Klage auf Vorschuss zur Mangelbeseitigung wegen Rissbildung in Kalksandsteinwänden abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte von der Beklagten Vorschuss zur Beseitigung von Rissen sowie Gutachter- und Anwaltskosten wegen der Errichtung 24 cm starker Kalksandstein-Innenwände. Streitpunkt war, ob die Beklagte mangelhaft ausgeführt oder ihre Hinweispflicht verletzt hat. Das Gericht wies die Klage ab: Die Ausführung entsprach dem Vertrag, die Beklagte hatte auf statische Bedenken hingewiesen und durfte sich auf die Statik verlassen. Folglich besteht kein Anspruch auf Erstattung der Begleitkosten.
Ausgang: Klage des Bauherrn auf Vorschuss zur Mangelbeseitigung und Kostenerstattung gegen den Unternehmer abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Vorschuss zur Mangelbeseitigung setzt voraus, dass der Unternehmer mangelhaft tätig geworden ist und die festgestellten Mängel ursächlich auf diese mangelhafte Ausführung zurückzuführen sind.
Die Verwendung eines vertraglich vereinbarten Baustoffs, auch wenn dieser schwerer ist als in einzelnen statischen Annahmen zugrunde gelegte Lasten, begründet nicht ohne Weiteres einen Mangel; ein Mangel liegt nur vor, wenn der Werkstoff vom Vertrag abweicht oder die Ausführung statisch erkennbar bedenklich und trotz Einsicht des Unternehmers nicht gerügt wurde.
Hat der Unternehmer den Auftraggeber auf mögliche statische Bedenken hingewiesen und besteht eine dem Unternehmer nicht zurechenbare Veranlassung zur weiteren Prüfung (z.B. die Einholung oder Änderung einer Statik durch den Planer), trifft den Unternehmer keine weitergehende Prüfungs- oder Hinweispflicht.
Scheidet der materiell-rechtliche Anspruch des Klägers ab, besteht kein Anspruch auf Erstattung von Gutachter- und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO.
Tenor
Die Klage gegen den Beklagten zu 1.) wird zurückgewiesen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits – unter Einschluss der Kosten des Verfahrens 2 OH 24/07 – trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger begehrte mit der Klage ursprünglich von beiden Beklagten Zahlung von Vorschuss zur Mangelbeseitigung und Schadensersatz. Die Klage gegen die Beklagte zu 2.) hat er – mit Zustimmung der Beklagten zu 2.) – zurückgenommen; unter dem 22.03.2010 sind die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.) dem Kläger auferlegt worden.
Der Kläger ist Bauherr des C-C-Weg in xy. Er ließ dort eine Halle errichten, die teilweise als Gewerberaum genutzt, teilweise als Wohnung ausgebaut wurde. Die Stahlkonstruktion nebst Statik für dieses Gebäude hat die Beklagte zu 2.) erbracht.
Die Beklagte zu 1.) schloss mit dem Kläger unter dem 17.08.2004 einen Vertrag auf der Grundlage ihres Angebotes vom 27.05.2004 über Maurer-, Beton- und Innenausbauarbeiten. Hinsichtlich des Inhaltes dieses Vertrages wird auf die Kopie des Bauvertrages (Anlage K 1 zur Klageschrift – Bl. 9 ff. GA) Bezug genommen.
Die Halle wurde errichtet. Im Obergeschoss des Gebäudes wurde ein Teil der Innenwände – Trennung zwischen gewerblich genutzten Räumen und Wohnräumen – als 24 cm Kalksandsteinmauerwerk ausgeführt (Pläne Bl. 133/134 GA). In der Folgezeit traten Risse im Gebäude auf. Der Kläger führte ein selbständiges Beweisverfahren durch – 2 OH 24/07 Landgericht Kleve. Der Sachverständige hat festgestellt, dass es zu Durchbiegungen der Decke und Spannungen im Mauerwerk gekommen sei, beides sei auf das Gewicht des Kalksandsteinmauerwerks zurückzuführen. Denn in der Statik sei an dieser Stelle zwar von einer Wand mit einer Stärke von 24 cm ausgegangen worden, es hätte jedoch ein deutlich leichteres Material Verwendung finden sollen.
Die nachträgliche Überprüfung der Statik hat ergeben, dass das höhere Gewicht statisch nicht bedenklich ist.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte zu 1.) habe diese Rissbildung als Mangel zu vertreten, weil sie entgegen der Statik Kalksandsteinmauerwerk mit dem erheblich höheren Gewicht erstellt habe.
Zur Beseitigung der Risse sei nach dem Gutachten des Sachverständigen Fenten ein Betrag von 25.000 Euro erforderlich. Da aber in diesem Betrag weder die Nacharbeiten durch einen Maler und Anstreicher noch der Nutzungsausfall enthalten sei, sei ein Vorschuss von 35.000 Euro erforderlich, um die Mängel zu beseitigen und die bei der Mangelbeseitigung entstehenden weiteren Kosten abzudecken.
Der Kläger beantragt,
1.)
die Beklagte zu 1.) zu verurteilen, an ihn einen Kostenvorschuss für die Beseitigung der im Wohn- und C, xy vorhandenen Baumängeln in Höhe von 35.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.)
die Beklagte zu 1.) zu verurteilen, an ihn 2.550,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3.)
die Beklagte zu 1.) zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.192,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte zu 1.) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor:
Sie habe den Kläger in zwei Gesprächen vom 17.08. und 15.10.2004, noch vor Erstellung der Decke über dem Erdgeschoss darauf hingewiesen, dass es bei Ausführung der Zwischenwände in 24 Kalksandstein zu Durchbiegungen der Decke und Rissbildungen in den Wänden kommen könne. Der Kläger habe diese Art der Bauausführung trotz dieser Hinweise gewünscht.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akten 2 OH 24/07 Landgericht Kleve lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Das Gericht hat Beweis erhoben; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 24.06.2010 (Bl. 178 bis 180 GA) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1.) keinen Anspruch auf Zahlung.
Einen solchen Anspruch auf Zahlung von Vorschuss zur Mangelbeseitigung hätte der Kläger nur dann, wenn die Beklagte zu 1.) bei der Erstellung der Halle mangelhaft gearbeitet hätte und die vom Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren vorgefundenen Risse auf diese mangelhafte Bauausführung zurückgehen. Dies kann nicht festgestellt werden.
Die Mangelhaftigkeit des Gewerkes der Beklagten zu 1.) könnte sich zum einen aus der Verwendung eines nicht vertragsgerechten und zu schweren Baustoffs ergeben oder zum anderen aufgrund eines nicht erteilten Hinweises, dass die Verwendung des gewünschten Baustoffs (Kalksandsteine) statisch bedenklich sei.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu 1.) entgegen den vertraglichen Absprachen mit dem Kläger einen Werkstoff verwendete, der schwerer war als der vertraglich vereinbarte. Zwar sah die von der Beklagten zu 2.) vorgegebene Statik als Last für die Wände im Obergeschoss nur einen Wert von 150 kg/m² vor. Dieser Wert wurde durch die Verwendung von Kalksandstein deutlich überschritten. Die Ausführung der Wände als Kalksandsteinwände entsprach aber dem Vertrag der Parteien. Dies ist unabhängig von der Frage maßgeblich, ob diese Ausführung auf dem ausdrücklichen Wunsch des Klägers beruhte oder auf Verhandlungen und dem Vorschlag der Beklagten zu 1.). Die Ausführung in Kalksandstein war daher nicht mangelhaft im Sinne einer nicht vertragsgerechten Herstellung.
Die Arbeiten wären aber auch dann mangelhaft, wenn die Beklagte zu 1.) das Mauerwerk aus 24er Kalksandstein errichtet hätte, obwohl sie erkannt hatte oder hätte erkennen müssen, dass dies statisch bedenklich war. In diesem Fall hätte sie den Kläger auf diese Bedenken hinweisen müssen. Dies hat sie aber getan. Eine weitere Hinweispflicht bestand nicht.
Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte zu 1.) den Kläger und den Bauleiter zs mehrfach darauf hingewiesen hat, dass das Gewicht des Kalksandsteinmauerwerks, das bereits Gegenstand des Vertrages der Parteien war, bei der statischen Berechnung zu berücksichtigen sei. Dies hat der Geschäftsführer der Beklagten zu 1.) bei seiner Anhörung angegeben. Auch der Zeuge H hat bestätigt, dass er den Bauleiter darauf hingewiesen habe, dass der Statiker die Berechnungen auf der Grundlage der Absicht, Kalksandsteinmauerwerk zu errichten, nochmals überprüfen müsse. Der Bauleiter habe erklärt, dass er diese Überprüfung veranlassen werde. Dies ist deshalb nachvollziehbar, weil auch dem Bauleiter klar sein musste, dass das Gewicht einer Kalksandsteinmauer im Gegensatz zu Mauerwerk mit einem Gewicht von 150 kg/m² zu einer so deutlichen Mehrbelastung der Decke führen musste, dass hierdurch Probleme entstehen könnten. Der Hinweis ist daher nicht – wie der Kläger anzunehmen scheint – in den Wind geschlagen worden, so dass er unmittelbar gegenüber dem Bauherrn hätte wiederholt werden müssen. Vielmehr hat der Bauleiter diesem Einwand Rechnung getragen und die Überprüfung zugesagt.
Es kann der Beklagten zu 1.) nicht zur Last gelegt werden, wenn diese Überprüfung nicht erfolgte oder zu einem unzutreffenden Ergebnis geführt haben sollte. Denn der Geschäftsführer der Beklagten zu 1.) hat unwidersprochen angegeben, dass die Statik, die er dann erhalten habe, eine zusätzliche Armierung in dem Bereich enthalten habe, in denen Kalksandsteinmauerwerk habe errichtet werden sollen. Er sei daher davon ausgegangen, dass der Statiker damit dem Umstand Rechnung getragen habe, dass das Mauerwerk mit einem höheren Gewicht erstellt werden sollte. Die Beklagte zu 1.) war nicht verpflichtet und auch nicht in der Lage, in dieser Situation die Statik zu überprüfen. Sie musste daher auch keinerlei weitere Bedenkenhinweise erteilen, weil für sie nicht ersichtlich war, dass die Statik das zusätzliche Gewicht nicht berücksichtigen könnte.
Der Kläger hat aus diesen Gründen auch keinen Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Begutachtung durch dies Sachverständigen gm und eg oder auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 709 ZPO.
Streitwert: 37.550,50 Euro