Zahlungsklage teilweise stattgegeben: 26.701,35 € nebst Zinsen, Kosten geteilt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Zahlungen gegen die Beklagten; das Landgericht verurteilte diese gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 26.701,35 € sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten von 1.564,26 €. Auf verschiedene Teilbeträge wurden Verzugszinsen ab unterschiedlichen Zeitpunkten zugesprochen. Die übrigen Ansprüche wurden abgewiesen; die Prozesskosten geteilt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält 26.701,35 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Kosten; übrige Ansprüche abgewiesen; Kosten geteilt; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verurteilung zur Zahlung von Geld können Verzugszinsen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zugesprochen werden; das Gericht kann für unterschiedliche Teilbeträge verschiedene Verzugszeitpunkte festlegen.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können dem obsiegenden Teil als Ersatz zugesprochen werden, soweit sie notwendig und angemessen sind.
Bei teilweiser Obsiegung wird die Kostenentscheidung nach dem Verhältnis von Obsiegung und Unterliegens getroffen und kann zu einer hälftigen Kostentragung führen.
Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung zugelassen werden.
Zitiert von (1)
1 ablehnend
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, 1 U 86/17 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 26.701,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.749,35 Euro seit dem 24.01.2015, im Übrigen seit dem 25.11.2015 zu zahlen.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.564,26 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 50 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 50 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages.