Schmerzensgeld nach Handtaschenraub: Mittäterhaftung und keine Aufsichtspflichtverletzung
KI-Zusammenfassung
Die 74-jährige Klägerin begehrte von zwei jugendlichen Tätern sowie deren Eltern Schmerzensgeld nach einem Handtaschenraub, bei dem sie durch einen Stoß stürzte und sich den Oberarm brach. Das Landgericht bejahte einen Anspruch gegen die beiden Jugendlichen wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Handlung und sprach 15.000 DM zu. Gegen die Eltern wies es die Klage ab, da eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 832 BGB nicht feststellbar war; eine ständige Überwachung sei bei 12- bzw. 16-Jährigen am Nachmittag regelmäßig nicht geboten. Zinsen wurden wegen Verzugs ab Fristablauf zugesprochen.
Ausgang: Klage gegen zwei Jugendliche auf 15.000 DM Schmerzensgeld (Gesamtschuld) stattgegeben, gegen die Eltern wegen fehlender Aufsichtspflichtverletzung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer bei einem Handtaschenraub das Opfer stößt und dadurch eine Körperverletzung verursacht, haftet aus §§ 823 Abs. 1, 847 BGB auf Schmerzensgeld, wenn die Verletzungsfolge vorhersehbar war.
Eine Haftung nach § 830 BGB setzt nicht voraus, dass jeder Beteiligte die Verletzungshandlung selbst ausführt; auch psychische Beihilfe durch Anwesenheit und Förderung der Tatausführung kann eine Zurechnung begründen.
Sind mehrere Schädiger für denselben deliktischen Schaden verantwortlich, haften sie gemäß § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind insbesondere Schwere und Dauer der physischen und psychischen Beeinträchtigungen, Alter des Verletzten, Dauer der Behandlung sowie Verschuldensgrad und persönliche Verhältnisse des Schädigers zu berücksichtigen.
Eltern haften nach § 832 BGB nicht, wenn sie ihrer altersangemessenen Aufsichtspflicht genügt haben; bei 12- bzw. 16-Jährigen ist eine ständige Beaufsichtigung in den Nachmittagsstunden regelmäßig nicht erforderlich, sofern keine konkreten Hinweise auf erhebliche Delinquenz bekannt sind.
Leitsatz
15000,00 DM Schmerzensgeld wegen Raubüberfalles (Handtaschenraub mit Körperverletzung) bei einem 74 Jahre alten Opfer und jugendlichen Tätern
Tenor
Die Beklagten zu 1) und 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 15.000,00 DM (in Worten: fünfzehntausend Deutsche Mark) nebst
4 % Zinsen seit dem 11.8.1999 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 2/3 und den Beklagten zu 1) und 4) als Gesamtschuldner zu 1/3 auferlegt; von den außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin die der Beklagten zu 2), 3), 5) und 6) und die Beklagten zu 1) und 4) als Gesamtschuldner die der Klägerin zu 1/3; im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 DM. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2), 3), 5) und 6) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.000,00 DM abwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Sicherheit kann auch durch die Vorlage einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schmerzensgeld wegen eines Raubüberfalles.
Die Beklagten zu 1) und zu 4) befanden sich am 4.4.1999 gegen 15.00 Uhr gemeinsam mit dem Fahrrad des Beklagten zu 1) in der Nähe des Friedhofs in X. Hier fiel ihnen die Klägerin auf, die zu Fuß unterwegs war und eine Handtasche über dem Arm trug. Der Beklagte zu 4) stieg von dem Fahrrad des Beklagten zu 2)
ab, ging auf die Klägerin zu und entriß ihr die Handtasche. Dabei versetzte er der Klägerin einen heftigen Stoß, wodurch diese zu Boden fiel und dabei auf ihre linke Schulter stürzte. Hierbei brach sie sich den Oberarm. Die Klägerin schrie und weinte vor Schmerzen. Anschließend entfernte sich der Beklagte zu 4) gemeinsam mit dem Beklagten zu 1), wobei letzterer das Geschehen von seinem Fahrrad aus beobachtet hatte. Die Beklagte zu 2) ist die Mutter des Beklagten zu 1), der Beklagte zu 3) ist deren Ehemann. Dieser ist mit dem Beklagten zu 1) nicht verwandt. Die Beklagten zu 5) und 6) sind die Eltern des Beklagten zu 4).
Aufgrund ihrer Verletzung begab sich die Klägerin nach dem Überfall in das Marienhospital L. Nach dem Krankenhausbericht vom 10.5.1999 (Bl. 8 d.A.) war die Beweglichkeit ihrer linken Schulter schmerzhaft eingeschränkt und ein Heben des Armes war nicht möglich. Der Arm wurde durch einen Gips ruhig gestellt. Vom 4.4.1999 bis zum 4.5.1999 wurde die Klägerin stationär behandelt. Aufgrund fortbestehender Schmerzen begab sich die Klägerin am 31.5.1999 zu ihrem Hausarzt Blume. Seit dem Überfall verfolgen die Klägerin traumatische Ängste. Sie befindet sich seit dem 14.5.1999 in physiotherapeutischer Behandlung. Nach der Bescheinigung des behandelnden Physiotherapeuten
(B1. 129 d.A.) ist die Beweglichkeit des linken Armes um 50 eingeschränkt.
Durch Schreiben vom 21.7.1999 forderte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin unter Fristsetzung zum 10.8.1999 die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldbetrages von 15.000,00 DM auf.
Die Klägerin behauptet, daß die Beklagten zu 1) und 4) gemeinsam den Entschluß gefaßt hätten, ihr die Handtasche zu entreißen. Der Beklagte zu 1) habe während der Tatausführung die nähere Umgebung nach Personen beobachtet. Die erlittenen Verletzungen seien von dem Beklagten zu 4) vorsätzlich bzw. bedingt vorsätzlich herbeigeführt worden.
Weiter behauptet die Klägerin, daß die Beklagten zu 2), 3), 5) und 6) ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten. Sie hätten nicht alles getan, was zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht erforderlich gewesen wäre. Den Beklagten seien die kriminellen Neigungen ihrer Söhne und die von ihnen bereits verübten Straftaten schon vor dem Überfall bekannt gewesen. Auch der Beklagte zu 3) sei zum Zeitpunkt des Vorfalles Inhaber der elterlichen Sorge gewesen
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4% Zinsen seit dem 11.8.1999 zuzahlen
Die Beklagten beantragen,die Klage abzuweisen.
Die Beklagten zu 2) und 3) behaupten, bis zur Vorladung des Beklagten zu 1) nichts von dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren oder etwaigen Straftaten gewußt zu haben. Die Beklagten zu 5) und 6 ) behaupten, von Straftaten des Beklagten zu 4) erstmals am 12.4.1999 durch die Kriminalpolizei Kenntnis erlangt zu haben.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Ermittlungsakten 9 Js 733/99 der Staatsanwaltschaft L2 sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist gegen die Beklagten zu 1) und 4) begründet, im übrigen ist sie unbegründet.
1.)
Der Klägerin steht gegen die Beklagten zu 1) und 4) gemäß
§§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1, 847 BGB der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch zu.
1.)
Der Beklagte zu 4) hat dadurch, daß er der Klägerin die Handtasche entrissen und sie dabei umgestoßen hat, zumindest fahrlässig ihren Körper und ihre Gesundheit widerrechtlich verletzt. Es war für den Beklagten auch vorhersehbar, daß die Klägerin, die zum damaligen Zeitpunkt 74 Jahre alt war, zu Fall kommen und sich erheblich verletzen könnte.
2.)
Der Klägerin steht auch gegen den Beklagten zu 1) ein Schmerzensgeldanspruch in der erkannten Höhe zu. Die Kammer ist davon überzeugt, daß die Beklagten zu 1) und 4) die Tat gemeinschaftlich im Sinne von § 830 Abs. 1 BGB begangen haben. Der Beklagte zu 1) hat hier zumindest Beihilfe in Form der psychischen Beihilfe geleistet. Dies ist nach § 830 Abs. 2 BGB ausreichend, da der Gehilfe im Rahmen der Schadensersatzpflicht dem Mittäter gleich steht. Der Beklagte zu 1) hat die Tat des Beklagten zu 4) durch seine Anwesenheit am Tatort und durch die Unterstützung bei der anschließenden Flucht gefördert.
Bei seiner polizeilichen Vernehmung hat der Beklagte zu 1) angegeben, daß der Beklagte zu 4) vor der Tat zu ihm gesagt habe "jetzt laß uns die Oma mal abziehen!". Anschließend habe er eine Münze geworfen. Die Münze habe dann den Baum gezeigt, den er zuvor gewählt habe. Er habe darauf zu dem Beklagten zu 4) gesagt, daß er es nicht machen werde. Der Beklagte zu 4) sei los gelaufen und habe der Klägerin die Handtasche weggenommen. Daraufhin sei er selbst weggelaufen. Der Beklagte zu 4) hat diesen Sachverhalt bei seiner polizeilichen Vernehmung weitgehend bestätigt und dahingehend präzisiert, daß der Beklagte zu 1) auf ihn gewartet habe, sie nach der Tat gemeinsam das Rad geholt hätten und zu dem Beklagten zu 1) gefahren seien.
Durch seine Anwesenheit am Tatort hat der Beklagte zu 1) dem drei Jahre jüngeren Beklagten zu 4) in Kenntnis dessen Absicht, einen Raub zu begehen (diese Tat hatte der Beklagte zu 1) zudem selbst angeregt), ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit vermittelt und hierdurch die Tat bewußt gefördert. Das Verhalten des Beklagten zu 1) beschränkte sich insoweit auch nicht auf ein bloßes Unterlassen, da beide aufgrund eines gemeinsam - wenn auch nur stillschweigend - gefaßten Tatplanes handelten.
Da die Beklagten zu 1) und 4) für den durch die unerlaubte Handlung entstandenen Schaden nebeneinander verantwortlich sind, haften sich gemäß § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner.
3.)
Nach § 847 BGB kann die Klägerin neben dem Ersatz ihres materiellen Schadens auch eine billige Geldentschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden verlangen.
Bemessungsgrundlagen zur Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldanspruchs sind unter anderem Ausmaß und Schwere der psychischen und physischen Störungen, Alter, persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sowohl des Schädigers, als auch des Verletzten, Dauer einer stationären Behandlung, daneben auch Stärke und Dauer der erlittenen Schmerzen. Zu beachten ist hier auch der Grad des Verschuldens des Schädigers. Unter Berücksichtigung aller dieser Gesichtspunkte ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 DM angemessen.
Die Kammer hat dabei zu Gunsten der Beklagten ihr noch jugendliches Alter, ihre wirtschaftliche Verhältnisse und den Umstand, daß die körperlichen Schäden der Klägerin weitgehend verheilt sind, berücksichtigt. Auf der anderen Seite war aber zu beachten, daß die Verletzungen bei der Klägerin zu nicht unerheblichen Schmerzen geführt haben, daß sie sich einen Monat lang in stationärer Behandlung befand und auch über diese Zeit hinaus weiter Schmerzen in der Schulter empfand. Darüber hinaus sind die traumatischen Ängste, unten denen die Klägerin seit dem Überfall leidet, zu berücksichtigen. Ihre Lebensqualität ist hierdurch erheblich herabgesetzt. Schließlich hat hier Berücksichtigung gefunden, daß der Beklagte zu 4) zumindest grob fahrlässig, wenn nicht sogar bedingt vorsätzlich gehandelt hat.
II.)
Gegen die Beklagten zu 2) und 3) steht der Klägerin kein Schadensersatzanspruch zu. Die Voraussetzungen des § 832 BGB liegen nicht vor.
1.)
Hinsichtlich des Beklagten zu 3) hat die Klägerin schon nicht ausreichend dargelegt, daß dieser kraft Gesetzes oder durch Vertrag zur Führung der Aufsicht über den Beklagten zu 1) verpflichtet gewesen wäre. Aus der von dem Beklagten vorgelegten
Abstammungsurkunde(Bl. 121 d.A.) ergibt sich, daß er nicht dessen Vater ist.
2.)
Die Beklagte zu 2) hat hinreichend dargelegt, daß sie ihrer
Aufsichtspflicht genügt hat. Bei einem 16-jährigen sind insoweit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Dies gilt insbesondere in Hinblick darauf, daß die Tat am frühen Nachmittag verübt wurde. Vom Aufsichtspflichtigen kann keine ständige Bewachung auf Schritt und Tritt verlangt werden. Dieses ist normalerweise weder erforderlich noch pädagogisch sinnvoll. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte zu 2) schon vor der hier zu beurteilenden Tat Kenntnis von Straftaten ihres Sohnes hatte. Aus dem vorgelegten Schlußvermerk der Kriminalpolizei H vom 20.4.2000 (Bl. 91, 92 d.A.) ergibt sich lediglich, daß die Polizei Kenntnis von Straftaten erlangt hat, an denen der Beklagte zu 1) möglicherweise beteiligt gewesen ist. Hieraus kann nicht darauf geschlossen werden, daß der Beklagten zu 2) Verhaltensauffälligkeiten bekannt gewesen wären. Die Delikte, bei denen der Beklagte zu 1) eingeräumt hat, beteiligt gewesen zu sein, lagen nur wenige Tage vor der hier zu beurteilenden Tat. Es ist daher davon auszugehen, daß die Beklagte zu 2) hiervon erst nach dem 4.4.1999 Kenntnis erlangt hat. Aber auch wenn die Beklagte zu 2) schon vor der Tat von Verhaltensauffälligkeiten ihres Sohnes erfahren hätte, so wäre dennoch eine ständige Beaufsichtigung auch während der Nachmittagsstunden nicht zu fordern gewesen. Eine solche Überwachung wäre nur dann angemessen, wenn der Beklagten zu 2) bewußt gewesen wäre, daß ihr Sohn regelmäßig oder zumindest mehrfach am Nachmittag Straftaten von einiger Bedeutung begeht.
III.)
Der Klägerin steht auch gegen die Beklagten zu 5) und 6) kein Schadensersatzanspruch zu.
Die Beklagten haben hinreichend dargelegt, daß sie ihre Aufsichtspflicht gegenüber dem Beklagten zu 4) erfüllt haben. Zum Zeitpunkt der Tat war dieser fast 13 Jahre alt. Auch hier dürfen an die Aufsichtspflicht also keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. Einen normalen 12-jährigen dürfen die Eltern in den Nachmittagsstunden unbeaufsichtigt lassen. Von den begangenen Straftaten haben die Beklagten erstmals am 12.4.1999 erfahren. Anschließend haben die Beklagten ihren Sohn eindringlich ermahnt und dazu angehalten, zukünftig keine Straftaten mehr zu begehen. Außerdem haben die Beklagten sich mit dem Jugendamt in Verbindung gesetzt und einige Zeit Hausarrest verhängt - dies haben sie im Termin vom 5.7.2000 überzeugend dargestellt. Schließlich ist der Beklagte zu 4) in die Jugendpsychatrie eingewiesen worden. Diese Bemühungen der Angeklagten zu 5 ) und 6) zeigen, daß sie ihre Aufsichtspflichten ernst nehmen. Es ist nicht ersichtlich, daß ihnen vor der Tat Verhaltensauffälligkeiten des Beklagten zu 4) bekannt geworden wären, die dazu Anlaß gegeben hätten, den Beklagten auch während des Tages zu beaufsichtigen.
IV.)
Der Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges
(§§ 284, 286, 288 BGB) begründet. Die Beklagten befanden sich spätestens seit Ablauf der in den Schreiben der Klägerin vom 21.7.1999 gesetzten Frist in Verzug.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709 S.1, 711 S.1 ZPO.