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Landgericht Kleve·2 O 386/14·23.03.2017

Verkehrsunfall: Restwertermittlung, Restwertbörse und Abschleppkosten zum entfernten Ort

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem unstreitigen Verkehrsunfall stritten die Parteien nur über die Höhe des zu ersetzenden Schadens (Restwert und Abschlepp-/Nebenkosten). Das LG Kleve setzte den maßgeblichen Restwert nach Sachverständigengutachten anhand des regionalen Marktes am Unfall-/Wohnort an und verneinte eine Obliegenheit, auf spätere, höhere Versichererangebote bzw. Restwertbörsenangebote zu warten. Eine Zurechnung etwaiger Sachverständigenkenntnis lehnte das Gericht mangels Erfüllungsgehilfenstellung ab. Abschleppkosten zu einer 140 km entfernten Werkstatt hielt es nur in Höhe der erforderlichen Kosten (250 EUR) für ersatzfähig und gab der Klage im Übrigen teilweise statt.

Ausgang: Klage auf weiteren Schadensersatz überwiegend gekürzt, aber in Höhe von 8.395,25 EUR nebst vorgerichtlichen Kosten teilweise zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Ermittlung des Restwerts eines unfallbeschädigten Fahrzeugs ist grundsätzlich auf den regionalen Markt am Unfallort bzw. am Wohnort des Nutzers abzustellen; eine Ausweitung des maßgeblichen Marktes bedarf besonderer Umstände.

2

Der Geschädigte ist im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB grundsätzlich berechtigt, das Unfallfahrzeug zum im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwert zu veräußern, ohne auf ein (späteres) höheres Restwertangebot des Haftpflichtversicherers zu warten; Ausnahmen sind eng zu begrenzen.

3

Ein über eine Restwertbörse abgegebenes Höchstgebot ist dem Geschädigten nur dann anspruchsmindernd entgegenzuhalten, wenn feststeht, dass ihm dieses Angebot vor der Veräußerung zur Verfügung stand und ihm dessen Annahme zumutbar war.

4

Die Kenntnis eines vom Geschädigten zur Wertermittlung beauftragten Sachverständigen von einem höheren Restwertangebot wird dem Geschädigten regelmäßig weder nach § 278 BGB noch nach § 166 BGB zugerechnet, wenn der Sachverständige nicht zur Schadensregulierung als Vertreter eingesetzt ist.

5

Abschleppkosten sind nur in dem Umfang ersatzfähig, der nach dem Wirtschaftlichkeitspostulat zur Schadensbehebung erforderlich ist; Mehrkosten eines Abschleppens zu einer weit entfernten Werkstatt sind ohne objektive Gründe nicht ersatzfähig.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 287 ZPO§ 254 BGB§ 278 BGB§ 166 BGB§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 138 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 55/17 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8.395,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2015 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.044,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Am 17.01.2014 kam es in Sonsbeck zu einem Verkehrsunfall, an welchem ein im Eigentum der Klägerin stehendes Fahrzeug Audi A6 Avant sowie ein bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherter Pkw beteiligt waren, welcher vom Beklagten zu 1) gesteuert wurde. Der Unfallhergang und die vollständige Einstandspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist die Höhe der der Klägerin zustehenden Ersatzansprüche.

3

Das Fahrzeug wurde von Sonsbeck nach Aachen abgeschleppt. Mit Datum vom 29.01.2014 stellte die B GmbH & Co. KG der Klägerin für das Abschleppen des Fahrzeuges, für eine „Freilegung des Unfallschadens zur Gutachtenerstellung“ sowie für eine Messung des Fahrzeugs einen Betrag in Höhe von 1.440,40 Euro in Rechnung (Bl. 12 GA).

4

Mit Datum vom 03.02.2014 erstattete die Fa. Prof. Dr.-Ing. Q & Partner ein Gutachten zum Fahrzeugwert (Bl. 136-153 GA). Ausweislich des Gutachtens stand einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 52.000,- Euro brutto ein Restwert in Höhe von 16.000,- Euro brutto gegenüber.

5

Die Klägerin veräußerte das Fahrzeug am 25.02.2014 zu einem Verkaufspreis in Höhe von 13.445,48 Euro netto (entspricht 16.000,- Euro brutto) an die B GmbH & Co. KG.

6

Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.03.2014 (Bl. 104-105 GA) forderte die Klägerin die Beklagte zu 2) zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 30.282,10 Euro bis zum 28.03.2014 auf.

7

Die Beklagte zu 2) zahlte an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 14.310,72 Euro auf den Fahrzeugschaden nebst Unkostenpauschale. Dabei geht sie von folgender Berechnung aus:

8

Wiederbeschaffungswert netto43.697,48 €
abzgl. Restwert-29.411,76 €
= Wiederbeschaffungsaufwand14.285,72 €
Kostenpauschale25,00 €
Gesamtforderung14.310,72 €
9

Auf die Abschleppkosten zahlte die Beklagte zu 2) einen weiteren Betrag in Höhe von 250,- Euro.

10

Die Klägerin berechnet ihren Schaden wie folgt:

11

Wiederbeschaffungswert netto43.697,48 €
abzgl. Restwert/erzielter Verkaufspreis-13.445,38 €
= Wiederbeschaffungsaufwand30.252,10 €
Rechnung B vom 29.01.20141.440,40 €
Kostenpauschale30,00 €
Gesamtforderung31.722,50 €
Abzgl. Zahlungen-14.310,72 €
-250,00 €
Rest17.161,78 €
12

Die Klägerin trägt vor: Es sei lediglich der aus dem Gutachten ersichtliche und beim Verkauf tatsächlich erzielte Restwert in Höhe von 13.445,38 Euro netto zu berücksichtigen. Sie habe sich – wie jeder andere Geschädigte auch – auf die im eingeholten Gutachten ausgewiesenen Restwertangebote verlassen dürfen. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, der Beklagten zu 2) zunächst Gelegenheit zu geben, ein besseres Restwertangebot unterbreiten zu können.

13

Die etwaige Kenntnis des Sachverständigen von einem höheren Restwertangebot müsse sie sich nicht zurechnen lassen; er sei nicht ihr Erfüllungsgehilfe. Vorsorglich erkläre sie die Abtretung etwaiger ihr gegen die Fa. Prof. Dr. Q & Partner aus dem Gutachtervertrag zustehender Schadensersatzansprüche an die Beklagten.

14

Die „Abschleppkosten“ seien in voller Höhe zu erstatten; der geschädigte Leasingnehmer habe das Fahrzeug stets im Audizentrum B zur Durchführung von Service-Inspektionen und Reparaturen verbracht; mit den Werkstätten vor Ort habe er schlechte Erfahrungen gemacht.

15

Die Klägerin beantragt,

16

1)      die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 17.156,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

17

2)      die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.239,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

18

Die Beklagten beantragen,

19

              die Klage abzuweisen,

20

hilfsweise:

21

der Klage in Höhe eines Betrages von 15.966,38 Euro (= Restwertdifferenz) nur Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Prof. Dr.-Ing. Q & Partner PartG aus dem Gutachtervertrag stattzugeben.

22

Sie tragen vor: Der in Abzug zu bringende Restwert belaufe sich nicht lediglich auf 13.445,38 Euro netto, sondern auf 29.411,76 Euro netto. An die Klägerin als Tochterunternehmen des Volkswagen-Konzerns seien im Rahmen der Schadensminderungsobliegenheit erhöhte Anforderungen zu stellen. Es hätte Restwertangebote in Höhe von mehr als dem Doppelten des von der Klägerin angesetzten Betrages vorgelegen; das höchste davon habe sich auf 35.000,- Euro brutto belaufen. Schon dies zeige, dass die Restwertermittlung des Büros Q grob fehlerhaft gewesen sei. Die Klägerin müsse sich auch deshalb ein höheres Restwertangebot entgegenhalten lassen, da sie ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 2) erst zwei Wochen nach dem Verkauf des Fahrzeuges überhaupt angemeldet habe; hierdurch habe sie ihr jede Möglichkeit genommen, ihr frühzeitig ein besseres Restwertangebot zugänglich zu machen. Schließlich seien die durch das Büro Q eingeholten Restwertangebote bereits deshalb irrelevant, weil sie den regionalen Restwertmarkt im Raum Aachen abbildeten; maßgeblich sei hier jedoch der Raum Braunschweig (Sitz der Klägerin) oder der Raum Sonsbeck (Wohnort des Leasingnehmers).

23

Schließlich sei auch deshalb ein höherer Restwert anzusetzen, weil das Büro Q das Fahrzeug in die Restwertbörse AutoOnline eingestellt habe, wo ein verbindliches Höchstgebot in Höhe von 31.560 brutto abgegeben und dem Büro Q am 26.01.2014 übermittelt worden sei. Es sei zu vermuten, dass das Büro Q gemeinsam mit dem Autohaus B  und dem Höchstbietenden gezielt zum Nachteil der Beklagten zusammengewirkt hätten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das Büro Q das deutlich höhere Restwertangebot an die Klägerin weitergeleitet habe; andernfalls müsse sich die Klägerin aber jedenfalls das Verschulden des von ihr beauftragten Sachverständigenbüros nach §§ 254, 278, 166 analog BGB zurechnen lassen. Das Autohaus B sei von der Klägerin umfassend mit der Schadensregulierung und -abwicklung betraut worden.

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Abschleppkosten seien allenfalls in Höhe von 250,- Euro als erforderlich anzusehen; es sei nicht erkennbar, aus welchem Grund das Fahrzeug vom Unfallort Sonsbeck in das 140 km entfernte Aachen abgeschleppt worden sei.

25

X der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

26

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch Vernehmung des Zeugen Q. X des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. E vom 24.09.2015 (Bl. 116-119 GA) sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 02.03.2017 (Bl. 201-203 GA) verwiesen.

Entscheidungsgründe

28

Die zulässige Klage ist in Höhe von 8.395,25 Euro begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet und daher abzuweisen.

29

I.

30

Die Klägerin hat – unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlungen – einen Anspruch in Höhe von noch restlichen 8.395,25 Euro.

31

1) Bei der Berechnung Fahrzeugschadens ist entsprechend den – inhaltlich nicht angegriffenen – Feststellungen der Sachverständigen Dipl.-Ing. E ein Restwert in Höhe von 21.764,71 Euro netto zugrunde zu legen.

32

a) Richtigerweise ist hierbei auf den regionalen Markt in Sonsbeck und Umgebung abzustellen. Hierbei handelt es sich um den Wohnort des Leasingnehmers sowie den Unfallort. Allein der Umstand, dass der Leasingnehmer nach – bestrittenem – Vortrag der Beklagten sein Fahrzeug regelmäßig in Aachen warten ließ, hat nicht zur Folge, dass der maßgebliche regionale Markt eine diesbezügliche Ausweitung erfahren müsste.

33

b) Die Klägerin muss sich die ihr durch die Beklagte zu 2) übermittelten, höheren Restwertangebote nicht entgegenhalten lassen. Insbesondere muss sie sich nicht dem Einwand aussetzen, sie habe den Schaden nicht zumutbar gemindert (§ 254 Abs. 2 S. 1, 2. Alt. BGB), weil sie ein zumutbares höheres Restwertangebot der Beklagten nicht angenommen habe. Denn das Unfallfahrzeug war zum Zeitpunkt des Erhalts des Restwertangebots bereits veräußert. Die Klägerin war nicht verpflichtet, auf ein Restwertangebot der Beklagten, insbesondere eines außerhalb des allgemeinen regionalen Marktes, zu warten, weil dies die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde (vgl. BGH NJW 1993, 1849; NJW 2000, 800; NJW 2011, 667). Der Geschädigte ist nur unter besonderen Umständen gehalten, eine sich bietende günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen, statt sein Fahrzeug in der grundsätzlich zulässigen Weise zum im Gutachten ermittelten Restwert zu veräußern. Derartige Ausnahmen müssen jedoch in engen Grenzen gehalten werden und dürften insbesondere nicht dazu führen, dass dem Geschädigten die von dem Schädiger gewünschte Verwertungsmethode aufgezwungen wird (vgl. u. a. BGH NJW 2010, 2722). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich der Geschädigte „Herr des Restitutionsgeschehens“ ist (BGH a. a. O.). Ihm aufzuerlegen, (stets) abzuwarten, bis der Schädiger bzw. dessen Versicherung den Restwert geprüft und weitere Angebote eingeholt hat, würde diesen Umstand weitgehend unberücksichtigt lassen (vgl. AG Hamburg-St. Georg, NJW-RR 2014, 667).

34

c) Auch das am 26.01.2014 über die Restwertbörse AUTOonline abgegebenen Angebot in Höhe von 31.560,- Euro brutto muss sich die Klägerin nicht entgegenhalten lassen.

35

aa) Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, dass der Zeuge Q die Klägerin von diesem Angebot in Kenntnis gesetzt hätte. Zwar ist die Kammer nicht vollständig von der Richtigkeit der Aussage des Zeugen Q überzeugt. Selbst wenn jedoch die Vermutung der Beklagten zuträfe, dass der Zeuge zu ihrem Nachteil kollusiv mit dem Autohaus B zusammenwirkte, wäre damit noch nicht der Nachweis erbracht, dass auch die Klägerin als Eigentümerin des betroffenen Fahrzeugs in eine derartige, rechtswidrige Absprache involviert war. Insbesondere mit Blick auf das allein bei der Klägerin liegende Risiko der – ggf. prozessualen – Realisierung ihrer Ersatzforderung gegenüber den Beklagten bestehen für eine derartige Beteiligung auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte.

36

bb) Die Klägerin muss sich eine etwaige Kenntnis des Zeugen Q nicht zurechnen lassen. Es fehlt an einer rechtlichen Grundlage für eine derartige Zurechnung. Der Zeuge Q ist nicht Erfüllungsgehilfe der Klägerin, so dass § 278 BGB als Zurechnungsnorm ausscheidet. Auch eine Anwendung des § 166 BGB verhilft den Beklagten insoweit nicht zum Erfolg. Insbesondere ist der Sachverständige nicht – anders als der in der beklagtenseits zitierten Entscheidung tätigte Rechtsanwalt – von der Klägerin zur Schadensregulierung eingeschaltet worden.

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Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf das Audizentrum B. Die Kammer hat bereits mit Beschluss vom 11.02.2016 darauf hingewiesen, dass die Behauptung der Beklagten, das Autohaus B sei von er Klägerin umfassend mit der Schadensregulierung und -abwicklung beauftragt und entsprechend bevollmächtigt worden, eine Behauptung ins Blaue hinein darstellt, der nicht nachzugehen ist. Unabhängig davon kann nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme eine Kenntnis der Mitarbeiter des Autohauses ohnehin nicht als nachgewiesen angesehen werden (vgl. die vorstehenden Ausführungen zu aa).

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2) Von der Rechnung der Fa. Audi Zentrum B vom 29.01.2014 ist ein Teilbetrag in Höhe von 998,20 Euro durch die Beklagten zu erstatten.

39

a) Dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 19.03.2015 hinsichtlich der Berechtigung der Positionen „Freilegung des Unfallschadens zur Gutachtenerstellung“ und „Messung des Fahrzeugs vorne u. hinten“ sind die Beklagten prozessual nicht entgegengetreten, weshalb diese (Teil-)Forderungen nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen sind.

40

b) Die auf den eigentlichen Abschleppvorgang nach Aachen entfallenden Kosten in Höhe von 692,20 Euro stellen keinen nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersatzfähigen Schaden mehr dar. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt das allgemeine Wirtschaftlichkeitspostulat, nach welchem der Geschädigte unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten diejenige zu wählen hat, die den geringsten Aufwand erfordert (BGH NJW 1976, 1396). Beschreitet der Geschädigte nicht den X2 des geringsten Aufwandes, dann verliert er zwar nicht seinen Anspruch auf Geldersatz; dieser beschränkt sich in diesem Fall aber auf den nach Maßgabe des Wirtschaftlichkeitspostulats „erforderlichen“, also den niedrigeren Betrag (BGH NJW 2009, 3713). Vorliegend sind objektive Gründe für ein kostenträchtiges Abschleppen des Fahrzeugs bis nach Aachen nicht ersichtlich. Die Kammer schätzt insofern nach § 287 ZPO die angemessenen Kosten für ein Abschleppen in eine dem Unfallort nähergelegene Werkstatt mit dem auch von der Beklagtenseite in Ansatz gebrachten Betrag in Höhe von 250,- Euro netto.

41

3) Die Kostenpauschale beläuft sich nach ständiger Rechtsprechung der erkennenden Kammer auf 25,- Euro.

42

4) Hieraus folgt nachstehende Berechnung der Klageforderung:

43

Wiederbeschaffungswert netto43.697,48 €
abzgl. Restwert-21.764,71 €
= Wiederbeschaffungsaufwand21.932,77 €
Rechnung B998,20 €
Kostenpauschale25,00 €
Gesamtforderung22.955,97 €
Abzgl. Zahlungen-14.310,72 €
-250,00 €
Rest8.395,25 €
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5) Ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche der Klägerin gegenüber der Fa. Q & Partner scheidet – ungeachtet der Frage, ob ein solcher Anspruch überhaupt besteht – schon deshalb aus, da die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.03.2015 die Abtretung erklärt und eine mögliche diesbezügliche Forderung der Beklagten damit bereits erfüllt hat.

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II.

46

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 S. 1 BGB. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten. Auszugehen ist insoweit von einem berechtigten Streitwert in Höhe von 22.955,97 Euro, so dass sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1.044,40 Euro errechnet (1,3 x 788,- Euro + 20,- Euro). Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Der Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit liegt § 709 ZPO zugrunde.

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Unterschrift