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Landgericht Kleve·211 Ns 300 Js 262/04 (1/05)·16.03.2005

Berufung gegen Verfallsanordnung (§ 73 StGB): Verfall aufgehoben

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensabschöpfung (Verfall)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die T2 GmbH beschränkte ihre Berufung auf die Anordnung des Verfalls von 1.500 €. Das Landgericht gab der Berufung teilweise statt und hob die Verfallsanordnung auf. Es führte aus, dass § 73 Abs. 1 StGB nur unmittelbar aus der Tat erlangte Vermögensvorteile erfasst und sonstige Vorteile aus Schwarzarbeit nicht darunterfallen. Zudem sei der Vorteil durch Rückzahlung bereits entfallen.

Ausgang: Berufung der Verfahrensbeteiligten gegen die Verfallsanordnung teilweise stattgegeben; Verfall in Höhe von 1.500 € aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Verfall nach § 73 Abs. 1 StGB erstreckt sich grundsätzlich nur auf unmittelbar aus der begangenen Tat erlangte Vermögensvorteile.

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Vermögensvorteile, die ein Dritter durch eigenständige Tätigkeiten (z. B. Schwarzarbeit) erlangt, gehören nicht zu den unmittelbaren Verfallsobjekten und unterliegen deshalb regelmäßig nicht dem Verfall.

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Fehlt eine gegenwärtige Bereicherung – etwa weil der unrechtmäßig erlangte Vermögensvorteil bereits vollständig zurückgewährt wurde – scheidet eine Verfallsanordnung aus.

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Bei beschränkter Berufung bleiben die Feststellungen der Vorinstanz in Rechtskraft; das Berufungsgericht überprüft nur den angegriffenen Teil und kann die Feststellungen insoweit ergänzen.

Relevante Normen
§ 73 Abs. 3 StGB§ 73 Abs. 1 StGB§ 473 StPO

Tenor

Auf die Berufung der Verfahrensbeteiligten wird das Urteil des Amtsge-richts L vom 10.11.2004 abgeändert, soweit es die Verfahrensbe-teiligte betrifft.

Die Anordnung des Verfalls von 1.500,00 € wird aufgehoben.

Die Auslagen der Verfahrensbeteiligten in beiden Rechtszügen werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe

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Das Amtsgericht - Strafrichter - L hat am 10. November 2004 den Angeklagten T wegen Betruges kostenpflichtig zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt. Das gegen ihn ergangene Urteil ist rechtskräftig. Gegen die Verfahrensbeteiligte, die Firma T2 GmbH, hat das Amtsgericht den Verfall von 1.500,00 € angeordnet, § 73 Abs. 3 StGB.

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Gegen dieses Urteil hat die Verfahrensbeteiligte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese bereits vor der Hauptverhandlung mit Schriftsatz vom 28. Januar 2005 auf die Anordnung des Verfalls in Höhe von 1.500,00 € beschränkt.

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Das Rechtsmittel der Verfahrensbeteiligten hat Erfolg. Die Anordnung des Verfalls war aufzuheben.

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Infolge der Beschränkung der Berufung auf den Verfall sind die Feststellungen des Amtsgerichts in Rechtskraft erwachsen (von Seite 2 des Urteils: "Zum Tatgeschehen: ..." bis Seite 4 unten: "... aus dem Arbeitslosengeld zu erzielen."). Die Feststellungen sind dahingehend zu ergänzen, dass der "frühere" Angeklagte T das zu Unrecht erlangte Arbeitslosengeld vollständig zurückgezahlt hat (vgl. hierzu auch Hauptverhandlungsprotokoll vom 10. November 2004, Bl. 114 d.A. unten).

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Die Verfallsanordnung war aufzuheben. Der Verfall nach § 73 Abs. 1 erstreckt sich nach seinem Umfang grundsätzlich nur auf das unmittelbar erlangte etwas; die Verfallsobjekte müssen unmittelbar für und aus der Tat erlangt sein (vgl. Leipziger Kommentar, § 73 Rdnr. 17 m.w.N.). Aus der Tat selbst, nämlich dem Betrug des früheren Angeklagten T, ist nur das Arbeitslosengeld unmittelbar erlangt worden. Nur dieses könnte daher Gegenstand des Verfalls sein. Die sonstigen Vorteile, die die Verfahrensbeteiligte durch die Schwarzarbeit des Angeklagten T erlangt hat, gehören nicht zu den unmittelbaren Vermögensvorteilen. Sie unterliegen deshalb auch nicht dem Verfall. Es kommt hinzu, dass eine Verfallsanordnung vorliegend bereits deshalb scheitern muß, weil der frühere Angeklagte T den zu Unrecht erlangten Vermögensvorteil bereits vollständig an das Arbeitsamt zurückgezahlt hat. Es fehlt deshalb an einer Bereicherung, die rückabgewickelt werden könnte, so dass die Verfallsanordnung aufzuheben war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.