Feststellung: Absonderungsbeschluss im Maßregelvollzug verletzt Rechte der Betroffenen
KI-Zusammenfassung
Die Klinik beantragte die Fortsetzung räumlicher Trennung und dauerhafte Videoüberwachung der in Maßregelvollzug befindlichen Betroffenen; das Amtsgericht stimmte per Beschluss zu. Das Landgericht stellte fest, der Beschluss verletze die Rechte der Betroffenen, da Anhörung und Begründung formell und materiell mangelhaft seien. Insbesondere fehle die konkrete Darlegung einer "erheblichen" Gefahr, eine Verhältnismäßigkeitsabwägung sowie die genaue Bestimmung von Art und Umfang der Sicherungsmaßnahme.
Ausgang: Antrag nach § 62 FamFG stattgegeben: Beschluss des Amtsgerichts zur Absonderung und Überwachung verletzt die Rechte der Betroffenen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unterbringung in einem gesondert gesicherten Raum nach § 32 StrUG setzt das Vorliegen einer erheblichen Gefahr für Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung sowie die Erschöpfung aller weniger einschneidenden Maßnahmen voraus; diese Voraussetzungen sind vom Antragssteller konkret darzulegen und vom Gericht zu prüfen.
Der Tenor eines Beschlusses, der einschneidende Sicherungsmaßnahmen anordnet, muss Art und Umfang der Maßnahme ausdrücklich und verständlich benennen; die bloße Erwähnung in den Gründen genügt nicht.
Die Anhörung der untergebrachten Person erfordert, dass ihr vor der Anhörung einschlägige ärztliche Befunde/Zeugnisse bekannt gemacht werden und der Anhörungsvermerk die inhaltlich erörterten Punkte substantiiert wiederholt; inhaltsleere Vermerke sind verfahrensfehlerhaft.
Eine dauerhafte Absonderung verbunden mit ständiger Kameraüberwachung stellt einen besonders schweren Eingriff in Grundrechte dar und bedarf einer sorgfältigen Verhältnismäßigkeitsprüfung; therapeutische Zweckverweise allein genügen nicht als Rechtsgrundlage.
Einstweilige Anordnungen nach § 331 FamFG sind für wiederholte Anordnungen von Absonderungen nur in Ausnahmefällen (z. B. Lebensgefahr oder schwerste Gesundheitsgefahr) statthaft und dürfen nicht zur routinemäßigen Durchsetzung wiederkehrender Unterbringungen werden.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 23.10.2024 die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat.
Gründe
I.
Die Betroffene ist seit dem 11.02.2022 zunächst nach § 126a StPO sodann nach § 63 StGB in der LVR-Klinik Bedburg Hau untergebracht. Diagnostisch handelt es sich bei der Betroffenen um eine Emotional instabile Persönlichkeitsstörung Borderline-Typ F 60.31.
Am 23.10.2024 hat die Klinik die fortgesetzte räumliche Trennung und Unterbringung in einem gesondert gesicherten Raum beantragt. Zur Begründung heißt es in dem Antrag:
„Der durch die räumliche Trennung beabsichtigte Zweck lässt sich durch keine weniger einschneidenden Maßnahmen gleichgut erreichen.
Eine räumliche Trennung ist aufgrund des Krankheitsverlaufs auch unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit die geeignete Maßnahme, um gravierenden Schaden von der Patientin oder bedeutender Rechtsgüter anderer abzuhalten um die Ordnung auf der Station aufrecht zu erhalten.
Auch eine engmaschige 1:1 Betreuung der Patientin ist nicht ausreichend, um die Gefahr der Eigen- und Fremdgefährdung entgegenzuwirken, da aufgrund des Störungsbildes jederzeit mit raptusartigen selbst- und fremdgefährdenden Verhalten gerechnet werden muss.“
Weiter heißt es dort:
„In der räumlichen Trennung zeigt sich bei Frau E. bei Kontaktaufnahme schnell gereizt, psychomotorisch angespannt, beleidigend, bedrohlich und laut. Sie ist nicht in der Lage, Anforderungen, die im Rahmen einer Gemeinschaftsunterbringung an sie gestellt werden, zu erfüllen. In angespanntem Zustand (mehrmals am Tag) ist Frau E. verbal nicht zu erreichen, hoch impulsiv, bedrohlich. Dies schlägt schnell in Eigengefährdung bzw. selbstverletzendem Verhalten um. Des Weiteren führen die beschriebenen Verhaltensweisen von Frau E. zu massiven Störungen des geordneten Zusammenlebens auf der Station und gefährden dadurch den Therapieerfolg ihrer Mitpatientinnen.
Frau E. wird wie folgt erprobt:
2x1 Stunde Erprobung in die Patientinnengemeinschaft
2x30 Minuten Gartenausgang in 1:1 Begleitung ohne Fesselung
Frau E. erhält therapeutische Einzelgespräche, wird dazu angehalten Skills-Training sowie Anspannungsprotokolle in eigenen Verantwortung durchzuführen. Dabei zeigt Frau E. eine noch nicht tragfähige Motivation, gerät in Schuldzuweisungen und macht die Umwelt für ihre Situation verantwortlich.
Um Frau E. eine langfristige Stabilität zu ermöglichen beantragen wir die weitere räumliche Trennung unter kontinuierlicher Kameraüberwachung mit zunehmend steigender Frequenz der Erprobungen.“
Die zuständige Richterin hat die Betroffene am 23.10.2024 angehört und über die Anhörung einen Vermerk gefertigt:
„Die Betroffene wurde am 23.10.2024 in der LVR-Klinik im Maßregelvollzug in Haus 8.1 im Beisein der Verfahrenspflegerin Frau Sch. und des Stationsleiters Herrn B. angehört. Die Situation wurde mit ihr in ihrem KIB besprochen.“
Mit Beschluss vom 23.10.2024 hat das Amtsgericht einer besonderen Sicherungsmaßnahme bis zum 06.11.2024 zugestimmt, ohne diese im Tenor des Beschlusses näher zu bezeichnen.
Mit Schreiben vom 25.10.2024 hat die Verfahrenspflegerin gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28.10.2024 nicht abgeholfen. In dem Beschluss hat es ergänzend ausgeführt:
„Nach Auskunft des Pflegepersonals vom 28.10.2024 hat die Betroffene aktuell die Sichtklappe zu ihrem Raum abgeklebt, ebenso beginnt sie die Kameras abzukleben und verhält sich laut schreiend und ist nicht zu erreichen. Die Betroffene bedarf zu ihrem Schutz weiter der intensiven Kontrolle und Überwachung. Nur durch diese engmaschige Betreuung können rechtzeitig Interventionen eingeleitet werden.“
II.
Nachdem sich die Fixierungsmaßnahme erledigt hat, war nach § 62 FamFG auf Antrag der Verfahrenspflegerin darüber zu entscheiden, ob der Beschluss des Amtsgerichts die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat.
Der Antrag ist zulässig, denn durch die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum unter ständiger Videoüberwachung werden Grundrechte der Betroffenen schwerwiegend beeinträchtigt und es ist angesichts der der Kammer bekannten Praxis der Klinik mit weiteren Absonderungen zu rechnen.
Der Antrag ist auch begründet, denn der angegriffene Beschluss ist rechtswidrig und verletzt die Betroffene in ihren Rechten.
Hinsichtlich des Verfahrens wird zunächst auf die Entscheidung NJW-RR 2023, 362 verwiesen. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass der Betroffenen das ärztliche Zeugnis vor der Anhörung zur Kenntnis gebracht worden ist. Der Vermerk über die Anhörung ist inhaltslos und lässt nicht erkennen, welche Punkte mit der Betroffenen erörtert worden sind. Allein dieser Verfahrensfehler ist so gewichtig, dass er die Feststellung nach § 62 FamFG zu rechtfertigen vermag.
Ebenfalls verfahrensfehlerhaft ist es, dass das Amtsgericht im Tenor seines Beschlusses die Sicherungsmaßnahmen nicht nach Art und Umfang beschrieben hat. Nur den Gründen lässt sich durch Auslegung entnehmen, dass dem Antrag der Klinik zugestimmt werden sollte.
Aber auch materiell erweist sich der Beschluss als unrichtig. Nach § 32 StrUG kommt eine Unterbringung in einem gesondert gesicherten Raum nur bei einer erheblichen Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung, insbesondere bei Fremd- oder Selbstgefährdung sowie erheblicher Gefahr für den eigenen oder den Behandlungserfolg anderer untergebrachter Personen in Betracht. Darüber hinaus gilt, dass zuvor alle weniger einschneidenden Maßnahmen ausgeschöpft worden sein müssen.
Diese Voraussetzungen müssen von der Klinik in ihrem Antrag im Einzelnen dargelegt und vom Gericht, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, geprüft werden (siehe auch hierzu BGH, a.a.O).
Vorliegend lässt bereits der Antrag der Klinik nicht erkennen, dass eine erhebliche Gefahr im Sinne des § 32 StrUG besteht, der erste Teil der Begründung, wonach sich „der durch die räumliche Trennung beabsichtigte Zweck durch keine weniger einschneidenden Maßnahmen gleichgut erreichen lässt und eine räumliche Trennung aufgrund des Krankheitsverlaufs auch unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit die geeignete Maßnahme ist, um gravierenden Schaden von der Patientin oder bedeutender Rechtsgüter anderer abzuhalten und um die Ordnung auf der Station aufrecht zu erhalten“, ist gänzlich allgemein gehalten und lässt keinen Bezug zum konkreten Fall erkennen. Es wird in keiner Weise deutlich, welche konkrete Gefahr von der Betroffenen ausgeht und welche anderen Maßnahmen versucht wurden, um den möglichen Gefahren zu begegnen.
Der zweite Teil der Begründung bezieht sich zwar konkret auf die Betroffenen, beschreibt jedoch lediglich ihre Verhaltensweisen in der Absonderung. Es wird auch hier nicht deutlich, welche Gefahren von der Betroffenen in der Gemeinschaft ausgehen und welche anderen Maßnahmen versucht wurden, um eine Absonderung zu vermeiden.
Auch der Vermerk des Amtsgerichts über die Anhörung und der Beschluss vom 23.10.2024 lassen nicht erkennen, dass sich das Gericht mit den Voraussetzungen des § 32 StrUG befasst hat. Insbesondere fehlt es an jeder Abwägung der Verhältnismäßigkeit. Der Umstand, dass die Betroffene nach § 63 StGB untergebracht ist, rechtfertigt nicht ohne weiteres jeden Grundrechtseingriff.
Die Absonderung unter ständiger Kamerabeobachtung stellt einen besonders schweren Grundrechtseingriff dar, der nur unter sorgfältiger Abwägung der abzuwehrenden Risiken und der Grundrechte der Betroffenen vorgenommen werden darf. Dabei kommt mit zunehmender Dauer der Maßnahme den Rechten der Betroffenen und den sich aus der Maßnahme ergebenden Folgen für die Betroffene infolge des Entzuges sozialer Kontakte besondere Bedeutung zu. Vorliegend sind die sich für die Betroffene ergebenden schwerwiegenden Einschränkungen offensichtlich, während sich nicht feststellen lässt, dass den immer wieder auftretenden Selbst- oder Fremdgefährdungen nicht mit anderen Mitteln wie einer vorübergehenden Fixierung begegnet werden kann.
Eine Absonderung zu therapeutischen Zwecken ist – ohne, dass die Kammer die medizinische Sinnhaftigkeit beurteilen kann – vom Zweck des Gesetzes nicht gedeckt und offenkundig rechtswidrig.
Des Weiteren widerspricht es dem Gesetzeszweck des § 331 FamFG, dass die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum mehrfach im Wege der einstweiligen Anordnung angeordnet wurde. Vielmehr kommt eine einstweilige Anordnung lediglich ausnahmsweise bei Fällen von Lebensgefahr oder schwersten Gesundheitsgefahren in Betracht (vgl. Marschner/Lesting/Stahmann/Lesting, 7. Aufl. 2024, FamFG § 331 Rn. 1-3).
Kleve, 21.11.20242. Zivilkammer
Unterschriften
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