Themis
Anmelden
Landgericht Kleve·203 Js 146/09·06.08.2018

DSZ-Schlüsseldienst: Bandenbetrug durch Schein-Ortsansässigkeit, Steuer- und SV-Delikte

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Kleve verurteilte zwei Angeklagte wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs im Zusammenhang mit bundesweiten Schlüsseldiensteinsätzen sowie wegen Steuerhinterziehung (USt/LSt) und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt. Über fingierte Ortsanzeigen und Callcenter-Rufweiterleitungen wurden Kunden zur Beauftragung veranlasst und zu massiv überhöhten Preisen abgerechnet. Zugleich wurden Umsätze nur teilweise erklärt und Arbeitnehmer-Monteure nicht ordnungsgemäß lohnversteuert bzw. sozialversichert. Es wurden Gesamtfreiheitsstrafen von 6 Jahren 6 Monaten bzw. 3 Jahren 9 Monaten verhängt; Teile des Verfahrens wurden eingestellt.

Ausgang: Verurteilung wegen § 263 Abs. 5 StGB, § 370 AO und § 266a StGB; Gesamtfreiheitsstrafen von 6 J 6 M und 3 J 9 M, teils Verfahrenseinstellung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer durch Anzeigen und Telefonrouting nicht existente ortsansässige Betriebe vorspiegelt und dadurch eine konkrete Erwartung ortsüblicher Preise erzeugt, täuscht i.S.d. § 263 StGB über preisbildende Umstände, wenn tatsächlich systematisch überhöhte Entgelte verlangt werden sollen.

2

Eine Täuschung über die Ortsansässigkeit wirkt fort, wenn sie im Callcenter und durch Auftreten der eingesetzten Monteure planmäßig aufrechterhalten wird und die Zahlung des Kunden auf dieser Fehlvorstellung beruht.

3

Bei einem arbeitsteiligen, auf fortgesetzte Betrugstaten angelegten Unternehmensmodell kann gewerbsmäßiger Bandenbetrug vorliegen, wenn mehrere Beteiligte (u.a. Callcenter und Monteure) in das Tatkonzept eingebunden sind und aus den übersteigerten Umsätzen profitieren.

4

Wer als faktischer Mitgeschäftsführer neben dem formellen Geschäftsführer die wesentlichen Unternehmensentscheidungen steuert, kann für unrichtige Steuererklärungen und die daraus resultierenden Steuerverkürzungen als Mittäter verantwortlich sein (§ 370 AO).

5

Wer Monteure trotz Scheinselbständigkeitskonstruktionen weisungsgebunden einsetzt und organisatorisch eingliedert, handelt als Arbeitgeber; unterbleiben Meldung und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, ist § 266a StGB erfüllt.

Relevante Normen
§ 263 Abs. 1 StGB§ 263 Abs. 5 StGB§ 266a Abs. 1 StGB§ 266a Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB§ 53 StGB

Tenor

Die Angeklagten sind schuldig der Steuerhinterziehung in 100 Fällen, des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 404 Fällen und des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs.

Der Angeklagte S wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

6 Jahren 6 Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte Sch wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren 9 Monaten

verurteilt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.

- §§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, 53 StGB, 370 Abs. 1 Nr. 1 AO -

Gründe

2

Seit März 2007 betrieben die Angeklagten in G ein Unternehmen für Schlüsseldienstleistungen, die DSZ GmbH.

3

Als Geschäftsführer war der Angeklagte Sch gemeldet. Tatsächlich hielt der Angeklagte S im Wesentlichen die Geschicke des Unternehmens in den Händen. Er traf maßgebliche Entscheidungen. Das Unternehmen bot deutschlandweit Schlüsseldienstleistungen  in der Weise an, dass in den Gelben Seiten und  im Internet gezielt angeblich ortsansässige Schlüsseldienstbetriebe angezeigt wurden, die so gar nicht existierten. In dem Glauben, einen Schlüsseldienst in der Nähe anzurufen, worauf es ihnen auch ankam, wählten Kunden die angegebenen Nummern, wurden dabei jedoch in die Zentrale nach G umgeleitet, von wo aus  die einzelnen Monteure zu den Einsatzorten geschickt und dort für die DSZ GmbH tätig wurden. Unter Ausnutzung der Fehlvorstellung der Kunden verlangten die Angeklagten für die Schlüsseldienstleistungen Preise, die die ortsüblichen und angemessenen Preise, welche die Kunden erwarteten, tatsächlich wesentlich überstiegen. Dadurch wurden die Kunden geschädigt. Die Angeklagten sowie weitere Beteiligte profitierten davon in erheblichem Umfang.

4

Von den insoweit in der Anklage aufgeführten über 1000 Einzelfällen hat die Kammer in 40 Fällen ein vollendetes Betrugsgeschehen festgestellt und in 894 Fällen jedenfalls ein versuchtes.

5

Ihren Verpflichtungen, die Umsätze der DSZ GmbH zu versteuern, kamen die Angeklagten nur unzureichend nach, ebenso unterließen sie es, für die von ihnen als Arbeitnehmer beschäftigten Monteure Lohnsteuerbeträge anzumelden und abzuführen und diese Arbeitnehmer zur Sozialversicherung anzumelden.

6

A. Feststellungen zur Person

7

8

B. Feststellungen zur Sache

9

I. Das Firmengeflecht um die DSZ GmbH

10

Der Angeklagte S, der bereits seit dem Jahre 1983 im Schlüsseldienstgewerbe tätig war und 2004 vom Landgericht K wegen Betruges und Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit verurteilt wurde, führte entsprechende Geschäfte auch nach seiner Haftentlassung Ende 2006 weiter, ohne dass er dabei offiziell als Verantwortlicher in Erscheinung  treten wollte. Vielmehr bediente er sich anderer Personen, um seine – inzwischen weiterentwickelten Geschäftsideen – zu verwirklichen. So hatte er u.a. seine frühere Lebensgefährtin, die Zeugin M, noch während seiner Haftzeit dazu veranlasst, Geschäftsführerin der C GmbH mit Sitz auf der …Straße in G und später in K zu werden. Die C GmbH betrieb einen Callcenter zur Annahme von Schlüsseldienstaufträgen. Darüber hinaus hatte er die Zeugin M im Jahre 2006 veranlasst, die Firma SS e. K. mit Sitz in D zu gründen sowie etwa zugleich auch Geschäftsführerin der Firma DSZ mit Sitz in D zu werden.

11

Im Handelsregister eingetragener Gegenstand der DSZ war das Öffnen verschlossener Räume und Gegenstände, der Verkauf und Einbau industriell vorgefertigter Schlossteile, die Vermietung von firmeneigenen Fahrzeugen und die Durchführung von Werbemaßnahmen für Dritte. Gesellschafterin der DSZ war eine Firma H AG mit Sitz letztlich in der …Straße in Z, die tatsächlich wirtschaftlich dem Angeklagten S zuzuordnen war, für den Schweizer Verwaltungsräte agierten, zunächst eine Frau R und ab März 2012 ein K.

12

Der dem Angeklagten S bereits aus seiner früheren Tätigkeit bei der Firma H, die der Angeklagte S selbst gegründet hatte, bekannte Angeklagte Sch wurde auf Geheiß des Angeklagten S von der Zeugin M zunächst bei der C GmbH eingestellt. Der Angeklagte S hielt den Angeklagten Sch hinsichtlich seiner Vorstellungen von einem zu betreibenden Schlüsseldienstunternehmen für geeignet. Zu dieser Zeit war die DSZ zwar bereits im Handelsregister eingetragen, hatte aber noch keinerlei Geschäftstätigkeit entfaltet. Der Angeklagte S beabsichtigte, die C GmbH aufzulösen und deren Geschäftsmodell für die DSZ zu übernehmen. In dem Angeklagten Sch sah er nun einen auch kaufmännisch versierten Geschäftspartner, der aus seiner Sicht für die Position des Geschäftsführers der DSZ prädestiniert war. Als die Zeugin M den Angeklagten Sch absprachegemäß fragte, ob er diese Funktion übernehmen wolle, stimmte dieser zu. Mit notarieller Urkunde vom 23.03.2007 wurde er entsprechend zum Geschäftsführer bestellt, während die Zeugin M abberufen wurde.

13

Die beiden Angeklagten verständigten sich nun über das in Zukunft durchzuführende Geschäftsmodell der DSZ, wobei der Angeklagte S die grundlegenden Geschäftsideen lieferte und der Angeklagte Sch diese kaufmännisch möglichst geschickt umzusetzen versuchte. Dabei wurde das Geschäftsmodell der früheren Betriebe des Angeklagten S jedenfalls in Teilen übernommen, nämlich die Annoncierung von real überhaupt nicht existierenden einzelnen örtlichen Schlüsseldienstunternehmen in Telefonbüchern/Gelben Seiten und im Internet sowie die Darstellung der DSZ als Callcenter für die Vermittlung von Schlüsseldienstleistungen. Im Hinblick auf seine Erfahrungen mit Ermittlungsbehörden und aufgrund seiner Hafterfahrung war der Angeklagte S nunmehr bestrebt, all dies – mit dem Angeklagten Sch gemeinsam – besser, d.h. raffinierter zu gestalten. Dazu bediente er sich auch anwaltlicher Hilfe, unter anderem der seines früheren Verteidigers.

14

Da die Zeugin M sich im Alltagsgeschäft des bisher betriebenen Callcenters bestens auskannte, arbeitete sie auf Geheiß des Angeklagten S weiterhin als Angestellte der DSZ in der Buchhaltung und kümmerte sich um die Organisation der Arbeitsabläufe. Offizieller Geschäftssitz der DSZ blieb D. Die eigentliche Geschäftstätigkeit fand jedoch in der Zentrale in G statt, zunächst auf der ... Straße und ab dem Jahr 2009 an der Anschrift …Weg .

15

Der Angeklagte Sch gründete sodann in Absprache mit dem Angeklagten S weitere Firmen. So übernahm er in D das Ladenlokal der Schlüsseldienstfirma Ha auf der …Straße und gründete die Firma Ha Ltd. & Co. KG. 2010 wurde das Ladenlokal auf der …Straße zum neuen Geschäftssitz der DSZ in D. Anfangs war dort noch die Buchhaltung der DSZ untergebracht, bis auch diese nach G verlegt wurde. Das Ladenlokal auf der ...Straße in D stand in der Folgezeit überwiegend leer. Es wurde lediglich noch von Mitarbeitern der EDV-Abteilung der DSZ genutzt, die für die DSZ z.B. Webseiten erstellten. Darüber hinaus nutzten die Angeklagten die Anschrift  in D als Sitz für zahlreiche andere Unternehmen. So diente die …Straße in D als Sitz für die G GmbH, die der Familie des Angeklagten S gehörte und deren Zweck im Kauf und Verkauf sowie in der Vermietung und Vermittlung von Immobilien bestand. Ferner war die Anschrift Sitz für die Firmen S e.K., SSE e.K., ST V e.K. (Angestellter der DSZ) sowie für weitere Firmen, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit Schlüsseldienstleistungen standen.

16

Schließlich wurde die Adresse auch als Sitz für den Verband DS e.V. genutzt, den die Angeklagten im Jahre 2008 mit den weiteren Gründungsmitgliedern, dem Sohn L des Angeklagten S, CS (jetzt: H), G, V und Q gründeten. Bei Letzteren handelte es sich um fest angestellte Mitarbeiter der DSZ, die im Callcenter oder in der Buchhaltung eingesetzt waren, die aber – ebenso wie die Angeklagten selbst – in der Satzung des Vereins als Vertreter unterschiedlicher angeblich tätiger Schlüsseldienstfirmen aufgeführt waren.

17

Die eigentliche Geschäftstätigkeit der DSZ fand allerdings in G an der Anschrift … Weg statt. Dabei handelte es sich um einen Bürogebäudekomplex mit Erd- und Obergeschoss sowie Werkstatt- und Garagenhallen. Im Erdgeschoss waren der Callcenter und die Buchhaltung der DSZ sowie Schulungsräume untergebracht, während die Angeklagten ihre Büros im Obergeschoss des Gebäudes hatten. Eine Zeit lang nutzte der Angeklagte S weitere im Obergeschoss befindliche Räume auch zum Wohnen.

18

Die Anschrift … Weg in G diente daneben ebenfalls als Sitz für eine Reihe von weiteren Firmen, die der Angeklagte Sch - in Absprache mit dem Angeklagten S - gegründet hatte. Dazu zählten u.a. die Firmen SSSRS, Schs GmbH, HN sowie IW, die dem Angeklagten Sch zum Kauf und Verkauf sowie zur Vermietung von Immobilien diente. Auch die Firma BS des Angestellten V der DSZ hatte dort ihren Sitz.

19

Darüber hinaus gründete der Angeklagte Sch  absprachegemäß noch weitere Firmen mit anderen Sitzen, z.B. die AS GmbH mit Sitz in E, sowie zahlreiche einzelkaufmännische Unternehmen.

20

Alle notwendigen notariellen Beurkundungen wurden bei einem Notar in Mo vorgenommen, der auch bei den Grundstücksgeschäften des Angeklagten S bzw. der G tätig wurde.

21

Der gesamte, von den Angeklagten geschaffene Firmenkomplex diente jedenfalls auch dazu, den Anschein zahlreicher tatsächlich tätiger Einzelfirmen als Schlüsseldienstunternehmen zu erwecken.

22

II. Das Geschäftsmodell der DSZ

23

Die Angeklagten stellten die Geschäftstätigkeit der DSZ nach außen hin, z.B.  gegenüber den Finanzbehörden und in schriftlichen Vereinbarungen  z.B. mit den von ihnen beschäftigten Schlüsseldienstmonteuren, als Betrieb eines Callcenters in G zur Vermittlung von Schlüsseldienstaufträgen an selbstständige Schlüsseldienste dar, die dann selbst Aufträge der betroffenen Kunden annahmen. Tatsächlich holte die DSZ aufgrund täuschender Angaben gegenüber Kunden von diesen Aufträge für Schlüsseldienstleistungen selbst ein und führte diese zu völlig überzogenen Preisen durch von ihr beschäftigte oder unterbeauftragte Monteure im gesamten Bundesgebiet, zum Teil auch in Österreich und in den Niederlanden, aus.

24

1. Werbung der DSZ

25

Die Angeklagten hatten erkannt, dass die überwiegende Mehrzahl der Kunden, die z.B. aufgrund einer zugefallenen oder verschlossenen Tür einen Schlüsseldienst oder auch Schlüsselnotdienst benötigten, versuchen würden, einen ortsansässigen Schlüsseldienst zu kontaktieren und zu beauftragen. Bereits zu Beginn der hier in Rede stehenden Handlungen der Angeklagten war allgemein bekannt, dass es in der Schlüsseldienstbranche so genannte „schwarze Schafe“, gebe. In Zeitungs- und Fernsehberichten wurde vielfach über „Abzocke“ und Qualitätsmängel bei Schlüsseldienstleistungen ominöser Anbieter berichtet. Immer wieder erschienen auch Hinweise von Verbraucherschutzverbänden, dass keine unbekannten überregionalen Schlüsseldienstunternehmen beauftragt werden sollten. Die Angeklagten wussten deshalb, dass es der überwiegenden Mehrzahl der potentiellen Kunden gerade darauf ankam, deshalb ein ortsansässiges Unternehmen zu beauftragen, zum einen um so die Kosten für An- und Abfahrt gering zu halten, zum anderen aber auch, weil die Kunden dann davon ausgehen konnten, dass diese zu ortsüblichen Handwerkerpreisen arbeiten würden, weil sich ortsansässige Unternehmen überzogene Preise nicht erlauben konnten. Ebenso konnten sich Kunden von ortsansässigen Schlüsseldienstunternehmen grundsätzlich eine gute Qualität bei den auszuführenden Arbeiten oder auch eine gute Erreichbarkeit bei eventuell nötigen Nachbesserungsarbeiten versprechen.

26

Den Angeklagten kam es jedoch darauf an, deutlich mehr als ortsübliche Entgelte für Schlüsseldienstleistungen zu erhalten; eine gute Qualität dieser Leistungen, ein fachgerechtes Arbeiten, stand bei ihnen nicht im Vordergrund. Um dennoch massenhaft Aufträge zu erhalten, warben und inserierten sie mit Anzeigen in Branchen- und Telefonbüchern, vorwiegend in den Gelben Seiten, sowie im Internet für scheinbar ortsansässige Schlüsseldienstbetriebe. In den jeweiligen regionalen Telefonbüchern ließen die Angeklagten fiktive Schlüsseldienstfirmen mit konkreten Anschriften in den jeweiligen Orten eintragen mit jeweiligen örtlichen Telefonnummern. Tatsächlich existierten dort diese  Schlüsseldienstbetriebe überhaupt nicht. Zum Teil benutzen die Angeklagten in den Telefonbüchern für unterschiedlichste Regionen Deutschlands bei den Firmenbezeichnungen die Namen ihrer in G tätigen Mitarbeiter aus dem Callcenter oder der Buchhaltung, jeweils versehen mit einer örtlichen Telefonnummer. Ebenso verfuhr man mit fiktiven Namen. Teilweise inserierten die Angeklagten mit halb- oder ganzseitigen Anzeigen für eine ganze Region auch einen „Schlüsselnotdienst - schnell & preiswert“, in denen jedoch mit geographisch zutreffenden Zeichnungen zahlreiche Ortsteile, umliegende Dörfer u.a. eingezeichnet waren mit jeweiligen individuellen und unterschiedlichen örtlichen Telefonnummern. Teilweise fand sich unter der Angabe der jeweiligen Städte oder der Stadtteile auch eine Anzeige für eine so genannte www.kripoberatungsstelle.de mit einer kostenlosen 0800-Nummer.

27

In den Gelben Seiten buchten die Angeklagten regelmäßig ganze Seiten bzw. verstärkte Blätter mit Vorder – und Rückseite, die sich von den anderen Papierseiten der Bücher abhoben und so schneller von den Kunden aufgefunden werden sollten. Auch diese Seiten wurden aber mit zahlreichen einzelnen Anzeigen wie dargestellt mitunter mit 50-60 verschiedenen Rufnummern nach Vorgaben der Angeklagten bedruckt, die den Anschein erweckten, zu unterschiedlichen örtlichen Schlüsseldienstbetrieben bzw. Niederlassungen zu gehören.

28

Zu einem späteren Zeitpunkt während des Tatgeschehens im Jahre 2013, möglicherweise teilweise auch schon ab 2011, befand sich auf diesen Seiten teilweise am oberen Rand ein  Vermerk „Anzeige“, einige dieser Anzeigen enthielten am unteren oder seitlichen Rand klein gedruckte Fußnoten mit einem Hinweis auf eine „Rufweiterleitung in die Zentrale D“ – oder nach K oder auch zur “Firmenzentrale nach G“, wobei auf einigen Seiten winzige Sternchen hinter den einzelnen Anzeigen auf die Fußnoten verwiesen. Diese Hinweise waren aber aufgrund ihrer unauffälligen Gestaltung schon kaum wahrnehmbar und konnten keinesfalls den  durch die Vielzahl der einzelnen – zum Teil sehr auffällig gestalteten – Anzeigen mit Bezeichnung individueller örtlicher Schlüsseldienstbetriebe hervorgerufenen Eindruck entkräften, bei einem Anruf der angegebenen Rufnummer erfolge tatsächlich eine Verbindung mit einem realen örtlichen Schlüsseldienstbetrieb.

29

Täuschende Werbung betrieben die Angeklagten auch über das Internet. Dort wurden Anzeigen gestaltet von ebenfalls fiktiven Schlüsseldienstunternehmen, so z.B. für den Schlüsseldienstunternehmer „L B“; für diesen wurden jeweils ortsbezogene Seiten gestaltet, jeweils mit einem persönlichen Foto versehen (wobei es sich bei dem abgebildeten Mann wohl um den Sohn des Angeklagten S, L S, handelte). Auch auf diesen Seiten fand sich, über ganz Deutschland verteilt, die Angabe einer jeweils örtlichen Telefonnummer.

30

Ähnliche Internetseiten gab es für ein wiederum fiktives Schlüsseldienstunternehmen „Schlosshilfe N“ wiederum mit der Angabe jeweils örtlicher Rufnummern und wiederum mit einem Foto, welches einen seriös wirkenden Handwerker darstellt, welches aber lediglich aus dem Internet gezogen worden war. Mithilfe von Experten, u.a. des Zeugen Ge, ließen die Angeklagten derartige Webseiten erstellen und ließen auch dafür Sorge tragen, dass bei Google-Recherchen der Kunden je nach Standort die entsprechenden Anzeigen vorrangig erschienen.

31

Sämtliche angegebenen Telefonnummern waren von den Angeklagten jedoch von den Telekommunikationsbetreibern erworben worden und waren mit einer Weiterleitung zur Zentrale in G unterlegt.

32

2. Auftragsannahme

33

Sämtliche Anrufe der Kunden, die sich in der Annahme befanden, sie würden örtliche Schlüsseldienstfirmen anrufen, wurden auf diese Weise in den Callcenter der DSZ nach G geleitet. Alle Anrufe wurden durch entsprechend instruierte Mitarbeiter im Callcenter der DSZ entgegengenommen. In dem Büro in G arbeiteten tagsüber an Werktagen regelmäßig fünf bis sechs Callcenter-Mitarbeiter, außerhalb der üblichen Geschäftszeiten weniger. Die Callcenter-Mitarbeiter waren bei der DSZ fest angestellt und erhielten ein geringes monatliches Festgehalt, meist 500 €, sowie eine Umsatzbeteiligung in Höhe von 3 % und zwar von dem gesamten durch den jeweiligen Schlüsseldiensteinsatz beim Kunden erzielten Erlös.

34

Bei Entgegennahme der Anrufe meldeten sich die Callcenter-Mitarbeiter entsprechend der Anweisung der Angeklagten mit ihrem eigenen Namen und einer Grußformel, allenfalls mit dem Zusatz „Schlüsseldienst“. Die Firmenbezeichnung der DSZ wurde bewusst nicht genannt; eine Erklärung, dass man nur als Vermittler für externe  Schlüsseldienstbetriebe tätig sei, erfolgte nicht. Sofern Anrufer nach der Ortsansässigkeit des von ihnen vermeintlich angerufenen Schlüsseldienstes fragten, wurde diese von den Callcenter-Mitarbeitern wie von den Angeklagten verlangt  wahrheitswidrig bestätigt. Rief also z.B. ein potentieller Kunde aus M an und erkundigte sich nach dem Sitz des von ihm angerufenen Schüsseldienstes, so teilten ihm die Callcenter-Mitarbeiter weisungsgemäß, aber wahrheitswidrig mit, sie seien in M ansässig. Teilweise erfolgten auch Namensnennungen hinsichtlich der fiktiven Schlüsseldienstbetriebe, z.B. „Schlosshilfe N“, offenbar insbesondere wenn diese, so bei den Internetanzeigen, für die Mitarbeiter erkennbar waren. Wenn die Anrufer nach dem Preis für einen Schlüsseldiensteinsatz fragten, nannten die Mitarbeiter allenfalls die Pauschale für An- und Abfahrt. Preisauskünfte durften die Callcenter-Mitarbeiter nach den Vorgaben der Angeklagten am Telefon nicht erteilen,

35

auch nicht hinsichtlich der grundsätzlich nach Vorgabe der Angeklagten verlangten „Einsatzpauschale“. Sie verwiesen darauf, dass erst der losgeschickte Monteur nach Einschätzung der Lage vor Ort den endgültigen Preis berechnen könne.

36

In der nunmehr bestätigten Annahme, es handele sich bei der angerufenen Firma um ein ortsansässiges – deswegen nach Einschätzung der Kunden seriöses – Schlüsseldienstunternehmen, erteilten die Kunden daraufhin den entsprechenden Auftrag zur Türöffnung oder ähnlichen Schlüsseldienstleistungen. Die Callcenter Mitarbeiter nahmen den Namen und die Anschrift des Anrufers auf sowie den von ihm geschilderten Grund für den begehrten Schlüsseldiensteinsatz und sagten ihm  die Leistungserbringung und das kurzfristige Erscheinen eines Monteurs zu. Dabei nutzten die Callcenter-Mitarbeiter die computergestützte Telefonanlage der DSZ, so dass die Anrufe dort auch computermäßig erfasst wurden. Die abgefragten Daten der Kunden gaben sie in die mit der Telefonanlage verbundene Auftragsverwaltung der DSZ ein.

37

3. Ausführung der Aufträge

38

Den telefonisch angenommenen Auftrag übermittelten die C220              allcenter-Mitarbeiter sodann per SMS oder auch telefonisch an einen der für die DSZ als deren Arbeitnehmer oder als deren Subunternehmer tätigen, im gesamten Bundesgebiet eingesetzten Monteur. Diese erfüllten sodann die der DSZ erteilten Aufträge vor Ort.

39

a) Die Monteure

40

Für die Angeklagten bzw. die DSZ war im Laufe des Anklagezeitraums eine große Anzahl von Monteuren zur Erfüllung der von den Kunden erteilten Aufträge tätig. Neben einigen wenigen ausgebildeten Handwerkern oder bereits in der Schlüsseldienstbranche tätigen Schlüsseldienstleistern handelte es sich überwiegend um ungelernte Arbeitskräfte, die zuvor entweder arbeitslos waren oder mit Tätigkeiten z.B. im Gastronomiegewerbe ihren Lebensunterhalt finanziert hatten.

41

Der ganz überwiegende Teil der von der DSZ insgesamt rund 250 beschäftigten Monteure, stammte dabei aus Nordrhein-Westfalen (ca. 200), ein erheblicher Anteil davon wiederum aus dem …Gebiet, wobei insbesondere die Brüder N, die für die Angeklagten von Beginn an tätig waren, u.a. mit Landsleuten für Nachschub sorgten.

42

Die Monteure versprachen sich aufgrund der Angaben der Angeklagten und aufgrund von Mitteilungen von Freunden und Bekannten, die bereits als Monteure tätig waren, erhebliche Einkünfte. Neben einigen Monteuren, die diese Tätigkeit bereits nach kurzer Zeit wieder einstellten, gab es im Laufe des Tatzeitraums auch eine ganze Anzahl von Monteuren, die erhebliche Einkünfte erzielten, zum Teil über 10.000 € monatlich, wenn davon sie auch Aufwendungen zu tragen hatten.

43

Die Angeklagten ließen die Monteure mit der DSZ schriftliche Vereinbarungen abschließen. In diesen Vereinbarungen wurde der jeweilige Monteur als „selbstständiger Kaufmann und/oder Handwerker“ bezeichnet, der mit dem von der DSZ „vermittelten Endkunden vor Ort im Namen seines Betriebes und auf Rechnung seines Betriebes einen Werkvertrag“ abschließe.

44

Als Gegenleistung für ihre „Vermittlungstätigkeit“ sollte die DSZ einen „Anteil“ des Endpreises erhalten, den der Kunde zu zahlen hatte, also vom Gesamtwerklohn einschließlich Materialpreis. In der Vereinbarung wurde vorgegeben, dass der Kunde den Monteur in bar oder per EC-Karte bezahlen sollte und der Monteur den erhaltenen Betrag unverzüglich an die DSZ mitteilen sollte, die daraufhin eine entsprechende Vermittlungsprovisionsrechnung zu erstellen hatte. Die Anteile der durch die Schlüsseldienstaufträge erzielte Erlöse wurden danach regelmäßig so aufgeteilt, dass der Monteur und die DSZ jeweils 50 % erhielten, häufig aber auch so, dass dem Monteur lediglich 40 % und der DSZ 60 % zustanden. Dem lag zugrunde, dass für die DSZ auch sogenannte Obermonteure tätig waren, die (Unter‑)Monteure angeworben hatten und gelegentlich auch anlernten und hierfür von der DSZ eine „Entschädigung“ bzw. Provision in Höhe von 10 % der Auftragssumme erhielten. Auf die Höhe ihres prozentualen Anteils konnten die Monteure keinerlei Einfluss nehmen, die von der DSZ vorgegebene Aufteilung konnte lediglich akzeptiert oder eben abgelehnt werden.

45

Die Monteure unterzeichneten zudem zugleich sog. Abtretungsverträge, mit denen sie angeblich ihnen zustehende Ansprüche aus vermeintlich mit ihnen geschlossenen Schlüsseldienstverträgen gegen die Kunden an die DSZ abtraten.

46

Zugleich mit dem Abschluss der Vereinbarung mit der DSZ wurden die Monteure durch deren verantwortliche Mitarbeiter ferner dazu veranlasst, noch eine weitere – im Wesentlichen inhaltsgleiche – Vereinbarung mit der Firma E GmbHE mit Sitz in B zu schließen. Diese Firma hatte Teile (Rufnummern und Domains) der in B in Insolvenz geratenen Firma M übernommen. Gesellschafter der Firma E war der Sohn des Angeklagten S, L S, als Geschäftsführer wurde durch den Angeklagten S der Zeuge  Q eingesetzt, ein Mitarbeiter aus der Buchhaltung der DSZ. Diese Vereinbarung wich von derjenigen mit der DSZ nur im Hinblick auf die prozentuale Aufteilung der Erlösanteile ab, die hier ungünstiger für die Monteure ausfiel, nämlich mit 30 oder 35 % für die Monteure und 70 oder 65 % für die Firma.

47

Die Firma E hatte jedoch zu keinem Zeitpunkt einen eigenen Geschäftsbetrieb, über diese Firma laufende Aufträge wurden tatsächlich allein durch das Callcenter der DSZ abgewickelt, allerdings in viel geringerem Umfang als eigene Aufträge der DSZ.

48

Die Vereinbarung der Monteure mit dieser Firma diente letztlich einzig und allein dem Zweck, für sie noch einen weiteren Auftraggeber neben der DSZ in Erscheinung treten zu lassen.

49

Die DSZ stellte ihren Monteuren EC-Karten-Terminals zur Verfügung, mit denen vor Ort nach Auftragserledigung die bargeldlose Bezahlung des Rechnungsbetrages durch den Kunden erfolgen konnte, wobei die Zahlungen auf Konten der DSZ erfolgten. Sofern sie nicht bereits eigene EC-Karten-Geräte besaßen, machten die Monteure hiervon auch Gebrauch.

50

Darüber hinaus erhielten die Monteure von der DSZ Arbeitskleidung in Form von roten Pullovern mit einheitlicher Aufschrift, die allerdings nicht durchgängig von den Monteuren bei ihren Einsätzen getragen wurden.

51

Sofern die Monteure selbst noch kein Gewerbe angemeldet hatten, meldeten sie nach Vorgaben der Angeklagten bei den für sie örtlich zuständigen Gewerbemeldestellen ein Gewerbe – meist als „mobiler Schlüsseldienst“ – an.

52

Die Einarbeitung neuer Monteure fand dadurch statt, dass diese mit bereits tätigen Monteuren eine kurze Zeit lang mit zu Schlüsseldiensteinsätzen fuhren. Zudem wurden neue Monteure dazu angehalten, dem DS e.V. beizutreten, oder schlicht als dessen Mitglied aufgenommen. Im Namen des Verbandes wurden sogenannte Schulungen in den Ger Räumlichkeiten durchgeführt, in denen insbesondere der Angeklagte S den Monteuren die handwerklichen Fertigkeiten sowie Produktinformationen, insbesondere zu den von den Angeklagten verkauften Zylindern, vermittelte. Überdies wurden den Monteuren dort Verhaltensregeln im Umgang mit Kunden sowie Verkaufsstrategien zur Steigerung des Umsatzes, vor allem durch den Verkauf von Sicherheitstechnik, erklärt.

53

Den Monteuren wurden schließlich auch die „Preisempfehlungen“ des Verbandes  für die Preisbildung bei Schlüsseldiensteinsätzen vorgegeben.

54

Diese Preisempfehlungen (15.05.2009) sahen unter anderem eine Einsatzpauschale i.H.v. 159 € vor, die hinsichtlich der Abendstunden (18:00 bis 22:00 Uhr) um 50 Prozent erhöht werden sollten und nachts, an Wochenenden und feiertags um 100 %.

55

Ferner waren Materialpreise angegeben: unter anderen für Mehrfachverriegelunseinsteckschlösser ab 89,90 €, Profilzylinder 2 Euro je Millimeter (inklusive N/G-Funktion), Sicherheitsbeschläge ab 150 € sowie Pauschalkosten für An- und Abfahrt ab 30 €.

56

Angeblich handelte es sich dabei um Preise, die Mitglieder des Vereins errechnet hätten, um die Kosten decken zu können. Tatsächlich handelt es sich um völlig überzogene, unangemessene Preise für Schlüsseldienstleistungen, mit denen möglichst hohe Profite, Gewinne und Löhne für die Angeklagten, die Monteure und weitere Beteiligte erwirtschaftet werden sollten.

57

Die Monteure wurden mit „Auftrags-/Rechnungsformularen“ausgestattet, die diese geringfügig nach ihren Bedürfnissen abänderten, indem sie z.B. ihre Namen und angeblichen Firmenbezeichnungen nebst Anschriften dort angaben.

58

Das bei den Schlüsseldiensteinsätzen benötigte Material hatten die Monteure selbst zu beschaffen. Sie hatten aber meist die Möglichkeit, dieses zu vergünstigten Konditionen bei den Firmen, K in V, WS GmbH & Co. KG in D und insbesondere aber bei den Firmen der Angeklagten, der Angeklagten Ha  Ltd. & Co. KG  und DSZ selbst zu beziehen. Zum Zwecke des Wareneinkaufs bei der Herstellerfirma W gründete zudem der Angeklagte Sch die Firma KSSS GmbH mit Sitz in B und setzte formal den Zeugen R als Geschäftsführer ein, der im Callcenter der DSZ in G arbeitete.

59

Die Angeklagten, teilweise vertreten durch die Mitarbeiter im Callcenter, teilten den Monteuren die Einsatzgebiete zu und zwar je nach Bedarf und Auftragslage. Zum Teil erfolgte die Einteilung auch durch die so genannten Obermonteure aufgrund der diesen von den Angeklagten eingeräumten Kompetenzen.

60

In einigen wenigen Fällen, bei denen Monteure z.B. schon vor ihrer Verbindung mit der DSZ mit eigenen Betrieben in der Schlüsseldienstbranche tätig gewesen sind, deckte sich dabei das Einsatzgebiet mit ihren Wohnsitz/Geschäftssitz. Weitere Monteure waren ebenfalls hauptsächlich im Bereich ihres Wohnsitzes und der weiteren Umgebung tätig.

61

Eine erhebliche Anzahl von Monteuren wurde auf Veranlassung der Angeklagten je nach Bedarf in ganz Deutschland und in wechselnden Regionen eingesetzt.

62

Diese „auf Montage“ arbeitenden Monteure wohnten dann in von ihnen selbst gebuchten Hotels und Pensionen oder zumeist im Osten Deutschlands – ebenfalls gegen Entgelt – in Immobilien des Angeklagten S.

63

Bei den Monteuren, die die Angeklagten zur Erfüllung der der DSZ von den Kunden erteilten Aufträge einsetzten, handelt es sich zum Teil um tatsächlich selbstständige Subunternehmer, zum Teil aber auch um bei der DSZ beschäftigte Arbeitnehmer.

64

Diese arbeiteten weisungsgebunden, waren in die betriebliche Organisation und die Abläufe der DSZ vollständig eingebunden und betätigten sich nicht selbst unternehmerisch.

65

Arbeitnehmer waren jedenfalls die Monteure:

66

A, K-M

67

              A, K

68

              A, A             

69

              A, J

70

              A, A             

71

              B, A             

72

              C, D             

73

              C, M

74

              C, B             

75

              C, S             

76

              C, A             

77

              “C, H” *             

78

              D, S             

79

              D, K             

80

              D, D             

81

              D, V             

82

              D, A

83

              D, M

84

              D, R             

85

              E B, B             

86

              E G, A             

87

              E H, L

88

              “E K, D”             

89

              E M, I             

90

              G, B             

91

              G, B             

92

              G, G             

93

              H, Y             

94

              H, N             

95

              I, B             

96

              “I, R” *             

97

              I, A             

98

              J, K             

99

              K, M             

100

              L, S             

101

              L, D

102

              M, A             

103

              M, F             

104

              M, A

105

              M, Q             

106

              M, H             

107

              N N, J             

108

              Ö, E             

109

              Q, T             

110

              Sch, Ml D

111

              S, S             

112

              S, A             

113

              S, B

114

              S, H             

115

              T, H             

116

              T, T T             

117

              T, S             

118

              V, M             

119

              V             

120

              W, B

121

(  *               Arbeitnehmer = der hinter der benannten, vorgeschobenen Person       stehende tatsächlich arbeitende Monteur : C =  S K        I =     H S        )

122

b) Der Einsatz der Monteure

123

Die Callcenter-Mitarbeiter wählten zur Ausführung eines angenommenen Auftrags grundsätzlich denjenigen Monteur aus, der nach ihrer Einschätzung den Einsatzort am schnellsten erreichen konnte. Dazu stand ihnen im Computersystem der DSZ für die einzelnen Einsatzgebiete jeweils eine Liste der verfügbaren Monteure zur Verfügung.

124

Gleichzeitig hatten sie nach den Vorgaben der Angeklagten dabei aber auch zu beachten, welchen durchschnittlichen Umsatz die Monteure in der Vergangenheit generiert hatten. Auch der erzielte Durchschnittsumsatz der in Frage kommenden Monteure ließ sich für sie am Bildschirm ablesen. Insoweit waren sie angewiesen, möglichst diejenigen Monteure auszuwählen, die die höchsten Durchschnittsumsätze vorzuweisen hatte. Dies diente dem Ziel der Angeklagten, mit ihrem Geschäft insgesamt einen möglichst hohen Umsatz zu verwirklichen.

125

Angesichts auch der ihnen ausgezahlten umsatzabhängigen Provision hatten die Callcenter-Mitarbeiter ebenso ein erhebliches Eigeninteresse so zu verfahren.

126

Die ausgewählten Monteure bestätigten ihrerseits die Übernahme der Aufträge per SMS oder telefonisch, indem sie das Telefon des jeweiligen Callcenter-Mitarbeiters einmal klingeln ließen. Eine willkürliche Ablehnung von Aufträgen kam so gut wie nicht vor. Eine solche Ablehnung der Aufträge hatte auch zur Folge, dass sie danach keine oder nur noch weniger Aufträge zugewiesen bekamen.

127

Die Monteure erschienen nach unterschiedlich langen Wartezeiten bei den Kunden und nahmen dort sodann die Türöffnungen vor (in einigen Fällen auch beauftragte Schloss- oder Zylindereinbauten). Die Kunden gingen dabei davon aus, dass es sich bei den erschienenen Monteuren um Mitarbeiter oder Beauftragte des von ihnen beauftragten örtlichen Schlüsseldienstunternehmen handelte. In einigen Fällen stellten die Kunden dabei im Hinblick auf die Kennzeichen der von den Monteuren benutzten Fahrzeuge fest, dass diese eben nicht aus der Umgebung kamen. Auf entsprechende Nachfrage erhielten die Kunden von den Monteuren zumeist ausweichende Antworten dahingehend, dass man „auf Montage“ unterwegs sei oder der angerufenen Firma aushelfe oder diese vertrete. Die Kunden beließen es dann bei dieser Erklärung und ließen die Arbeiten ausführen.

128

In der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle präsentierten die Monteure bereits vor Auftragsausführung den Kunden die mitgeführten Formulare,  welche als „Rechnung“, oder „Auftrag/Rechnung“ bezeichnet waren. Diese Formulare oder Vorgaben zu diesen Formularen waren von den Angeklagten zur Verfügung gestellt worden, kreisten im Laufe der Zeit aber auch unter den beteiligten Monteuren umher. Als Firmenbezeichnung fand sich dort zumeist die Aufschrift „Schlüsseldienst & Einbruchschutz 24 Stunden Notdienst“, zum Teil wurden von den Monteuren davor individuelle Initialen gesetzt; zumeist am unteren Ende des Formulars befand sich sodann der Name des Monteurs, gelegentlich auch eine Firmenbezeichnung, meist eine Mobilfunknummer, in anderen Fällen vollständigen Adressen. In diesem Rechnungsformular waren ferner tabellarisch neben der so genannten „Einsatzpauschale“ mögliche Positionen für Zusatzarbeiten und Materialien vorgesehen sowie die Pauschalen und  Zuschläge für Abend –, Nacht – und Wochenendarbeiten; teilweise waren die jeweiligen Preise entsprechend den Vorgaben der Angeklagten bereits in dem Formular aufgedruckt, teilweise wurden sie von Monteuren in abgewandelten Formularen vor Ort handschriftlich eingesetzt. Auch fand sich auf den Formularen der Vermerk: „Auftragsbestätigung: Ich bin berechtigt, die von mir in Auftrag gegebenen Arbeiten ausführen zu lassen. Der Rechnungsbetrag wird wie vereinbart vor Ort entrichtet. Auf die Möglichkeit geringfügiger Beschädigungen wurde hingewiesen und akzeptiert, dass für Öffnungsschäden infolge geringer Fahrlässigkeit die Haftung ausgeschlossen ist. Die aufgeführten Rechnungspositionen gelten als fest vereinbart. Das Angebot wurde durch Unterschrift anerkannt“. Ferner gab es eine weitere Textposition: „Abnahmeprotokoll: Der Auftrag wurde zu meiner Zufriedenheit ausgeführt und die Leistung vor Ort bezahlt. Oben stehende Artikel wurden auf meinen ausdrücklichen Wunsch geliefert und verbaut“ oder auch „Die Rechnung wird in Preis und Inhalt akzeptiert und die Positionen wurden verständlich erklärt“ und Ähnliches. In den vorgefertigten Formularen befand sich überwiegend unter der Tabellenposition „Einsatzpauschale bis zu ¼ Stunde 159 €“ auch die Position „Auftragsbestätigung– Unterschrift“. Dort ließen die Monteure in der Regel vor Arbeitsausführung die Kunden ebenfalls Unterschriften leisten. Soweit Kunden zunächst nicht unterschreiben wollten, wurde ihnen erklärt, dass dann die Tür eben zu bleibe, worauf sich die Kunden zur Unterschrift bereit erklärten. Irgendwelche weiteren Erklärungen wurden den Kunden dazu jedoch nicht gegeben. Die Kunden, die sich aufgrund der jeweiligen Situation zum Teil in einer echten Notlage, jedenfalls aber in einer gewissen Bedrängnis befanden, wollten die Türöffnungen jetzt auch erreichen.Die Kunden gingen nach wie vor davon aus, dass es sich um ein Abrechnungspapiere des für die von ihnen beauftragte Firma tätig werdenden ausführenden Monteurs handelte und ließen die Monteure entsprechend arbeiten.

129

In der großen Mehrheit der Fälle, in denen Schlüsseldienstleistungen der DSZ erbracht wurden, handelte es sich um so genannte einfache Türöffnungen, d.h. zugefallene Türen konnten mit Hilfe von eingesetzten Werkzeugen geöffnet werden.In einer gewissen Anzahl von Fällen wurden jedoch auch Zylinder abgebrochen, herausgebohrt und Schlösser ausgewechselt. Die Monteure nahmen die Arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen unterschiedlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Geschicklichkeit vor.

130

Soweit es zu nicht fachgerechten Ausführungen kam, insbesondere zu Zerstörungen von Zylindern und Schlössern, obwohl eine zerstörungsfreie Öffnung möglich gewesen wäre, mag dies grundsätzlich an fehlenden Fähigkeiten der jeweiligen Monteure gelegen haben. Dass Monteure bewusst nicht notwendige Zerstörungen an Zylindern und Schlössern vorgenommen hätten, um so die Umsätze zu steigern und auch selbst mehr zu verdienen, war nicht festzustellen, ebenso wenig dass es entsprechend eindeutige Vorgaben der Angeklagten gegeben hätte. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte S bei den „Schulungen“ solche Anweisungen nicht gab, vielmehr von derartigen Maßnahmen abriet – wohl  auch eingedenk der diesbezüglichen Vorwürfe, die ihm in der Verurteilung aus dem Jahre 2004 gemacht worden waren.

131

Nach Ausführung der Aufträge stellten die Monteure die erbrachten Schlüsseldienstleistungen unter Verwendung der ihnen zur Verfügung gestellten Auftrags-/Rechnungsformulare den Kunden noch vor Ort in Rechnung. Die dann aufgeführten und verlangten Preise, fast immer entsprechend den Vorgaben der Angeklagten berechnet, überstiegen die angemessenen und ortsüblichen Preise erheblich. Insbesondere soweit Materialien wie Zylinder verbaut wurden, wurden erhebliche und völlig unangemessene Aufschläge genommen. Vielfach waren die Kunden schockiert und entsetzt über den Gesamtrechnungspreis. Nach wie vor im Glauben, sie hätten ein ortsansässiges Schlüsseldienstunternehmen beauftragt und dieses sei nunmehr berechtigt, auch solche Preise zu verlangen, erklärten sie sich dennoch zur Zahlung bereit.

132

Teilweise wurden die Kunden massiv zur Zahlung bedrängt; gelegentlich wurde den Kunden vorgehalten, wenn sie nicht bezahlen würden, stelle das einen „Handwerker betrug“, dar, der bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden müsste. In einigen Fällen genügte auch bereits das Erscheinungsbild der agierenden Monteure.

133

Weisungsgemäß bestanden die Monteure gegenüber den Kunden auf Barzahlung oder Zahlung per EC-Karte. Nur in wenigen Ausnahmefällen ließen sie eine spätere Überweisung des Rechnungsbetrags zu. Die Kunden zahlten demgemäß in den meisten Fällen auch bar oder per EC-Karte regelmäßig im Vertrauen darauf, dass der von ihnen beauftragte vermeintlich ortsansässige Schlüsseldienst auch nur ortsübliche und angemessene Preise verlangte.

134

Anschließend teilten die Monteure den erzielten Nettoumsatz per SMS an den betreffenden Callcenter-Mitarbeiter der DSZ mit, der ihn ins Computersystem einpflegte, so dass er auch von der Buchhaltung der DSZ erfasst werden konnte. Auf diese Weise wurden sämtliche von der DSZ angenommenen und ausgeführten Aufträge von dieser computermäßig erfasst. Jedem Auftrag wurde dabei automatisch durch das System eine (fortlaufende) Nummer zugeordnet, mit der er in der Datenbank der DSZ gespeichert wurde (so genannte Tourendatenbank).

135

Für die Zeit von März 2007 bis August 2016 wies die Tourendatenbank insgesamt mehrere hunderttausend Aufträge aus mit einem Gesamtumsatz von rund  91 Millionen Euro.

136

4. Abrechnungsprozedere und Inkasso

137

Die Buchhaltung der DSZ stellte, z.B.durch die Zeugin K, sodann den Monteuren Rechnungen aus, nämlich über die der DSZ angeblich zustehende Vermittlungsprovision. Die Rechnungsbeträge in diesen Provisionsrechnungen entsprachen dem Erlösanteil, der letztlich nach der mit dem Monteur getroffenen Vereinbarung bei der DSZ verbleiben sollte (50 %  bis  70 %)

138

Die Monteure leisteten die entsprechenden Zahlungen per Überweisung oder in bar an die DSZ.

139

Soweit die Kunden die Rechnungsbeträge mittels ihrer EC Karten bezahlt hatten und die Geldbeträge auf Konten der DSZ eingegangen waren erfolgte eine entsprechende Verrechnung mit den Monteuren.

140

Soweit Provisionszahlungen an die so genannten Obermonteure zu erfolgen hat dann nahmen die Mitarbeiter der DSZ Auffassung der Angeklagten entsprechende Abwicklungen vor.

141

Ausnahmsweise wurde Kunden durch die Monteure die Möglichkeit eingeräumt, den in Rechnung gestellten Betrag zu überweisen. Die Überweisung hatte nach den Vorgaben der DSZ auf deren Konto zu erfolgen. Die maßgebliche Kontoverbindung der DSZ war daher häufig bereits auf den überlassenen Auftrags-/Rechnungsformularen aufgedruckt oder wurde von den Monteuren auf diesen vermerkt.

142

Mittels der vorliegenden Blanko-Abtretungen oder nun eingeholter Abtretungserklärungen übernahm die DSZ das Inkasso durch eigene Mahnschreiben oder durch solche ihrer Anwälte.

143

Im Zweifel entschied der Angeklagte Sch, ob ein Rechnungsbetrag gekürzt oder sogar ganz ausgebucht werden sollte sowie darüber, ob der Vorgang zum Inkasso z.B. an die Z GmbH oder zu einer prozessualen Durchsetzung an die für die DSZ tätigen Rechtsanwalte abgegeben werden sollte.

144

5. Prozesse

145

Im Verlaufe der Tatzeit kam es zu einigen gerichtlichen Verfahren. Zum einen versuchten einige Kunden, nachdem sie realisiert hatten, dass sie hinsichtlich der Entgeltzahlungen für die in Anspruch genommenen Schlüsseldienstleistungen übervorteilt worden waren, Gelder zurück zu erlangen. Aufgrund der Nicherreichbarkeit der vermeintlich beauftragten örtlichen Schlüsseldienset und mangels weiterer Erkenntnisse, gingen sie dabei in der Regel gegen die aus den Rechnungsformularen ersichtlichen Monteure vor. Die Monteure wurden in diesen Verfahren durch die Rechtsanwälte der DSZ vertreten. In einigen Fällen konnten Kunden insbesondere aufgrund von Vergleichsabschlüssen Teilrückzahlungen erreichen. Wohl in der überwiegenden Zahl der Fälle wurden Klagen der Kunden jedoch abgewiesen, unter anderem mit der Begründung, die Preise seien möglicherweise zwar überdurchschnittlich teuer, es ließe sich jedoch nicht sicher feststellen, dass sie um mehr als 100 % überteuert seien,  so dass eine Sittenwidrigkeit  mithin nicht gegeben sei. Mehrfach stellten Amtsgerichte dabei auf die von den Rechtsanwälten dargestellten Preisempfehlungen des Verbandes DS ab.

146

Der weiteren Argumentation der Rechtsanwälte der DSZ folgend, wurden Ansprüche der Kunden durch die Gerichte auch damit zurückgewiesen, dass ein Vergleich mit ortsüblichen Preisen nicht zulässig sei, weil der jeweilige Monteur an einem Callcenter beteiligt sei, mit dem ein 24 Stunden Dienst garantiert sei und dadurch erhebliche Kosten verursacht seien.

147

Zum anderen kam es zu einigen Strafverfahren wegen Wuchers gegen einzelne Monteure, bei denen es auch zur Verurteilung kam (so z.B. durch Amtsgerichte bei den Monteuren Sch und B); vielfach kam es zu Freisprüchen oder Verfahrenseinstellungen, mit der Begründung, der Wuchertatbestand sei nicht erfüllt , insbesondere fehle es an einer alternativlosen Notlage der Kunden.

148

In einer erheblichen Anzahl von Fällen wurden unter anderem die Brüder N wegen Betruges und Wuchers angeklagt. Das Landgericht D stellte das Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage jeweils ein. Die DSZ erstattete den Angeschuldigten N anteilig die Geldauflage sowie die Verfahrenskosten.

149

III. Die Einbindung der Angeklagten

150

Spiritus Rector und Initiator der gesamten Geschäftskonzeption der DSZ, Kopf und treibende Kraft des Unternehmens war der Angeklagte S.

151

Er war über die schweizer Verwaltungsgesellschaft H AG wirtschaftlicher Inhaber der DSZ.

152

Da er – auch im Hinblick auf seine frühere Verurteilung – nicht offiziell in Erscheinung treten wollte, bediente er sich anderer, um seine Geschäftsideen zu verwirklichen. Nach seiner früheren Lebensgefährtin, der Zeugin M, erschien ihm der kaufmännisch versierter Angeklagte Sch als geeignet, offiziell die Geschäfte der DSZ zu führen und mit ihm seine weiterentwickelten Geschäftsideen umzusetzen.

153

Der Angeklagte Sch nahm die Rolle des eingetragenen Geschäftsführers auch an und verwirklichte diese in der täglichen Arbeit. Er trat innerhalb des Unternehmens sowie nach außen z.B. in Kontakt mit den Finanzbehörden und Steuerberatern, als Geschäftsführer auf. Insbesondere über einzelne kaufmännische Abläufe im Unternehmen bestimmte er in leitender Weise. Er arbeitete im alltäglichen Geschäft in wesentlichen Bereichen mit und war Ansprechpartner für die Beschäftigten der DSZ, vor allem für die Callcenter unter der Buchhaltung. Als Geschäftsführer führte er Einstellungsgespräche, unterzeichnete Arbeitsverträge und sprach Kündigungen aus. Er war praktisch durchgehend zu den üblichen Geschäftszeiten am Sitz des Callcenters in G anwesend.

154

Auch einzelne weitergehende unternehmerische Entscheidungen über Art und Umfang von einzelnen Werbemaßnahmen, Lohn und Gehaltsfragen konnte er im Rahmen der ihm vom angeklagt S überlassenen Kompetenzen treffen.

155

Der Angeklagte Sch trug das Geschäftsmodell der DSZ in Kenntnis aller Umstände mit. Die Verwirklichung dieses Geschäftsmodells ihr weiterer Ausbau, die Eingliederung der DSZ in ein komplexes Geflecht weiterer Firmen und die geschäftliche Vorgehensweise war letztlich das Ergebnis gemeinsame Arbeit der beiden Angeklagten.

156

Der Angeklagte Sch profitiert von allem im erheblichen Umfang. Der Angeklagte S räumte ihm jedenfalls ein beachtliches regelmäßiges Geschäftsführergehalt in Höhe von über 20.000 € monatlich ein. Daneben erhielt er eine Umsatzbeteiligung i.H.v. 2 % der gesamten Schlüsseldienstumsätze, im Tatzeitraum mithin ein Betrag von rund 1,3 Millionen €.

157

Der Angeklagte S war der tatsächlich mitgeschäftsführende Gesellschafter, er besaß eine uneingeschränkte Verfügungsbefugnis. Er traf – in Umsetzung seiner grundlegenden Ideen für die gewählte Konstruktion der DSZ – die maßgeblichen strategischen Entscheidungen und war aufgrund seiner Erfahrung und Ausbildung richtungsweisend im Hinblick auf die technische Ausrichtung des Unternehmens.

158

In Zweifelsfragen hatte er das letzte Wort. Entsprechend wurde er von Mitarbeitern im Büro in G, die im Rahmen ihrer Arbeit mit ihm Kontakt  hatten, als Firmeninhaber und  Chef des Unternehmens auch wahrgenommen. Dies betraf auch die für die DSZ tätigen Monteure, Geschäftspartner und auch die Konkurrenten des Angeklagten S.

159

Auch im alltäglichen Geschäft der DSZ traf er maßgebliche Entscheidungen. So nahm er insbesondere die regionale Aufteilung der Einsatzgebiete der Monteure vor und wies dabei insbesondere den sogenannten Obermonteuren Regionen zu. Gegenüber einzelnen Monteuren trat er auch als Arbeitgeber auf und kritisierte, wenn die erzielten Umsätze ihm nicht ausreichend hoch waren. Darüberhinaus nahm er  maßgeblichen Einfluss auf die von DSZ geschaltete Werbung, insbesondere was die Internetanzeigen und deren Gestaltung betraf, so schloss er entsprechenden Verträge und Vereinbarungen mit zur Umsetzung beauftragten Personen und wies diese an.

160

In Zeiten seiner Abwesenheit, z.B. sich in Portugal befand diese sich täglich durch den von ihr beschäftigten Geschäftsführer Sch über die erzielten Umsätze berichten

161

Der Angeklagte S profitierte finanziell erheblich von den Geschäften der DSZ. Neben einem ihm zum Schein vom Angeklagten Sch „zugeteilten“ Angestelltengehalt von zwei bis dreitausend Euro, in bar ausgezahlt wurde, und den ihm zur Verfügung gestellten Vermögenswerten, wie Einfamilienhäuser und hochwertige Fahrzeuge, flossen ihm weitere erhebliche Geldbeträge aus den Einnahmen der DSZ – über welche Kanäle auch immer – zu..

162

IV. Die betrügerische Schädigung der Kunden

163

Die Absicht der Angeklagten bestand darin, mit betrügerischen Methoden die Kunden zu Vertragsabschlüssen über Schlüsseldienstleistungen zu bewegen, sie zur Zahlung völlig überzogener Preise zu veranlassen und sie so zur eigenen Bereicherung finanziell zu schädigen.

164

Dazu diente die Errichtung der DSZ und die des gesamten darum von beiden Angeklagten geschaffenen Firmenkomplexes.

165

Die Angeklagten täuschten bundesweit, bis in kleinste Gemeinden hinein, mit Anzeigen in  Telefonbüchern, Gelben Seiten und im Internet Schlüsseldienstfirmen vor, die es überhaupt nicht gab, und erreichten dadurch eine Beauftragung durch die Kunden, die nicht erfolgt wäre, wenn die Kunden die wahren Verhältnisse erkannt hätten. Die Fehlvorstellung der Kunden wurde durchgängig nach Planung und Vorgaben der Angeklagten aufrechterhalten durch die den Auftrag annehmenden Mitarbeiter im Callcenter und durch die Monteure, die vor Ort erschienen.

166

Die erweckte Fehlvorstellung wirkte auch noch bei der Bezahlung durch die Kunden, die davon ausgingen, zwar einen hohen, aber ortsüblichen und angemessenen Preis zu zahlen. Ein solcher war ihnen nämlich durch die täuschenden Angaben der Angeklagten über die Ortsansässigkeit des Betriebes versprochen worden, mithin bestand bei den Kunden eine konkrete, bewusst bewirkte und sichere Erwartung, die deutlich über eine allgemeine, vage  Vorstellung über grundsätzlich angemessene Preise hinausging.

167

Die Vermögensverfügung der Kunden durch Barzahlung oder durch Zahlung mittels EC-Karte erfolgte unmittelbar auf das einheitliche Täuschungvorgehen der Angeklagten und führte zu der entsprechenden Vermögenseinbuße.

168

Die Kunden, deren wirtschaftliche Interessen schon allein dadurch gefährdet waren, dass sie aufgrund der Täuschung eben keine Leistung eines erwartet seriösen Schlüssel-Dienstbetriebes vor Ort erhielten, der auch eine leichte und uneingeschränkte Erreichbarkeit z.B. in Fällen von Gewährleistungsarbeiten sowie eine gewisse zu erwartende „Handwerksqualität“ garantierte, erlitten durch die Bezahlung der überzogenen Preise einen finanziell messbaren Schaden.

169

Diesem stand keine gleichwertige Leistung der Angeklagten bzw. der DSZ gegenüber.

170

Dass eine entsprechende Leistung, mangels z.B: in ländlichen Gegenden vorhandener Schlüsseldienste, ohne die DSZ gar nicht anders zu erhalten gewesen wäre, wie es die DSZ in einigen Prozessen hat vortragen lassen, ist– unabhängig davon, dass die Angeklagten gerade eine Leistungserbringung durch einen ortsansässigen Unternehmer mit ortsüblichen und angemessenen Preisen versprochen hatten- , angesichts der Anzahl von regionalen und überregionalen Schlüsseldiensten ( vgl. die darauf beruhenden in der Hauptverhandlung erörterten Preisermittlungen  durch den Verbraucherverband) nicht zutreffend.

171

Tatsächlich beruhten die völlig überzogenen Preise, die den Kunden abverlangt wurden, auch nicht auf nachvollziehbaren Kostenstrukturen für Werbung, Bevorratung und Einsatzbereitschaft, sondern hauptsächlich auf einer  beabsichtigten bereichernden   Vergütung auf zahlreichen Ebenen der DSZ, insbesondere einer rechtswidrigen Bereicherung der Angeklagten, die erhebliche Gelder einnahmen und der Monteure, die für die Ausübung einer doch recht einfachen Tätigkeit, die keine  Lehrausbildung erforderte,  teilweise Monats Einkünfte von über 10.000 € erzielten.

172

Mit Anklage vom 21.09.2017 hat die Staatsanwaltschaft insgesamt 1009 (tateinheitlich begangene) Fälle des Betruges zur Anklage gebracht. Im Rahmen der Hauptverhandlung sind davon ausgeschieden worden 75 Fälle, bei denen Schlüsseldienstleistungen durch die DSZ in Österreich erbracht worden sind.

173

Hinsichtlich des Anklagevorwurfs des vollendeten Betruges hat die Kammer das Verfahren auf insgesamt 49 Fälle beschränkt, bei denen nach der Beweisaufnahme aufgrund festzustellender erfolgreicher und schadensursächlicher Täuschung der Kunden in 40 Fällen ein vollendeter Betrug zu bejahen war. Zu 9 Fällen hat die Kammer Feststellungen getroffen, nach denen ein versuchter Betrug vorliegt.

174

Aus Gründen der Verfahrensökonomie (auch eingedenk des Umstandes, dass sich bereits bei der Auswahl der von der Kammer geladenen Zeuge gezeigt hat, dass ein erheblicher Anteil wegen Todes, Krankheit usw. nicht gehört werden konnte) hat die Kammer das Verfahren hinsichtlich der übrigen 885 Fälle auf den Vorwurf des versuchten Betrugs beschränkt. Dazu ist dann von einer Aufklärung abgesehen worden, ob auch in diesen Fällen die von den Angeklagten vorgenommene Täuschung hinsichtlich der Ortsansässigkeit der Unternehmen für die Kunden in diesen Fällen konkret maßgeblich geworden ist und ob in allen Fällen, insbesondere in so genannten Überweisungsfällen, schädigende Zahlungen erfolgt sind. Auch hinsichtlich dieser Fälle war aber ein versuchter Betrug festzustellen.

175

Im Einzelnen kam es in der Zeit von Februar 2008 bis August 2016 zu folgenden Schlüsseldiensteinsätzen (Fälle 1 – 40), bei denen die Auftraggeber aufgrund von Anzeigen/Inseraten in Branchen- oder Telefonbüchern bzw. im Internet in der Annahme, sie seien mit dem jeweiligen in der Anzeige genannten örtlichen Schüsseldienst verbunden, tatsächlich im Callcenter der DSZ anriefen.

176

Allen Kunden kam es dabei darauf an, ein ortsansässiges Unternehmen zu beauftragen, zum einen um so die Kosten für die Anfahrt gering zu halten, zum anderen aber auch weil sie größeres Vertrauen in die Seriosität lokaler Unternehmen hatten, die wegen ihrer Einbindung vor Ort und in dem Bestreben, weitere Aufträge zu erhalten, darauf verzichteten, überhöhte Preise zu verlangen. Durch die Art und Weise der von den Angeklagten konzipierten Anzeigengestaltung wurde den Kunden vorgetäuscht, sie würden mit einem örtlichen Fachunternehmen verbunden.

177

Die Kunden gingen berechtigterweise davon aus, dass der von ihnen angerufene Schlüsseldienst ortsübliche und angemessene Preise verlangen würde, d.h. dass z.B. eine Türöffnung zwar wegen der auch wirtschaftlich ausnutzbaren Notlage und dem manchmal am Wochenende, nachts oder an Feiertagen zu leistenden Einsatz eine recht teure Dienstleistung darstellen würde, dass aber ein örtliches Unternehmen wegen seiner Ortsverbundenheit und seines Rufes keine überzogenen Preise in Rechnung stellen würde. Selbstverständlich und ebenfalls berechtigterweise gingen die Kunden auch davon aus, dass ihnen zeitnah ausgebildete Monteure geschickt würden, die mit dem entsprechenden Werkzeug ausgestattet nur erforderliche und fachgerechte Arbeiten vornehmen würden, sowie davon, dass sie auch in der weiteren Geschäftsabwicklung mit dem örtlichen Unternehmen einen verlässlichen, vor allem gut erreichbaren Geschäftspartner haben würden.

178

In den folgenden Fällen nahmen alle Auftraggeber – wie von den Angeklagten beabsichtigt – irrtümlich an, sie beauftragten mit ihrem Anruf einen ortsansässigen Schlüsseldienst, der ihnen innerhalb kurzer Zeit einen ausgebildeten und mit dem erforderlichen Werkzeug ausgestatteten Monteur schicken würde, um den jeweiligen Schlüsseldiensteinsatz fachgerecht durchzuführen, ggf. auch unter Verwendung von Material, das ebenfalls zu Preisen abgerechnet würde, die sich im Rahmen des Üblichen bewegten. Dabei vertrauten sie zu Recht auch darauf, den von ihnen beauftragten Schlüsseldienst nach Auftragsbeendigung bei Nachfragen oder Reklamationen auf üblichem Wege postalisch oder telefonisch erreichen zu können.

179

In ihrem Vertrauen auf diese Umstände zahlten sie sodann nach Ausführung der jeweiligen Aufträge die ihnen von den Monteuren vor Ort abgerechneten Preise, die jedoch tatsächlich über den noch als ortsüblich und angemessen anzusehenden Preisen lagen, in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle sogar maßlos überhöht waren.

180

Einen Gegenwert für diese Überbezahlungen erhielten sie in keiner Weise;

181

diese dienten alleine der Bereicherung der Angeklagten sowie der - im Rahmen dieser betrügerischen Vorgehensweise - für die DSZ tätigen weiteren Personen.

182

1. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 14/Fallakte 252)

183

Am frühen Nachmittag des 28.02.2008 (Donnerstag) hatte sich die damals 66-jährige Zeugin Ke aus ihrer Wohnung in E ausgeschlossen, indem sie die Wohnungstüre zugezogen hatte. Im Telefonbuch für E suchte sie die Rufnummer eines ortsansässigen Schlüsseldienstes, den sie dort auch fand und anrief. Tatsächlich existierte dieser Schlüsseldienst in E jedoch nicht, vielmehr wurde der Anruf zum Callcenter der DSZ nach G umgeleitet. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschienen kurze Zeit später zwei Monteure der DSZ, der Zeuge AN und ein weiterer Monteur, vor Ort und erklärten der Zeugin Ke auf Nachfrage, die Türöffnung werde 200 – 300 € kosten. Als diese sich wegen des Preises schockiert zeigte, erklärten sie ihr weiter, die Kosten würden von ihrer Vermieterin ersetzt werden. Daraufhin ließen sie die Zeugin ein Auftrags‑/Rechnungsformular an der Position 1/Auftragsbestätigung unterzeichnen, wo für die Tür-Notöffnung eine „Einsatzpauschale bis zu ¼ Std.“ von 109 € und eine An-/Abfahrtspauschale von 29 € eingetragen war. Zwar wies das Formular oben links die Firma N & B Schlüsseldienst in O, AN Schlüsseldienst, aus. Dies wurde aber weder von den Monteuren noch von der Zeugin Ke thematisiert, die deshalb weiterhin davon ausging, Mitarbeiter oder beauftragte Subunternehmer des von ihr angerufenen vermeintlich örtlichen Schlüsseldienstes vor sich zu haben. Die Monteure arbeiteten sodann etwas länger als zwei Stunden, in deren Verlauf sie der Zeugin erklärten, das Schloss müsse gewechselt werden, was sie auch taten, ohne dies mit der Zeugin weiter zu besprechen. Nach Abschluss der Arbeiten füllten sie das Auftrags‑/Rechnungsformular weiter aus, so dass sich folgende Abrechnung ergab:

184

Materialbezeichnung/LeistungStückBetrag
Einsatzpauschale bis zu ¼ Std.1109,-
An-und Abfahrtspauschale129,-
Mehrarbeitszeit pro ¼ Std.476,-
Profilzylinder1112,-
Sicherheitsbeschlag1159,-
Einsteckschloss189,-
Zylinder bohren/knacken, Fräsereinsatzgebühr 30,00 €130,-
netto604,- €
MwSt. 19 %114,76 €
Gesamtsumme718,76 €
185

Die Zeugin Ke unterzeichnete das Formular ein weiteres Mal unter dem Zusatz „Abnahmeprotokoll: Der Auftrag wurde zu meiner Zufriedenheit ausgeführt und die Leistung vor Ort bezahlt. Obenstehende Artikel wurden auf meinen ausdrücklichen Wunsch geliefert und verbaut.“ Anschließend zahlte sie den ausgewiesenen Endbetrag mittels Scheckkarte in der fortbestehenden, aber falschen Annahme, sie habe es mit einem ortsansässigen Schlüsseldienst zu tun, der auch nur ortsübliche und angemessene Preise berechnete. Weshalb der Einbau eines neuen Profilzylinders, eines Sicherheitsbeschlages und eines neuen Einsteckschlosses im Rahmen der Türöffnung – ausnahmsweise – erforderlich gewesen sein soll, hat die Kammer nicht feststellen können. Jedenfalls aber wurden die erbrachten Leistungen überhöht abgerechnet, d.h. eben nicht mit der üblichen Vergütung. Üblich wäre vorliegend – unterstellt, die erbrachten Leistungen waren erforderlich – eine Vergütung von maximal 451,01 € gewesen (übliche Pauschale für Türöffnungen tagsüber an Werktagen maximal: 70 €, Fahrtkostenpauschale: 29 €, Mehrarbeitszeit von 1 Std.: 70 €, Profilzylinder maximal: 80 €, Sicherheitsbeschlag maximal: 80 €, Einsteckschloss maximal: 50 € = gesamt: 379 €; zzgl. MwSt = 451,01 €). Die zusätzlich in Rechnung gestellte Gebühr für „Zylinder bohren/knacken, Fräsereinsatz“ ist unangemessen. Die Ausführung dieser Arbeiten ist nämlich bereits mit der Pauschale für die Türöffnung abgegolten. Bei Zugrundelegung der maximal noch als üblich anzusehenden Vergütung in Höhe von 451,01 € hat die Zeugin Ke einen Schaden von zumindest 267 € erlitten.

186

2. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 56/Fallakte 227)

187

Am Vormittag des 17.11.2008 (Montag) benötigte die Zeugin v B aus S einen Schlüsseldienst. Ihre Tochter hatte ihre Handtasche verloren, in der sich die Schlüssel für die Wohnungstür und das Elektroschloss der Garage der Zeugin befanden. Da die Handtasche auch Hinweise auf die Wohnung der Zeugin in S enthielt, beabsichtigte sie, die betreffenden Schlösser austauschen zu lassen. Im örtlich geltenden Branchenbuch suchte sie die Rufnummer eines Schlüsseldienstes, den sie sodann anrief. Tatsächlich existierte dieser Schlüsseldienst in S jedoch nicht, vielmehr wurde der Anruf zum Callcenter der DSZ nach G umgeleitet. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschien kurze Zeit später der Monteur AN vor Ort und erklärte sich zur Ausführung der erforderlichen Arbeiten bereit. Wie lange er tatsächlich an den Schlössern arbeitete, hat im Rahmen der Beweisaufnahme nicht mehr geklärt werden können, mindestens jedoch eine halbe Stunde, möglicherweise auch länger. Nach Abschluss der Arbeiten präsentierte er der Zeugin v B die folgende Abrechnung:

188

Materialbezeichnung/LeistungStückBetrag
An-und Abfahrtspauschale130,-
Neuabsicherung1119,-
Mehrarbeitszeit pro ¼ Std.480,-
Kernzieh-Schutzrosette135,-
Profilzylinder2200,-
inkl. 6 Schlüssel
Sicherheitsbeschlag1169,-
Einsteckschloss1129,-
Zylinder bohren/knacken, Fräsereinsatzgebühr 30,00 €130,-
Sonstiges Garage180,-
netto872,- €
MwSt. 19 %165,68 €
Gesamtsumme1.037,68 €
189

Auch die Zeugin v B unterzeichnete das ihr vorgelegte Formular unter dem oben erwähnten Zusatz „Abnahmeprotokoll: ...“ Anschließend zahlte sie den ausgewiesenen Endbetrag mittels Scheckkarte.  Zwar wies das Formular oben links die Firma NBS aus. Dies wurde aber weder seitens des Monteurs noch von der Zeugin v B thematisiert, die deshalb weiterhin fälschlich davon ausging, einen Mitarbeiter bzw. Beauftratgten des von ihr angerufenen vermeintlich örtlichen Schlüsseldienstes vor sich zu haben, der auch nur ortsübliche und angemessene Preise berechnete. Weshalb der Einbau von Kernzieh-Schutzrosette, Sicherheitsbeschlag und Einsteckschloss – über den Austausch der beiden Zylinder hinaus – erforderlich gewesen sein soll, hat die Kammer nicht feststellen können. Jedenfalls aber wurden die erbrachten Leistungen überhöht abgerechnet, d.h. eben nicht mit der üblichen Vergütung. Üblich wäre vorliegend – unterstellt, die erbrachten Leistungen waren erforderlich – eine Vergütung von maximal 589,05 € gewesen (Fahrtkostenpauschale: 30 €, Neuabsicherung – pauschal maximal: 70 €, Mehrarbeitszeit von 1 Std.: 70 €, Kernziehschutzrosette: 35 €, 2 Profilzylinder maximal: 160 €, Sicherheitsbeschlag maximal: 80 €, Einsteckschloss maximal: 50 € = gesamt: 495 €; zzgl. MwSt = 589,05 €). Die zusätzlich in Rechnung gestellte Gebühr für „Zylinder bohren/knacken, Fräsereinsatz“ ist unangemessen. Die Ausführung dieser Arbeiten ist nämlich bereits mit der Pauschale für die Neuabsicherung abgegolten. Gleiches gilt für den pauschal in Ansatz gebrachten Betrag von 80 € für die Garage. Bei Zugrundelegung der maximal noch als üblich anzusehenden Vergütung in Höhe von 589,05 € hat die Zeugin v B einen Schaden von zumindest 448 € erlitten. Daran ändert auch  nichts, dass sie den von ihr gezahlten Betrag vollständig von der Haftpflichtversicherung ihrer Tochter ersetzt erhalten hat.

190

3. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 82/Fallakte 376)

191

Am Vormittag des 10.01.2009 (Samstag) hatte die Zeugin O-K ihren Haustürschlüssel verloren, so dass sie nicht mehr in ihr Haus in H-B gelangen konnte, dessen Haustür abgeschlossen war. Sie suchte im örtlichen Telefonbuch nach einem Schlüsseldienst, den sie unter der Angabe „Schlüsseldienst B, Schlüsselnotdienst 0.00 – 24.00, Einbruchschutz B- 10“ auch fand und anrief. Aufgrund der Angabe im Telefonbuch ging sie davon aus, der Schlüsseldienst sei bei ihr „um die Ecke“ ansässig. Tatsächlich existierte dieser Schlüsseldienst in H jedoch nicht, vielmehr wurde der Anruf zum Callcenter der DSZ nach G umgeleitet. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschien nur etwa zehn Minuten später ein Monteur der DSZ vor Ort, der Zeuge JN, der ihr auf Nachfrage erklärte, bereits die Anfahrt – ohne Schlüsseldienstleistung – koste 250 €, bei Durchführung eine Türöffnung würden 500 € fällig; die Beträge seien jeweils in bar zu entrichten. Darüber hinaus erklärte er ihr, in Anbetracht der in der Haustür vorhandenen Tiffany-Verglasung sei es besser, ggf. die nach außen führende Kellertür zu öffnen, damit die Haustür keinen Schaden nehme. Da der Monteur so schnell bei ihr gewesen war, ging die Zeugin davon aus, er komme tatsächlich aus der … Straße und unterzeichnete das ihr von dem Monteur vorgelegte Auftrags‑/Rechnungsformular an der Position 1/Auftragsbestätigung, noch bevor der Monteur dort weitere Eintragungen, insbesondere Preise, verzeichnet hatte. Zwar wies das Formular oben links die Firma SpS aus. Dies wurde aber weder durch den Monteur noch von der Zeugin O-K thematisiert, die deshalb weiterhin davon ausging, einen Mitarbeiter oder Beauftragten des von ihr angerufenen vermeintlich örtlichen Schlüsseldienstes vor sich zu haben. Der Monteur arbeitete sodann knapp zwei Stunden an der Kellertür der Zeugin, die ebenfalls wie die Haustür mit einem Sicherheitsschloss gesichert und abgeschlossen war, und präsentierte ihr nach Abschluss der Arbeiten erneut das Auftrags‑/Rechnungsformular, in welches er nun die Preise wie folgt eingetragen hatte:

192

Materialbezeichnung/LeistungStückBetrag
Einsatzpauschale bis zu ¼ Std.1169,90
An-und Abfahrtspauschale139,90
Mehrarbeitszeit pro ¼ Std.6105,-
Profilzylinder1110,50
Sicherheitsbeschlag1149,-
Einsteckschloss199,-
Zylinder bohren/knacken/ziehen, Fräsereinsatzgebühr 30,00 €130,-
Knauf brechen125,-
Sonstiges: Diamantscheiben230,-
netto758,30 €
MwSt. 19 %144,08 €
Gesamtsumme902,38 €
193

Auch die Zeugin O-K unterzeichnete das Formular ein weiteres Mal unter dem oben zitierten Zusatz „Abnahmeprotokoll: ...“ Allerdings hielt ihre ebenfalls anwesende Schwester dem Monteur vor, dass ihr die Rechnung zu hoch erscH, woraufhin dieser ihr erklärte, die Öffnung sei schwierig und aufwendig gewesen, schließlich habe er zwei Diamantscheiben benötigt. Die Zeugin O-K

194

zahlte deshalb den ausgewiesenen Endbetrag in bar in der fortbestehenden, aber falschen Annahme, sie habe es mit einem ortsansässigen Schlüsseldienst zu tun, der auch nur ortsübliche und angemessene Preise berechnete. Auch hier wurden die erbrachten Leistungen überhöht abgerechnet, d.h. eben nicht mit der üblichen Vergütung. Üblich wäre vorliegend – unterstellt, die erbrachten Leistungen waren erforderlich – eine Vergütung von maximal 536,69 € gewesen (übliche Pauschale für Türöffnungen am Samstagvormittag maximal: 106 €, Fahrtkostenpauschale maximal: 30 €, Mehrarbeitszeit von 1 ½ Std.: 105 €, Profilzylinder maximal: 80 €, Sicherheitsbeschlag maximal: 80 €, Einsteckschloss maximal: 50 € = gesamt: 451 €; zzgl. MwSt = 536,69 €). Die zusätzlich berechneten Beträge für „Zylinder bohren/knacken/ziehen, Fräsereinsatzgebühr“, „Knauf brechen“ und „Diamantscheiben“ sind unangemessen. Die Ausführung dieser Arbeiten bzw. dieser Materialeinsatz ist nämlich bereits mit der Pauschale für die Türöffnung abgegolten.  Bei Zugrundelegung der maximal noch als üblich anzusehenden Vergütung in Höhe von 536,69 € hat die Zeugin O-K einen Schaden von zumindest 365 € erlitten. Daran ändert im Ergebnis nichts, dass sie in einem Zivilrechtsstreit gegen den tätig gewordenen Monteur JN vor dem Amtsgericht O obsiegt und von diesem letztlich einen Betrag in Höhe von rund 630 € erstattet erhalten hat. Dem lag zugrunde, dass der Zeugin der gezahlte Rechnungsbetrag im Nachhinein doch zu hoch erschien und sie sich nachträglich eine Vergleichsrechnung bei der örtlich ansässigen Firma THS anfertigen ließ, die sich auf eine Gesamtsumme von rund 270 € belief.

195

4. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 115/Fallakte 19)

196

Am 17.03.2009 (Dienstag) gegen 17.00/18.00 Uhr hatte die Zeugin A (damals: Qu) ihren Garagentorschlüssel in der Garage vergessen und das Tor zugeschlagen. Deshalb suchte sie im örtlichen Telefonbuch für W nach einem Schlüsseldienst. Da es ihr auf die Ortsansässigkeit des Schlüsseldienstes ankam, weil sie insofern mit einer kürzeren Anfahrt rechnete und sie größeres Vertrauen in die Seriosität eines ortsansässigen Schlüsseldienstes hatte, wählte sie einen Schlüsseldienst aus, der dort für W unter der in W tatsächlich existenten Anschrift …Street und mit Ortsrufnummer angegeben war, und rief dort in der Annahme an, der Schlüsseldienst befinde sich ganz in der Nähe. Tatsächlich existierte dieser Schlüsseldienst in W jedoch nicht, vielmehr wurde der Anruf zum Callcenter der DSZ nach G umgeleitet. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschienen kurze Zeit später zwei Monteure der DSZ vor Ort, der Zeuge L und ein weiterer Monteur, und zwar mit einem Pkw mit D‘er Kennzeichen und erklärten der Zeugin A auf Nachfrage, die Türöffnung werde 150 – 180 € kosten. Hiermit erklärte sich die Zeugin einverstanden und unterschrieb das ihr vorgelegte Auftrags‑/Rechnungsformular unter „Auftragserteilung/Bestätigung/Erlaubnis: …“. Dass auf dem Formular die Firma Ha  Ltd. & Co. KG mit Sitz in D aufgedruckt war, wurde weder von den Monteuren noch von der Zeugin A thematisiert, die deshalb weiterhin davon ausging, Mitarbeiter oder Beauftragten des von ihr angerufenen vermeintlich örtlichen Schlüsseldienstes vor sich zu haben. Die Monteure arbeiteten sodann etwas länger als zwei Stunden, in deren Verlauf sie das Garagentorschloss aufbohrten. Nach Abschluss der Arbeiten füllten sie das Auftrags‑/Rechnungsformular weiter aus, so dass sich folgende Abrechnung ergab:

197

Materialbezeichnung/LeistungStückBetrag
Einsatzpauschale 1 AE = bis zu ¼ Std.1120,-
An-und Abfahrtspauschale130,-
Mehrarbeitszeit in AE je angefangene  ¼ Std. à 29,504118,-
Zylinder bohren/knacken/  Fräsereinsatzgebühr130,-
netto298,- €
MwSt. 19 %56,62 €
Gesamtsumme354,62 €
198

Die Zeugin A wies die Monteure darauf hin, dass sie die Rechnung für zu hoch hielt und ihr insbesondere die aufgewendete Zeit zu lang erschien. Dies erklärten die Monteure der Zeugin jedoch damit, dass die Toröffnung kompliziert gewesen sei. Daraufhin unterzeichnete die Zeugin das Formular ein weiteres Mal unter dem Zusatz „Abnahmeprotokoll: Der Auftrag wurde zu meiner Zufriedenheit ausgeführt, alle aufgeführten Leistungen erbracht, obenstehende Artikel auf meinen ausdrücklichen Wunsch geliefert/montiert. Die Zahlung werde ich jetzt sofort ohne Abzug vornehmen. x keine Beanstandung der Arbeiten u. Funktionen“ Anschließend zahlte sie den ausgewiesenen Endbetrag mittels EC-Karte in der fortbestehenden, aber falschen Annahme, sie habe es mit einem ortsansässigen Schlüsseldienst zu tun, der auch nur ortsübliche und angemessene Preise berechnete. Weshalb die Monteure für die Öffnung des Garagentores – zumal durch Aufbohren des Schlosses – mehr als zwei Stunden benötigten, hat die Kammer nicht feststellen können. Jedenfalls aber wurden die erbrachten Leistungen überhöht abgerechnet, d.h. eben nicht mit der üblichen Vergütung. Üblich wäre vorliegend – unterstellt, die berechneten Stunden waren erforderlich – eine Vergütung von maximal 202,30 € gewesen (übliche Pauschale für Türöffnungen tagsüber an Werktagen maximal: 70 €, Fahrtkostenpauschale: 30 €, Mehrarbeitszeit von 1 Std.: 70 € = gesamt: 170 €; zzgl. MwSt = 202,30 €). Die zusätzlich in Rechnung gestellte Gebühr für „Zylinder bohren/knacken, Fräsereinsatz“ ist unangemessen. Die Ausführung dieser Arbeiten ist nämlich bereits mit der Pauschale für die Garagenöffnung abgegolten.  Bei Zugrundelegung der maximal noch als üblich anzusehenden Vergütung in Höhe von 202,30 € hat die Zeugin A einen Schaden von zumindest 152 € erlitten.

199

5. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 151/Fallakte 380)

200

Am Samstag, dem 16.05.2009, benötigte die Zeugin Hö einen Schlüsseldienst, nachdem sie ihre in einem 3-Familien-Haus in O gelegene Wohnung vormittags zum Einkaufen verlassen und ihre Wohnungstür zugezogen hatte, ohne den Schlüssel mitzunehmen. Von einer gegenüber befindlichen Telefonzelle aus rief sie die Auskunft unter der Rufnumme 11833 an und fragte nach einem nahe gelegenen Schlüsseldienst. Zugleich bat sie darum, mit diesem verbunden zu werden. Die Zeugin Hö wurde unmittelbar verbunden und schilderte ihrem Gesprächspartner ihre Lage in der Annahme, nun mit einem örtlichen Schlüsseldienst zu telefonieren. Tatsächlich war jedoch der Anruf zum Callcenter der DSZ nach G umgeleitet worden. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschien kurze Zeit später der Monteur JN vor Ort, der die Wohnungstür der Zeugin innerhalb einer Minute öffnete und ihr sodann folgende Rechnung präsentierte:

201

Materialbezeichnung/LeistungStückBetrag
Einsatzpauschale bis zu ¼ Std.1149,-
An-und Abfahrtspauschale139,-
netto188,- €
MwSt. 19 %35,72 €
Gesamtsumme223,72 €
202

Obwohl die Zeugin Hö den Preis als überhöht empfand, zahlte sie die geforderte Summe per EC-Karte in der fortbestehenden, aber falschen Annahme, sie habe es mit dem von ihr angerufenen ortsansässigen Schlüsseldienst zu tun, der auch nur ortsübliche und angemessene Preise berechnete. Zwar hatte auch die Zeugin Hö das ihr vorgelegte Auftrags‑/Rechnungsformular zweifach unterschrieben, sowohl an der Position 1/Auftragsbestätigung als auch unter dem bereits zitierten Zusatz „Abnahmeprotokoll: ...“ Dass dieses Formular oben links tatsächlich eine – andere als die angerufene – näher bezeichnete Schlüsseldienstfirma in O auswies, wurde aber weder durch den Monteur noch von der Zeugin Hö thematisiert, die deshalb keinen Zweifel hatte, einen Mitarbeiter oder Beauftragten des von ihr angerufenen örtlichen Schlüsseldienstes vor sich zu haben. Auch hier wurde die erbrachte Leistung überhöht abgerechnet, d.h. eben nicht mit der üblichen Vergütung. Üblich wäre vorliegend eine Vergütung von maximal 161,84 € gewesen (übliche Pauschale für Türöffnungen am Samstagvormittag maximal: 106 €, Fahrtkostenpauschale maximal: 30 € = gesamt: 136 €; zzgl. MwSt = 161,84 €). Bei Zugrundelegung der maximal noch als üblich anzusehenden Vergütung in Höhe von 161,84 € hat die Zeugin Hö einen Schaden von zumindest 61 € erlitten.

203

6. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 184/Fallakte 220)

204

Am 05.07.2009 (Sonntag) hatte sich der Zeuge We aus seiner Wohnung in Mü ausgesperrt, weil er die Wohnung verlassen, den Schlüssel aber dort liegengelassen hatte. Deshalb rief er gegen 17.30 Uhr die Auskunft unter der Rufnummer 11833 an, um einen Schlüsseldienst zu bestellen. Man fragte ihn, ob er einen ortsnahen Schlüsseldienst wünsche, was er bejahte. Daraufhin nannte man ihm einen Schlüsseldienst, der auf der … Straße in Mü ansässig sei. Da der Zeuge We in einer Parallelstraße dazu wohnte, ließ er sich weiterverbinden. Tatsächlich gab es an der angegebenen Adresse gar keinen Schlüsseldienst. Der Anruf des Zeugen wurde zum Callcenter der DSZ nach G umgeleitet. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschien nach etwa einer Stunde der Monteur AN vor Ort mit einem Fahrzeug mit K‘er Kennzeichen. Dieser ließ sich zunächst ein Auftrags‑/Rechnungsformular an der Position 1/Auftragsbestätigung unterzeichnen, wo für die Tür-Notöffnung eine „Einsatzpauschale bis zu ¼ Std.“ von 129 € und eine An-/Abfahrtspauschale von 45 € eingetragen sowie ein Zuschlag in Höhe von 60 % vermerkt waren. Zwar wies das Formular oben links die Firma NBS aus. Dies wurde aber weder durch den Monteur noch von dem Zeugen We thematisiert, der deshalb weiterhin davon ausging, einen Mitarbeiter bzw. Beauftragten des von ihm angerufenen vermeintlich örtlichen Schlüsseldienstes vor sich zu haben. Da es dem Monteur nicht gelang, die Wohnungstür mittels Karte oder Draht zu öffnen, brach er den Türknauf ab und bohrte den Zylinder mit einer Bohrmaschine auf. Er bot dem Zeugen We an, ein neues Schloss einzubauen, was dieser jedoch ablehnte, weil ihm die Arbeits- und Verhaltensweise des Monteurs nicht professionell und seriös erschien, insbesondere weil dieser aus der 3. Etage immer wieder zu seinem Auto lief, um Werkzeuge einzeln zu holen, und der Zeuge dies für Zeitschinderei hielt. Nach Beendigung der Arbeiten füllte der Monteur das Auftrags‑/Rechnungsformular weiter aus, so dass sich folgende Abrechnung ergab:

205

Materialbezeichnung/LeistungStückBetrag
Einsatzpauschale bis zu ¼ Std.1129,-
An-und Abfahrtspauschale145,-
Mehrarbeitszeit pro ¼ Std.129,-
Zylinder ziehen, Ziehfix-Schraube Stck. 7,50 €17,50
Zylinder bohren/knacken, Fräsereinsatzgebühr 30,00 €130,-
Zuschlag in % für       60 %177,40
netto317,90,- €
MwSt. 19 %60,40 €
Gesamtsumme378,30 €
206

Der Zeuge We unterzeichnete das Formular ein weiteres Mal unter dem bereits oben zitierten Zusatz „Abnahmeprotokoll: ...“ Als er den ausgewiesenen Endbetrag mittels EC-Karte bezahlten wollte, lehnte der Monteur dies ab mit der Begründung, sein Kartenlesegerät funktioniere nicht. Der Zeuge We begab sich daraufhin zur Bank, um Bargeld zu holen, wobei ihn der Monteur begleitete. Anschließend bezahlte er den Rechnungsbetrag in bar an den Monteur in der fortbestehenden, aber falschen Annahme, es handele sich bei diesem um einen Mitarbeiter oder Beauftragten des von ihm vermeintlich angerufenen ortsansässigen Schlüsseldienstes, der nur ortsübliche und angemessene Preise berechnete. Ob das Abbrechen des Türknaufs und das Aufbohren des Zylinders – ausnahmsweise – zum Zwecke der Türöffnung erforderlich waren, hat die Kammer nicht feststellen können. Jedenfalls aber wurden die erbrachten Leistungen überhöht abgerechnet, d.h. eben nicht mit der üblichen Vergütung. Üblich wäre vorliegend – unterstellt, die erbrachten Leistungen waren erforderlich – eine Vergütung von maximal 246,93 € gewesen (übliche Pauschale für Türöffnungen am Sonntag maximal: 141 €, Fahrtkostenpauschale maximal: 30 €, Mehrarbeitszeit von ¼ Std.: 29 €, Ziehfix-Schraube: 7,50 € = gesamt: 207,50 €; zzgl. MwSt = 246,93 €). Die zusätzlich in Rechnung gestellte Gebühr für „Zylinder bohren/knacken, Fräsereinsatz“ ist unangemessen. Die Ausführung dieser Arbeiten ist nämlich bereits mit der Pauschale für die Türöffnung abgegolten.  Bei Zugrundelegung der maximal noch als üblich anzusehenden Vergütung in Höhe von 246,93 € hat der Zeug We einen Schaden von zumindest von 131 € erlitten.

207

7. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 189/Fallakte 382)

208

Am 15.07.2009 (Mittwoch) benötigte die Zeugin S S einen Schlüsseldienst. Sie hatte sich am Nachmittag auf den Balkon ihrer Wohnung in Mü begeben, als ihr 2-jähriger Sohn die Balkontür von innen zuwarf und nicht mehr öffnen konnte, so dass die Zeugin ausgesperrt war. Die Zeugin Sch verständigte eine zufällig vorbeikommende Nachbarin, die für sie einen Schlüsseldienst unter einer Mü‘er Rufnummer anrief. Tatsächlich existierte dieser Schlüsseldienst in Mü jedoch nicht, vielmehr wurde der Anruf zum Callcenter der DSZ nach G umgeleitet. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschien nach einiger Zeit gegen 17.00 Uhr der Monteur J N vor Ort. Da dieser die Balkontür von außen nicht aufhebeln konnte, entschied er sich, die abgeschlossene Wohnungstür zu öffnen. Dies gelang ihm, indem er den Zylinder des Schlosses aufbohrte. Anschließend präsentierte er der Zeugin Sch die Rechnung wie folgt:

209

Materialbezeichnung/LeistungStückBetrag
Einsatzpauschale bis zu ¼ Std.1149,90
An-und Abfahrtspauschale139,90
Mehrarbeitszeit pro ¼ Std.245,-
Zylinder bohren/knacken/ziehen, Fräsereinsatzgebühr 30,00 €130,-
netto264,80 €
MwSt. 19 %50,31 €
Gesamtsumme315,11 €
210

Auch die Zeugin Sch unterzeichnete das ihr vorgelegte Auftrags‑/Rechnungsformular zweifach, sowohl an der Position 1/Auftragsbestätigung als auch unter dem Zusatz „Abnahmeprotokoll: ...“ Dass dieses Formular oben links die Firma Sp Schlüsseldienst in O, JN, auswies, wurde indes weder durch diesen noch von der Zeugin Sch thematisiert, die deshalb keinen Zweifel hatte, einen Mitarbeiter oder Beauftragten des von der Nachbarin angerufenen örtlichen Schlüsseldienstes vor sich zu haben, der auch nur ortsübliche und angemessene Preise berechnete. Deshalb zahlte sie den geforderten Rechnungsbetrag in bar an den Monteur, nachdem dieser ihr erklärt hatte, dass eine Kartenzahlung nicht möglich sei. Dazu musste sie sich den erforderlichen Geldbetrag bei der Nachbarin leihen, weil sie so viel Bargeld nicht zuhause hatte. Dass das Aufbohren des Zylinders – ausnahmsweise – erforderlich war, um die Wohnungstür der Zeugin öffnen zu können, hat die Kammer nicht feststellen können. Auch hier wurde die erbrachte Leistung jedenfalls überhöht abgerechnet, d.h. eben nicht mit der üblichen Vergütung. Üblich wäre vorliegend  – unterstellt, die erbrachten Leistungen waren erforderlich – eine Vergütung von maximal 160,65 € gewesen (übliche Pauschale für Türöffnungen tagsüber an Werktagen maximal: 70 €, Fahrtkostenpauschale maximal: 30 €, Mehrarbeitszeit von ½ Std. maximal: 35 € = gesamt: 135 €; zzgl. MwSt = 160,65 €). Bei Zugrundelegung der maximal noch als üblich anzusehenden Vergütung in Höhe von 160,65 € hat die Zeugin Sch einen Schaden von zumindest 154 € erlitten.

211

8. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 210/Fallakte 711)

212

Der Zeuge Wo wollte am 05.04.2010 (Montag) abends die Wohnung seiner damals 93-jährigen Großmutter in Wu betreten, bei der er übernachten wollte, hatte allerdings den passenden Wohnungsschlüssel vergessen. Aus diesem Grund suchte er im örtlichen Branchenbuch für Wu einen Schlüsseldienst und rief unter der für Wu angegebenen Rufnummer … einen Schlüsselnotdienst an. Dabei ging der Zeuge Wo davon aus, dass sich dieser Schlüsselnotdienst in der Nähe befand. Tatsächlich existierte dieser Schlüsselnotdienst in Wu jedoch nicht, vielmehr wurde der Anruf zum Callcenter der DSZ nach G umgeleitet. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschien erst nach ca. zwei bis drei Stunden der Monteur D Sch der DSZ vor Ort, der den Zeugen Wo zunächst ein blanko Auftrags-/Rechnungsformular unter der Angabe „Auftragserteilung/Bestätigung/Erlaubnis: …“ unterzeichnen ließ. Zwar wies das Formular am unteren Rand kleingedruckt die Firma SAS e.K. in Al aus. Dies wurde aber weder durch den Monteur noch von dem Zeugen Wo thematisiert, der deshalb weiterhin davon ausging, einen Mitarbeiter oder Beauftragten des von ihm angerufenen vermeintlich örtlichen Schlüsseldienstes vor sich zu haben. Der Monteur öffnete die Wohnungstür sodann innerhalb weniger Minuten und füllte das Auftrags-/Rechnungsformular weiter aus, sodass sich folgende Abrechnung ergab:

213

Bezeichnung/LeistungMengeNetto Gesamtpreis
Fallspezifischer Einsatzwert 1 AE = bis zu ¼ Std.1120,-
Anfahrt130,-
Sonn- FeiertaDSZuschlag4120,-
netto270,- €
MwSt. 19 %51,30 €
Gesamtsumme321,30 €
214

Da weder der Zeuge Wo noch seine Großmutter so viel Bargeld zur Hand hatten, der Monteur, den der Zeuge Wo aufgrund dessen großer und breiter Statur als einschüchternd empfand, aber auf sofortiger Bezahlung bestand, zahlte die Großmutter des Zeugen für ihn den geforderten Betrag mit ihrer EC-Karte. Die Kartenzahlung erfolgte ausweislich des Zahlungsbelegs gegen 22.30 Uhr an die Firma Ha  Ltd&Co KG in D. Auch diesen Umstand erläuterte der Monteur nicht näher, so dass der Zeuge Wo nach wie vor annahm, er habe es mit einem ortsansässigen Schlüsseldienst zu tun, der auch nur ortsübliche und angemessene Preise berechnete. Vor diesem Hintergrund hatte er auch das Auftrags-/Rechnungsformular ein weiteres Mal unter der Angabe „Abnahmeprotokoll“ unterzeichnet, unter der folgende Optionen angekreuzt waren: „Wurde die Arbeit ohne Mängel abgenommen: ja; die Rechnung wird in Preis und Inhalt akzeptiert und die Positionen wurden verständlich erklärt: ja; sind mehrere Produkte angeboten worden: ja; die Zahlung werde ich jetzt sofort ohne Abzug vornehmen; keine Beanstandung der Arbeiten und Funktionen.“ Tatsächlich aber wurde die erbrachte Leistung überhöht abgerechnet, d.h. eben nicht mit der üblichen Vergütung. Üblich wäre vorliegend eine Vergütung von maximal 203,49 € gewesen (übliche Pauschale für Türöffnungen werktags nach 22.00 Uhr maximal: 141 €, Fahrtkostenpauschale: 30 € = gesamt: 171 €; zzgl. MwSt = 203,49 €). Bei Zugrundelegung der maximal noch als üblich anzusehenden Vergütung in Höhe von 203,49 € hat der Zeuge Wo einen Schaden von zumindest 117 € erlitten.

215

9. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 252/Fallakte 22)

216

Am Vormittag des 10.11.2010 (Mittwoch) hatte sich die Zeugin Me ausgesperrt, indem sie die Tür ihrer Wohnung in Ka mit von innen steckendem Schlüssel zugezogen hatte. Mit Hilfe ihrer Schwester suchte sie in den Gelben Seiten die Rufnummer eines ortsansässigen Schlüsseldienstes, den sie dort auch fand und unter der Ortsnetzrufnummer anrief. Tatsächlich existierte dieser Schlüsseldienst in Ka jedoch nicht, vielmehr wurde der Anruf zum Callcenter der DSZ nach G umgeleitet. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschien nach einiger Zeit ein Monteur der DSZ vor Ort, nämlich der Sohn des Angeklagten S, L S,  mit einem Fahrzeug mit auswärtigem Kennzeichen und erklärte der Zeugin Me auf Nachfrage, die Türöffnung werde ca. 100 € kosten. Daraufhin unterzeichnete die Zeugin das ihr vorgelegte Auftrags-/Rechnungsformular unter der Angabe „Auftragserteilung/Bestätigung/Erlaubnis: …“. Zwar wies das Formular am unteren Rand kleingedruckt die Firma AS GmbH in E aus. Dies wurde aber weder durch den Monteur noch von der Zeugin Me thematisiert, die deshalb weiterhin davon ausging, einen Mitarbeiter oder Beauftragten des von ihr angerufenen vermeintlich örtlichen Schlüsseldienstes vor sich zu haben. Der Monteur öffnete sodann die Tür, indem er den Zylinder aufbohrte und ausbaute. Anschließend baute er einen neuen Zylinder ein. Dies lehnte die Zeugin Me jedoch ab, nachdem der Monteur ihr den Preis für den Zylinder genannt hatte, so dass er den neuen Zylinder wieder ausbaute und ihr die folgende Rechnung präsentierte:

217

Bezeichnung/LeistungMengeNetto Gesamtpreis
Fallspezifischer Einsatzwert 1 AE = bis zu ¼ Std.1159,-
Anfahrt130,-
bohren/knacken/Fräseinsatzgebühr130,-
netto219,- €
MwSt. 19 %41,61 €
Gesamtsumme260,61 €
218

Auch mit diesem Preis war die Zeugin Me nicht einverstanden und verlangte eine neue Rechnung. Daraufhin erklärte ihr der Monteur, sie könne mit seinem Chef sprechen, telefonierte und reichte ihr das Telefon. Die Zeugin Me nahm das Gespräch an, fühlte sich jedoch durch den Gesprächspartner am Telefon bedroht und zahlte letztlich den geforderten Betrag per EC-Karte, auch weil sie zu diesem Zeitpunkt noch annahm, dass der Monteur aus Ka kam und somit nur ortsübliche und angemessene Preise verlangte. Die Rubrik „Abnahmeprotokoll“ auf dem Auftrags-/Rechnungsformular unterzeichnete sie mit dem Bemerken „die Rechnung wird in Preis und Inhalt akzeptiert und die Positionen wurden verständlich erklärt: nein; u.V.“. Erst im Nachhinein rief die Zeugin Me die Ka‘er Telefonnummer des angeblich ortsansässigen Schlüsseldienstes erneut an, um eine Preisminderung zu erreichen und den ausgebauten alten Zylinder herauszuverlangen, den der Monteur mitgenommen hatte. Beides wurde ihr jedoch von der DSZ verweigert. Tatsächlich wurde die erbrachte Leistung überhöht abgerechnet, d.h. eben nicht mit der üblichen Vergütung. Üblich wäre vorliegend eine Vergütung von maximal 119 € gewesen (übliche Pauschale für Türöffnungen tagsüber an Werktagen maximal: 70 €, Fahrtkostenpauschale: 30 € = gesamt: 100 €; zzgl. MwSt = 119 €). Die zusätzlich in Rechnung gestellte Gebühr für „bohren/knacken/Fräseinsatz“ ist unangemessen. Die Ausführung dieser Arbeiten ist nämlich bereits mit der Pauschale für die Türöffnung abgegolten.  Bei Zugrundelegung der maximal noch als üblich anzusehenden Vergütung in Höhe von 119 € hat die Zeugin Me einen Schaden von zumindest 141 € erlitten.

219

10. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 272/Fallakte 115)

220

Am Vormittag des 14.01.2011 (Freitag) sperrte sich die Zeugin G F versehentlich aus ihrem Einfamilienhaus in He aus. Die Haustür war ihr zugefallen, in der von innen der Schlüssel steckte. Bei ihrer nebenan wohnenden Tochter suchte sie im Telefonbuch nach einem örtlichen Schlüsseldienst und stieß auf den Eintrag SAST mit der He‘er Telefonnummer… , die sie anrief. Tatsächlich existierte dieser Schlüsseldienst in He jedoch nicht, vielmehr wurde der Anruf zum Callcenter der DSZ nach G umgeleitet. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschien etwa 20 bis 30 Minuten später der Monteur T Sch der DSZ vor Ort, der die Zeugin G F zunächst ein Auftrags‑/Rechnungsformular unter der Angabe „Auftragserteilung/Bestätigung/Erlaubnis: …“ unterzeichnen ließ, in das er für die Türöffnung einen Pauschalpreis von 159 € netto sowie eine An-/Abfahrtspauschale von 30 € eingetragen hatte. Zwar wies das Formular am unteren Rand kleingedruckt die Firma AES in Dr aus. Dies wurde aber weder durch den Monteur noch von der Zeugin G F thematisiert, die deshalb weiterhin davon ausging, einen Mitarbeiter oder Beauftragten des von ihr angerufenen vermeintlich örtlichen Schlüsseldienstes vor sich zu haben. Sodann arbeitete der Monteur etwas mehr als drei Stunden an der Haustür. Da ihm die Türöffnung mittels Karte nicht gelang, bohrte er den Zylinder des Schlosses auf und baute anschließend einen neuen Zylinder, einen Sicherheitsbeschlag sowie einen neuen Getriebekasten ein. Den Hinweis der Zeugin G F, dass die Türöffnung möglicherweise über den in der Tür vorhandenen Briefschlitz einfacher durchzuführen sei, ignorierte er. Nach Abschluss der Arbeiten füllte der Monteur das Auftrags-/Rechnungsformular weiter aus, so dass sich folgende Abrechnung ergab:

221

Bezeichnung/LeistungMengeEinzel-preisNetto Gesamtpreis
Fallspezifischer Einsatzwert1159,-
Pauschale An-/Abfahrt130,-
Mehrarbeitszeit in AE je angefangene ¼ Std.29,50354,-
Profilzylinder inkl. 3 Schlüssel 40 x40 Codierte Einzelschließung1160,-
Sicherheitsbeschlag1150,-
Getriebekasten1320,-
ziehen, Ziehfix-Spezialschraube30,-
bohren/knacken/Fräseinsatzgebühr30,-
netto1.233,- €
MwSt. 19 %234,27 €
Gesamtsumme1.467,27 €
222

Hierauf erklärte die Zeugin G F, dass sie nicht mehr als 1.000 € bezahlen werde. Der Monteur gab vor, mit seinem Chef zu telefonieren, und einigte sich mit der Zeugin schließlich auf eine Festpreisvereinbarung in Höhe von 1.000 € netto, also 1.190 € brutto. Diese Forderung beglich die Zeugin G F in zwei Teilzahlungen à 595 € per EC-Karte, nachdem sie das Auftrags-/Rechnungsformular ein weiteres Mal unter der Angabe „Abnahmeprotokoll“ unterzeichnet hatte, unter der folgende Optionen angekreuzt waren: „Wurde die Arbeit ohne Mängel abgenommen: ja; die Rechnung wird in Preis und Inhalt akzeptiert und die Positionen wurden verständlich erklärt: ja; sind mehrere Produkte angeboten worden: ja; die Zahlung werde ich jetzt sofort ohne Abzug vornehmen; keine Beanstandung der Arbeiten und Funktionen“. Dass der Einbau eines neuen Profilzylinders, eines Sicherheitsbeschlages und eines neuen Getriebekastens im Rahmen der Türöffnung – ausnahmsweise – erforderlich gewesen sein soll, hat die Kammer nicht feststellen können. Jedenfalls aber wurden die erbrachten Leistungen überhöht abgerechnet, d.h. eben nicht mit der üblichen Vergütung, und zwar auch in Anbetracht der getroffenen Festpreisvereinbarung. Üblich wäre vorliegend – unterstellt, die erbrachten Leistungen waren erforderlich – eine Vergütung von maximal 952 € gewesen (übliche Pauschale für Türöffnungen tagsüber an Werktagen maximal: 70 €, Fahrtkostenpauschale: 30 €, Mehrarbeitszeit von 3 Std.: 210 €, Profilzylinder mit codierter Einzelschließung maximal: 160 €, Sicherheitsbeschlag maximal: 80 €, Getriebekasten maximal: 250 € = gesamt: 800 €; zzgl. MwSt = 952 €). Die zusätzlich in Rechnung gestellten Gebühren für „ziehen, Ziehfix-Spezialschraube“ bzw. „bohren/knacken/Fräseinsatz“ sind unangemessen. Die Ausführung dieser Arbeiten ist nämlich bereits mit der Pauschale für die Türöffnung abgegolten. Bei Zugrundelegung der maximal noch als üblich anzusehenden Vergütung in Höhe von 952 € hat die Zeugin F einen Schaden von zumindest 390 € erlitten. Daran ändert nichts, dass sie in einem Zivilrechtsstreit gegen die gesetzliche Vertreterin der Firma AES, Frau J K, vor dem Amtsgericht Re die Rückzahlung eines Betrages von 893,69 € zugesprochen erhalten hat. Dem lag zugrunde, dass der vom Amtsgericht Recklinghausen bestellte Sachverständige die ordnungsgemäße Öffnung der Haustür innerhalb einer Minute mit Hilfe einer Türklinkenangel, die durch den Briefdurchwurf geführt wird, für möglich hielt, so dass sich der Gesamtzeitaufwand vor Ort danach auf maximal ½ Stunde hätte beschränken können. Vollstrecken konnte die Zeugin G F die titulierte Rückzahlungsforderung nicht, weil Frau K nicht auffindbar war.

223

11. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 295/Fallakte 38)

224

Am Ostermontag, dem 25.04.2011, benötigte die damals 93-jährige Mutter des Zeugen Bs einen Schlüsseldienst, weil sich ihre Wohnungstür im 1. Stock eines Mehrfamilienhauses in Mo nicht mehr öffnen ließ. Sie befand sich gegen Abend mit ihrer Tochter in der Wohnung und hatte die Wohnungstür abgeschlossen. Ihre Tochter suchte aus dem örtlichen Telefonbuch einen augenscheinlich in Mo ansässigen Schlüsseldienst und rief dort an.  Tatsächlich existierte dieser Schlüsseldienst in Mo jedoch nicht, vielmehr wurde der Anruf zum Callcenter der DSZ nach G umgeleitet. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschien kurze Zeit später der Monteur T Sch der DSZ vor Ort, dem die Mutter des Zeugen die Haustür öffnete, so dass er vom Hausflur aus an der Wohnungstür arbeiten konnte. Er öffnete die Tür, indem er den Zylinder aufbohrte, und beschädigte dabei auch das Türblatt. Anschließend baute er einen neuen Schließzylinder und einen neuen Sicherheitsbeschlag ein. Nach Beendigung der Arbeiten stellte er die folgende Rechnung aus:

225

Bezeichnung/LeistungMengeEinzel-preisNetto Gesamtpreis
Fallspezifischer Einsatzwert1120,-
Sonn- FeiertaDSZuschlag100 %120,-
Profilzylinder inkl. 3 Schlüssel 30 x35 Codierte Einzelschließung12,- mm140,-
Sicherheitsbeschlag1150,-
Einsteckschloss1150,-
netto680,- €
MwSt. 19 %129,20 €
Gesamtsumme809,20 €
226

Die Mutter des Zeugen B unterzeichnete das Auftrags-/Rechnungsformular zweifach, sowohl unter der Angabe „Auftragserteilung/Bestätigung/Erlaubnis: …“ als auch unter der Angabe „Abnahmeprotokoll“, unter der folgende Optionen angekreuzt waren: „Wurde die Arbeit ohne Mängel abgenommen: ja; die Rechnung wird in Preis und Inhalt akzeptiert und die Positionen wurden verständlich erklärt: ja; die Zahlung werde ich jetzt sofort ohne Abzug vornehmen; keine Beanstandung der Arbeiten und Funktionen; für weitere Dienste ist Kontakt erwünscht“. Dass das Formular am unteren Rand kleingedruckt die Firma AES in Dr auswies, wurde weder durch den Monteur noch von der Mutter des Zeugen B oder ihrer Tochter thematisiert, die deshalb weiterhin davon ausgingen, einen Mitarbeiter oder Beauftragten des von ihnen angerufenen vermeintlich örtlichen Schlüsseldienstes vor sich zu haben. Die Mutter des Zeugen zahlte sodann den in Rechnung gestellten Betrag wie von dem Monteur verlangt in bar, auch weil sie sich durch diesen eingeschüchtert fühlte. Dass der Einbau eines neuen Profilzylinders, eines Sicherheitsbeschlages und eines neuen Einsteckschlosses im Rahmen der Türöffnung – ausnahmsweise – erforderlich gewesen sein soll, hat die Kammer nicht feststellen können. Jedenfalls aber wurden die erbrachten Leistungen überhöht abgerechnet, d.h. eben nicht mit der üblichen Vergütung. Üblich wäre vorliegend – unterstellt, die erbrachten Leistungen waren erforderlich – eine Vergütung von maximal 530,74 € gewesen (übliche Pauschale für Türöffnungen an Feiertagen maximal: 176 €, Profilzylinder mit codierter Einzelschließung: 140 €, Sicherheitsbeschlag maximal: 80 €, Einsteckschloss maximal: 50 € = gesamt: 446 €; zzgl. MwSt = 530,74 €). Bei Zugrundelegung der maximal noch als üblich anzusehenden Vergütung in Höhe von 530,74 € hat die Mutter des Zeugen B einen Schaden von zumindest 278 € erlitten.

227

12. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 312/Fallakte 144)

228

Als der Zeuge P (damals: Schr) am 07.08.2011 (Sonntag) gegen Mittag nach Hause kam, stellte er fest, dass sich das Türschloss seiner Wohnung in einem Zwei-Parteien-Haus in Br nicht öffnen ließ. Über sein Handy suchte er einen Schlüsseldienst in Br. Er fand einen solchen und rief dort unter der Ortsrufnummer … an. Es meldete sich jemand mit „Schlüsselnotdienstzentrale“. Der Zeuge P fragte nicht nach, ob er mit einem ortsansässigen Schlüsseldienst verbunden sei, weil er hiervon wie selbstverständlich ausging, nachdem er die Ortsrufnummer gewählt hatte. Tatsächlich existierte dieser Schlüsseldienst in Br jedoch nicht, vielmehr wurde der Anruf zum Callcenter der DSZ nach G umgeleitet. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschien etwa 30 – 45 Minuten später ein Monteur der DSZ, der Zeuge L, mit Fahrzeug mit Du‘er Kennzeichen vor Ort und erklärte dem Zeugen P auf Nachfrage, die Türöffnung werde 300 – 500 € kosten. Der Monteur öffnete sodann die Tür, indem er den Profilzylinder aufbohrte und einen neuen einbaute. Auch Sicherheitsbeschlag und Einsteckschloss wurden erneuert. Anschließend erstellte er folgende Rechnung:

229

Bezeichnung/LeistungMengeEinzel-preisNetto Gesamtpreis
Fallspezifischer Einsatzwert1159,-159,-
Pauschale An-/Abfahrt130,-30,-
Sonn- FeiertaDSZuschlag100 %159,-159,-
Mehrarbeitszeit in AE je angefangene ¼ Std.229,5059,-
Profilzylinder inkl. 3 Schlüssel 30 x30 mit Not- und Gefahrenfunktion/Sicherungskarte12 € mm120,-
Sicherheitsbeschlag F2/721149,-149,-
Einsteckschloss 55/72189,-89,-
bohren/knacken/Fräseinsatzgebühr130,-30,-
Sonstiges Riegelbruch! Schlüssel vom Kunden vorhanden!
netto795,- €
MwSt. 19 %151,05 €
Gesamtsumme946,05 €
230

Der Zeuge P beschwerte sich über die Höhe des Rechnungsbetrages. Da sich der Monteur aber auf keinerlei Diskussion einließ, sondern auf sofortiger Bezahlung bestand, unterzeichnete der Zeuge das Auftrags-/Rechnungsformular zweifach, sowohl unter der Angabe „Auftragserteilung/Bestätigung/Erlaubnis: …“ als auch unter der Angabe „Abnahmeprotokoll“, unter der folgende Optionen angekreuzt waren: „Wurde die Arbeit ohne Mängel abgenommen: ja; die Rechnung wird in Preis und Inhalt akzeptiert und die Positionen wurden verständlich erklärt: ja; sind mehrere Produkte angeboten worden: ja; die Zahlung werde ich jetzt sofort ohne Abzug vornehmen; keine Beanstandung der Arbeiten und Funktionen“. Dass das Formular am unteren Rand kleingedruckt die Firma AES in Dr auswies, wurde weder durch den Monteur noch von dem Zeugen P thematisiert, der deshalb weiterhin davon ausging, einen Mitarbeiter oder Beauftragten des von ihm angerufenen vermeintlich örtlichen Schlüsseldienstes vor sich zu haben. Er zahlte sodann den in Rechnung gestellten Betrag per EC-Karte. Dass der Einbau eines neuen Profilzylinders, eines Sicherheitsbeschlages und eines neuen Einsteckschlosses im Rahmen der Türöffnung – ausnahmsweise – erforderlich gewesen sein soll, hat die Kammer nicht feststellen können. Jedenfalls aber wurden die erbrachten Leistungen überhöht abgerechnet, d.h. eben nicht mit der üblichen Vergütung. Üblich wäre vorliegend – unterstellt, die erbrachten Leistungen waren erforderlich – eine Vergütung von maximal 523,60 € gewesen (übliche Pauschale für Türöffnungen an Sonntagen maximal: 141 €, Fahrtkostenpauschale: 30 €, Mehrarbeitszeit von ½ Std.: 59 €, Profilzylinder mit Not- und Gefahrenfunktion/Sicherungskarte maximal: 80 €, Sicherheitsbeschlag maximal: 80 €, Einsteckschloss maximal: 50 € = gesamt: 440 €; zzgl. MwSt = 523,60 €). Die zusätzlich in Rechnung gestellte Gebühr für „bohren/knacken/Fräseinsatz“ ist unangemessen. Die Ausführung dieser Arbeiten ist nämlich bereits mit der Pauschale für die Türöffnung abgegolten. Bei Zugrundelegung der maximal noch als üblich anzusehenden Vergütung in Höhe von 523,60 € hat der Zeuge P einen Schaden von zumindest 422 € erlitten.

231

Der Zeuge P holte im Nachhinein ein Vergleichsangebot bei der Firma SchSS in Mö ein, die für die Türöffnung einen Gesamtpreis von 255,97 € veranschlagte. Mangels Kenntnis des Namens und der Adresse des wahren Leistenden verklagte der Zeuge P daraufhin die von dem Zeugen L vorgeschobene Geschäftsführerin der Firma AES Frau J K. In einem vor dem Amtsgericht Ne geschlossenen Vergleich verpflichtete sich diese zur Rückzahlung von 345 € .Eine Zahlung auf den Vergleich erfolgte nicht. Unter dem 12.10.2013 gab die Zeugin K eine eidesstattliche Versicherung ab.

232

13. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 315/Fallakte 810)

233

Am Mittwoch, dem 24.08.2011, hielt sich die Zeugin Me im Einfamilienhaus ihrer Tochter auf der … Straße in G auf, um dort die Blumen zu gießen. Als sie sich auf der Terrasse befand, schlug ihr die Hauseingangstür zu, so dass sie ausgeschlossen war. Im örtlichen Telefonbuch suchte sie nach einem ortsansässigen Schlüsseldienst. Da sich bei dem ihr bekannten Schlüsseldienst E niemand meldete, rief sie unter einer Ortsrufnummer bei einem Schlüsseldienst an, dessen Adresse dort mit … Straße angegeben war. Tatsächlich existierte dieser Schlüsseldienst in G jedoch nicht, vielmehr wurde der Anruf zum Callcenter der DSZ nach G umgeleitet. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschien mehr als eine Stunde später – jedenfalls nach 18.30 Uhr – ein Monteur der DSZ vor Ort, der Zeuge B, und erklärte der Zeugin Me auf Nachfrage, die Türöffnung werde etwas mehr als 400 € kosten. Daraufhin fuhr die Zeugin, die den Monteur als angsteinflößend empfand, zunächst mit dem Fahrrad zu ihrer Bank, um den erforderlichen Geldbetrag am Geldautomaten zu ziehen. Unterwegs verständigte sie die Polizei, weil ihr der genannte Preis zu hoch erschien. Nachdem der Monteur die Tür ohne Weiteres geöffnet hatte, traf auch die Polizei vor Ort ein. In deren Anwesenheit einigte sich die Zeugin Me mit dem Monteur auf die Zahlung eines Betrages von 190 € (159 € Pauschale zzgl. MwSt) in der fortbestehenden Annahme, es handele sich bei dem Monteur um einen Mitarbeiter bzw. Beauftragten des von ihr angerufenen vermeintlich örtlichen Schlüsseldienstes, der jedenfalls mit den 190 € nun auch einen ortsüblichen und angemessenen Preis berechnete. Tatsächlich war auch dieser Preis für die erbrachte Leistung noch überhöht, d.h. eben nicht üblich. Die übliche Pauschale für eine einfache Türöffnung werktags abends betrug maximal 106 €. Bei Hinzurechnung einer Fahrtkostenpauschale von maximal 30 € wäre höchstens ein Betrag von insgesamt 136 € zzgl. MwSt zu verlangen gewesen, also 161,84 €. Bei Zugrundelegung dieser maximal noch als üblich anzusehenden Vergütung hat die Zeugin Me einen Schaden von zumindest 28 € erlitten. Eine nachträgliche Preisanfrage der Zeugin bei dem ihr bekannten Schlüsseldienst ergab zudem, dass dort die Türöffnung lediglich 60 bis 70 € gekostet hätte.

234

14. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 349/Fallakte 775)

235

Am 24.12.2011 (Heiligabend) hatte sich die Zeugin Au aus ihrer Wohnung in einem 6-Familienhaus in Hünfeld ausgeschlossen, weil ihr die Wohnungstür zugefallen war und sie ihren Wohnungsschlüssel vergessen hatte. Ein junger Mann, den sie im Hausflur traf, ermittelte mit Hilfe seines Handys einen angeblich in Hü ansässigen Schlüsseldienst und rief dort an. Tatsächlich existierte dieser Schlüsseldienst in Hü jedoch nicht, vielmehr wurde der Anruf zum Callcenter der DSZ nach G umgeleitet. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschien nach etwa einer Stunde gegen 16.00 Uhr ein Monteur der DSZ, der Zeuge A K, vor Ort und legte der Zeugin zunächst das folgende Auftrags-/Rechnungsformular vor:

236

AnzahlBezeichnungEinzel-preis €Gesamtpreis
1Einsatzpauschale inkl. Zeit für An- und Abfahrt, inkl. 15 min Arbeitszeit vor Ort159,-159,-
1Fahrzeug- und Rüstkosten (Versicherung, Kraftstoff, Materialvorhaltung etc.)30,-30,-
1100 % Notdienst159,-159,-
Subtotal348,- €
Mehrwertsteuer 19 %66,12 €
Total414,12 €
237

Obwohl der Zeugin der Preis zu hoch erschien, unterschrieb sie das Formular, auch weil sie einen Braten im Backofen hatte und ihre Enkelkinder beim Krippenspiel in der Kirche auf sie warteten. Dass das Formular STK überschrieben war und kleingedruckt am unteren Rand eine Adresse in A angegeben war, wurde weder durch den Monteur noch von der Zeugin Au thematisiert, die deshalb weiterhin davon ausging, einen Mitarbeiter bzw. Beauftragten des zuvor angerufenen vermeintlich örtlichen Schlüsseldienstes vor sich zu haben. Im Anschluss öffnete der Monteur die Wohnungstür mit einer Karte innerhalb weniger Sekunden. Als die Zeugin Au ihn fragte, warum sie auf einen solch kurzen Einsatz so lange habe warten müssen, erklärte er ihr, er sei aus F gekommen, weil kein anderer erreichbar gewesen sei. Dies verwirrte die Zeugin etwas, weil sie ja meinte, einen örtlichen Schlüsseldienst beauftragt zu haben und auch jetzt  keinen Gründe für eine Abweichung sah  . Sie zahlte  den geforderten Rechnungsbetrag per EC-Karte verbunden mit der Ankündigung, sie werde noch überprüfen lassen, ob der mit ihr geschlossene Vertrag nicht sittenwidrig sei. Ihre anschließenden Schreiben an die Firma STK sowie an den DS e.V. beantwortete jeweils der damalige Rechtsanwalt der DSZ S unter Hinweis auf die angebliche Angemessenheit der in Rechnung gestellten Preise. Tatsächlich aber wurde die erbrachte Leistung überhöht abgerechnet, d.h. eben nicht mit der üblichen Vergütung. Üblich wäre vorliegend eine Vergütung von maximal 203,49 € gewesen (übliche Pauschale für Türöffnungen an Heiligabend nach 14.00 Uhr maximal: 141 €, Fahrzeug- und Rüstkosten: 30 € = gesamt: 171 €; zzgl. MwSt = 203,49 €). Bei

238

Zugrundelegung der maximal noch als üblich anzusehenden Vergütung in Höhe von 203,49 € hat die Zeugin Au einen Schaden von zumindest 210 € erlitten.

239

15. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 442/Fallakten 122 und 929)

240

Am Abend des 04.10.2012 (Donnerstag) hatte sich der Zeuge Dr. M mit seiner Ehefrau aus dem gemeinsamen Haus in R ausgeschlossen, weil die Haustür ins Schloss gefallen war und sie keinen Schlüssel hatten. Der Zeuge Dr. M holte sich ein örtliches Telefonbuch bei Nachbarn und suchte darin nach einem Schlüsseldienst aus dem Ort. Er wählte die dort für R angegebene Firma Schlüssel AAS GmbH mit R‘er Vorwahl. Als er dort anrief, fragte man ihn nach seiner Postleitzahl. Da ihn dies stutzig machte, fragte er nach, ob er mit einem in R ansässigen Schlüsseldienst verbunden sei, was ihm ausdrücklich bestätigt wurde verbunden mit dem Hinweis, in 20 Minuten sei ein Monteur vor Ort. Tatsächlich existierte dieser Schlüsseldienst in R jedoch nicht, vielmehr wurde der Anruf zum Callcenter der DSZ nach G umgeleitet. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschien erst nach etwa 1 ½ Stunden der Monteur O B der DSZ vor Ort in einem Pkw mit K‘er Kennzeichen. Er trug ein rotes T-Shirt mit dem Aufdruck einer 0800-Rufnummer. Der Monteur begab sich sogleich an die Haustür und erklärte dem Zeugen Dr. M nach wenigen Sekunden, die Öffnung der Tür sei besonders schwierig und keinesfalls mit einem Draht zu bewerkstelligen, er müsse das Schloss aufbohren, war er dann auch tat. Als der Zeuge das aufgebohrte Schloss an sich nahm, um es ggf. einem Sachverständigen zeigen zu können, entwickelte sich das Gespräch zunehmend aggressiver. Der Monteur bot ihm sodann an, ein Sicherheitsschloss für 150 € einzubauen, was der Zeuge jedoch ablehnte. Das Angebot, ein einfaches Haustürschloss für 40 € einzubauen, nahm der Zeuge schließlich an, weil seine Ehefrau über Nacht nicht ohne Schloss sein wollte. Nach erfolgtem Einbau erstellte der Monteur die folgende Rechnung:

241

Bezeichnung/LeistungEinzelpreisGesamtpreis
Einsatzpauschale/Notdienst/Abrufbereitschaft (erste 15 min)159,-159,-
Nacht-, Feiertags- und Wochenendzuschlag 100 % - 50 % Rabatt keine Berechnung79,5079,50
An- & Abfahrt30,-30,-
Material-, Werkzeug- und Mobileinsatz 2 x Zugschrauben30,-30,-
Sicherheitszylinder 1 €/1 mm inkl. 3 Schlüssel und Karte 30 x 4575,-75,-
netto373,50 €
MwSt. 19 %70,96 €
Zahlbar innerhalb von 7 Tagen an die Deutsche Schlüsseldienst-Zentrale GmbHGesamtsumme444,46 €
242

Da dem Zeugen Dr. M die Rechnung zu hoch erschien, entwickelte sich zwischen ihnen ein Streitgespräch. In dessen Verlauf fragte der Zeuge den Monteur auch, weshalb er, O B aus K, als Inhaber aus den AGB des Formulars hervorgehe und nicht die Firma AAS GmbH, R. Dies beantwortete der Monteur damit, er habe auch ein Schlüsseldienstbüro in R. Da komme er gerade her. Um eine weitere Eskalation zu vermeiden, zahlte der Zeuge Dr. M den geforderten Rechnungsbetrag mit EC-Karte. Dass das Aufbohren des Profilzylinders im Rahmen der Türöffnung – ausnahmsweise – erforderlich war, hat die Kammer nicht feststellen können. Jedenfalls aber wurden die erbrachten Leistungen überhöht abgerechnet, d.h. eben nicht mit der üblichen Vergütung. Üblich wäre vorliegend – unterstellt, die erbrachten Leistungen waren erforderlich – eine Vergütung von maximal 257,04 € gewesen (übliche Pauschale für Türöffnungen an Werktagen abends maximal: 106 €, Fahrtkostenpauschale: 30 €, Profilzylinder inklusive Zugschrauben maximal: 80 € = gesamt: 216 €; zzgl. MwSt = 257,04 €). Bei Zugrundelegung der maximal noch als üblich anzusehenden Vergütung in Höhe von 257,04 € hat der Zeuge Dr. M einen Schaden von zumindest 187 € erlitten. Daran ändert nichts, dass er den Monteur B vor dem Amtsgericht K zivilrechtlich in Anspruch genommen hat und ihm die Rückzahlung eines Betrages von 351,66 € zugesprochen wurde. Dem lag zugrunde, dass er den örtlichen Schlüsseldienst B im Nachgang mit einer Untersuchung des Falles und mit dem Einbau eines neuen Schlosses beauftragt hatte. Die Firma B war zu dem Ergebnis gekommen, dass das Aufbohren des Schlosses nicht erforderlich gewesen sei, die Haustür vielmehr innerhalb von Sekunden mit einem Draht oder einer Karte hätte geöffnet werden können. Dafür sei lediglich ein Preis von insgesamt 142,80 € zu veranschlagen gewesen. Für den Einbau des neuen Schlosses hatte der Zeuge Dr. M vor dem Amtsgericht K 50 € geltend gemacht. Darüber hinaus stellte der Zeuge Strafantrag gegen den Monteur B, der daraufhin am 23.09.2015 vom Amtsgericht K wegen Wuchers zu einer Geldstrafe verurteilte wurde, bevor das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde. Sowohl in dem zivilrechtlichen als auch in dem strafrechtlichen Verfahren wurde der Monteur B durch den damaligen Rechtsanwalt der DSZ St vertreten.

243

16. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 446/Fallakte 838)

244

Am Nachmittag des 22.10.2012 (Montag) hatte sich der Zeuge B aus seiner Wohnung in Bo ausgeschlossen, weil ihm die Tür zugefallen war. Da sich sein Hund, ein brauner Labrador, alleine in der Wohnung befand, war ihm daran gelegen, die Tür möglichst schnell durch einen Schlüsseldienst öffnen zu lassen. Deshalb suchte er in den Gelben Seiten nach einem örtlichen Schlüsseldienst. Er fand dort die Firma FS in Bo und rief unter der angegebenen Rufnummer mit seinem Handy an. Tatsächlich existierte dieser Schlüsseldienst in Bo jedoch nicht, vielmehr wurde der Anruf zum Callcenter der DSZ nach G umgeleitet, von wo ihm mitgeteilt wurde, ein Monteur könne innerhalb von 15 bis 20 Minuten kommen. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschien dann erst nach 1 ½ Stunden der Monteur B der DSZ vor Ort, nachdem der Zeuge B noch mehrfach unter der gefundenen Rufnummer angerufen hatte. Der Monteur öffnete die Wohnungstür innerhalb weniger Minuten und verlangte dafür einen Betrag von 265,97 €. Hiermit war der Zeuge B zunächst nicht einverstanden, zahlte den geforderten Betrag dann aber doch, auch weil der Monteur ungehalten wurde. Auch hier wurde die erbrachte Leistung überhöht abgerechnet, d.h. eben nicht mit der üblichen Vergütung. Üblich wäre vorliegend eine Vergütung von maximal 119 € gewesen (übliche Pauschale für Türöffnungen tagsüber an Werktagen maximal: 70 €, Fahrtkostenpauschale maximal: 30 € = gesamt: 100 €; zzgl. MwSt = 119 €). Bei Zugrundelegung der maximal noch als üblich anzusehenden Vergütung in Höhe von 119 € hat der Zeuge B einen Schaden von zumindest 146 € erlitten. Zwar beauftragte er einen Rechtsanwalt damit, von der aus der Rechnung ersichtlichen Firma BBS in Wa einen Teilbetrag zurückzufordern. Eine Rückzahlung erhielt er aber nicht.

245

17. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 461/Fallakte 931)

246

Am 16.11.2012 (Freitag) gegen 18.15 Uhr hatte sich die Zeugin Wi aus ihrer Wohnung in Nö ausgeschlossen. Sie hatte die Wohnungstür zugezogen, aber den Schlüssel von innen stecken lassen. Deshalb suchte sie bei ihrer Tochter im Branchenbuch nach einem örtlichen Schlüsseldienst und rief dort an. Am Telefon ließ sie sich noch einmal ausdrücklich bestätigen, dass der Schlüsseldienst auch aus Nö kam. Auf ihre Frage, was der Schlüsseldiensteinsatz wohl kosten würde, erklärte man ihr, das könne nur der Monteur vor Ort sagen. Tatsächlich existierte dieser Schlüsseldienst in Nö jedoch nicht, vielmehr wurde der Anruf zum Callcenter der DSZ nach G umgeleitet. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschien kurze Zeit später der Monteur O B der DSZ vor Ort. Die Zeugin Wi unterschrieb ihm eine Bestätigung, dass er die Tür öffnen dürfe. Auf ihre Frage nach dem Preis für die Türöffnung erklärte er ihr, er müsse wegen des Einsatzes am Abend jedenfalls einen 50-prozentigen Aufschlag erheben. Sodann versuchte er, die Wohnungstür mit einem Draht zu öffnen, was ihm jedoch nicht gelang. Er teilte der Zeugin Wi mit, er müsse das Schloss aufbohren. Insgesamt arbeitete er etwa eine halbe Stunde an der Tür, wobei er schließlich auch ein neues Schloss einbaute. Abschließend präsentierte er der Zeugin Wi eine Rechnung über 573,81 € brutto (482,20 € netto) inklusive eines Materialanteils von 124 € netto für das neue Schloss und verwies sie auf ihre Hausratsversicherung. In der Annahme, einen örtlichen Schlüsseldienst vor sich zu haben, der auch nur ortsübliche und angemessene Preise verlangte, zahlte die Zeugin Wi den geforderten Betrag. Tatsächlich aber wurde die Türöffnung überhöht abgerechnet, d.h. eben nicht mit der üblichen Vergütung. Zum einen war schon das Aufbohren des Schließzylinders zum Zwecke der Türöffnung nicht erforderlich. Denn die Tür hätte ohne Weiteres beschädigungsfrei geöffnet werden können. Zum anderen waren auch die in Rechnung gestellten Preise für die Türöffnung überhöht. Üblich wäre vorliegend eine Vergütung von maximal 161,84 € gewesen (übliche Pauschale für Türöffnungen an Werktagen nach 18.00 Uhr maximal: 106 €, Fahrtkostenpauschale: 30 € = gesamt: 136 €; zzgl. MwSt = 161,84 €). Bei Zugrundelegung der maximal noch als üblich anzusehenden Vergütung in Höhe von 161,84 € hat die Zeugin Wi einen Schaden von zumindest 411 € erlitten. Selbst wenn man berücksichtigt, dass vorliegend ein Sicherheitszylinder Typ BKS mit Anbohrschutz, Not- und Gefahrenfunktion und Sicherungskarte eingebaut wurde, der mit maximal 125 € (netto) anzusetzen wäre, sowie zwei zusätzliche Schlüssel à maximal 10 € (netto) mitgeliefert wurden, ergibt sich noch ein Schadensbetrag von zumindest 238 € (411 € ./. 145 € zzgl. MwSt.).

247

18. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 465/Fallakte 84)

248

Am 29.11.2012 (Sonntag) hatte sich die Zeugin Ki mit drei Kindern aus ihrer Wohnung in Ke ausgesperrt. Ihr war die Wohnungstür zugefallen, während der Schlüssel von innen steckte. Sie rief ihren Vater an, der im örtlichen Telefonbuch nach einem Schlüsseldienst suchte. Dort fand er als ersten Eintrag die Firma Schlüssel Asch GmbH auf der …Straße 6 in Ke mit der Ke‘er Rufnummer… . Er rief unter dieser Rufnummer an und vereinbarte mit dem Gesprächspartner einen Termin an der Wohnanschrift seiner Tochter um 16.00 Uhr. Tatsächlich existierte dieser Schlüsseldienst in Ke jedoch nicht, vielmehr wurde der Anruf zum Callcenter der DSZ nach G umgeleitet. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschien zur verabredeten Zeit der Monteur L S vor Ort, wo die Zeugin Ki mit ihren Kindern wartete, die wegen des schlechten Wetters durchnässt waren. Der Monteur nahm die Wohnungstür in Augenschein und präsentierte der Zeugin Ki das folgende handschriftlich ausgefüllte Auftrags-/Rechnungsformular mit der Aufforderung, dieses an den dafür vorgesehenen Stellen zu unterzeichnen und die Rechnungssumme vorab zu zahlen:

249

Bezeichnung/LeistungMengeEinzel-preisNetto Gesamtpreis
Fallspezifischer Einsatzwert 1 AE = bis zu ¼ Std.1159,-159,-
Anfahrt130,-30,-
Sonn- FeiertaDSZuschlag100 %159,-159,-
Nettobetrag348,- €
MwSt. 19 %66,12 €
Gesamtsumme414,12 €
250

Als sich die Zeugin Ki über den Preis schockiert zeigte, erklärte ihr der Monteur, er müsse für die Anfahrt auch ohne Türöffnung 60 € verlangen. Daraufhin unterzeichnete die Zeugin das Formular und entrichtete den ausgewiesenen Betrag mittels EC-Karte. Dass das Formular am unteren Rand kleingedruckt die Firma AS GmbH in Mü auswies, wurde weder durch den Monteur noch von der Zeugin Ki thematisiert, die deshalb weiterhin davon ausging, einen Mitarbeiter oder Beauftragten des angerufenen vermeintlich örtlichen Schlüsseldienstes vor sich zu haben. Der Monteur öffnete sodann die Tür innerhalb weniger Sekunden mit Hilfe einer Karte. Auch hier wurde die erbrachte Leistung überhöht abgerechnet, d.h. eben nicht mit der üblichen Vergütung. Üblich wäre vorliegend eine Vergütung von maximal 203,49 € gewesen (übliche Pauschale für Türöffnungen am Sonntag maximal: 141 €, Fahrtkostenpauschale: 30 € = gesamt: 171 €; zzgl. MwSt = 203,49 €). Bei Zugrundelegung der maximal noch als üblich anzusehenden Vergütung in Höhe von 203,49 € hat die Zeugin Ki einen Schaden von zumindest 210 € erlitten.

251

19. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 468/Fallakte 131)

252

Am 09.12.2012 (Sonntag) war die Zeugin M F aus ihrer Wohnung in Br ausgeschlossen, nachdem ihre Tochter während ihrer Abwesenheit die Wohnungstür beim Verlassen der Wohnung zugezogen und den Schlüssel von innen hatte stecken lassen. Die Zeugin F suchte im örtlichen Telefonbuch nach einem Schlüsseldienst und rief dann ein dort angegebenes Unternehmen unter einer Br‘er Rufnummer an. Ihre Frage nach dem Preis für den Schlüsseldiensteinsatz wurde nicht beantwortet. Tatsächlich existierte dieser Schlüsseldienst in Br jedoch nicht, vielmehr wurde der Anruf zum Callcenter der DSZ nach G umgeleitet. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschien nach über einer Stunde der Monteur O B vor Ort und entschied in Anbetracht der Situation, dass der Schließzylinder aufgebohrt werden müsse. Er legte der Zeugin F ein Auftrags-/Rechnungsformular vor, das diese hinter der Angabe „Auftrag“ unterzeichnete, und bohrte den Schließzylinder auf. Anschließend baute er einen Sicherheitszylinder mit Sicherungskarte der Firma BKS ein. Für die Arbeiten benötigte er nicht viel länger als eine Viertelstunde. Der Monteur vervollständigte sodann das Auftrags-/Rechnungsformular wie folgt:

253

Bezeichnung/LeistungEinzelpreisGesamtpreis
Einsatzpauschale/Notdienst/Abrufbereitschaft (erste 15 min)159,-159,-
Nacht-, Feiertags- und Wochenendzuschlag 100 %159,-159,-
An- & Abfahrt30,-30,-
Material-, Werkzeug- und Mobileinsatz30,-30,-
Sicherheitszylinder 2 €/1 mm inkl. 3 Schlüssel und Karte 65 x 35200,-
Netto578 €
19 % MwSt109,82 €
Zahlbar innerhalb von 7 Tagen an die Deutsche Schlüsseldienst-Zentrale GmbHGesamt Brutto-betrag in €687,82 €
254

Die Zeugin F unterzeichnete das Formular in zweites Mal unter der Angabe „Abnahmeprotokoll: Der Auftrag wurde zu meiner Zufriedenheit ausgeführt. Ein Schaden ist nicht erkennbar. Das Material wurde auf meinen Wunsch eingebaut. AGBs akzeptiert!“ Die AGB, aus denen O B aus K als Inhaber der auf dem Formular angegebenen Firma S24 hervorging, hatte die Zeugin F allerdings nicht gesehen und gelesen. Dies wurde auch weder durch den Monteur noch von der Zeugin thematisiert, die deshalb weiterhin davon ausging, einen bzw. Beauftragten des von ihr angerufenen vermeintlich örtlichen Schlüsseldienstes vor sich zu haben. Sie zahlte 80 € in bar an den Monteur, weil sie nicht mehr Bargeld zur Hand hatte, und beglich den Restbetrag mit ihrer EC-Karte. Auch hier wurde die Türöffnung indes überhöht abgerechnet, d.h. eben nicht mit der üblichen Vergütung. Das Aufbohren des Schließzylinders war zum Zwecke der Türöffnung nicht erforderlich. Denn die Tür hätte mit einer Plastikkarte oder Öffnungsnadel geöffnet werden können. Zudem waren auch die in Rechnung gestellten Preise für die Türöffnung überhöht. Üblich wäre vorliegend eine Vergütung von maximal 203,49 € gewesen (übliche Pauschale für Türöffnungen an Sonntagen maximal: 141 €, Fahrtkostenpauschale: 30 € = gesamt: 171 €; zzgl. MwSt = 203,49 €). Die zusätzlich in Rechnung gestellte Pauschale für „Material-, Werkzeug- und Mobileinsatz“ ist unangemessen. Der Einsatz der Bohrmaschine ist nämlich bereits mit der Pauschale für die Türöffnung als solche abgegolten. Bei Zugrundelegung der maximal noch als üblich anzusehenden Vergütung in Höhe von 203,49 € hat die Zeugin F einen Schaden von zumindest 484 € erlitten.

255

20. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 489/Fallakte 93)

256

Am Samstag, dem 16.02.2013, besuchte die damals 55-jährige Zeugin Schl am Abend ihre frühere Arbeitskollegin, die damals 71-jährige Zeugin Ka, in K. Als sie die Toilette in deren Wohnung benutzte, schloss sie die Badezimmertür von innen ab. Beim Aufschließen klemmte der Bartschlüssel im Schloss, ließ sich nicht mehr drehen und brach bei dem Versuch der Zeugin Schl, die Tür mit mehr Kraftaufwand zu öffnen, schließlich ab. Die Zeugin Schl kletterte aus dem Fenster auf den Balkon der Wohnung und gelangte durch die Balkontür zurück ins Wohnzimmer. Da sie die Zeugin Ka nicht mit der verschlossenen Badezimmertür zurücklassen wollte, suchte sie in den Gelben Seiten nach einem örtlichen Schlüsseldienst. Dort fand sie zunächst die ihnen bekannte Firma D in K, bei der sich aber niemand meldete. Deshalb wählte die Zeugin Schl gegen 21.30 Uhr eine dort ebenfalls für K angegebene andere Rufnummer eines Schlüsseldienstes. Diese entnahm sie einem Kartonblatt, das aufgrund seiner Dicke aus den Gelben Seiten bereits herausstach und auf dem eine Landkarte mit den umliegenden Ortschaften eingezeichnet war, die für jede Ortschaft eine andere Rufnummer wiedergab. In der Annahme, bei der für K angegebenen Rufnummer handele es sich um diejenige eines örtlichen Schlüsseldienstes, rief die Zeugin Schl dort an. Tatsächlich existierte in K aber kein Schlüsseldienst mit dieser Rufnummer, vielmehr wurde der Anruf zum Callcenter der DSZ nach G umgeleitet. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschien nach mehr als einer Stunde ein Monteur der DSZ vor Ort, der Zeuge F Ö, der nach Inaugenscheinnahme der Badezimmertür sofort erklärte, er müsse das Schloss austauschen. Dies werde ca. 300 € kosten und müsse sofort bezahlt werden. Da die Zeugin Schl annahm, den Mitarbeiter oder Beauftragten eines ortsansässigen Schlüsseldienstes vor sich zu haben, der auch nur ortsübliche und angemessene Preise berechnete, willigte sie ein. Daraufhin baute der Monteur das Schloss der Badezimmertür innerhalb weniger Minuten aus, so dass die Tür geöffnet war. Er begab sich sodann zu seinem vor der Haustür geparkten Fahrzeug, um weiteres Arbeitsmaterial zu holen, und kehrte mit zwei Polizeibeamten in die Wohnung zurück, die draußen auf ihn aufmerksam geworden waren. Die Polizeibeamten schalteten sich auf Bitten der Zeuginnen in die Diskussion um den Einbau eines neuen Schlosses ein und forderten den Monteur auf, das alte Schloss wieder einzubauen. Dem kam er widerwillig nach. Anschließend erstellte er für die Zeugin Schl die folgende Rechnung:

257

Bezeichnung/LeistungMengeEinzel-preisNetto Gesamtpreis
Fallspezifischer Einsatzwert 1 AE = bis zu ¼ Std.1159,-159,-
Anfahrt130,-30,-
Abendzuschlag Montag – Freitag 18.00 bis 22.00 Uhr50 %79,9079,90
Nettobetrag268,90 €
MwSt 19 %91,01 €
Gesamtsumme319,91 €
258

Dass das Rechnungsformular am unteren Rand kleingedruckt die Firma AS GmbH in Mü auswies, wurde weder durch den Monteur noch von der Zeugin Schl thematisiert. Der Monteur bestand zunächst noch auf sofortiger Barzahlung oder Zahlung mit EC-Karte, erklärte sich auf Geheiß der Polizeibeamten dann jedoch damit einverstanden, dass die Zeugin Schl den Betrag überwies. Hierzu vermerkte er auf der Rechnung eine Kontoverbindung der DSZ. Die Zeugin Schl reichte die Rechnung an ihre Haftpflichtversicherung weiter, die diese auch beglich. Auch hier wurde die erbrachte Leistung überhöht abgerechnet, d.h. eben nicht mit der üblichen Vergütung. Üblich wäre vorliegend eine Vergütung von maximal 203,49 € gewesen (übliche Pauschale für Türöffnungen am Samstag, 14.00 bis 24.00 Uhr, maximal: 141 €, Fahrtkostenpauschale: 30 € = gesamt: 171 €; zzgl. MwSt = 203,49 €). Bei Zugrundelegung der maximal noch als üblich anzusehenden Vergütung in Höhe von 203,49 € hat die Haftpflichtversicherung der Zeugin Schl einen Schaden von zumindest 116 € erlitten.

259

21. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 493/Fallakte 148)

260

Als der Zeuge J am 27.02.2013 (Mittwoch) gegen 18.00 Uhr nach Hause kam, konnte er die Tür seiner Wohnung in Wassenberg nur dadurch öffnen, dass er den Schließzylinder zerstörte. Da er den Zylinder austauschen lassen wollte, suchte er in den Gelben Seiten nach einem örtlichen Schlüsseldienst. Er fand dort einen Schlüsseldienst mit der Angabe … Straße in Wa und einer Wa‘er Rufnummer, die er sodann anrief. Am Telefon sagte man ihm, dass ein Monteur in 20 bis 30 Minuten vor Ort sei. Tatsächlich existierte dieser Schlüsseldienst in Wa jedoch nicht, vielmehr wurde der Anruf zum Callcenter der DSZ nach G umgeleitet. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschien nach etwa einer halben Stunde der Monteur F Ö vor Ort und erklärte dem Zeugen J auf Nachfrage, er müsse das komplette Schloss austauschen lassen, was ca. 400 bis 500 € kosten werde und sofort entweder in bar oder per Karte zu zahlen sei. Daraufhin arbeitete er etwa eine ¾ Stunde und tauschte zunächst den Zylinder und dann das Schloss aus. Anschließend präsentierte er dem Zeugen J die folgende Rechnung:

261

Bezeichnung/LeistungMengeEinzel-preisNetto Gesamtpreis
Fallspezifischer Einsatzwert 1 AE = bis zu ¼ Std.1189,-189,-
Anfahrt130,-30,-
Mehrarbeitszeit in AE je angefangene ¼ Std829,50236,-
Profilzylinder inkl. 3 Schlüssel 30/501160,-160,-
Einsteckschloss/Rohrrahmen1179,-179,-
Nettobetrag794 €
MwSt 19 %150,86 €
Gesamtsumme944,86 €
262

Obwohl der Zeuge J über die Höhe der Rechnung überrascht war, unterzeichnete er sie zweifach unter der Angabe „Auftragserteilung/Bestätigung/Erlaubnis: …“ und „Abnahmeprotokoll“, ohne dass dort weitere Details vermerkt wurden. Dann beglich er den Rechnungsbetrag per EC-Karte. Dass das Rechnungsformular am unteren Rand kleingedruckt die Firma AS GmbH in Mü auswies, wurde weder durch den Monteur noch von dem Zeugen J thematisiert, der deshalb weiterhin davon ausging, einen Mitarbeiter oder Beauftragten des von ihm angerufenen vermeintlich örtlichen Schlüsseldienstes vor sich zu haben, der auch nur ortsübliche und angemessene Preise berechnete. Um das Schloss noch genauer einzustellen, kehrte der Monteur am nächsten Tag noch einmal zurück und führte noch weitere Arbeiten aus, die er jedoch nicht mehr in Rechnung stellte. Dass über den Einbau eines neuen Profilzylinders hinaus auch der Einbau eines neuen Einsteckschlosses erforderlich gewesen sein soll, hat die Kammer nicht feststellen können. Hierfür fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Nach den Angaben des Zeugen J war dies nicht der Fall. Er wünschte lediglich den Austausch des Zylinders, der auch innerhalb der von ihm angegebenen Arbeitszeit des Monteurs von einer ¾ Stunde erfolgen konnte. Insofern wurde der Schlüsseldiensteinsatz in jeglicher Hinsicht völlig überteuert abgerechnet. Ortsüblich und angemessen war die Vergütung keinesfalls. Üblich wäre vorliegend eine Vergütung von maximal 320,11 € gewesen (übliche Pauschale für Türöffnungen bzw. Schlüsseldiensteinsätze an Werktagen nach 18.00 Uhr maximal: 106 €, Fahrtkostenpauschale: 30 €, Mehrarbeitszeit von ½ Std.: 53 €, Profilzylinder maximal: 80 € = gesamt: 269 € ; zzgl. MwSt = 320,11 €). Bei Zugrundelegung der maximal noch als üblich anzusehenden Vergütung in Höhe von 320,11 € und selbst unter Berücksichtigung, dass der Monteur letztlich ein Rohrrahmenschloss eingebaut hat, dessen Preis mit maximal 50 € netto bzw. 60 € brutto zu veranschlagen ist, hat der Zeuge J einen Schaden von zumindest 564 € erlitten.

263

22. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 506/Fallakte 113)

264

Am Abend des 18.04.2013 (Donnerstag) war dem Ehemann der Zeugin Wil die Tür zu ihrer alten Wohnung in G so zugefallen, dass er sich eingeschlossen hatte. Die Zeugin Wil suchte deshalb im örtlichen Telefonbuch nach einem Schlüsseldienst. Dort stieß sie auf den Eintrag Schlüsseldienst S, … in G, mit einer G‘er Rufnummer und rief dort kurz nach 18.00 Uhr an. Tatsächlich existierte dieser Schlüsseldienst in G jedoch nicht, vielmehr wurde der Anruf zum Callcenter der DSZ in G umgeleitet. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschien etwa eine halbe Stunde später der Monteur L der DSZ vor Ort und öffnete die Tür innerhalb weniger Minuten mit Hilfe einer Karte. Sodann stellte er die folgende Rechnung:

265

Bezeichnung/LeistungMengeEinzel-preis €Netto Gesamtpreis €
Fallspezifischer Einsatzwert199,-99,-
Anfahrt130,-30,-
Nettobetrag129,- €
MwSt 19 %24,51 €
Gesamtsumme153,51 €
266

Dass das Rechnungsformular oben links die Firma De GmbH in B auswies, wurde weder durch den Monteur noch von der Zeugin Wil thematisiert, die deshalb weiterhin davon ausging, einen Mitarbeiter bzw. Beauftragten des von ihr angerufenen vermeintlich örtlichen Schlüsseldienstes vor sich zu haben. Vor diesem Hintergrund zahlte sie den geforderten Betrag mittels EC-Karte. Sogar hier wurde die erbrachte Leistung überhöht abgerechnet, d.h. eben nicht mehr mit der üblichen Vergütung. Üblich wäre vorliegend – unter Berücksichtigung, dass es sich um einen Schlüsseldiensteinsatz im ländlichen Raum handelte – eine Vergütung von maximal 148,75 € gewesen (übliche Pauschale für Türöffnungen an Werktagen nach 18.00 Uhr maximal: 95 €, Fahrtkostenpauschale: 30 € = gesamt: 125 €; zzgl. MwSt = 148,75 €). Bei Zugrundelegung der maximal noch als üblich anzusehenden Vergütung in Höhe von 148,75 € hat die Zeugin Wil einen Schaden von zumindest 4 € erlitten.

267

23. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 541/Fallakte 143)

268

Am Freitag, dem 16.08.2013, war in der Der Wohnung der Eheleute P-B eingebrochen worden, wobei die Wohnungseingangstür schwer beschädigt worden war, so dass sie sich nicht mehr schließen ließ. Der Ehemann der Zeugin P-B suchte in den Gelben Seiten nach dem Schlüsseldienst F, …Straße in D, der ihm von seinem Hausverwalter empfohlen worden war. Versehentlich notierte er sich jedoch die Rufnummer… , die unter dem Eintrag DT zu finden war, und rief dort jedenfalls nach 18.00 Uhr an. Diese Rufnummer war jedoch keinem örtlichen Schlüsseldienst zugeordnet, vielmehr wurde der Anruf zum Callcenter der DSZ nach G umgeleitet. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschienen nach etwa 30 Minuten zwei Monteure vor Ort, der Zeuge F Ö und ein weiterer Monteur, und arbeiteten etwa eine halbe Stunde an der Tür. Möglicherweise teilten sie den Eheleuten P-B im Vorfeld der Arbeiten mit, die Reparatur werde um die 1.800 € kosten. Nach Abschluss der Arbeiten erstellten sie die folgende Rechnung:

269

Bezeichnung/LeistungMengeEinzel-preisNetto Gesamtpreis
Fallspezifischer Einsatzwert 1 AE = bis zu ¼ Std.1189,-189,-
Anfahrt130,-30,-
Mehrarbeitszeit in AE je angefangene ¼ Std829,50472,-
Profilzylinder1240,-240,-
Sicherheitsbeschlag1169,-169,-
Einsteckschloss1149,-149,-
bohren/knacken/Fräseinsatzgebühr149,-49,-
Sonstiges 300 mm Schließblech1179,-179,-
Nettobetrag1.477,-€
MwSt 19 %280,63 €
Gesamtsumme1.757,63 €
270

Dass das Rechnungsformular am unteren Rand kleingedruckt die Firma AS GmbH in Mü auswies, wurde weder durch die Monteure noch von der Zeugin P-B oder deren Ehemann thematisiert, die deshalb weiterhin davon ausgingen, sie hätten es mit einem ortsansässigen Schlüsseldienst zu tun, der auch nur ortsübliche und angemessene Preise berechnete. Die Eheleute P-B beglichen die Rechnung mittels EC-Karte. Allerdings war auch die Abrechnung dieses Schlüsseldiensteinsatzes völlig überzogen. Denn es handelte sich dabei keinesfalls um die übliche Vergütung. Üblich wäre vorliegend eine Vergütung von maximal 580,05 € gewesen (übliche Pauschale für Türöffnungen bzw. Schlüsseldiensteinsätze an Werktagen nach 18.00 Uhr maximal: 106 €, Fahrtkostenpauschale: 30 €, Mehrarbeitszeit von ¼ Std. maximal: 26,50 €, Profildoppelzylinder maximal: 110,31 €, Kernschutzgarnitur maximal: 149 €, Einsteckschloss maximal: 34,11 €, Sicherheitsschließblech maximal: 31,52 € = gesamt: 487,44 €; zzgl. MwSt = 580,05 €). Dabei hat sich die Kammer hinsichtlich der Materialpreise an dem von der Polizei eingeholten Vergleichsangebot der tatsächlich ortsansässigen Firma SSHF, … Straße in D, orientiert. Die zusätzlich in Rechnung gestellte Gebühr für „bohren/knacken, Fräseinsatz“ ist unangemessen. Die Ausführung dieser Arbeiten ist nämlich bereits mit der Pauschale für den Schlüsseldiensteinsatz abgegolten. Bei Zugrundelegung der maximal noch als üblich anzusehenden Vergütung in Höhe von 580,05 € haben die Eheleute P-B einen Schaden von zumindest 1.177 € erlitten.

271

24. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 644/Fallakte 174)

272

Anfang 2014 wohnte der Zeuge B allein in seinem Elternhaus in Al, das er in Zukunft vermieten wollte. Am 23.04.2014 (Mittwoch) stellte er fest, dass eine Seiteneingangstür klemmte bzw. sich nur schwerfällig bewegen ließ. Er nahm dies zum Anlass, im Internet nach einem ortsansässigen Schlüsseldienst zu suchen, um sich von diesem beraten zu lassen auch im Hinblick auf erforderlichen Einbruchschutz. In Google Maps fand er unter der Aler Anschrift … die Firma DSZ.de mit einer Al‘er Rufnummer, die eine „kostenlose Sicherheitsberatung“ anbot. Da die Anschrift nur wenige Straßen von seinem Elternhaus entfernt war, rief er gegen Mittag dort an und bat unter Hinweis darauf, dass seine Tür klemmte, um eine persönliche Beratung. Tatsächlich existierte dieser Schlüsseldienst in Al jedoch nicht, vielmehr wurde der Anruf zum Callcenter der DSZ nach G umgeleitet. Am Telefon sagte man dem Zeugen B zu, ein Monteur würde schnell vorbeikommen. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschien sodann innerhalb einer halben Stunde ein Monteur der DSZ vor Ort, der Zeuge D C. Der Zeuge B zeigte ihm die Seitentür und bat um einen Vorschlag zur Reparatur. Es erfolgte eine kurze Beratung, bei der der Monteur erklärte, die Tür müsse ausgetauscht werden, die eigentliche Reparatur werde 600 € kosten. Nach maximal 15 Minuten ging der Monteur zu seinem Auto und kehrte mit der folgenden Rechnung zurück:

273

Bezeichnung/LeistungMengeEinzel-preis €Netto Gesamtpreis €
Fallspezifischer Einsatzwert 1 AE = bis zu ¼ Std.1159,-159,-
Anfahrt130,-30,-
Nettobetrag189,- €
MwSt 19 %35,91 €
Gesamtsumme224,91 €
274

Dass das Rechnungsformular am unteren Rand kleingedruckt die Firma AS GmbH in Mü auswies, wurde weder durch den Monteur noch von dem Zeugen B thematisiert, der deshalb weiterhin davon ausging, er hätte es mit dem von ihm angerufenen ortsansässigen Schlüsseldienst zu tun. Der Zeuge B zeigte sich überrascht, dass der Monteur plötzlich Geld von ihm verlangte, woraufhin dieser ihm erklärte, der Betrag würde auf die später anfallenden Reparaturkosten angerechnet werden. Da der Monteur dabei sehr bestimmt auftrat, fühlte der Zeuge B sich verunsichert und unterzeichnete die Rechnung zweifach unter der Angabe „Auftragserteilung/Bestätigung/Erlaubnis: …“ und „Abnahmeprotokoll“, ohne dass dort weitere Details vermerkt wurden. Dann beglich er den Rechnungsbetrag in bar. Als er später die angegebene Aler Adresse aufsuchte, stellte er fest, dass dort kein Schlüsseldienst, sondern eine Apotheke ansässig war. In der Folgezeit fand er heraus, dass die DSZ hinter dem Einsatz des Monteurs steckte und sandte ihr eine Reklamation sowohl an die Ger als auch an die Der Adresse. Eine Antwort erhielt er jedoch nicht. Mangels Anspruchsgrundlage für die Erteilung der Rechnung sowie mangels einer irgendwie gearteten äquivalenten Gegenleistung beläuft sich der Schaden des Zeugen B auf die gesamten 224,91 €.

275

25. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 655/Fallakte 179)

276

Am Samstagabend, dem 17.05.2014, stellte die Zeugin Mie fest, dass sich der Schlüssel im Schloss ihrer Wohnungstür nicht mehr drehen ließ, und sie mit Ihrem Ehemann in der Wohnung in Ba eingeschlossen war. Sie entschieden, am nächsten Sonntagmorgen einen Schlüsseldienst kommen zu lassen. Deshalb suchten sie am Vormittag des 18.05.2014 in den Gelben Seiten einen örtlichen Schlüsseldienst. Unter dem Namen Christian Sch fanden sie einen Schlüsseldienst in Ba mit Ba‘er Rufnummer und riefen dort an. Tatsächlich existierte dieser Schlüsseldienst in Ba jedoch nicht, vielmehr wurde der Anruf zum Callcenter der DSZ nach G umgeleitet. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschien nach etwa einer Stunde der Monteur S der DSZ vor Ort, den die Zeugin Mie durch das Küchenfenster einließ. Er arbeitete sodann knapp eineinhalb Stunden und öffnete die Wohnungstür, indem er das Schloss aufbohrte. Zugleich baute er einen neuen Zylinder und ein Einsteckschloss ein. Während er tätig war, bemerkte die Zeugin Mie, dass er mit einem Fahrzeug mit K‘er Kennzeichen gekommen war, und sprach ihn darauf an. Dazu erklärte er ihr, er komme aus K-R und habe den Auftrag aus Ba bekommen, wo man nur ein kleines Büro habe. Die Zeugin Mie wollte die ausgebohrten Teile für ihre Vermieterin aufheben. Dies gestattete der Monteur aber nicht. Er nahm die Teile mit und stellte der Zeugin die folgende Rechnung:

277

Bezeichnung/LeistungEinzelpreisGesamtpreis
Einsatzpauschale/Notdienst/Abrufbereitschaft (erste 15 min)159,-159,-
Nacht-, Feiertags- und Wochenendzuschlag 100 %159,-159,-
Einsatzpauschale: jede weitere 15 min 1 AW = 4 AW29,90119,60
An- & Abfahrt30,-30,-
Material-, Werkzeug- und Mobileinsatz30,-30,-
2 Punktverriegelung VDS Einsteckschloss89,-89,-
BKS Zylinder mit NGF 35/5590,-90,-
Netto676,60 €
19 % MwSt128,55 €
Gesamtsumme805,15 €
278

Obwohl die Zeugin Mie über die Rechnungssumme überrascht war, unterzeichnete sie das Rechnungsformular an drei Stellen: „Die Arbeiten sind erst nach Preisauskunft und Unterschrift begonnen worden.“ „Die Materialien sind erst nach Preisauskunft und Unterschrift eingebaut worden!“ „Abnahmeprotokoll: Der Auftrag wurde zu meiner Zufriedenheit ausgeführt. Ein Schaden ist nicht erkennbar. Das Material wurde auf meinen Wunsch eingebaut.“ Dass in der unteren rechten Ecke des Rechnungsformulars ganz klein „i.A. H S, … Straße, … K“ vermerkt war, wurde weder durch den Monteur noch von der Zeugin Mie thematisiert. Die Zeugin Mie bot dem Monteur an, die Rechnungssumme zu überweisen. Er bestand jedoch auf sofortiger Bezahlung, so dass sie den Betrag per EC-Karte beglich. Auch hier wurden die erbrachten Leistungen überhöht abgerechnet, d.h. eben nicht mit der üblichen Vergütung. Üblich wäre vorliegend – unterstellt, die erbrachten Leistungen waren erforderlich – eine Vergütung von maximal 524,31 € gewesen (übliche Pauschale für Türöffnungen an Sonntagen maximal: 141 €, Fahrtkostenpauschale: 30 €, Mehrarbeitszeit von 1 Std.: 119,60 €, Profilzylinder maximal: 80 €, 2 Punkt Verriegelung Einsteckschloss maximal: 70 € = gesamt: 440,60 €; zzgl. MwSt = 524,31 €). Der zusätzlich in Rechnung gestellte „Material-, Werkzeug- und Mobileinsatz“ ist bereits mit der Pauschale für die Türöffnung abgegolten. Bei Zugrundelegung der maximal noch als üblich anzusehenden Vergütung in Höhe von 524,31 € hat die Zeugin Mie einen Schaden von zumindest 280 € erlitten.

279

26. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 690/Fallakte 212)

280

Am Nachmittag des 05.08.2014 (Dienstag) hatte sich der Zeuge Cl aus seiner Wohnung in Tö ausgeschlossen, als er die Wohnung mit einem Handwerker verließ, der bei ihm gearbeitet hatte. Die Tür war ins Schloss gefallen, während der Schlüssel von innen steckte. Er bat zunächst den Handwerker, einen Schlüsseldienst zu bestellen. Dieser rief bei einer Firma Sch GmbH an, die er über sein Handy im Internet auf der Seite „Das Örtliche“ für Tö gefunden hatte und eine Kr‘er Rufnummer hatte. Nachdem der Zeuge Cl etwa eine Stunde gewartet hatte, rief er selbst erneut unter der Kr‘er Rufnummer an, wo ihm mitgeteilt wurde, ein Monteur sei unterwegs. Tatsächlich existierte der Schlüsseldienst in Tö jedoch nicht, vielmehr wurde der Anruf zum Callcenter der DSZ nach G umgeleitet. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschien dann kurze Zeit später der Monteur D C vor Ort und erklärte dem Zeugen Cl auf Nachfrage, die Türöffnung werde 100 – 200 € kosten und könne nur bar oder mit EC-Karte bezahlt werden. Hiermit erklärte sich der Zeuge einverstanden. Der Monteur arbeitete nicht länger als eine Stunde an der Tür, wobei er das Türschloss unter Einsatz eines Hammers mit massiver Gewalt öffnete, ohne zuvor eine Öffnung mittels Karte oder Draht versucht zu haben. Anschließend bot er dem Zeugen Cl den Einbau eines neuen Zylinders an, den man auch bei innen steckendem Schlüssel öffnen kann, was der Zeuge zuließ. Nach Beendigung der Arbeiten stellte er die folgende Rechnung:

281

Bezeichnung/LeistungMengeEinzel-preisNetto Gesamtpreis
Fallspezifischer Einsatzwert 1 AE = bis zu ¼ Std.1159,-159,-
Anfahrt130,-30,-
Mehrarbeitszeit in AE je angefangene ¼ Std229,5059,-
Profilzylinder inkl. 3 Schlüssel30/35130,-130,-
Sicherheitsbeschlag1150,-150,-
Einsteckschloss1129,-129,-
bohren/knacken/Fräseinsatzgebühr135,5035,50
Nettobetrag692,50€
MwSt 19 %131,58 €
Gesamtsumme824,08€
282

Dass das Rechnungsformular am unteren Rand kleingedruckt die Firma AS GmbH in Mü auswies, wurde weder durch den Monteur noch von dem Zeugen Cl thematisiert, der deshalb weiterhin davon ausging, er hätte es mit dem von ihm angerufenen ortsansässigen Schlüsseldienst zu tun. Er fragte den Monteur, weshalb die Rechnung nun so hoch ausgefallen sei, woraufhin der Monteur jeden einzelnen Posten der Rechnung mit ihm durchging. Der Zeuge Cl sah sich als Laie nicht in der Lage, die Angemessenheit der Abrechnung zu überprüfen, unterzeichnete die Rechnung zweifach unter der Angabe „Auftragserteilung/Bestätigung/Erlaubnis: …“ und „Abnahmeprotokoll“, ohne dass dort weitere Details vermerkt wurden, und beglich den Rechnungsbetrag mit seiner EC-Karte. Später suchte er einen tatsächlich in Tö ansässigen Schlüsseldienst auf und legte die Rechnung dort zur Überprüfung vor. Man teilte ihm mit, dass die Rechnung weitaus überhöht sei, woraufhin er Anzeige bei der Polizei erstattete. Weshalb der Einbau eines neuen Profilzylinders, eines Sicherheitsbeschlages und eines neuen Einsteckschlosses im Rahmen der Türöffnung – ausnahmsweise – erforderlich gewesen sein soll, hat die Kammer nicht feststellen können. Jedenfalls aber wurden die erbrachten Leistungen überhöht abgerechnet, d.h. eben nicht mit der üblichen Vergütung. Üblich wäre vorliegend – unterstellt, die erbrachten Leistungen waren erforderlich – eine Vergütung von maximal 410,79 € gewesen (übliche Pauschale für Türöffnungen tagsüber an Werktagen maximal: 70 €, Fahrtkostenpauschale: 30 €, Mehrarbeitszeit von ½  Std.: 35,20 €, Profilzylinder maximal: 80 €, Sicherheitsbeschlag maximal: 80 €, Einsteckschloss maximal: 50 € = gesamt: 345,20 €; zzgl. MwSt = 410,79 €). Die zusätzlich in Rechnung gestellte Gebühr für „Zylinder bohren/knacken, Fräsereinsatz“ ist unangemessen. Die Ausführung dieser Arbeiten ist nämlich bereits mit der Pauschale für die Türöffnung abgegolten. Bei Zugrundelegung der maximal noch als üblich anzusehenden Vergütung in Höhe von 410,79 € hat der Zeuge Cl einen Schaden von zumindest 413 € erlitten.

283

27. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 727/Fallakte 457)

284

Als die Zeugin T am Freitag, dem 10.10.2014, gegen 7.45 Uhr ihre Tochter zur Schule bringen wollte, brach ihr beim Abschließen ihrer Wohnung in L der Schlosszylinder. Deshalb war sie ausgesperrt, als sie von der Schule zurückkam, während ihr Hund sich noch in der Wohnung befand. Der Schlüssel im Schloss ließ sich durchdrehen, so dass sich die Wohnungstür nicht aufschließen ließ. Um eine lange Anfahrt zu vermeiden, suchte die Zeugin T im Internet nach einem ortsansässigen Schlüsseldienst, den sie mit entsprechender Ortsvorwahl auch fand, nämlich die fiktive „Schlosshilfe N“ und anrief. Tatsächlich existierte dieser Schlüsseldienst in Lund Umgebung jedoch nicht, vielmehr wurde der Anruf zum Callcenter der DSZ nach G umgeleitet. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters, der sich mit Schlosshilfe N“ meldete, erschien nach etwa einer Stunde ein Monteur der DSZ vor Ort, der Zeuge H, und legte der Zeugin T auf die Frage nach dem Preis für den Schlüsseldiensteinsatz ein Auftrags-/Rechnungsformular vor, in dem bereits der Preis für die erste Viertelstunde des Einsatzes mit 159 € und die Anfahrtskosten mit 30 € eingetragen waren. Dieses Formular sollte sie unterschreiben und gleichzeitig dort ankreuzen, ob sie bar oder mit EC-Karte zahlen wolle, damit er anfangen könne zu arbeiten. Nachdem die Zeugin T dies getan hatte, begann er mit der Arbeit und erklärte dann, da der Zylinder gebrochen sei, müsse alles ausgetauscht werden. Den Preis für den Wechsel des Zylinders wollte er der Zeugin allerdings nicht nennen. Erst nach Abschluss der Arbeiten erstellte er die Rechnung, indem er das Formular weiter ausfüllte, und gelangte zu einer Rechnungssumme von 595,84 €. Welche Arbeiten im vorliegenden Fall genau erforderlich waren und welche letztlich erfolgt sind, hat die Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme nicht mehr feststellen können. Selbst wenn aber der Einbau eines neuen Profilzylinders, eines Sicherheitsbeschlages sowie eines neuen Einsteckschlosses hier erforderlich war und der Monteur diese Leistungen ordnungsgemäß erbracht hat, hat er sie überhöht abgerechnet, d.h. eben nicht mit der üblichen Vergütung. Üblich wäre vorliegend dann eine Vergütung von maximal 431,73 € gewesen (übliche Pauschale für Türöffnungen tagsüber an Werktagen maximal: 70 €, Fahrtkostenpauschale: 30 €, Mehrarbeitszeit ggf. 3/4 Std.: 52,80 €, Profilzylinder maximal: 80 €, Sicherheitsbeschlag maximal: 80 €, Einsteckschloss maximal: 50 € = gesamt: 362,80 €; zzgl. MwSt = 431,73 €). Bei Zugrundelegung der maximal noch als üblich anzusehenden Vergütung in Höhe von 431,73 € hat folglich die Zeugin T einen Schaden von zumindest 164 € erlitten.

285

28. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 738/Fallakte 482)

286

Am Samstag, dem 08.11.2014, war der Zeuge Bi abends ausgegangen. Auch seine Familie war nicht zuhause, so dass die Einfamiliendoppelhaushälfte in V leer stand. Als der Zeuge Bi in den frühen Morgenstunden des 09.11.2014 nach Hause zurückkehrte, ließ sich sein Haustürschloss, das er zuvor abgeschlossen hatte, nicht mehr öffnen. Er übernachtete deshalb bei seiner Schwägerin und suchte am Sonntagmorgen über Google einen ortsansässigen Schlüsseldienst. Er fand einen Schlüsseldienst N mit V‘er Rufnummer, den er anrief. Tatsächlich existierte dieser Schlüsseldienst in V jedoch nicht, vielmehr wurde der Anruf zum Callcenter der DSZ nach G umgeleitet. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschien nach etwa anderthalb Stunden der Monteur D St der DSZ vor Ort, nachdem der Zeuge Bi zwischenzeitlich erneut unter der Rufnummer angerufen hatte und man ihm gesagt hatte, der Monteur sei auf dem Weg; man habe den Auftrag an jemand anderen weitergegeben, weil etwas dazwischen gekommen sei. Der Monteur kam mit einem Fahrzeug mit D‘er Kennzeichen und erklärte auf Nachfrage des Zeugen Bi, einen Preis für die Türöffnung könne er vorab nicht nennen, da es sich um eine Sicherheitstür handele. Sodann versuchte er, die Tür mit Hilfe einer Karte zu öffnen, teilte dem Zeugen nach kurzer Zeit jedoch mit, dies sei nicht möglich, er müsse das Schloss aufbohren. Er bohrte den Schließzylinder mit einer Bohrmaschine auf, wobei aufgrund der Hitzeentwicklung die Haustür beschädigt wurde. Anschließend baute er einen Ersatzzylinder als Provisorium ein, der aber nicht richtig funktionierte. Da die Tür nicht in der Falle hielt, musste man sie abschließen. Hierzu erklärte der Monteur, er werde in der Woche noch einmal kommen und ein passendes Schloss einbauen. Dann erteilte er dem Zeugen Bi die folgende Rechnung:

287

Bezeichnung/LeistungMengeEinzel-preisNetto Gesamtpreis
Fallspezifischer Einsatzwert 1 AE = bis zu ¼ Std.1159,-
Anfahrt130,-
Sonn- FeiertaDSZuschlag100 %159,-
Mehrarbeitszeit in AE je angefangene ¼ Std629,50177,-
Profilzylinder inkl. 3 Schlüssel 35/50 PZ12,-/mm170,-
Einsteckschloss1329,-
bohren/knacken/Fräseinsatzgebühr129,9029,90
Nettobetrag1.053,90 €
MwSt 19 %200,24 €
Gesamtsumme1.254,14€
288

Dass das Rechnungsformular am unteren Rand kleingedruckt die Firma AS GmbH in Mü auswies, wurde weder durch den Monteur noch von dem Zeugen Bi thematisiert, der deshalb weiterhin davon ausging, er hätte es mit dem von ihm angerufenen ortsansässigen Schlüsseldienst zu tun. Völlig überrumpelt unterzeichnete er das Rechnungsformular und zahlte die geforderte Rechnungssumme mittels Kreditkarte. Obwohl der Monteur sich ihm mit Namen St vorgestellt hatte und er ihm auf dem Rechnungsformular eine Handynummer hinterlassen hatte, war er im Nachgang für den Zeugen Bi nicht mehr erreichbar. Die erbrachten Leistungen rechnete er völlig überhöht ab, d.h. eben nicht mit der üblichen Vergütung. Üblich wäre vorliegend allenfalls eine Vergütung von maximal 414,12 € gewesen (übliche Pauschale für Türöffnungen an Sonntagen maximal: 141 €, Fahrtkostenpauschale: 30 €, Mehrarbeitszeit von 1 ½ Std.: 177 € = gesamt: 348 €; zzgl. MwSt = 414,12 €). Ein Materialpreis war vorliegend noch nicht in Ansatz zu bringen, da ja nur ein Provisorium eingebaut worden war. Die zusätzlich in Rechnung gestellte Gebühr für „bohren/knacken, Fräseinsatz“ ist unangemessen. Die Ausführung dieser Arbeiten ist nämlich bereits mit der Pauschale für die Türöffnung abgegolten. Bei Zugrundelegung der maximal noch als üblich anzusehenden Vergütung in Höhe von 414,12 € hat der Zeuge Bi einen Schaden von zumindest 840 € erlitten, wobei die Beschädigung seiner Haustür noch nicht berücksichtigt ist.

289

29. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 774/Fallakte 654)

290

Am Abend des 02.01.2015 (Freitag) hatte sich die Zeugin Ri aus ihrer Wohnung in Dr ausgesperrt. Sie suchte im Internet eine seriöse Schlüsseldienstfirma und fand dort die Angabe www.schlüsseldienst-Dr.de mit einer Dr‘er Vorwahl, bei der sie anrief. Tatsächlich existierte dieser Schlüsseldienst in Dr jedoch nicht, vielmehr wurde der Anruf zum Callcenter der DSZ nach G umgeleitet. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschien nach einiger Zeit ein Monteur der DSZ vor Ort, der Zeuge D V, und legte der Zeugin Ri ein Auftrags-/Rechnungsformular vor, in das bereits eine Einsatzpauschale in Höhe von 159 € sowie eine Fahrtkostenpauschale von 30 € eingetragen waren, welches diese hinter der Angabe „Auftragsbestätigung“ unterzeichnete. Sodann öffnete der Monteur die Wohnungstür der Zeugin Ri innerhalb weniger Minuten. Nachdem er auf dem Auftrags-/Rechnungsformular die Mehrwertsteuer ergänzt hatte, verlangte er von der Zeugin Ri einen Gesamtbetrag von 224,91 €. Nunmehr weigerte sich die Zeugin zunächst, den Betrag zu zahlen, weil sie ihn für zu hoch hielt. Der Monteur drohte ihr jedoch, die Polizei zu rufen. Auf diese Weise verunsichert unterzeichnete die Zeugin das Formular ein zweites Mal unter der Angabe „Abnahmeprotokoll: Der Auftrag wurde zu meiner Zufriedenheit ausgeführt und die Leistung vor Ort bezahlt. Obenstehende Artikel wurden auf meinen ausdrücklichen Wunsch geliefert und verbaut.“ Anschließend zahlte sie 200 € per EC-Karte und den Rest in bar. Dass das Rechnungsformular ganz unten die Angabe DVSE auswies, wurde weder durch den Monteur noch von der Zeugin Ri thematisiert, die deshalb weiterhin davon ausging, sie habe es mit dem von ihr angerufenen ortsansässigen Schlüsseldienst zu tun. Erst im Nachhinein bemerkte sie, dass auch der EC-Zahlungsbeleg die DVSE auswies. Sie versuchte, sich unter der Dr‘er Rufnummer als auch unter der für Re angegebenen Rufnummer zu beschweren, geriet aber unter beiden Rufnummern an denselben Gesprächspartner, der sich nicht darauf einließ. Ein tatsächlich von der Zeugin ermittelter unter der Reer Anschrift ansässiger Schlüsseldienst teilte ihr schließlich mit, er habe mit dem Einsatz vom 02.01.2015 in Dr nichts zu tun. Auch die der Zeugin Ri ausgestellte Rechnung war indes überzogen, weil sie nicht die für den Schlüsseldiensteinsatz anzusetzende übliche Vergütung enthielt. Üblich wäre vorliegend allenfalls eine Vergütung von maximal 161,84 € gewesen (übliche Pauschale für Türöffnungen an Werktagen abends maximal: 106 €, Fahrtkostenpauschale: 30 € = gesamt: 136 €; zzgl. MwSt = 161,84 €). Bei Zugrundelegung der maximal noch als üblich anzusehenden Vergütung in Höhe von 161,84 € hat die Zeugin Ri einen Schaden von zumindest 63 € erlitten.

291

30. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 794/Fallakte 430)

292

Am 24.02.2015 (Dienstag) benötigte der Zeuge B einen Schlüsseldienst. Seine Ehefrau versuchte morgens, die Haustür des Zwei-Familienhauses in G, in dem sie wohnten, aufzuschließen. Zwar ließ sich der Schlüssel im Schloss drehen, das Schloss ließ sich aber nicht öffnen. Der Zeuge B wandte sich zunächst an verschiedene ihm bekannte örtliche Betriebe und fragte nach einem Schlüsseldienst. Als er auf diese Weise nicht fündig wurde, entschied er sich, einen Schlüsseldienst aus dem örtlichen Branchenbuch auszuwählen. Da ihm der Schlüsseldienst „S“ sowie Schlüsseldienste mit der Bezeichnung „A.A. …“ nicht seriös erschienen, wählte er den für G im Branchenbuch eingetragenen SchlüsseldienstM L, … Weg, mit einer G‘er Rufnummer und rief dort an. Tatsächlich existierte dieser Schlüsseldienst in G jedoch nicht, vielmehr wurde der Anruf zum Callcenter der DSZ nach G umgeleitet. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschien kurze Zeit später der Monteur F Ö vor Ort mit einem Fahrzeug, das äußerlich einem Polizeifahrzeug sehr ähnelte, und erklärte zunächst, für die Anfahrt müsse er 30 € berechnen, was er in ein Auftrags-/Rechnungsformular eintrug, das der Zeuge B unter der Angabe „Auftragserteilung/Bestätigung/Erlaubnis: …“ unterschrieb. Im Übrigen teilte er dem Zeugen B mit, die Türöffnung werde 300 bis 400 € kosten. Er arbeitete dann jedenfalls über eineinhalb Stunden an der Tür, wobei er dem Zeugen B erklärte, das Getriebe des Stangenschlosses sei defekt, er müsse das Schloss austauschen. Da der Zeuge B sich mit Schlüsseldienstleistungen nicht auskannte, willigte er ein und bestellte noch 7 zusätzliche Schlüssel. Nach Abschluss der Arbeiten stellte der Monteur die folgende Rechnung aus:

293

Bezeichnung/LeistungMengeEinzel-preisNetto Gesamtpreis
Fallspezifischer Einsatzwert 1 AE = bis zu ¼ Std.1189,-189,-
Anfahrt130,-30,-
Mehrarbeitszeit in AE je angefangene ¼ Std629,50177,-
Profilzylinder inkl. 3 Schlüssel1210,-210,-
Zusatzschlüssel739,90279,30
Sicherheitsbeschlag1159,-159,-
Einsteckschloss/Getriebe1349,-349,-
bohren/knacken/Fräseinsatzgebühr139,-39,-
Nettobetrag1.432,30 €
MwSt 19 %272,14 €
Gesamtsumme1.704,44 €
294

Dass das Rechnungsformular am unteren Rand kleingedruckt die Firma AS GmbH in Mü auswies, wurde weder durch den Monteur noch von dem Zeugen B thematisiert, der deshalb weiterhin davon ausging, er hätte es mit dem von ihm angerufenen ortsansässigen Schlüsseldienst zu tun. Zwar erschien dem Zeugen der ausgewiesene Rechnungsbetrag überhöht. Gleichwohl unterzeichnete er die Rechnung ein weiteres Mal unter der Angabe „Abnahmeprotokoll“, ohne dass dort weitere Details vermerkt wurden, und beglich den Rechnungsbetrag mit seiner EC-Karte, auch um eine Auseinandersetzung mit dem Monteur zu vermeiden. Die entsprechende Abbuchung erfolgte zugunsten der Firma AS. Dass der Einbau eines neuen Profilzylinders, eines Sicherheitsbeschlages und eines neuen Einsteckschlosses bzw. Getriebes im Rahmen der Türöffnung tatsächlich erforderlich war, hat die Kammer nicht feststellen können. Jedenfalls aber wurden die erbrachten Leistungen überhöht abgerechnet, d.h. eben nicht mit der üblichen Vergütung. Üblich wäre vorliegend – unterstellt, die erbrachten Leistungen waren erforderlich – eine Vergütung von maximal 815,86 € gewesen (übliche Pauschale für Türöffnungen tagsüber an Werktagen maximal: 70 €, Fahrtkostenpauschale: 30 €, Mehrarbeitszeit von 1 ½ Std.: 105,60 €, Profilzylinder maximal: 80 €, 7 Zusatzschlüssel à maximal 10 €: 70 €, Sicherheitsbeschlag maximal: 80 €, Einsteckschloss/Getriebe maximal: 250 € = gesamt: 685,60 €; zzgl. MwSt = 815,86 €). Die zusätzlich in Rechnung gestellte Gebühr für „bohren/knacken/Fräseinsatz“ ist unangemessen. Die Ausführung dieser Arbeiten ist nämlich bereits mit der Pauschale für die Türöffnung abgegolten. Bei Zugrundelegung der maximal noch als üblich anzusehenden Vergütung in Höhe von 815,86 € hat der Zeuge B einen Schaden von zumindest 888 € erlitten.

295

31. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 856/Fallakte 510)

296

Am Abend des 06.08.2015 (Donnerstag) stellte die Zeugin K fest, dass sie ihre Wohnung in Kö nicht mehr verlassen konnte, weil sich ihre Wohnungstür aufgrund eines defekten Türschlosses nicht mehr öffnen ließ. Sie nahm Kontakt zu ihrer Schwester auf, die über Google einen Schlüsselnotdienst für sie ermittelte und zwar mit einer Ortsnetzrufnummer von Kö. Dort rief die Zeugin K an. Tatsächlich existierte dieser Schlüsseldienst in Kö jedoch nicht, vielmehr wurde der Anruf zum Callcenter der DSZ nach G umgeleitet. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschien nach etwa einer Stunde der Monteur D C vor Ort und erklärte der Zeugin K auf Nachfrage durch die geschlossene Tür, die Türöffnung werde ca. 300 € kosten. Dem stimmte die Zeugin zu. Daraufhin öffnete der Monteur die Tür und reparierte das Schloss. Anschließend erteilte er der Zeugin die folgende Rechnung:

297

Materialbezeichnung/LeistungMengeBetrag in €
Einsatzpauschale 1 AE = bis zu ¼ Std.1159,-
Pauschale für An-und Abfahrt130,-
Mehrarbeitszeit in AE je angefangene ¼ Std. à 29,50288,50
Profilzylinder1120,-
Sicherheitsbeschlag1275,-
Einsteckschloss1149,-
Zylinder bohren/knacken/ Fräseinsatzgebühr145,-
Zuschlag in % für: 50 % ab 18.00 Uhr179,50
netto946,- €
MwSt. 19 %179,74 €
Gesamtsumme1.125,74 €
298

Dass das Rechnungsformular am unteren Rand kleingedruckt die Firma Schlüsseldienst D C, …Straße, … G, auswies, wurde weder durch den Monteur noch von der Zeugin K thematisiert, die deshalb weiterhin davon ausging, sie hätte es mit dem von ihr angerufenen ortsansässigen Schlüsseldienst zu tun. Als sie sich erstaunt über den hohen Rechnungsbetrag zeigte und ihre Unterschrift zunächst verweigerte, bestand der Monteur auf sofortiger Zahlung mit der Erklärung, er habe schließlich ein besonderes Schloss eingebaut. Die Zeugin K rief jedoch einen Bekannten zur Hilfe und kündigte dem Monteur an, die Polizei zu verständigen. Darauf antwortete der Monteur, dies sei nicht nötig, und gab vor, selbst die Polizei anzurufen. Er reichte der Zeugin K sein Handy und der Gesprächspartner, von dem die Zeugin annahm, es handele sich um einen Polizisten, erklärte ihr, sie habe die Rechnung zu begleichen. Daraufhin unterzeichnete sie die Rechnung und bezahlte den Rechnungsbetrag mit ihrer EC-Karte. Die entsprechende Abbuchung erfolgte zugunsten der SZ, … Weg, … G“. Auch hier wurden die erbrachten Leistungen weitaus überhöht abgerechnet, d.h. eben nicht mit der üblichen Vergütung. Üblich wäre vorliegend – unterstellt, die erbrachten Leistungen waren tatsächlich erforderlich – eine Vergütung von maximal 474,81 € gewesen (übliche Pauschale für Türöffnungen an Werktagen abends maximal: 106 €, Fahrtkostenpauschale: 30 €, Mehrarbeitszeit von ½ Std.: 53 €, Profilzylinder maximal: 80 €, Sicherheitsbeschlag maximal: 80 €, Einsteckschloss maximal: 50 € = gesamt: 399 €; zzgl. MwSt = 474,81 €). Die zusätzlich in Rechnung gestellte Gebühr für „Zylinder bohren/knacken, Fräseinsatz“ ist unangemessen. Die Ausführung dieser Arbeiten ist nämlich bereits mit der Pauschale für die Türöffnung abgegolten. Bei Zugrundelegung der maximal noch als üblich anzusehenden Vergütung in Höhe von 474,81 € hat die Zeugin K einen Schaden von zumindest 650 € erlitten.

299

32. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 868/Fallakte 502)

300

Am Montag, dem 21.09.2015, benötigte die Zeugin M einen Schlüsseldienst, weil ihr am Wochenende zuvor die Handtasche mit ihrem Haustürschlüssel gestohlen worden war und sie die Schließanlage an ihrem Haus in V austauschen lassen wollte. Dazu wollte sie den ihr bekannten Schlüsseldienst K in V anrufen und suchte im Internet nach dessen Telefonnummer. In der Annahme, diesen gefunden zu haben, wählte sie eine V‘er Rufnummer, die aber für den Schlüsseldienst L B in V dort angegeben war. Tatsächlich existierte der Schlüsseldienst L B in V jedoch nicht, vielmehr wurde der Anruf zum Callcenter der DSZ nach G umgeleitet. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschienen zur verabredeten Zeit gegen Mittag zwei Monteure vor Ort, darunter L S, und bestätigten der Zeugin M auf Nachfrage, von der Firma Klein in V zu sein. Der Zeugin war das Fahrzeug der Monteure mit D‘er Kennzeichen aufgefallen, so dass sie sie hierauf ansprach. Hierzu erklärte an ihr, es handele sich um ein Leasing-Fahrzeug. Im Anschluss wechselten die Monteure zwei Schließzylinder und erstellten die folgende Rechnung:

301

Bezeichnung/LeistungMengeEinzel-preisNetto Gesamtpreis
Fallspezifischer Einsatzwert 1 AE = bis zu ¼ Std.1159,-159,-
Anfahrt130,-30,-
Profilzylinder inkl. 3 Schlüssel2180,-360,-
Zusatzschlüssel345,-147,-
Einsteckschloss119,-19,-
Nettobetrag715,- €
MwSt 19 %135,85 €
Gesamtsumme850,85 €
302

Der Zeugin M fiel auf, dass das Rechnungsformular am unteren Rand kleingedruckt die Firma AS GmbH in Mü auswies, und sprach die Monteure auch hierauf an. Diese erklärten ihr nunmehr, dabei handele es sich um eine Zweigniederlassung der Firma Klein. Daraufhin unterzeichnete die Zeugin M das Rechnungsformular zweifach und zahlte den Rechnungsbetrag in bar. Im Nachhinein recherchierte sie die Schließzylinder, die bei ihr eingebaut worden waren, im Internet und fand heraus, dass diese für 29,90 € im Barkt erhältlich waren. Daraufhin suchte sie die Firma Klein in V auf und erfuhr auf diese Weise, dass die beiden Monteure keine Mitarbeiter der Firma K waren. Tatsächlich wurde die erbrachte Leistung auch hier überhöht abgerechnet, d.h. eben nicht mit der üblichen Vergütung. Üblich wäre vorliegend eine Vergütung von maximal 367,71 € gewesen (übliche Pauschale für Türöffnungen bzw. Schlüsseldiensteinsätze tagsüber an Werktagen maximal: 70 €, Fahrtkostenpauschale: 30 €, 2 Profilzylinder maximal: 160 €, 3 Zusatzschlüssel à maximal 10 €: 30 €, Einsteckschloss: 19 € = gesamt: 309 €; zzgl. MwSt = 367,71 €). Bei Zugrundelegung der maximal noch als üblich anzusehenden Vergütung in Höhe von 367,71 € hat die Zeugin M einen Schaden von zumindest 483 € erlitten.

303

33. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 887/Fallakte 506)

304

Am 23.11.2015 (Montag) verließ die Zeugin Me am Morgen ihr Haus in Wü und zog die Haustür zu, während der Schlüssel noch von innen steckte. Sie suchte über ihr Handy im Internet einen ortsansässigen Schlüsseldienst und fand die Firma Schlosshilfe N in Wü, die sie anrief. Tatsächlich existierte dieser Schlüsseldienst in Wü jedoch nicht, vielmehr wurde der Anruf zum Callcenter der DSZ nach G umgeleitet. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschien kurze Zeit später der Monteur D St der DSZ vor Ort und erklärte der Zeugin Me auf Nachfrage, die Türöffnung werde 159 € kosten. Während er dann an der Tür arbeitete, erklärte er weiter, dass er den Zylinder aufbohren müsse. Das Angebot, einen neuen Zylinder einzubauen, lehnte die Zeugin Me ab. Daraufhin erstellte der Monteur die folgende Rechnung:

305

Materialbezeichnung/LeistungMengeEinzel-preisBetrag in €
Fallspezifischer Einsatzwert 1 AE = bis zu ¼ Std.159,-159,-
Pauschale für An- und Abfahrt30,-30,-
Nettobetrag189,- €
MwSt 19 %35,91 €
Gesamtsumme224,91 €
306

Dass das Rechnungsformular am unteren Rand kleingedruckt die Firma SE24 in D auswies, wurde weder durch den Monteur noch von der Zeugin Me thematisiert, die deshalb weiterhin davon ausging, sie hätte es mit dem von ihr angerufenen ortsansässigen Schlüsseldienst zu tun. Deshalb unterschrieb sie die Rechnung zweifach sowohl unter der Angabe „Auftragserteilung/Bestätigung/Erlaubnis: …“ als auch unter der Angabe „Abnahmeprotokoll“, ohne dass dort weitere Details vermerkt wurden. Dann beglich sie den Rechnungsbetrag per EC-Karte. Auch in diesem Fall wurde die erbrachte Leistung überhöht abgerechnet, d.h. eben nicht mit der üblichen Vergütung. Üblich wäre vorliegend eine Vergütung von maximal 119 € gewesen (übliche Pauschale für Türöffnungen tagsüber an Werktagen maximal: 70 €, Fahrtkostenpauschale: 30 € = gesamt: 100 €; zzgl. MwSt = 119 €). Bei Zugrundelegung der maximal noch als üblich anzusehenden Vergütung in Höhe von 119 € hat die Zeugin Me einen Schaden von zumindest 105 € erlitten.

307

34. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 889/Fallakte 491)

308

Am Vormittag des 02.12.2015 (Mittwoch) hatte die Zeugin Li ihr Haus in Emverlassen und die Haustür zugezogen. Sie stellte fest, dass sie die Tür mit ihrem Schlüssel weder abschließen noch öffnen konnte. Deshalb suchte sie im Telefonbuch ihres Nachbarn nach einem örtlichen Schlüsseldienst. Dort fand sie den Eintrag der Firma DSZ GmbH mit der Em‘er Rufnummer … und rief dort an. Am Telefon bestätigte man ihr, dass der Schlüsseldienst aus Em komme und ein Monteur in ca. 10 Minuten da sei. Tatsächlich existierte dieser Schlüsseldienst in Em jedoch nicht, vielmehr wurde der Anruf zum Callcenter der DSZ nach G umgeleitet. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschien dann erst nach über einer Stunde der Monteur L vor Ort. Die Zeugin bemerkte, dass er mit einem Fahrzeug mit B‘er Kennzeichen anreiste und sprach ihn darauf an. Dazu erklärte er ihr, in B befinde sich der Muttersitz der Firma. Im Anschluss ließ er sie ein Blanko-Auftrags-/Rechnungsformular unterschreiben, in das lediglich der Preis von 29,50 € pro angefangener Viertelstunde Mehrarbeitszeit voreingedruckt war. Dann arbeitete er etwa 1 ¼ Stunde an der Tür, wobei er zunächst versuchte, das Schloss mit dem Schlüssel der Zeugin Li zu öffnen, der dabei aber abbrach. Deshalb begann er damit, den Schließzylinder aufzubohren. Im weiteren Verlauf gelang es ihm aber doch noch, das Schloss mit Hilfe einer Spirale über die Schließfalle zu öffnen. Da der Schließzylinder jedoch zerstört war, tauschte der diesen sowie das Einsteckschloss aus. Anschließend stellte er der Zeugin Li die folgende Rechnung:

309

Bezeichnung/LeistungMengeEinzel-preisNetto Gesamtpreis
Fallspezifischer Einsatzwert1159,-
Pauschale An- und Abfahrt130,-
Mehrarbeitszeit in AE je angefangene ¼ Std429,50118,-
Profilzylinder inkl. 3 Schlüssel 35 x 40 mit Not- und Gefahrenfunktion/ Sicherungskarte2 € mm160,-
Zusatzschlüssel525,-125,-
Einsteckschloss 25/92180,-
bohren/knacken/Fräseinsatzgebühr130,-
Nettobetrag802 €
MwSt 19 %152,38 €
Gesamtsumme954,38 €
310

Dass das Rechnungsformular am unteren Rand kleingedruckt die Firma SL auswies, wurde weder durch den Monteur noch von der Zeugin Li thematisiert, die deshalb weiterhin davon ausging, sie hätte es mit dem von ihr angerufenen ortsansässigen Schlüsseldienst zu tun. Sie unterzeichnete das Rechnungsformular ein weiteres Mal und zahlte den geforderten Rechnungsbetrag mit EC-Karte. Dass das Aufbohren des Schließzylinders zum Zwecke der Türöffnung nicht erforderlich war, ergibt sich bereits daraus, dass der Monteur das Schloss selbst mit Hilfe einer Spirale über die Schließfalle geöffnet hat. Ob der Einbau eines neuen Profilzylinders erforderlich war, weil der alte Zylinder schon vor dem Aufbohren durch den Monteur defekt war, hat die Kammer indes ebenso wenig feststellen können wie die Erforderlichkeit des Einbaus eines neuen Einsteckschlosses. Jedenfalls aber wurden die erbrachten Leistungen überhöht abgerechnet, d.h. eben nicht mit der üblichen Vergütung. Üblich wäre vorliegend – unterstellt, die erbrachten Leistungen waren erforderlich – eine Vergütung von maximal 416,50 € gewesen (übliche Pauschale für Türöffnungen tagsüber an Werktagen maximal: 70 €, Fahrtkostenpauschale: 30 €, Mehrarbeitszeit von 1 Std. maximal: 70 €, Profilzylinder maximal: 80 €, 5 Zusatzschlüssel à maximal 10 €: 50 €, Einsteckschloss maximal: 50 € = gesamt: 350 €; zzgl. MwSt = 416,50 €). Die zusätzlich in Rechnung gestellte Gebühr für „bohren/knacken, Fräseinsatz“ ist unangemessen. Die Ausführung dieser Arbeiten ist nämlich bereits mit der Pauschale für die Türöffnung abgegolten. Bei Zugrundelegung der maximal noch als üblich anzusehenden Vergütung in Höhe von 416,50 € hat die Zeugin Li einen Schaden von zumindest 537 € erlitten. Daran ändert nichts, dass der Ehemann der Zeugin im Zivilrechtsstreit gegen den Monteur L vor dem Amtsgericht G (Az. 17 C 163/16) nahezu vollständig obsiegt und mit Urteil vom 08.08.2017 u.a. die Rückzahlung des gesamten Rechnungsbetrages aus abgetretenem Recht der Zeugin Li zugesprochen erhalten hat. Dem lag zugrunde, dass der im Zivilverfahren bestellte Sachverständige H G die ausgestellte Rechnung für um mindestens 165 % überhöht hielt. Vollstrecken konnte der Ehemann der  Zeugin Li aus dem Zivilurteil nicht, weil der Monteur L nicht mehr erreichbar war.

311

35. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 891/Fallakte 512)

312

Am Sonntag, dem 06.12.2015, befand sich die Zeugin H nachmittags mit ihrer Familie im Garten ihres Hauses in Gi, als ihre Kinder durch die Terrassentür nach innen liefen, die Terrassentür schlossen und das Haus durch die Haustür wieder verließen, wobei die Tür hinter ihnen zufiel. Da die Zeugin H keinen Schlüssel mit nach draußen genommen hatte, bat sie ihren Ex-Mann telefonisch, einen örtlichen Schlüsseldienst zu verständigen. Dieser schaute im Internet nach und fand einen Schlüsseldienst mit Gi‘er Vorwahl, bei dem er anrief. Tatsächlich existierte dieser Schlüsseldienst in Gi jedoch nicht, vielmehr wurde der Anruf zum Callcenter der DSZ nach G umgeleitet. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschien erst nach etwa zwei Stunden ein Monteur der DSZ, der Zeuge Schö, im roten Arbeitspullover und mit einem Fahrzeug mit D‘er Kennzeichen vor Ort. Auf das fremde Kennzeichen angesprochen erklärte er der Zeugin H, er komme von der Hauptzentrale, und ließ die Zeugin zunächst ein Auftrags-/Rechnungsformular unter der Angabe „Auftragserteilung/Bestätigung/Erlaubnis: …“  unterschreiben. Dass das Formular am unteren Rand kleingedruckt die Firma SchS auswies, wurde weder durch den Monteur noch von der Zeugin H thematisiert, die deshalb weiterhin davon ausging, sie hätte es mit dem verständigten vermeintlich ortsansässigen Schlüsseldienst zu tun. Nachdem der Versuch des Monteurs, die Haustür mit einer Plastikkarte zu öffnen, gescheitert war, erklärte er der Zeugin H, er müsse den Sicherheitsbeschlag abflexen und erneuern, was 350 € kosten würde. Ob er damit nur den Preis für den neuen Sicherheitsbeschlag meinte oder den Gesamtpreis, hat im Rahmen der Beweisaufnahme nicht geklärt werden können. Jedenfalls arbeitete er über eine Stunde an der Haustür und präsentierte der Zeugin H dann die folgende Rechnung:

313

Materialbezeichnung/LeistungMengeBetrag in €
Einsatzpauschale 1 AE = bis zu ¼ Std.1189,-
Pauschale für An- und Abfahrt130,-
Sonn- und FeiertaDSZuschlag – 100 %1189,-
Mehrarbeitszeit in AE je angefangene ¼ Std. à 29,504118,-
Sicherheitsbeschlag1350,-
bohren/knacken/ Fräseinsatzgebühr/Flex125,-
Sonstiges: Flexscheibe115,-
netto916,- €
MwSt. 19 %174,04 €
Gesamtsumme1.090,04 €
314

Die Zeugin H unterzeichnete die Rechnung unter der Angabe „Abnahmeprotokoll: …“ ein weiteres Mal und beglich den Rechnungsbetrag mit EC-Karte. Dass der Einbau eines neuen Sicherheitsbeschlages im Rahmen der Türöffnung – ausnahmsweise – erforderlich gewesen sein soll, hat die Kammer nicht feststellen können. Jedenfalls aber wurden die erbrachten Leistungen überhöht abgerechnet, d.h. eben nicht mit der üblichen Vergütung. Üblich wäre vorliegend – unterstellt, die erbrachten Leistungen waren erforderlich – eine Vergütung von maximal 439,11 € gewesen (übliche Pauschale für Türöffnungen an Sonntagen maximal: 141 €, Fahrtkostenpauschale: 30 €, Mehrarbeitszeit von 1 Std.: 118 €, Sicherheitsbeschlag maximal: 80 € = gesamt: 369 €; zzgl. MwSt = 439,11 €). Die zusätzlich in Rechnung gestellte Gebühr für „bohren/knacken, Fräseinsatz/Flex“ ist ebenso unangemessen wie der separate Ansatz der Flexscheibe. Diese Positionen sind nämlich bereits mit der Pauschale für die Türöffnung abgegolten. Bei Zugrundelegung der maximal noch als üblich anzusehenden Vergütung in Höhe von 439,11 € hat die Zeugin H einen Schaden von zumindest 650 € erlitten.

315

36. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 943/Fallakte 555)

316

Am Ostermontag, dem 28.03.2016, hatte sich die Zeugin Me aus ihrer Wohnung in Wa ausgeschlossen, indem sie die Wohnung verlassen und die Tür hinter sich zugezogen hatte, ohne einen Schlüssel mitzunehmen. Sie recherchierte im Internet einen Schlüsseldienst für Wa SHM und rief dort an. Tatsächlich existierte dieser Schlüsseldienst in Wa jedoch nicht, vielmehr wurde der Anruf zum Callcenter der DSZ nach G umgeleitet. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschien nach etwa einer halben Stunde der Monteur E E der DSZ vor Ort und erklärte der Zeugin Me auf Nachfrage, die Türöffnung werde 189 € plus 100 % FeiertaDSZuschlag kosten. Obwohl der Zeugin Me der Betrag hoch erschien, willigte sie ein, auch weil der Monteur ihr weiter erklärt hatte, im Falle eines Stornos würden insgesamt jedenfalls ca. 150 € an Kosten anfallen. Der Monteur öffnete sodann die Wohnungstür mit Hilfe einer Kunststoffkarte in weniger als einer Minute. Anschließend stellte er die folgende Rechnung:

317

Bezeichnung/LeistungMengeEinzel-preisNetto Gesamtpreis
Fallspezifischer Einsatzwert 1 AE = bis zu ¼ Std.1189,-
Anfahrt130,-
Sonn- und FeiertaDSZuschlag100 %189,-
Nettobetrag408,- €
MwSt 19 %77,52 €
Gesamtsumme485,52 €
318

Zwar war das Formular mit EES überschrieben und wies unten kleingedruckt die Firma EES, Inh. E E, in He aus. Dies wurde aber weder durch diesen noch von der Zeugin Me thematisiert, die deshalb weiterhin davon ausging, einen Mitarbeiter oder beauftragten Subunternehmer des von ihr angerufenen vermeintlich örtlichen Schlüsseldienstes vor sich zu haben. Sie unterzeichnete das Formular zweifach unter der Angabe „Auftragserteilung/Bestätigung/Erlaubnis: …“ sowie „Abnahmeprotokoll“ und zahlte den Rechnungsbetrag per EC-Karte. Auch hier wurde die erbrachte Leistung überhöht abgerechnet, d.h. eben nicht mit der üblichen Vergütung. Üblich wäre vorliegend eine Vergütung von maximal 245,14 € gewesen (übliche Pauschale für Türöffnungen an Feiertagen maximal: 176 €, Fahrtkostenpauschale: 30 € = gesamt: 206 €; zzgl. MwSt = 245,14 €). Bei Zugrundelegung der maximal noch als üblich anzusehenden Vergütung in Höhe von 245,14 € hat die Zeugin Me einen Schaden von zumindest 240 € erlitten.

319

37. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 953/Fallakte 565)

320

Am Montag, dem 18.04.2016, war der Zeugin Ke die Handtasche gestohlen worden, in der sich auch die Schlüssel zu ihrem Haus in S-B befanden. Nachdem sie gegen 18.00 Uhr von der Polizei nach Hause gekommen war, beabsichtigte sie, die betroffenen Schlösser noch am selben Tag austauschen zu lassen. Sie suchte im Internet nach einer bestimmten ihr bekannten Schlüsseldienstfirma in Bi, konnte diese aber nicht finden. Es kam ihr darauf an, einen ortsansässigen Schlüsseldienst zu beauftragen, weil sie davon ausging, dass ein solcher in kurzer Zeit vor Ort sein könne und im Falle von Problemen oder wegen weiterer Schlüssel leicht erreichbar sei. Sie stieß sodann auf die Website der Firma Schlüsseldienst M , …Straße in Bi, zu der eine 0800-Rufnummer angegeben war. Dort rief sie an und man versicherte ihr, dass in einer knappen halben Stunde ein Monteur kommen werde. Tatsächlich existierte dieser Schlüsseldienst in Bi jedoch nicht, vielmehr wurde der Anruf zum Callcenter der DSZ nach G umgeleitet. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschien nach etwa 45 Minuten ein Monteur der DSZ, der Zeuge B I, vor Ort und zwar mit einem Fahrzeug mit B‘er Kennzeichen. Hierauf angesprochen erklärte er der Zeugin Ke, er sei von einer Zentrale aus unterwegs. Daraufhin legte er ein Auftrags-/Rechnungsformular vor, welches oben links den Hinweis enthielt: „Kontakt: B I c/o M, … Allee, B“. Diesen Hinweis erläuterte er jedoch nicht. Der Ehemann der Zeugin Ke unterschrieb das Formular hinter der Angabe „Auftragsbestätigung“. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Monteur bereits einen Preis von 378 € als Einsatzpauschale („4 Stück“) in das Formular eingetragen. Wie von der Zeugin Ke gewünscht tauschte er innerhalb einer halben Stunde insgesamt vier Schließzylinder aus, während er weitere Beträge in das Formular eintrug und präsentierte schließlich die folgende Rechnung:

321

Materialbezeichnung/LeistungStückBetrag €
Einsatzpauschale bis zu ¼ Std.4378,-
An- und Abfahrt Pauschale 30,00 €130,-
Mehrarbeitszeit pro ¼ Std. 29,90 €129,90
Profilzylinder 30/30; 30/35; 35/50; NundGZylinder B14337,40
Zuschläge: Mo-Fr ab 18:00-22:00 (50 %)189,-
Sonstiges: Flexscheibe115,-
netto964,30 €
MwSt. 19 %183,21 €
Gesamtsumme1.147,51 €
322

Am unteren Rand des Formulars war die Bankverbindung der DSZ angegeben, was aber ebenfalls weder durch den Monteur noch von der Zeugin Ke thematisiert wurde. Vielmehr äußerte die Zeugin Ke, dass ihr die Gesamtsumme sehr hoch erscH. Der Monteur zeigte sich aber davon überzeugt, dass der Preis in Ordnung sei. Daraufhin unterzeichnete die Zeugin Ke die Rechnung unter der Angabe „Abnahmeprotokoll: …“. Da das EC-Gerät des Monteurs ihre EC-Karte nicht lesen konnte, der Monteur aber auf sofortiger Bezahlung bestand, lieh sich die Zeugin die erforderliche Summe bei Bekannten in der Nachbarschaft und bezahlte bar. Die ausgebauten Schließzylinder nahm der Monteur einfach mit, ohne danach zu fragen. Als die Zeugin Ke am nächsten Tag versuchte, noch einmal Kontakt mit der von ihr vermeintlich angerufenen Firma M aufzunehmen, stellte sie fest, dass die entsprechende Website nicht mehr zu finden war. Auch der hier in Rede stehende Schlüsseldiensteinsatz wurde überhöht abgerechnet, d.h. eben nicht mit der üblichen Vergütung. Üblich wäre vorliegend eine Vergütung von maximal 574,17 € gewesen (übliche Pauschale für Türöffnungen bzw. Schlüsseldiensteinsätze an Werktagen nach 18.00 Uhr maximal: 106 €, Fahrtkostenpauschale: 30 €, Mehrarbeitszeit von ¼ Std. maximal: 26,50 €, 4 Profilzylinder maximal: 320 € = gesamt: 482,50 €; zzgl. MwSt = 574,17 €). Bei Zugrundelegung der maximal noch als üblich anzusehenden Vergütung in Höhe von 482,50 € hat die Zeugin Ke einen Schaden von zumindest 573 € erlitten.

323

38. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 984/Fallakte 602)

324

Am Mittwoch, dem 22.06.2016, hatte sich die Zeugin Sch vormittags aus ihrer Wohnung in Wei ausgesperrt, indem sie die Wohnung verlassen und die Wohnungstür zugezogen hatte, wobei der Schlüssel von innen steckte. Mit Hilfe ihres Nachbarn suchte sie im Internet nach einem Schlüsseldienst für Wei und fand einen mit einer 0800-Rufnummer, bei der sie anrief. Da nach längerer Zeit jedoch kein Monteur bei ihr erschien, rief sie erneut dort an und stornierte der Auftrag. Sie wählte sodann eine andere 0800-Rufnummer, die im Internet unter der Angabe Schlüsseldienst für Weil/Rhein für die Firma Schüsselnotdienst Tag & Nacht angegeben war. Am Telefon sagte man ihr zu, ein Monteur werde in 20 Minuten kommen. Tatsächlich existierte dieser Schlüsseldienst in Wei jedoch nicht, vielmehr wurde der Anruf zum Callcenter der DSZ nach G umgeleitet. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschien nach etwa einer halben Stunde der Monteur V D der DSZ mit einem Fahrzeug mit E‘er Kennzeichen vor Ort und legte der Zeugin Sch ein Auftrags-/Rechnungsformular vor mit der Aufforderung, ihren Namen und ihre Anschrift dort einzutragen. Nachdem sie dem nachgekommen war, trug er selbst einen Pauschalpreis von 189 € sowie An- und Abfahrtskosten von jeweils 15 € in das Formular ein und ließ die Zeugin Sch unter der Angabe „Auftragserteilung/Bestätigung/Erlaubnis: …“ unten links unterschreiben. Dass das Formular am unteren Rand kleingedruckt die Angabe „Schlüsselnotdienst Tag & Nacht, Inh. V D,…Straße, E“ auswies, wurde – ebenso wenig wie das E‘er Autokennzeichen – weder durch Herrn D noch von der Zeugin Sch thematisiert, die deshalb weiterhin davon ausging, einen Mitarbeiter oder beauftragten Subunternehmer des von ihr angerufenen vermeintlich örtlichen Schlüsseldienstes vor sich zu haben. Sodann versuchte der Monteur, die Wohnungstür der Zeugin mit Hilfe einer Nadel zu öffnen, was ihm aber nicht gelang. Deshalb bohrte er den Schließzylinder auf und baute einen neuen ein. Anschließend füllte er das Auftrags-/Rechnungsformular weiter aus, wobei er den Pauschalpreis von 189 € auf 159 € reduzierte und der Zeugin Sch hierzu erklärte, er gewähre ihr insoweit einen Rabatt, sie solle nunmehr unterschreiben, dass er die Arbeit ordnungsgemäß ausgeführt habe. Ohne weiter nachzulesen unterzeichnete die Zeugin Sch das Formular ein weiteres Mal unter der Angabe „Abnahmeprotokoll: Wurde die Arbeit ohne Mängel abgenommen: ja; die Rechnung wird in Preis und Inhalt akzeptiert und die Positionen wurden verständlich erklärt: ja; sind mehrere Produkte angeboten worden: ja“. Das Formular enthielt nun folgende Abrechnung:

325

Bezeichnung/LeistungMengeEinzel-preisNetto Gesamtpreis
Fallspezifischer Einsatzwert 1 AE = bis zu ¼ Std.1159,-
Anfahrt115 - 15
Mehrarbeitszeit in AE je angefangene ¼ Std229,5059,-
Profilzylinder inkl. 3 Schlüssel30/302,-/mm180,-
ziehen, Ziehfix-Spezialschraube139,5039,50
bohren/knacken/Fräseinsatzgebühr139,5039,50
Nettobetrag507,- €
MwSt. 19 %96,33 €
Gesamtsumme603,33 €
326

Die Zeugin Sch händigte dem Monteur ihre EC-Karte aus, die dieser in sein EC-Gerät einführte. Noch während des Abbuchungsvorgangs bat die Zeugin den Monteur jedoch, die Kartenzahlung abzubrechen bzw. zu stornieren, weil sie auf die Rechnung lieber überweisen wolle. Daraufhin forderte der Monteur sie auf, zur Stornierung des Vorgangs ihre PIN erneut einzugeben, was die Zeugin auch tat. Tatsächlich wurde der Zahlungsvorgang aber nicht storniert. Vielmehr war der erste Zahlungsvorgang vom Gerät abgebrochen worden und durch die erneute Eingabe der PIN der Zeugin Sch dann letztlich eine Zahlung erfolgt. Dass der Einbau eines neuen Profilzylinders im Rahmen der Türöffnung – ausnahmsweise – erforderlich war, hat die Kammer nicht feststellen können. Jedenfalls aber wurden die erbrachten Leistungen überhöht abgerechnet, d.h. eben nicht mit der üblichen Vergütung. Üblich wäre vorliegend – unterstellt, die erbrachten Leistungen waren erforderlich – eine Vergütung von maximal 256,09 € gewesen (übliche Pauschale für Türöffnungen tagsüber an Werktagen maximal: 70 €, Fahrtkostenpauschale: 30 €, Mehrarbeitszeit von ½ Std.: 35,20 €, Profilzylinder maximal: 80 € = gesamt: 215,20 €; zzgl. MwSt = 256,09 €). Die zusätzlich in Rechnung gestellten Kosten von jeweills 39,50 € für „ ziehen, Ziehfix-Spezialschraube“ und „bohren/knacken, Fräseinsatz“ sind unangemessen. Diese Kosten sind nämlich bereits mit der Pauschale für die Türöffnung abgegolten. Bei Zugrundelegung der maximal noch als üblich anzusehenden Vergütung in Höhe von 256,09 € hat die Zeugin Sch einen Schaden von zumindest 347 € erlitten.

327

39. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 989/Fallakte 587)

328

Am Vormittag des 04.07.2016 (Montag) war der Zeuge H aus seiner Wohnung in Bo ausgeschlossen, weil er den Schlüssel verloren hatte. Möglicherweise war seine Wohnungstür abgeschlossen. Er versuchte zunächst selbst, sie mit Hilfe einer Karte und eines elektrischenBohrers zu öffnen. Dies gelang ihm jedoch nicht, womöglich beschädigte er dabei aber Zylinder und Schloss. Er verständigte einen Schlüsseldienst, der sich angeblich in der Nähe befand. Als dieser bei ihm eintraf, ließ er sich indes zunächst die Anfahrt bezahlen. Der ihm sodann mitgeteilte Preis für die Türöffnung erschien dem Zeugen H zu hoch, so dass er sie ablehnte und nach einem anderen ortsansässigen Schlüsseldienst suchte. Er stieß auf eine Firma „A.A.A. …“, angeblich mit einer Niederlassung in einer Straße in der Nähe, und rief dort an. Tatsächlich existierte dieser Schlüsseldienst in Bo jedoch nicht, vielmehr wurde der Anruf zum Callcenter der DSZ nach G umgeleitet. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschien nach etwa einer Stunde ein Monteur der DSZ, der Zeuge Schö, vor Ort und öffnete dem Zeugen H die Tür, indem er den Schließzylinder aufbohrte. Dann baute er einen neuen Zylinder sowie ein neues Einsteckschloss ein und erteilte dem Zeugen die folgende Rechnung:

329

Materialbezeichnung/LeistungMengeBetrag in €
Einsatzpauschale 1 AE = bis zu ¼ Std.1189,-
Pauschale für An- und Abfahrt130,-
Mehrarbeitszeit in AE je angefangene ¼ Std. à 29,50259,-
Profilzylinder 30/30 mm 3,5 €/mm1210,-
Einsteckschloss 72/551159,-
netto647,- €
MwSt. 19 %122,93 €
Gesamtsumme769,93 €
330

Dass das Formular mit „SS GmbH“ überschrieben war und am unteren Rand die Angabe „SS GmbH –… Weg –… G“ auswies, wurde weder durch den Monteur noch von dem Zeugen H thematisiert, der deshalb weiterhin davon ausging, einen Mitarbeiter oder beauftragten Subunternehmer des von ihm angerufenen vermeintlich örtlichen Schlüsseldienstes vor sich zu haben. Er unterzeichnete die Rechnung und beglich den Rechnungsbetrag mit seiner EC-Karte. Auch in diesem Fall wurden aber die erbrachten Leistungen überhöht abgerechnet, d.h. eben nicht mit der üblichen Vergütung. Üblich wäre vorliegend – unterstellt, die erbrachten Leistungen waren erforderlich – eine Vergütung von maximal 315,59 € gewesen (übliche Pauschale für Türöffnungen tagsüber an Werktagen maximal: 70 €, Fahrtkostenpauschale: 30 €, Mehrarbeitszeit von ½ Std.: 35,20 €, Profilzylinder maximal: 80 €, Einsteckschloss maximal: 50 € = gesamt: 265,20 €; zzgl. MwSt = 315,59 €). Bei Zugrundelegung der maximal noch als üblich anzusehenden Vergütung in Höhe von 315,59 € hat der Zeuge H einen Schaden von zumindest 454 € erlitten.Daran ändert nichts, dass die Versicherung des Zeugen ihm den vollen Rechnungsbetrag erstattet hat. Da dem Zeugen die in Rechnung gestellten Preise im Nachhinein bei weitem überhöht erschienen, nachdem er verschiedene Preise für Schließzylinder und Einsteckschlösser im Internet ermittelt hatte, kontaktierte er die Verbraucherzentrale, die die Rechnung ebenfalls als völlig überteuert einstufte und in seinem Namen entsprechend an die Firma SS GmbH schrieb. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

331

40. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 1008/Fallakte 560)

332

In der Nacht vom 01. auf den 02.08.2016 (Dienstag) hatten sich die Eheleute R und B H aus ihrem Haus in Pl ausgeschlossen. Die Haustür war zugefallen, während der Schlüssel von innen steckte. Sie begaben sich zu ihrem in der Nähe wohnenden Sohn und suchten über dessen Handy nach einem örtlichen Schlüsseldienst. Bewusst wählten sie nicht den Erstbesten, sondern entschieden sich für die Firma Schlosshilfe N, die dort für Pl angegeben war. Die Zeugin H rief dort an und man sagte ihr zu, dass in Kürze ein Monteur komme. Tatsächlich existierte dieser Schlüsseldienst in Pl jedoch nicht, vielmehr wurde der Anruf zum Callcenter der DSZ nach G umgeleitet. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschien erst nach drei bis vier Stunden ein Monteur der DSZ, der Zeuge T, vor Ort, nachdem die Eheleute noch zweimal angerufen worden waren, weil sich der Einsatz verzögerte. Der Monteur versuchte zunächst, die Haustür beschädigungsfrei zu öffnen, was ihm jedoch nicht gelang. Deshalb zog er den Schließzylinder heraus und baute einen neuen ein. Für seine Leistungen, die er in der Zeit von 3.15 Uhr bis 4.31 Uhr erbrachte, verlangte er zunächst eine Gesamtsumme von rund 750 €. Da die Eheleute H gegen die Höhe des Preises protestierten, rechnete er dann wie folgt ab:

333

Materialbezeichnung/LeistungStückBetrag €
Einsatzpauschale bis zu ¼ Std.1179,-
An- und Abfahrt Pauschale30,-
Mehrarbeitszeit pro ¼ Std. je 10,-440,-
Profilzylinder je 2 €1160,-
Zuschlag in % für 100 % Notdienst1179,-
Netto588,- €
MwSt. 19 %111,72 €
Gesamtsumme699,72 €
334

Dass das Rechnungsformular oben links die Firma SHT-Schlüsseldienst in O auswies, wurde weder durch den Monteur noch von den Zeugen H thematisiert, die deshalb weiterhin davon ausgingen, einen Mitarbeiter oder beauftragten Subunternehmer des von ihnen angerufenen vermeintlich örtlichen Schlüsseldienstes vor sich zu haben. Der Zeuge H unterzeichnete die Rechnung an drei dafür vorgesehenen Stellen (Auftragsbestätigung, Aufklärung über evtl. Beschädigung, Abnahmeprotokoll) und zahlte den Rechnungsbetrag per EC-Karte. Dass der Einbau eines neuen Profilzylinders im Rahmen der Türöffnung – ausnahmsweise – erforderlich war, hat die Kammer nicht feststellen können. Jedenfalls aber wurden die erbrachten Leistungen überhöht abgerechnet, d.h. eben nicht mit der üblichen Vergütung. Üblich wäre vorliegend – unterstellt, die erbrachten Leistungen waren erforderlich – eine Vergütung von maximal 346,29 € gewesen (übliche Pauschale für Türöffnungen an Werktagen nachts maximal: 141 €, Fahrtkostenpauschale: 30 €, Mehrarbeitszeit von 1 Std.: 40 €, Profilzylinder maximal: 80 € = gesamt: 291 €; zzgl. MwSt = 346,29 €). Bei Zugrundelegung der maximal noch als üblich anzusehenden Vergütung in Höhe von 346,29 € haben die Zeugen H einen Schaden von zumindest 353 € erlitten, auch wenn es ihnen gelungen ist, am nächsten Tag eine Rücklastschrift der Abbuchung bei der Sparkasse zu erreichen, nachdem sie sich bei der Verbraucherzentrale nach den üblichen Preisen für eine Türöffnung erkundigt hatten.

335

Über die geschilderten Fälle (1 – 40) hinaus kam es in der genannten Zeit zudem zu drei weiteren Fällen, in denen jedoch eine Zahlung durch die Kunden unterblieb.

336

41. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 575/Fallakte 153)

337

Am Mittwoch, dem 16.10.2013, hatte sich die Zeugin K (damals: C) nachmittags aus ihrer neuen Wohnung in N-V ausgeschlossen. Sie hatte die Wohnung ohne Schlüssel verlassen und die Tür fiel ins Schloss. Daraufhin klingelte sie bei einer Nachbarin und bat um Hilfe. Die Nachbarin erklärte ihr, es gebe einen Schlüsseldienst auf der …alleee in N-V, den die Zeugin K dann im Internet suchte. Als sie dort einen Schlüsseldienst fand, dessen Anschrift auch mit …allee angegeben war, rief sie dort an. Man bestätigte ihr, wirklich ortsansässig zu sein und gab an, dass ein Monteur in 5 bis 10 Minuten komme. Tatsächlich existierte dieser Schlüsseldienst in N-V jedoch nicht, vielmehr wurde der Anruf zum Callcenter der DSZ nach G umgeleitet. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschien erst nach einer Stunde ein Monteur der DSZ, der ZeugeT Q, vor Ort und ließ die Zeugin K ein Auftrags-/Rechnungsformular unter der Angabe „Auftragsbestätigung“ unterschreiben. Im Anschluss öffnete er die Wohnungstür innerhalb weniger Minuten und füllte das Formular wie folgt weiter aus:

338

Materialbezeichnung/LeistungStückBetrag €
Einsatzpauschale bis zu ¼ Std.159,-
An- und Abfahrt Pauschale30,-
Netto189,- €
MwSt. 19 %35,91 €
Gesamtsumme224,91 €
339

Dass das Formular oben links die Firma TQS in Mo, T. Q, auswies, wurde weder durch den Zeugen Q noch von der Zeugin K thematisiert, die deshalb weiterhin davon ausging, einen Mitarbeiter oder beauftragten Subunternehmer des von ihr angerufenen vermeintlich örtlichen Schlüsseldienstes vor sich zu haben. Sie unterzeichnete das Formular ein weiteres Mal unter der Angabe „Abnahmeprotokoll“. Da sie nicht über genügend Bargeld verfügte, versuchte sie, den Rechnungsbetrag mit ihrer EC-Karte zu bezahlen, was aber mangels Kontodeckung misslang. Der Kundenbeleg über die missglückte Kartenzahlung wies die DSZ.de GmbH, … Weg in G, als Zahlungsempfänger aus. Die Bankverbindung der DSZ vermerkte der Monteur auch auf der Rechnung, nachdem die Zeugin K erklärte hatte, sie werde den Betrag dann überweisen. Dies tat sie jedoch nicht. Denn sie suchte den tatsächlich auf der …allee in N-V ansässigen Schlüsseldienst auf, wo ihr mitgeteilt wurde, in ihrem Fall hätte die Türöffnung lediglich ca. 50 € kosten dürfen. Tatsächlich wurde die erbrachte Leistung auch überhöht abgerechnet, d.h. eben nicht mit der üblichen Vergütung. Denn üblich wäre vorliegend eine Vergütung von maximal 119 € gewesen (übliche Pauschale für Türöffnungen tagsüber an Werktagen maximal: 70 €, Fahrtkostenpauschale: 30 € = gesamt: 100 €; zzgl. MwSt = 119 €). Einen Schaden hat die Zeugin K mangels Zahlung jedoch nicht erlitten.

341

42. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 620/Fallakte 159)

342

Am Freitag, dem 07.02.2014, wollte der Zeuge Dr. K einen Schließzylinder an einer Tür seines Hauses in R austauschen lassen, weil er den dazugehörigen Schlüssel verloren hatte. Seine Ehefrau suchte im Internet über Google nach einem örtlichen Schlüsseldienst und fand dort die Firma B in R mit einer R‘er Rufnummer. Da Herr B einer seiner Patienten war, rief der Zeuge Dr. K unter der angegebenen Rufnummer an und verlangte Herrn B. Man sagte ihm jedoch, dieser sei nicht da, und verabredete einen Termin um die Mittagszeit. Tatsächlich hatte der Zeuge Dr. Knoppek nicht bei dem ihm bekannten Schlüsseldienstanbieter Bürger in R angerufen, vielmehr wurde der Anruf zum Callcenter der DSZ nach G umgeleitet. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschien zur verabredeten Zeit ein Monteur der DSZ, der Zeuge S Ö, vor Ort und erklärte der Ehefrau des Zeugen Dr. K, der Zylinderwechsel werde jedenfalls nicht mehr als 180 € kosten. Anschließend wechselte er den Profilzylinder innerhalb etwa einer halben Stunde gegen einen Profilzylinder des Fabrikats Mr. K und füllte handschriftlich ein Rechnungsformular, welches am unteren Rand kleingedruckt die Firma AS GmbH in Mü auswies, wie folgt aus:

343

Bezeichnung/LeistungMengeEinzel-preisNetto Gesamtpreis
Fallspezifischer Einsatzwert 1 AE = bis zu ¼ Std.1159,-159,-
Anfahrt130,-30,-
Profilzylinder inkl. 3 Schlüssel 30/551x170,-170,-
Nettobetrag359,- €
MwSt. 19 %68,21 €
Gesamtsumme427,21 €
344

Da der Zeuge Dr. K mit dem Preis nicht einverstanden war, der Monteur aber massiv auf sofortiger Barzahlung bestand, entwickelte sich ein Streitgespräch, in dessen Verlauf der Zeuge eine ordentliche Rechnung verlangte und den Monteur ausdrücklich fragte, ob er ein Mitarbeiter der Firma B sei. Der Monteur antwortete, dass Herr B einer seiner Chefs sei, und telefonierte sodann mit seinem Handy, das er an den Zeugen Dr. K weiterreichte. Der Zeuge teilte auch dem Gesprächspartner mit, dass er eine ordentliche Rechnung wünsche, woraufhin ihm der Gesprächspartner eine solche zusagte verbunden mit der Erklärung, wenn das Geld nicht bis Montag, 10.02.2014, überwiesen sei, könne der Zeuge sich in R warm anziehen. In der Folgezeit erhielt der Zeuge Dr. K eine inhaltlich gleichlautende gedruckte Rechnung vom 07.02.2014, die als Aussteller die Firma AS GmbH in E auswies, sowie unter dem 10.03.2014 eine entsprechende Mahnung der DSZ. Eine Zahlung leistete der Zeuge Dr. K gleichwohl nicht. Tatsächlich wurde auch dieser Schlüsseldiensteinsatz überhöht abgerechnet, d.h. eben nicht mit der üblichen Vergütung. Üblich wäre vorliegend eine Vergütung von maximal 214,20 € gewesen (übliche Pauschale für Türöffnungen tagsüber an Werktagen maximal: 70 €, Fahrtkostenpauschale: 30 €, Profilzylinder maximal: 80 € = 180 € gesamt: €; zzgl. MwSt = 214,20 €). Einen Schaden hat der Zeuge Dr. K mangels Zahlung nicht erlitten.

345

43. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 795/Fallakte 554)

346

Am Freitagnachmittag, dem 27.02.2015, benötigte die Mieterin des Zeugen F, Frau R K, einen Schlüsseldienst. Die Tür zu dem von ihr gemieteten Ladenlokal in Tö ließ sich nicht mehr öffnen. Deshalb suchte sie nach Rücksprache mit dem Zeugen F im örtlichen Telefonbuch nach einem Schlüsseldienst. Sie stieß dort auf den Eintrag „F K Schlüsseldienst, …Straße, Tö, Telefon: … “ und rief dort an. Tatsächlich existierte dieser Schlüsseldienst in Tö jedoch nicht, vielmehr wurde der Anruf zum Callcenter der DSZ nach G umgeleitet. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschien kurze Zeit später ein Monteur der DSZ, der Zeuge A B vor Ort, und nahm über Frau K telefonischen Kontakt zu dem Zeugen F auf, der mit ihm einen Festpreis für die zu verrichtenden Arbeiten inklusive Installation eines neuen Schlosses von 150 € vereinbarte. Nach einer bis anderthalb Stunden meldete sich Frau K erneut bei dem Zeugen F, um ihm mitzuteilen, dass der Monteur weggefahren sei, um etwas zu holen. Daraufhin rief der Zeuge F unter der Handynummer … an, die ihm zuvor von dem Monteur übermittelt worden war, und geriet an einen Herrn M, der ihm unfreundlich versicherte, der Monteur werde alsbald zurückkommen. Der Monteur kehrte auch zurück und schloss seine Arbeiten ab. Daraufhin rief nun Herr M den Zeugen F an und forderte ihn unfreundlich auf, zu der Liegenschaft zu kommen und die Rechnung sofort in bar oder per EC-Karte zu begleichen. Dies lehnte der Zeuge F ab und erklärte Herrn M, er könne die Rechnung an die zuständige Hausverwaltung schicken. Bereits am darauffolgenden Sonntag wurde dann die folgende Abrechnung in den Briefkasten der Hausverwaltung geworfen:

347

Leistung/MaterialbezeichnungStückBetrag/Netto €
Einsatzpauschale ab 159,00 € bis zu ¼ Std.1100,-
An- und Abfahrt Pauschale 30,00 €30,-
Mehrarbeitszeit 22,50 € pro ¼ Std.150,-
Profilzylinder – Sonderprofilzylinder Wilka1105,-
Einsteckschloss – Hauptschloss - Rohrrahmenschloss1189,-
Zylinder bohren/knacken/ziehen, Fräsereinsatzgebühr 30,00 €130,-
Netto504,- €
MwSt. 19 %95,76 €
Gesamtsumme599,76 €
348

Das Formular war überschrieben mit „“ und enthielt unten die Angabe „ABS, …Straße, … Ra, Steuernummer: in Gründung“. Handschriftlich war darauf vermerkt „zu überweisen an DSZ … Sparkasse Kr … KTN: … …“. Der Zeuge F zahlte auf die Rechnung nicht. Er hatte einen ihm bekannten Schlüsseldienst gebeten, sich die Tür im Hinblick auf die ausgeführten Arbeiten anzusehen. Dieser war zu dem Schluss gekommen, die ausgeführten Arbeiten seien unfachmännisch gewesen, insbesondere sei der Mechanismus in der Tür beschädigt worden. Für die Reparatur der Tür zahlte der Zeuge F im Nachhinein 1.200 € an den ihm bekannten Schlüsseldienst. Ob die ausgeführten Arbeiten tatsächlich unfachmännisch waren, hat die Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme nicht mehr feststellen können. Jedenfalls aber wurden die erbrachten Leistungen überhöht abgerechnet, d.h. eben nicht mit der üblichen Vergütung. Üblich wäre vorliegend – unterstellt, die erbrachten Leistungen waren erforderlich – eine Vergütung von maximal 294,64 € gewesen (übliche Pauschale für Türöffnungen tagsüber an Werktagen maximal: 70 €, Fahrtkostenpauschale: 30 €, Mehrarbeitszeit von ¼ Std.: 17,60 €, Profilzylinder maximal: 80 €, Einsteckschloss maximal: 50 € = gesamt: 247,60 €; zzgl. MwSt = 294,64 €). Die zusätzlich in Rechnung gestellte Gebühr für „Zylinder bohren/knacken/ziehen, Fräsereinsatz“ ist unangemessen. Die Ausführung dieser Arbeiten ist nämlich bereits mit der Pauschale für die Türöffnung abgegolten.

349

Neben diesen Fällen (1 – 43) gab es im genannten Tatzeitraum indes auch Fälle, in denen die Auftraggeber  - unwissentlich - die DSZ beauftragten und deren Monteure wie geschildert überhöhte Preise in Rechnung stellten, in denen es den Kunden jedoch nicht auf eine Ortsansässigkeit des beauftragten Schlüsseldienstes angekommen bzw. die Beauftragung unabhängig von dessen Ortsansässigkeit erfolgt war. Zum Teil wurden die Kunden – sofern sie sich darauf einließen – entsprechend geschädigt, waren aber ggf. auch bereit, den entstehenden Schaden hinzunehmen

350

44. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 50/Fallakte 385)

351

Am Montag, dem 20.10.2008, benötigte die Zeugin J einen Schlüsseldienst. Sie hatte einen Austauschschüler aus Bolivien zu Gast, der den Haustürschlüssel zu ihrem Haus in N-V im Schloss abgebrochen hatte. Sie wählte die erstbeste Telefonnummer, die im Telefonbuch für einen Schlüsseldienst angegeben war, und rechnete damit, einen hohen Preis für den Einsatz zahlen zu müssen, wozu sie aber bereit war, weil sie ihre Situation als absolute Notlage empfand. Ihr Anruf, der zu normaler Geschäftszeit erfolgte, wurde zum Callcenter der DSZ nach G geleitet. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschienen kurze Zeit später zwei Monteure der DSZ, der Zeuge JN und ein weiterer Monteur, vor Ort. Da es ihnen nicht gelang, den abgebrochenen Schlüssel aus dem Schloss herauszuziehen, stieg einer von ihnen durch ein Kellerfenster ins Haus ein und öffnete die Tür von innen. Nach Beendigung der Arbeiten stellten sie der Zeugin J die folgende Rechnung und zwar unter der Firma SpS in O, JN:

352

Materialbezeichnung/LeistungStückBetrag
Einsatzpauschale bis zu ¼ Std.179,90
An/Abfahrt-Pauschale139,90
Mehrarbeitszeit pro ¼ Std.10150,-
Einsteckschloss1109,-
Zylinder bohren/knacken/ziehen, Fräsereinsatzgebühr130,-
netto408,80 €
MwSt. 19 %77,67 €
Gesamtsumme486,47 €
353

Die Zeugin J zahlte den Rechnungsbetrag wie von den Monteuren verlangt sofort. Dass der Einbau eines neuen Einsteckschlosses im Rahmen der Türöffnung – ausnahmsweise – erforderlich gewesen sein soll, hat die Kammer nicht feststellen können. Jedenfalls aber wurden die erbrachten Leistungen überhöht abgerechnet, d.h. eben nicht mit der üblichen Vergütung. Üblich wäre vorliegend – unterstellt, die erbrachten Leistungen waren erforderlich – eine Vergütung von maximal 357 € gewesen (übliche Pauschale für Türöffnungen tagsüber an Werktagen maximal: 70 €, Fahrtkostenpauschale maximal: 30 €, Mehrarbeitszeit von 2 ½ Std.: 150 €, Einsteckschloss maximal: 50 € = gesamt: 300 €; zzgl. MwSt = 357 €). Die zusätzlich in Rechnung gestellte Gebühr für „Zylinder bohren/knacken/ziehen, Fräsereinsatz“ ist unangemessen. Die Ausführung dieser Arbeiten ist nämlich bereits mit der Pauschale für die Türöffnung abgegolten. Bei Zugrundelegung der maximal noch als üblich anzusehenden Vergütung in Höhe von 357 € hat die Zeugin J einen Schaden von zumindest 129 € erlitten.

354

45. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 69/Fallakte 381)

355

Am Neujahrstag 2009 hatte sich die Ehefrau des Zeugen Sch aus ihrem Haus in O ausgeschlossen. Sie hatte die Tür von außen zugezogen, während der Schlüssel von innen steckte. Deshalb rief sie telefonisch einen Schlüsseldienst. Welche Rufnummer sie dabei wählte, konnte im Rahmen der Beweisaufnahme nicht mehr geklärt werden. Jedenfalls wurde ihr Anruf zum Callcenter der DSZ nach G geleitet, wo ihr gesagt wurde, sie solle warten, es würde etwas dauern. Sie fuhr deshalb mit ihrem Kleinkind zu ihren Eltern, während der Zeuge Sch am Haus auf den Schlüsseldienst wartete. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschien sodann ein Monteur der DSZ, der Zeuge JN, vor Ort und erklärte dem Zeugen Sch, die Türöffnung werde ca. 200 € kosten. Angesichts seiner Notsituation willigte der Zeuge Sch ein und unterzeichnete das ihm vorgelegte Auftrags-/Rechnungsformular hinter der Angabe „Auftragsbestätigung“. Nachdem der Monteur die Tür mit einem Draht innerhalb weniger Minuten geöffnet hatte, füllte er das Auftrags-/Rechnungsformular, welches ebenfalls oben links die Angabe „SpS in O, JN“ enthielt, wie folgt weiter aus:

356

Materialbezeichnung/LeistungStückBetrag
Einsatzpauschale bis zu ¼ Std.1169,-
An/Abfahrt-Pauschale130,-
netto199,- €
MwSt. 19 %37,81 €
Gesamtsumme236,81 €
357

Der Zeuge Sch war mit der Leistung zufrieden, unterzeichnete das Formular ein zweites Mal unter der Angabe „Abnahmeprotokoll“ und zahlte den Rechnungsbetrag sofort per EC-Karte. Selbst hier wurde die erbrachte Leistung überhöht abgerechnet, d.h. eben nicht mehr mit der üblichen Vergütung. Üblich wäre vorliegend – unter Berücksichtigung, dass es sich um einen Schlüsseldiensteinsatz in einer Großstadt mit unter 300.000 Einwohnern handelte – eine Vergütung von maximal 224,91 € gewesen (übliche Pauschale für Türöffnungen an Feiertagen maximal: 159 €, Fahrtkostenpauschale: 30 € = gesamt: 189 €; zzgl. MwSt = 224,91 €). Bei Zugrundelegung der maximal noch als üblich anzusehenden Vergütung in Höhe von 224,91 € hat der Zeuge Sch einen Schaden von zumindest 11 € erlitten.

358

46. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 81/Fallakte 246)

359

Am Samstag, dem 10.01.2009, benötigte die Zeugin W einen Schlüsseldienst. Sie hatte am Morgen einen Putzeimer nach draußen gestellt, als ihr die Tür ihrer Wohnung in O ins Schloss fiel, während der Schlüssel noch von innen steckte. Sie klingelte bei ihrer Nachbarin und rief von dort über die Rufnummer 11880 die Auskunft an, die sie darum bat, ihr einen Schlüsseldienst zu besorgen. Sie selbst sprach nicht mit einem Schlüsseldienst, auch teilte ihr die Auskunft nicht mit, welchen Schlüsseldienst sie kontaktierte. Der Auftrag der Zeugin W wurde aber zum Callcenter der DSZ nach G geleitet. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschien nach etwa 20 bis 30 Minuten ein Monteur der DSZ, der Zeuge AN, vor Ort und öffnete die Tür innerhalb weniger Minuten, nachdem er die Zeugin ein Auftrags-/Rechnungsformular hinter der Angabe „Auftragsbestätigung“ hatte unterschreiben lassen. Die Zeugin wunderte sich noch, weil er sie gefragt hatte, ob sie genug Geld im Haus habe. Sie hatte ca. eineinhalb Jahre vorher schon einmal einen Schlüsseldienst in Anspruch genommen, weil ihr auch damals die Tür zugefallen war, und dafür nur 49 € bezahlt. Der Monteur AN präsentierte ihr nun die folgende Rechnung und zwar unter der Firma NBS in O, AN Schlüsseldienst:

360

Materialbezeichnung/LeistungStückBetrag
Einsatzpauschale bis zu ¼ Std.1129,-
An und Abfahrt Pauschale139,-
netto168,- €
MwSt. 19 %31,92 €
Gesamtsumme199,92 €
361

Da die Zeugin W einfach nur froh war, dass die Tür geöffnet war, unterzeichnete sie die Rechnung ein weiteres Mal unter der Angabe „Abnahmeprotokoll“ und bezahlte den Rechnungsbetrag sofort in bar. Auch in diesem Fall wurde aber die erbrachte Leistung überhöht abgerechnet, d.h. eben nicht mit der üblichen Vergütung. Üblich wäre vorliegend eine Vergütung von maximal 161,84 € gewesen (übliche Pauschale für Türöffnungen am Samstagvormittag maximal: 106 €, Fahrtkostenpauschale maximal: 30 € = gesamt: 136 €; zzgl. MwSt = 161,84 €). Bei Zugrundelegung der maximal noch als üblich anzusehenden Vergütung in Höhe von 161,84 € hat die Zeugin W einen Schaden von zumindest 38 € erlitten.

362

47. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 267/Fallakte 826)

363

Am Donnerstag, dem 16.12.2010, ließ der Zeuge Schl an seinem Haus in Bre zur normalen Geschäftszeit fünf Schließzylinder austauschen, weil er das Haus erst gerade gekauft hatte und nicht wusste, wie viele Schlüssel zu den vorhandenen Zylindern in Umlauf waren. Der Auftrag wurde durch den Monteur B der DSZ erledigt. Auf welche Weise der Zeuge Schl die DSZ beauftragt hatte, hat im Rahmen der Hauptverhandlung nicht mehr geklärt werden können. Für seine Arbeiten verlangte der Monteur für Einsatzpauschale, An- und Abfahrt-Pauschale, Mehrarbeitszeiten, fünf Profilzylinder 30/30, 45/45, 30/60, 35/30 und 35/30 sowie Zylinder bohren/knacken/ziehen insgesamt 1.045 € zzgl. MwSt. Der Zeuge Schl hielt das nicht für ungewöhnlich und zahlte den Betrag. Tatsächlich wurden aber die erbrachten Leistungen überhöht abgerechnet, d.h. eben nicht mit der üblichen Vergütung. Üblich wäre vorliegend eine Vergütung von maximal 678,78 € gewesen (übliche Pauschale für Schlüsseldiensteinsätze tagsüber an Werktagen maximal: 70 €, Fahrtkostenpauschale maximal: 30 €, Mehrarbeitszeit von maximal 1 Std.: 70,40 €, 5 Profilzylinder maximal: 400 € = gesamt: 570,40 €; zzgl. MwSt = 678,78 €). Die zusätzlich in Rechnung gestellte Gebühr für „Zylinder bohren/knacken/ziehen“ ist unangemessen. Die Ausführung dieser Arbeiten ist nämlich bereits mit der Pauschale für den Schlüsseldiensteinsatz abgegolten. Bei Zugrundelegung der maximal noch als üblich anzusehenden Vergütung in Höhe von 678,78 € hat der Zeuge Schl einen Schaden von zumindest 564 € erlitten.

364

48. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 475/Fallakte 117)

365

Am Freitag, dem 04.01.2013, hatte sich der Vater des Zeugen Ri aus seiner Wohnung in Gel ausgeschlossen, weil die Tür ins Schloss gefallen war und er keinen Schlüssel zur Hand hatte. Der Zeuge Ri suchte im Internet über Google nach einem Schlüsseldienst und rief bei der erstbesten der dort genannten Rufnummern an. Der Anruf wurde zum Callcenter der DSZ nach G umgeleitet. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschienen nach über einer Stunde drei Monteure der DSZ, der Zeuge T T und zwei weitere Monteure, vor Ort und arbeiteten fast zwei Stunden an der Tür, wobei sie den Schließzylinder aufbohrten und austauschten. Anschließend stellten sie dem Zeugen Ri eine Rechnung, die am unteren Rand die Firma Schlüsseldienst T in Gel auswies und mit einer Gesamtsumme von über 500 € endete. In dem Betrag waren eine Einsatzpauschale von 159 €, eine Pauschale für An- und Abfahrt von 30 €, eine Vergütung für Mehrarbeitszeit von 177 € (6 x ¼ Std. à 29,50 €), ein Preis für den neuen Profilzylinder sowie eine zusätzliche Gebühr für „Zylinder bohren/knacken/Fräseinsatz“ enthalten. Da dem Zeugen Ri die Summe zu hoch erschien und er die Zahlung verweigerte, riefen die Monteure die Polizei, in deren Gegenwart man sich dann auf eine Vergütung von insgesamt 224,91 € einigte. Diese Summe enthielt lediglich noch die Einsatzpauschale von 159 € und die Pauschale für An- und Abfahrt von 30 € zzgl. MwSt. Der Zeuge Ri zahlte diesen Betrag sofort. Bei dem Versuch, die Funktionsfähigkeit der nun geöffneten Tür zu überprüfen, fiel dem Vater des Zeugen Ri die Tür allerdings erneut zu. Der Zeuge Ri beauftragte daraufhin einen anderen Schlüsseldienst, der die erneute Öffnung in weniger als 15 Minuten vornahm und dafür 90 € berechnete. Die von den Monteuren der DSZ demgegenüber in Ansatz gebrachte Einsatzpauschale von 159 € (netto) für die erste Türöffnung war jedenfalls zu hoch. Üblich wäre vorliegend eine Pauschale für Türöffnungen tagsüber an Werktagen von maximal 70 € gewesen. Ob der Zeuge Ri hierdurch im Ergebnis einen Schaden erlitten hat, ließ sich aufgrund der vereinbarten Preisreduzierung jedoch nicht feststellen, denn eine Vergütung für die von den Monteuren (ggf. zu Recht) geleistete Mehrarbeitszeit und für den neu eingebauten Profilzylinder war damit entfallen.

366

49. (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 753/Fallakte 596)

367

Am Donnerstag, dem 04.12.2014, kehrte der Zeuge W gegen 4.00 Uhr morgens zu seiner Wohnung in B zurück, als er feststellen musste, dass er seinen Wohnungsschlüssel verloren hatte. Die Wohnungstür war nur zugezogen, nicht abgeschlossen. Er suchte in seinem Handy über Google nach einem Schlüsseldienst und rief bei der im erstbesten Suchergebnis angegebenen Rufnummer an. Der Anruf wurde zum Callcenter der DSZ nach G umgeleitet, wo man ihm mitteilte, der Schlüsseldiensteinsatz werde ca. 200 € kosten. Auf Veranlassung eines Callcenter-Mitarbeiters erschienen nach etwa einer halben Stunde zwei Monteure der DSZ, der Zeuge B I und ein weiterer Monteur, vor Ort und erklärten dem Zeugen W, der Schließzylinder sei defekt und müsse ausgetauscht werden. Innerhalb von 10 Minuten hatten sie den Schließzylinder gewechselt und stellten dem Zeugen die folgende Rechnung, die am unteren Rand die Angabe „B I c/oM B, …Straße, … B“ auswies:

368

Materialbezeichnung/LeistungMengeEinzel-preisBetrag in €
Fallspezifischer Einsatzwert 1 AE = bis zu ¼ Std.1159,-
Anfahrt130,-
Nachzuschlag: ab 22.00 Uhr100 %159,-
Mehrarbeitszeit je angefangene ¼ Std.129,50 €29,50
Profilzylinder inkl. 3 Schlüssel 30/401119,-
Nettobetrag496,50 €
MwSt 19 %94,33 €
Gesamtsumme590,83 €
369

Der Zeuge W wollte die Rechnung mit seiner EC-Karte bezahlen, was aber nur in Höhe von 350 € gelang, weil sein Konto nicht weiter gedeckt war. Daraufhin notierte ihm der Zeuge I eine Bankverbindung auf der Rechnung mit der Aufforderung, den Restbetrag zu überweisen. Da dem Zeugen W die Rechnung im Nachhinein aber überhöht erschien, überwies er den Restbetrag zunächst nicht, sondern versuchte, den beauftragten Schlüsseldienst ausfindig zu machen. Er ermittelte zu der auf der Rechnung angegebenen Adresse…Straße, … B, eine Firma „RZS, Inhaber A V“ und schrieb dieser, dass er den Restbetrag nicht bezahlen werde. Der Brief kam allerdings mit dem Hinweis „Annahme verweigert“ zurück. Erst als der Zeuge W Ende April 2016 eine Mahnung der DSZ über den Restbetrag erhielt, zahlte er auch entsprechend. Dass der Einbau eines neuen Profilzylinders im Rahmen der Türöffnung – ausnahmsweise – erforderlich war, hat die Kammer nicht feststellen können. Jedenfalls aber wurden die erbrachten Leistungen überhöht abgerechnet, d.h. eben nicht mit der üblichen Vergütung. Üblich wäre vorliegend – unterstellt, die erbrachten Leistungen waren erforderlich – eine Vergütung von maximal 298,69 € gewesen (übliche Pauschale für Türöffnungen an Werktagen nachts maximal: 141 €, Fahrtkostenpauschale: 30 €, Profilzylinder maximal: 80 € = gesamt: 251 €; zzgl. MwSt = 298,69 €). Eine Mehrarbeitszeit war nicht in Ansatz zu bringen, weil die Monteure lediglich 10 Minuten gearbeitet haben.  Bei Zugrundelegung der maximal noch als üblich anzusehenden Vergütung in Höhe von 298,69 € hat der Zeuge W einen Schaden von zumindest 292 € erlitten.

370

Aufgrund der von den Angeklagten gestalteten und veranlassten betrügerischen Anzeigen kam es nachweisbar auch zu Kontaktaufnahmen von von Schlüsselnotfällen o.Ä. betroffenen weiteren Kunden, die die DSZ daraufhin beauftragten. Ihnen liegt sämtlich zugrunde, dass die Kunden die DSZ aufgrund von Anzeigen/Inseraten in Branchen- oder Telefonbüchern bzw. im Internet beauftragten, die nach der Konzeption der Angeklagten darauf angelegt waren, den jeweiligen Interessenten über die Ortsansässigkeit des zu beauftragenden Schlüsseldienstes zu täuschen. Ob in allen Fällen das Hauptaugenmerk der Kunden allerdings ausnahmslos darauf gerichtet war, einen örtlichen Schlüsseldienst zu beauftragen, oder es auch Kunden gab, die -wie hier z.B. der Zeuge Ri- nur irgendeinen Schlüsseldienst, egal mit welcher Preisgestaltung dieser arbeitete, schnell kommen lassen wollten, die Täuschungshandlungen der Angeklagten mithin ins Leere gingen, hat die Kammer nicht weiter aufgeklärt. Ebenso war nicht auszuschließen, dass es bei den weiteren 885 Fällen auch Fälle gab, in denen keine (vollständigen) Zahlungen erfolgten.

371

Danach geht die Kammer daher in folgenden 885 Einzelfällen, bei denen insgesamt ein Rechnungsbetrag i.H.v. 504.570,97 € angesetzt wurde (570 € im Durchschnitt je Einsatz) von einem versuchten Betrug aus :

372

Rechnungs-datum / TatzeitName, Vorname des/der GESStraßePLZ OrtRechnungs-betragMonteur lt. Auftrags-datenbankFall-Akte Nr
07.07.2007130,66 €D, E13
01.01.2008640,22 €N, B308
14.01.2008566,32 €N, A307
20.01.2008973,66 €N, B306
21.01.2008517,85 €N, B305
22.01.2008483,14 €N, A249
23.01.2008703,29 €N, A248
23.01.2008481,95 €N, B352
02.02.20081.470,84 €N, B310
18.02.20082.689,40 €N, B309
20.02.2008506,94 €N, A275
22.02.2008614,04 €N, A251
23.02.2008492,66 €N, A250
16.03.2008592,62 €N, A254
16.03.2008528,36 €N, B314
17.03.2008479,57 €N, A253
22.03.2008747,14 €N, B313
26.03.2008561,68 €N, A311
05.04.2008520.03N, A257
06.04.2008708,05 €N, A255
06.04.2008568,82 €N, A256
19.04.2008541,45 €N, B315
23.04.2008716,38 €N, A261
26.04.2008856,20 €N, A267
30.04.2008776,48 €N, B318
03.05.2008609,28 €N, B317
18.05.2008532,53 €N, A260
19.05.2008516,46 €N, A259
20.05.20081.097,18 €N, A258
23.05.2008645,81 €N, B316
24.05.2008583,34 €N, B323
25.05.2008668,78 €N, B324
27.05.2008611,30 €N, B319
29.05.20081.048,39 €N, B322
04.06.20081.079,38 €N, B14
11.06.2008647,73 €N, A266
13.06.2008517,65 €N, A265
29.06.2008934,25 €N, A264
30.06.2008833,00 €N, B263
24.07.2008238,00 €bisher nicht eindeutig identifiziert17
31.07.2008463,98 €nicht gefunden16
23.08.2008518,84 €N, A268
08.09.2008807,42 €N, A271
09.09.2008905,59 €N, A269
25.09.2008556,33 €N, A270
13.10.2008460,42 €N, J399
19.10.2008829,43 €N, A273
19.10.2008642,60 €N, A274
21.10.2008599,46 €N, A272
22.10.20081.500,00 €N, J367
06.11.2008665,81 €N, A226
10.11.2008541,63 €N, B326
13.11.2008320,11 €bisher nicht eindeutig identifiziert20
17.11.2008420,43 €N, J400
19.11.2008582,27 €N, J369
20.11.2008750,00 €N, B325
23.11.2008344,86 €N, A245
27.11.2008814,56 €N, B321
29.11.2008508,48 €N, B320
03.12.2008695,20 €N, J373
06.12.2008354,38 €N, J372
07.12.2008409,92 €N, J371
16.12.2008637,01 €N, J374
16.12.2008539.55N, J386
18.12.2008633,08 €N, J377
02.01.2009715,19 €N, A276
02.01.2009865,13 €N, A278
02.01.20091.202,16 €N, B327
02.01.2009236,81 €N, J383
03.01.2009484,33 €N, A229
03.01.2009610,47 €N, A277
04.01.2009473,62 €N, A228
05.01.2009650,93 €N, A230
05.01.2009813,96 €N, A231
07.01.2009570,01 €N, A232
09.01.2009698,17 €N, J375
11.01.2009653,31 €N, B247
19.01.2009435,66 €N, J359
20.01.2009531,10 €N, J378
22.01.2009882,74 €N, J357
24.01.2009576,20 €N, B295
24.01.2009448,99 €N, J401
26.01.2009534,19 €N, B328
28.01.20091.061,49 €N, B294
29.01.200963,00 €N, B222
31.01.2009448,63 €N, A233
02.02.2009804,44 €N, A234
03.02.20091.030,54 €N, A235
09.02.2009685,32 €N, B296
10.02.2009908,47 €N, B297
14.02.2009503,25 €N, B329
19.02.2009158,00 €N, A219
20.02.2009970,98 €N, A279
21.02.2009729,47 €N, A237
21.02.2009418,46 €N, J402
24.02.2009411,74 €N, A236
24.02.2009710,29 €N, B303
26.02.2009491,95 €N, B302
01.03.2009403,41 €N, J407
03.03.2009590,72 €N, J387
05.03.20091.787,86 €N, J379
06.03.2009464,70 €N, J403
10.03.2009740,18 €N, B298
11.03.2009657,24 €N, B330
13.03.2009439,94 €N, B299
14.03.2009505,87 €N, B301
14.03.2009634,54 €N, B338
15.03.20091.104,44 €N, B300
18.03.2009619,53 €N, J388
23.03.2009214,20 €bisher nicht eindeutig identifiziert10
25.03.20091.114,79 €N, B312
27.03.2009535,50 €N, B332
27.03.2009601,84 €N, B333
30.03.2009936,53 €N, B331
01.04.2009515,87 €N, A281
02.04.2009490,28 €N, A238
07.04.200950,00 €N, J355
09.04.2009622,13 €N, J358
10.04.2009492,66 €N, A225
10.04.2009505,15 €N, A280
12.04.2009476,00 €N, B340
13.04.2009556,92 €K, T339
14.04.2009567,99 €N, B334
15.04.2009570,01 €N, B341
16.04.2009977,29 €N, B335
18.04.2009653,31 €N, B336
20.04.2009590,84 €N, A224
21.04.2009416,50 €N, B304
21.04.2009498,61 €N, B337
21.04.2009799,29 €N, J389
22.04.2009505,33 €N, J390
27.04.20091.315,55 €N, A239
27.04.2009503,37 €N, A240
30.04.2009608,09 €N, A284
02.05.2009561,56 €N, A285
02.05.2009430,73 €N, J404
03.05.2009695,67 €N, J391
11.05.2009769,93 €N, B288
11.05.2009476,00 €N, B342
13.05.2009510,51 €N, A343
14.05.2009937,82 €bisher nicht eindeutig identifiziert5
14.05.2009446,25 €N, B289
14.05.2009546,21 €N, B344
21.05.2009614,40 €N, A241
21.05.2009522,65 €N, J360
23.05.2009606,66 €N, A242
26.05.2009278,46 €N, A244
26.05.2009565,85 €N, B291
28.05.2009666,64 €N, B351
29.05.20092.291,82 €N, B290
29.05.2009547,20 €N, B346
30.05.2009653,05 €N, J362
31.05.2009485,88 €N, J392
31.05.2009491,11 €N, J393
02.06.2009766,06 €N, B292
02.06.20091.116,52 €N, B293
02.06.2009971,34 €N, B347
03.06.2009581,91 €N, A345
04.06.20091.079,93 €N, B287
05.06.2009770,76 €N, J363
06.06.2009712,57 €N, B348
06.06.2009683,99 €N, J364
06.06.2009550,59 €N, J394
07.06.20091.026,14 €N, J365
08.06.2009588,75 €N, B349
09.06.2009531,22 €N, B350
14.06.2009653,19 €N, A282
16.06.2009509,44 €N, A243
16.06.2009478,74 €N, J366
18.06.2009899,16 €N, J368
19.06.2009581,91 €N, J370
19.06.2009457,28 €N, J406
21.06.2009440,06 €N, J405
27.06.2009613,33 €N, A283
28.06.2009952,95 €N, A223
06.07.20091.627,74 €N, J361
07.07.2009472,79 €N, B408
09.07.2009552,93 €N, J395
11.07.2009767,13 €N, J396
15.07.2009263,91 €N, J384
23.07.2009536,93 €N, J397
24.07.2009784,57 €N, J398
30.07.2009214,20 €bisher nicht eindeutig identifiziert7
14.08.2009667,90 €bisher nicht eindeutig identifiziert805
21.08.2009383,65 €U, F27
29.08.2009312,25 €N, A218
04.09.2009689,31 €N, J353
01.10.2009637,48 €N, J356
26.10.2009534,91 €N, J354
20.12.2009358,25 €B, B804
24.01.2010333,44 €B, B801
29.01.2010597,87 €B, O35
01.02.2010487,63 €N, A221
07.02.2010414,12 €bisher nicht eindeutig identifiziert12
10.02.2010714,00 €L, D45
11.02.2010484,93 €L, D46
12.02.2010510,51 €L, D489.29
01.03.2010224,91 €L, R978
08.03.2010224,91 €L, D44
06.04.2010401,63 €L, D40
10.04.2010319,52 €B, B803
10.04.2010413,53 €C, B893
04.05.2010201,11 €B, B836
08.05.2010652,71 €Sch, D939
17.05.2010153,51 €H, H21
30.05.2010414,12 €bisher nicht eindeutig identifiziert720
30.05.2010414,12 €bisher nicht eindeutig identifiziert723
04.06.20101.320,31 €bisher nicht eindeutig identifiziert722
16.06.2010439,11 €S, L26
19.06.2010319,52 €bisher nicht eindeutig identifiziert721
19.06.2010432,56 €B, O968
21.06.2010404,60 €H, W667
25.06.2010302,26 €B, O946
26.06.2010426,61 €B, O933
29.06.2010534,31 €Sch, D716
03.07.2010616,42 €Sch, D30
14.07.2010347,84 €bisher nicht eindeutig identifiziert662
25.07.2010333,20 €Ch, B897
27.07.2010224,91 €bisher nicht eindeutig identifiziert33
28.07.2010876,44 €L, D37
02.08.2010472,43 €H, H413
21.08.2010414,12 €Sch, D36
23.08.2010446,25 €B, O926
02.09.2010319,52 €S, L715
05.09.2010366,52 €L, D39
07.09.2010580,13 €Sch, D29
11.09.2010319,52 €S, L489.24
20.09.2010574,18 €B, B815
21.09.2010636,05 €B, O909
27.09.2010307.02B, B814
27.09.2010224,91 €B, O963
28.09.2010B, B812
30.09.2010B, B813
03.10.2010297,50 €Ch, B860
19.10.2010628,20 €N, B286
27.10.2010775,29 €L, D28
28.10.2010319,51 €P, R43
28.10.2010847,88 €B, B822
06.11.2010367,71 €Sch, D717
07.11.2010319,51 €B, O972
13.11.2010312,01 €D, E31
14.11.2010857,04 €B, B831
20.11.2010380,00 €S, L34
21.11.2010319,51 €B, O912
23.11.2010546,21 €S, L714
26.11.2010319,51 €R, H138
28.11.2010535,74 €B, B828
29.11.2010644,98 €B, B829
29.11.2010450,42 €B, B830
01.12.2010596,19 €B, B827
11.12.2010640,22 €B, B823
11.12.2010744,35 €B, B824
15.12.2010367,71 €Sch, T24
15.12.2010415,31 €B, B825
25.12.2010414,12 €L, D23
01.01.2011556,92 €B, B820
02.01.2011580,72 €B, B821
11.01.2011408,77 €B, B819
15.01.2011619,04 €B, B818
16.01.2011560,82 €B, B816
16.01.2011560,82 €B, B817
18.01.2011461,72 €bisher nicht eindeutig identifiziert658
22.01.2011268,82 €bisher nicht eindeutig identifiziert669
22.01.2011319,52 €F, A706
25.01.2011470,65 €P, R42
02.02.2011223,13 €D-R, S765
05.02.2011271,67 €bisher nicht eindeutig identifiziert736
09.02.2011319,52 €B, B802
12.02.2011521,82 €P, R41
18.02.2011326,06 €R, H139
07.03.2011189,21 €H, H412
17.03.2011699,72 €Sch, D140
19.03.2011301,67 €L, T61
19.03.2011414,12 €B, O950
19.03.2011414,12 €B, O958
28.03.2011224,91 €H, W664
11.04.2011320,00 €H, W659
12.04.2011974,03 €bisher nicht eindeutig identifiziert737
15.04.2011319,51 €B, O971
16.04.2011415,31 €B, O938
27.04.2011426,61 €B, O953
04.05.2011319,51 €B, O969
27.05.2011414,12 €P, R899
27.05.2011208,25 €B, O907
30.05.2011224,91 €B, O949
07.06.2011641,41 €S, L719
08.06.2011260,61 €B, O911
19.06.2011593,81 €H, W671
22.06.2011569,77 €U, F54
02.07.2011515,03 €N, P53
13.07.2011412,34 €bisher nicht eindeutig identifiziert51
15.07.2011875,84 €R, H141
17.07.2011333,20 €Ch, B734
21.07.2011414,12 €R, H142
22.07.2011414,12 €R, H102
05.08.2011411,15 €B, S674
09.08.2011505,75 €Ch, B890
22.08.2011214,20 €Ch, B891
27.08.2011224,91 €D-R, S769
27.08.2011848,47 €Ch, B892
28.08.2011707,45 €B, O906
01.09.2011826,39 €B, O934
19.09.2011302,26 €N, P710
27.09.2011986,32 €Sch, D50
30.09.2011297,96 €bisher nicht eindeutig identifiziert676
03.10.2011357,36 €L, M735
20.10.2011189,21 €M, F808
22.10.2011449,82 €Sch, D904
23.10.2011414,12 €P, R76
24.10.2011619,39 €B, O905
26.10.2011319,52 €F, A146
31.10.2011339,15 €Ch, B733
02.11.2011449,82 €J, S68
04.11.2011955,57 €B, S675
14.11.2011212,42 €L, R48
16.11.2011414,12 €P, R125
19.11.2011589,41 €Sch, D55
23.11.2011224,91 €R, A665
23.11.2011357,36 €Ch, O779
25.11.2011250,00 €M, F71
27.11.2011414,12 €P, R729
27.11.2011702,10 €B, O970
28.11.2011397,88 €J, S64
05.12.2011309,28 €J, S67
07.12.2011604,64 €D-R, S766
15.12.2011319,51 €B, O741
19.12.2011343,91 €F, A66
19.12.2011265,97 €B, B807
20.12.2011224,91 €P, R59
23.12.2011237,86 €J, S65
24.12.2011414,12 €Sch, D727
25.12.2011414,00 €D-R, S767
28.12.2011433,75 €B, O908
01.01.2012319,51 €B, O961
03.01.2012504,80 €B, O917
07.01.2012319,51 €F, T69
13.01.2012319,50 €bisher nicht eindeutig identifiziert764
14.01.2012333,20 €Ch, B858
18.01.2012364,62 €G, O58
22.01.2012414,12 €G, O726
22.01.2012939,15 €K, St732
22.01.2012414,12 €P, R868
27.01.2012403,41 €E, M94
01.02.2012492,66 €bisher nicht eindeutig identifiziert919
03.02.2012467,67 €Ch, O777
04.02.2012319,52 €P, R869
06.02.2012354,62 €Ch, O70
07.02.2012350,00 €H, H95
07.02.2012506,94 €L, K660
08.02.2012487,78 €Sch, D902
09.02.2012247,52 €bisher nicht eindeutig identifiziert62
09.02.2012318,92 €Ch, O72
09.02.2012321,30 €Sch, T745
10.02.2012260,61 €B, O740
11.02.2012319,50 €bisher nicht eindeutig identifiziert768
12.02.2012662,83 €Sch, D903
20.02.2012593,33 €H, W666
20.02.2012250,00 €L, T738
28.02.2012238,00 €M, A753
04.03.2012414,12 €M, A60
04.03.2012412,12 €M, A759
09.03.2012319,70 €M, F79
09.03.2012652,71 €H, R731
17.03.2012319,52 €Sch, T728
19.03.2012885,71 €B, O967
24.03.2012414,12 €bisher nicht eindeutig identifiziert77
25.03.2012357,36 €L, T739
27.03.2012617,61 €L, R112
27.03.2012999,00 €L, R944
30.03.2012548,59 €H, R108
01.04.2012591,43 €G, N78
03.04.2012530,74 €B, O954
20.04.2012224,91 €B, B809
21.04.2012449,82 €L, K668
23.04.2012255,85 €bisher nicht eindeutig identifiziert97
23.04.2012342,72 €H, W663
28.04.2012502,18 €bisher nicht eindeutig identifiziert661
01.05.2012414,12 €K, A771
09.05.2012213,96 €bisher nicht eindeutig identifiziert677
13.05.2012788,97 €Ö, Y690
16.05.2012516,46 €bisher nicht eindeutig identifiziert886
18.05.2012224,91 €F, T670
18.05.2012392,11 €Ö, Y685
04.06.2012319,52 €Ch, O74
09.06.2012583,80 €L, K792
13.06.2012477,69 €L, K793
15.06.2012644,29 €L, K797
20.06.2012571,20 €Ö, Y691
26.06.2012556,80 €B, O959
30.06.2012296,67 €Ch, O778
07.07.2012319,51 €L, S75
07.07.2012316,90 €B, B811
08.07.2012529,55 €Ch, B894
14.07.2012649,00 €Sch, T111
20.07.2012358,00 €L, S83
20.07.2012319,51 €H, R725
21.07.2012333,20 €Ch, B885
28.07.2012923,35 €L, S679
30.07.2012212,42 €P, R696
31.07.2012283,82 €B, B835
02.08.2012607,14 €B, B837
04.08.2012565,72 €B, O85
08.08.2012373,07 €Ch, O776
08.08.2012381,99 €B, O932
13.08.2012249,90 €K, St772
18.08.2012319,51 €B, O922
26.08.2012414,12 €bisher nicht eindeutig identifiziert173
27.08.2012319,52 €bisher nicht eindeutig identifiziert167
02.09.2012700,31 €bisher nicht eindeutig identifiziert712
03.09.2012119,00 €bisher nicht eindeutig identifiziert80
13.09.2012265,97 €B, B839
15.09.2012533,72 €S, L82
16.09.2012550,00 €bisher nicht eindeutig identifiziert713
17.09.2012963,21 €L, K794
18.09.2012533,72 €G, O730
19.09.2012342,72 €T, T-T840
20.09.2012821,60 €L, K790
23.09.2012841,33 €Sch, T724
29.09.2012839,54 €L, S678
30.09.2012568,82 €M, A752
06.10.2012150,00 €L, S120
20.10.2012831,51 €T, T-T99
23.10.2012224,91 €B, O129
25.10.2012426,97 €W, R100
25.10.2012485,40 €B, O915
27.10.2012462,32 €K, G780
29.10.2012224,91 €K, A773
29.10.20121.153,58 €B, O935
31.10.201239,70 €Ö, F81
08.11.2012784,81 €bisher nicht eindeutig identifiziert168
11.11.2012827,65 €E, J-P852
12.11.2012461,72 €Ö, F942
14.11.2012224,41 €Sch, T96
14.11.2012414,12 €L, K795
14.11.2012545,85 €B, O957
18.11.2012952,59 €T, T-T98
19.11.2012473,62 €bisher nicht eindeutig identifiziert147
23.11.2012224,91 €M, A755
26.11.2012414,12 €B, O960
09.12.20121.054,34 €M, A750
10.12.2012822,17 €bisher nicht eindeutig identifiziert110
22.12.2012414,12 €M, A751
24.12.2012414,12 €bisher nicht eindeutig identifiziert169
31.12.2012724,14 €E-H, L788
01.01.2013414,12 €E, J-P849
12.01.2013608,56 €B, O101
15.01.2013594,41 €bisher nicht eindeutig identifiziert172
16.01.2013224,91 €Z, D672
17.01.2013450,00 €B, T865
19.01.2013520,63 €Z, D673
27.01.2013178,50 €N, M137
31.01.2013549,18 €E-H, L786
06.02.20131.098,97 €Ö, F164
07.02.2013346,36 €J, K109
07.02.2013579,55 €Ö, F118
16.02.2013930,10 €E-G, M781
16.02.2013463,26 €E-G, M783
23.02.2013414,12 €bisher nicht eindeutig identifiziert170
28.02.2013687,22 €B, T864
09.03.2013297,50 €Ch, B898
16.03.2013319,51 €N, M709
27.03.2013612,49 €U, F123
02.04.2013649,22 €N, M707
04.04.2013433,16 €Ch, B887
13.04.2013343,91 €Ö, Y686
13.04.2013501,94 €M, K744
16.04.2013664,32 €S, M-M126
27.04.2013521,82 €M, A758
06.05.2013235,62 €E-G, M784
09.05.2013414,12 €B, T862
10.05.2013390,91 €E-H, L785
13.05.2013629,00 €N, M156
14.05.2013415,31 €B, B844
17.05.20131.011,59 €E-H, L787
17.05.2013629,27 €B, O928
18.05.2013689,61 €Ö, Y689
23.05.2013657,48 €B, A832
29.05.2013618,80 €L, K796
08.06.2013343,91 €Ö, Y687
09.06.2013366,52 €T, S-H656
10.06.2013697,93 €J, K161
10.06.2013319,51 €N, M708
15.06.2013823,59 €Ö, F114
20.06.20132.406,61 €Ö, F149
25.06.2013414,12 €K, A747
26.06.2013224,91 €P, R700
05.07.2013307,02 €B, T861
17.07.2013714,00 €L, K791
24.07.2013523,60 €B, O966
27.07.2013355,09 €B, O910
03.08.2013720,45 €L, K789
11.08.2013414,12 €Y, C127
12.08.2013260,61 €K, A132
16.08.2013669,97 €Ö, F152
21.08.2013661,05 €K, A134
23.08.2013414,12 €K, A133
25.08.20131.138,95 €D, M876
26.08.2013260,61 €K, A135
26.08.2013471,84 €N, D680
27.08.2013698,53 €K, G760
28.08.2013201,94 €K, A749
01.09.2013414,12 €H, U-F157
02.09.2013464.32 €T, H128
03.09.2013400,00 €K, T798
05.09.2013285,60 €L, D867
07.09.2013741,37 €bisher nicht eindeutig identifiziert188
10.09.2013449,82 €K, G762
12.09.2013592,38 €B, O930
14.09.2013414,12 €bisher nicht eindeutig identifiziert181
14.09.2013372,17 €N, D682
14.09.2013556,92 €G, H-M684
14.09.2013592,62 €D, M871
15.09.2013414,12 €P, R196
15.09.2013484,33 €N, D414
17.09.2013361,76 €Ch, B884
21.09.2013319,52 €P, R695
26.09.2013811,58 €P, R705
27.09.2013668,78 €bisher nicht eindeutig identifiziert204
03.10.2013295,12 €N, D681
03.10.2013297,50 €Ch, B859
04.10.2013225,00 €T, D-M160
04.10.201395,20 €L, T201
09.10.2013414,12 €Q, T702
12.10.2013696,15 €L, T165
17.10.2013744,94 €Ö, F489.14
18.10.2013473,62 €Ö, F213
21.10.2013295,72 €N, D683
22.10.2013437,56 €B, O947
26.10.2013787,18 €Ö, F182
27.10.2013414,12 €M, A756
28.10.2013260,61 €Ö, F207
29.10.2013214,20 €Ch, B895
07.11.2013788,97 €M, A151
10.11.2013523,60 €E-G, M145
17.11.2013378,42 €A, M657
26.11.2013800,87 €T, T-T423.2
01.12.2013425,42 €E-G, M208
01.12.2013414,12 €T, T-T423.1
01.12.2013858,59 €T, T-T423.3
02.12.2013414,12 €T, T-T489.12
05.12.2013414,12 €E-G, M782
05.12.2013528,36 €Sch, D866
07.12.2013742,56 €bisher nicht eindeutig identifiziert186
07.12.2013250,00 €bisher nicht eindeutig identifiziert742
07.12.2013742,56 €bisher nicht eindeutig identifiziert743
07.12.2013472,43 €K, T799
08.12.2013366,52 €P, R704
12.12.2013422,33 €S, M-M193
12.12.2013319,51 €Y, C517
12.12.2013414,12 €L, T941
15.12.2013449,82 €P, R697
15.12.2013780,64 €B, T863
19.12.2013224,91 €Ö, S410
23.12.2013769,34 €B, B843
02.01.2014866,20 €B, O962
13.01.2014449,82 €Ö, F489.9
20.01.2014794,44 €M, F183
21.01.2014886,55 €Ö, S431.1
23.01.2014414,12 €B, O951
31.01.2014462,91 €L, T943
03.02.2014224,91 €Qu, F150
04.02.2014224,91 €D, M875
05.02.2014403,41 €Ö, Y688
10.02.2014962,23 €A, H489.7
12.02.2014212,41 €Q, T158
14.02.2014356,00 €M, A177
02.03.2014414,12 €E-G, M180
03.03.2014190,40 €P, R203
03.03.2014414,12 €P, R692
04.03.2014498,00 €bisher nicht eindeutig identifiziert175
05.03.2014603,33 €Qu, F185
06.03.2014260,61 €M, A176
07.03.2014900,83 €M, F154
14.03.2014S, M-M178
16.03.20141.594,60 €L, T166
24.03.2014448,04 €L, D155
26.03.2014389,73 €D, M870
31.03.2014414,12 €D, K882
06.04.2014782,54 €M, A754
07.04.2014414,12 €M, F184
08.04.2014485,52 €D, K883
14.04.2014331,77 €I, M415
27.04.20141.676,71 €L, T195
30.04.2014802,66 €Ch, S192
30.04.2014711,50 €B, O925
05.05.2014426,62 €A, Ou190
06.05.201495,20 €Qu, F162
06.05.2014319,51 €K, St497
07.05.2014319,32 €C, D163
11.05.2014974,02 €St, D420
15.05.2014260,02 €St, D191
27.05.2014224,91 €bisher nicht eindeutig identifiziert189
01.06.2014414,12 €D, K881
01.06.2014414,12 €B, O956
10.06.2014296,19 €I, M206
13.06.2014413,52 €L, T438
14.06.2014744, 34I, B469.5
16.06.20141.085,87 €I, B469.6
18.06.2014650,93 €Ö, S211
18.06.2014711,13 €B, O914
23.06.2014508,13 €L, T634
24.06.2014319,51 €Ö, S194
01.07.2014319,52 €D, M440.1
10.07.2014492,07 €S, H486
10.07.2014275,11 €Q, T701
10.07.2014450,89 €B, O955
11.07.2014513,96 €B, O923
13.07.2014808,60 €D, A877
14.07.2014508,13 €L, T469.10
14.07.2014738,75 €B, O927
18.07.2014605,23 €S, H487
22.07.2014390,32 €B, B842
22.07.2014572,98 €B, O965
27.07.2014737,80 €T, T-T489.3
28.07.201495,70 €Qu, F209
31.07.2014224,91 €bisher nicht eindeutig identifiziert197
31.07.2014508,13 €L, T469.2
01.08.2014712,57 €A, Ou199
02.08.2014557,51 €B, O974
03.08.2014414,12 €Ö, S431.2
07.08.2014350,00 €K, A748
09.08.2014378,92 €Ö, F205
10.08.2014414,12 €S, H427
12.08.2014681,75 €B, O973
16.08.2014698,35 €G, O489.5
18.08.2014365,44 €I, B469.7
27.08.2014935,94 €L, T629
27.08.2014414,12 €P, R693
29.08.20141.740,55 €P, R703
31.08.2014414,12 €D, A441
01.09.2014150,00 €C, D416
04.09.2014416,50 €K, St774
05.09.2014681,87 €Q, T216
05.09.2014357,00 €nicht gefunden458
06.09.2014395,68 €L, T469.9
09.09.20141.100,00 €Ö, F215
11.09.2014319,52 €T, T-T444
11.09.2014829,55 €T, T-T496
13.09.2014749,70 €L, T630
17.09.2014390,32 €B, B417
20.09.2014508,13 €L, T631
21.09.2014508,13 €L, T635
23.09.2014531,93 €U, M478.1
25.09.2014232,05 €P, R694
27.09.20141.168,61 €B, O937
28.09.2014841,80 €U, M478.2
28.09.2014859,06 €B, O918
08.10.2014850,26 €L, T469.1
08.10.2014414,12 €B, O913
08.10.2014652,83 €B, O916
09.10.2014294,53 €bisher nicht eindeutig identifiziert976
12.10.20141.500,00 €St, D418
18.10.2014634,27 €Ch, B889
20.10.2014224,91 €D, A878
21.10.2014229,91 €Schö, A214
23.10.2014536,69 €I, R-S425
27.10.2014473,26 €S, H210
30.10.2014357,36 €E, J-P850
03.11.2014490,88 €E, J-P851
07.11.2014260,61 €B, O964
11.11.2014334,98 €U, M485.1
13.11.20141.460,13 €Schö, A419
16.11.2014418,26 €D, M873
17.11.2014965,92 €B, O948
19.11.2014297,50 €S, M628
19.11.2014420,17 €D, M874
20.11.2014809,80 €L, T465
22.11.2014412,53 €L, T469.3
22.11.2014414,12 €P, R650
25.11.2014485,52 €B, B841
26.11.20141.126,21 €B, O924
27.11.2014696,74 €I, B469.8
01.12.20141.910,78 €B, O921
03.12.2014224,91 €D, M451
05.12.20142.764,37 €L, T636
07.12.2014314,51 €P, R652
08.12.2014319,52 €D, M435
09.12.2014573,58 €I, I-B568
13.12.2014301,67 €St, D422
14.12.2014414,12 €Schö, A433
15.12.2014673,54 €E-M, I470
16.12.2014413,53 €L, T432
21.12.2014452,20 €K, G761
22.12.20141.400,63 €S, H477
23.12.2014319,52 €P, R698
26.12.2014712,21 €M, A426
27.12.2014414,12 €Ch, B888
28.12.2014414,12 €I, M483
28.12.2014508,13 €L, T632
29.12.2014468,86 €P, R699
30.12.2014319,51 €V, D653
31.12.2014508,13 €L, T637
02.01.2015457,00 €nicht gefunden489.4
04.01.2015414,12 €K, G467
06.01.2015561,68 €bisher nicht eindeutig identifiziert534
11.01.2015420,07 €K, A770
12.01.2015509,32 €Schö, A945
14.01.20151.532,24 €B, O936
16.01.2015437,92 €M, Ou-B-H424
19.01.20151.020,30 €B, A833
22.01.2015373,07 €E, J-P857
23.01.2015423,64 €B, O428
24.01.2015319,52 €Schö, A421
31.01.2015684,25 €I, R-S439
02.02.20151.149,54 €Ö, F646
10.02.2015756,25 €L, T488
13.02.2015350,00 €M, F468
17.02.20151.041,49 €T, D M478.3
18.02.2015784,21 €I, R-S848
19.02.2015373,06 €G, B485.5
21.02.2015414,12 €D, A880
22.02.2015485,52 €G, B485.6
27.02.2015414,12 €E, J-P856
28.02.2015449,70 €Sch, F-J429
06.03.2015390,32 €S, S475
19.03.2015450,41 €Schö, A489.2
19.03.2015449,82 €M, Ou-B-H511
20.03.2015142,80 €G, O476
22.03.2015414,12 €Schö, A940
23.03.2015474,41 €I, A834
27.03.2015642,25 €B, O920
28.03.2015224,91 €B, M434
31.03.2015606,90 €E, J-P853
09.04.2015557,40 €B, O952
11.04.2015414,12 €I, R-S846
11.04.2015319,51 €I, R-S847
12.04.20151.043,15 €S, B437
12.04.2015414,12 €I, R-S845
15.04.2015414,12 €E, J-P854
18.04.20151.002,81 €P, R649
19.04.2015449,82 €G, O489.1
20.04.20151.129,90 €M, Ou-B-H494
22.04.20151.063,86 €St, D449
23.04.20151.941,60 €G, B485.7
06.05.201595,20 €P, K-A474
09.05.2015783,49 €G, B452
09.05.2015592,62 €I, B471
10.05.2015342,72 €K, G763
12.05.2015414,12 €I, R-S453
12.05.2015421,49 €D, M872
16.05.2015319,57 €K, R523
25.05.2015699,72 €Schö, A436
30.05.2015414,12 €E, J-P855
06.06.2015910,95 €St, D507
09.06.20151.224,63 €T, D M604
12.06.2015260,61 €S, H454
14.06.2015966,88 €L, T443
14.06.2015817,41 €G, B446.1
14.06.2015414,12 €P, K-A450
16.06.20151.102,53 €S, M455
20.06.2015677,69 €L, T516
21.06.2015414,12 €T, T-T472
22.06.2015390,32 €D, A879
24.06.2015224,91 €G, B495
25.06.2015408,76 €G, B616
28.06.2015319,99 €G, B655.1
29.06.2015319,51 €A-K, J800
01.07.2015260,61 €Ö, F445
02.07.2015485,52 €S, H541
03.07.2015579,53 €S, M456
05.07.2015649,74 €I, R-S459
06.07.2015556,92 €Schö, A980
07.07.2015403,91 €S, M442
13.07.2015533,71 €I, R-S448
18.07.2015474,81 €G, B446.2
22.07.2015753,37 €C, D549
25.07.2015343,79 €I, M606
29.07.2015499,99 €Ch, B896
03.08.2015319,52 €C, D503
05.08.2015525,62 €S, L447
07.08.2015494,44 €A, M461
07.08.2015224,91 €M, I500
09.08.2015729,35 €C, D605
15.08.2015319,51 €P, K-A542
19.08.2015432,26 €D, S460
06.09.2015519,43 €Schö, A479
12.09.2015660,45 €Schö, A462
18.09.20151.596,74 €Ö, F466
19.09.2015442,68 €L, T633
19.09.2015342,13 €L, T655.2
24.09.2015961,75 €D, R481
24.09.2015415,31 €bisher nicht eindeutig identifiziert529
26.09.2015224,51 €S, L484
30.09.2015707,10 €C, D504
01.10.2015838,95 €Qu,567
06.10.2015450,77 €A, Ou521
06.10.2015224,91 €C, A535.1
18.10.2015414,12 €St, D557
29.10.20151.363,14 €Schö, A490
04.11.2015592,62 €nicht gefunden463
08.11.2015944,86 €D, V536
10.11.2015556,92 €S, L508
11.11.2015378,90 €T, T-T513
14.11.20151.156,68 €Schö, A647
20.11.2015150,00 €Ö, F598
30.11.2015874,65 €Schö, A499
07.12.2015800,87 €Schö, A480
07.12.2015224,91 €E-K, M539
10.12.2015414,12 €S, B575
11.12.2015847,63 €S, B571
13.12.2015771,12 €B, M501
13.12.2015414,12 €G, O519
16.12.2015473,50 €P, K-A595
17.12.2015319,52 €St, D520
29.12.2015798,25 €G, B532
29.12.2015484,92 €R, I617
02.01.2016442,68 €R, I509
02.01.2016915,70 €I, R-S603
04.01.2016913,56 €S, S643
11.01.20161.270,92 €D, D558
17.01.2016319,99 €D, Y514
20.01.2016658,66 €R, A531
20.01.2016803,01 €bisher nicht eindeutig identifiziert620.2
22.01.2016528,84 €C, D492
22.01.2016602,79 €Ö, F546
25.01.20161.296,98 €T, D-M505
26.01.2016462,91 €Qu, F493
26.01.20161.695,75 €R, I498
29.01.2016723,40 €G, B522
29.01.20161.619,59 €S, H535.2
02.02.2016498,61 €bisher nicht eindeutig identifiziert570
02.02.2016916,78 €S, M601
07.02.2016414,12 €E, J-P619
07.02.2016330,00 €nicht gefunden620.1
08.02.2016818,72 €A-K, J585
16.02.2016418,05 €S, S533.2
17.02.2016663,78 €D, V553
20.02.2016769,34 €D, V540.1
20.02.2016880,72 €T, T-T562
23.02.2016605,23 €Qu, F528
27.02.2016319,52 €S, S525
29.02.2016543,83 €Schö, A624
01.03.2016485,52 €Schö, A552
02.03.2016736,25 €S, H590.1
03.03.2016812,77 €S, H586
04.03.2016653,19 €G, B566
10.03.2016408,65 €C, A527
18.03.2016671,04 €D, Y641
20.03.2016840,14 €R, A559
26.03.2016955,45 €C, D577
27.03.2016485,52 €K, M533.1
31.03.20161.059,93 €M, F545
07.04.20161.032,32 €Schö, A526
10.04.2016771,12 €P, R614
13.04.20161.237,60 €bisher nicht eindeutig identifiziert644
14.04.2016839,30 €bisher nicht eindeutig identifiziert627
15.04.20161.319,17 €bisher nicht eindeutig identifiziert530
17.04.2016924,03 €bisher nicht eindeutig identifiziert588
17.04.2016414,12 €R, A599.1
20.04.20161.322,68 €R, I524
29.04.2016484,92 €bisher nicht eindeutig identifiziert544
01.05.2016947,24 €bisher nicht eindeutig identifiziert578
05.05.2016933,77 €H, Y611
06.05.20161.234,03 €H, Y569
07.05.2016697,93 €G, B-J572
08.05.2016484,33 €L, T561
08.05.2016906,54 €C, D582
08.05.2016418,06 €A, A621
09.05.20161.018,09 €Schö, A580
09.05.2016581,32 €E, E612
21.05.20163.562,26 €bisher nicht eindeutig identifiziert563
25.05.2016852,99 €S, M551
26.05.2016485,52 €C, B613
28.05.2016841,93 €L, T574
29.05.2016484,33 €G, B-J543
01.06.2016597,85 €M, M591
03.06.20161.090,04 €nicht gefunden607
06.06.2016755,65 €G, B-J564
06.06.2016603,33 €G, B-J597
16.06.2016757,32 €S, M583
27.06.2016480,76 €R, A550
01.07.2016224,91 €bisher nicht eindeutig identifiziert592
02.07.2016704,48 €S, H590.2
13.07.2016575,84 €G, T648
14.07.20161.306,62 €Schö, A584
14.07.2016827,05 €E-B, B640
16.07.2016670,80 €M, F608
17.07.2016S, H576
18.07.2016722,92 €bisher nicht eindeutig identifiziert615
18.07.2016550,69 €bisher nicht eindeutig identifiziert645
20.07.20161.554,76 €C, D581
22.07.2016220,91 €O, K-J573
23.07.2016983,53 €bisher nicht eindeutig identifiziert556
31.07.20162.312,52 €O, K-J609
02.08.2016615,82 €bisher nicht eindeutig identifiziert639
373

V. Abgabendelikte

374

Um ihre Täuschung aufrecht zu erhalten, mit der einerseits Kunden durch Vortäuschung ortsansässiger Einzelbetriebe zur Beauftragung der deutschen Schlüsseldienstzentrale veranlasst wurden und mit der andererseits die für die DSZ tätigen Monteure als Selbständige, aufgrund eigener Beauftragung tätig werdende, Unternehmen dargestellt wurden, aber auch um sich jedenfalls insgesamt finanzielle Vorteile zu verschaffen, machten die Angeklagten aufgrund einer gemeinsamen Entschließung und Planung unzutreffende Angaben gegenüber Finanzbehörden und insbesondere Sozialversicherungsträgern.

375

Aufgrund gemeinsamer Entschließung der Angeklagten gab der Angeklagte Sch als Geschäftsführer der DSZ jeweils unzutreffende Umsatzsteuererklärungen ab, bei denen ein Großteil der erzielten Umsätze der DSZ verschwiegen wurde; ebenfalls unterließ es der Angeklagte Sch so, die Monteure, die für die DSZ als Arbeitnehmer tätig waren, und deren Löhne den zuständigen Lohnsteuerstellen zu melden und die Steuern einzubehalten und abzuführen. Um auch die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für diese Arbeitnehmer zu sparen, unterließ er es ebenfalls, die Monteure und ihre Löhne den zuständigen Sozialversicherungsträgern zu melden. Der Angeklagten S steuerte als tatsächlich die Geschäfte der DSZ führendem Inhaber,   als faktischer  Geschäftsführer und Mit-Arbeitgeber. das unzutreffende Erklärungsverhalten seines Mittäters bewusst jeweils mit.

376

1. Umsatzsteuerhinterziehung

377

Gegenüber dem zuständigen Finanzamt D S gaben die Angeklagten so Umsatzsteuerjahreserklärungen und monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen ab.

378

In sämtlichen Erklärungen waren die Umsätze jedoch nicht in der vollständigen Höhe gemeldet, sondern es war lediglich jeweils der Anteil angegeben, der der DSZ als angeblicher Provisionsanteil  aus den Einzelaufträgen zufloss.

379

Den Angeklagten war jedoch bewusst, dass die DSZ Leistende der gesamten Schlüsseldienstleistungen  war und damit der Gesamtumsatz – ohne Abzug der Lohnanteile der von ihnen als Arbeitnehmer beschäftigten Monteure und ohne Abzug der an einzelne Subunternehmer ausgezahlten Anteile – der  DSZ zuzurechnen  und die sich daraus ergebende Umsatzsteuer von ihnen zu erklären war.

380

Absprachegemäß ließen die Schlüsseldienstmonteure sich als Selbstständige oder auch als Scheinselbstständige umsatzsteuerrechtlich erfassen und gaben Umsatzsteuererklärungen ihrerseits ab; in vielen Fällen kam es lediglich zu Schätzungen seitens der zuständigen Finanzbehörden. Die Zahlungen der einzelnen Schlüsseldienstkunden wurden dabei als Entgelt für Leistungen der einzelnen Schlüsseldienstmonteure dargestellt. Die in den „Provisionsrechnungen“ der DSZ ausgewiesene Umsatzsteuer machten die Monteure dann ihrerseits als Vorsteuer geltend, soweit sie selbst Erklärungen abgaben und die erzielten Entgelte als angebliche Eigenumsätze erklärten.

381

Ob insofern zutreffende Steuererklärungen seitens der Monteure hinsichtlich der erzielten Umsätze erfolgten, wurde von den Angeklagten nicht kontrolliert, dies war ihnen auch letztlich egal.

382

Zu Gunsten der Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass durch die nur teilweise zutreffenden Umsatzsteuerangaben der Angeklagten und die entsprechenden Steuerleistungen einerseits und durch die Erklärungen und Steuerzahlungen der Monteure  andererseits das Umsatzsteueraufkommen hinsichtlich der hier in Rede stehenden Gesamtumsätze der deutschen Schlüsseldienstzentrale nicht geschädigt worden ist.

383

Auf die gewählte Weise verkürzten beide Angeklagten für die DSZ in den Umsatzsteuer-Jahren 2008 – 2016 erhebliche Beträge.

384

Statt insgesamt Umsätze anzugeben von

385

              66.187.283 €

386

gaben sie in sechs Jahreserklärungen und 29 monatlichen Voranmeldungen nur Umsätze in einer Höhe von

387

36.417.676 €

388

an.

389

Auf diese Weise verkürzten sie Umsatzsteuern in Höhe von insgesamt

390

              5.657.276 €.

391

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Erklärungen, Daten der Erklärungseingänge, gemeldete Nettoumsätze, nicht gemeldete Nettoumsätze und verkürzte Umsatzsteuern (Beträge in €):

392

FallAbgabe der ErklärungErklärter UmsatzVerschwiegener UmsatzUmsatzsteuer- verkürzung
1 (USt. 08)10.05.102.525.5122.062.114391.802
2 (USt. 09)01.04.112.863.8522.651.434503.772
3 (USt. 10)16.03.123.099.6393.221.222612.032
4 (USt  11)28.12.123.885.1153.507.285666.384
5 (USt. 12)23.12.134.810.6214.292.054815.490
6 (USt. 13)22.12.145.234.9874.112.736781.420
393

FallAbgabe der ErklärungErklärter UmsatzVerschwiegener UmsatzUmsatzsteuer- verkürzung
7 (USt.   1/14)10.03.14393.813319.33460.673
8 (USt.   2/14)10.04.14352.132245.89046.719
9 (USt.   3/14)12.05.14381.234324.76361.705
10 (USt.  4/14)10.06.14367.975288.97554.905
11 (USt.  5/14)10.07.14457.221298.14056.647
12 (USt.  6/14)11.08.14423.253358.75468.163
13 (USt.  7/14)11.09.14495.388373.57570.979
14 (USt.  8/14)10.10.14482.838395.52675.150
15 (USt.  9/14)10.11.14488.939322.67161.307
16 (USt 10/14)10.12.14469.813355.69767.582
17 (USt 11/14)12.01.15428.770410.31177.959
18 (USt 12/14)10.02.15554.842430.22981.743
394

FallAbgabe der ErklärungErklärter UmsatzVerschwiegener UmsatzUmsatzsteuer- verkürzung
19 (USt.   1/15)10.03.15537.752397.07375.444
20 (USt.   2/15)10.04.15434.352332.61363.196
21 (USt.   3/15)11.05.15520.598385.97473.335
22 (USt.  4/15)10.06.15549.886364.27569.212
23 (USt.  5/15)10.07.15518.506475.42190.330
24 (USt.  6/15)11.08.15584.600327.64762.253
25 (USt.  7/15)11.09.15490.063295.39956.126
26 (USt.  8/15)10.10.15433.372287.78954.680
27 (USt.  9/15)10.11.15482.086337.25564.078
28 (USt 10/15)10.12.15528.711375.50371.346
29 (USt 11/15)11.01.16511.107417.19379.267
30 (USt 12/15)10.02.16620.264332.88963.249
395

FallAbgabe der ErklärungErklärter UmsatzVerschwiegener UmsatzUmsatzsteuer- verkürzung
31 (USt 1/16)10.03.16564.770339.83864.569
32 (USt 2/16)11.04.16435.657322.37461.251
33 (USt 3/16)12.05.16509.491248.50847.216
34 (USt 4/16)10.06.16492.813187.16735.562
35 (USt 5/16)11.07.16482.176307.28958.385
396

2. Lohnsteuerhinterziehung

397

Beiden Angeklagten war bekannt, dass sie als Arbeitgeber gemäß § 41 a Abs. 1 Einkommenssteuergesetz verpflichtet waren, für alle Arbeitnehmer monatlich die Lohnsteuer anzumelden, einzubehalten und abzuführen.

398

Dem Finanzamt meldeten die Angeklagten Sch und S jedoch lediglich die Löhne der anderweitig Beschäftigten, z.B. im Callcenter, nicht jedoch die Löhne der Monteure, die sie als Arbeitnehmer beschäftigten. Dabei war ihnen durchaus klar, dass deren Lohn sich aus den erzielten Umsätzen der Schlüsseldienstleistungen abzüglich des von ihnen einbehaltenen oder eingezogenen Arbeitgeberanteils, nämlich der so genannten Provision, ergab.

399

Insoweit zahlten die Angeklagten für diese Monteure auch keine Lohnsteuern

400

Ohne Berücksichtigung von Kirchensteuer und Solidaritätszuschlägen führte dies mindestens zu einer Lohnsteuerverkürzung von insgesamt

401

624.677 €

402

und im Einzelnen zu folgenden Lohnsteuerverkürzungen:

403

FallZeitraumTatdatumVerkürzte Lohnsteuer
36LSt   2/201110.03.20111.150
37LSt   3/201111.04.20111.878
38LSt   4/201110.05.2011   923
39LSt   5/201110.06.2011  499
40LSt   6/201111.07.20111.628
41LSt   7/201110.08.20111.272
42LSt   8/201112.09.20111.804
43LSt   9/201110.10.20111.216
44LSt 10/201110.11.20111.668
45LSt 11/201112.12.20112.208
46LSt 12/201110.01.20121.577
404

FallZeitraumTatdatumVerkürzte Lohnsteuer
47LSt   1/201210.02.20122.028
48LSt   2/201212.03.20122.780
49LSt   3/201210.04.20123.465
50LSt   4/201210.05.20123.889
51LSt   5/201211.06.20124.987
52LSt   6/201210.07.20125.514
53LSt   7/201210.08.20124.883
54LSt   8/201210.09.20125.866
55LSt   9/201210.10.20125.951
56LSt 10/201212.11.20127.780
57LSt 11/201210.12.20126.146
58LSt 12/201211.01.10136.173
405

FallZeitraumTatdatumVerkürzte Lohnsteuer
59LSt   1/201312.02.20135.693
60LSt   2/201311.03.20137.047
61LSt   3/201310.04.20137.241
62LSt   4/201310.05.20137.608
63LSt   5/201310.06.20138.875
64LSt   6/201310.07.20139.740
65LSt   7/201312.08.20137.882
66LSt   8/201310.09.20137.010
67LSt   9/201310.10.20137.237
68LSt 10/201311.11.20138.355
69LSt 11/201310.12.20138.115
70LSt 12/201310.01.20149.391
406

FallZeitraumTatdatumVerkürzte Lohnsteuer
71LSt   1/201410.02.20148.584
72LSt   2/201410.03.20148.476
73LSt   3/201410.04.20149.215
74LSt   4/201412.05.20146.915
75LSt   5/201410.06.20149.430
76LSt   6/201410.07.20148.665
77LSt   7/201411.08.201411.488
78LSt   8/201410.09.201410.174
79LSt   9/201410.10.201411.153
80LSt 10/201410.11.201411.989
81LSt 11/201410.12.201412.745
82LSt 12/201412.01.201514.655
407

FallZeitraumTatdatumVerkürzte Lohnsteuer
83LSt   1/201510.02.201515.987
84LSt   2/201510.03.201514.344
85LSt   3/201510.04.201517.835
86LSt   4/201511.05.201516.923
87LSt   5/201510.06.201521.161
88LSt   6/201510.07.201519.400
89LSt   7/201510.08.201517.696
90LSt   8/201510.09.201516.705
91LSt   9/201512.10.201519.810
92LSt 10/201510.11.201520.916
93LSt 11/201510.12.201523.106
94LSt 12/201511.01.201620.709
408

FallZeitraumTatdatumVerkürzte Lohnsteuer
95LSt   1/201610.02.201620.629
96LSt   2/201610.03.201618.405
97LSt   3/201611.04.201618.199
98LSt   4/201610.05.201616.891
99LSt   5/201610.06.201619.167
100LSt   6/201611.07.201613.822
409

3. Vorenthalten von Arbeitsentgelt

410

Die Monteure, die bei der DSZ als Arbeitnehmer beschäftigt waren, und die ihnen gezahlten Löhne meldeten die Angeklagten als Arbeitgeber nicht zur Sozialversicherung an. Dementsprechend zahlten sie auch nicht die monatlich fälligen Sozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle.

411

Soweit noch andere Personen beschäftigt waren, die bei derselben jeweiligen Krankenkasse versichert waren, insbesondere Callcenter-Mitarbeiter, erfolgten zwar Meldung und Zahlung zu dieser Krankenkasse. In den gemeldeten Löhnen waren jedoch die Löhne der Monteure nicht enthalten. Soweit keine anderen Beschäftigten bei der jeweiligen Krankenkasse versichert waren, hätten die Meldung und Zahlung zum jeweils drittletzten üblichen Bankarbeitstag des Beitragsmonates erfolgen müssen. Beide Angeklagten handelten aufgrund entsprechender Absprache und in der Absicht, sich die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen zu ersparen.

412

Insgesamt wurden auf diese Weise Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von rund 1,9 Millionen € nicht geleistet.

413

Im Einzelnen handelt es sich um folgende betroffenen Krankenkassen bzw. Einzugsstellen, Beitragsmonate und zu wenig bzw. nicht gezahlte Gesamtsozialversicherungsbeiträge, davon jeweils folgende Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile:

414

Techniker Krankenkasse

415

(Arbeitnehmer: Monteure C, W)

416

Fälle C 1 bis 25 :

418

DAK Gesundheit

419

(Arbeitnehmer: Monteur D )

420

Fälle C 26 bis 34:

422

IKK Classic

423

(Arbeitnehmer: Monteur A, C, Scho)

424

Fälle C 35 bis 116:

426

AOK Rheinland-Hamburg

427

(Arbeitnehmer: Monteure A, A, ,A-K, B, C, D, D, D, E-G, E-K, E-M, H, K, L, M, Öz, T)

428

Fälle C 117 bis 175:

430

432

Deutsche Betriebskrankenkasse  (ehem. BKK Essanelle)

433

(Arbeitnehmer: Monteur M)

434

Fälle C 176 bis 190:

436

Novitas Betriebskrankenkasse

437

(Arbeitnehmer: Monteure V, I)

438

Fälle C 191  bis 227 :

441

VIACTIV  Krankenkasse

442

(Arbeitnehmer: Monteur G)

443

Fälle C 228  bis 242:

445

Die Bergische Krankenkasse

446

(Arbeitnehmer: Monteur T)

447

Fälle C 243  bis  250:

449

Barmer

450

(Arbeitnehmer: Monteure  D, D, D, E-B, G, G, H, I, I, J, M, M, M, N-N, S, B-S, H-S, T, V)

451

Fälle C 251  bis  309:

454

AOK Die Gesundheitskasse in Hessen

455

(Arbeitnehmer: Monteure  E-H, S)

456

Fälle C  310  bis  349:

459

DAK Gesundheit Postzentrum

460

(Arbeitnehmer: Monteur A)

461

Fälle C 350  bis  355:

463

Bundesinnungskrankenkasse Gesundheit West

464

(Arbeitnehmer: Monteur Ch)

465

Fälle C  356  bis  363:

467

Knappschaft Dez. VII 2.5

468

(Arbeitnehmer: Monteure C, L, Q)

469

Fälle C  364 bis  404 :

472

VI. Gang des Verfahrens

473

Bereits seit Sommer 2008 ermittelte die Staatsanwaltschaft K gegen die Angeklagten wegen des Verdachts des Betruges bzw. Wuchers im Zusammenhang mit Schlüsseldienstgeschäften insbesondere der DSZ. So war eine Reihe von Fällen aufgrund von Strafanzeigen im Zusammenhang mit Schlüsseldienstleistungen bekannt geworden. Durch weitergehende Recherchen wurden im Laufe der Zeit weitere Fälle bekannt, in denen deswegen Strafanzeigen in ganz Deutschland erstattet worden waren. Am 26.02.2016 erließ das Amtsgericht K schließlich Haftbefehle gegen die Angeklagten. Am 03.08.2016 kam es zur Durchsuchung ihrer Wohn- und der betreffenden Geschäftsräume. Am selben Tag erfolgte auch ihre Festnahme aufgrund der erlassenen Haftbefehle.

474

Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft K vom 05.06.2017 ist den Angeklagten die bandenmäßige Umsatzsteuerhinterziehung vorgeworfen worden, mit Anklageschrift vom 18.08.2017 die Lohnsteuerhinterziehung und das Vorenthalten von Arbeitsentgelt und mit Anklageschrift vom 21.09.2017 der gewerbsmäßigen Betrug und Wucher.

475

Die Kammer hat nach Verbindung dieser Verfahren mit Beschluss vom 23.10.2017 das Hauptverfahren mit Beschluss vom 22.11.2017 eröffnet.

476

C. Beweiswürdigung

477

Diese Feststellungen ergeben sich aus der Einlassung des Angeklagten Sch, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweismitteln.

478

I.

479

Der Angeklagte S hat sich weder zu seinen persönlichen Verhältnissen noch zur Sache eingelassen. Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen hat die Kammer dem insoweit verlesenen Urteil des Landgerichts K vom 02.07.2004 entnommen. Die Feststellungen zu seiner strafrechtlichen Vorbelastung entsprechen dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug.

480

Der Angeklagte Sch hat sich zu seinen persönlichen Verhältnissen entsprechend den getroffenen Feststellungen eingelassen. Die festgestellte Vorstrafe hat die Kammer dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug entnommen.

481

Zur Sache hat der Angeklagte Sch folgende Angaben gemacht:

482

Die DSZ habe durchgehend lediglich einen Callcenter für Anfragen nach Schüsseldiensten betrieben, die jeweils an selbständige Monteure weitergeleitet worden seien. Fest angestellte Monteure, die Schlüsseldienstleistungen ausgeführt hätten, habe die DSZ nicht gehabt. Dementsprechend habe sie auch selbst nie Schlüsseldienstleistungen erbracht. Die DSZ habe klein angefangen. Nach intensiver Marktbeobachtung sei ihm aber klar geworden, dass der Markt mehr hergebe. Ihm sei nämlich aufgefallen, dass in der Zeit von 18.00 Uhr bis in die frühen Morgenstunden sowie an Wochenenden und Feiertagen kein Schlüsselnotdienst angeboten worden sei. Zu diesen Zeiten sei die DSZ leichter an Aufträge gekommen und habe mehr Einnahmen erzielt als tagsüber an Werktagen. Vor diesem Hintergrund habe er langfristig etwas Besseres aufziehen wollen und hierüber mit dem Angeklagten S gesprochen, um dessen jahrzentelange Erfahrung dabei zu nutzen. Der Angeklagte S habe ihn speziell in Schlüsseldienstfragen beraten, während er, der Angeklagte Sch, weitere Firmen – im Durchschnitt mit fünf fest angestellten Monteuren – gegründet habe, um mit diesen unmittelbar Schlüsseldienstleistungen zu erbringen. Dabei sei der Angeklagte S lediglich Angestellter dieser Firmen gewesen, zunächst bei der Firma Ha  Ltd. & Co. KG und später bei der Firma AS GmbH. Auf diese Weise habe er die technischen Fachkenntnisse des Angeklagten S nutzen können, u.a. auch dadurch dass dieser andere Mitarbeiter ausgebildet habe. Darüber hinaus sei der Angeklagte S lediglich als Werbefigur, z.B. auf Fotos in Anzeigen, eingesetzt worden. Er habe dafür ein festes Mitarbeitergehalt in Höhe von 2.500 bis 3.000 € monatlich bekommen. Da der Angeklagte S kein Konto gehabt habe, sei ihm dies bar ausgezahlt worden. 

483

Er selbst sei hauptberuflich als angestellter Geschäftsführer ca. 50 Stunden pro Woche für die DSZ tätig gewesen und habe als solcher ein erfolgsabhängiges Gehalt bezogen. Dieses habe sich zuletzt auf jährlich 250.000 € belaufen zzgl. einer Provision in Höhe von 2 % der durch die Monteure erzielten Einkünfte. Diese Umsatzbeteiligung habe er mit Herrn K von der H AG vereinbart. Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter der DSZ habe es nicht gegeben. Was erwirtschaftet worden sei, sei auch wieder in die Firma geflossen. Da er, der Angeklagte Sch, sich ein zweites Standbein habe aufbauen wollen, habe er größere Teile seines Einkommens als Darlehen an Immobilienfirmen gewährt, die damit Immobilien erworben hätten, z.B. an die  GmbH und seine eigene Firma I W Ltd. Dabei hätten die Darlehen nicht dem Erwerb spezieller Immobilien gedient. Vielmehr sei ein Pool von letztlich über 100 Immobilien gebildet worden. Aus diesen Darlehen habe er dann zusätzlich Zinseinkünfte in Höhe von 2000 bis 3000 € im Monat erwirtschaftet. Im Laufe der Zeit habe er dem Angeklagten S Autos zur Verfügung gestellt und auch ein Haus zur Nutzung überlassen. Dabei habe es sich um das Einfamilienhaus auf der …straße in G gehandelt, welches er günstig habe erwerben können. Indem er ihn dort habe wohnen lassen, habe er dem Angeklagten S einen Gefallen getan, der nach der Trennung von der Zeugin M zunächst in den Wohnräumen im Gebäude der DSZ am …Weg gewohnt habe. Er habe dem Angeklagten S auch notarielle Vollmachten erteilt, damit dieser für ihn habe auftreten können. In vielen Dingen habe sich der Angeklagte S nämlich besser ausgekannt als er. Auch dessen Kindern A und L habe er notarielle Vollmachten erteilt, weil sie Vertrauenspersonen für ihn gewesen seien.

484

Mit dem DS e.V. habe er einen Interessenverband  für Schlüsselnotdienste gründen wollen. Sinn und Zweck sei es gewesen, gerade die Anliegen der Schlüsselnotdienste zu vertreten, die aufgrund ihrer 24-stündigen überregionalen Bereitschaftsdienste eine andere Preisstruktur hätten als Schlüsseldienste mit einem zu üblichen Geschäftszeiten geöffneten Ladenlokal vor Ort. Nachdem er den Verband durch Werbung in der Branche bekannt gemacht habe, hätten sich ihm viele einzelne Schlüsseldienstfirmen angeschlossen. Neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Geschäftsführer der DSZ habe er sich intensiv für den Verband eingesetzt. So habe er die Satzung des Verbandes selbst erarbeitet und über den Verband auch eine unverbindliche Preisempfehlung für Schlüsselnotdienstmonteure herausgegeben. Die dort angegebenen Preise habe er so berechnet, dass die anfallenden Kosten hätten gedeckt werden können. Dabei hätten die Erfahrungen der Mitglieder aus der Schlüsselnotdienstbranche zugrunde gelegen und sei berücksichtigt worden, dass die Schlüsselnotdienstmonteure einen ständigen 24-Stunden-Notdienst leisteten und alle Leistungen durch Mitglieder im gesamten Bundesgebiet direkt vor Ort beim Kunden angeboten worden seien. Der Verband habe Schulungen für die Monteure in der Zentrale in G angeboten sowie einen gemeinsamen Materialeinkauf für die Monteure, von dem aber nicht alle Gebrauch gemacht hätten. Eine Anweisung der DSZ, wo das benötigte Material zu kaufen sei, habe es nicht gegeben.

485

Die einzelnen Schlüsseldienstverträge seien zwischen den Kunden und den Monteuren zustande gekommen, nachdem sie von der DSZ vermittelt worden seien. Dementsprechend habe die DSZ Ausgangsrechnungen über die jeweilige Vermittlungsprovision an die Monteure versandt. Allerdings seien die Monteure nicht verpflichtet gewesen, die vermittelten Aufträge zu übernehmen. Bei den Monteuren habe es sich in der Regel um ausgebildete Handwerker gehandelt, die zur Einarbeitung anfangs mit anderen Monteuren mitgefahren seien und zusätzlich Schulungen über den Verband erhalten hätten. Möglicherweise seien die auf der genannten Grundlage von den Monteuren in Rechnung gestellten Preise zu hoch gewesen. Dies habe aber nichts mit Betrug oder Wucher zu tun, zum einen weil die Kunden nicht gezwungen gewesen seien, den vermittelten Schlüsseldienst in Anspruch zu nehmen und  zudem auch die Möglichkeit gehabt hätten, nur Teilzahlungen zu leisten. Zum anderen habe den Preisen eben seine eigene Preiskalkulation, wie sie grundsätzlich jeder Unternehmer vornehme, zugrunde gelegen. Er sei schließlich seit 1995 Kaufmann mit dem legitimen Bestreben, Geld zu verdienen.

486

Die Hauptbetriebsausgaben der DSZ hätten in Kosten für Werbung bestanden. Dabei seien etwa 50 % der Kosten für Werbung in klassischen Printmedien und etwa 50 % für Online-Werbung angefallen. Für die Nutzung einer kompletten Seite in den Gelben Seiten, die die DSZ hauptsächlich für die Werbung genutzt habe, habe sie beispielsweise 30.000 bis 60.000 € ausgegeben. Die konkrete Gestaltung der Werbung sei seine, des Angeklagten Sch, unternehmerische Entscheidung gewesen. Um möglichst viele Anrufe von Kunden zu erhalten, habe er z.B. beschlossen, ganze Seiten bzw. ganze Blätter, also Vorder- und Rückseiten, in den Gelben Seiten für Werbung zu buchen und mit zahlreichen Anzeigen fiktiver Schlüsseldienstfirmen mit unterschiedlichen Namen, Anschriften und Rufnummern zu gestalten. Zum Teil seien diese Seiten sogar als Pappseiten ausgestaltet gewesen, damit sie von den Kunden besser zu finden gewesen seien. Die anderen (örtlichen) Schlüsseldienste hätten zu 99 % dann hinter diesen Pappseiten inseriert. Allerdings verspreche die Schaltung einer einzelnen Anzeige in den Gelben Seiten keinen Erfolg. Deshalb habe er sich für die Werbung mit einer Vielzahl von Anzeigen auf einer Seite entschieden. Die Anrufe der Kunden seien dann unabhängig davon, welche auf dieser Seite angegebene Rufnummer sie gewählt hätten, im Callcenter der DSZ angekommen. Dies sei für die Kunden aber auch ersichtlich gewesen, weil die einzelnen Anzeigen mit Sternchen gekennzeichnet gewesen seien, die über eine Fußnote auf der jeweiligen Seite darauf hinwiesen, dass eine Rufweiterleitung zur Firmenzentrale erfolgte. Mit der Online-Werbung seien Internetagenturen beauftragt worden, deren Aufgabe es gewesen sei, Anzeigen der DSZ z.B. bei Google auf den ersten Werbeplätzen erscheinen zu lassen und zwar ebenfalls unter Nutzung zahlreicher verschiedener Rufnummern in Verbindung mit fiktiven Firmenbezeichnungen und Anschriften. Zwar habe es auch eine offizielle Webseite der DSZ gegeben, in der diese als DSZ mit Sitz in D genannt gewesen sei. Diese habe aber kaum jemand gefunden.

487

Tatsächlich sei er, der Angeklagte Sch, auch der „Chef“ des Unternehmens gewesen. Denn er habe alle Mitarbeiter geworben, jedes einzelne Einstellungsgespräch geführt und entsprechend alle Arbeitsverträge unterschrieben sowie jede einzelne Lohn-/Gehaltszahlung veranlasst. Er sei für alle der Ansprechpartner gewesen. Ggf. habe er auch Kündigungen ausgesprochen und zwar ohne Rücksprache mit dem Angeklagten S oder der Zeugin M. Er sei von morgens als erster Mitarbeiter, der gekommen sei, bis abends als letzter Mitarbeiter, der gegangen sei, im Büro anwesend gewesen und sei telefonisch 24 Stunden am Tag für Belange der DSZ erreichbar gewesen. Demgegenüber sei der Angeklagte S nicht durchgängig, vor allem nicht jeden Tag präsent gewesen.

488

II.

489

Die Einlassung des Angeklagten Sch ist, soweit sie den getroffenen Feststellungen widerspricht, durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.

490

Unwahr ist die Behauptung des Angeklagten Sch, er sei der alleinige „Chef“ der DSZ gewesen, der Angeklagte S habe ihn lediglich beraten und sei im Übrigen nur Angestellter seiner anderen Firmen gewesen.

491

Dass der Angeklagte Sch seine Geschäftsführerfunktion ausfüllen wollte und auch ausgefüllt hat, wie von ihm selbst dargestellt, bezweifelt die Kammer nicht. Der Angeklagte Sch war deutlich mehr als ein nur vorgeschobener Strohmann, der lediglich seinen Namen als nicht tatsächlich agierenden Geschäftsführer zur Verfügung gestellt hätte.

492

Er hat im Rahmen der Hauptverhandlung belegt, dass er genaueste Kenntnisse von den Geschehnissen im Unternehmen hatte und tatsächlich eine leitende Funktion ausübte. Dies ist durch die Aussagen der vernommenen Zeugen, wie z.B. der Zeugen M, R, K, A, Q, H (früher: CL) oder auch H, B und J bestätigt worden. Diese Zeugen haben glaubhaft dargestellt, dass der Angeklagte Sch unter anderem z.B. mit Einstellungen, Kündigungen und Anweisungen Maßnahmen gegenüber Mitarbeitern in G, aber auch gegenüber Monteuren, als Arbeitgeber getroffen hat, dass er Geschäftsabläufe steuerte, den Callcenter-Mitarbeitern z.B. Anweisungen zur Art, wie mit den Kunden telefoniert werden sollte, und den Mitarbeitern in der Buchhaltung  z.B. Anweisungen zur buchhalterischen Erfassung einzelner Forderungen und zur Geltendmachung von oder zum Verzicht auf Rechnungsforderungen gegenüber Kunden und Monteuren gab. Von Außenstehenden wurde er dabei – wohl zutreffend – z.B. auch als sehr fleißig beschrieben (so der Zeuge M). Der gemeinsamen Planung der Angeklagten entsprach es auch, dass er die offiziellen Kontakte nach außen pflegte, unter anderem mit den Steuerberatern und so auch er allein im Rahmen der steuerlichen Erklärungen als Geschäftsführer auftrat und die sozialversicherungsrechtlichen Meldungen und Erklärungen bezüglich der weiteren Angestellten der DSZ abgab.

493

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aber zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte S (faktischer) Mit-Geschäftsführer der DSZ war – dies zum einen aufgrund seiner Position als wirtschaftlicher Eigentümer der DSZ, zum anderen als eigentlicher Ideengeber des gesamten Konzepts der Vorgehensweise der DSZ und als derjenige, der strategisch die maßgeblichen Entscheidungen traf.

494

Der Angeklagte Sch hat massiv in Abrede gestellt, dass er nicht der alleinige Geschäftsführer der DSZ und etwa nur abhängig vom Angeklagten S tätig gewesen wäre. Dies mag zum einen auf einer eher unrealistischen Selbsteinschätzung des Angeklagten Sch beruhen, sicher aber auch darauf, dass er – aus welchen Gründen auch immer – nach wie vor bestrebt ist, die Rolle des Mitangeklagten S zu verschleiern.

495

Dies wird für die Kammer schon dadurch deutlich, dass der Angeklagte Sch vorgegeben hat, überhaupt nicht sicher zu wissen, wer Eigentümer der DSZ gewesen ist, also wer sich hinter der Schweizer Verwaltungsgesellschaft  verberge. Er hat dazu zunächst angegeben, Gesellschafter könnten wohl Frau R oder Herr K sein, dies wisse er allerdings nicht genau, auch die Zeugin M könne die wahre Inhaberin sein. Diese Darstellung seines angeblichen Nichtwissens ist indes abwegig. Ebenso war dem Angeklagten Sch selbst verständlich klar, dass es sich zum einen bei den offiziell für die Schweizer Firma auftretenden Personen nicht um die wahren Eigentümer handelte, und zum anderen, dass Frau M, die frühere Lebensgefährtin des Mitangeklagten S, die sich selbst als zu Recht als dessen Marionette beschrieben hat, nicht die tatsächliche Eigentümerin war. Wenn die Zeugin M auch zunächst wohl ausdrücken wollte, der Angeklagte S habe sie beraten und bei der Gründung der DSZ unterstützt, so hat sie doch letztlich eingeräumt, dass sie lediglich dessen Idee verwirklicht habe. Auch hatte die Zeugin nach eigenem Bekenntnis überhaupt keinen Überblick über die ganzen Firmengründungen, die auf Veranlassung des Angeklagten S vorgenommen wurden. Bereits daraus folgert die Kammer, dass die Gründung der DSZ, ihre Verstrickung in ein Geflecht zahlreicher weiterer Firmen sowie das gesamte Geschäftsmodell tatsächlich die Idee allein des Angeklagten S war.

496

Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte S über die H AG der wirtschaftliche Eigentümer der Firma DSZ gewesen ist. Der Sitz dieser H AG befand sich an einer Massendomiziladresse, an der …straße in Z, wie es sich aus dem dazu verlesenen Handelsregisterauszug des Kantons Z und aus den Auskünften des Bundeszentralamtes für Steuern ergibt. Einziger Verwaltungsrat war zuletzt K. Neben zahlreichen weiteren Firmen, die dort ihren Sitz haben, war dort auch die Ho AG registriert, die neben den Gesellschaftern, L und A S, den Kindern des Angeklagten S, als Nachfolger der Platzhalterin M Gesellschafterin der Immobilienfirma der Familie S, der GmbH, mit Sitz wiederum an der…straße in D war und für die mehrfach der Angeklagte S gehandelt hat, wie die Inaugenscheinnahme entsprechender notarieller Urkunden ergeben hat. Deren einziger Verwaltungsrat  war ebenfalls K, genauso wie für eine ebenfalls in der …straße residierende Firma „A f A AG“, hinsichtlich derer die Zeugin M bei ihrer Vernehmung –  irrtümlich, aber offenbar selbst unwissend über die möglichen wirtschaftlichen Hintergründe – die Vermutung geäußert hat, diese könne die Gesellschafterin der DSZ gewesen sein.

497

Diese Umstände sowie das Aussageverhalten des Angeklagten Sch lassen für die Kammer den Schluss zu, dass der Angeklagte S als wahrer Gesellschafter der DSZ anzusehen ist. Als solcher und als maßgeblich das Geflecht der Firmen um die DSZ begründender und steuernder Stratege hat der Angeklagte S agiert, der mit dieser Firma seine Tätigkeiten, die Grundlage der Verurteilung aus dem Jahr 2004 gewesen waren, fortsetzte.

498

So war er es, der am 21.05.2010 eine Liste mit 15 zu gründenden Firmen an den Notar Dr. B, Mo, mit Namen von für die DSZ tätigen Büromitarbeitern oder Monteuren übermittelte (“Hallo Herr B, folgende Firmen sollen am Mittwoch gegründet werden…).

499

Der Entwurf für die Gründung einer „Sch G GmbH“ durch die DSZ, vertreten durch den Angeklagten Sch, wurde von dem Notar Dr. B in Mo nicht etwa diesem oder dem vermeintlichen Geschäftsführer G übersandt, sondern dem Angeklagten S.

500

Der Zeuge Q hat bekundet, er habe auf Anweisung des Angeklagten S die Geschäftsführung der Firma E, deren Gesellschafter der Sohn des Angeklagten S war, übernommen.

501

Entsprechend hat der Zeuge V angegeben, er habe dem Angeklagten S einen Gefallen getan, indem er sich als Geschäftsführer der „E L V GmbH“ habe eintragen lassen.

502

Erwiesen ist für die Kammer, dass der Angeklagte S in „seinem Unternehmen  das Sagen“ hatte und tatsächlich die Funktion eines (weiteren) Geschäftsführers wahrnahm. Dabei hat er nicht nur die strategischen Entscheidungen getroffen, sondern auch ganz konkrete Angelegenheiten im Alltagsgeschäft geregelt bzw. gezielte Anweisungen an gehobene Mitarbeiter bzw. Monteure erteilt. Dies erhellt eine Vielzahl von Aussagen der vernommenen Zeugen:

503

Der Zeuge D hat glaubhaft  ausgesagt, er sei von dem Angeklagten S beauftragt worden, mehrere Fahrzeuge mit Werbung für den Schlüsseldienst zu versehen, so habe er für ihn Pkws nach einer bestimmten Vorlage bekleben sollen. Zwar sei der Angeklagte Sch bei den Gesprächen dabei gewesen und ihm als der Geschäftsführer der Firma vorgestellt worden. Der Angeklagte Sch habe aber nie etwas gesagt. Vielmehr sei der Angeklagte S derjenige gewesen, mit dem er telefoniert und auch persönlich verhandelt habe. Der Angeklagte S sei der Wortführer gewesen und habe sich ihm gegenüber als derjenige mit der leitenden Funktion präsentiert. Sämtliche Einzelheiten habe er mit dem Angeklagten S besprochen. Wegen ausstehenden Zahlungen sei er nach G gefahren. Dies habe aber nichts genutzt. Es sei zu einer Auseinandersetzung mit dem Angeklagten S gekommen, wobei er diesen als bedrohlich empfunden habe. Letztlich habe er die Sache auf sich beruhen lassen.

504

Der Zeuge Ge hat angegeben, ca. zweieinhalb Jahre bei der DSZ als Webseitenbetreuer gearbeitet zu haben. Zwar habe der Angeklagte Sch  ihn eingestellt und mit ihm den Arbeitsvertrag für die Erstellung von Webseiten geschlossen. Anweisungen dazu habe er sowohl von dem Angeklagten Sch als auch von dem Angeklagten S erhalten. Er könne sich aber daran erinnern, dass der Angeklagte S ihn aufgefordert habe, „mehr Gas zu geben“, um mehr Aufträge zu generieren, d.h. er habe mehr arbeiten und attraktivere Internetseiten erstellen sollen.

505

Die die Funktion und Kompetenz des Angeklagten Sch überragende Stellung des Angeklagten S ergibt sich auch aus der Aussage der Zeugin K, die in der Buchhaltung der DSZ beschäftigt war und ganz deutlich betont hat, der Angeklagte S sei der eigentliche Chef des Unternehmens gewesen. Zwar sei auch der Angeklagte Sch „Chef“ gewesen, weil er der Geschäftsführer gewesen sei. Er sei aber mit dem Angeklagten S nicht gleichgestellt gewesen, weil der Angeklagte S allgemein das letzte Wort gehabt habe. Der Angeklagte Sch sei zwar der Geschäftsführer gewesen und habe deshalb nicht bei allem Rücksprache halten müssen; er habe aber nicht alles entscheiden dürfen. Es sei vielmehr klar gewesen, dass der Angeklagte S der eigentliche Chef gewesen sei und ihm das Unternehmen gehört habe. Einmal habe sie mit dem Angeklagten Sch über eine Lohnerhöhung diskutiert, da habe der Angeklagte Sch ihr erklärt, dies müsse mit dem Angeklagten S abgesprochen werden. Auch bei alltäglichen Fragen habe sie sich an den Angeklagten S gewandt und von ihm auch direkte Anweisungen erhalten. Nur in der Anzahl seien mehr Anweisungen von dem Angeklagten Sch gekommen, weil dieser eben häufiger anwesend gewesen sei.

506

Dass sich der Angeklagte S auch ganz konkret um die Umsetzung seiner Geschäftsidee kümmerte, zeigt die Aussage der Zeugin B, zu der er über den C-Club persönlichen Kontakt hergestellt hatte, damit sie als Systemadministratorin Webseiten für Schlüsseldienste aufbaute, die dann bei Google einen möglichst hohen Rangplatz erreichen sollten. Nach Angaben der Zeugin sei es darum gegangen, ein Netz von Webseiten aufzubauen, so dass jemand, der in Deutschland einen Schlüsseldienst bei Google suchte, einen Schlüsseldienst aus dem Umfeld des Angeklagten S fand verbunden mit dem Hinweis, er befinde sich in der Nähe, obwohl es ihn tatsächlich nicht gegeben habe. Es sei der Angeklagte S gewesen, der ihr mitgeteilt habe, für welche Unternehmen Webseiten erstellt werden sollten.

507

Nach Angaben der Zeugin B, die im Callcenter der DSZ tätig war, hat der Angeklagte S den Mitarbeitern auch konkrete Anweisungen erteilt. Sowohl der Angeklagte Sch als auch der Angeklagte S hätten den Callcenter-Mitarbeitern z.B. verboten, am Telefon Preise für die Schlüsseldienstleistungen zu nennen. Beide Angeklagten hätten sie zudem angewiesen, die eingehenden Aufträge an die Monteure mit den höchsten Durchschnittsumsätzen weiterzuleiten.

508

Entsprechend hat der Zeuge G, ebenfalls Callcenter-Mitarbeiter, ausgesagt, beide Angeklagten seien für ihn die Chefs und auch präsent gewesen. Was die Angeklagten gesagt hätten, sei auch gemacht worden. Der Angeklagte S habe sich regelmäßig im Callcenter aufgehalten und den Mitarbeitern über die Schultern geschaut. Dabei habe er sie auch konkret angewiesen, wer von den Monteuren einzusetzen sei. Dies hat auch der Zeuge H (früher: CL) bestätigt. Der Angeklagte S sei zwar nur ab und zu da gewesen. Was er gesagt habe, sei aber erledigt worden. Er habe insbesondere „Tipps“ für die Telefonate gegeben.

509

Bestätigt wird die Stellung des Angeklagten S durch die Aussage des Zeugen F Ö, der bekundet hat, er sei als so genannter Obermonteur für die DSZ tätig gewesen, deren Chef in seinen Augen der Angeklagte S gewesen sei. Dieser habe „durchgegriffen“, wenn es um Entscheidungen gegangen sei. Wenn es z.B. im Callcenter nicht „rundgelaufen“ sei, habe der Angeklagte S die Callcenter-Mitarbeiter „klein“ gemacht.

510

Darüber hinaus war auch einer Vielzahl von Monteuren klar, dass der Angeklagte S der eigentliche Chef der DSZ war. Dies hat der Zeuge A bestätigt, der ausgesagt hat, der Angeklagte S sei unter den Monteuren als Chef angesehen worden. Auch der Zeuge L (früher: N) hat angegeben, der Angeklagte S sei der „große Chef“ in der Firma gewesen, wobei auch sein Sohn großen Einfluss gehabt habe, während der Angeklagte Sch eher eine untergeordnete Rolle gehabt habe. Der Zeuge L hat bekundet, er habe sein Vorstellungsgespräch bei der DSZ mit dem Angeklagten S geführt. Sein Stiefvater, der bereits für die DSZ gearbeitet habe, habe ihm die Arbeit vermittelt und erklärt, der Angeklagte S sei der Kopf des Unternehmens. Nach der mit der DSZ geschlossenen Vereinbarung habe er anfangs 50 % des Umsatzes erhalten, später allerdings nur noch 40 %. Dazu habe ihm der Angeklagte S erklärt, er müsse die Schulden seines Stiefvaters mit abarbeiten, sonst erhalte er keine Aufträge mehr. Auch die Zeugen M und B haben den Angeklagten S als den Chef des Unternehmens bezeichnet. Der Zeuge D hat angegeben, seinem Eindruck nach sei der Angeklagte Sch nur formal als Geschäftsführer eingesetzt worden, damit der Angeklagte S „aus allem fein raus“ sei. Wenn er in der Zentrale in G gewesen sei, habe er Kontakt zu dem Angeklagten S gehabt und mit ihm über die Arbeit gesprochen. Dabei habe ihm der Angeklagte S gesagt, je schlechter sein Umsatz sei, desto weniger Aufträge bekomme er. Das gelte auch, wenn er Schlüsseldiensteinsätze für andere Auftraggeber fahre. Außerdem habe er den Monteuren vorgegeben, dass Material bei der DSZ zu beziehen sei. Letzteres hat auch der Zeuge B bestätigt. Der Angeklagte S habe gegenüber den Monteuren darauf bestanden, dass das Material von der Zentrale zu erwerben sei.

511

Insbesondere die Zeugin D-R hat plastisch dargestellt, dass letztlich der Angeklagte S das Sagen hatte. Er sei der Chef des Ganzen gewesen im Sinne von „Ich sage und ihr macht!“ Sobald der Angeklagte S „um die Ecke gekommen sei“, sei der Angeklagte Sch „klein mit Hut“ gewesen. Als sie wegen einer Kundenbeschwerde vor Gericht gewesen sei, habe ihr der Angeklagte S die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zugesagt. Dementsprechend hat auch der Zeuge I angegeben, als er für die DSZ tätig gewesen sei, habe er für den Angeklagten S gearbeitet. Dessen Vorgabe sei es auch gewesen, dass die benötigten Zylinder bei der Zentrale in G zu kaufen gewesen seien. Einmal sei der Angeklagte S wegen eines Termins nach B gekommen, bei dem es um Werbung in den Gelben Seiten gegangen sei. Dabei habe ihm der Angeklagte S erklärt, dass er Werbung für die DSZ mit seinem Namen machen wolle. Er habe dem zugestimmt und unterschrieben, nachdem der Angeklagte S ihm weiter erklärt habe, dass dies alle Monteure machten. Auch der Zeuge V hat ausgesagt, die Monteure hätten gewusst, dass der Angeklagte S der Chef gewesen sei. Da er zu wenig Umsatz gemacht habe, habe ihn der Angeklagte S darauf angesprochen und ihn aufgefordert, seinen Durchschnitt zu verbessern. Das sei eine klare Ansage gewesen.

512

Auch der Zeuge L hat anschaulich geschildert, dass der Angeklagte S auch (faktischer) Geschäftsführer der DSZ war. Zwar sei der Angeklagte Sch als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen gewesen. Dieser habe aber gegenüber dem Angeklagten S nichts zu sagen gehabt. Er sei vielmehr als dessen Mnette oder Handlanger erschienen. Der Angeklagte Sch habe den Callcenter organisiert, aber keine richtungsweisenden Entscheidungen für das Unternehmen treffen können. Das sei auch jedem dort klar gewesen. Der Angeklagte S habe eindeutig das Sagen gehabt, weil „der Laden ihm gehört habe“. Er sei dort das „Alphatier“ gewesen. Dass der Angeklagte S auch ganz konkrete Anweisungen an die Monteure erteilte, hat der Zeuge M berichtet. Er habe einmal nachts einen Auftrag nicht übernehmen wollen. Da habe ihn der Angeklagte S persönlich angerufen und dazu aufgefordert. Desgleichen habe er ihn angewiesen, einem Kunden 30 € Fahrtkosten zu berechnen, obwohl er bei dem Kunden eigentlich nichts habe kassieren wollen. Schließlich hat auch der Zeuge Sch angegeben, der „Hauptchef“ der DSZ sei der Angeklagte S gewesen. Zwar sei der Angeklagte Sch der offizielle Geschäftsführer gewesen. Er habe sich aber überwiegend in der Zentrale aufgehalten, während der Angeklagte S oben in seinem Büro gesessen habe. Alles, was zu tun oder zu regeln gewesen sei, sei von dem Angeklagten S gekommen. Hinsichtlich der zu veranschlagenden Preise habe der Angeklagte S vorgegeben, man solle „möglichst alles mitnehmen, was der Kunde habe“.

513

Dass der Angeklagte S insbesondere die regionale Aufteilung der Einsatzgebiete der Monteure vornahm und die von ihm dort jeweils eingesetzten Obermonteure auch dirigierte, hat der Zeuge B N bestätigt. Er habe bereits die mit der DSZ getroffene Vereinbarung, dass er für diese als Monteur tätig werde, mit dem Angeklagten S getroffen. Mit ihm habe er auch verhandelt, als sein Anteil am Umsatz von 40 % auf 50 % angehoben worden sei. In den zehn Jahren, in denen er für die DSZ tätig gewesen sei, habe sich ihm gegenüber der Angeklagte S als Chef dargestellt. Dieser habe ihm Anweisungen erteilt, was die Einsatzgebiete angegangen sei, und die Geschäftsbeziehung zu einzelnen Monteuren beendet, wenn diese z.B. eigene Werbung gemacht oder in die eigene Tasche gearbeitet hätten. Da er zu den so genannten Obermonteuren gehört habe, habe der Angeklagte S ihm „Exklusivgebiete“ zugeteilt. Diese habe der Angeklagte S selbst so genannt, weil dort besonders viel zu verdienen gewesen sei. Der Angeklagte S habe auch entschieden, welcher Monteur in welches Einsatzgebiet geschickt worden sei. Dies habe er mit ihm als Obermonteur besprochen, wobei maßgeblich gewesen sei, welchen Durchschnittsumsatz die Monteure erzielt hätten. Diejenigen mit einem guten „Schnitt“ seien auch in gute, d.h. umsatzträchtige, Gebiete geschickt worden. Dies seien Entscheidungen gewesen, die der Angeklagte Sch nicht habe treffen können.

514

Dasselbe hat auch der Zeuge AN berichtet. Auch er habe die Vereinbarungen mit der DSZ mit dem Angeklagten S getroffen. Dieser habe insbesondere die Zuteilung der Einsatzgebiete vorgenommen und auch bestimmt, dass Einsteckschlösser und Schliesszylinder „bei ihm“, d.h. bei der DSZ, zu erwerben seien. Der Angeklagte S habe auf die Umsätze der Monteure geachtet und danach „gute“ Monteure in „gute“ Einsatzgebiete geschickt und „schlechte“ Monteure in „schlechte“ Gebiete. Es sei auch ein „Muss“ gewesen, das Material bei der DSZ einzukaufen. Dazu habe der Angeklagte S erklärt, er erteile ja schließlich die Aufträge, also sei auch das Material bei ihm zu kaufen. Einmal habe es Ärger im Hinblick auf die Zuteilung der Gebiete gegeben, weil der Angeklagte S auch andere Monteure in die so genannten Exklusivgebiete geschickt habe. Dies habe er mit den anderen Obermonteuren vor Ort in G klären wollen, dort aber nur den Angeklagten Sch angetroffen, der dazu nichts habe sagen können. Einige Tage später habe sich der Angeklagte S bei ihnen gemeldet und klargestellt, dass er allein bestimme, welcher Monteur in welchem Gebiet eingesetzt werde. Er habe sie sogar aufgefordert, sich bei den Callcenter-Mitarbeitern für ihr Verhalten vor Ort zu entschuldigen. Danach sei die Auftragslage immer schlechter geworden.

515

Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Brüder N steht für die Kammer nicht dadurch in Zweifel, dass diesen Zeugen von Seiten der Staatsanwaltschaft K eine Einstellung des hier anhängigen Verfahrens gegen sie für den Fall einer Aussage zugesagt worden ist und diese Zeugen deshalb von der vorangegangenen Geltendmachung ihres Auskunftsverweigerungsrecht wieder Abstand genommen haben. Eine besondere Belastungstendenz zum Nachteil des Angeklagten S war bei diesen Zeugen nicht festzustellen. Ihre Aussagen stimmen wie dargestellt im Übrigen mit den Angaben anderer Beteiligter über ein.

516

Dass eine gewisse Anzahl von Monteuren den Angeklagten S, z.B. mangels Kontakt ,nicht als Chef wahrgenommen hat, steht dem nicht entgegen.

517

Soweit der Angeklagte Sch selbst dargestellt hat,  er habe zur Durchsetzung von Positionen z.B. gegenüber Monteuren mit dem Angeklagten S zusammen „Good Boss – Bad Boss“ gespielt, zeigt auch dies annähernd die tatsächliche, durchschaubare Position des Angeklagten S, denn lediglich mit einem Theaterspiel hätten die Angeklagten ihre Vorstellungen nicht durchsetzen können. Ebenso wenig hätte der Sohn des Angeklagten S, L S, sich bei einer vom Zeugen F Ö anschaulich und glaubhaft beschriebenen Gelegenheit vor Monteure stellen und erklären können, die DSZ sei schließlich die Firma seines Vaters.

518

Sicher ist für die Kammer auch, dass der Angeklagte S von den Umsätzen der DSZ in erheblichem Umfange profitierte. Dies geschah zum einen durch Zuwendungen, die der Angeklagte Sch vornehmen musste. Wie der Angeklagte Sch eingeräumt hat, stellte er dem Angeklagten S z.B. das Einfamilienhaus …straße in G zur Nutzung zur Verfügung und überließ ihm mehrere hochwertige Fahrzeuge. Die Verhandlungen zum Erwerb der Immobilie führte allerdings der Angeklagte S selbst. Dabei trat er dem Verkäufer K zunächst als der Käufer des Grundstücks entgegen, wie der Zeuge K ausgesagt hat. Erst im Beurkundungstermin sei der Angeklagte Sch als Käufer erschienen.

519

Die Kammer ist  davon überzeugt, dass dem Angeklagten S in erheblichem Umfange weitere Geldbeträge aus den Einnahmen der DSZ zugeflossen sind.

520

Unter Berücksichtigung aller Umstände ist es nämlich  auszuschließen, dass der Angeklagte S von „seiner“ DSZ weniger profitiert haben sollte als der Mitangeklagte Sch oder gar als für die DSZ tätige Monteure. Ob diese finanziellen Zuflüsse dadurch bewirkt wurden, dass z.B. der Sohn des Angeklagten S, L S, in erheblichem Umfang als angeblicher Obermonteur Provisionen aus den Umsätzen vieler anderer Monteure erhielt, oder dadurch, dass Zahlungen der DSZ an die Firma H AG sowie an weitere von dem Verwalter K geführte Firmen in der Schweiz wie die C AG erfolgten auf der Grundlage von Rechnungen, die nach der Aussage des Zeugen Q die DSZ selbst erstellte, kann dahinstehen. Als eine weitere Zuflüssemöglichkeit kommen auch die von dem Angeklagten Sch selbst dargestellten von ihm angeblich gewährten Darlehen zu Gunsten der GmbH in beachtlicher Höhe in Betracht. Erhellend für die Kammer ist jedenfalls in diesem Zusammenhang auch ein auf dem sichergestellten Smartphone des Angeklagten S befindliches Lichtbild, welches den Angeklagten S in den Räumlichkeiten der DSZ mit ausgebreiteten 500 €-Banknoten im Wert von 1 Million € zeigt.

521

Die Kammer schließt nach alledem auch aus, dass der Angeklagte Sch ohne Zustimmung des Angeklagten S in maßgeblicher Weise für die DSZ hätte tätig werden können. Der Angeklagte S ließ sich in Zeiten längerer Abwesenheit z.B. offensichtlich täglich über die erzielten Umsätze der DSZ durch den Angeklagten Sch unterrichten, wie es sich aus der von dem Zeugen M dargestellten Auswertung wiederum des Smartphones des Angeklagten S ergibt.

522

Für die Kammer ist deshalb auch sicher, dass auch alle abgabenrechtlichen Erklärungen, die formal von dem offiziellen Geschäftsführer Sch erfolgten, jeweils mit Wissen und Wollen des Angeklagten S so  abgegeben wurden.

523

III.

524

1.

525

Die Feststellungen zu falschen Anzeigen, die die Angeklagten in Telefon- und Branchenbüchern sowie auf Seiten im Internet veranlasst haben, beruhen auf den Angaben des Angeklagten Sch selbst, insbesondere auf den im Rahmen der Beweisaufnahme in Augenschein genommenen und erörterten entsprechenden Anzeigen sowie auf Angaben der Zeugen dazu.

526

Die in Augenschein genommenen Anzeigen zeigen das dargestellte Bild: Zu jeder Stadt, jeder Gemeinde und jeden Stadtteil finden sich einzelne Einträge von angeblichen individuellen Schlüsselsdienstbetrieben, die es jedoch  überhaupt nicht gab.

527

Zum Teil wurden dabei Fantasienamen genutzt, aber auch Namen von von Callcenter- und Buchhaltungsmitarbeitern der DSZ  verwendet, unter anderem z.B. die Mitarbeiter Sch, CL, Q, die dann angeblich Schlüsseldienstbetriebe hatten in Ch, und gleichzeitig in Dr, D , M usw.

528

Die Zeugin  B, die im Callcenter tätig war, hat geschildert, wie sie von den Angeklagten überredet worden ist, mit ihrem Namen Handelsregistereinträge vornehmen zu lassen (über den Notar der Angeklagten in Mo) mit der Folge, dass im gesamten Bundesgebiet jeweils für verschiedenste Orte Hunderte von Anzeigen erschienen mit „B SSST e.K.“.

529

In Augenschein genommen und mit den als Zeugen gehörten Monteuren und Kunden erörtert wurden auch zahlreiche Internetanzeigen, die die Kunden im Hinblick auf die dargestellte Ortsansässigkeit zum Anlass nahmen, die dort aufgeführten Nummern anzurufen, von denen die Monteuren, die letztlich beim Kunden erschien aber überhaupt keine Ahnung hatten. Auch insoweit handelt es sich hinsichtlich der Bezeichnungen und der Lichtbilder wie festgestellt um Fälschungen. Der Zeuge G hat geschildert, wie er im Auftrag der Angeklagten für zahlreiche Orte Webseiten erstellt hat, wobei in der Überschrift immer der zu benennende, nicht existente, Schlüsseldienst zu nennen war. Er habe eine Liste mit rund 5000 Domains erhalten mit den Worten „mach das Beste draus“. Er sei dann auch von dem Angeklagten S angewiesen worden, an „mehr Gas“ (bezogen auf das gesamte Bundesgebiet) zu geben, das heißt mehr zu arbeiten, also mehr und bessere Internetseiten zu erstellen.

530

In der Hauptverhandlung haben Kunden dargestellt, wie sich die vermeintlichen Schlüsseldienste ihnen in Telefonbüchern und Internetanzeigen präsentierten.

531

Der Angeklagte Sch hat diese gesamten falschen und täuschenden Darstellungen in Telefonbuchseiten und Internet auch nicht abgestritten.

532

Er hat dazu lediglich erklärt, es handele sich doch nur um Werbung und es sei seine unternehmerische Entscheidung gewesen so zu werben.

533

Dass es sich bei dieser Vorgehensweise allerdings nicht lediglich um zulässige oder allenfalls ein wenig irreführende Werbung gehandelt hat, sondern um eine bewusste betrügerische Täuschung der potentiellen Kunden und dies beiden Angeklagten auch bewusst war und von ihnen beabsichtigt war, steht für die Kammer zweifelsfrei fest.

534

Dies ergibt sich schon aus den erwiesenen, objektiven Umständen.

535

Selbstverständlich war den Angeklagten klar, dass es zahlreichen Kunden auf die Ortsansässigkeit der zu beauftragten Schlüsseldienstbetriebe ankam; nur aus diesem Grunde wurden die gesamten falschen Anzeigen gestaltet und geschaltet.

536

Den Angeklagten war auch klar, dass es sich um ein maßgebliches Entscheidungskriterium für die Kunden handelte und dass die entsprechenden unzutreffenden Angaben keineswegs vergleichbar waren mit übertriebenen, anpreisenden Werbeaussagen für Produkte oder Dienstleistungen.

537

Auch die leichte Änderung der äußeren Gestalt der nach wie vor inhaltlich unzutreffenden Anzeigen in den Gelben Seiten ab  2011 oder 2013 (so in den von der Verteidigung überreichten Gelben Seiten z.B. A 2015, M 2015 ) zeigt kein Abweichen von dieser Vorgehensweise und der Kammer auch deutlich, dass es den Angeklagten nach wie vor darauf ankam die Kunden bewusst zu täuschen. Nach wie vor wurde bewusst der Eindruck erweckt, in jedem Ort, in jedem Stadtteil befände sich ein einzelner Schlüsseldienst mit einer eigenen Adresse, mit einem eigenen Namen und eigener  örtlicher Telefonnummer; keineswegs wurde etwa ein bundesweit  tätiges einheitliches Schlüsseldienstunternehmen angeboten. Die beschriebenen Sternchenverweise waren kaum erkennbar, sicherlich nicht für Kunden, die in Bedrängnis, möglicherweise auch Panik, sicher aber auch in zahlreichen Fällen in Hektik waren, wovon auch die Angeklagten ausgingen.

538

Darüber hinaus enthielten diese Fußnoten auch wiederum Unwahrheiten: „Rufweiterleitung nach K“, „alle Rufnummern werden ohne Mehrkosten in die Zentrale D weitergeleitet“; tatsächlich fand eine für die Kunden nicht ersichtliche Weiterleitung von den unterschiedlichsten Telefonnummern allein nach G statt. Auch der teilweise über den Anzeigen insbesondere bei den festen Seiten in den Gelben Seiten befindliche Vermerk „Anzeige“  ändert daran nichts: dieser Vermerk bezieht sich dem Augenschein nach auf einen umlaufende in einem roten Band befindlichen Hinweis auf einen „24 Schlüssel Notdienst“, der aber für den übrigen Einträgen deutlich abgesetzt ist und mit einem Hinweis auf ein „Pizza Taxi“ endet, was auch im Übrigen ausschloss, all dies als einheitliche Werbung für einen Schlüsseldienstbetrieb anzusehen.

539

All dies lässt  für die Kammer den sicheren Schluss auf die betrügerischen Absichten der Angeklagten zu. Sicher wäre es bei einer wahrheitsgemäßen Darstellung eines bundesweit tätigen Schlüsseldienstunternehmens mit einer Rufnummer und mit Sitz in G nicht zu den mehreren hunderttausenden Aufträgen und den entsprechenden Umsätzen für die DSZ gekommen, was den Angeklagten durchaus bewusst war.

540

Dass diese bewusste betrügerische Darstellung von ortsansässigen Schlüsseldienst Unternehmen wiederum geplant aufrechterhalten wurde durch die die Angaben bei der Annahme der telefonischen Beauftragungen im Callcenter, steht für die Kammer fest,  Dies haben unter anderem die  Zeuginnen M und B glaubhaft ausgesagt. Und auch der  Zeugen L, ein Vertrauter des Angeklagten S, bekundete er habe  mitbekommen, dass im Callcenter in G Fragen der Kunden, mit denen diese sich versichern wollten, mit Bemerkungen wie „wir sind der Schlüsseldienst aus M“ oder „Wir sind Schlüsseldienst Meier“ bestätigt wurden. Die vernommenen Kunden haben ebenfalls dies methode bestätigt.

541

Auszuschließen ist, dass die Callcenterangestellten sich das Verschweigen der DSZ und die teilweise konkrete Vortäuschung örtlicher Betriebe selbst ausgedacht haben könnten. Die Zeuginnen M und B haben dazu auch glaubhaft dargestellt, dass sie zum Teil das übernommen haben, was den – von den Angeklagten gesteuerten – Usancen im Callcenter entsprach, teilweise haben beide Zeuginnen auch über unmittelbare Anweisungen insbesondere auch des Angeklagten S hinsichtlich der Gestaltung der Telefongespräche berichtet..

542

Ebenso steht aufgrund der glaubhaften Angaben der Kunden sowie teilweise auch der Monteure für die Kammer sicher fest, dass die vorgenommene Täuschung auch durch Angaben bzw. Verschweigen der Monteure an den Einsatzorten selbst weiter aufrecht erhalten bestätigt wurde.

543

Die Kammer hat auch keinerlei Zweifel daran, dass das festgestellte auftretende Monteure vor Ort und deren Angaben gegenüber den Kunden ebenfalls Vorgaben der Angeklagten entsprach; sei es dass diese dies jeweils den Monteuren persönlich vermittelt hatten, sei es dass dies Gesprächsthema bei den „Vereins“ – Veranstaltungen war, sei es dass sich entsprechende Ansagen der Angeklagten in den Monteurskreisen herumgesprochen hatte.

544

Die – auch finanziell – äußerst aufwändigen Anzeigen der Angeklagten wären ins Leere gelaufen, wenn nunmehr die Monteure etwa Angaben dahingehend gemacht hätten, dass sie keinesfalls für den beauftragten, vermeintlich örtlichen, Schlüsseldienst tätig würden sondern für die DSZ oder gar nur für sich selbst und erhebliche teurere Preise für als ortsüblich zu kassieren beabsichtigten. Davon, dass dann die Kunden sich allein aufgrund der gegebenen Situation und der Überraschung, darauf eingelassen hätten, konnten die Angeklagten keineswegs sicher ausgehen.

545

Dass es den Angeklagten allein darauf ankam, durch die beschriebenen Täuschungen die Kunden zu Vertragsabschlüssen zu verleiten und  diese  an diesen festzuhalten sowie, wiederum täuschungsbedingt die Bezahlung völlig überzogener Preise für Schlüsseldienstleistungen vorzunehmen, ergibt sich aus dem dargestellten und festgestellten Abläufen.

546

Diese, auch soweit sie nach der durchgeführten Beweisaufnahme konkret nur eine bestimmte Anzahl von Kunden betrafen, sind für die Kammer exemplarisch und lassen die weitergehenden Schlussfolgerungen zu.

547

2.

548

Die Feststellungen zu den im Einzelnen geschilderten Schlüsseldiensteinsätzen (Fälle 1 – 49) beruhen auf den Aussagen der hierzu jeweils vernommenen Zeugen und den dabei in Augenschein genommenen Auszügen aus den jeweiligen Fallakten, insbesondere den im jeweiligen Einzelfall in Augenschein genommenen Auftrags- und Rechnungsformularen.

549

Alle in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen (Kunden) haben glaubhaft die jeweils festgestellten Geschehensabläufe entsprechend geschildert und ebenso glaubhaft die Inhalte der von ihnen geführten Gespräche mit den von ihnen beauftragten Unternehmen und den Monteuren dargestellt.

550

Alle zu den Fällen 1 – 43 in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen (Kunden) haben glaubhaft und nachvollziehbar – teils sehr nachdrücklich – angegeben, dass es ihnen aus den in den Feststellungen genannten Gründen gerade darauf ankam, einen örtlichen Schlüsseldienst zu beauftragen. Maßgeblich war dabei – auch angesichts von Presseberichten über andere Unternehmen – das Vertrauen der Zeugen als Kunden in die Seriosität der beauftragten Unternehmen und insbesondere darauf, dass diese als ortsansässige Unternehmen auch nur ortsübliche und angemessene Preise für die Schlüsseldienstleistungen verlangen würden.

551

All diese Zeugen haben auch übereinstimmend – wie festgestellt – angegeben, aus den Gelben Seiten und dem Internet eben solche als örtlich angezeigten Schlüsseldienstunternehmen deshalb bewusst ausgesucht und kontaktiert zu haben.

552

Ebenso haben diese Zeugen angegeben, dass sie nach den Telefongesprächen davon ausgegangen sind, das örtliche Unternehmen beauftragt zu haben und dass sie nach dem Erscheinen der Monteure und gegebenenfalls nach deren Erklärungen auch letztlich keine Zweifel daran gehabt hätten, dass nunmehr durch dieses Unternehmen oder für dieses die Arbeiten durchgeführt würden. Keiner der Zeugen hat angegeben, dass er aufgrund abweichender Erkenntnisse nunmehr sicher etwas anderes angenommen hätte. Weiter haben all diese Zeugen glaubhaft vermittelt, dass sie – gelegentlich auch trotz Erschreckens über die hohen Preise und teilweise auch trotz Protestes gegen die nun verlangten Beträge – davon ausgegangen sind, es nach wie vor mit einem örtlich ansässigen Unternehmen zu tun zu haben, bei dem sie davon ausgehen konnten, dass dann auch die entsprechenden Preise verlangt werden würden. Für eine andere Erwartung hinsichtlich der Preisbildung bestand für all diese Zeugen nämlich auch gar keine Veranlassung, unabhängig davon, ob ihnen, wie wohl in den meisten Fällen, zumindestens hinsichtlich der Einsatzpauschalen, diese hohen Preise vor Ausführung der Arbeiten genannt wurden. Kein Zeuge hat erklärt, die erschienenen Monteure hätten sich konkret dahingehend geäußert, dass man sie getaüscht habe, sie nicht für das beauftragte örtliche Unternehmen da seien und dass sie nicht ortsübliche Preise, sondern viel höhere verlangen würden. Auch keiner der zu diesen Fällen gehörten Monteure hat eine derartige, konkrete Aussage bekunden können. Keiner der 43 Zeugen hat bekundet, dass in der für ihn zumindest unangenehmen Situation der Preis überhaupt keine Rolle mehr gespielt habe und dass er unabhängig von seinen begründeten Preiserwartungen wegen der gewünschten schnellen Öffnung mit dem Monteur nun eine davon abweichende Preisvereinbarung habe schließen wollen und derartiges getan hätte.

553

Dass es sich bei den im Einzelnen geschilderten Schlüsseldiensteinsätzen (Fälle 1 – 49) um solche gehandelt hat, die auf einer Auftragserteilung gegenüber dem Callcenter der DSZ beruhten, ergibt sich daraus, dass diese Aufträge – bis auf eine Ausnahme (s.u.) – sämtlich in der in der Hauptverhandlung erörterten so genannten Tourendatenbank der DSZ erfasst sind. Dies gilt auch für den Fall Nr. 30, von dem der Angeklagte Sch über seinen Verteidiger behauptet hat, dieser sei dem Konkurrenzunternehmen M zuzuordnen, weil dieses den Eintrag im Branchenbuch „M L, …Weg“ mit einer G‘er Rufnummer veranlasst habe. Auch dieser Schlüsseldiensteinsatz findet sich unter dem 24.02.2015 in der Tourendatenbank der DSZ. Im Übrigen ist auch bei diesem Einsatz das Auftrags-/Rechnungsformular mit dem Aufdruck „AS GmbH in Mü“ zur Verwendung gekommen, welches ebenfalls der DSZ zuzuordnen ist. Bei dieser Firma war zudem der ausführende Monteur Ö zur fraglichen Zeit angestellt. Die Kammer hat deshalb keinen Zweifel, dass auch dieser Auftrag der DSZ zuzuordnen ist.

554

Bei dem einzigen der beschriebenen Fälle, der nicht in der Tourendatenbank der DSZ erfasst ist, handelt es sich um Fall 38 aus Juni 2016. Hierzu hat der Angeklagte Sch über seinen Verteidiger behauptet, der Monteur D sei nur bis Mai 2016 für die DSZ tätig gewesen. Gleichwohl geht die Kammer davon aus, dass auch dieser Schlüsseldiensteinsatz auf einer Auftragserteilung gegenüber dem Callcenter der DSZ beruht. Denn das von dem Monteur D bei der Ausführung des Auftrags verwendete Auftrags-/Rechnungsformular wies in der letzten Zeile die Bankverbindung der DSZ (Sparkasse Kr, Kontonr….) aus. Dass der Monteur bei der Rechnungserteilung ein Formular mit dieser Bankverbindung benutzte, obwohl er nicht mehr für die DSZ tätig war, hält die Kammer für ausgeschlossen. Überdies ergibt sich aus der Tourendatenbank der DSZ, dass der Monteur D noch im Juli 2016 drei Aufträge für die DSZ ausgeführt hat (vgl. Monteursakte D, V, Bl. 12). Daraus schließt die Kammer, dass er jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt auch für die DSZ tätig war, aus welchen Gründen auch immer der hier in Rede stehende Auftrag aus Juni 2016 nicht in der Tourendatenbank verzeichnet ist.

555

Die Feststellung im Fall 17 (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 461/Fallakte 931), dass das Aufbohren des Schließzylinders zum Zwecke der Türöffnung nicht erforderlich war, sondern die Wohnungstür der Zeugin W ohne weiteres beschädigungsfrei hätte geöffnet werden können, beruht auf den Ausführungen der Sachverständigen Dipl.-Ing. Ch B-E in der Hauptverhandlung. Diese hatte die in Rede stehende Wohnungstür samt Schloss als Sachverständige in dem Zivilrechtsstreit der Zeugin W gegen den Monteur O B vor dem Landgericht A untersucht und war zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Öffnung der Tür mittels Draht oder Karte möglich gewesen wäre, weil der Spalt zwischen Zargen- und Türblattfalz mit 3 – 4 mm ausreichend breit gewesen sei. Es habe sich um eine Wohnungstür mit einem einfachen Falz gehandelt, die nicht verriegelt gewesen sei. Die Gummidichtung habe genügend Spiel geboten, um einen Draht ohne Probleme zwischen Zarge und Türblatt einführen zu können. Die Sachverständige hat darüber hinaus ausgeführt, dass vorliegend ein Sicherheitszylinder Typ BKS mit Anbohrschutz, Not- und Gefahrenfunktion und Sicherungskarte eingebaut wurde, der mit maximal 125 € (netto) anzusetzen wäre, sowie zwei zusätzliche Schlüssel à maximal 10 € (netto) mitgeliefert worden seien. Den plausiblen Ausführungen der Sachverständigen schließt sich die Kammer an. Auch in diesem Zivilrechtsstreit hatte sich der Monteur B nach den Angaben der Sachverständigen durch den damaligen Rechtsanwalt der DSZ S vertreten lassen. Im damaligen Ortstermin war für ihn L S, der Sohn des Angeklagten S, erschienen.

556

Die Kammer folgt auch im Fall 19 (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 468/Fallakte 131) den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dipl.-Ing. Ch B-E in der Hauptverhandlung, dass das Aufbohren des Schließzylinders an der Wohnungstür der Zeugin M F zum Zwecke der Türöffnung nicht erforderlich war. Die Sachverständige hat die Wohnungstür vor Ort begutachtet. Bei der Tür handelte es sich um eine schwere, 80 mm starke Holztür mit Doppelfalz und Sicherheitsbeschlag. Nach den Erläuterungen der Sachverständigen hätte sie mit einer Plastikkarte oder Öffnungsnadel geöffnet werden können, da sie nur zugezogen und nicht abgeschlossen war. Auch eine Doppelfalztür könne zerstörungsfrei geöffnet werden, insbesondere wenn der Falz glatte Kanten habe wie bei dieser Tür. Zwar sei eine Tür mit Doppelfalz schwieriger zu öffnen als eine Tür mit Einfachfalz. Dies sei aber – wie im vorliegenden Fall – mit entsprechendem Werkzeug bzw. der erforderlichen Erfahrung oder dem nötigen Geschick möglich.

557

Zwar hat auch der Sachverständige R im Fall 44 (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 50/Fallakte 385) keinen Grund für den Einbau eines neuen Einsteckschlosses erkennen können. Der Sachverständige hatte die in Rede stehende Haustür jedoch nicht untersucht und begutachtet. Auf dieser Grundlage hat die Kammer hierzu keine sicheren Feststellungen treffen können.

558

Weiter gehende Feststellungen dazu, welche Arbeiten im Rahmen der erfolgten Schlüsseldiensteinsätze konkret erforderlich waren, hat die Kammer auch mit Hilfe der in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen Dipl.-Ing. Ch B-E und M R generell nicht mehr treffen können. Hierzu hätten – auch nach den Ausführungen der Sachverständigen – weitere Untersuchungen der betroffenen Örtlichkeiten und Materialien vorgenommen werden müssen, die aufgrund des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs nicht mehr möglich bzw. erkenntnisgewinnversprechend waren.

559

3.

560

Der Feststellung, dass die in Rede stehenden Schlüsseldienstleistungen in den genannten Fällen durchweg zu hoch, nämlich nicht ortsüblich und angemessen, abgerechnet wurden, liegen folgende Erwägungen zugrunde:

561

Vor dem Hintergrund, dass eine Schlüsseldienstleistung grundsätzlich als Leistung im Bereich des Metallbaus zu qualifizieren ist, hat die Kammer für jeden hier vorliegenden Einzelfall eine maximal noch als üblich anzusehende Vergütung angenommen und zwar auf der Grundlage der Preisempfehlungen des Bundesverbandes Metall – VDM vom 01.08.2011, die im Rahmen der Hauptverhandlung im Einzelnen erörtert worden ist. Die dort empfohlenen Preise für einfache Türöffnungen sind – auch nach den Ausführungen der Sachverständigen Dipl.-Ing. B-E und R– auch noch zum jetzigen Zeitpunkt (und erst recht davor) bereits an der oberen Grenze dessen anzusiedeln, was noch als üblich und angemessen angesehen werden kann. Denn es handelt sich dabei um unverbindliche Preisempfehlungen, deren Werte aus vielen Einzelwerten bundesweit zusammengetragen und mit einem zusätzlichen Sicherheitszuschlag versehen wurden. Dabei hat die Kammer zugunsten der Angeklagten überwiegend auf die Preisempfehlungen für Ballungsgebiete wie B, F, H, K und M abgestellt. Danach ergibt sich folgende Grundlage:

562

In den Pauschalpreisen ist eine Arbeitszeit von maximal 15 Minuten vor Ort enthalten. Es handelt sich um Notdienstpreise (inkl. gesetzl. MwSt.) mit Zuschlägen in %:

563

%Pauschaleevtl. Zusatzbetrag (je ¼ Std.)
Werktag8 - 18 Uhr84 € (70 € netto)21 € (17,60 € netto)
18 - 22 Uhr50126 € (106 € netto)31,50 € (26,50 € netto)
22 - 8 Uhr100168 € (141 € netto)42 € (35 € netto)
Samstag8 – 14 Uhr50126 € (106 € netto)31,50 € (26,50 € netto)
14 – 24 Uhr100168 € (141 € netto)42 € (35 € netto)
Sonntag0 – 24 Uhr100168 € (141 € netto)42 € (35 € netto)
Feiertag0 – 24 Uhr150210 € (176 € netto)52,50 € (44,10 € netto)
564

Dass die hier aufgeführten Pauschalen und Stundensätze als maximal noch übliche Vergütung für einfache Türöffnungen anzusehen sind, folgert die Kammer zudem aus den Darlegungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen. Nach den Angaben der Sachverständigen Dipl.-Ing. B-E beläuft sich der im Metallbau übliche Verrechnungssatz auf 45 € (netto) pro Stunde. Der Sachverständige R hat den üblichen Stundensatz für Großstädte mit 50 – 70 € (netto) pro Stunde angegeben. Für die Richtigkeit der Einschätzung der Kammer spricht überdies, dass die Verbraucherzentrale auf ihrer Website vom 05.12.2017, die in der Hauptverhandlung ebenfalls in Augenschein genommen worden ist, ermittelte durchschnittliche Preise für einfache Türnotöffnungen tagsüber an Werktagen von maximal 83,61 € sowie nachts, sonn- oder feiertags von maximal 148,93 € angibt und zwar inkl. Anfahrtskosten und MwSt.

565

Nur in Einzelfällen (Fall 22, Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 506/Fallakte 113, und Fall 45,  Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 69/Fallakte 381) hat die Kammer zur Schadensfeststellung auf die Preisempfehlungen des BVM im ländlichen Raum zurückgegriffen, die in den konkreten Fällen (für G und O) auch einschlägig waren. Auch diese Preisempfehlungen des BVM sind nach den Ausführungen der Sachverständigen als maximal noch übliche Vergütung für einfache Türöffnungen anzusehen, stellt doch die Sachverständige Dipl.-Ing. B-E durchgehend auf den im Metallbau üblichen Verrechnungssatz von 45 € (netto) pro Stunde ab, während der Sachverständige R den üblichen Stundensatz für ländliche Gebiete mit 40 – 60 € (netto) pro Stunde angegeben hat. Für den hier in Rede stehenden Fall 22 war danach auf die Pauschale für Türöffnungen werktags nach 18.00 Uhr abzustellen, die dort mit 113,40 € brutto (95 € netto) angegeben ist. Für den Fall 45 war demgemäß auf die Pauschale für Türöffnungen an Feiertagen abzustellen, die dort mit 189 € brutto (159 € netto) veranschlagt ist. Der Sachverständige R hat im Fall 45 sogar eine Pauschale inklusive Feiertagszuschlag von insgesamt nur 120 € netto für angemessen gehalten. Hiermit sei der Zeitaufwand für die Leistung sowie für administrative Tätigkeiten und die Anfahrt abgegolten. Die insofern von der Kammer angenommene maximal noch als üblich anzusehende Vergütung in Höhe von 224,91 € im Fall 45 ist folglich auch nach der Einschätzung des Sachverständigen R nicht zu niedrig bemessen.

566

Die Preisempfehlungen des BVM sind vorliegend auch nicht deshalb als Grundlage ungeeignet, weil der Verband gerade ortsansässige Schlüsseldienste repräsentiert und die DSZ demgegenüber einen 24-Stunden-Notdienst anbietet, der über einen – mit zusätzlichem Aufwand verbundenen – Callcenter gewährleistet wird. Zum einen bieten auch tatsächlich ortsansässige Schlüsseldienstunternehmen einen 24-Stunden-Service an. Entsprechend verhalten sich die Preisempfehlungen des BVM auch über Notdienstpreise, gestaffelt nach unterschiedlichen Einsatzzeiten auch außerhalb der üblichen Geschäftszeit. Zum anderen ist den Kunden hier (erfolgreich jedenfalls in den Fällen 1 – 43) ja gerade die Ortsansässigkeit des tätig gewordenen Schlüsseldienstes vorgespiegelt worden. Ihnen ist nicht etwa der Service eines rund um die Uhr erreichbaren Callcenters mit einem überregional tätigen Netz von Schlüsseldienstmitarbeitern angeboten worden. Hinzu kommt, dass der weitaus größte Teil der über die DSZ abgewickelten Schlüsseldiensteinsätze tatsächlich auch werktags zu üblichen Geschäftszeiten stattgefunden hat, was sich der in der Hauptverhandlung erörterten Tourendatenbank der DSZ entnehmen lässt.

567

Auf der Grundlage der Preisempfehlungen des BVM hat die Kammer eine Fahrtkostenpauschale von maximal 30 € (netto) als üblich gelten lassen. Dies entspricht auch dem Ansatz des Sachverständigen R. Die Sachverständige Dipl.-Ing. B-E hat für Fahrtkosten lediglich 25 € (netto) in Ansatz gebracht.

568

Dass die auf dieser Grundlage z.B. ermittelte maximal noch als üblich anzusehende Vergütung in Höhe von 203,49 € im Fall 18 (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 465/Fallakte 84) nicht zu niedrig bemessen ist, belegt die Kostenaufstellung der Sachverständigen Dipl.-Ing. B-E für die Notöffnung entsprechend den Kostenansätzen einer Handwerksleistung nach Metalltarif, die sie im Rahmen der Hauptverhandlung nachvollziehbar erläutert hat:

569

Anfahrt-Pauschale bis zu 50 km              € 25,00

570

Arbeitszeit für An-, Abfahrt und Arbeitseinsatz: 1 Std a 45,00 €              € 45,00

571

Zuschlag für Sonntagsarbeit 100 %              € 45,00

572

Nettobetrag              € 115,00

573

19 % Mehrwertsteuer              € 21,85

574

Gesamtkosten              € 136,85

575

Diesen Betrag hat die Sachverständige bei fachgerechter und fachlich erforderlicher Ausführung des Schlüsseldienstauftrages als ortsüblich angesehen.

576

Auch hinsichtlich der maximal noch als angemessen anzusehenden Preise für eingebautes Material hat sich die Kammer an den Preisempfehlungen des BVM orientiert, der bei seinen Empfehlungen vom Einbau ausschließlich hochwertiger Materialien ausgegangen ist. Dabei hat die Kammer – unter Einrechnung eines Aufschlages zugunsten der Angeklagten – für Profilzylinder und Sicherheitsbeschläge in der Regel einen maximalen Preis von 80 € (netto) und für Einsteckschlösser/Rohrrahmenschlösser einen maximalen Preis von 50 € (netto) als noch angemessen angesehen. Bei Besonderheiten im Einzelfall hat sie auf dieser Grundlage den noch als angemessen anzusehenden Preis für das verbaute Material entsprechend geschätzt. Für die Richtigkeit dieser Einschätzung spricht, dass die für die DSZ tätigen Monteure insbesondere Profilzylinder in der Regel für weniger als 30 € (netto) einkauften. Dies ergibt sich aus den in der Hauptverhandlung eingesehenen Einkaufsrechnungen der Monteure, die ihnen von den Firmen Ha  Ltd. & Co. KG, K in V, WS GmbH & Co. KG in D und insbesondere der DSZ selbst ausgestellt worden sind. So stellten die Angeklagten selbst ihren Monteuren z.B. im Jahre 2009 unter ihrer Firma Ha Profilzylinder mit Not- und Gefahrenfunktion z.B. wie folgt in Rechnung:

577

30/30: 14,80 €, 35/40: 18,80 €, 45/45: 22,70 €, 50/60: 28 €.

578

In den Jahren 2008 und 2009 konnten Monteure bei der Firma St Wilka-Zylinder z.B. wie folgt erwerben:

579

30/30: 9,51 €, 40/50 : 14,95 €,  50/60: 15,18 €,  und bei der Firma K z.B. Zylinder 35/60: 10,55 €.

580

Die Angeklagten berechneten ihren Monteuren über ihre Firma DSZ beispielsweise im Jahre 2013 Profilzylinder (Spezialanfertigung nach Vorgaben des Angeklagten S, Profilzylinder Mr. K) wie folgt:

581

30/30: 20,40 €, 30/35: 21,20 €, 35/40:  22,90 €,  45/45: 25,50 €, 40/50: 24,15 €, 40/45: 24,15 €, 45/55: 28,40 €.

582

Danach erwarben die Monteure Zylinder zu Preisen von 10 bis 35 Cent je Millimeter.

583

Allein mit der den Monteuren vorgegebenen Preisgestaltung für Profilzylinder mit 2 ,- € je Millimeter ergaben sich danach von ortsüblichen Preisen eindeutig abweichende, völlig überzogene Preise, z.B. für einen Zylinder 30/35 ein solcher von 140 € (siehe hier auch Fall 11) und für einen Zylinder 30/30 ein solcher von 120 € (siehe hier auch Fall 12). In vielen Fällen wurde eine genaue Größenangabe bei Zylindern zur Verschleierung der tatsächlichen Preisgestaltung schon gar nicht gemacht (siehe hier auch z.B. Fälle 1-3).

584

Bei einem nämlich nicht zu beanstandenden 100- bis 150-prozentigen Aufschlag für den Verkauf der Schließzylinder (den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen folgend, entsprechend auch selbstgelesenes Gutachten J aus den von der Verteidigung eingereichten Unterlagen) war hier ein ortsüblicher angemessener Preis von maximal 80 € (netto)  zu veranschlagen .

585

Dass den Kunden mitunter völlig überzogene Materialpreise in Rechnung gestellt wurden, belegt die den Eheleuten P-B im Fall 23 ausgestellte Rechnung. Hier hatte die Polizei ein konkretes Vergleichsangebot bei der tatsächlich ortsansässigen Firma SS H F, …straße in D, eingeholt, welches in der Hauptverhandlung erörtert worden ist. Die dort in Ansatz gebrachten Materialpreise (Profildoppelzylinder: 110,31 €, Kernschutzgarnitur: 149 €, Einsteckschloss: 34,11 €, Sicherheitsschließblech: 31,52 €) hat auch die Sachverständige Dipl.-Ing. B-E für realistisch gehalten. Dem hat sich die Kammer nach Überprüfung angeschlossen.

586

Dass auch die auf der hier angenommenen Grundlage ermittelte maximal noch als üblich anzusehende Vergütung in Höhe von 416,50 € im Fall 34 (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 889/Fallakte 491) nicht zu niedrig bemessen ist, belegen auch die Ausführungen des Sachverständigen H G im Rahmen des Zivilrechtsstreits Li gegen L vor dem Amtsgericht G (Az. 17 C 163/17). Dieser hatte sogar eine maximal noch als üblich anzusehende Vergütung in Höhe von 359,22 € ermittelt. Die Akte des Amtsgerichts G (Az. 17 C 163/17) ist beigezogen und in der Hauptverhandlung erörtert worden.

587

Entsprechendes gilt für die im Fall 42 (Anklage 203 Js 548/17 Ziff. 620/Fallakte 159) ermittelte maximal noch als üblich anzusehende Vergütung in Höhe von 214,20 €. Auch hierzu hat die Sachverständige Dipl.-Ing. B-E eine Kostenaufstellung für den Schlüsseldiensteinsatz entsprechend den Kostenansätzen einer Handwerksleistung nach Metalltarif erstellt, die sie im Rahmen der Hauptverhandlung nachvollziehbar erläutert hat:

588

Anfahrt-Pauschale bis zu 50 km              € 25,00

589

Arbeitszeit für An-, Abfahrt und Arbeitseinsatz: 1 Std a 45,00 €              € 45,00

590

Profilzylinder 30/55 mit Sicherungskarte Fabrikat BKS              € 65,00

591

Nettobetrag              € 135,00

592

19 % Mehrwertsteuer              € 25,65

593

Gesamtkosten              € 160,65

594

4.

595

All das zeigt der Kammer auch den Scheincharakter der so genannten „Preisempfehlungen“ des von den Angeklagten selbst initiierten VDS e. V., die jedenfalls ab 2009 mit wenigen Ausnahmen durchweg zur Anwendung kamen.

596

Die Darstellung des Angeklagten Sch, es haben sich dabei um eine ernsthafte betriebswirtschaftliche Preiskalkulation aufgrund der Erfahrungen der Vereinsmitglieder gehalten, ist abwegig. Wie aus den Protokollen des Verbandes ersichtlich, waren zum Zeitpunkt der Festlegung der Preisempfehlungen Vereinsmitglieder neben den beiden Angeklagten im wesentlichen Mitarbeiter aus dem Callcenter und der Buchhaltung. Soweit Interessenten an den Versammlungen teilgenommen haben, kann es sich nur um solche gehandelt haben, die gerade erst für die DSZ angefangen haben zu arbeiten oder dies beabsichtigten.

597

Die Preisempfehlung dürften dann eher etwas mit Wunschvorstellung der Beteiligten nach maximalen Profit zu tun gehabt haben,  gegebenenfalls auch mit einer gleichzeitig stattgefunden anwaltlichen Beratung durch Rechtsanwalt T H, der „seine Erfahrungen, Vorschläge und Sichtweisen“ eingebracht hat,  „ab welcher Preisüberschreitung von Wucher gesprochen“ werden könne (Ergebnisprotokoll 07.04.2009).

598

Eingeflossen sind zur Überzeugung der Kammer in diese „Preisempfehlungen“ maßgeblich die Bereicherungsvorstellungen der Angeklagten und auch die Erwartungen der Monteure, die letztlich wie dargestellt Einkünfte im Schnitt von 5000 €, gelegentlich aber auch von 10.000 € monatlich aufgrund dieser den Kunden abverlangten Preise realisieren konnten.

599

Diese Preisbestandteile wurden den Kunden natürlich verheimlicht, genauso wie die für die tatsächlichen An- und Abfahrtkosten. Fahrtkosten wurde zwar (angemessen) grundsätzlich mit 30 € abgerechnet. Da die DSZ die entsprechenden Fahrtkosten der Monteure aber nicht übernahm und diese selbstverständlich auf diesen auch nicht sitzen bleiben wollten, ist sicher davon auszugehen, dass die entsprechenden Kosten mit in die  sog. Einsatzpauschale– nicht erkennbar  für die Kunden – einflossen. Die meisten der in der Hauptverhandlung angehörten Monteure haben angegeben, grundsätzlich jedenfalls Entfernungen von 100-150 km zurückgelegt zu haben, wobei der Fahrtaufwand in die wechselnden Regionen noch dazu kam.

600

Die „ Preisempfehlungen“ dienten der Selbstrechtfertigung und durch die Bindung der Monteure an diese, dazu, bundesweit erhebliche Umsätze zu generieren .

601

Sie dienten darüber hinaus der Argumentation gegenüber zahlungsunwilligen Kunden und auch gegenüber Gerichten, die teilweise in der Tat dem folgend die Empfehlung des Verbandes DS bei den Erwägungen, ob sittenwidrige Preise vorlägen, zu Grunde legten (so AG J 15.04.2016,).

602

5.

603

Die (selbstgelesene) Tabelle mit den über die 49 im Einzelnen geschilderten Fälle hinausgehenden Fällen, denen ebenfalls Strafanzeigen bzw. Beschwerden im Zusammenhang mit der DSZ zugrunde liegen, hat der Zeuge EKHK M aufgrund der von ihm angestellten Ermittlungen angefertigt, wie er bei seiner Vernehmung im Rahmen der Beweisaufnahme bekundet hat. Der Zeuge war danach bereits seit dem Jahre 2009 mit einer Reihe von Fällen befasst, die aufgrund von Strafanzeigen im Zusammenhang mit Schlüsseldienstleistungen bekannt geworden waren. Durch seine Recherchen sei er auf immer mehr solcher Fälle gestoßen und zwar aufgrund von Strafanzeigen, die in ganz Deutschland regelmäßig gegen die jeweils tätig gewordenen Monteure erstattet worden seien. Nachdem am 03.08.2016 der Sitz der DSZ in G polizeilich durchsucht worden sei, habe er die dort aufgefundenen Unterlagen ausgewertet und weitere Fälle gefunden, in denen es zu Beschwerden im Zusammenhang mit Schlüsseldienstleistungen der DSZ gekommen sei. Er habe zu über 1000 Fällen Fallakten angelegt, die er in der genannten Tabelle aufgelistet habe. Nach Auswertung der ihm vorliegenden Unterlagen hätte er jedoch 5000 bis 6000 Fallakten anlegen können. Dies sei aber aus ökonomischen Gründen unterblieben. Bei den von ihm angelegten rund 1000 Fallakten habe er sich auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen es zu zivil- oder strafrechtlichen Verfahren gekommen sei oder in denen die jeweiligen Beschwerdeführer den Fall substantiiert dargelegt hätten. Dabei habe er bemerkt, dass zahlreiche Verfahren im gesamten Bundesgebiet eingestellt worden seien, zum Teil nach Einlassungen des für die DSZ tätigen Rechtsanwalts St, zum Teil aber auch aufgrund der Empfehlungen des VDS e.V., die nicht kritisch hinterfragt worden seien. Es sei dabei auch nur der jeweilige Einzelfall betrachtet worden. Den in der Tabelle aufgelisteten Fällen könnten fast ausnahmslos entsprechende Aufträge in der Tourendatenbank der DSZ zugeordnet werden. Soweit einzelne Fälle nicht in der Tourendatenbank zu finden seien, hätten diesen jedenfalls Strafanzeigen oder Beschwerden zugrunde gelegen.

604

IV.

605

1.

606

Aufgrund der erwiesenen Geschehensabläufe steht fest, dass die von beiden Angeklagten geführte und geleitete DSZ als Erbringer sämtlicher von den Kunden beauftragter Schlüsseldienstleistungen auftrat, und nicht etwa die jeweils ausführenden Monteure als selbstständige Unternehmer, wie der Angeklagte Sch es versucht hat darzustellen. Diese waren vielmehr als Arbeitnehmer oder als von der DSZ beauftragte Subunternehmer bei Ausführung der Leistungen tätig.

607

Die Beauftragungen durch Kunden mit den dann auch ausgeführten und abgerechneten Schlüsseldienstleistungen, wie sie in der Tourendatenbank der DSZ verzeichnet sind, erfolgte aufgrund der beschriebenen Anzeigen, die von den Angeklagten in den Telefonbüchern, Gelben Seiten und im Internet veranlasst und geschaltet worden sind. Dies ist auch so von dem Angeklagten Sch dargestellt worden. Wie von dem Angeklagten Sch weiter beschrieben und von den in der Verhandlung gehörten Callcentermitarbeitern bestätigt, konnten diese aufgrund der von den Kunden gewählten Nummer auch feststellen, welche Anzeige bzw. „Werbung“ den dann – für die Kunden nicht erkennbar – nach G weitergeleiteten Anrufen zugrunde lag.Eine andere Art der Kontaktaufnahme ist auszuschließen.

608

Zu keinem Zeitpunkt und in keinem Medium annoncierte die DSZ ausdrücklich als Vermittlungsstelle von Schlüsseldienstleistungen, die dann nur aufgrund ihrer Vermittlung durch Drittunternehmen ausgeführt werden sollten. Dies ergibt sich aus den von den Angeklagten veranlassten Anzeigen in den Telefonbüchern, Gelben Seiten, Internetseiten usw., die erörtert und in Augenschein genommen worden sind, sowie aus den Aussagen der Callcentermitarbeiter und den der dazu gehörten Kunden. Etwas anderes ist auch nicht von den Angeklagten behauptet worden.     Mithin erfolgte eine Auftragserteilung in allen aus der Auftragsverwaltung und der Tourendatenbank der DSZ ersichtlichen Einsatzfällen aufgrund dieses Leistungsangebotes der angeblich ortsansässigen Einzelbetriebe oder z.B. der angeblich ortsansässigen Filialen einer „DS“.

609

Die Kunden haben jeweils einen vermeintlich ortsansässigen Schlüsseldienst beauftragt, unter dessen fiktiven Namen die DSZ agierte. Diese Kunden, die Schlüsseldienstleistung benötigten, beauftragten daher stets die DSZ selbst, allerdings in dem Glauben Kontakt zu einem vermeintlich ortsansässigen Unternehmen aufzunehmen, welches es gar nicht gab. Dies gilt auch hinsichtlich der Fälle, in denen es den Kunden aufgrund ihrer Notsituation egal war, ob es sich bei dem angerufenen Unternehmen tatsächlich um ein ortsansässiges, mit ortsüblichen Preisen handelndes Unternehmen handelte. Eine Vermittlung zu völlig unbekannten dritten Unternehmen wollten alle Kunden mit ihrem Anruf jedenfalls nicht erreichen. Dies ist von den in der Hauptverhandlung gehörten Kunden auch deutlich gemacht worden; die Kammer schließt dies auch aufgrund der bewussten Veröffentlichungen der Angeklagten und der nach der Lebenserfahrung anzunehmenden Erwartungshaltung aller Schlüsseldienstkunden aus.

610

Die die Anrufe der Kunden entgegennehmenden Callcenter-Mitarbeiter erklärten nicht, dass diese lediglich eine Vermittlungs-Zentrale angerufen hätten und dass der Wunsch der Kunden, eine Schüsselnotdienstleistung zu erhalten, lediglich weitergegeben würde. Dies haben die in der Verhandlung vernommenen Kunden bestätigt und dies ist so auch von allen in der Verhandlung gehörten Callcenter-Mitarbeitern bekundet worden. Diese folgten damit der Planung der Angeklagten. Den Angeklagten ging es auch in diesem Stadium darum, die bewusst initiierte Täuschung über die  Ortsansässigkeit der Unternehmen weiter aufrechtzuerhalten.

611

Dementsprechend meldeten sich die Callcenteragenten wie festgestellt dann auch lediglich nur mit ihrem eigenen Namen, eventuell mit der Bezeichnung „Schlüsseldienst“, gelegentlich auf Nachfrage der Kunden auch mit dem Namen und/ oder Sitz des nicht existierenden vermeintlichen ortsansässigen Schlüsseldienstbetriebes, wie u.a. die gehörten Kunden, aber auch die im Callcenter tätigen Zeuginnen M und B, mit der Angabe, sie hätten es so gemacht wie alle, bekundet haben. Zu Recht gingen danach die Kunden, wie durch die in der Hauptverhandlung gehörten Kunden für die Kammer auch sicher für die Gesamtheit der Kunden belegt, davon aus, sie würden die Firma, die sie angerufen hatten, mit der Schlüsseldienstleistung beauftragen. Entscheidend ist, wie die Kunden das Verhalten der handelnden DSZ durch ihre Anzeigen einerseits und durch die Entgegennahme der Anrufe im Callcenter und Erklärungen der dortigen Mitarbeiter andererseits auffassen durften. Dieser Auftrag richtet sich unabhängig von der Täuschung der Kunden und deren Irrtum an den tatsächlich faktischen Anbieter der Leistung, nämlich die DSZ.

612

Da die von den Kunden gewünschte Leistungserbringung von den Mitarbeitern im Callcenter in G auch zugesagt wurde, wurde der Auftrag von der DSZ auch angenommen, womit ein Vertrag über die gewünschte Schlüsseldienstleistung zustande kam.

613

Dabei war der Auftragsgegenstand auch ausreichend bestimmt, nämlich z.B. in der absoluten Mehrzahl der Fälle die zu bewirkende Öffnung der zugefallenen oder verschlossenen Tür. Der Auftrag der Kunden, die sich teils in einer echten Notlage oder jedenfalls in einer Bedrängnis oder unangenehmen Situation befanden, ging konkludent naturgemäß dahin, dass von den eingesetzten Kräften das gemacht werden sollte, was zur Türöffnung erforderlich war;  so ist dies von den Kunden in der Beweisaufnahme auch (für die Kammer wiederum exemplarisch) beschrieben worden.

614

Eine konkrete Preisvereinbarung war für das Zustandekommen des Vertrages zwischen der DSZ und den Kunden nicht erforderlich.Die Kunden konnten aufgrund der von den Angeklagten bewirkten Täuschung vielmehr davon ausgehen, dass die (orts-) übliche Vergütung als vereinbart anzusehen war. Der geheime Vorbehalt der Angeklagten und der Mitarbeiter der DSZ, sich keinesfalls mit einer solchen zu begnügen, sondern eine vollkommen überzogene, die Ortsüblichkeit weit überschreitende, Vergütung zu verlangen, steht dem nicht entgegen. Entsprechend der Gepflogenheiten in dem Callcenter, wie sie von den Zeugen beschrieben worden sind, wurden Preise von diesen den Kunden gegenüber auch nicht genannt. Dies galt auch für die grundsätzlich verlangte Einsatzpauschale. Diese war zwar auch den Callcentermitarbeitern bekannt, wurde aber den Kunden nicht schon beim Telefongespräch benannt um diese nicht abzuschrecken. Gelegentlich wurde die An- und Abfahrtpauschale den Kunden gegenüber erwähnt. Im Übrigen erfolgte der selbstverständliche Hinweis, dass der zu zahlende Betrag von den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort und den notwendigen Arbeiten abhängen würde.

615

Die Monteure, die sodann aufgrund der Einsatzbefehle durch die Callcentermitarbeiter bei den Kunden erschienen, handelten als Arbeitnehmer der DSZ oder, soweit sie als selbständig anzusehen waren, als Subunternehmer zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der DSZ gegenüber den beauftragenden Kunden. Zu einem eigenen, neuen Vertragsschluss mit den einzelnen Monteuren kam es nicht. Für die Kunden bestand überhaupt keine Veranlassung, einen neuen Vertragspartner, den sie nicht beauftragt hatten, nunmehr zu akzeptieren und mit diesem einen neuen und abweichenden Vertrag abzuschließen. Keiner der in der Hauptverhandlung gehörten Kunden hat erklärt, er habe einen solchen neuen Vertrag abschließen wollen, vielmehr sind alle davon ausgegangen, dass Mitarbeiter der Firma, die sie angerufen hatten, vor ihrer Tür erscheinen würden. Ebenfalls als Ergebnis der Vernehmung der Kunden ist festzuhalten, dass die Monteure keine Erklärung abgaben, sie seien jetzt Vertragspartner der einzelnen Kunden. Vielmehr wurde in vielen Fällen eindeutig gelogen, in denen Monteure vorbrachten, selbstverständlich seien sie für den Schlüsseldienst, den die Kunden vermeintlich angerufen hatten, da. Vielfach wurde, wie von den Zeugen beschrieben und auch von den Monteuren zum Teil eingeräumt, versucht den Eindruck zu erwecken, man sei „auf Montage unterwegs“ ( z.B. J, A, A. N, M),was für die Kunden ja nichts anderes bedeuteten konnte, als dass die von den Kunden beauftragte Firma einen auf Montage befindlichen Monteur oder Subunternehmer eingesetzt hatte. Vielfach wurde auch erklärt, man helfe vertretungsweise aus, man sei eine Partnerfirma (F.Ö).

616

Eine neue, abweichende Vereinbarung mit dem jeweiligen Monteur als Leistender der konkreten Schlüsseldienstleistung folgte auch nicht aus dem Umstand, dass den Kunden die Rechnungsformulare der einzelnen Monteure präsentiert wurden.  Diese von den Monteuren verwendeten, im Wesentlichen gleich aussehenden, Rechnungsformulare enthielten zwar in der Tat nicht den Namen der angerufenen Scheinfirma (tatsächlich in einigen Fällen aber den der DSZ als Inhaberin des Kontos, auf das Überweisungen zu erfolgen hatten), sondern vielmehr den der einzelnen Monteure bzw. eine von diesen gewählte „Firmen“-Bezeichnung. Die Kunden konnten aber ohne weiteres davon ausgehen, dass es sich hierbei lediglich um das Abrechnungspapier der für die von ihnen beauftragte Firma tätig werdenden und ausführenden Monteure handelte. Eine Auftragsvereinbarung mit dem einzelnen Monteur ließ sich diesen Rechnungsformularen aber nicht entnehmen. In der so genannten „Auftragsbestätigung“ heißt es dazu auch lediglich „ich bin berechtigt die von mir in Auftrag gegebenen Arbeiten ausführen zu lassen“, was bei Türöffnungen auch für die Kunden ersichtlich eine naheliegende und erforderliche Erklärung darstellte.

617

Auch enthielten diese Rechnungsformulare zwar eine Unterschriftszeile „Auftraggeber“, nicht aber eine mit der Bezeichnung „Auftragnehmer“;, die auf einen anderen Auftragnehmer als den von den Kunden vorgestellten, in Wahrheit also die DSZ, hingewiesen hätte. Soweit Monteure auf den Rechnungsformularen Unterschriften leisten, erfolgte dies ohne nähere Bezeichnung hinsichtlich der Angabe „Betrag dankend erhalten“ oder mit der Bezeichnung „Unterschrift Monteur“. Wie auch von einigen Kunden in der Beweisaufnahme bestätigt, erfolgte allerdings ein Hinweis auf und eine durch Unterschrift bestätigte Kenntnisnahme der einzelnen Preisbestandteile. Auch dies begründet jedoch keinen neuen Vertragsschluss mit einem abweichenden Vertragspartner. Aus Sicht der Kunden lag keine abweichende Preisvereinbarung vor. Diese befanden sich nämlich nach wie vor in dem erregten und nunmehr auch von den Monteuren aufrechterhaltenen Irrtum, man habe es mit einem ortsansässigen Schlüsseldienst zu tun und die von diesen nunmehr aufgeführten und letztlich auch verlangten Preise seien eben die ortsüblichen für die einzelnen Maßnahmen.

618

2.

619

Die Angeklagten waren sich auch all dieser Umstände bewusst.

620

Der gesamte Ablauf hinsichtlich der einzelnen Schlüsseldienst Leistungen von der täuschenden Anzeige z.B. in Gelben Seiten angefangen über die Vorgehensweise ihrer Callcenter Mitarbeiter bis zu der der von ihnen beschäftigten und beauftragten Monteure entsprach ihrer Planung.

621

Dass die DSZ Leistende der gegenüber den Kunden zu erbringenden Schlüsseldienstarbeiten war, entsprach auch dem tatsächlichen Willen der Angeklagten. Sie ließen über das Callcenter die gesamte Auftragsannahme abwickeln, sie bestimmten die Preise, die die Kunden zu zahlen hatten. Durch die sofortige Erfassung der jeweils tatsächlich erzielten Umsätze in der Tourendatenbank, für die die Monteure weisungsgemäß zu sorgen hatten, behielten sie die Kontrolle über die gesamten Umsätze und Erlöse. Von diesen sollte die DSZ und damit letztlich auch die Angeklagten selber in erheblichem Umfange profitieren.

622

Bezeichnend und für die Kammer auch sichere Schlüsse auf die Einstellung und das Wissen und Wollen der Angeklagten zulassend, ist die Darstellung und die Quantität der Anteilsaufteilung zwischen dem jeweiligen Monteur und der DSZ, wie sie aus den geschlossenen Vereinbarungen hervorgeht. In diesen wurde nicht etwa eine wirtschaftlich nachvollziehbare in Prozenten ausgedrückte „Vermittlungsprovision“ festgeschrieben, sondern vielmehr wurden „Anteile“ an den Aufträgen für beide Seiten vereinbart. Allein die dort vorgesehene Höhe von 50 oder 60 Prozent als Anteil der DSZ oder - soweit diese unter der Firmenbezeichnung E agierte - ca. 70 %, lässt für die Kammer klar erkennen, dass es hier nicht um vertretbare Provisionen für die Vermittlung von fremden Leistungen ging, sondern die von den Angeklagte gewollte Aufteilung des Erlöses aus Leistungen der DSZ. Durch  diese Aufteilung wurde der Anteil  für die DSZ und damit auch für die Angeklagten und der für die von der DSZ eingesetzten Subunternehmer, soweit die Monteure als Selbstständige handelten, und der Lohnanteil der von der DSZ beschäftigten Arbeitnehmer festgeschrieben.

623

Auch die Provisionen für die Callcenter Mitarbeiter i.H.v. 3 % oder die „Beteiligung“ des Angeklagten Sch selbst i.H.v. 2 % richteten sich nach dem bei dem Kunden erzielten Erlös, also nach dem erzielten Gesamtumsatz und nicht etwa nur  nach einem Anteil der DSZ, der dieser als angeblicher Vermittlerin laut dieser Vereinbarungen zustand.

624

Die durchaus auffälligen und deklaratorischen Formulierungen in diesen Vereinbarungen, nach denen (1.) der jeweilige Monteur „selbständig als Kaufmann und/oder Handwerker tätig“ ist und „mit dem vermittelten Endkunden vor Ort im Namen seines Betriebes und auf Rechnung seines Betriebes einen Werkvertrag“ abschließt und (4.) der Monteur „mit dem Endkunden zunächst einen mündlichen Vertrag über Handwerkerdienste, die sodann im Rahmen einer Auftragsbestätigung und Rechnung schriftlich fixiert werden“, schließt, dienten allein zur Vertuschung der tatsächlichen Verhältnisse, die die Angeklagten selbst kannten. Ob sich die Angeklagten bei diesen Formulierungen anwaltlicher Hilfe bedienten, kann dahinstehen. Auf einen Irrtum können sich die Angeklagten deshalb jedenfalls dabei nicht mit Erfolg berufen.

625

Ebenfalls können die Angeklagten sich nicht darauf berufen, dass es in den Jahren des Tatgeschehens immer wieder zu Zivilprozessen kam, in denen einzelne Monteure von Kunden verklagt wurden und in denen die jeweiligen Gerichte die Monteure offenbar auch als deren Vertragspartner behandelten.

626

Wie sich aus den Angaben der in der Hauptverhandlung dazu gehörten Kunden und des Angeklagten Sch selbst sowie aus den dazu teilweise verlesenen und gelesenen Urteilen ergibt, lag dem zugrunde, dass Kunden, nachdem sie die Erkenntnis gewonnen hatten, betrogen worden zu sein und völlig überhöhte Preise bezahlt zu haben, auf dem Zivilrechtsweg versuchten,  ihr Geld wieder zu bekommen und dabei die jeweils tätig gewordenen Monteure verklagten. Dem ging wie von den Kunden beschrieben in der Regel voraus, dass sie selbst oder eingeschaltete Polizeibehörden vergeblich versucht hatten, die nicht existierenden Schlüsseldienst-Unternehmen ausfindig zu machen, die angeblich selber in den Gelben Seiten oder im Internet annonciert hatten, und die die Kunden hatten beauftragen wollen. In Unkenntnis der Existenz der Deutschen Schlüsseldienst Zentrale und ihrer tatsächlichen Beauftragung dieses Unternehmens, wandten sich die Kunden, zumeist von Rechtsanwälten vertreten, dann im Nachhinein an die in den Rechnungsformularen aufgeführten Monteure oder Firmen.

627

Entsprechend der Planung der Angeklagten und der Absprache mit den Monteuren erfolgte in diesen Prozessen jeweils eine Prozessvertretung der Monteure durch die Anwälte der DSZ. Diese erhoben in allen Fällen jeweils die (berechtigte) Rüge der fehlenden Passivlegitimation hinsichtlich der Monteure nicht. Die DSZ wurde entweder gar nicht erwähnt oder eben unrichtig als reines Callcenter dargestellt, so dass die Gerichte - auch in Unkenntnis der betrügerischen Vorgehensweise der Angeklagten im Übrigen – auch entsprechend von einem solchen, nicht zutreffenden, Sachverhalt ausgehen mussten, was auch den Angeklagten klar war.

628

Die Angeklagten wussten danach, dass sie mit der DSS gegenüber den einzelnen Kunden erbrachten und dadurch die Gesamtumsätze der DSZ entstanden.

629

3.

630

Die Angeklagten, beide kaufmännisch erfahren, waren sich auch der sich daraus ergebenden umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen bewusst, die sie als Geschäftsführer der DSZ  zu erfüllen hatten.

631

Die Angeklagten wussten, dass die DSZ Umsätze erzielte in Höhe von rund 66 Millionen €. In diesem Bewusstsein erklärten sie gegenüber den Finanzbehörden aber nur Umsätze in Höhe von rund 36 Millionen €. Die Angeklagten wussten mithin, dass sie mit ihren Steuererklärungen die Verwirklichung des Umsatz-Steueranspruchs gegenüber der DSZ beeinträchtigen.

632

Durch die jeweiligen unrichtigen Festsetzungen aufgrund ihrer unrichtigen Steuererklärungen trat jeweils der von ihnen gewollte Verkürzungserfolg auch ein.

633

Die Angeklagten wussten auch, dass keine Vorsteuererstattungsansprüche bestanden, weil entsprechend dem von ihnen geplanten und angelegten Täuschungssystem die Monteure, soweit sie überhaupt selbstständige Subunternehmer waren, eben keine Rechnungen an die DSZ erstellten.

634

Dass es den Angeklagten primär darauf ankam, mit diesen Steuerverkürzungshandlungen ihr gesamtes Täuschungskonstrukt aufrechtzuerhalten, nämlich die DSZ nicht als Leistungserbringer in Erscheinung treten zu lassen und diese für die Kunden überhaupt nicht sichtbar zu machen, um so weiter über die angebliche Ortsansässigkeit der Erbringer der Schlüsseldienstleistung täuschen zu können, stellt den Vorsatz der Angeklagten nicht infrage.

635

Ebenso wenig kommt es für die Bejahung des Vorsatzes der Angeklagten hier darauf an, ob diese sich Gedanken und Hoffnungen darüber gemacht haben, dass der Steuerfiskus zu irgendeinem Zeitpunkt letztlich schon keinen Schaden erleiden werde, weil die Monteure ihrerseits Steuererklärungen abgaben. Eine Schädigungsabsicht ist für die Bejahung einer vorsätzlichen Steuerverkürzung nicht erforderlich.

636

Die Angeklagten können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die von ihnen gewählte Vorgehensweise über Jahre hinweg von den Steuerbehörden nicht beanstandet worden ist.

637

Die Angeklagten haben in den Umsatzsteuererklärungen bewusst unzutreffende Angaben gemacht, auf denen jeweils die Steuerfestsetzungen des Finanzamtes beruhten. Über abweichende, der Wahrheit entsprechende Erkenntnisse verfügten die Finanzbehörden nicht. Auch gegenüber den Finanzbehörden erfolgte eine Täuschung dahingehend, dass die DSZ  lediglich als Callcenter tätig war.

638

Dementsprechend erfolgte auch in den Umsatzsteuererklärungen jeweils die Angabe hinsichtlich der Art des Unternehmens mit „Vermittlung der Öffnung von verschlossenen Räumen“ oder „Vermittlung Schlüsseldienstaufträge“. Die Zeugen M und L haben hinsichtlich der von ihnen vorgenommenen Prüfungen im Jahre 2009 und 2012 bekundet, dass sie aufgrund der Angaben der Geschäftsführung davon ausgegangen sind, dass das Berichtsunternehmen (DSZ) ein bundesweit auftretendes Callcenter betreibe und sich die Bemessungsgrundlage für die Vermittlungstätigkeit anteilig an der Endkundenabrechnung orientiere.

639

Soweit in den Prüfungsberichten die beauftragten Monteure als „Erfüllungsgehilfen“ bezeichnet wurden, haben beide Zeugen klargestellt, dass es sich nicht um einen zivilrechtlichen Begriff handele und dass sie aufgrund der ihnen gegebenen Informationen davon ausgegangen seien, dass lediglich Umsätze aus Vermittlungsleistungen zu versteuern waren.

640

Ebenso wenig können die Angeklagten sich mit Erfolg auf einen eventuellen Verbotsirrtum durch Falschberatung berufen. Eine solche unzutreffende Beratung ist von den Angeklagten selbst nicht dargestellt worden. Dafür, dass sie ihren Steuerberatern die tatsächlichen Verhältnisse offenbart hätten, von diesen dann aber unzutreffend beraten worden wären, ist nichts ersichtlich und auch nichts dargetan. Für die Kammer ist nicht erkennbar geworden, was die Anwälte, die fortwährend Beratungs- und Prozessvertretungsleistungen in Zivil- und Strafverfahren für die DSZ selbst und für deren Beschäftigte und Beauftragte erbracht haben, den Angeklagten dazu erklärt haben. Bei einer anzunehmenden unzutreffenden Beratung wäre jedenfalls eine weitere Beratung durch außenstehende Rechts- und Steuerberater erforderlich gewesen, was sich den Angeklagten auch ohne weiteres aufgedrängt hätte.

641

V.

642

Die Feststellungen zu der Betriebsorganisation der DSZ, zu den Arbeitsabläufen und zur Einbindung jedenfalls einer Großzahl von Monteuren als Arbeitnehmer in den Betrieb der Angeklagten beruhen auf der Einlassung des Angeklagten Sch, soweit ihr zu folgen ist, den Aussagen der als Zeugen gehörten Monteure und Callcenter- Mitarbeiter sowie den erörterten, gelesenen und in Augenschein genommenen Urkunden.

643

1.

644

Ohne Zweifel steht für die Kammer danach die Arbeitnehmereigenschaft  jedenfalls der oben aufgeführten 55 Monteure fest. Diese Monteure waren weisungsgebunden, sie waren hinsichtlich der von ihnen zu verrichtenden Arbeiten abhängig von Vorgaben der DSZ und der Angeklagten, sie waren unmittelbar in den Betriebsablauf der DSZ eingebunden, bei ihnen lag keine eigene unternehmerische Betätigung vor, ein eigenes unternehmerisches Risiko trugen sie ebenfalls nicht.

645

Daneben gab es sicher feststellbar einige wenige Monteure, die für die DSZ als Subunternehmer tätig waren und ein eigenes selbständiges Unternehmen führten, sei es, dass sie schon vor entsprechenden Vereinbarungen mit den Angeklagten ein solches betrieben, sei es dass sie jedenfalls ab diesem Zeitpunkt neben Auftragsarbeiten für die DSZ auch weitergehend im Bereich des Schlüsseldienstes tätig waren. Dies trifft z.B. für den Zeugen H zu, der vor Ort auch ein eigenes Geschäftslokal betrieb und insbesondere im Umkreis auch unmittelbar von Kunden beauftragt wurde.

646

Festzustellen war nach der Beweisaufnahme auch, dass es wiederum einige wenige Monteure gab, die nicht nur Aufträge der DSZ ausführten, sondern – trotz Verbotes der Angeklagten – auch solche von anderen bundesweit tätigen Schlüsseldienstunternehmen, wie z.B. der Firma des Zeugen M. Grundsätzlich war den Monteuren eine Tätigkeit für andere Schlüsseldienstunternehmen durch die Angeklagten nämlich untersagt, wie es u.a. die Zeugen J L, L, R, B, B N, AN und M glaubhaft angegeben haben.

647

Bei einem Vergleich der aus der Tourendatenbank für die jeweiligen Monteure ab- lesbaren Umsätze mit den Umsätzen, die die Monteure als Selbständige oder Scheinselbständige in ihren Umsatzsteuererklärungen gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt abgaben (bzw. den von den Finanzämtern geschätzten Umsätzen) hat sich allerdings gezeigt, dass ein weiterer nicht unerheblicher Anteil von Monteuren deutlich höhere Umsätze angegeben hat, als sie mit Aufträgen der DSZ, wie sie aus der Tourendatenbank hervorgehen, zu erklären wären. Dies ist vom Zeugen Sch nachvollziehbar dargestellt worden. Insgesamt handelt es sich dabei um 93 der insgesamt festgestellten 252 Monteure, die in der Tourendatenbank aufgeführt waren. Eine mithin anzunehmende Tätigkeit auch für andere Unternehmen würde die Eigenschaft als Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens zwar nicht von vornherein ausschließen. Die Kammer hat aus dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie eine weitere Aufklärung insoweit jedoch zurückgestellt und ihre Feststellungen auf die benannten 55 Monteure beschränkt.

648

Bei diesen liegt zum einen, wie insgesamt  bei 163 der 252 Monteure, im Wesentlichen eine Übereinstimmung zwischen den erklärten Umsätzen und den aus der Tourendatenbank für diese Monteure feststellbaren Umsätzen vor (bzw. diese sind höher als die Umsatzsteuermeldungen), d.h. eine Beauftragung durch Dritte erscheint hier ausgeschlossen. Zum anderen ist bei diesen 55 Monteuren aufgrund der in der Tourendatenbank festgehaltenen Daten darüber hinaus festzustellen – und dies war das weitere bestimmende Auswahlkriterium für die Kammer –, dass diese für die DSZ im Wesentlichen mit wechselnden Orten bundesweit tätig waren.

649

Anders als bei Monteuren, die lediglich in ihrem Heimatort oder in der unmittelbaren Umgebung tätig waren, was gegebenenfalls für eine eigene unternehmerische Entscheidung hinsichtlich des Arbeitsgebietes dieser Monteure sprechen könnte, war in diesen Fällen nämlich die Bestimmung des Arbeitsortes allein durch die Angeklagten als Arbeitgeber sicher festzustellen. Die wechselnden Einsatzgebiete sind nachvollziehbar durch den Zeugen Sch für alle aufgeführten Arbeitnehmer dargestellt worden.

650

Die als Zeugen gehörten Monteure haben dazu ebenfalls unter Vorhalt der Ortsangaben aus der Datenbank entsprechende Angaben gemacht, zum Beispiel:

651

Monteur:Heimatort:Einsatzorte unter anderen:
AEDo, Lü, B, Dil
BOBr, Ma, He, Du, Ki
CGeB, Ha, K, Hi
DDN, L, G, De
IBB, L, D H, Ch, Ba
LGeK, M, Da, Bo
MOBo, P, H, Lü, M, Ki
MDSt, Dr, Le, Ki
QMoJ, Bo, H, De
SchMM, Kö, Lan, I, B
SOBr, Kon, Lü, Dar, Do
TEAu, W, Bo, Fr, Sa, B
TOH, Bo, Fr, De, Ki, St
VMRe, Dr, I, K, He
652

Dabei erfolgten die Wechsel von einer Region Deutschlands in eine andere und von dort aus zurück oder in eine wiederum andere Region zumeist innerhalb kürzester Zeit.

653

Die Monteure haben überwiegend übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass die Regionen, in denen sie tätig werden sollten, von dem Angeklagten S sowie von dem Angeklagten Sch  selbst, den Mitarbeitern in der Zentrale in G oder teilweise von so genannten Obermonteuren, die insoweit im Auftrag der Angeklagten handelten, wie unter anderem von den Zeugen N bekundet, bestimmt wurden. Soweit einzelne Monteure wie der Zeuge Q behauptet haben, er habe hinfahren können, wohin er gewollt habe, handelt es sich zur Überzeugung der Kammer angesichts der entgegenstehenden Aussagen um eine, wohl im Zusammenhang mit einer bewusst oder unbewusst fehlerhaften Selbstdarstellung stehende, unwahre Behauptung; andere nachvollziehbare Gründe für die bei ihm festzustellenden Ortswechsel sind auch nicht ersichtlich.

654

Eine eigene Entscheidung hinsichtlich des Arbeitsgebietes trafen diese 55 Monteure danach nicht, es erfolgten vielmehr jeweilige Einteilungen durch die Angeklagten und  die Zentrale in G, die sich auch nicht nach festen Gebietszuteilungen richteten, sondern nach dem jeweiligen Bedarf der DSZ. Wie von den als Zeugen gehörten Monteuren beschrieben und auch nach Aussagen der Callcenter-Mitarbeiter, spielte bei diesen Zuteilungen durchaus auch eine Rolle, welche Monteure am meisten Umsätze machten, um diese dann in Gebieten einzusetzen, in denen der Auftragsanfall größer war als in anderen. Wenn Monteure diese Leistungskriterien erfüllten, konnten sie offenbar auch Wünsche äußern, in solchen Gebieten zu arbeiten, wie unter anderem der Zeuge M bekundet hat.

655

Eine freie Arbeitszeiteinteilung, wie behauptet, lag keineswegs durchgehend vor. Die Monteure haben in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass sie praktisch 24 Stunden am Tag bereitstehen mussten und entsprechend den Einsatzbefehlen aus G ihre Arbeit zu verrichten hatten. Soweit mehrere Monteure betonten, sie „hätten“ Arbeitsaufträge auch ablehnen können, handelte es sich offensichtlich um eine im Wesentlichen theoretische Möglichkeit, weil, wie von allen Monteuren und auch von den Callcenter-Mitarbeitern bekundet, auf ein solches Verhalten  eine Benachteiligung bei der weiteren Zuteilung von lohnbringenden Einsätzen folgte (u.a. Zeugen A, M, V). Fest steht auch, dass es unmittelbare Arbeitgebermaßnahmen gab. So hat der Zeuge M glaubhaft bekundet,  dass, als er versucht hatte, nachts einen Auftrag abzulehnen, der Angeklagte S ihn angerufen und  herausgeschickt habe.

656

Neben dieser Weisungsabhängigkeit hinsichtlich des Arbeitseinsatzgebietes und der Arbeitszeiten unterlagen die Monteure auch den Weisungen hinsichtlich der von den Kunden zu verlangenden Preise. Übereinstimmend haben die Monteure bekundet, dass die Preise von der Zentrale vorgegeben waren. Einige Monteure haben bekundet, dass ihnen die so genannten Preisempfehlungen des Verbandes DS vorlagen. Andere haben die Preise durch die Angeklagten oder die Callcenter-Mitarbeiter oder durch andere bei der DSZ beschäftigte Monteure benannt bekommen, zum Teil wurden Rechnungsformulare genutzt, in denen diese entsprechenden Preise bereits für Einzelleistungen vorgedruckt waren.

657

Die als Zeugen gehörten Monteure haben zum Teil allerdings auch bekundet, dass sie in einigen wenigen Fällen von diesen Preisen abgewichen sind. Eine eigene freie unternehmerische Entscheidung der Monteure lag darin allerdings nicht. Zum Teil erfolgte Derartiges nur nach Rücksprache mit der Zentrale, um im konkreten Fall überhaupt an Geld zu kommen (so z.B. die Zeugin A);  zum Teil gelegentlich durch die Monteure selbst etwa aus Mitleid mit ärmeren Kunden (so der Zeuge Lä), wenn die Monteure sich ein solches Vorgehen gegenüber der DSZ leisten konnten, wenn im Übrigen nämlich „der Schnitt stimmte“, andernfalls blieben in der Folgezeit die Aufträge durch die DSZ nämlich aus (so unter anderem der Zeuge M).

658

Aufbauend auf den vorgegebenen Preisregelungen für die Schlüsseldienstleistungen regelten die Angeklagten auch die Entgeltregelung für die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer. Mit der vereinbarten Aufteilung der „Anteile“ in den mit den Monteuren abgeschlossenen schriftlichen Abreden erfolgte die Bestimmung des jeweiligen Arbeitnehmeranteils (30, 35 oder 40 %) und des Anteils, der der DSZ als Arbeitgeberin verblieb.

659

Dass die Monteure nicht nach festen Arbeitszeiten bezahlt wurden, sondern ihr Lohn von ihrem tatsächlichen Einsatz und den erzielten Umsätzen abhing, spricht nicht gegen die Charakterisierung der ihnen zukommenden Anteile als Arbeitslohn. Eine Abhängigkeit der Lohnhöhe von Arbeitswillen, Arbeitseinsatz und Arbeitsumfang des Arbeitnehmers ist für Arbeitsverhältnisse keineswegs ungewöhnlich. Das hierdurch gegebene starke umsatzorientierte Entgeltrisiko der Monteure schließt die Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht aus. Zum echten Unternehmerrisiko wird ein Entgeltrisiko erst, wenn trotz fehlender Einnahmen Betriebsausgaben zu tragen sind und damit ein unvermeidbares unternehmensbezogenes Vermögensrisiko besteht. Dies war hier aber nicht der Fall. Zwar mussten die Monteure eigene Kosten tragen, wie z.B. Kraftstoffkosten, auch hatten sie in gewissem Umfang Werkzeug- und Materialkosten zu tragen. Angesichts der Entgeltaufteilung zwischen den Monteuren und der DSZ und angesichts der von den Kunden verlangten Preise bestand ein ernsthaftes Vermögensrisiko für die Monteure jedoch in keiner Weise. Dies gilt insbesondere für die Materialien wie Schlösser und Zylinder. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erfolgte der Einkauf z.B. der Zylinder durch die Monteure im Wesentlichen bei der DSZ selbst oder bei der zum Firmenkomplex der Angeklagten gehörenden Firma Ha. Einige Monteure haben ausgesagt, es sei verpflichtend gewesen, dort das Material zu erwerben (z.B. die Zeugen B, V). Zum Teil erfolgte der Einkauf der Monteure auch bei einer Firma K in V. Soweit der Angeklagte Sch sich dazu dahingehend eingelassen hat, es handele sich hierbei um ein Konkurrenzunternehmen der DSZ hinsichtlich des Materialverkaufs, erachtet die Kammer dies für wenig nachvollziehbar. In jedem Fall wurden die Zylinder von der Firma W hergestellt und sodann von dieser unmittelbar oder hinsichtlich des vom Angeklagten S entwickelten Zylinders „Mr. K“ über die wiederum zum Firmenkomplex gehörende Firma Mr. K durch die Angeklagten bezogen oder eben durch die Firma K. Offenbar gab es insoweit aber auch da Rabattabsprachen. Warum zahlreiche Monteure z.B. aus N und B ausgerechnet bei einer Firma in V einkaufen sollten  und dort erhebliche Rabatte erhielten, lässt sich anders für die Kammer nicht erklären. Dass die Angeklagten ihren als Arbeitnehmer beschäftigten Monteuren die Zylinder nicht zur Verfügung stellten, sondern sich abkaufen ließen, diente ganz offensichtlich allein wiederum der Täuschung dahingehend, es handele sich bei den Einkäufern um selbständige Unternehmer. Die Monteure haben in der Hauptverhandlung bekundet, dass sie jeweils nur das erwarben, was sie auch an Material benötigten, eine Vorratsbewirtschaftung sei von ihnen nicht vorgenommen worden. Dass die Monteure auf den Zylindern hätten sitzen bleiben können, war nicht zu erwarten, und dass diese nicht zu gewinnbringenden Preisen verkauft werden konnten, war angesichts der Preisgestaltung von vornherein ausgeschlossen. Durch die vorgegebenen Preise von zwei Euro je Millimeter entstanden Aufschläge von 300-600 %, wie dargestellt. Im Hinblick auf die zwischen den Angeklagten und den Monteuren vereinbarte Entgeltaufteilung ergaben sich somit enorme Lohnsteigerungen für die einzelnen Monteure.

660

Eine Eingliederung in den Betrieb der DSZ zeigte sich auch darin, dass es für die Monteure von der DSZ zur Verfügung gestellte rote Pullover gab, die einen Hinweis auf die DSZ enthielten und eine aufgedruckte, der DSZ zuzuordnende Telefonnummer. Zwar war nach der Beweisaufnahme festzustellen, dass es keinen ausgeübten Zwang gegenüber den Monteuren gab, diese Pullover zu tragen, und dass zwar einige Monteure diesen Pullover (immer) trugen, wie z.B. der Zeuge T, tatsächlich ein Großteil der Monteure diese roten Firmenpullover aber nicht anzog, dies ganz offensichtlich aber mehr aus modischem Bewusstsein heraus und nicht um eine (nicht gegebene) Unabhängigkeit von der DSZ zu demonstrieren.

661

Eine unternehmerische Akquise betrieben nur die Angeklagten mit der betrügerischen Werbung und den Anzeigen im Internet und in den Telefonbüchern. Die  Monteure  betrieben keine eigene Kundenakquise; sie machten – so die Zeugen – grundsätzlich keine eigene Werbung. Dies war nach Angaben der Zeugen Di, P L und B N auch untersagt.

662

Soweit in einigen wenigen Fällen aufgrund von mit der DSZ abgeschlossenen so genannten Marketingverträgen Werbung mit ihrem Namen geschaltet werden sollte, hatten die Monteure diese selbst nicht in der Hand, wie vom Zeugen I beschrieben. Vielmehr dienten auch diese Anzeigen allein der Vortäuschung von mehreren unabhängigen und örtlichen Schlüsseldienstunternehmen. Wenn auf diese Weise Namen von Monteuren auf den Werbeseiten mit gesonderten Telefonnummern aufgeführt wurden, führte auch dies nur zur Weiterleitung zur Zentrale nach G, ohne dass – wie auch vom Angeklagten Sch bestätigt – eine individuelle Zuordnung des Auftrags zu diesem Monteur zustande kam. Soweit Monteure tatsächlich eigene Werbung schalteten, indem sie wie z.B. der Zeuge M ein paar Flyer drucken ließen, führte dies, wie von den Zeugen angegeben, zu keinen nennenswerten Aufträgen.

663

Eine eigene, auch nach außen sichtbare, unternehmerische Gestaltung ihrer Tätigkeit der Monteure fand auch im Übrigen nicht statt. So benutzte der überwiegende Teil von ihnen für die den Kunden überreichten Abrechnungen dieselben Formulare mit denselben Aufdrucken; als Firmenbezeichnung war dort aufgenommen: „Schlüsseldienst  & Einbruchschutz 24 Std Notdienst, Schloss – Schlüsselnothilfe, Einbruchschutz, Einbruch Schadensbeseitigung, Sicherheitsberatung vor Ort, Schließanlagen, Montage, Tresor und Autoöffnungen, Alarmanlagen“. Diese Formulare hatten die Monteure, wie von den als Zeugen vernommenen Monteuren bestätigt, von den Angeklagten oder von ihren „Obermonteuren“ erhalten. Zum Teil wurden diesen Firmenbezeichnungen dann lediglich nach gleichem Muster individuelle Bezeichnungen vorangestellt wie BAS Schlüsseldienst und Einbruchschutz …(B), D&D Schlüsseldienst …(D), F&M Schlüsseldienst … (M) usw.

664

Bei den angegebenen Adressen handelt es sich nach Aussage aller Monteure um ihre Wohnadressen, die, wie die als Zeugen gehörten Monteure zugaben, auch häufig wechselten. Telefonnummern wurden entweder überhaupt nicht angegeben (siehe oben) oder solche der Deutschen Schlüsseldienstzentrale (z.B. bei B, S, S, V), gelegentlich auch Handynummern. Eine unternehmerisch begründete Bereitschaft zur Gewährleistungsübernahme für die von ihnen ausgeführten Arbeiten bestand mithin auch nicht; für die Kunden waren die Monteure nur schwer erreichbar.

665

Zum Teil enthielten die Rechnungsformulare bereits aufgedruckt die Kontonummern der DSZ (so bei den Zeugen I, I, T), zum Teil wurde diese von den Monteuren im Falle, dass die Kunden die Rechnungsbeträge ganz oder teilweise noch zu überweisen hatten, aufgeschrieben oder mittels von der DSZ zur Verfügung gestellten Aufklebern auf den Formularen sichtbar gemacht.

666

Den Monteuren stellten die Angeklagten EC-Karten-Geräte zur Verfügung, mit denen die Kunden per EC-Karte zahlen konnten; die entsprechenden Geldbeträge gingen sofort auf ein Konto der DSZ ein. In einigen wenigen Fällen verfügten die Monteure auch über eigene EC-Geräte, in diesen Fällen erfolgte eine Abrechnung gegenüber der DSZ wie bei den Barzahlungen durch die Kunden. Nach dem jeweils zwischen der DSZ und dem Monteur geschlossenen Überlassungsvertrag stand dem Monteur als „Entleiher“ die Nutzung auf unbestimmte Zeit zu. Das Recht zur Nutzung sollte danach „automatisch mit der Beendigung des Dienstverhältnisses“ enden.

667

Dass die Monteure den Lohn für die Schlüsseldienstleistungen vor Ort, soweit bar bezahlt wurde oder in seltenen Fällen auf eigene Konten überwiesen wurde, zunächst auf diese Weise selbst in Empfang nahmen, ist ohne ausschlaggebende Bedeutung; dabei handelt es sich nur um eine Frage der reinen Zahlungsabwicklung im Rahmen der bestehenden Lohnabrede zwischen den Angeklagten und den Monteuren.

668

Bezeichnend ist aber durchaus, dass die Monteure nach Durchführung jeder Arbeitsleistung und nach jedem Gelderhalt die Ergebnisse sofort und unmittelbar an die Zentrale in G durchzugeben hatten; eine etwa monatsweise, wochenweise oder auch tageweise Abrechnung, wie sie für einen selbstständig Tätigen gegenüber dem Auftraggeber eher zu erwarten gewesen wäre, war nicht möglich.

669

Gegen eine Einordnung als Arbeitnehmer spricht nicht, dass offenbar Arbeitnehmerrechte nicht gewährt wurden, wie z.B. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder offizielle Urlaubsansprüche. Ebenso wenig kann nach alledem maßgeblich sein, dass die Monteure nach Vorgabe und Anweisung (so der Zeuge M) der Angeklagten Gewerbeanmeldungen vornahmen, dementsprechend sich auch steuerlich verhielten, mit der DSZ als vermeintlicher Vermittlerin von Schlüsseldienstaufträgen die beschriebenen schriftlichen Vereinbarungen schlossen und die Abtretungsvereinbarungen hinsichtlich angeblicher eigener Forderungen gegenüber den Kunden trafen. All dies diente nämlich nur dazu, über die eigene Stellung der DSZ als Leistungserbringern zu täuschen.

670

Gegen die Einordnung als Arbeitnehmer spricht auch nicht, dass jedenfalls einige Monteure eine andere Selbsteinschätzung hatten und dies auch in der Hauptverhandlung deutlich gemacht haben. Wenn jedoch einige Monteure in der Beweisaufnahme – häufig völlig ungefragt – von sich aus angegeben haben, sie seien Selbstständige gewesen, gleichzeitig sich aber darüber beklagten, dass sie an die Anweisung der Zentrale hinsichtlich der Arbeitsorte und der Arbeitseinsätze gebunden waren, so kann nach Auffassung der Kammer dieser Einschätzung kein erheblicher Wert beigemessen werden. Sicher war es auch im Interesse der beschäftigten Monteure, keine verdienstsenkenden – im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung erfassten und verwalteten – Lohnsteuerbeträge und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen wie es umgekehrt auch den Angeklagten darum ging, die Monteure „versicherungstechnisch loszuwerden“ (so der Zeuge M).Unerheblich ist auch, dass ein Monteur N-N- aus welchen Gründen auch immer-  einen andereren (A)für eine kurze Zeit als eigenen Beschäftgten vorgab und anmeldete, dieser aber als selbständiger Monteur bei der DSZ geführt wurde und  mit dieser seine Einsätze abrechnete.

671

Maßgeblich ist hier aber der Wille der Monteure hinsichtlich der übrigen genannten Gestaltungskriterien: die beschäftigten Monteure wollten sich gerade nicht um die einzelnen Abläufe kümmern, nicht um eigene Werbung, nicht um eigene Kundenakquisition usw. Ein tatsächliches eigenes unternehmeRis Risiko wollten sie nicht tragen und nahmen daher die Einbehaltung des erheblichen Arbeitgeberanteils von den von den Kunden erzielten Entgelten hin. Dies konnten die Monteure auch so ohne weiteres akzeptieren angesichts der erheblichen Einkünfte, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit für die DSZ als Lohnanteil der erzielten Umsätze einnahmen. Aus der Tourendatenbank und nach den dargestellten Auswertungen der Zeugen der Zollbehörde, der Deutschen Rentenversicherung und der Finanzbehörde ergibt sich, dass Durchschnittslöhne von monatlich rund 5.000 € die Regel waren, jedoch erzielten mehrere Monteure Monatseinkünfte über 8.000 €, manche auch über 10.000 € (I,  M, S, S). Damit lagen zwar in der Tat auch Honorare für die Monteure vor, die deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers in dieser Branche lagen.

672

Ein Indiz für eine Selbstständigkeit ergibt sich doch daraus jedoch nicht. Die erheblichen Mehreinkünfte hatten ihren Grund nämlich nicht in einem besonderen unternehmerischen Einsatz oder Geschick der einzelne Monteure, sondern wie dargestellt darin, dass ein mit betrügerischen Methoden erlangtes überhöhtes  Entgelt für die einzelnen Schlüsseldienstleistungen unter den Angeklagten bzw. der DSZ und den Monteuren aufgeteilt wurde.

673

2.

674

Die Angeklagten wussten um alle Umstände, aus denen sich die Nichtselbstständigkeit und die Arbeitnehmereigenschaft der aufgeführten 55 Monteure ergaben.

675

Von ihnen oder in ihrem Namen erfolgten die Anweisungen hinsichtlich der Arbeitsorte, an denen die Monteure tätig sein sollten, hinsichtlich der von diesen zu verlangenden Entgelte für die Schlüsseldienstleistungen, das gesamte Abrechnungssystem war von ihnen wie dargestellt entwickelt worden und wurde nach ihren Vorgaben durchgeführt. Durch das von ihnen entwickelte Vergütungssystem für die Callcenter-Mitarbeiter hielten sie mittelbar als Arbeitgeber die Monteure auch zur Leistungserbringung an, und gaben – insbesondere der Angeklagte S – auch unmittelbar Arbeitsanweisungen an die Monteure (so z.B. die Zeugen V und I).

676

Ihre Verpflichtung, als Arbeitgeber für die Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer und für die Meldung und Abführung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung Sorge zu tragen, kannten die kaufmännisch erfahrenen Angeklagten. Die Qualifizierung der Tätigkeit der festgestellten Monteure als abhängig Beschäftigte und die eben daraus folgende Verpflichtung zur Abführung von Sozialversicherungsabgaben und Lohnsteuern war den Angeklagten bewusst.

677

Einen Irrtum, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, schließt die Kammer sicher aus.

678

Durch die von ihnen initiierten Gewerbeanmeldungen der Monteure und durch die vorgelegten schriftlichen Vereinbarungen sollte auch hier wiederum ganz offensichtlich in erster Linie darüber hinweggetäuscht werden, dass tatsächlich die ihnen gehörende und von ihnen geführte DSZ, unter anderem mit Hilfe von Arbeitnehmern, die tatsächliche Leistungserbringerin der Schlüsseldienstleistungen war. All dies diente aber eben auch der bewussten Verschleierung der tatsächlich vorliegenden Arbeitsverhältnisse.

679

Auch wenn zu unterstellen ist, dass bei einem nicht geringen Anteil der Monteure eine Selbständigkeit vorgelegen haben kann, kann dies angesichts der auch den Angeklagten bekannten Umstände hier nicht zu einem Irrtum der Angeklagten geführt haben. Ein Nebeneinander von selbstständigen Subunternehmern und eigenen Beschäftigten zur Erfüllung der eigenen Leistung gegenüber Dritten ist keineswegs ungewöhnlich und ist sicherlich den kaufmännisch erfahrenen Angeklagten auch nicht fremd gewesen.

680

Zweifel über die wahre Einordnung lagen bei den Angeklagten nicht vor. Klärungen über Statusabfragen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ArbGG oder § 7 Buchst. a SGB IV wurden selbstverständlich nicht herbeigeführt.

681

VI.

682

1.

683

Die Feststellung der Umsätze beruht auf den Daten der so genannten Tourendatenbank der Deutschen Schlüsseldienst Zentrale.

684

Diese Tourendatenbank fand sich auf Datenträgern, die bei den Durchsuchungen sichergestellt und wieder abgebildet werden konnten.

685

In dieser Tourendatenbank, die in der Hauptverhandlung unter anderem mit dem Angeklagten Sch und, soweit es deren Einsätze betraf, mit den einzelnen vernommenen Monteuren erörtert worden ist, waren im gesamten Tatzeitraum alle einzelnen Schlüsseldienstleistungen mit den erzielten Nettoerlösen („Products Price“) erfasst.

686

Die sich aus dieser Tourendatenbank ergebenden jeweiligen Umsatzzahlen für die einzelnen Jahre und Monate der Tätigkeit der DSZ und für die einzelnen Erlöse, die auf die jeweiligen Monteure entfielen, sind von den Zeugen M, H, V und Sch nachvollziehbar und von der Kammer überprüft dargestellt worden.

687

Danach ergibt sich für den Tatzeitraum für die DSZ ein Gesamtumsatz in Höhe von

688

67.144.110 Euro.

689

In der Tourendatenbank ist jeweils auch vermerkt, wie die Bezahlung durch die Kunden erfolgte, nämlich entweder „ Bar“ oder „EC“ (-Gerät). Zu einem geringen Anteil (zwischen 0,6 und 2,9 Prozent) findet sich auch die Bezeichnung „Überweisung“ für die Fälle, in denen die Kunden die aufgeführten Rechnungsbeträge auf die Bankkonten der DSZ überwiesen haben bzw. überweisen sollten. Der Angeklagte Sch hat sich dazu eingelassen, dass ein erheblicher Anteil der „Überweisungsfälle“ nicht zu einem Geldeingang geführt habe. Die Kammer geht allerdings davon aus, dass auch in den Fällen von anfänglicher Zahlungsverweigerung angesichts der dann entfalteten Bemühungen der Anwälte der DSZ und der beauftragten Inkassounternehmen (unter anderem „Z“) doch zu einem nicht unerheblichen Teil noch Zahlungen erfolgt sind. Soweit in diesen Fällen nicht eine endgültige Zahlungsverweigerung vorlag oder eine „Ausbuchung“ erfolgte und in der entsprechenden Spalte eine Null vermerkt ist, so dass diese Fälle auch bei den Umsatzbeträgen nicht mehr auftauchen, hat die Kammer hier dennoch einen Sicherheitsabzug vorgenommen.  Auszugehen ist nach Einschätzung der Kammer zu Gunsten der Angeklagten davon, dass möglicherweise in 80 % der „Überweisungsfälle“ eine Zahlung nicht realisiert werden konnte. (Dies ergibt Zahlungsausfälle in Höhe von 0,5 bis 2,3 %, bezogen auf den jeweiligen Gesamtumsatz in den verschiedenen Jahren).

690

Auch im Übrigen finden sich in der Tourendatenbank zu einem erheblichen Anteil Eintragungen mit der Bezeichnung der beauftragten Schlüsseldienstleistung mit dem Erlösergebnis: „0“. Ob es sich in all diesen Fällen um solche handelt, bei denen – wie vom Angeklagten Sch dargestellt – zwischenzeitlich eine Selbstreparatur durch die Kunden erfolgte oder ein anderer Schlüsseldienst erschienen war und es auch offenbar nicht gelungen war „Stornogebühren“ einzutreiben, oder ob diesen Buchungen mit „null“ etwas anderes zu Grunde liegt, hat sich in der Hauptverhandlung nicht weiter klären lassen.

691

Danach ergeben sich hier folgende Umsatzzahlen:

694

Hinsichtlich der für die Jahre 2014 bis Mai 2016 festzustellenden Monatsumsätze hat die Kammer aus Vereinfachungsgründen den Wert der nicht bezahlten Überweisungen je Jahr entsprechend geschätzt und diesen dann mit gleichem Anteil auf die einzelnen Monate verteilt.

698

Aufgrund der falschen Angaben der Angeklagten in den Steuererklärungen ergeben sich danach folgende Verkürzungsbeträge:

699

FallTatsächlicher UmsatzErklärter UmsatzVerschwiegener UmsatzUmsatzsteuer- verkürzung
1 (USt. 08)4.587.6262.525.5122.062.114391.802
2 (USt. 09)5.515.2862.863.8522.651.434503.772
3 (USt. 10)6.320.8613.099.6393.221.222612.032
4 (USt  11)7.392.4003.885.1153.507.285666.384
5 (USt. 12)9.102.6754.810.6214.292.054815.490
6 (USt. 13)9.347.7235.234.9874.112.736781.420
700

FallTatsächlicher UmsatzErklärter UmsatzVerschwiegener UmsatzUmsatzsteuer- verkürzung
7 (USt.   1/14)713.147393.813319.33460.673
8 (USt.   2/14)598.022352.132245.89046.719
9 (USt.   3/14)705.997381.234324.76361.705
10 (USt.  4/14)656.950367.975288.97554.905
11 (USt.  5/14)755.361457.221298.14056.647
12 (USt.  6/14)782.007423.253358.75468.163
13 (USt.  7/14)868.963495.388373.57570.979
14 (USt.  8/14)878.364482.838395.52675.150
15 (USt.  9/14)811.610488.939322.67161.307
16 (USt.10/14)825.510469.813355.69767.582
17 (USt.11/14)839.081428.770410.31177.959
18 (USt.12/14)985.071554.842430.22981.743
701

19 (USt.   1/15)934.825537.752397.07375.444
20 (USt.   2/15)766.965434.352332.61363.196
21 (USt.   3/15)906.572520.598385.97473.335
22 (USt.  4/15)914.161549.886364.27569.212
23 (USt.  5/15)993.927518.506475.42190.330
24 (USt.  6/15)912.247584.600327.64762.253
25 (USt.  7/15)785.462490.063295.39956.126
26 (USt.  8/15)721.161433.372287.78954.680
27 (USt.  9/15)819.341482.086337.25564.078
28 (USt.10/15)904.214528.711375.50371.346
29 (USt.11/15)928.300511.107417.19379.267
30 (USt.12/15)953.153620.264332.88963.249
FallTatsächlicher UmsatzErklärter UmsatzVerschwiegener UmsatzUmsatzsteuer- verkürzung
31(USt.   1/16)904.608564.770339.83864.569
32(USt.   2/16)758.031435.657322.37461.251
34 (USt.  4/16)679.980492.813187.16735.562
35 (USt.  5/16)789.465482.176307.28958.385
702

Insgesamt liegt mithin eine Umsatzsteuerverkürzung i.H.v. 5.657.276 € vor.

703

Dieser Verkürzungsbetrag reduziert sich nicht durch die Umsatzsteuererklärungen der einzelnen Monteure.

704

Insoweit handelt es sich um unzutreffende Erklärungen und Steuerzahlungen durch Dritte, nämlich die Arbeitnehmer und Subunternehmer der DSZ, die nicht für die DSZ erfolgten, sondern aufgrund der von den Angeklagten ausgedachten, auch zur Täuschung der Finanzbehörden dienenden Konstruktion.

705

Für die Verwirklichung des Verkürzungstatbestandes ist es auch ohne Bedeutung, dass bei richtiger Vorgehensweise die Monteure, soweit es sich bei diesen zum Teil um selbständige Subunternehmer gehandelt hat, als solche hätten auftreten und der DSZ entsprechende Rechnungen erteilen können, aus denen die DSZ wiederum Vorsteuerbeträge hätte geltend machen können. Ob geschuldete Umsatzsteuer aus anderen Gründen theoretisch hätte ermäßigt werden können, ist für die Beurteilung der Tat nämlich unerheblich, § 370 Abs. 4 S. 3 AO. Zwischen den nicht angemeldeten und nicht belegten Vorsteuern und der geschuldeten Umsatzsteuer besteht kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang. Die Möglichkeit einer entsprechenden zutreffenden Handhabung und einer Geltendmachung von Vorsteuern ist allein für die Frage der Strafzumessung von Bedeutung, ebenso wie der Umstand, dass durch Erklärungen und Zahlungen der einzelnen Monteure letztlich dem Fiskus möglicherweise insgesamt kein Schaden entstanden ist.

706

2.

707

Die Feststellungen zu den Löhnen beruhen ebenfalls auf den Daten aus der Tourendatenbank und den Angaben der dazu gehörten Monteure der Hauptverhandlung.

708

Aus der Tourendatenbank ließ sich ebenfalls entnehmen, welche Monteure zu welchem Zeitpunkt welche Einsätze hatten und welche Nettoumsätze dabei jeweils anfielen.

709

Soweit es sich bei den Monteuren um Arbeitnehmer der DSZ handelte, ließ sich danach entsprechend den mit der DSZ getroffenen (Prozent-) Vereinbarungen über die „Teilung“ der Umsatzerlöse der entsprechende Lohnanteil bestimmen.

710

Dies ist von den Zeugen H, V (Zoll), St (DRV) und  Sch  (FA für Steuerstrafsachen) in der Hauptverhandlung auch so nachvollziehbar und von der Kammer überprüft dargestellt worden. Der Zeuge Sch hat die die Aufstellung der Gesamtlöhne dargestellt, die von der Kammer ebenfalls überprüft worden ist.

711

Danach ergeben sich die ausgezahlten Löhne für die einzelnen Arbeitnehmer sowie auch die jeweiligen monatlichen Gesamtlohnsummen (siehe Anlage DRV II  und Anlage III Löhne als Bestandteil dieses Urteils).

712

Bei der Berechnung der den Arbeitnehmer-Monteuren der DSZ tatsächlich ausgezahlten Löhne hat die Kammer wiederum berücksichtigt, dass in den so genannten Überweisungsfällen nicht alle Entgelte realisiert werden konnten. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausfallquote hat die Kammer hier aus Vereinfachungsgründen bei jedem Arbeitnehmer einen Abzug von 2,5 % vorgenommen.

713

Danach ergeben sich für den Tatzeitraum folgende Monatslohnsummen und folgende Verkürzungsbeiträge hinsichtlich der nicht angemeldeten und nicht abgeführten Lohnsteuer, wobei die Kammer aus Vereinfachungsgründen und zu Gunsten der Angeklagten den Steuersatz von lediglich 14 % auf die monatlichen Gesamtlohnsummen zur Anwendung bringt, obwohl wie dargelegt zahlreiche Arbeitnehmer erhebliche (umsatzbedingte) Monatslöhne, zum Teil in fünfstelliger Höhe, erzielten.

714

FallZeitraumLohnsummeVerkürzte Lohnsteuer
36LSt   2/2011  8.211,631.150
37LSt   3/201113.414,841.878
38LSt   4/2011  6.591,90   923
39LSt   5/2011  3.566,66  499
40LSt   6/201111.626,511.628
41LSt   7/2011  9.088,211.272
42LSt   8/201112.883,791.804
43LSt   9/2011  8.683,721.216
44LSt 10/201111.917,821.668
45LSt 11/201115.774,022.208
46LSt 12/201111.261,921.577
715

FallZeitraumLohnsummeVerkürzte Lohnsteuer
47LSt   1/201214.483,152.028
48LSt   2/201219.857,122.780
49LSt   3/201224.746,513.465
50LSt   4/201227.776,953.889
51LSt   5/201235.619,984.987
52LSt   6/201239.385,555.514
53LSt   7/201234.875,684.883
54LSt   8/201241.899,625.866
55LSt   9/201242.506,585.951
56LSt 10/201255.571,257.780
57LSt 11/201243.903,536.146
58LSt 12/201244.092,866.173
716

FallZeitraumLohnsummeVerkürzte Lohnsteuer
59LSt   1/201340.663,955.693
60LSt   2/201350.336,257.047
61LSt   3/201351.724,477.241
62LSt   4/201354.342,487.608
63LSt   5/201363.392,928.875
64LSt   6/201369.568,209.740
65LSt   7/201356.303,197.882
66LSt   8/201350.072,987.010
67LSt   9/201351.696,247.237
68LSt 10/201359.678,678.355
69LSt 11/201357.966,108.115
70LSt 12/201367.075,789.391
717

FallZeitraumLohnsummeVerkürzte Lohnsteuer
71LSt   1/2014  61.311,02  8.584
72LSt   2/2014  60.543,05  8.476
73LSt   3/2014  65.824,89  9.215
74LSt   4/2014  49.391,67  6.915
75LSt   5/2014  67.359,34  9.430
76LSt   6/2014  61.896,34  8.665
77LSt   7/2014  82.054,0611.488
78LSt   8/2014  72.673,5810.174
79LSt   9/2014  79.666,1211.153
80LSt 10/2014  85.634,1111.989
81LSt 11/2014  91.038,3612.745
82LSt 12/2014104.681,5914.655
718

FallZeitraumLohnsummeVerkürzte Lohnsteuer
83LSt   1/2015114.191,8915.987
84LSt   2/2015102.458,3414.344
85LSt   3/2015127.392,9617.835
86LSt   4/2015120.880,3416.923
87LSt   5/2015151.151,4021.161
88LSt   6/2015138.574,7219.400
89LSt   7/2015126.398,2817.696
90LSt   8/2015119.323,1116.705
91LSt   9/2015141.501,2219.810
92LSt 10/2015149.398,4920.916
93LSt 11/2015165.045,9423.106
94LSt 12/2015147.924,8420.709
719

FallZeitraumLohnsummeVerkürzte Lohnsteuer
95LSt   1/2016147.349,7720.629
96LSt   2/2016131.466,8718.405
97LSt   3/2016129.994,2618.199
98LSt   4/2016120.651,8316.891
99LSt   5/2016136.910,3319.167
100LSt   6/2016  98.729,5513.822
720

Daraus ergibt sich eine Lohnsteuerverkürzung in Höhe von insgesamt

721

624.677  Euro.

722

3.

723

Die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) führte hier zu den in den Feststellungen zu B.V.3. dargestellten Beträgen, hinsichtlich der einzelnen Beitragsmonate und der einzelnen Einzugsstellen.

724

Im Hinblick auf die bekannten und zu ermittelnden einzelnen Arbeitnehmer, die als Monteure für die DSZ arbeiteten, war hier eine individuelle Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge möglich. Ebenso war, soweit Krankenversicherungen für die einzelnen Arbeitnehmer aus früheren Beschäftigungsverhältnissen bekannt waren, eine individuelle Zurechnung zu einzelnen Einzugsstellen vorzunehmen. Dies ist im Einzelnen von der Zeugin St dargelegt worden. Soweit keine Krankenkassen bekannt waren, erfolgte entsprechend der Verfahrensweise der Sozialversicherungsträger eine Zuordnung – hier zur Barmer Krankenkasse – entsprechend einer Zuweisung aufgrund der Betriebsnummer der DSZ.

725

Bei der Berechnung waren zunächst die errechneten Monatslöhne für die jeweiligen Arbeitnehmer zugrunde zu legen. Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge waren diese jedoch nicht als Bruttolohn-, sondern als Nettolohnsumme anzusetzen. Gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV besteht das Arbeitsentgelt der Monteure hier aus dem als Nettolohn zu behandelnden Lohn, der um die darauf entfallenden,  hier konkret und  individuell und nach Steuerklasse VI zu berechnenden Steuern (hier im Hinblick auf die Religionszugehörigkeit der allermeisten Monteure (Muslime) nach Vorgabe der Kammer ohne Kirchensteuer) und um die konkreten (Arbeitnehmer-) Beiträge zur Sozialversicherung zu erhöhen und so zu einem Bruttolohn hochzurechnen ist. Diese - hier individuelle - Hochrechnung ist von der Zeugin St in der Hauptverhandlung nachvollziehbar dargestellt und von der Kammer überprüft worden (siehe Anlage DRV II).

726

Aufgrund der zum Teil erheblich hohen Monatslöhne einzelner Monteure wurde in zahlreichen Fällen die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen hinsichtlich der Kranken- und Rentenversicherung erreicht und überschritten, so dass sich die jeweiligen Beiträge in Einzelfällen nach dieser bestimmten und die hochgerechneten Löhne dazu zu kappen waren, wie aus der Tabelle ersichtlich.

727

Da sich die Sozialversicherungsbeiträge im Sinne des § 266 a StGB nach dem geschuldeten Lohn bestimmen, kam es hier nicht darauf an, ob dieser aufgrund einiger Nichtzahlungen von Kunden in den so genannten „Überweisungsfällen“ nicht vollständig zur Auszahlung an die Arbeitnehmer kam.

728

Nach diesen Berechnungen ergeben sich sodann die jeweiligen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung unter Berücksichtigung der jeweils  (nach Kasse und Jahr) geltenden Krankenversicherungs-, Pflegeversicherungs-, Rentenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungs-Sätze, wie sie sich aus der von der Zeugin St dargestellten, von der Kammer überprüften und selbst gelesenen Schadensberechnung der Deutschen Rentenversicherung entnehmen lassen.

729

(Im Hinblick auf die Darstellbarkeit im Urteil wird diese Berechnung, die Bestandteil dieses Urteils ist, als Anlage DRV I dem Urteil beigefügt).

730

D. Rechtliche Würdigung

731

I.

732

Nach dem festgestellten Sachverhalt haben sich die Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 5 StGB strafbar gemacht.

733

Durch die Gründung bzw. Leitung der DSZ GmbH haben die Angeklagten Organisationsstrukturen geschaffen, die darauf abzielten, Umsätze für Schlüsseldienstleistungen zu generieren, die auf einer Täuschung der Kunden über die Ortsansässigkeit des beauftragten Schlüsseldienstbetriebs und damit verbunden über die Ortsüblichkeit und Angemessenheit der in Rechnung gestellten Preise beruhten und die tatsächlich weit über den ortsüblichen und angemessenen Preisen lagen. Durch die von ihnen initiierten Anzeigen/Inserate in Branchen- oder Telefonbüchern bzw. im Internet täuschten die Angeklagten potentielle Schlüsseldienstkunden darüber, dass es die in den jeweiligen Anzeigen genannten örtlichen Schlüsseldienste in Wirklichkeit gar nicht gab, sondern Anrufe, die über die dort genannten Telefonnummern getätigt wurden, tatsächlich im Callcenter der DSZ in G ankamen. Damit täuschten sie den potentiellen Kunden zugleich auch vor, dass die von der DSZ zu erbringenden Schlüsseldienstleistungen zu ortsüblichen und angemessenen Preisen abgerechnet werden würden. Dass ein ortsansässiger Schlüsseldienstbetrieb nur ortsübliche und angemessene Preise verlangt, liegt für den potentiellen Schlüsseldienstkunden auf der Hand. Tatsächlich beabsichtigten aber die Angeklagten, die Schlüsseldienstleistungen zu weit überhöhten Preisen abrechnen zu lassen, nämlich nach den von ihnen vorgegebenen überhöhten Preisempfehlungen.

734

Die Kunden, die im Vertrauen auf die Ortsansässigkeit des von ihnen angerufenen Schlüsseldienstbetriebs der DSZ am Telefon den Schlüsseldienstauftrag erteilten, gingen auch im weiteren Verlauf davon aus, dass ihnen durch die vor Ort erschienenen Monteure auch nur ortsübliche und angemessene Preise berechnet würden. Denn eine Aufklärung darüber, dass die Schlüsseldienstleistung in Wahrheit durch die – nicht ortsansässige – DSZ erbracht wurde, fand zu keinem Zeitpunkt statt. Vielmehr wurde die Täuschung über die Ortsansässigkeit des angerufenen Schlüsseldienstbetriebs durch die Callcenter-Mitarbeiter gerade aufrechterhalten und auch durch die Monteure vor Ort nicht ausgeräumt. In diesem Vertrauen unterzeichneten die Kunden die ihnen vorgelegten Auftrags-/Rechnungsformulare und zahlten letztlich die von ihnen verlangten Preise. Zwar enthält die Forderung eines überhöhten Preises für sich allein in der Regel keine konkludente Erklärung seiner Üblichkeit oder Angemessenheit. Wenn aber wie hier die Forderung überhöhter Preise mit zusätzlich täuschenden (konkludenten) Erklärungen über deren Grundlage – nämlich die Ortsansässigkeit des beauftragten Schlüsseldienstbetriebs – verbunden wird, so ist darin eine Täuschungshandlung zu sehen.

735

Durch die von ihnen geleistete Zahlung des überhöhten Preises haben die Kunden einen Schaden erlitten, der in der Differenz zu dem ortsüblichen und angemessenen Preis für die erbrachte Schlüsseldienstleistung liegt.

736

Dies wussten und wollten die Angeklagten. Es kam ihnen gerade darauf an, sich durch die übersteigerten Umsätze zu bereichern. Dabei handelten sie gewerbsmäßig und als Mitglieder einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrugsstraftaten verbunden hatte. Denn an den Betrugsstraftaten waren nicht nur die Angeklagten beteiligt, sondern auch die in die Geschäftsabläufe eingebundenen Callcenter-Mitarbeiter sowie Monteure, die durch die ihnen eingeräumte Umsatzbeteiligung von den übersteigerten Umsätzen ebenfalls profitierten.

737

Die Angeklagten handelten auch rechtswidrig und schuldhaft.

738

Auf dieser Grundlage hat die Kammer 40 vollendete Fälle des Betrugs festgestellt (Fälle 1 – 40). In den drei weiteren Fällen, in denen eine Zahlung durch die Kunden unterblieb (Fälle 41 – 43), geht die Kammer von versuchtem Betrug aus. Dies gilt auch für die sechs weiteren Fälle, in denen die Auftraggeber - unwissentlich - die DSZ beauftragten und deren Monteure überhöhte Preise in Rechnung stellten, in denen es den Kunden jedoch nicht auf eine Ortsansässigkeit des beauftragten Schlüsseldienstes angekommen bzw. die Beauftragung unabhängig von dessen Ortsansässigkeit erfolgt war (Fälle 44 – 49). Denn mit den auch an diese Kunden gerichteten betrügerischen Anzeigen der DSZ haben die Angeklagten auch diesen gegenüber zum Betrug unmittelbar angesetzt, wenn auch diese – aus welchen Gründen auch immer – sich hierdurch nicht haben täuschen lassen. Einen versuchten Betrug hat die Kammer zudem auch in den weiteren 885 Fällen angenommen, in denen sie mangels Beweisaufnahme keine Einzelfeststellungen getroffen hat. Sämtliche Fälle treffen hier tateinheitlich zusammen, weil hinsichtlich beider Angeklagten ein einheitliches Organisationsdelikt vorliegt. Durch die einheitliche Gründung und Leitung der DSZ haben sie die organisatorische und planerische Grundlage für die genannten Betrugsfälle geschaffen, ohne an diesen noch unmittelbar selbst beteiligt zu sein.

739

II.

740

Darüber hinaus sind die Angeklagten der Steuerhinterziehung in 100 Fällen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 53 StGB schuldig, indem sie den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige und unvollständige Angaben gemacht und dadurch Steuern verkürzt haben. Dabei handelt es sich um 35 Fälle der Umsatzsteuerverkürzung gemäß §§ 370 Abs. 1 AO, 18 UStG und 65 Fälle der Lohnsteuerhinterziehung gemäß §§ 370 Abs. 1 AO, 38 Abs. 3, 41a EStG i.V.m. §§ 34,35 AO.

741

III.

742

Ferner haben sich die Angeklagten wegen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 404 Fällen gemäß § 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, 53 StGB strafbar gemacht, indem sie als Arbeitgeber der zuständigen Krankenkasse als Einzugsstelle Beiträge der als Arbeitnehmer angestellten Monteure zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung vorenthielten und als Arbeitgeber der Krankenkasse über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben machten und die Krankenkasse pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis ließen und ihr dadurch von ihnen als Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung vorenthielten.

743

IV.

744

Eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Wuchers gemäß § 291 StGB hat die Kammer nicht bejaht.

745

Zwar standen die von den Angeklagten verlangten Preise für Schlüsseldienstleistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu der versprochenen Leistung. Dass aber das Geschäftsmodell der Angeklagten darauf angelegt war, grundsätzlich Zwangslagen der Schlüsseldienstkunden auszubeuten, war nicht festzustellen.

746

Schon terminologisch lässt der Begriff "Zwangslage" darauf schließen, dass insoweit nicht jede nachteilige und den Betreffenden in irgendeiner Weise belastende Situation erfasst sein soll. Die Annahme einer Zwangslage scheidet hier bei den, wenn auch wenigen, Fällen aus, in denen Kunden von vornherein z.B. neue Schließanlagen bestellten. Aber auch in einer Vielzahl von weiteren Fällen ist eine erforderliche erhebliche Auswirkung der Schwächesituation auf die Befindlichkeit bzw. Lebensführung des Betroffenen von einiger Dauer und Erheblichkeit nicht zu bejahen. Eine solche ist bei einem bloßen Ausgesperrtsein aus der eigenen Wohnung ohne Hinzutreten weiterer belastender Umstände nicht anzunehmen. Situationen mit  z.B. drohenden Herdbränden, unversorgten Kleinkindern o.Ä., gab es zwar wohl auch vorliegend, solche Konstellationen prägten aber nicht das Gesamtbild der Schlüsseldiensteinsätze.

747

Dafür, dass das Geschäftsmodell der Angeklagten auch subjektiv darauf angelegt war, derartige Notsituationen auszunutzen, bestehen vorliegend jedenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte.

748

E. Strafzumessung

749

I.

750

Bei der Strafzumessung ist die Kammer hinsichtlich des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs für beide Angeklagten vom Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall im Sinne der Vorschrift liegt für keinen der beiden Angeklagten vor. Zu dieser Bewertung ist die Kammer aufgrund einer Abwägung aller für die Strafzumessung maßgeblichen, für und gegen die Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte gelangt:

751

Dabei hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass im Rahmen des von den Angeklagten begangenen Organisationsdeliktes insgesamt 40 festgestellte vollendete Betrugstaten und im Übrigen nur Versuchstaten vorlagen. Die Kammer hat den Angeklagten sodann zugute gehalten, dass die in den einzelnen Betrugsfällen entstandenen Schäden relativ gering ausgefallen sind. Die lange Verfahrensdauer und die von ihnen erlittene Untersuchungshaft hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, ebenso, dass die Taten teilweise längere Zeit zurückliegen.

752

Zu ihren Lasten war allerdings zu werten, dass sie ein kompliziertes betrügerisches Gesamtkonzept entworfen haben, das sie mit hoher krimineller Energie und enormem Aufwand umgesetzt haben. So fällt strafschärfend ins Gewicht, dass sie die betrügerischen Schlüsseldienstgeschäfte über einen langen Zeitraum hinweg – mehrere Jahre – betrieben und dabei eine Vielzahl von Kunden – jedenfalls in den 40 als vollendet festgestellten Fällen – geschädigt haben. Ebenso fällt ihnen zur Last, dass sie auch die Callcenter-Mitarbeiter und Monteure in die betrügerischen Geschäfte mit einbezogen haben.

753

Strafmildernd war hinsichtlich des Angeklagten S zu berücksichtigen, dass er aufgrund seines fortgeschrittenen Alters haftempfindlicher sein wird. Erheblich strafschärfend wirkt sich demgegenüber aus, dass er mehrfach und auch einschlägig vorbestraft ist und die schon früher von ihm betriebenen betrügerischen Schlüsseldienstgeschäfte noch während seiner Bewährungszeit und darüber hinaus in weiterentwickelter, ausgeklügelterer Form fortgesetzt hat. Zu seinen Lasten wertet die Kammer auch, dass er die Verantwortung dafür auf den Angeklagten Sch abgewälzt hat, indem er ihn zum Geschäftsführer der DSZ machte, während er seine eigene Beteiligung gezielt verschleierte, obwohl er tatsächlich der führende Kopf des ganzen Unternehmens war und in ganz erheblichem Umfang von den betrügerischen Geschäften profitierte.

754

Zugunsten des Angeklagten Sch hat die Kammer berücksichtigt, dass er sich freimütig und umfassend zum Tatschehen eingelassen und der Kammer im Laufe der Hauptverhandlung Rede und Antwort gestanden hat, wodurch er auch maßgeblich zur Tataufklärung beigetragen hat, wenngleich ein Geständnis damit nicht verbunden war und die Kammer auch keinerlei Unrechtseinsicht oder gar Reue bei ihm hat erkennen können. Strafmildernd fällt bei ihm ins Gewicht, dass er nur unwesentlich vorbestraft ist und er weder Hauptinitiator noch Hauptprofiteur der betrügerischen Schlüsseldienstgeschäfte war. Dass er an ihnen nur in untergeordneter Rolle beteiligt war, lässt seine Tatbeiträge in einem milderen Licht erscheinen.

755

Die Gesamtwürdigung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte führt zu dem Ergebnis, dass sich die Tat nach ihrem Unrechts-  und Schuldgehalt nicht vom Durchschnitt der praktisch vorkommenden Fälle so weit nach unten abhebt, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens für minder schwere Fälle geboten erscheint.

756

Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die bereits aufgeführten für und gegen die Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erneut berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Aufgrund dieser Abwägung hält die Kammer für den Angeklagten S eine Freiheitsstrafe von

757

4 Jahren

758

und für den Angeklagten Sch eine Freiheitsstrafe von

759

2 Jahren 6 Monaten

760

für tat- und schuldangemessen.

761

II.

762

In den 35 Fällen der Umsatzsteuerverkürzung hat die Kammer den Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

763

Besonders schwere Fälle im Sinne des § 370 Abs. 3 AO hat die Kammer nicht angenommen, obwohl in allen Fällen bis auf Fall 34 (Umsatzsteuervoranmeldung für April 2016) eine Umsatzsteuerverkürzung in großem Ausmaß im Sinne von § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO vorliegt. Denn die Fälle heben sich bei der erforderlichen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorgenommenen Abwägung aller Zumessungstatsachen nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nicht so weit ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten wäre. Dabei hat die Kammer neben den bereits erwähnten Zumessungstatsachen insbesondere berücksichtigt, dass einerseits bei korrekter Handhabung jedenfalls ein Teil der Monteure der DSZ zum Vorsteuerabzug berechtigende Subunternehmerrechnungen hätte stellen können und andererseits infolge von Umsatzsteuererklärungen bzw. -voranmeldungen und entsprechender Umsatzsteuerabführung durch die Monteure der dem Fiskus entstandene Umsatzsteuerschaden im Ergebnis zumindest annähernd ausgeglichen sein dürfte. Das Vorliegen einer Bande im Sinne von § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO hat die Kammer im Hinblick auf die Umsatzsteuerhinterziehungstaten verneint. Denn die Annahme einer Mitgliedschaft der hierfür nur in Betracht kommenden Monteure an der Bande scheitert bereits am Vorliegen eines gemeinsamen Bandenwillens bei den Monteuren.

764

Unter Berücksichtigung dessen und aller weiteren für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer für beide Angeklagten folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen:

765

Umsatzsteuerhinterziehung unter 100.000 € (29 Fälle: Umsatzsteuervoranmeldungen Januar 2014 bis Mai 2016)je 6 Monate
Umsatzsteuerhinterziehung von 100.000 € bis 500.000 € (ein Fall: Umsatzsteuerjahreserklärung 2008)9 Monate
Umsatzsteuerhinterziehung über 500.000 € (5 Fälle: Umsatzsteuerjahreserklärungen 2009-2013)je ein Jahr 3 Monate
766

III.

767

In den 65 Fällen der Lohnsteuerverkürzung ist die Kammer ebenfalls vom Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO ausgegangen. Besonders schwere Fälle im Sinne des § 370 Abs. 3 AO hat die Kammer auch hier nicht angenommen. Denn auch die Fälle der Lohnsteuerverkürzung heben sich bei der erforderlichen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorgenommenen Abwägung aller Zumessungstatsachen nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nicht so weit ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten wäre. Dabei hat die Kammer neben den bereits erwähnten Zumessungstatsachen insbesondere berücksichtigt, dass durch die Einkommensteuerentrichtung der Monteure der dem Fiskus entstandene Lohnsteuerschaden im Ergebnis zumindest gemindert sein dürfte.

768

Unter Berücksichtigung dessen und aller weiteren für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer für beide Angeklagten hier folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

769

Lohnsteuerhinterziehung unter 10.000 € (41 Fälle: Februar 2011 bis Juni 2014)je 60 Tagessätze zu je 10 €
Lohnsteuerhinterziehung von 10.000 € bis 20.000 € (18 Fälle)je 120 Tagessätze zu je 10 €
Lohnsteuerhinterziehung über 20.000 € (6 Fälle)je 6 Monate
770

Die Bemessung der Tagessatzhöhe beruht auf § 40 Abs. 2 und 3 StGB. Die Angeklagten haben derzeit keinerlei Einkünfte, nehmen aber auch keine Sozialleistungen in Anspruch. Berücksichtigungsfähiges Vermögen steht ihnen nicht zur Verfügung. Die Kammer hat daher insoweit eine Schätzung vorgenommen.

771

IV.

772

In den 404 Fällen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt ist die Kammer vom Strafrahmen des § 266a Abs. 1 StGB ausgegangen, der ebenfalls Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Trotz der in der Gesamtsumme hohen vorenthaltenen Beträge nimmt die Kammer bei den konkreten Monatsbeträgen für jeden Einzelfall keinen besonders schweren Fall gemäß § 266a Abs. 4 StGB an. Dabei hat die Kammer neben anderen Gesichtspunkten berücksichtigt, dass sich die zum Teil erheblichen Beträge aufgrund der Hochrechnung gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV ergeben.

773

Unter Berücksichtigung dessen und aller weiteren für und gegen den Angeklagten S sprechenden Umstände hält die Kammer für diesen, insbesondere da ihn als eigentlichen Arbeitgeber der DSZ die höhere Verantwortung trifft,  hier folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

774

Vorenthalten von Arbeitsentgelt  unter 1.000 € (28 Fälle)je 50 Tagessätze zu je 10 €
Vorenthalten von Arbeitsentgelt  von 1.000 € bis unter 10.000 € (328 Fälle)je 120 Tagessätze zu je 10 €
Vorenthalten von Arbeitsentgelt  von 10.000 € bis 20.000 € (27 Fälle)je 7 Monate
Vorenthalten von Arbeitsentgelt  über 20.000 € (21 Fälle)je 9 Monate
775

Unter Berücksichtigung aller genannten für und gegen den Angeklagten Sch sprechenden Umstände hält die Kammer für diesen hier folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

776

Vorenthalten von Arbeitsentgelt  unter 1.000 € (28 Fälle)je 30 Tagessätze zu je 10 €
Vorenthalten von Arbeitsentgelt  von 1.000 € bis unter 10.000 € (328 Fälle)je 90 Tagessätze zu je 10 €
Vorenthalten von Arbeitsentgelt  von 10.000 € bis 20.000 € (27 Fälle)je 6 Monate
Vorenthalten von Arbeitsentgelt  über 20.000 € (21 Fälle)je 7 Monate
777

V.

778

Aus den vorgenannten Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hat die Kammer nochmals sämtliche für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände berücksichtigt, insbesondere den ganz erheblichen Gesamtschaden aus den Steuer- und Abgabedelikten und den Umstand, dass die Taten über einen langen Zeitraum hinweg begangen wurden.

779

Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten S sprechenden Umstände, insbesondere seiner strafrechtlichen Vorbelastung, hält die Kammer für diesen eine Gesamtfreiheitsstrafe von

780

6 Jahren 6 Monaten

781

für tat- und schuldangemessen.

782

Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten Sch sprechenden Umstände, besondere seiner weitgehenden Aussagebereitschaft, hält die Kammer für diesen eine Gesamtfreiheitsstrafe von

783

3 Jahren 9 Monaten

784

für tat- und schuldangemessen.

785

F.

786

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 467 StPO.

787

H Vorsitzender Richter am LandgerichtV Richterin am LandgerichtDr. W Richterin am Landgericht
788

                                          Richterin am Landgericht

789

                                          V

790

                                          ist aufgrund Urlaubs-

791

                                          abwesenheit  an der

792

                                          Unterschriftsleistung

793

                                          gehindert

794

                                          H