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Landgericht Kleve·2 O 397/10·21.02.2012

Insolvenzverwalter: Annahme treuhänderischer Abtretungsangebote wegen Sicherungszweck unwirksam

ZivilrechtGesellschaftsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter begehrte die Feststellung, der Insolvenzschuldner habe durch Annahme notarieller Abtretungsangebote GmbH- und KG-Anteile erworben, die zur Insolvenzmasse gehörten. Das LG Kleve wies die Klage ab. Die Annahme der Angebote scheiterte, weil die Abtretungsangebote nach übereinstimmender (mündlicher) Vereinbarung nur zu einem Sicherungszweck, nämlich bei drohender Übernahme der Anteile durch Dritte, genutzt werden durften. Diese Bedingung war nicht eingetreten; eine Annahme zur "Masseziehung" war daher unzulässig und die Beklagten mussten sie nicht gegen sich gelten lassen.

Ausgang: Feststellungsklage des Insolvenzverwalters abgewiesen, da die Annahme der Abtretungsangebote den vereinbarten Sicherungszweck verfehlte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils setzt einen notariell beurkundeten Vertrag voraus, der durch ein formwirksames Angebot und eine formwirksame Annahme zustande kommt.

2

Für den Zugang einer notariell formbedürftigen Erklärung ist grundsätzlich die Übermittlung einer Ausfertigung erforderlich; eine abweichende Zugangserleichterung (z.B. beglaubigte Kopie) bedarf einer entsprechenden Vereinbarung und ist vom Behauptenden zu beweisen.

3

Ein notariell beurkundetes Abtretungsangebot kann inhaltlich wirksam auf einen bestimmten Sicherungszweck beschränkt werden, sodass die Annahme nur bei Eintritt des vereinbarten Sicherungsfalls zulässig ist.

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Wird ein Sicherungs-/Treuhandkonstrukt dahin vereinbart, dass eine Annahme des Abtretungsangebots nur bei drohender Übernahme durch Dritte erfolgen darf, ist eine Annahme außerhalb dieses Zwecks unwirksam bzw. begründet einen Rückgewähranspruch des Erklärenden.

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Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer notariellen Urkunde kann durch substantiierten Gegenbeweis widerlegt werden, wenn zusätzliche mündliche Abreden über Zweck und Grenzen der Rechtsausübung getroffen wurden.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt mit der Klage die Feststellung, dass der Insolvenzschuldner Geschäftsanteile von den Beklagten erworben habe und diese vom Insolvenzbeschlag erfasst seien.

3

Der Kläger, der gemäß Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 27.03.2003 Insolvenzverwalter über das Vermögen des RB sen. ist, hat zunächst Klage erhoben auf Feststellung, dass er als Insolvenzverwalter Geschäftsanteile erworben habe. Nach einer Rüge der Beklagten hat der Kläger seine Klage geändert.

4

Die Beklagte zu 1.) ist die Ehefrau des Insolvenzschuldners in dritter Ehe, die Beklagten zu 2.) und 3.) sind seine Kinder aus erster und zweiter Ehe.

5

Die Beklagte zu 1.) gründete am 24.04.2007 die C GmbH (HRB xxxx AG Kleve) und zahlte die Stammeinlage von 25.000 Euro in voller Höhe ein. An diesem Tag schloss die Beklagte zu 1.) mit dem Insolvenzschuldner einen Treuhandvertrag (Anlage TW 4), durch den sich die Beklagte zu 1.) verpflichtete, diesen Geschäftsanteil ausschließlich treuhänderisch für den Insolvenzschuldner zu halten. Außerdem gab die Beklagte zu 1.) durch eine weitere notarielle Urkunde ein unwiderrufliches Angebot gegenüber dem Insolvenzschuldner auf Abtretung des Geschäftsanteils ab (Anlage TW 5). Hinsichtlich dieses Angebotes wurden sowohl der Beklagten zu 1.) als auch dem Insolvenzschuldner eine beglaubigte Kopie der Urkunde ausgehändigt.

6

Die Beklagten gründeten am 24.04.2007 die BB- und B GmbH (HRB xxxx AG Kleve) und zahlten die Stammeinlage von 25.000 Euro in voller Höhe ein, wobei die Beklagte zu 1.) 7.500 Euro einzahlte und die Beklagten zu 2.) und 3.) jeweils 8.750 Euro. An diesem Tag schlossen die Beklagten mit dem Insolvenzschuldner Treuhandverträge (Anlage TW 7, 8 und 9), durch die sich die Beklagten verpflichteten, diese Geschäftsanteile ausschließlich treuhänderisch für den Insolvenzschuldner zu halten. Außerdem gaben die Beklagten durch weitere notarielle Urkunden jeweils ein unwiderrufliches Angebot gegenüber dem Insolvenzschuldner auf Abtretung des jeweiligen Geschäftsanteils ab (Anlage TW 10, 11 und 12). Hinsichtlich dieser Angebote wurde sowohl den Beklagten als auch dem Insolvenzschuldner eine beglaubigte Kopie der Urkunde ausgehändigt.

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Die Beklagten gründeten schließlich am 24.04.2007 die BB- und B GmbH und Co. KG (HRA xxxx AG Kleve) und zahlten das Kommanditkapital von 25.000 Euro in voller Höhe ein, wobei die Beklagte zu 1.) 7.500 Euro einzahlte und die Beklagten zu 2.) und 3.) jeweils 8.750 Euro. An diesem Tag schlossen die Beklagten mit dem Insolvenzschuldner Treuhandverträge (Anlage TW 14, 15 und 16), durch die sich die Beklagten verpflichteten, diese Kommanditanteile ausschließlich treuhänderisch für den Insolvenzschuldner zu halten. Außerdem gaben die Beklagten durch weitere notarielle Urkunden jeweils ein unwiderrufliches Angebot gegenüber dem Insolvenzschuldner auf Abtretung des jeweiligen Kommanditanteils ab (Anlage TW 17, 18 und 19). Hinsichtlich dieser Angebote wurde sowohl den Beklagten als auch dem Insolvenzschuldner eine beglaubigte Kopie der Urkunde ausgehändigt.

8

Der Kläger hat alle notariellen Angebote auf Abtretung der Geschäftsanteile, die von den Beklagten treuhänderisch gehalten wurden, durch notarielle Annahmeerklärungen vom 12.08.2010 angenommen.

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Er trägt vor:

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Die Angebote seien dem Insolvenzschuldner schon zugegangen, weil nach der Vereinbarung der Parteien für den Zugang der notariell beurkundeten Angebote der Zugang der beglaubigten Kopien ausreichend sein sollte.

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Er sei als Insolvenzverwalter nicht gehindert, diese Angebote anzunehmen. Der Umstand, dass für den Fall der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Insolvenzschuldners nach dem Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit bestehe, den Insolvenzschuldner aus der Gesellschaft auszuschließen, hindere nicht, die Geschäftsanteile als zur Insolvenzmasse gehörig anzusehen.

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Es liege auch kein Neuerwerb vor, weil der Insolvenzschuldner diese Anteile nicht aufgrund einer neuen – nach der Insolvenzeröffnung aufgenommenen – beruflichen Tätigkeit erworben habe.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass der Insolvenzschuldner Reiner Bräutigam sen. aufgrund der notariell beurkundeten Annahmeerklärungen des Klägers vom 12.08.2010

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1.)

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von der Beklagten zu 1.) einen Geschäftsanteil von 25.000 Euro an der C GmbH (HRB xxxx AG Kleve), einen Geschäftsanteil von 7.500 Euro an der BB- und B GmbH (HRB xxxx AG Kleve) sowie einen Kommanditanteil von 7.500 Euro an der BB- und B GmbH & Co. KG (HRA xxxx AG Kleve),

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2.)

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von der Beklagten zu 2.) einen Geschäftsanteil von 8.750 Euro an derBB- und B GmbH (HRB xxxx AG Kleve) sowie einen Kommanditanteil von 8.750 Euro an der BB- und B GmbH & Co. KG (HRA xxxx AG Kleve),

19

3.)

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von dem Beklagten zu 3.) einen Geschäftsanteil von 8.750 Euro an der BB- und B GmbH (HRB xxxx AG Kleve) sowie einen Kommanditanteil von 8.750 Euro an der BB- und B GmbH & Co. KG (HRA xxxx AG Kleve),

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erworben hat und die derart erworbenen Geschäftsanteile von dem Insolvenzbeschlag in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des RB sen., 32 IN 33/02, AG Kleve, erfasst und Teil dieser Insolvenzmasse sind.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie tragen vor:

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Es handele sich bei den Geschäftsanteilen, soweit sie dem Insolvenzschuldner zustünden, um einen sogenannten Neuerwerb, so dass der Kläger dieses Vermögen nicht ohne weiteres zur Masse ziehen könne. Vielmehr bilde der Insolvenzschuldner aus einer neuen selbständigen Tätigkeit zunächst ein Sondervermögen, das nur dann und in der Höhe zur Masse fließe, wie es unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenze überhaupt als Überschuss verbleibe. Vorliegend sei aber noch gar nicht klar, welches Sondervermögen insoweit als Überschuss in die Insolvenzmasse fließen könne. Insoweit könne der Geschäftsanteil selbst ohnehin nicht in die Insolvenzmasse fließen, sondern nur dem Insolvenzschuldner als Gesellschafter zustehende erwirtschaftete Überschuss. Der Kläger sei also daran gehindert, die Geschäfts-/Kommanditanteile selbst zur Insolvenzmasse zu ziehen.

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Zudem scheide hinsichtlich der Kommanditgesellschaft nach dem Kommanditgesellschaftsvertrag vom 24.04.2007 der Gesellschafter, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet werde, aus der Gesellschaft aus und erhalte lediglich einen Anspruch auf Zahlung des Abfindungsguthabens. Dies sei auch nach dem Gesetz die Folge der Insolvenzeröffnung.

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Der Kläger habe die notariell beurkundeten Abtretungsangebote auch deshalb nicht wirksam annehmen können, weil eine Annahme nur unter Berücksichtigung des spezifischen Sicherungszwecks zulässig gewesen wäre. Die Voraussetzungen, unter denen die Insolvenzschuldner dieses Recht hätte ausüben dürfen, lägen aber nicht vor. Die Treuhandverträge und die Abtretungsangebote mit der Folge des Wegfalls des Treuhandvertrages seien auf Vorschlag des Notars abgeschlossen worden, um sicherzustellen, dass keine familienfremden Dritten in die Gesellschaft eindringen könnten. Ausschließlich zu diesem Zweck seien die Abtretungsangebote abgegeben worden.

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Sie seien stets davon ausgegangen, dass wirtschaftlich die Beteiligungen nicht dem Insolvenzschuldner zuzuordnen seien sondern ihnen – den Beklagten – zustünden; entsprechend seien die Einkünfte aus diesen Beteiligungen von ihnen auch als eigene Einkünfte versteuert worden.

29

Aus diesem Grunde seien die Abtretungserklärungen auch nicht als Ausfertigungen übermittelt worden, sondern nur als beglaubigte Kopien. Denn von den Abtretungsangeboten habe nur für den Notfall Gebrauch gemacht werden sollen.

30

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 02.02.2012 (Bl. 267/268 GA) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

34

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass der Insolvenzschuldner die Geschäftsanteile erworben hat, sie dem Insolvenzbeschlag unterfallen und Teil der Insolvenzmasse sind. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Insolvenzverwalter im Namen des Insolvenzschuldners wirksam die Angebote der Beklagten auf Übertragung der Geschäftsanteile hätte annehmen können. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

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Ein Anspruch auf Übertragung von Geschäftsanteilen setzt einen notariell beurkundeten Vertrag voraus, dieser wiederum ein in dieser notariellen Form erklärtes Angebot und dessen Annahme. Zwar hat der Kläger mit notarieller Urkunde vom 12.08.2010 (Ur.-Nr. 48/2010 des Notars Dr. S) die Annahme der Angebote vom 24.04.2007 erklärt. Diese Annahme führt aber nicht zum Abschluss eines Vertrages, weil weder der Kläger noch dem Insolvenzschuldner die Angebote der Beklagten wirksam annehmen konnten.

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Grundsätzlich muss bei Erklärungen, die der notariellen Form bedürfen, eine Ausfertigung der Erklärung zugehen. Dies ist unstreitig nicht geschehen. Der Kläger hat den Beweis, dass die Parteien übereinstimmend vereinbart haben, dass die Übersendung einer beglaubigten Kopie als Zugang der Erklärung ausreiche, nicht erbringen können. Denn der Zeuge L hat angegeben, dass die Parteien diese Form der Übermittlung der Erklärung nicht vereinbart haben. Dies sei – so der Zeuge weiter – aber auch nicht erforderlich und obsolet gewesen, weil die Erklärungen der jeweiligen Angebote in Gegenwart der Beklagten abgegeben worden seien.

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Es kann dahinstehen, ob bei der Beurkundung einer Erklärung, die der notariellen Form bedarf, das mündliche Angebot unter Anwesenden überhaupt ausreicht, wenn es in der erforderlichen notariellen Form abgegeben wird, auch wenn es in der Folgezeit nicht als Ausfertigung an den Erklärungsempfänger übermittelt wird. Dies dürfte der Fall sein, weil bei einer entsprechenden Vereinbarung auch die Übermittlung einerKopie dieser Erklärung für den Zugang der Erklärung ausreicht (vgl. BGHZ 130,71 ff., Rdn. 13 nach Juris).

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Die Annahme der Angebote scheitert jedoch im vorliegenden Fall daran, dass der Kläger diese Angebote mit den Erklärungen vom 12.08.2010 nicht wirksam annehmen konnte. Denn die Beklagten hatten mit dem Insolvenzschuldner vereinbart, dass die Angebote nur für den Fall zur Sicherung des Übertragungsanspruches angenommen werden dürfen, in dem die Übernahme der Geschäftsanteile durch Dritte, insbesondere die frühere Ehefrau des Insolvenzschuldners oder die Eltern der Beklagten zu 1.) drohe. Ein solcher Fall ist aber nicht eingetreten, so dass nach der Vereinbarung der Parteien die Annahme der Angebote nicht zulässig ist.

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Die Parteien haben neben den schriftlichen Erklärungen als Sicherungszweck mündlich wirksam vereinbart, dass der Insolvenzschuldner von den Angeboten auf Übertragung der Gesellschaftsanteile nur für den Fall sollte Gebrauch machen dürfen, dass die Übernahme dieser Anteile durch Dritte drohe.

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Dies hat der Zeuge L bei seiner Vernehmung ausdrücklich bestätigt. Er hat angegeben, dass der Insolvenzschuldner nach schlechten Erfahrungen bei der Scheidung von seiner früheren Ehefrau habe unbedingt vermeiden wollen, dass im Falle des Versterbens der Treuhänder seine frühere Ehefrau oder die Eltern seiner jetzigen Ehefrau, der Beklagten zu 1.), die Gesellschaftsanteile ganz oder teilweise übernehmen und erneut Einfluss gewinnen würden. Auf diese Weise habe vermieden werden sollen, dass es erneut zu einer Situation kommt, in der sich der Insolvenzschuldner mit seiner früheren Ehefrau auseinandersetzen müsse.

41

Der Umstand, dass diese Erklärung sich nicht ausdrücklich in den Urkunden findet, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar spricht eine Vermutung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde, so dass wegen des Fehlens dieser Vereinbarung zunächst davon auszugehen wäre, dass diese Vereinbarung nicht getroffen wurde. Diese Vermutung ist aber widerlegt. Denn der Zeuge L hat die Beweggründe für diese Konstruktion widerspruchsfrei und glaubhaft geschildert. Denn diese Konstruktion sollte Rechtsstellungen schaffen, die auch mittels einer erbrechtlichen Regelung hätten getroffen werden können. Danach sollten die Beklagten Inhaber der Gesellschaftsanteile werden und nach dem Tod des Klägers auch bleiben. Dieser wollte nur für den Fall des Versterbens der Beklagten Vorsorge treffen, um eine Übernahme der Gesellschaftsanteile durch Dritte zu verhindern.

42

Da die Angebote damit unter einer Bedingung abgegeben waren, die bei Abgabe der Erklärungen vom 12.08.2010 durch den Kläger nicht eingetreten waren, wäre der Insolvenzschuldner nicht berechtigt gewesen, die Angebote anzunehmen. Soweit der Kläger dies unter Verstoß gegen diese Vereinbarung eines Sicherungszwecks dennoch getan hat, müssen die Beklagten dies nicht gegen sich gelten lassen bzw. können die durch die Erklärung erhaltene Rechtsstellung kondizieren. Da der Kläger die Position nach ihrer Gewährung unverzüglich zurückzugewähren hätte, kann er deren Durchsetzung auch nicht fordern.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

44

Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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Streitwert: 75.000 Euro