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Landgericht Kleve·2 O 463/98·07.03.2000

Steuerberaterhonorar: Fälligkeit erst mit unterschriebener Rechnung; Kürzung unzureichend belegter Positionen

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Steuerberater verlangte vom Mandanten restliches Honorar für Jahresabschlüsse und Steuererklärungen 1995/1996. Streitig waren Gegenstandswerte, Gebührenhöhe sowie die Abrechenbarkeit einzelner Nebenpositionen und die Fälligkeit wegen zunächst nicht unterschriebener Rechnungen. Das LG sprach nach Sachverständigengutachten nur einen Rest von 1.753,46 DM zu und kürzte u.a. die Bilanz-Rahmengebühr sowie verneinte die Einforderbarkeit von „halbfertigen Arbeiten“ und Schreibauslagen mangels ausreichender Rechnungsangaben/Vortrags. Zinsen wurden erst ab Zugang unterschriebener Rechnungen (03.11.1998) zugesprochen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Steuerberatervergütung nur in Höhe von 1.753,46 DM (Zinsen ab 03.11.1998) zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Vergütungsanspruch des Steuerberaters aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) bemisst sich nach der Steuerberatergebührenverordnung und setzt die zutreffende Ermittlung des Gegenstandswerts voraus.

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Rahmengebühren nach der StBGebV sind vom Steuerberater nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit zu bestimmen; Ausgangspunkt ist regelmäßig die Mittelgebühr, wobei begrenzte Abweichungen innerhalb einer Toleranzgrenze zulässig sind.

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Eine gesondert abgerechnete Leistung ist nach § 9 Abs. 1 StBGebV nicht einforderbar, wenn die Rechnung die für die Nachprüfung erforderlichen Angaben (insbesondere Art der Tätigkeit und Zeitaufwand) nicht ausweist und der Steuerberater trotz Bestreitens keinen hinreichend konkreten Leistungsnachweis führt.

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Schreibauslagen nach § 17 Abs. 1 StBGebV können nur verlangt werden, wenn zusätzlich gefertigte Abschriften/Ablichtungen im Einverständnis mit dem Auftraggeber hergestellt wurden und dies substantiiert dargelegt ist.

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Zinsen auf Steuerberaterhonorar können erst ab Fälligkeit verlangt werden; diese tritt bei formbedürftiger Abrechnung erst mit Zugang einer ordnungsgemäß unterzeichneten Rechnung ein.

Relevante Normen
§ 93 ZPO§ 9 StBGebV§ 675 BGB§ Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV)§ 11 StBGebV§ 24, 36 StBGebV

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.753,46 DM (in Worten: eintausendsiebenhundertdreiundfünfzig 46/100 Deutsche Mark) nebst 4 Zinsen seit dem 3.11.1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 77 % und der Beklagte 23 % der Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstrekkung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.600,- DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die Vorlage einer selbstschüldnerischen Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

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Der Kläger macht gegen den Beklagten eine Forderung für geleistete Steuerberatungsdienste geltend.

3

Der Kläger ist Steuerberater und der Beklagte unterhält ein Sanitär- und Heizungsbaugeschäft. Der Kläger betreute den Beklagten seit 1991 in dessen steuerlichen Angelegenheiten. Nach Ausarbeitung der Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung für die Jahre 1995 und 1996 sowie der Gewerbe,- Umsatz,- und Einkommenssteuererklärungen übersandte der Kläger am 26.1.1998 seine - zunächst nicht unterzeichneten - Gebührenrechnungen für diese Arbeiten an den Beklagten. Die Gebührenrechnung für 1995 schloß mit einem Bruttohonorar von 6.842,50 DM und die für 1996 mit 6.790,75 DM (Bl. 12, 13 GA).

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Da der Beklagte die Rechnungen nicht beglich, mahnte der Kläger die Zahlung mit Faxschreiben vom 7.7.1998 unter Fristsetzung von 10 Tagen an. Unter dem 21.7.1998 übersandte der Beklagte einen Scheck über 2.000,- DM. Erst mit Schreiben vom 2.11.1998 übersandte der Kläger unterzeichnete Rechnungen.

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Der Kläger trägt vor, seine Abrechnung für die geleisteten Dienste sei üblich und angemessen. Die Rechnungen seien höher als die in den Vorjahren ausgefallen, da die Berechnungen erheblich schwieriger als früher gewesen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 23.12.1998 (Bl. 48 ff. GA) Bezug genommen. Die Zahlung des Beklagten vom 21.7.1998 sei nicht als sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO zu werten. Der Beklagte habe auch in der Vergangenheit keine Einwände gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Rechnungen erhoben, so daß er sich nunmehr auf den Verstoß gegen § 9 StBGebV nicht berufen könne.

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Bei der gesondert abgerechneten Position "Ermittlung halbfertiger Arbeiten" handle es sich um Aufbereitung und Abstimmung der Buchführung des Beklagten, die für die Erstellung der Jahresabschlüsse notwendig gewesen sei. Hierfür sei ein erheblicher Zeitaufwand - zu entnehmen aus den Rechnungen vom 17.11.1999 (Bl. 203 f. GA) - notwendig gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 2.2.2000 (Bl. 211 GA) verwiesen.

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Mit Mahnbescheid vom 20.7.1998 hat der Kläger zunächst 13.633,25 DM nebst 8,5% Zinsen seit dem 1.3.1998 geltend gemacht. Mit der Klagebegründungsschrift vom 14.9.1998 hat er die Klage in Höhe von 2.000,- DM zurückgenommen und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.633,25 DM nebst 11,25% Zinsen seit dem 18.7.1998 zu zahlen. Nachdem der Beklagte angekündigt hatte, einen Betrag von 4.320,92 DM anzuerkennen und am 4.1.1999 an den Kläger 2.965,- DM gezahlt hatte, haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 28.4.1999 den Rechtsstreit in Höhe des am 4.1.1999 gezahlten Betrages von 2.965,- DM übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen des weitergehenden Betrages von 1.355,92 DM erging am 28.4.1999 ein Teilanerkenntnisurteil.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.633,25 DM nebst 11,25% Zinsen seit dem 18.7.1998 zu zahlen, abzüglich am 1.4.1999 gezahlter 2.965,- DM und unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisurteils und der Erledigung.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen, soweit nicht Erledigung eingetreten oder Teilanerkenntnisurteil ergangen ist.

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Der Beklagte trägt vor, die Klage sei schon unzulässig gewesen, da der Kläger unterschriebene Rechnungen erst unter dem 2.11.1998 übersandt habe. Daher seien die Rechnungen zunächst nicht fällig gewesen.

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Im übrigen seien die Rechnungen auch nicht korrekt. In beiden Rechnungen sei die Berechnung der Gebühren für die Erstellung der Einkommenssteuererklärung, Umsatzsteuererklärung, Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung, Bürospesen und halbfertige Arbeiten unzutreffend. Daher stünden dem Kläger insgesamt nur die anerkannten 4.320,92 DM zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Klageerwiderung vom 2.12.1998 (Bl. 40 ff. GA) verwiesen. Der Kläger habe nur deshalb überhöht abgerechnet, da er den Steuerberater gewechselt habe. Der Kläger sei auch von falschen Gegenstandswerten ausgegangen.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen Claudi vom 2.9.1999 (Bl. 170 ff. GA) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten unter Berücksichtigung der Zahlung vom 21.7.1998, der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits und des am 28.4.1999 ergangenen Anerkenntnisurteils einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 1.753,46 D M aus § 675 BGB.

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Der Kläger leistete für den Beklagten Steuerberatungsdienste. Hierbei handelt es sich um ein entgeltliches Geschäftsbesorgungsverhältnis i.S.d. § 675 BGB.

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Die Höhe der zu berechnenden Gebühren eines Steuerberaters richtet sich nach der Steuerberitergebührenverordnung (StBGebV). Entscheidend für die Höhe der einzelnen Gebühren ist die Bestimmung des Gegenstandswertes (§ 35 Abs. 2 StBGebV).

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In seinem ausführlichen und verständlichen Gutachten führt der Sachverständige Claudi aus, daß der Gegenstandswert das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung sei. Betreffend der Gebührenrechnung für 1995 sei insoweit von einer berichtigten Bilanzsumme in Höhe von 482.722,89 DM und von einer betrieblichen Jahresleistung in Höhe von 506.593,02 DM auszugehen. Betreffend der Gebührenrechnung für 1996 sei von einer betrieblichen Bilanzsumme in Höhe von 424.979,10 'DM und von einer betrieblichen Jahresleistung in Höhe von 530.167,01 DM auszugehen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 179 der Gerichtsakte Bezug genommen. Unter Zugrundelegung dieser Werte ergibt sich hinsichtlich der Gebührenrechnung für 1995 ein Gegenstandswert in Höhe von 494.657,95 DM und hinsichtlich der Gebührenrechnung für 1996 ein Gegenstandswert in Höhe von 477.781,55 DM.

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3. Der Kläger ist berechtigt - mit Ausnahme der Rahmengebühr für die Erstellung der Bilanz, die auf 27,6/10 zu kürzen ist - die angesetzten Gebühren zu erheben.

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Gemäß § 11 StBGebV ist der Rahmen für die zu ermittelnde Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit nach billigem Ermessen durch den Steuerberater zu bestimmen. Was der Billigkeit entspricht, ist unter Abwägung der Interessenlage beider Parteien unter Berücksichtigung des in vergleichbaren Fällen Üblichen festzustellen. Hierzu führt der Sachverständige aus, daß,;iji Angelegenheiten, die mit einem durchschnittlichem Aufwand bewältigt werden können, von einer sog. Mittelgebühr auszugehen ist. Hierbei liege eine Abweichung von bis zu 20% noch innerhalb der Toleranzgrenze. Bei den vom Kläger verrichteten Arbeiten handle es sich um Tätigkeiten mit gehobenem Schwierigkeitsgrad. Insoweit sei die Rahmengebühr gem. §§ 24, 36 StBGebV unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 20% als Toleranzgrenze für die Aufstellung eines Jahresabschlusses in Höhe von 27,6/10 einer vollen Gebühr nach Tab. B und für die Einkommenssteuererklärungen und die Umsatzsteuererklärungen in Höhe von

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4,2/10 einer vollen Gebühr nach Tab. A angemessen. Dies
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ergebe im Einzelnen folgende Gebühren:
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Rechnung für 1985Rechnung für 1986
Bilanz mit Gewinn und Verlustrechnung2.580,60 DM2.580,60 DM
Einkommenssteuer Erklärung252,-- DM252,-- DM
Umsatzsteuer Erklärung519,75 DM551,25 DM
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Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Kläger in den Rechnungen vom 26.1.1998 die Gebühren für die Einkommenssteuererklärungen und die Umsatzsteuererklärungen niedriger ansetzte, als vom Sachverständigen berechnet. Insoweit kann dem Kläger nur das zugesprochen werden, was er ursprünglich vom Beklagten begehrte, so daß für die Einkommenssteurerklärungen von einer Gebühr in Höhe von jeweils 240,- DM und für die Umsatzsteuererklärungen von einer Gebühr in Höhe von 495,00 DM für das Jahr 1995 und in Höhe von 525,00 DM für das Jahr 1996 auszugehen ist.

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4. Das in den Rechnungen vom 26.1.1998 angesetzte Honorar für die Ermittlung der halbfertigen Arbeiten in Höhe von 1.825,- DM bzw. 1.950,- DM ist gem. § 9 Abs. 1 StGebV0 nicht einforderbar. Aus den Rechnungen ist nämlich nicht zu entnehmen, woraus sich der vom Kläger angegebene Betrag zusammensetzt. Gemäß § 35 Abs. 3 StBebVO hätte der Kläger die Art der verrichteten Arbeiten sowie die hierfür benötigte Zeit angeben müssen. Dies hat er unterlassen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der vom Kläger eingereichten Rechnungen vom 17.11.1999 (Bl. 203 f. GA). Denn der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist trotz der Rechnungen vom 17.11.1999 unzureichend. Da der Beklagte die vom Kläger abgerechneten Arbeiten insgesamt bestreitet, hätte der Kläger vortragen müssen, wann und wo er welche Arbeiten verrichtet hat. Schließlich ist auch unverständlich, weshalb die Rechnungen vom 17.11.1999 betragsmäßig von den Rechnungen vom 26.1.1998 abweichen. Dies alles geht zu Lasten des Klägers.

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5. Entsprechendes gilt auch für die abgerechneten Schreibauslagen und Bilanzmappen. Gemäß § 17 Abs. 1 StBGebV stehen Schreibauslagen dem Steuerberater nur für die im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich gefertigten Abschriften und Ablichtungen zu. Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen.

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Zusammenfassend ergibt sich für die streitigen Rechnungen die folgende Aufstellung:

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Rechnung für 1985Rechnung für 1986
Wert494.657,95 DM477.781,55 DM
Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung Zusätzliche Arbeiten2.580,60 DM2.580,60 DM
Einkommenssteuererklärung240,00 DM240,00 DM
Gewerbesteuererklärung180,00 DM180,00 DM
Umsatzsteuererklärung Bürospesen- und Bilanzmap pen495,00 DM525,00 DM
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Nettogebühren 3.495,60 DM 3.525,60 DM

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15 % Mehrwertsteuer 524,34 DM 528,84 DM

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Gesamt 4.019,94 DM 4.054,44 DM

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Es ergibt sich mithin ein zu zahlender Gesamtbetrag von 8.074,38 DM. Hiervon in Abzug zu bringen ist - der sofort am 21.7.1998 bezahlte Betrag in Höhe von

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2.000,- DM (Klagerücknahme) sowie

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- der vom Beklagten am 28.4.1999 anerkannte und teilweise bezahlte Betrag von 4.320,92 DM.

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Dies ergibt einen Restbetrag von 1.753,46 DM.

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Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf § 291 BGB. Der' Kläger kann jedoch Zinsen erst ab dem 3.11.1998 fordern, da er unter dem 2.11.1998 dem Beklagten erstmals unterschriebene Abrechnungen zukommen ließ, so daß seine Forderung gem. § 9 Abs. 1 StBGebV erst zu diesem Zeitpunkt fällig wurde. Der Kläger kann keinen weitergehenden Zinsschaden geltend machen, da er einen höheren Zinsschaden zwar dargetan hat, Beweis für die Inanspruchnahme von Bankkredit aber nicht angetreten hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

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Soweit der Beklagte den Klageanspruch anerkannt hat und ein Teilanerkenntnisurteil ergangen ist, handelte es sich nicht um ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO. Ein solches läge nur vor, wenn der Beklagte auf die Klageforderung unverzüglich gezahlt hätte (Zöller, § 53 Rn. 4). Dies hat'Qr jedoch nicht getan.

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Soweit die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von

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2.965,- DM einvernehmlich für erledigt erklärt haben, ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sachund Streitstandes über die Kosten zu entscheiden (§ 91 a ZPO). Danach trifft die Kostenlast den Kläger, da der Beklagte insoweit den Anspruch des Klägers nach Fälligkeit zugestanden und vor dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung erfüllt hat, ohne zur Klageerhebung Veranlassung gegeben zu haben (§ 93 ZPO).

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr.11, 711, 108 Abs.1 ZPO.

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Streitwert:

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13.633,25 DM bis zum 14.9.1998

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vom 15.9.1998 bis 28.4.1999 11.633,25 DM vom 28.4.1999 7.312,33 DM

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Streitwert für die Beweisgebühr: 2.257,29 DM

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(maßgeblich ist die streitige Differenz der Werte der Positionen, die der Sachverständige zu begutachten hatte)