Feststellung: Fixierungsbeschluss des Amtsgerichts verletzt Betroffene in ihren Rechten
KI-Zusammenfassung
Die Verfahrenspflegerin beantragte nach Ende einer 7‑Punkt‑Fixierung gem. § 62 FamFG die Feststellung, dass der Beschluss des Amtsgerichts die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat. Zentral war, ob die Voraussetzungen des § 33 StrUG (gegenwärtige erhebliche Selbstgefährdung, Erschöpfung milderer Mittel) nachgewiesen und vom Gericht geprüft wurden. Das Landgericht befand den Fixierungsbeschluss für rechtswidrig, weil Antrag und Beschluss lediglich formelhafte Angaben enthielten und das Gericht keine eigenständige, konkrete Prüfung vornahm; zudem widersprachen Teile der klinischen Praxis den gesetzlichen Anforderungen.
Ausgang: Antrag nach § 62 FamFG stattgegeben: Fixierungsbeschluss des Amtsgerichts verletzt die Betroffene in ihren Rechten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Fixierung nach § 33 StrUG darf nur als letztes Mittel angeordnet werden, wenn eine gegenwärtige erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter Dritter vorliegt und andere, weniger einschneidende Maßnahmen nach dem Verhalten oder Zustand der betroffenen Person nicht ausreichen.
Anträge und richterliche Beschlüsse zur Anordnung einer Fixierung müssen konkrete tatsächliche Feststellungen zum Vorliegen der gegenwärtigen erheblichen Gefährdung sowie zur Erprobung milderer Maßnahmen enthalten; bloße Leerformeln genügen nicht.
Das Gericht hat die Voraussetzungen des § 33 StrUG eigenständig und nachvollziehbar zu prüfen und im Beschluss darzulegen; ein reiner Anhörungsvermerk ohne Auseinandersetzung mit Gefährdungslage und Alternativen ist unzureichend.
Fixierungsmaßnahmen sind unverzüglich zu lockern oder zu beenden, sobald die Gefahr nicht mehr fortbesteht oder durch mildere Mittel abgewendet werden kann, und erfordern eine Eins‑zu‑Eins‑Betreuung durch qualifiziertes Personal; eine kontaktereduzierte Durchführung widerspricht dieser Pflicht.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 19.08.2024 die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat.
Gründe
I.
Die Betroffene ist seit dem 26.02.2015 zunächst nach § 126a StPO, sodann nach § 63 StGB in der LVR-Klinik Bedburg Hau untergebracht. Diagnostisch handelt es sich bei der Betroffenen um eine Emotional instabile Persönlichkeitsstörung Borderline-Typ F 60.31 und eine Posttraumatische Belastungsstörung, F 43.1.
Am 18.08.2024 hat die Klinik die 7-Punkt-Fixierung der Betroffenen bis zum 00.00.0000 beantragt. Zur Begründung heißt es in dem Antrag:
„Die Patientin befand sich im Krankenhaus Kleve, nachdem sie mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen und das Bewusstsein verloren hatte. Sie kommt mit der Polizei zurück, da sie sich weigerte, in den Krankenwagen zu steigen, um zurück auf die Station zu kommen. Die Patientin ist derzeit uneinschätzbar und scheint hoch angespannt zu sein. Um weitere Selbstverletzungen und ihr Schlagen des Kopfes gegen die Wand zu vermeiden, wurde die Patientin fixiert. Eine Fixierung ist derzeit indiziert, da alle anderen milderen Formen der Intervention nicht ausreichen, um die Patientin zu beruhigen und Selbstverletzungen zu verhindern.“
„Am 18.08.2024 um 22:00 Uhr musste die Patientin fixiert werden: Im Rahmen von selbstverletzendem Verhalten schlug die Patientin mit dem Kopf gegen die Wand um ein Schädelhirntrauma auszuschließen wurde sie nach Erstversorgung durch den AvD und den diensthabenden Pflegemitarbeitenden mittels RTW in das KH Kleve verlegt. Nach eingehender Diagnostik konnten intrakranielle Verletzungen ausgeschlossen werden und die neurologische Untersuchung war unauffällig. Frau B. weigerte sich das Krankenhaus zu verlassen, zeigte sich angespannt und nicht absprachefähig. Es erfolgte ein Amtshilfeersuchen. Nachdem die Patientin wieder auf der Station war, zeigte sie sich psychomotorisch unruhig, drohte sich weiter zu verletzen, sodass eine Fixierung bei akuter Eigengefährdung durchgeführt werden musste.
Am Folgetag konnte sich die Patientin von weiteren selbstverletzenden Handlungen nicht distanzieren.“
Die zuständige Richterin hat die Betroffene am 19.08.2024 angehört und über die Anhörung einen Vermerk gefertigt:
„Die Betroffene wurde am 19.08.24 auf Station 8.1 aufgesucht und zur Fixierung angehört. Anwesend waren auch die Verfahrenspflegerin und die Psychologin Frau P.. Die Betroffene lag 7-Punkt-fixiert auf einer Matratze. Die Fixierungssituation wurde mit der Betroffenen besprochen. Sie sagte, sie wolle aus der Fixierung raus. Sie erklärte, sie mache Sachen, die sie nicht machen wolle. Sie glaube, dass die Frau W. Geld bekomme, damit sie sie hier festbinde. Frau P. sagte, die Betroffene sei nicht complient.“
Mit Beschluss vom 19.08.2024 hat das Amtsgericht der Fixierung bis zum 26.08.2024 zugestimmt.
Mit Schreiben vom 24.08.2024 hat die Verfahrenspflegerin gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27.08.2024 nicht abgeholfen.
Die Kammer hat die Betroffene am 00.00.0000 durch den beauftragten Richter angehört, auf dessen Protokoll hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird.
Die LVR-Klinik hat auf Nachfrage der Kammer zum Ablauf der Fixierung mitgeteilt:
„Die Defixierung einer Patientin erfolgt sobald aus medizinisch therapeutischer Sicht, unter Berücksichtigung der pflegerischen Perspektive weitere eigengefährdende Handlungen der betroffenen Person ausgeschlossen werden können. Ein ruhiges liegen in der Fixierung kann hier noch nicht zur vollumfänglichen Einschätzung führen. Die Kontaktbereitschaft, psychomotorische Anspannung, die Reflexion der zur Maßnahme führenden Situation und die Bereitschaft zur Mitwirkung an präventiven Ansätzen müssen durchgehend gegeben sein. Im Zeitraum vom 18.08.2024 bis zum 22.08.2024 sind mehrere Gespräche/Einschätzungen durch das interdisziplinäre Team (verantwortliche Psychologin, ärztliches Team, pflegerisches Team) erfolgt, in
welchen der psychische Zustand als wechselhaft (zeitweise laut schreiend, hoffnungslos, psychotisch anmutende Inhalte etc.) beschrieben wird.
Grundsätzlich werden in den Protokollen zur Durchführung von räumlichen Trennungen oder Fixierungen die Verhaltensweisen der betroffenen Personen beschrieben.
Diese Beschreibung erfolgt nach ärztlicher Anordnung, mindestens in einem maximalen Abstand von 15 Minuten. Diese Protokolle dienen nicht zur Nachweispflicht der gesetzlich geregelten Betreuung. Unabhängig davon erfolgt die Betreuung der betroffenen Personen grundsätzlich nach den gesetzlichen Mindestanforderungen, berücksichtigt gleichzeitig therapeutische Notwendigkeiten. Bei Frau D. wird die Betreuung der Fixierung nach DBT Kriterien durchgeführt. Das bedeutet konkret, dass Kontaktaufnahmen durch Mitarbeitenden therapeutische Zielsetzung verfolgen, so zum Beispiel die Einschätzung des psychiatrischen Zustandes, die Einschätzung wiederkehrender Verhaltensmuster, die Reflexion der entsprechenden Situationen, die zur Fixierung geführt haben, das Besprechen verschiedener Skills, um mit Anspannungszuständen zukünftig besser umgehen zu können und die Erarbeitung alternativer Handlungsweisen. Die Betreuung nach DBT Kriterien wird bewusst kontaktereduziert durchgeführt, um die Fixierungsmaßnahme nicht zu einer Copingstrategie (bestimmte Verhaltensweisen werden bewusst eingesetzt, um fixiert zu werden und somit eine exklusive Betreuung zu erhalten) entstehen zu lassen. Unabhängig davon, weisen wir nochmal darauf hin, dass die Betreuung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, auch wenn die Patientinnen hier keinen subjektiv empfundenen Mehrwert der Fixierung im Rahmen ihrer Erkrankung empfinden.
Grundsätzlich halten wir, je nach Sicherheitsstandard der einzelnen Räume entweder TV-Geräte oder Medienwände vor. Zudem besteht die Möglichkeit Radio zu hören. Wie in Punkt 1 beschrieben zeigte die Patientin akute psychotische Symptomatik (massive Anspannung, Beeinträchtigungswahn, Körpermissempfindungen, nicht nachvollziehbare Gedankengänge, Verdacht auf akustische. Halluzinationen), sodass eine Reizabschirmung dringend indiziert war und schlussendlich zur raschen Reduzierung der akuten Symptomatik beigetragen hat.“
II.
Nachdem sich die Fixierungsmaßnahme erledigt hat, war nach § 62 FamFG auf Antrag der Verfahrenspflegerin darüber zu entscheiden, ob der Beschluss des Amtsgerichts die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat.
Der Antrag ist zulässig, denn durch die Fixierungsmaßnahme werden Grundrechte der Betroffenen schwerwiegend beeinträchtigt und es ist angesichts der der Kammer bekannten Praxis der Klinik mit weiteren Fixierungsanträgen zu rechnen.
Der Antrag ist auch begründet, denn der Fixierungsbeschluss ist rechtswidrig und verletzt die Betroffene in ihren Rechten.
Nach § 33 StrUG darf eine Fixierung, durch die die Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person aufgehoben wird, nur als letztes Mittel angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Selbstgefährdung oder einer von der untergebrachten Person ausgehenden erheblichen Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer unerlässlich ist und nach ihrem Verhalten oder auf Grund ihres Zustandes andere, weniger einschneidende Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr als nicht ausreichend erscheinen.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen hierfür vorlagen. Bereits die Angaben zur Notwendigkeit der Fixierung im Antrag der LVR-Klinik sind formelhaft und lassen weder erkennen, dass eine gegenwärtige erhebliche Selbstgefährdung vorlag, noch dass andere, weniger einschneidende Maßnahmen geprüft wurden.
Weder die Formulierung, die Betroffene „zeige sich psychomotorisch unruhig, und drohe, sich weiter zu verletzen“ noch die Formulierung, die „Patientin konnte sich von weiteren selbstverletzenden Handlungen nicht distanzieren“ lassen mit hinreichender Deutlichkeit auf das Vorliegen einer gegenwärtigen erheblichen Gefährdung schließen.
Auch hinsichtlich der Möglichkeiten anderer Maßnahmen enthält der Antrag lediglich die Leerformel das „alle anderen milderen Formen der Intervention nicht ausreichen“. Es ist nicht zu erkennen, welche anderen Maßnahmen, bis hin zu einer Eins-zu-Eins-Betreuung denn versucht wurden, bevor zu dem letzten Mittel der Fixierung gegriffen wurde.
Auch der rudimentäre Vermerk der zuständigen Richterin über die Anhörung der Betroffenen lässt nicht erkennen, dass das Gericht eigenständig das Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 StrUG geprüft hat. Der Vermerk lässt nicht erkennen, dass über die gegenwärtige erhebliche Selbstgefährdung oder die Möglichkeit anderer Maßnahmen gesprochen wurde.
Letztlich enthält auch der angegriffene Beschluss über formelhafte Formulierungen hinaus keine konkrete Prüfung der Voraussetzungen des § 33 StrUG, wie es bei einem so schwerwiegenden Grundrechtseingriff zu erwarten gewesen wäre.
Die Notwendigkeit einer strengen Prüfung wird insbesondere auch aus der Stellungnahme der Klinik auf die Anfrage der Kammer deutlich. Sie zeigt ein völliges Fehlverständnis der Voraussetzungen der Fixierung. Abgesehen davon, dass die Fixierung nur als letztes Sicherungsmittel und keinesfalls als Therapiemittel eingesetzt werden darf, ist die Fixierung nach § 33 Abs. 3 StrUG unverzüglich zu lockern oder zu entfernen, sobald die Gefahr nicht mehr fortbesteht oder durch mildere Mittel abgewendet werden kann. Für ein Abwarten über einen längeren Zeitraum bis zur Entscheidung durch ein interdisziplinäres Team ist bei der klaren gesetzlichen Formulierung kein Raum. Ebenso ist eine Eins-zu-Eins Überwachung durch qualifiziertes Personal sicherzustellen. Eine „bewusst kontaktereduzierte Durchführung der Fixierungsmaßnahme, um eine Copingstrategie zu vermeiden“, widerspricht der gesetzlichen Regelung. Dabei ist zu beachten, dass der Eingriff durch die Fixierung als umso bedrohlicher erlebt wird je mehr der Betroffene sich dem Geschehen hilflos und ohnmächtig ausgeliefert sieht. Es kommt hinzu, dass der Eingriff häufig Menschen trifft, die aufgrund ihrer psychischen Verfassung die Nichtbeachtung ihres Willens besonders intensiv empfinden. Schließlich sind die Betroffenen für die Befriedigung natürlicher Bedürfnisse völlig von der rechtzeitigen Hilfe durch das Pflegepersonal abhängig, so dass die Fixierung im Verhältnis zu anderen Zwangsmaßnahmen von ihnen regelmäßig als besonders belastend wahrgenommen wird (BVerfGE 149, 293 = NJW 2018, 2619 Rn. 71).
Daraus folgt aus Sicht der Kammer, dass die Eins-zu-Eins-Betreuung sich nicht in der „Überwachung“ des Betroffenen im Hinblick auf etwaige Gesundheitsgefahren oder seine tatsächlichen Bedürfnisse erschöpft, sondern zusätzlich den Zweck erfüllen soll, die Eingriffsintensität auch dadurch abzumildern, dass dem Betroffenen sicht- und fühlbar vermittelt wird, dass er nicht schutzlos der Willkür des Klinikpersonals ausgeliefert ist, sondern die unerlässliche Hilfe bei der Erfüllung natürlicher Bedürfnisse jederzeit und zuverlässig erfolgt.
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