der Tat handelte.

113

Demgegenüber war indessen zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er strafrechtlich – auch mit einem Gewaltdelikt – bereits in Erscheinung getreten ist. Zudem war zu bedenken, dass er neben der besonders schweren räuberischen Erpressung tateinheitlich auch noch einen erpresserischen Menschenraub und eine gefährliche Körperverletzung begangen hat. Zudem wurde der Zeuge E massiv und mehraktig in einer Weise angegangen, die deutlich über das hinausgeht, was zur Erfüllung einer besonders schweren räuberischen Erpressung erforderlich ist, wie etwa das im ersten Tatkomplex – ohne seine Beteiligung – erfolgte „bloße“ Drohen mit dem Messer. Darüber hinaus waren, wie schon beim Angeklagten Y, die nicht unerheblichen (insbesondere immateriellen) Folgen für den Zeugen E und die mit der Tat – vermeintlicher Drogendealer als Tatopfer; vgl. die entsprechenden Ausführungen unter V.1.a) – zu Tage getretene kriminelle Energie des Angeklagten Y3 berücksichtigen.

114

Dies vorweggeschickt, hat die Kammer unter Abwägung aller – insbesondere der genannten – für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte die Verhängung einer Freiheitsstrafe von

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6 Jahren und 6 Monaten

116

für tat- und schuldangemessen erachtet.

117

b) Maßregel

118

Anlass für eine die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) bestand hingegen nicht. Bereits das Fortbestehen des – wovon die Kammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. Q ausgeht – zur Tatzeit beim Angeklagten C vorhandenen Hanges erscheint zumindest zweifelhaft, nachdem dieser in der Hauptverhandlung – unwiderlegbar – erklärt hat, er habe nach seiner vorläufigen Festnahme „ohne Probleme“ mit dem täglichen Konsum von THC aufgehört und könne wochenlang „ohne einen Joint zu rauchen“ gut auskommen, zuletzt habe er auf einer Geburtstagsfeier lediglich einige Male „an einem Joint gezogen“ und brauche keine Therapie. Selbst wenn man gleichwohl noch vom Vorliegen eines Hanges ausgehen wollte, ist jedenfalls die für die Anordnung der Maßregel erforderliche Kausalität – im Sinne eines symptomatischen Zusammenhanges zwischen Hang und Tat – des (seinerzeitigen) Hanges mangels Angaben zur Tatmotivation nicht feststellbar. Zudem erscheint, insbesondere auch aufgrund der überschaubaren Vorbelastungen, die Gefahr der Begehung erheblicher (hangbedingter) Straftaten zweifelhaft, zumal der Angeklagte C nicht die treibende Kraft hinter der Tat war.