Werklohn-Rückforderung nach Schlussrechnung: Verjährungsbeginn bei Kenntnis der Umstände
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Rückzahlung angeblich überzahlten Werklohns aus einer Schlussrechnung, weil bestimmte Massen/Positionen doppelt bzw. falsch abgerechnet worden seien. Das Landgericht ließ offen, ob die Abrechnung materiell-rechtlich zutreffend oder vertraglich abweichend vereinbart war. Es wies die Klage ab, weil etwaige Bereicherungsansprüche verjährt seien. Die dreijährige Regelverjährung nach neuem Recht begann für den im Jahr 2000 entstandenen Anspruch nach Art. 229 § 6 EGBGB am 01.01.2002 und endete am 31.12.2004; eine spätere „Erkenntnis“ aufgrund erneuter Prüfung ändere den Fristbeginn nicht.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung angeblicher Überzahlung abgewiesen, weil etwaige Bereicherungsansprüche zum 31.12.2004 verjährt waren.
Abstrakte Rechtssätze
Bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche wegen Überzahlung entstehen und werden fällig mit der Leistung, sobald der Empfänger nach den vertraglichen Abreden keinen Anspruch auf den geleisteten Betrag hat.
Für am 01.01.2002 noch unverjährte Bereicherungsansprüche gilt aufgrund Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB die dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB; sie beginnt wegen der Verkürzung der Frist am 01.01.2002 und endet mit Ablauf des 31.12.2004.
Die Kenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB erfordert die Kenntnis der anspruchsbegründenden tatsächlichen Umstände und der Person des Schuldners; eine zunächst unzutreffende rechtliche Bewertung hindert den Verjährungsbeginn grundsätzlich nicht.
Unterlässt der Gläubiger die Auswertung bereits vorliegender und zur Anspruchsprüfung ausreichender Unterlagen, schließt dies die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB nicht aus.
Eine spätere erneute Rechnungsprüfung (etwa durch Prüfbehörden oder Dritte) begründet regelmäßig keinen neuen Beginn der Verjährung, wenn die maßgeblichen Tatsachen bereits zuvor bekannt bzw. aus den Unterlagen erkennbar waren.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin, mit Ausnahme der außerge-richtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin, letztgenannte Kosten trägt die Streithelferin selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin fordert von der Beklagten Rückzahlung zu viel gezahlten Werklohns.
Die Klägerin beauftragte die Beklagte unter dem 23.12.1999 mit der Durchführung von Arbeiten für einen Bauabschnitt B 2. im G G G. Grundlage des Auftrages war das Angebot der Beklagten vom 23.11.1999. Der Abgabe des Angebotes war die Übersendung von Unterlagen vorangegangen, die Bestandteil des Angebotes wurden. Hierzu gehören Vorbemerkungen, Besondere Vertragsbedingungen und zusätzliche Vertragsbedingungen zur VOB/B (Bl. 108 ff., 122 ff. und 133 ff. GA). In diesen Unterlagen heißt es wiederholt, dass die Beklagte sich – bei der Feststellung von Rechenfehlern oder bei Rückforderungen aus Überzahlung – nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen dürfe. Aus den Unterlagen ergibt sich zudem, dass eine Prüfung des Landesrechnungshofes hinsichtlich der Abrechnung der ausgeführten Leistungen erfolgen werde.
Die Beklagte führte die Arbeiten aus, für die sie einen Auftrag erhalten hatte. Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang nachträgliche Vereinbarungen über die Art der Abrechnung getroffen wurden und ob es hinsichtlich der Ausführung der Arbeiten Abweichungen zu der erwarteten und beauftragten Arbeit gegeben hat.
Die Beklagte stellte ihre Arbeiten mit Schlussrechnung vom 26.06.2000 mit insgesamt 290.425,36 DM in Rechnung. Die Zahlung auf diese Schlussrechnung erfolgte im August bzw. September 2000.
Im Rahmen der Rechnungsprüfung zur Vorbereitung der Prüfung durch den Landesrechnungshof stellte die Klägerin fest, dass nach ihrer Auffassung eine Überzahlung in Höhe von 49.148,56 Euro (inklusive 4 % Zinsen für die Zeit von September 2000 bis einschließlich Januar 2005) erfolgt sei. Mit Schreiben vom 05.01.2005 forderte die Klägerin von der Beklagten, diesen Betrag bis zum 27.01.2005 zurück zu zahlen.
Die Klägerin trägt vor:
Die Beklagte habe zu Unrecht eine Menge von 320 cbm sowohl in den Positionen 1.2.17/1.2.18 als auch in den Positionen 1.3.21/1.3.23 berechnet. Die Menge sei nach dem Vertrag nur mit 224 cbm zu berücksichtigen, weil nach dem Vertrag feste Masse und nicht die Menge des auf Lkw verladenen Schutts habe berechnet werden dürfen. Zum anderen sei nur eine Abrechnung in den Positionen 1.3.21/1.3.23 zulässig.
Die Differenz bei der Abrechnung betrage netto 71.914,88 DM, brutto 83.421,26 DM (42.652,61 Euro).
Abweichende Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen seien nicht getroffen worden, so dass nur die oben beschriebene reduzierte Art der Abrechnung vertragsgerecht sei.
Diesen Betrag habe die Beklagte nebst Zinsen zurückzuzahlen.
Der Anspruch sei auch nicht verjährt.
Die Überzahlung sei erst bei der Vorbereitung der Rechnungsprüfung aufgefallen, die der Landesrechnungshof durchführen sollte. Diese Vorbereitung der Rechnungsprüfung sei durch die Streitverkündete erfolgt. Sie selbst habe von der Überzahlung vor dem Jahre 2004 keine Kenntnis gehabt. Daher habe die Verjährungsfrist vor 2004 nicht zu laufen beginnen können. Die Frist nach dem neuen Schuldrecht habe erst am 01.01.2002 zu laufen begonnen. Die kurze Frist werde daher durch eine Ereignis im Jahre 2002 in Lauf gesetzt, so dass die dreijährige Verjährungsfrist nicht vor Ende 2002 zu laufen beginne. Sie ende daher nicht vor dem 31.12.2005. Diese Frist sei durch die Einreichung des Mahnbescheids im August 2005 aber wirksam gehemmt.
Auch der Umstand, dass der Beklagten bekannt gewesen sei, dass zur Vergabe öffentlicher Mittel eine Rechnungsprüfung erfolgen werde, die im Jahre 2004 noch ausgestanden habe, hindere den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist.
Der Verjährung stehe darüber hinaus im Wege, dass die abschließende Rechnungsprüfung noch nicht erfolgt sei, die Beklagte sich jedoch vertraglich verpflichtet habe, auf die Einrede des Wegfalls der Bereicherung zu verzichten.
Die Klägerin beantragt – nachdem sie die weitergehende Klage zurückgenommen
hat –,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 49.148,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2005 zu zahlen.
Die Streithelferin schließt sich dem Klageantrag an.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erhebt die Einrede der Verjährung und trägt vor:
Die Abrechnung der Positionen 1.2.17/1.2.18 sowie 1.3.21/1.3.23 in der Schlussrechnung entspreche den Absprachen, die vor Ort erfolgt seien. Nach der Ausschreibung seien alle vier Positionen als Zulage aufgenommen worden, weil ein Betonstollen abgebrochen werden sollte. Dessen tatsächlicher Umfang habe sich aber während der Erdaushubarbeiten als erheblich höher herausgestellt, als ursprünglich angenommen und bei Abgabe des Angebotes unterstellt. Ursprünglich sei davon die Rede gewesen, der Stollen bestehe aus einer Bodenplatte von 25 cm Stärke und das Gewölbe habe eine Stärke von 40 cm. Tatsächlich sei die Bodenplatte 1,20 m stark gewesen und das Gewölbe 64 cm. Sie habe daher nicht – wie geplant – mit einem kleineren Bagger arbeiten und brechen können, vielmehr sei ein großer Bagger erforderlich gewesen.
Daher seien auch die betroffenen Massen, die im Leistungsverzeichnis nur als reine Schätzung aufgenommen worden seien, tatsächlich deutlich höher gewesen. Die Masse von 320 cbm sei zutreffend berechnet und der Rechnung zugrunde zu legen.
Angesichts der Änderung im Unfang der Leistungen sei vor Ort zwischen den Bauleitern der Parteien vereinbart worden, dass kein Zusatzangebot unterbreitet, die Mengen aber in allen vier genannten Positionen abgerechnet werden dürften.
Eventuelle Ansprüche seien darüber hinaus aber auch verjährt. Denn die Zahlung und Abrechnung sei bereits im Jahr 2000 erfolgt. Die Klägerin habe zum damaligen Zeitpunkt bereits insgesamt Kenntnis von den Tatsachen gehabt, die sie jetzt zur Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches heranziehe. Lediglich die rechtliche Würdigung dieser Tatsachen habe sich geändert. Dies begründe aber keine Kenntnis erst im Jahr 2004.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen durchsetzbaren Anspruch auf Rückzahlung des Werklohns gegen die Beklagte.
Es kann dahinstehen, ob dieser Anspruch grundsätzlich bestanden hat, weil die Beklagte ihre Leistungen in den Positionen 1.2.17/1.2.18 sowie 1.3.21/1.3.23 zu Unrecht abgerechnet hat oder diese Form der Abrechnung vertraglich vereinbart war.
Eventuelle Rückforderungsansprüche der Klägerin sind jedenfalls verjährt.
Die Verjährung des Anspruches auf Rückzahlung nach § 812 BGB a.F. verjährte in 30 Jahren. Diese Vorschriften sind aber nach Art. 229 § 6 EGBGB seit dem 01.01.2002 auf diese Forderungen nicht mehr anwendbar. Vielmehr beträgt nunmehr die regelmäßige Verjährungsfrist für Forderungen nach § 195 BGB n.F. drei Jahre . Diese Verjährungsfrist ist nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB auf diese Forderung anwendbar, weil sie am 01.01.2002 noch nicht verjährt war.
Die neue Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt nach dieser Vorschrift, weil die neue Verjährungsfrist kürzer ist als die alte, am 01.01.2002 zu laufen und endet mit dem Ablauf des 31.12.2004. Insoweit ist die Rechtsauffassung der Klägerin, die Verjährung laufe bis 31.12.2005 irrig, denn der Gesetzeswortlaut spricht vom Beginn des Fristlaufs am 01.01.2002.
Der Lauf der Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB n.F. mit der Entstehung des Anspruches und unter der Voraussetzung, dass der Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände und die Person des Schuldners kennt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht kennt.
Die Fälligkeit des Rückgewähranspruches nach § 812 BGB ist im Jahre 2000 eingetreten. Für die Entstehung des Anspruches ist Voraussetzung, dass die Klägerin an den Beklagten mit dem Ausgleich des Schlussrechnungsbetrages im August/September 2000 einen Betrag ausgezahlt hat, der der Beklagten jedenfalls teilweise nach den vertraglichen Absprachen nicht zugestanden hat. Wenn und soweit dies der Fall sein sollte, wäre mit der Auszahlung auch der Rückgewähranspruch entstanden und damit fällig.
Die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt auch Kenntnis von allen maßgeblichen Umständen, die bei gehöriger Beachtung zu der Erkenntnis geführt haben würden, dass sie diesen Anspruch auf Rückgewähr hat.
Denn die Beklagte hatte mit der Schlussrechnung alle Unterlagen eingereicht, die zur Prüfung der Rechnung und der Berechtigung der Werklohnforderung erforderlich sind. Die Klägerin bzw. die Streithelferin der Klägerin hatten diese Rechnung auch geprüft, dies ergibt sich aus der Anlage K 2 zur Anspruchsbegründung, die auf der Seite 6 der Schlussrechnung einen Stempelaufdruck der Streithelferin und den handschriftlichen Zusatz "gepr. LEG" und eine Unterschrift unter dem Datum 26.07.2000 enthält.
Die Klägerin hat nicht dargetan, aufgrund welcher – vom damaligen Kenntnisstand – abweichender Umstände sie erst im Jahre 2004 erkennen konnte, dass die Beklagte in den genannten Positionen Leistungen abgerechnet haben soll, die sie vertraglich so nicht hätte abrechnen dürfen. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben vom 05.01.2005, dass allein die abweichende Prüfung durch die Streithelferin für die Klägerin nach der Besprechung vom 24.11.2004 Veranlassung war, Teile der gezahlten Werklohnforderung zurück zu verlangen.
Die Tatsache, dass die Klägerin die Zahlungen ohne die nach der VOB/B vorgesehene Prüfung der Schlussrechnung veranlasst hat, kann nicht zu der rechtlichen Bewertung führen, dass die Klägerin keine Kenntnis von den Umständen hatte, die den Anspruch begründen. Vielmehr hat die Klägerin nur die vorliegenden Unterlagen nicht zur Prüfung genutzt und zur Kenntnis genommen. Dies ist auch mit der Tatsache nicht zu entschuldigen, dass die Beklagte gewusst haben müsse, dass noch eine Prüfung durch den Rechnungsprüfungshof erfolgen werde. Denn dies ist lediglich eine erneute Prüfung.
Würde man in den Fällen wie dem vorliegenden den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist davon abhängig machen, dass der Gläubiger konkrete Kenntnis von der
Überzahlung hat, so würde die Verjährung immer erst dann zu laufen beginnen, wenn dem Gläubiger die Tatsache bewusst zur Kenntnis nimmt, die zur Feststellung der
Überzahlung führen. Dies ist aber nach Auffassung der Kammer mit der Formulierung aus § 199 Abs. 1 BGB, wonach der "Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen" Kenntnis erlangen muss, nicht gemeint. Denn die – möglicherweise zunächst unzutreffende – rechtliche Bewertung der Umstände, die die Klägerin schon im Jahr 2000 kannte, hindert den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist nicht (vgl. BGH NJW 1996, 117). Nur bei besonders verwickelten und unklaren Rechtslagen können auch erhebliche rechtliche Zweifel bis zu ihrer Klärung die Kenntnis des Geschädigten im Sinne des § 852 BGB ausschließen (vgl. BGH a.a.O.). Eine solche liegt aber auch nach dem Vorbringen der Klägerin nicht vor. Denn die Klägerin war allein oder mit der Streithelferin – aber jedenfalls ohne weitere Erkenntnisquellen – in der Lage, allein aus den bereits im Jahr 2000 vorliegenden Unterlagen den Schluss zu ziehen, dass sie zur Rückforderung berechtigt sei. Diese Schlussfolgerung muss daher nach den Umständen, die der Klägerin bekannt waren, auch bereits im Jahre 2000 möglich gewesen sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 101 ZPO.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 709, 108 ZPO.
Streitwert bis zum 18.07.2006: 49.148,56 Euro
Streitwert seit dem 19.07.2006: 42.652,61 Euro