Themis
Anmelden
Landgericht Kleve·2 O 90/90·23.10.1990

Rückzahlung überzahlter Wechselbeträge wegen ungerechtfertigter Bereicherung

ZivilrechtSchuldrechtBereicherungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Rückzahlung eines aufgrund falscher Kassiererumrechnung zu viel ausgezahlten Betrags aus einem Geldwechselgeschäft. Zentrale Frage ist, welcher Umrechnungskurs bei Auslegung des Vertrags zugrunde zu legen ist. Das Gericht sieht den richtigen Tageskurs einschließlich der Währungsabwertung als maßgeblich an und verurteilt die Beklagte zur Rückzahlung. Auf Kenntnis der Beklagten kommt es für den Bereicherungsanspruch nicht an.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung des überzahlten Wechselbetrags wurde stattgegeben; Beklagte zur Zahlung verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Auslegung von Erklärungen über einen Geldwechselvertrag ist regelmäßig der für das Geschäft richtige Tageskurs zugrunde zu legen; dabei ist eine gesetzliche Abwertung alter Banknoten zu berücksichtigen (§§ 133, 157 BGB).

2

Wer eine Leistung ohne rechtlichen Grund erlangt hat, ist nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet; dies umfasst Überzahlungen infolge irrtümlicher Umrechnung.

3

Für den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ist es unerheblich, ob der Bereicherungsschuldner Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit oder Vorsatz hatte; der Anspruch setzt nur eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung voraus.

4

Ein Verzugszinsenanspruch nach §§ 284 Abs. 1, 286, 288 BGB besteht, wenn der Gläubiger den Schuldner unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert hat und hierdurch gemahnt wurde.

Relevante Normen
§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 133 BGB§ 157 BGB§ 119 BGB§ 142 Abs. 1 BGB§ 284 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.708,23 DM (i.W.: siebzehntausendsiebenhundertacht 23/100 Deutsche Mark). nebst 6 % Zinsen seit dem 24.02.1990 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer deutschen Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

2

Die Beklagte erschien am 15.02.1990 in der Hauptstelle der Klägerin, um 161.000 alte jugoslawische Dinar in Deutsche Mark umzutauschen. Dem Kassierer der Klägerin war nicht bekannt, daß die alten jugoslawischen Dinar durch eine Währungsumstellung am 26.01.1990 im Verhältnis 1:10.000 abgewertet worden waren (Mitteilung der Westdeutschen Genossenschafts-Zentralbank e.G. vom 26.01.1990, B1. 11 GA). Er legte einen Wert von 11,-- DM pro 100 neuer jugoslawischer Dinar zugrunde und zahlte der Beklagten 17.710,-- DM aus. Nachdem bei der Klägerin der Irrtum bemerkt wurde, erklärte diese mit Schreiben vom 21,02.1990 (Bl. 12 ff. GA) gegenüber der Beklagten die Anfechtung des mit ihr geschlossenen Geldwechselvertrages wegen arglistiger Täuschung und wegen Irrtums. Sie forderte die Beklagte zur Rückzahlung des zuviel erhaltenen Geldwechselbetrages in Höhe von

3

17.708,23 DM (17.710,-- DM abzüglich 1,77 DM Gegenwert für die eingetauschten alten Dinar) bis zum 23.02.1990 auf. Die Beklagte zahlte den Geldbetrag nicht zurück.

4

Die Klägerin meint, ein Rückzahlungsanspruch stehe ihr aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Jedenfalls sei dem Geldwechselvertrag der, Parteien im Wege der Auslegung der richtige Tageskurs zugrundezulegen.

5

Die Klägerin beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.708,23 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 24.02.1990 zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

8

Die Beklagte behauptet, der tatsächliche Wert der eingetauschten Dinar sei ihr nicht bekannt gewesen. Sie habe auch nichts von der Abwertung der Währung gewußt.

9

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

10

Entscheidungründe

11

Die Klage ist begründet.

12

Die Beklagte ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, der Klägerin den überzahlten Wechselbetrag in Höhe von 17.708,23 DM zurückzuzahlen (§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alternative BGB).

13

Die Beklagte hat den genannten Betrag durch eine Leistung der Klägerin erhalten, ohne daß hierfür ein Rechtsgrund bestand. Nach Auffassung der Kammer haben die Parteien am 15.02.1990 einen Geldwechselvertrag über den Umtausch von 161.000,-- alter jugoslawischer Dinar in Deutsche Mark zum richtigen Tageskurs unter Berücksichtigung der Abwertung der alten Banknoten im Verhältnis 1:10.000 geschlossen. Dies ergibt sich aus einer Auslegung der rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Parteien nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB). Danach kann der Kassierer einer Bank die Erklärung eines Kunden, Zahlungsmittel einer fremden Währung in inländisches Geld umtauschen zu wollen, nur so verstehen, daß sich dieser Wechsel auf den richtigen Tageskurs beziehen soll. Das bedeutet auch, daß eine entsprechende Abwertung alter Banknoten infolge einer Währungsumstellung zu berücksichtigen ist. Eine davon irrtümlich abweichende Umrechnung durch den Kassierer steht einer unschädlichen Falschbezeichnung gleich (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, BGB, 49. Aufl. 1990, § 119 Anm. 5 f aa m.w.N.). Der vorliegende Fall kann insofern nicht anders behandelt werden als eine Fallgestaltung, bei der dem Kunden infolge einer versehentlich unberücksichtigt gelassenen Kursänderung zu wenig Geld ausbezahlt wird. Auch den von der Beklagten am 15.02.1990 gegenüber der Klägerin zum Ausdruck gebrachten Willen, die Summe von 161.000,-- alte jugoslawische Dinar in Deutsche Mark umzutauschen, konnte der Mitarbeiter der Klägerin nicht anders auffassen, als daß für die Umrechnung der zutreffende Tageskurs unter Berücksichtigung der am 26.01.1990 erfolgten Abwertung maßgebend sein sollte. Der Beklagten hätte somit bei Verwendung des richtigen Devisenkurses, nämlich 100,--Dinar = 11,-- DM, lediglich ein Betrag von 1,77 DM ausgezahlt werden dürfen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß von dem Betrag in Höhe von 161.000,-- jugoslawischen Dinar in alten Banknoten vier Stellen zu streichen waren (= 16,1 Dinar), um den Kursbezug der neuen Währung zu erhalten. Den überzahlten Betrag in Höhe von (17.710,-- DM - 1,77 DM =) 17.708,23 DM leistete die Klägerin somit ohne Rechtsgrund an die Beklagte.

14

Unter diesen Umständen kann die Kammer offen lassen, ob die Anfechtungserklärung der Klägerin vom 21.02.1990 wirksam gewesen ist und den Geldwechselvertrag mit rückwirkender Kraft beseitigt hat (§ 142 Abs. 1 BGB).

15

Denn auch in diesem Falle wäre die Beklagte zur Rückzahlung des überzahlten Umtauschbetrages verpflichtet, da die Klägerin ihre Leistung ebenfalls ohne Rechtsgrund erbracht hätte.

16

Auf die streitige Frage, ob der Beklagten der Wert der alten Banknoten bekannt war, kommt es nicht an, da der gesetzliche Bereicherungsanspruch lediglich an den Tatbestand einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung anknüpft und keinen Vorsatz des Bereicherungsschuldners erfordert.

17

Der Zinsanspruch ist nach §§ 284 Abs. 1, 286, 288 BGB gerechtfertigt, da die Klägerin die Beklagte zur Zahlung der Klagesumme unter Fristsetzung bis zum 23.02.1990 aufgefordert und hierdurch zugleich gemahnt hat. Die Höhe der Zinsen ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des unbestrittenen Verlusts von Anlagezinsen.

18

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

19

Streitwert: 17.708,23 DM